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Bis zur Abschaffung des Rundfunkbeitrags die Bürger bei Zahlung dieser Zwangsabgabe steuerlich entlasten

dip / drucksache 20.05.2026 · WP 21 · 21/6027 · Antrag · Original ↗

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Bis zur Abschaffung des Rundfunkbeitrags die Bürger bei Zahlung dieser Zwangsabgabe steuerlich entlasten Antrag der Abgeordneten Christian Douglas, Reinhard Mixl, Kay Gottschalk, Hauke Finger, Torben Braga, Rainer Groß, Jörn König, Iris Nieland, Diana Zimmer, Dirk Brandes, Adam Balten, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Marcus Bühl, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Alexis L. Giersch, Dr. Ingo Hahn, Lars Haise, Mirco Hanker, Nicole Hess, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Achim Köhler, Edgar Naujok, Dr. Rainer Rothfuß, Martina Uhr, Sven Wendorf, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Bis zur Abschaffung des Rundfunkbeitrags die Bürger bei Zahlung dieser Zwangsabgabe steuerlich entlasten Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland muss grundlegend reformiert und die ihn finanzierende Zwangsabgabe in Form des Rundfunkbeitrags abgeschafft werden. Wir fordern einen erheblich verschlankten und gebührenfreien „Grundfunk“, der sich darauf beschränkt, Einblicke in die jeweilige Region zu bieten und die Bürger unvoreingenommen mit Nachrichten, Kultur und Bildung zu versorgen. Somit ist sichergestellt, dass im Rahmen eines fairen und unverzerrten Wettbewerbs der chancengleiche Betrieb aller Medien ermöglicht und eine natürliche Meinungsvielfalt gewährleistet wird. Bis diese Reformen umgesetzt werden, fordern wir frühestmöglich eine steuerliche Berücksichtigung des Rundfunkbeitrags beim Existenzminimum. Rundfunkbeiträge stellen eine wesentliche finanzielle Belastung für viele Haushalte dar. Sie werden vom Inhaber einer Wohnung geschuldet, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind und welche Leistungen der Rundfunkanstalten zugänglich sind. Rundfunkleistungen zählen offiziell zum Existenzminimum mit der Begründung, sie würden kulturelle Teilhabe ermöglichen. Die Bundesregierung bestätigte das beispielsweise in einer Unterrichtung des Deutschen Bundestags: „Der Zugang zu Rundfunk und Fernsehen.“1 1 Bundestagsdrucksache 20/1654, Bericht über die Auswirkungen der Änderung von § 2 Nummer 15 der Betriebskostenverordnung auf die Höhe der Bedarfe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie der ergänzenden Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Bundesversorgungsgesetz, 4. Auswirkungen und Handlungsalternativen. Deutscher Bundestag Drucksache 21/6027 21. Wahlperiode 20.05.2026 Bedürftige erhalten auf zwei Wegen Zugang zum Rundfunk. Bürgergeldempfänger können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Zusätzlich berücksichtigen die Bürgergeld-Regelsätze pauschale Kosten für Rundfunkgeräte. Das Existenzminimum ist im Sozial- und Einkommensteuerrecht ähnlich geregelt. Das Einkommen, das für Ernährung, Kleidung, Wohnen und Kultur nötig ist, schützt der Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG) vor Steuern. Zudem sind Beiträge zur Basiskrankenversicherung als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) vollständig steuerlich absetzbar. Auch notwendige Ausgaben für Kinder berücksichtigt der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) steuermindernd. Ausgaben für Rundfunkdienstleistungen erkennt das Einkommensteuerrecht allerdings nur teilweise an. Die Rundfunkgerätekosten sind im einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrag enthalten. Der Existenzminimumbericht der Bundesregierung, der die Höhe des Freibetrags festlegt, orientiert sich an den Bürgergeld-Regelsätzen. Da allerdings Rundfunkbeiträge im Existenzminimumbericht nicht genannt sind, fließen sie auch nicht in den einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrag mit ein. Rundfunkbeiträge lassen sich auch nicht als Sonderausgaben abziehen, anders als Basiskrankenversicherungskosten, die ebenfalls zum Existenzminimum gehören. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, den Rundfunkbeitrag bei der Ermittlung des Existenzminimums zu berücksichtigen und das Einkommensteuerrecht zum 1. Januar 2027 entsprechend anzupassen. Berlin, den 1. März 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Der Gesetzgeber berücksichtigt existenznotwendige Ausgaben von Steuerpflichtigen umfassend. Dazu gehören Ernährung, Kleidung, Wohnen und Kultur (Grundfreibetrag) sowie die Basiskrankenversicherung (Sonderausgabenabzug). Für Rundfunkdienstleistungen geschieht das jedoch nicht vollständig. Ausgaben für den Rundfunkbeitrag bleiben steuerlich unberücksichtigt. Damit greift der Fiskus auf einen Einkommensteil zu, der für eine als existenznotwendig angesehene Ausgabe bestimmt ist. Das verletzt das subjektive Nettoprinzip. Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Rundfunkbeitrag in der Einkommensteuer zu berücksichtigen, um ihn als existenznotwendiges Minimum sachgerecht zu berücksichtigen. Zum einen könnte man den steuerlichen Grundfreibetrag entsprechend erhöhen. Dies hätte den Nachteil, dass dadurch alle Steuerpflichtigen erfasst würden und damit auch solche, die keinen Rundfunkbeitrag entrichten. Die Streuwirkung wäre enorm und die steuerlichen Mindereinnahmen sehr hoch. Zum anderen wäre ein Sonderausgabenabzug für den Rundfunkbeitrag denkbar. Das würde allerdings die Gesamtkapazität des Sonderausgabenabzugs verkleinern und somit die Abzugsfähigkeit von anderen Sonderausgaben einschränken. Außerdem widerspräche dies dem Gedanken der Freistellung des Existenzminimums, unabhängig von der finanziellen Tragfähigkeit des Steuerzahlers. Der Bund der Steuerzahler verfolgt hingegen ein anderes Konzept2: Eine Abzugsmöglichkeit eines Teils des Rundfunkbeitrags von der Steuerschuld in einer Höhe, die der rechnerischen Wirkung einer Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags um den Rundfunkbeitrag für Einkünfte bis zum oberen Ende der ersten Progressionsstufe im Steuertarif entspricht. Das Aufkommen durch den Rundfunkbeitrag betrug rd. 8,84 Mrd. Euro im Jahre 2024. Je nachdem, welche Art der Berücksichtigung des Rundfunkbeitrags gewählt würde, lägen die jährlichen steuerlichen Mindereinnahmen zwischen 1,5 Mrd. Euro (Abzugsmöglichkeit) und 1,8 Mrd. Euro (Erhöhung des Grundfreibetrags).3 Die finanzwissenschaftliche Theorie fordert, das Existenzminimum nach dem subjektiven Nettoprinzip von der Einkommensteuer zu befreien. Das subjektive Nettoprinzip bedeutet, dass jeder Steuerpflichtige nur sein Einkommen versteuern muss, das über das zum Leben Notwendige hinausgeht. Entsprechend den Regelungen des Bürgergeldes und dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung stellen sie Einkommen für existenznotwendige Ausgaben steuerfrei. Zu diesen Ausgaben gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung, Kultur und eine Basiskrankenversicherung. Die Steuerfreiheit realisieren sie über den Einkommensteuerfreibetrag, den Sonderausgabenabzug und den Kinderfreibetrag. Der Sonderausgabenabzug ermöglicht es, bestimmte Ausgaben, wie zum Beispiel Versicherungsbeiträge, von der Steuer abzusetzen. Der Rundfunkbeitrag gilt ebenfalls als existenznotwendige Ausgabe. Volle Berücksichtigung findet dies aber nur im Bereich des Bürgergeldes, wo die Empfänger von den Beitragszahlungen befreit sind. Steuerpflichtige Personen finanzieren diese Ausgabe aus ihrem bereits versteuerten Einkommen. Es gibt lediglich gesetzgeberische Aktivitäten im Bereich der Mindestalimentation von Beamten, wo einige Bundesländer den Rundfunkbeitrag in der Untergrenze für die Alimentation bei Beamten berücksichtigen.4 2 Warneke: Rundfunkbeitrag als Teil des Exitenzminimums steuerlich berücksichtigen DStR 2024 1687 3 Steuerpolitische Faustformel, Seite 85 in „Datensammlung zur Steuerpolitik 2024“ BMF 31.12.2023 4 Der Bund plant Ähnliches. Im aktuellen Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums für ein Bundesbesoldungs- und - versorgungsangemessenheitsgesetz wird die einzuhaltende Mindestbesoldung mit 115 % der monetären Zuflüsse eines Bürgergeldempfängers kalkuliert, also im Gegensatz zu den Länderregelungen ohne die Sachleistung Rundfunk. Im Gegenzug wird der von den Beamten zu tragende Rundfunkbeitrag von der effektiven Nettobesoldung in unteren Besoldungsgruppen abgezogen. Der Rundfunkbeitrag wird also vom Bund auf Ebene des Beamten (Nettoeinkommen nach Bezahlung des Rundfunkbeitrags) und von den Ländern auf Ebene des Bürgergeldempfängers (monetäre Leistungen und Sachleistung) berücksichtigt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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