Entschließung des Bundesrates zum für das Jahr 2026 vorgesehenen Bericht der Europäischen Kommission über die Bewertung und Überprüfung gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
Text
Entschließung des Bundesrates zum für das Jahr 2026 vorgesehenen Bericht der Europäischen Kommission über die Bewertung und Überprüfung gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 395/26
01.07.26
Antrag
des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zum für das Jahr 2026
vorgesehenen Bericht der Europäischen Kommission über die
Bewertung und Überprüfung gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU)
2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen
Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung
oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des
Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
Der Bayerische Ministerpräsident München, 30. Juni 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage
beigefügte
Entschließung des Bundesrates zum für das Jahr 2026 vorgesehenen Bericht
der Europäischen Kommission über die Bewertung und Überprüfung gemäß
Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der
Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder
der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung
der 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 zu setzen und anschließend den zuständigen
Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder
Entschließung des Bundesrates zum für das Jahr 2026 vorgesehenen
Bericht der Europäischen Kommission über die Bewertung und Überprüfung
gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden
zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von
Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Grundsätzliches
1.1. Der Bundesrat begrüßt, dass auf Ebene der Europäischen Union eine
Evaluierung der JI-Richtlinie stattfindet und bei der Erstellung der diesbezüglichen
Stellungnahme des Rates der Europäischen Union auch die Interessen der Mitgliedstaaten
abgefragt worden sind.
1.2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich die JI-Richtlinie nach nunmehr fast zehn
Jahren seit ihrem Inkrafttreten grundsätzlich bewährt hat und durch die Vorgabe
einheitlicher Mindeststandards zur europaweiten Harmonisierung
datenschutzrechtlicher Rahmenbedingungen im Bereich der Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung maßgeblich beigetragen hat.
1.3. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass seitens der Europäischen Union erkannte
Probleme in der Umsetzung der JI-Richtlinie vor allem durch zusätzliche Leitlinien
und Auslegungshilfen der Aufsichtsbehörden gelöst werden sollen, anstatt die
strukturellen Defizite der JI-Richtlinie gesetzgeberisch anzugehen. Dadurch besteht die
Sorge, dass notwendige Reformen unterbleiben, die Problemfelder mit zusätzlicher
Bürokratie aufgeladen werden und so die Belastungen durch den
Verwaltungsaufwand und die Spannungsfelder moderner Polizeiarbeit zulasten der Inneren
Sicherheit bestehen bleiben.
1.4. Der Bundesrat stellt fest, dass die JI-Richtlinie den praktischen Anforderungen in
Anbetracht der dynamischen technologischen Entwicklungen einer zunehmend
digitalisierten Polizeiarbeit nicht in ausreichendem Maß gerecht wird. Insbesondere die
stetig wachsende Anzahl personenbezogener Massendaten, die Vielzahl digitaler
Beweismittel sowie die gestiegenen Anforderungen an die Governance komplexer
Datenverarbeitungen führen dazu, dass die bestehenden Regelungen, vor allem die
geltenden Datenschutzgrundsätze, zunehmend an ihre Grenzen stoßen. Für die
notwendige Fortentwicklung einer leistungsfähigen, digitalen Polizeiarbeit muss die
JI-Richtlinie daher ein stabiles, zugleich jedoch entwicklungsoffenes und nicht
innovationshemmendes Fundament darstellen.
1.5. Der Bundesrat sieht, dass Rechtsprechung und Datenschutzaufsichtsbehörden
zunehmend dazu neigen, bereits in der für die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung
typischen Datenverarbeitung einen schwerwiegenden Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
anzunehmen. Nach Auffassung des Bundesrates hat sich hierdurch im Datenschutzrecht eine
Eingriffsbewertung etabliert, die im Verhältnis zu anderen Grundrechten nicht mehr
durchgängig stimmig erscheint und den besonderen Rahmenbedingungen
polizeilichen Handelns nicht stets hinreichend Rechnung trägt.
1.6. Der Bundesrat sieht daher Handlungsbedarf, die JI-Richtlinie so auszugestalten,
dass sie auf einem klar risikobasierten und vollzugsgerechten Ansatz beruht,
Doppelstrukturen vermieden werden und die Vorgaben insgesamt so gefasst sind, dass
Grundrechtsschutz und effektive Aufgabenwahrnehmung in ein ausgewogenes
Verhältnis gebracht werden und damit das sicherheitspolitisch Notwendige getan werden
kann, um die Freiheit aller zu erhalten.
Um die erforderliche Praxistauglichkeit und Zukunftsfähigkeit der JI-Richtlinie
herzustellen, bedarf es nach Auffassung des Bundesrates folgender Anpassungen:
2. Weiterentwicklung der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
2.1. Der Bundesrat bittet die Kommission, die Anforderungen an eine DSFA gemäß
Artikel 27 der JI-Richtlinie so auszugestalten und zu präzisieren, dass klargestellt
wird, dass nicht jede für die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung typische
Datenverarbeitung die Pflicht zur Durchführung einer DSFA auslöst.
2.2. Der Bundesrat hält es für erforderlich, die in Artikel 27 der JI-Richtlinie enthaltene
pauschale Bezugnahme auf den Einsatz „neuer Technologien“ zu hinterfragen sowie
zumindest klarer und präziser auszugestalten, um Rechtsunsicherheiten zu
vermeiden, unnötige bürokratische Belastungen zu reduzieren und innovationshemmende
Effekte auszuschließen.
2.3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich verbleibende Unklarheiten im
Zusammenspiel mit der durch die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) neu
eingeführten Grundrechtefolgenabschätzung weiter verstärken könnten. Er bittet die
Kommission daher, die Anforderungen an die beiden Rechtsinstrumente so zu
harmonisieren, dass eine abgestimmte, kohärente Durchführung ermöglicht und
unnötige Mehrfachprüfungen vermieden werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass
öffentliche Stellen bereits aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Bindung verpflichtet
sind, die Übereinstimmung ihres Handelns mit den Grundrechten umfassend zu
prüfen.
3. Kohärente Ausgestaltung von Angemessenheitsbeschlüssen für
Drittstaatenübermittlungen
Der Bundesrat sieht im Hinblick auf Artikel 36 der JI-Richtlinie erheblichen
Handlungsbedarf, um ein kohärentes und einheitliches System beim Erlass von
Angemessenheitsbeschlüssen für Datenübermittlungen in Drittstaaten sowohl im
Anwendungsbereich der JI-Richtlinie als auch der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-
Grundverordnung – DSGVO) sicherzustellen. Derzeit werden Angemessenheitsbeschlüsse
überwiegend lediglich im Anwendungsbereich der DSGVO erlassen, während sie für
die JI-Richtlinie regelmäßig fehlen. Dies führt zu Rechtsunsicherheiten und
erheblichen praktischen Hürden, insbesondere bei der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit in der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Der Bundesrat spricht sich daher
dafür aus, dass Angemessenheitsbeschlüsse künftig grundsätzlich für beide
Datenschutzregelungsregime gleichermaßen verhandelt, beschlossen und angewendet
werden. Auf diese Weise kann eine einheitliche und rechtssichere Grundlage für
internationale Datenübermittlungen geschaffen werden, die sowohl den Anforderungen
des Datenschutzes als auch den praktischen Erfordernissen einer effektiven
internationalen Zusammenarbeit Rechnung trägt.
4. Klarstellung zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch in Bezug auf
Protokolldaten
Der Bundesrat hält es für erforderlich, klarzustellen, dass Protokolldaten
grundsätzlich nicht Gegenstand des Auskunftsanspruchs betroffener Personen nach Artikel 14
der JI-Richtlinie sind. Protokolldaten dienen nach der Systematik der JI-Richtlinie
ausschließlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der
Eigenüberwachung sowie der Sicherstellung von Integrität und Sicherheit der Daten.
Sie sind damit primär ein Instrument interner Kontrolle, Qualitätssicherung und
Aufsicht. Sie beziehen sich zudem nicht unmittelbar auf die betroffene Person. Eine
solche Klarstellung stärkt die Rechtssicherheit und gewährleistet eine strikte Trennung
zwischen Betroffenenrechten sowie Kontroll- und Aufsichtsaufgaben.
5. Einordnung der JI-Richtlinie im Zusammenspiel mit dem europäischen
Digitalrecht
5.1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Rahmen des Digitalen Fitness
Checks eine Überprüfung des Zusammenwirkens verschiedener unionsrechtlicher
Regelungen vorsieht und damit die Aktualität, Praxistauglichkeit und Kohärenz der
bestehenden Regelungen in den Blick nimmt. Nach Ansicht des Bundesrates können
so strukturelle Problemstellungen im Anwendungsbereich der JI-Richtlinie im Lichte
neuer technologischer Entwicklungen und einer digitalisierten Polizeiarbeit
sachgerecht aufgegriffen und weiterentwickelt werden.
5.2. Der Bundesrat stellt fest, dass die Übergänge zwischen den
Anwendungsbereichen der DSGVO und der JI-Richtlinie in der Praxis häufig fließend sind und dies dazu
führen kann, dass nicht selten zwei Datenschutzregelungsregime parallel
berücksichtigt werden müssen. Er bittet die Kommission daher, die Zuordnung zu den jeweiligen
Regelungsregimen klarer und konkreter zu benennen, um die ohnehin hohe
Komplexität der Rechtsanwendung nicht weiter zu verstärken und
Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden.
5.3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich das Zusammenspiel der JI-Richtlinie
mit einer Vielzahl jüngerer unionsrechtlicher Digitalrechtsakte, wie etwa der KI-
Verordnung, in der Praxis nicht durchgängig reibungslos gestaltet. In den Rechtsakten
enthaltene Unberührtheitsklauseln leisten zwar einen Beitrag zur Abgrenzung der
jeweiligen Regelungsregime, verhindern jedoch nicht praktische Auslegungs- und
Kohärenzfragen. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass beispielsweise die Vorgaben der
KI-Verordnung vorrangig auf private Akteure zugeschnitten sind und die besonderen
Rahmenbedingungen staatlichen Handelns, insbesondere im Bereich der
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, nur eingeschränkt abbilden. Der Bundesrat sieht im
Rahmen des Digitalen Fitness Checks einen geeigneten Ansatz, um hier zu klarstellenden
und aufeinander abgestimmten Vorgaben zu gelangen.
5.4. Der Bundesrat sieht ferner Klarstellungsbedarf im Hinblick auf die Frage, ob und
inwieweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken des Trainings und
der Testung von KI-Systemen dem Anwendungsbereich der JI-Richtlinie unterfällt. Er
spricht sich dafür aus, auf Unionsebene klare Vorgaben zur Einordnung solcher
Verarbeitungen zu schaffen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und eine
widerspruchsfreie Anwendung der JI-Richtlinie im Zusammenspiel mit anderen
Unionsrechtsakten, insbesondere der KI-Verordnung, zu gewährleisten. Auch hierfür bietet
der Digitale Fitness Check nach Auffassung des Bundesrats einen geeigneten Prüf-
und Weiterentwicklungsrahmen.
6. Klarstellung zur Einrichtung von Reallaboren und Erprobungsszenarien im
Anwendungsbereich der JI-Richtlinie
Der Bundesrat regt an, zu prüfen, ob und in welcher Form eine unionsrechtliche
Regelung für zeitlich und sachlich begrenzte Erprobungsszenarien in Reallaboren im
Bereich der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung erforderlich ist. Derzeit ist nicht
hinreichend klar, ob bestehende unionsrechtliche Vorgaben – insbesondere im
Zusammenspiel von JI-Richtlinie und KI-Verordnung – eine belastbare Befugnis für die
Einrichtung und Durchführung solcher Erprobungsszenarien im Bereich der
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bieten. Für die Entwicklung, Testung und das Training
datengetriebener und KI-gestützter Verfahren sind öffentliche Stellen in diesem
Bereich regelmäßig auf die Verarbeitung von Echtdaten angewiesen, um realitätsnahe,
funktionsfähige und rechtssichere Systeme zu gewährleisten. Vor diesem
Hintergrund bittet der Bundesrat die Kommission, zu prüfen, ob spezifische unionsrechtliche
Regelungen für Reallabore im Bereich der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zu
schaffen sind, die unter klar definierten rechtlichen, organisatorischen und
technischen Rahmenbedingungen eine solche Erprobung ermöglichen. Es wird weiterhin
um Prüfung gebeten, ob für diese klar begrenzten Reallabore punktuelle
Klarstellungen bzw. Erleichterungen im Hinblick auf Betroffenenrechte, Informations- und
Dokumentationspflichten in Reallaboren vorgesehen werden können.
7. Berücksichtigung durch die Bundesregierung
Die Bundesregierung wird gebeten, den in der Entschließung genannten
Handlungsbedarf im weiteren Verlauf der Diskussion auf Unionsebene maßgeblich zu
berücksichtigen. Es handelt sich gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 EUZBLG um einen
unionsrechtlichen Rechtsetzungsakt, welcher im Schwerpunkt die Einrichtung der
Behörden der Länder und ihre Verfahren betrifft. Über die JI-Richtlinie wird mittelbar
Einfluss auf nationale Zuständigkeiten genommen, die außerhalb des
Kompetenzrahmens der EU liegen.
8. Übermittlung an die Kommission
Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme hinsichtlich der Ziffern 1 bis 6 direkt
an die Kommission.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Seit ihrem Inkrafttreten am 5. Mai 2016 hat die Richtlinie (EU) 2016/680 (JI-Richtlinie)
zu einer europaweiten Harmonisierung datenschutzrechtlicher Standards im Bereich
der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung beigetragen. Nach Artikel 62 der JI-
Richtlinie hat die Europäische Kommission (Kommission) bis zum 6. Mai 2022 und danach
alle vier Jahre einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Richtlinie
vorzulegen. Im Rahmen dieser Evaluierung berücksichtigt sie unter anderem
Standpunkte und Feststellungen des Europäischen Parlaments, des Rates, aber auch
anderer einschlägiger Stellen und Quellen (Artikel 62 Absatz 4 der JI-Richtlinie).
Am 26. Juli 2022 hat die Kommission ihren ersten Bericht zur Bewertung und
Überprüfung der JI-Richtlinie vorgelegt (COM/2022/364 final).
Eine erneute Überprüfung der JI-Richtlinie ist für das Jahr 2026 vorgesehen. Dabei
sollen die genannten Anliegen berücksichtigt werden.
Drucksache 395/26 - 6 -
Relationen
- authored ← Bayern
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates zum für das Jahr 2026 vorgesehenen Bericht der Europäischen Kommission über die Bewertung und Überprüfung gemä (Länderantrag)