Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in den Genuss von erheblich ermäßigten Infrastruktur- oder Benutzungsgebührensätzen oder einer Befreiung von diesen Gebühren kommen können
Text
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in den Genuss von erheblich ermäßigten Infrastruktur- oder Benutzungsgebührensätzen oder einer Befreiung von diesen Gebühren kommen können
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 294/25
27.06.25
EU - Fz - U - Vk - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 1999/62/EG hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem emissionsfreie
schwere Nutzfahrzeuge in den Genuss von erheblich ermäßigten Infrastruktur- oder
Benutzungsgebührensätzen oder einer Befreiung von diesen Gebühren kommen können
COM(2025) 348 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 915/96 = AE-Nr. 962850
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 27.6.2025
COM(2025) 348 final
2025/0188 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums,
in dem emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in den Genuss von erheblich ermäßigten
Infrastruktur- oder Benutzungsgebührensätzen oder einer Befreiung von diesen
Gebühren kommen können
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Kompass für Wettbewerbsfähigkeit1 ist die Richtschnur für die Wirtschaftspolitik der
Kommission während des laufenden Mandats. Er baut auf der Erklärung von Budapest2 des
Europäischen Rates und der Erklärung von Antwerpen3 der Vertreter europäischer
Unternehmen und Gewerkschaften auf. Im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit wird ein
gemeinsamer Fahrplan für Dekarbonisierung und Wettbewerbsfähigkeit als eines von drei
Handlungsfeldern zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit definiert.
Dieses Handlungsfeld wird im Rahmen des Deals für eine saubere Industrie4 entwickelt.
Dadurch soll die Wettbewerbsfähigkeit der EU gestärkt werden, während gleichzeitig der
Kurs zur Erreichung der Klimaneutralität beibehalten wird. Der Schwerpunkt liegt auf der
Unterstützung der Unternehmen im Hinblick auf dieses Ziel und der Schaffung der
entsprechenden Voraussetzungen. Der Deal zielt auch darauf ab, die wirtschaftliche
Sicherheit und die Energieversorgungssicherheit der EU zu erhöhen, indem ihre Abhängigkeit
von importierten fossilen Brennstoffen verringert und der Anteil der dekarbonisierten Energie
an der Energieerzeugung in der EU erhöht wird.
Im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit und im Deal für eine saubere Industrie wird
besonderes Augenmerk auf die Automobilindustrie gelegt. Diese Industrie befindet sich in
einer tiefgreifenden Transformation, die durch technologische Veränderungen wie
Digitalisierung und Dekarbonisierung vorangetrieben wird. Vor diesem Hintergrund hat die
Kommission einen Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie5 angenommen.
In diesen drei Strategien wird die Dekarbonisierung als starker Wachstumsmotor angesehen
und es werden konkrete Maßnahmen vorgeschlagen, um Industriezweigen in der EU einen
stichhaltigeren Business Case für eine saubere Produktion zu bieten. Der Aktionsplan enthält
spezifische Anreize für den verstärkten Einsatz emissionsfreier Fahrzeuge, einschließlich
schwerer Nutzfahrzeuge.
Im Jahr 2022 waren schwere Nutzfahrzeuge trotz ihres geringen Anteils von nur 2,4 % an der
gesamten Fahrzeugflotte6 für 27,5 % der CO2-Emissionen aus dem Straßenverkehr7
verantwortlich. Die CO2-Emissionen der schweren Nutzfahrzeuge im Straßenverkehr machten
mehr als 6,9 % aller Emissionen in der EU aus und waren 20 % höher als 1995.
1 COM(2025) 30 final.
2 https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/11/08/the-budapest-declaration/.
3 https://antwerp-declaration.eu/.
4 COM(2025) 85 final.
5 COM(2025) 95 final.
6 https://www.acea.auto/files/ACEA_Report_-_Vehicles_on_European_roads_2025.pdf.
7 Die CO2-Emissionen der schweren Nutzfahrzeuge stiegen zwischen 1995 und 2022 um 20 % und deren
Verkehrsaufkommen im selben Zeitraum um 70 % an. Der relative Rückgang der CO2-Emissionen war daher auf
effizientere Fahrzeuge zurückzuführen. Trotz dieser Verbesserung führte dies aufgrund des erhöhten
Verkehrsaufkommens nicht zu einem absoluten Rückgang der CO2-Emissionen. Zum Vergleich: Die CO2-
Emissionen von Pkw und deren Verkehrsaufkommen stiegen im selben Zeitraum um 9 % bzw. 24 % an.
https://transport.ec.europa.eu/facts-funding/studies-data/eu-transport-figures-statistical-pocketbook/
statisticalpocketbook-2024_en?prefLang=de.
Der Straßengüterverkehr ist ein schwer dekarbonisierbarer Sektor, d. h. die Kosten für die
Verringerung seiner Emissionen sind höher als in anderen Wirtschaftszweigen. Darüber
hinaus ist der Markt für Straßengüterverkehrsdienste durch starken Wettbewerb und niedrige
Gewinnspannen gekennzeichnet, was Investitionen in teure emissionsmindernde
Technologien wie emissionsfreie Fahrzeuge einschränkt.
Innovationen der Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge haben in den letzten Jahren zur
Einführung emissionsfreier Modelle für alle Anwendungsfälle geführt, einschließlich
Langstrecke8. Ihr Einsatz hat seit 2019 erheblich zugenommen9. Im Jahr 2024 waren 3,9 %
aller neuen schweren Nutzfahrzeuge emissionsfreie Fahrzeuge10, davon 1,2 % mit einem
Gewicht von über 12 t. Der Anteil emissionsfreier Fahrzeuge an der Flotte schwerer
Nutzfahrzeuge ist jedoch nach wie vor extrem niedrig11.
Das CO2-Reduktionsziel für schwere Nutzfahrzeuge für das Jahr 2025 von 15 % gegenüber
den Werten aus dem Jahr 201912 kann durch Effizienzsteigerungen bei konventionellen
Fahrzeugen erreicht werden, doch muss der Einsatz emissionsfreier Fahrzeuge rasch
zunehmen, um die künftigen Ziele zu erreichen13. Die Vorabinvestitionen für den Erwerb
eines emissionsfreien Fahrzeugs sind jedoch etwa 2,5-mal höher als die Kosten für
gleichwertige konventionelle Fahrzeuge14 und stellen nach wie vor eines der größten
Hindernisse für den umfangreicheren Einsatz emissionsfreier Fahrzeuge dar.
Im Gegensatz zum Markt für Personenkraftwagen ist der Markt für schwere Nutzfahrzeuge
ein B2B-Markt. Die Investitionsentscheidungen werden von den Kosten eines Fahrzeugs über
seine gesamte Lebensdauer bestimmt. Diese Kosten werden als Gesamtbetriebskosten15
8 Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Technologie-
und Marktreife schwerer Straßenfahrzeuge (COM(2025) 260). Siehe auch die Liste der vorhandenen
emissionsfreien Modelle, die unten auf der folgenden Website abrufbar ist: https://www.acea.auto/news/truck-
and-bus-manufacturers-contribution-to-climate-neutral-road-transport/.
9 Im Vergleich zu 2019 wurden im Jahr 2024 40-mal mehr emissionsfreie Lastkraftwagen mit einem
Gewicht von über 12 t, 6,5-mal mehr emissionsfreie Lastkraftwagen mit einem Gewicht von 3,5 bis 12 t und 4-
mal mehr emissionsfreie Kraftomnibusse verkauft. Die Verkaufszahlen emissionsfreier Fahrzeuge im Jahr 2024
lagen bei 3 400 Lastkraftwagen mit einem Gewicht von über 12 t (etwa 1,2 % der Neuzulassungen),
4 800 Lastkraftwagen mit einem Gewicht von 3,5 bis 12 t (10 %) und 6 000 Kraftomnibussen (17 %).
https://theicct.org/publication/r2z-eu-hdv-market-development-quarterly-jan-dec-2024-feb25/.
10 https://theicct.org/publication/r2z-eu-hdv-market-development-quarterly-jan-dec-2024-feb25/.
11 Batterieelektrische schwere Nutzfahrzeuge (d. h. Fahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 t) machten
im Jahr 2023 0,1 % der EU-Flotte aus (Dänemark hatte mit 1 % den höchsten Anteil). Batterieelektrische
Kraftomnibusse machten 2,5 % der Flotte aus (die Niederlande hatten mit 17,7 % den höchsten Anteil).
https://www.acea.auto/files/ACEA_Report_-_Vehicles_on_European_roads_2025.pdf.
12 Die Emissionsreduktionsziele für schwere Nutzfahrzeuge im Straßenverkehr sind in der Verordnung
(EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festsetzung von CO2-
Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge festgelegt. Siehe den nachstehenden Abschnitt „Kohärenz
mit der Politik der Union in anderen Bereichen“.
13 Nach Angaben der Hersteller ist davon auszugehen, dass etwa jedes dritte neue schwere Nutzfahrzeug
im Jahr 2030 emissionsfrei sein wird. Siehe COM(2025) 260 und die entsprechende Begleitstudie: „Market
readiness analysis – Expected uptake of alternative fuel heavy-duty vehicles until 2030 and their corresponding
infrastructure needs“, https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/8a598b35-40f3-11f0-b9f2-
01aa75ed71a1/.
14 Ein Vergleich der Einzelhandelspreise für Lastkraftwagen mit unterschiedlicher Antriebstechnologie
findet sich in Anlage C der folgenden Studie: https://theicct.org/publication/total-cost-ownership-trucks-europe-
nov23/.
15 Die Gesamtbetriebskosten eines Fahrzeugs ergeben sich aus der Summe der Anschaffungskosten und
der Betriebskosten des Fahrzeugs während seiner gesamten Lebensdauer (Kraftstoff, Instandhaltung, Steuern,
Straßenbenutzungsgebühren und Versicherungen usw.).
bezeichnet. Der Markt für schwere Nutzfahrzeuge ist preissensibel. Dies bedeutet, dass die
Kaufentscheidung der Betreiber bei der Investition in ein neues Fahrzeug wahrscheinlich von
den Gesamtbetriebskosten des Fahrzeugs abhängt. Mit anderen Worten bietet sich Betreibern
ein Business Case zur Investition in ein emissionsfreies Fahrzeug, sobald dessen Kosten
niedriger sind als die Kosten eines konventionellen Fahrzeugs, das mit fossilen Brennstoffen
betrieben wird.
Differenzierte Straßenbenutzungsgebühren können die Betriebskosten und damit die
Gesamtbetriebskosten emissionsfreier Fahrzeuge senken. Sie können somit dazu beitragen,
einen stichhaltigeren Business Case für Investitionen in diese Fahrzeuge zu schaffen.
Mit der Richtlinie (EU) 2022/36216 werden Straßenbenutzungsgebühren17 auf der Grundlage
von CO2-Emissionen ermöglicht. Mit der Richtlinie (EU) 2022/362 wurde die
Richtlinie 1999/62/EG18 geändert, indem unter anderem die Differenzierung der Infrastruktur-
und Benutzungsgebühren (Begünstigung umweltfreundlicherer Fahrzeuge) und/oder die
Internalisierung der externen CO2-Kosten (Benachteiligung umweltschädlicherer Fahrzeuge)
vorgesehen wurde. Beide Maßnahmen verringern die Lücke zwischen den
Gesamtbetriebskosten konventioneller Fahrzeuge und den Gesamtbetriebskosten
emissionsfreier Fahrzeuge.
Die Differenzierung der Straßenbenutzungsgebühren erfolgt durch eine Ermäßigung der
Infrastruktur- oder Benutzungsgebühren für emissionsfreie Fahrzeuge um 50 % bis 75 %19.
Die Gebühr für externe Kosten fügt die externen Kosten verkehrsbedingter CO2-Emissionen
den Infrastrukturgebühren hinzu. Die Richtlinie enthält Bezugswerte für diese Gebühr auf der
Grundlage eines CO2-Preises von 100 EUR pro ausgestoßener Tonne CO2
20.
Mit der Richtlinie werden diese beiden Mechanismen weiter gestärkt, indem den
Mitgliedstaaten gestattet wird, bis zum 31. Dezember 2025 erhebliche Ermäßigungssätze für
emissionsfreie Fahrzeuge zu gewähren oder sie sogar vollständig von den Infrastruktur- oder
Benutzungsgebühren zu befreien21. Zudem können die Mitgliedstaaten für verkehrsbedingte
16 Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur
Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren
für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/362/oj).
17 Der Begriff „Straßenbenutzungsgebühren“ umfasst Maut- und Benutzungsgebühren. Mautgebühren
werden auch als entfernungsabhängige Gebühren und Benutzungsgebühren auch als zeitabhängige Gebühren
oder Vignetten bezeichnet. Mautgebühren sind in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 1999/62/EG
definiert als die Summe aus mindestens einem der folgenden drei Elemente: einer Infrastrukturgebühr, einer
Gebühr für externe Kosten und einer Staugebühr. Benutzungsgebühren sind in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 16
derselben Richtlinie definiert als eine zu leistende Zahlung, die während eines bestimmten Zeitraums zur
Benutzung bestimmter Verkehrswege durch ein Fahrzeug berechtigt.
18 Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom
20.7.1999, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/62/oj).
19 Artikel 7ga Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG.
20 Artikel 7c Absatz 1 und Anhang IIIc der Richtlinie 1999/62/EG. Wie in der Begründung des
Vorschlags zur Richtlinie (EU) 2022/362 (COM(2017) 275 final) erläutert, beruhen die Werte in den Anhängen
der Richtlinie auf dem Handbuch über die externen Kosten des Verkehrs. Die Werte in Anhang IIIc werden auf
der Grundlage der Zahlen in Tabelle 24 der Studie berechnet, die auf folgender Website abrufbar ist:
https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/9781f65f-8448-11ea-bf12-01aa75ed71a1.
21 Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie 1999/62/EG.
CO2-Emissionen höhere Gebühren für externe Kosten erheben, und zwar bis zum Doppelten
der in der Richtlinie genannten Bezugswerte22.
In einem Mitgliedstaat, der diese Bestimmungen in vollem Umfang nutzt, um Betreibern
Anreize zur Investition in ein emissionsfreies Kraftfahrzeug mit einem Gewicht von bis zu
40 t zu bieten, dürfte sich der Geldwert der Unterstützung im ersten Betriebsjahr auf bis zu
45 000 EUR belaufen23. Für kleinere Fahrzeuge wird eine geringere Unterstützung gewährt.
In einigen Fällen trägt die Richtlinie dazu bei, Kostenparität zwischen emissionsfreien
schweren Nutzfahrzeugen und konventionellen Fahrzeugen zu erreichen24.
Die Umsetzung dieser Bestimmungen in nationales Recht sollte bis zum 25. März 2024
abgeschlossen sein. Die Möglichkeit, erhebliche Ermäßigungssätze für emissionsfreie
Fahrzeuge zu gewähren oder sie ganz von den Infrastruktur- oder Benutzungsgebühren zu
befreien, läuft am 31. Dezember 2025 aus. Dieser Zeitraum ist zu kurz, um ausreichende
Nachfrageanreize für neue emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge zu schaffen.
Die Kommission schlägt daher vor, die Laufzeit dieser Ausnahmeregelung zu verlängern. Um
die europäischen Hersteller bei der Erreichung des Ziels zu unterstützen, die CO2-Emissionen
neuer schwerer Nutzfahrzeuge im Berichtszeitraum 2030 (gemäß der Verordnung
(EU) 2019/1242) um 43 % zu verringern, schlägt die Kommission eine Verlängerung der
Ausnahmeregelung bis zum Ende des Berichtszeitraums 2030 vor, der am 30. Juni 2031
endet. Diese Änderung würde einen kohärenten Rechtsrahmen gewährleisten.
Die derzeitige Ausnahmeregelung läuft am 31. Dezember 2025 aus und die nationalen
Behörden müssten die Bestimmungen der derzeit vorgeschlagenen Richtlinie in nationales
Recht umsetzen. Die Kommission ersucht daher das Europäische Parlament und den Rat, eine
beschleunigte Annahme des vorliegenden Vorschlags in Erwägung zu ziehen.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit diesem Vorschlag würde die Geltung einer bestehende Bestimmung verlängert, die vor
Kurzem eingeführt wurde und daher mit dem bestehenden politischen Rahmen für
Straßenbenutzungsgebühren im Einklang steht. Sofern von dieser Bestimmung Gebrauch
gemacht wurde, wirkte sie sich positiv auf die Schaffung eines Business Case für
emissionsfreie Fahrzeuge aus. Die Befreiung von Infrastruktur- oder Benutzungsgebühren
ergänzt die Erhebung von Gebühren für externe Kosten, da beide Maßnahmen die Lücke
zwischen den Gesamtbetriebskosten emissionsfreier und konventioneller Fahrzeuge
verringern. Beide Maßnahmen sind daher wichtig, um einen stichhaltigeren Business Case für
Investitionen in emissionsfreie Fahrzeuge zu schaffen.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Gegenstand dieses Vorschlags ist die Verlängerung einer Maßnahme, die auf der
Nachfrageseite des Marktes für neue schwere Nutzfahrzeuge wirkt, um deren Einführung zu
beschleunigen. Er ergänzt daher die CO2-Emissionsnormen der Verordnung über schwere
22 Artikel 7cb Absatz 1 der Richtlinie 1999/62/EG.
23 https://www.transportenvironment.org/uploads/files/202403_TE_Eurovignette_briefing_update.pdf.
24 https://www.iru.org/resources/iru-library/alternative-vs-traditional-truck-powertrains-eu-total-cos
townership-2024 und https://www.youtube.com/watch?v=ktaEN7do6pA.
Nutzfahrzeuge25, die auf der Angebotsseite des Marktes für neue schwere Nutzfahrzeuge
wirkt, indem für Hersteller ein CO2-Reduktionsziel von 43 % bis 2030 (und anschließend
höhere Zielvorgaben bis 2040) festgelegt wird. Die Hersteller können die Ziele erreichen,
indem sie i) die Effizienz konventioneller Fahrzeuge verbessern und/oder ii) die Zahl der
emissionsfreien Fahrzeuge, die sie in Verkehr bringen, erhöhen. Dieser Vorschlag hilft
Herstellern, die Einführung emissionsfreier Fahrzeuge zu beschleunigen.
Durch die Internalisierung der CO2-Kosten verringert sich die Lücke der
Gesamtbetriebskosten zwischen umweltfreundlicheren und umweltschädlicheren Fahrzeugen
insofern, als die Betriebskosten konventioneller Fahrzeuge steigen. Mit der
Richtlinie 1999/62/EG werden die CO2-Kosten durch die Erhebung einer Gebühr für externe
Kosten internalisiert. Ab 2027 werden Emissionen aus dem Straßenverkehr auch unter das
Emissionshandelssystem der Richtlinie 2003/87/EG (EHS2)26 fallen. Die Kohärenz
zwischen diesen beiden Maßnahmen wird Gegenstand eines Berichts der Kommission sein,
der gemäß Artikel 7cb Absatz 4 und Artikel 7ga Absatz 8 der Richtlinie 1999/62/EG bis 2027
vorgelegt wird. Die Bewertung wird sich auch mit den Auswirkungen der
Energiebesteuerung auf die CO2-Bepreisung befassen, wie in der Richtlinie 2003/96/EG
des Rates27 geregelt.
Die Ladeinfrastruktur ist eine grundlegende Voraussetzung für die schnellere Einführung
emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge. In der kürzlich überarbeiteten TEN-V-
Verordnung28 und der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative
Kraftstoffe29 wurden Ziele für den Aufbau von Ladestationen und Wasserstofftankstellen
festgelegt, einschließlich spezifischer Ziele für den Schwerlastverkehr. Darüber hinaus heißt
es im Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie, dass die Kommission an
Europäischen sauberen Verkehrskorridoren arbeiten wird, um den Aufbau von
Ladeknotenpunkten für schwere Nutzfahrzeuge zu beschleunigen. Ferner wurde darauf
hingewiesen, dass im kommenden Investitionsplan für nachhaltigen Verkehr zusätzliche
Vorschläge unterbreitet werden.
Um die CO2-Emissionen zu verringern, ist die Umstellung von fossilen Brennstoffen auf
erneuerbare Energiequellen unumgänglich. 2023 waren erneuerbare Energien erstmals die
25 Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur
Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der
Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1242/oj).
26 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
27 Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom
31.10.2003, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/96/oj).
28 Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über
Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen
(EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L,
2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
29 Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über
den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl.
L 234 vom 22.9.2023, S. 1). http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1804/oj).
führende Quelle für die Stromerzeugung in der EU30. Der Ausbau der Stromnetzinfrastruktur
ist jedoch genauso wichtig, um diesen Wandel zu unterstützen. Netzanschlüsse sind für den
Aufbau der Ladeinfrastruktur für den Schwerlastverkehr von entscheidender Bedeutung. Im
Rahmen des EU-Aktionsplans für Stromnetze31 sind bereits mehrere Maßnahmen geplant,
die auch durch das Netzpaket und den Aktionsplan für die Elektrifizierung ergänzt
werden. Die Kommission wird an die Mitgliedstaaten gerichtete Leitlinien und
Empfehlungen zur Verkürzung der Wartezeiten für den Anschluss von Ladepunkten an das
Stromnetz und deren vorrangige Behandlung herausgeben. Zudem wird sie den
Mitgliedstaaten nahelegen, in Betracht zu ziehen, dass im Rahmen von
Genehmigungsverfahren Ladestationen und deren Anschluss an das Stromnetz von
überwiegendem öffentlichen Interesse sind.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage der Richtlinie 1999/62/EG sind Artikel 91 und 113 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dieser Vorschlag betrifft die Erhebung
von Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge, auf die Artikel 91 Absatz 1 AEUV
Anwendung findet. Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist daher Artikel 91 Absatz 1
AEUV.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die EU teilt sich die Zuständigkeit für die Regulierung im Verkehrsbereich gemäß Artikel 4
Absatz 2 Buchstabe g AEUV mit den Mitgliedstaaten, aber nur die EU kann die bestehenden
EU-Rechtsvorschriften anpassen. In der Richtlinie 1999/62/EG sind die Fälle festgelegt, in
denen Ermäßigungen der Maut- und Benutzungsgebühren oder die Befreiung davon gewährt
werden können. Es liegt im Ermessen der nationalen Behörden, wie sie diese Möglichkeiten
nutzen. Die erheblich ermäßigten Sätze der Infrastruktur- oder Benutzungsgebühren für
emissionsfreie Fahrzeuge oder die Befreiung von diesen Gebühren können nur dann über
Ende 2025 hinaus verlängert werden, wenn die Richtlinie geändert wird. Die Entscheidung
darüber, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird oder nicht, würde weiter bei den
nationalen Behörden liegen.
• Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagenen Maßnahmen gehen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die
Ziele der EU zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen und gleichzeitig
Fairness und Umweltintegrität zu gewährleisten.
• Wahl des Instruments
Da es sich bei dem zu ändernden Rechtsakt um eine Richtlinie handelt, sollte der
Änderungsrechtsakt die gleiche Form haben.
30 Im Jahr 2023 stammten 44,7 % der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und 32,5 % aus
fossilen Brennstoffen. https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-eurostat-news/w/ddn-20240627-1.
31 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stromnetze, das fehlende Bindeglied – Ein EU-Aktionsplan
für Stromnetze, COM(2023) 757 final, https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/EN/TXT/?uri=COM%3A2023%3A757%3AFIN&qid=1701167355682.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Da seit der Umsetzung der neuen Vorschriften (d. h. seit dem 25. März 2024) erst wenig Zeit
vergangen ist, liegen noch keine ausreichenden Informationen für eine umfassende Ex-post-
Bewertung der Richtlinie (EU) 2022/362 vor. Darüber hinaus würde mit diesem Vorschlag
lediglich die Geltung einer bereits bestehenden Bestimmung verlängert.
• Konsultation der Interessenträger
Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags führte die Kommission gezielte Konsultationen mit
bestimmten Interessenträgern durch, darunter Verbände von Verkehrsbetreibern und
Fahrzeugherstellern, Vertreter der Zivilgesellschaft und nationale Behörden.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission stützte sich auf öffentlich zugängliche Informationen, sowohl um zu
ermitteln, in welchem Umfang derzeit emissionsfreie Fahrzeuge eingesetzt werden, als auch
um die Wirksamkeit der Befreiung von Infrastruktur- oder Benutzungsgebühren zu bewerten.
Alle von der Kommission verwendeten Quellen sind in den Fußnoten in Abschnitt 1
aufgeführt.
• Folgenabschätzung
Die Kommission führte zusammen mit dem Vorschlag, der zur Annahme der Richtlinie
(EU) 2022/362 führte, eine Folgenabschätzung durch32. Mit dem vorliegenden Vorschlag
wird lediglich das Enddatum einer fakultativen Bestimmung geändert. Eine neue
Folgenabschätzung ist daher nicht erforderlich.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit diesem Vorschlag wird lediglich ein Datum geändert; er hat daher keine Auswirkungen
im Hinblick auf die Vereinfachung des EU-Rechts.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere
mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Verlängerung der Befreiung von Infrastruktur- oder Benutzungsgebühren hat keine
Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
Die Bestimmungen der Richtlinie hätten je nach den individuellen Umsetzungsstrategien der
Mitgliedstaaten unterschiedliche Auswirkungen auf die nationalen Haushalte. Die
Ermäßigung der Straßenbenutzungsgebühren für umweltfreundlichere Fahrzeuge oder die
Befreiung von diesen Gebühren kann sich negativ auf die Einnahmen und damit auf die
32 Impact assessment accompanying the proposal for a directive of the European Parliament and of the
Council amending Directive 1999/62/EC on the charging of heavy goods vehicles for the use of certain
infrastructures and the proposal for a Council directive amending Directive 1999/62/EC on the charging of heavy
goods vehicles for the use of certain infrastructures, as regards certain provisions on vehicle taxation
(SWD(2017) 180), abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=SWD:2017:180:FIN.
nationalen Haushalte auswirken, es sei denn, der Durchschnittssatz für andere Fahrzeuge wird
erhöht33. Umgekehrt generieren Gebühren für externe Kosten Einnahmen und wirken sich
positiv auf die nationalen Haushalte aus. Die Richtlinie bietet den Mitgliedstaaten drei
Optionen. Sie können
Ermäßigungen der Straßenbenutzungsgebühren oder die Befreiung davon gewähren, um
Anreize für Investitionen in umweltfreundlichere Fahrzeuge zu schaffen;
Gebühren für externe Kosten erheben, damit der Privatsektor diese externen Kosten bei seinen
Investitionsentscheidungen berücksichtigt;
beide Instrumente gemeinsam anwenden, um die Lücke der Gesamtbetriebskosten zwischen
konventionellen und emissionsfreien Fahrzeugen so weit wie möglich zu schließen.
Kurz- und mittelfristig (d. h. im zeitlichen Geltungsbereich dieses Vorschlags) dürften die
potenziellen negativen Auswirkungen einer Ermäßigung der Straßenbenutzungsgebühren auf
die nationalen Haushalte geringer sein als die positiven Auswirkungen von Gebühren für
externe Kosten. Der Grund dafür ist, dass emissionsfreie Fahrzeuge heute noch immer nur
einen sehr kleinen Teil der Fahrzeugflotte ausmachen34 und bis 2030 voraussichtlich 5 % bis
9 % der Flotte schwerer Nutzfahrzeuge ausmachen werden35. Dementsprechend ist bei
gemeinsamer Anwendung beider Instrumente davon auszugehen, dass die Einnahmen aus
Gebühren für externe Kosten höher sind als die entgangenen Einnahmen aufgrund von
Straßengebührenermäßigungen oder -befreiungen. Die Verwendung der Einnahmen aus
Straßenbenutzungsgebühren (Infrastruktur- oder Benutzungsgebühren) und Gebühren für
externe Kosten ist in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 1999/62/EG geregelt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
In Artikel 11 der Richtlinie 1999/62/EG ist eine Berichterstattungspflicht alle fünf Jahre
festgelegt. Die letzte Frist endete am 25. März 2025 und die nächste Frist endet am 25. März
2030. Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c erfordert die Berichterstattung über „die
Differenzierung von Infrastruktur- oder Benutzungsgebühren entsprechend der
Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen gemäß den Artikeln 7g, 7ga oder 7gb“. Die nächste
Frist liegt vor dem vorgeschlagenen Enddatum der Ausnahmeregelung und wird daher für die
Bewertung ihrer Umsetzung geeignet sein. Eine zusätzliche Berichterstattungspflicht ist daher
nicht vorgesehen.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Mit diesem Vorschlag würde die Geltung einer bestehenden fakultativen Bestimmung
verlängert, sodass kein erläuterndes Dokument erforderlich ist. Mitgliedstaaten, die von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, sollten die Kommission dennoch davon in Kenntnis setzen.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
33 Mautdifferenzierungen nach Artikel 7ga Absatz 4 dürfen nicht zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen
dienen. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten Mindereinnahmen aufgrund von Ermäßigungen oder Befreiungen
für umweltfreundlichere Fahrzeuge durch höhere Gebühren für andere Fahrzeuge ausgleichen können.
34 Siehe Fußnote 11.
35 COM(2025) 260.
Mit Artikel 1 wird Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie 1999/62/EG dahin
gehend geändert, dass die dort vorgesehene Ausnahme bis zum 30. Juni 2031 verlängert wird.
Artikel 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die Kommission unverzüglich über die nach
dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
In Artikel 3 wird das Datum des Inkrafttretens der Richtlinie festgelegt.
Gemäß Artikel 4 ist die Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet.
2025/0188 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums,
in dem emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in den Genuss von erheblich ermäßigten
Infrastruktur- oder Benutzungsgebührensätzen oder einer Befreiung von diesen
Gebühren kommen können
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 91 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses36,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen37,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Zulassungszahlen neuer emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge sind zwar in
jüngster Zeit in der Union gestiegen, aber nach wie vor zu niedrig, um die in der
Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität38 für den Verkehrssektor
festgelegten CO2-Emissionsreduktionsziele zu erreichen. Zu den Haupthindernissen
für einen vermehrten Einsatz emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge zählen die
hohen Kosten der Anschaffung solcher Fahrzeuge. Um für einen stichhaltigeren
Business Case für Investitionen in emissionsfreie Fahrzeuge zu sorgen, muss auf
Kostenparität mit konventionellen Fahrzeugen hingearbeitet werden. Die
Gesamtbetriebskosten ergeben sich aus den Anschaffungskosten des Fahrzeugs und
den Betriebskosten, die während seiner Lebensdauer anfallen. Die Lücke bei den
Gesamtbetriebskosten zwischen konventionellen und emissionsfreien Fahrzeugen
kann verringert werden, indem die Betriebskosten emissionsfreier Fahrzeuge gesenkt
werden. Zu diesen Kosten gehören auch Straßenbenutzungsgebühren.
(2) Mit der Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates39 wurde
die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates40 geändert,
36 ABl. C vom , S. .
37 ABl. C vom , S. .
38 COM(2020) 789.
39 Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur
Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren
indem es unter anderem ermöglicht wurde, Straßenbenutzungsgebühren auf der
Grundlage der CO2-Emissionen von Fahrzeugen festzulegen. So wurde die
Möglichkeit geschaffen, Infrastruktur- und Benutzungsgebühren zu differenzieren
und/oder die externen Kosten von CO2-Emissionen zu internalisieren. Beide
Maßnahmen wirken sich auf die Betriebskosten der betreffenden Fahrzeuge aus. Die
Gebührendifferenzierung verringert die Betriebskosten umweltfreundlicherer
Fahrzeuge, während Gebühren für externe Kosten die Betriebskosten
umweltschädlicherer Fahrzeuge erhöhen. Beide Maßnahmen verringern die Lücke bei
den Gesamtbetriebskosten zwischen emissionsfreien und konventionellen Fahrzeugen.
Beide Maßnahmen sind wichtig, um einen stichhaltigeren Business Case für
Investitionen in emissionsfreie Fahrzeuge zu schaffen.
(3) Gemäß Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie 1999/62/EG können die
Mitgliedstaaten derzeit nur bis zum 31. Dezember 2025 ermäßigte Infrastruktur- oder
Benutzungsgebührensätze anwenden – wobei für solche Ermäßigungen keine
Obergrenze festgelegt ist – oder eine vollständige Befreiung von diesen Gebühren
gewähren. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 25. März 2024 Zeit, die mit der
Delegierten Richtlinie (EU) 2022/362 eingeführte Bestimmung in nationales Recht
umzusetzen. Diese Frist für die Umsetzung bedeutet einen sehr kurzen
Anwendungszeitraum von weniger als zwei Jahren. Dieser Zeitraum ist zu kurz, um
sinnvolle Nachfrageanreize für neue emissionsfreie schwere Nutzfahrzeugen zu
schaffen. Daher sollte das betreffende Enddatum verschoben werden, um die
passenden Voraussetzungen für den umfassenderen Einsatz emissionsfreier Fahrzeuge
zu schaffen.
(4) Die Differenzierung der Straßenbenutzungsgebühren beeinflusst die
Investitionsentscheidungen von Verkehrsbetreibern bei der Anschaffung neuer
Fahrzeuge. Sie wirkt daher auf der Nachfrageseite des Marktes für neue schwere
Nutzfahrzeuge. Die Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge bilden die Angebotsseite
desselben Marktes. Sie haben gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des
Europäischen Parlaments und des Rates41 die Zielvorgabe, die CO2-Emissionen bis
2030 um 43 % verringern. Effiziente konventionelle Fahrzeuge tragen zwar auch zur
Erreichung des Ziels bei, doch ist ein umfassenderer Einsatz emissionsfreier
Fahrzeuge dafür unerlässlich. Das erste Jahr, in dem die Hersteller das Ziel erreichen
müssen, ist der Berichtszeitraum 2030 mit einer Frist bis zum 30. Juni 2031.
(5) Um einen klaren und kohärenten Rechtsrahmen zu gewährleisten und die EU-
Unternehmen in der Automobilindustrie bei der Erreichung ihrer CO2-
Emissionsreduktionsziele zu unterstützen, sollte der Zeitplan für die Maßnahmen auf
der Nachfrage- und Angebotsseite des Marktes für schwere Nutzfahrzeuge abgestimmt
werden. Die Frist, bis zu der es den Mitgliedstaaten möglich ist, erheblich ermäßigte
für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/362/oj).
40 Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom
20.7.1999, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/62/oj).
41 Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom
25.7.2019, S. 202, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1242/oj).
Infrastruktur- oder Benutzungsgebührensätze anzuwenden oder emissionsfreie
Fahrzeuge von solchen Gebühren zu befreien, sollte daher bis zum 30. Juni 2031
verlängert werden.
(6) Durch den fakultativen Charakter der geänderten Bestimmung sind die Mitgliedstaaten
nicht verpflichtet, diese Richtlinie umzusetzen. Sie sollten die Kommission jedoch
unverzüglich davon unterrichten, wenn sie von der Möglichkeit Gebrauch machen,
nach dem 31. Dezember 2025 erheblich ermäßigte Infrastruktur- oder
Benutzungsgebührensätze oder die Befreiung von diesen Gebühren für emissionsfreie
Fahrzeuge zu gewähren —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie 1999/62/EG wird das Datum
„31. Dezember 2025“ durch das Datum „30. Juni 2031“ und das Datum „1. Januar 2026“
durch das Datum „1. Juli 2031“ ersetzt.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die nach dieser Richtlinie
getroffenen Maßnahmen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin
Drucksache 294/25- 13 -]
Relationen
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