Bis zur Abschaffung des Rundfunkbeitrags die Bürger bei Zahlung dieser Zwangsabgabe steuerlich entlasten
Text
Bis zur Abschaffung des Rundfunkbeitrags die Bürger bei Zahlung dieser Zwangsabgabe steuerlich entlasten
Antrag
der Abgeordneten Christian Douglas, Reinhard Mixl, Kay Gottschalk, Hauke
Finger, Torben Braga, Rainer Groß, Jörn König, Iris Nieland, Diana Zimmer,
Dirk Brandes, Adam Balten, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Marcus
Bühl, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Alexis L. Giersch, Dr. Ingo Hahn,
Lars Haise, Mirco Hanker, Nicole Hess, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael
Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Heinrich
Koch, Achim Köhler, Edgar Naujok, Dr. Rainer Rothfuß, Martina Uhr, Sven
Wendorf, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Bis zur Abschaffung des Rundfunkbeitrags die Bürger bei Zahlung dieser
Zwangsabgabe steuerlich entlasten
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland muss grundlegend reformiert und
die ihn finanzierende Zwangsabgabe in Form des Rundfunkbeitrags abgeschafft
werden.
Wir fordern einen erheblich verschlankten und gebührenfreien „Grundfunk“, der sich
darauf beschränkt, Einblicke in die jeweilige Region zu bieten und die Bürger
unvoreingenommen mit Nachrichten, Kultur und Bildung zu versorgen. Somit ist
sichergestellt, dass im Rahmen eines fairen und unverzerrten Wettbewerbs der chancengleiche
Betrieb aller Medien ermöglicht und eine natürliche Meinungsvielfalt gewährleistet
wird.
Bis diese Reformen umgesetzt werden, fordern wir frühestmöglich eine steuerliche
Berücksichtigung des Rundfunkbeitrags beim Existenzminimum.
Rundfunkbeiträge stellen eine wesentliche finanzielle Belastung für viele Haushalte
dar. Sie werden vom Inhaber einer Wohnung geschuldet, unabhängig davon, ob und
wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind und welche Leistungen der
Rundfunkanstalten zugänglich sind.
Rundfunkleistungen zählen offiziell zum Existenzminimum mit der Begründung, sie
würden kulturelle Teilhabe ermöglichen. Die Bundesregierung bestätigte das
beispielsweise in einer Unterrichtung des Deutschen Bundestags: „Der Zugang zu
Rundfunk und Fernsehen.“1
1 Bundestagsdrucksache 20/1654, Bericht über die Auswirkungen der Änderung von § 2 Nummer 15 der
Betriebskostenverordnung auf die Höhe der Bedarfe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten
und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie der ergänzenden Hilfe zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Bundesversorgungsgesetz, 4. Auswirkungen und Handlungsalternativen.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6027
21. Wahlperiode 20.05.2026
Bedürftige erhalten auf zwei Wegen Zugang zum Rundfunk. Bürgergeldempfänger
können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Zusätzlich berücksichtigen die
Bürgergeld-Regelsätze pauschale Kosten für Rundfunkgeräte.
Das Existenzminimum ist im Sozial- und Einkommensteuerrecht ähnlich geregelt. Das
Einkommen, das für Ernährung, Kleidung, Wohnen und Kultur nötig ist, schützt der
Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG) vor Steuern. Zudem sind Beiträge zur
Basiskrankenversicherung als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) vollständig steuerlich
absetzbar. Auch notwendige Ausgaben für Kinder berücksichtigt der Kinderfreibetrag
(§ 32 Abs. 6 EStG) steuermindernd.
Ausgaben für Rundfunkdienstleistungen erkennt das Einkommensteuerrecht
allerdings nur teilweise an. Die Rundfunkgerätekosten sind im
einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrag enthalten. Der Existenzminimumbericht der Bundesregierung,
der die Höhe des Freibetrags festlegt, orientiert sich an den Bürgergeld-Regelsätzen.
Da allerdings Rundfunkbeiträge im Existenzminimumbericht nicht genannt sind,
fließen sie auch nicht in den einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrag mit ein.
Rundfunkbeiträge lassen sich auch nicht als Sonderausgaben abziehen, anders als
Basiskrankenversicherungskosten, die ebenfalls zum Existenzminimum gehören.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
den Rundfunkbeitrag bei der Ermittlung des Existenzminimums zu berücksichtigen
und das Einkommensteuerrecht zum 1. Januar 2027 entsprechend anzupassen.
Berlin, den 1. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Der Gesetzgeber berücksichtigt existenznotwendige Ausgaben von Steuerpflichtigen umfassend. Dazu gehören
Ernährung, Kleidung, Wohnen und Kultur (Grundfreibetrag) sowie die Basiskrankenversicherung
(Sonderausgabenabzug). Für Rundfunkdienstleistungen geschieht das jedoch nicht vollständig. Ausgaben für den
Rundfunkbeitrag bleiben steuerlich unberücksichtigt. Damit greift der Fiskus auf einen Einkommensteil zu, der für eine als
existenznotwendig angesehene Ausgabe bestimmt ist. Das verletzt das subjektive Nettoprinzip.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Rundfunkbeitrag in der Einkommensteuer zu berücksichtigen, um ihn als
existenznotwendiges Minimum sachgerecht zu berücksichtigen.
Zum einen könnte man den steuerlichen Grundfreibetrag entsprechend erhöhen. Dies hätte den Nachteil, dass
dadurch alle Steuerpflichtigen erfasst würden und damit auch solche, die keinen Rundfunkbeitrag entrichten. Die
Streuwirkung wäre enorm und die steuerlichen Mindereinnahmen sehr hoch.
Zum anderen wäre ein Sonderausgabenabzug für den Rundfunkbeitrag denkbar. Das würde allerdings die
Gesamtkapazität des Sonderausgabenabzugs verkleinern und somit die Abzugsfähigkeit von anderen
Sonderausgaben einschränken. Außerdem widerspräche dies dem Gedanken der Freistellung des Existenzminimums,
unabhängig von der finanziellen Tragfähigkeit des Steuerzahlers.
Der Bund der Steuerzahler verfolgt hingegen ein anderes Konzept2: Eine Abzugsmöglichkeit eines Teils des
Rundfunkbeitrags von der Steuerschuld in einer Höhe, die der rechnerischen Wirkung einer Erhöhung des
steuerlichen Grundfreibetrags um den Rundfunkbeitrag für Einkünfte bis zum oberen Ende der ersten
Progressionsstufe im Steuertarif entspricht.
Das Aufkommen durch den Rundfunkbeitrag betrug rd. 8,84 Mrd. Euro im Jahre 2024. Je nachdem, welche Art
der Berücksichtigung des Rundfunkbeitrags gewählt würde, lägen die jährlichen steuerlichen Mindereinnahmen
zwischen 1,5 Mrd. Euro (Abzugsmöglichkeit) und 1,8 Mrd. Euro (Erhöhung des Grundfreibetrags).3
Die finanzwissenschaftliche Theorie fordert, das Existenzminimum nach dem subjektiven Nettoprinzip von der
Einkommensteuer zu befreien. Das subjektive Nettoprinzip bedeutet, dass jeder Steuerpflichtige nur sein
Einkommen versteuern muss, das über das zum Leben Notwendige hinausgeht. Entsprechend den Regelungen des
Bürgergeldes und dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung stellen sie Einkommen für
existenznotwendige Ausgaben steuerfrei.
Zu diesen Ausgaben gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung, Kultur und eine Basiskrankenversicherung. Die
Steuerfreiheit realisieren sie über den Einkommensteuerfreibetrag, den Sonderausgabenabzug und den
Kinderfreibetrag. Der Sonderausgabenabzug ermöglicht es, bestimmte Ausgaben, wie zum Beispiel
Versicherungsbeiträge, von der Steuer abzusetzen.
Der Rundfunkbeitrag gilt ebenfalls als existenznotwendige Ausgabe. Volle Berücksichtigung findet dies aber nur
im Bereich des Bürgergeldes, wo die Empfänger von den Beitragszahlungen befreit sind. Steuerpflichtige
Personen finanzieren diese Ausgabe aus ihrem bereits versteuerten Einkommen. Es gibt lediglich gesetzgeberische
Aktivitäten im Bereich der Mindestalimentation von Beamten, wo einige Bundesländer den Rundfunkbeitrag in
der Untergrenze für die Alimentation bei Beamten berücksichtigen.4
2 Warneke: Rundfunkbeitrag als Teil des Exitenzminimums steuerlich berücksichtigen DStR 2024 1687
3 Steuerpolitische Faustformel, Seite 85 in „Datensammlung zur Steuerpolitik 2024“ BMF 31.12.2023
4 Der Bund plant Ähnliches. Im aktuellen Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums für ein Bundesbesoldungs- und -
versorgungsangemessenheitsgesetz wird die einzuhaltende Mindestbesoldung mit 115 % der monetären Zuflüsse eines Bürgergeldempfängers kalkuliert, also
im Gegensatz zu den Länderregelungen ohne die Sachleistung Rundfunk. Im Gegenzug wird der von den Beamten zu tragende Rundfunkbeitrag
von der effektiven Nettobesoldung in unteren Besoldungsgruppen abgezogen. Der Rundfunkbeitrag wird also vom Bund auf Ebene des Beamten
(Nettoeinkommen nach Bezahlung des Rundfunkbeitrags) und von den Ländern auf Ebene des Bürgergeldempfängers (monetäre Leistungen
und Sachleistung) berücksichtigt.
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ISSN 0722-8333
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