Auswirkungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes auf die häusliche Krankenpflege, die außerklinische Intensivpflege und die ambulante Versorgung in Flächenländern, insbesondere Thüringen
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Auswirkungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes auf die häusliche Krankenpflege, die außerklinische Intensivpflege und die ambulante Versorgung in Flächenländern, insbesondere Thüringen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7710
21. Wahlperiode 25.08.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Stefan Möller, Robert Teske, Stefan Schröder, Thomas Dietz,
Dr. Christoph Birghan, Alexis L. Giersch, Christopher Drößler, Dr. Paul Schmidt,
Nicole Hess und der Fraktion der AfD
Auswirkungen des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der
gesetzlichen Krankenversicherung auf die häusliche Krankenpflege, die
außerklinische Intensivpflege und die ambulante Versorgung in Flächenländern,
insbesondere Thüringen
Der Deutsche Bundestag hat am 10. Juli 2026 das Gesetz zur Stabilisierung der
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz) verabschiedet. Mit diesem Gesetz werden
Vergütungssteigerungen in verschiedenen Leistungsbereichen des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V), darunter die häusliche Krankenpflege sowie die
außerklinische Intensivpflege, grundsätzlich an die Entwicklung der Grundlohnrate
gekoppelt. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird diese Obergrenze zusätzlich um
1 Prozentpunkt abgesenkt. Für tarifgebundene Leistungserbringer sieht das
Gesetz lediglich eine auf zwei Jahre befristete teilweise Berücksichtigung der
oberhalb der Grundlohnrate liegenden Tarifsteigerungen vor.
Die im parlamentarischen Verfahren kurzfristig vorgenommenen Änderungen
konnten die Befürchtungen der Leistungserbringer und Fachverbände nicht
ausräumen. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa)
warnt vor einer gesetzlich verursachten Wettbewerbsverzerrung und einer
weiteren Verschärfung des Personalmangels in der ambulanten Pflege (www.bp
a.de/news-fachinformationen/news/news/meurer-zum-gkw-beitragssatzstabilisi
erungsgesetz-gesetzlich-verordnete-wettbewerbsverzerrung-stuerzt-die-ambula
nte-versorgung-ins-chaos). Von der Begrenzung im SGB‑V-Bereich ist ein
Großteil der ambulanten Pflegedienste betroffen: Nach Angaben der Stiftung
Zentrum für Qualität in der Pflege erbringen 96 Prozent der Pflegedienste
sowohl Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) als auch
Leistungen nach dem SGB V. Wirtschaftliche Belastungen in einem der beiden
Leistungsbereiche können sich daher auf die Gesamtwirtschaftlichkeit der
Dienste und damit auf beide Versorgungsbereiche auswirken (www.zqp.de/sch
werpunkt/ambulante-pflege).
Besonders kritisch bewerten der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband –
Gesamtverband e. V. (der Paritätische) sowie Diakonie Deutschland, der
Deutsche Evangelische Verband für Altenarbeit und Pflege und der Verband
diakonischer Dienstgeber in Deutschland die Einschränkung der vollständigen
Refinanzierung tarifbedingter Vergütungssteigerungen. Die Verbände warnen vor
strukturellen Finanzierungslücken, wirtschaftlichen Schieflagen und
Einschränkungen des Versorgungsangebots (www.diakonie.de/informieren/infothek/202
6/juli/tarifdeckel-in-der-pflege-gefaehrdet-versorgung). Nach Einschätzung des
Paritätischen benachteilige die Regelung tarifgebundene und kirchlich
gebundene Träger und setze Anreize gegen die Tarifbindung (www.der-paritaetisch
e.de/alle-meldungen/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz-verabschiedet-gkv-b
stabg-wirkungen-ausgewaehlter-regelungen).
Zusätzlichen Klärungsbedarf wirft die Anhebung der Zuzahlungen auf. Bei
häuslicher Krankenpflege sowie außerklinischer Intensivpflege in der
Häuslichkeit müssen Versicherte künftig 10 Prozent der Kosten zuzüglich 15 Euro je
Verordnung tragen. Der Paritätische warnt, dass die Anhebung insbesondere
chronisch kranke Menschen und Personen mit geringem Einkommen belastet
(www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/gkv-beitragssatzstabilisierungsgeset
z-verabschiedet-gkv-bstabg-wirkungen-ausgewaehlter-regelungen).
In einem Flächenland wie Thüringen treffen diese zusätzlichen finanziellen
Belastungen auf bereits bestehende strukturelle Herausforderungen. Das
Thüringer Gesundheitsministerium verweist auf einen demografisch bedingten
steigenden Pflegebedarf bei gleichzeitig sinkendem Fachkräftepotenzial (www.tma
sgff.de/medienservice/artikel/thueringenplan-2026-in-wuerde-altern-thueringe
n-staerkt-pflege-und-unterstuetzung-vor-ort). Die Arbeiterwohlfahrt (AWO)
Thüringen weist ergänzend darauf hin, dass ambulante Pflegedienste im
ländlichen Raum täglich weite Strecken zurücklegen müssten und die Vergütung
diese Bedingungen bereits heute nicht ausreichend abbilde. Die Verbindung aus
begrenzten Vergütungssteigerungen, steigenden Personal- und Fahrtkosten
sowie höheren finanziellen Belastungen der Versicherten berge daher zusätzliche
Risiken für die flächendeckende Versorgungssicherheit (https://awothueringe
n.de/topnavigation/aktuelles/news-detail/news/ambulante-pflege-im-laendliche
n-raum-unter-druck).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Gesetzesfolgenabschätzungen, Gutachten, Modellrechnungen
oder Prognosen lagen der Bundesregierung im Rahmen der Erarbeitung
und Begleitung des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen auf
ambulante Pflegedienste vor, insbesondere mit Blick auf eine mögliche
Unterdeckung der Personal- und Sachkosten (bitte jeweils Titel, Urheber,
Erstellungsdatum und wesentliche Ergebnisse angeben und ausdrücklich
angeben, falls keine entsprechenden Unterlagen vorlagen)?
2. Welche Annahmen legt die Bundesregierung für die Jahre 2027, 2028 und
2029 hinsichtlich der Entwicklung der durchschnittlichen
Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V, der Sachkosten ambulanter Pflegedienste
und des Fachkräftebedarfs in der ambulanten Versorgung gegebenenfalls
zugrunde (bitte nach Jahr und bei den Sachkosten insbesondere nach
Miet-, Kraftstoff- und Fahrzeugkosten aufschlüsseln und die verwendeten
Datenquellen angeben)?
3. Welche Annahmen legt die Bundesregierung für die Jahre 2027, 2028 und
2029 hinsichtlich der Entwicklung des Personal- und Fachkräftebedarfs in
der ambulanten Versorgung gegebenenfalls zugrunde (bitte nach Jahr
sowie, soweit entsprechende Daten vorliegen, nach Leistungsbereich
aufschlüsseln und die verwendeten Datenquellen angeben)?
4. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021
bis 2025
a) die durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V,
b) die Tariflohnsteigerungen in der ambulanten Pflege,
c) sowie die betrieblichen Sachkosten, insbesondere für Mieten,
Kraftstoffe und Fahrzeuge,
entwickelt (bitte nach Jahr und, soweit entsprechende Daten vorliegen,
nach Bundesland aufschlüsseln und die verwendeten Datenquellen
angeben)?
5. Welche Erwägungen lagen der Bundesregierung bei der im Gesetzentwurf
vorgesehenen Begrenzung der Refinanzierung tarifbedingter
Vergütungssteigerungen auf die durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71
Absatz 3 SGB V zugrunde, und hat die Bundesregierung im
Gesetzgebungsverfahren zu der später beschlossenen, auf zwei Jahre befristeten
teilweisen Berücksichtigung darüber hinausgehender Tarifsteigerungen sowie zu
der vom Paritätischen Gesamtverband, von Diakonie Deutschland, vom
Deutschen Evangelischen Verband für Altenarbeit und Pflege und vom
Verband diakonischer Dienstgeber in Deutschland geäußerten Kritik, die
Regelung führe zu strukturellen Finanzierungslücken und setze
Fehlanreize gegen die Tarifbindung, eine eigene Positionierung erarbeitet, und
wenn ja, wie lautet diese?
6. Welche konkreten Auswirkungen erwartete oder prognostizierte die
Bundesregierung im Rahmen der Erarbeitung und Begleitung des
Gesetzgebungsverfahrens gegebenenfalls von der Begrenzung der
Vergütungssteigerungen auf die Tarifbindung im ambulanten Sektor, und hat sie sich zu
der Kritik des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V.
(bpa), dass die unterschiedlichen Refinanzierungsbedingungen die
Wettbewerbsfähigkeit ambulanter Pflegedienste gegenüber Krankenhäusern
bei der Gewinnung und Bindung von Pflegekräften verschlechterten, eine
Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?
7. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung dazu, in welchem
Umfang ambulante Leistungserbringer nach der durch das GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz geschaffenen Rechtslage Gehaltssteigerungen
oberhalb der durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3
SGB V refinanzieren können, welche darüber hinausgehenden
Personalkosten sie selbst tragen müssen, und welche Auswirkungen erwartet die
Bundesregierung hiervon gegebenenfalls für die häusliche Krankenpflege
und die außerklinische Intensivpflege?
8. Wie viele und welcher Anteil der ambulanten Pflegedienste erbringen
nach Kenntnis der Bundesregierung sowohl Leistungen nach dem SGB V
als auch nach dem SGB XI, und in welchem Umfang wird hierfür
dasselbe Personal eingesetzt (bitte nach Bundesland aufschlüsseln und die
verwendeten Datenquellen angeben)?
9. Welche Prüfungen oder Bewertungen nahm die Bundesregierung im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gegebenenfalls zu den wirtschaftlichen
Folgen einer nicht auskömmlichen Finanzierung von SGB‑V-Leistungen
für ambulante Pflegedienste vor, insbesondere im Hinblick auf
a) eine Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit des Gesamtbetriebes und
b) eine Erhöhung des Insolvenz- oder Schließungsrisiko,
und welche Position hat sie hierzu im Gesetzgebungsverfahren vertreten
(bitte die zugrunde gelegten Annahmen, Daten und Ergebnisse sowie die
Berücksichtigung der in der Vorbemerkung der Fragesteller erläuterten
Quote von 96 Prozent darlegen und ausdrücklich angeben, falls keine
Prüfung oder Bewertung vorgenommen oder keine Position hierzu erarbeitet
wurde)?
10. Hat die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
geprüft, ob ambulante Pflegedienste infolge der Vergütungsbegrenzung
bestimmte SGB‑V-Leistungen regional einschränken oder vollständig
einstellen könnten, und wenn ja, welche Annahmen, Daten und Ergebnisse
lagen dieser Prüfung zugrunde, beziehungsweise aus welchen Gründen
wurde auf eine entsprechende Prüfung verzichtet?
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls darüber, ob
und in welchem Umfang ambulante Pflegedienste in den Jahren 2023 bis
2025 Anfragen zur Erbringung von SGB‑V-Leistungen wegen fehlender
Wirtschaftlichkeit, fehlender personeller Kapazitäten oder langer
Fahrtzeiten, insbesondere in Flächenländern, ablehnen müssen (bitte
gegebenenfalls nach Jahr, Bundesland und Ablehnungsgrund sowie, soweit
entsprechende Daten vorliegen, nach ländlichem und städtischem Raum
aufschlüsseln)?
12. Wie viele
a) ambulante Pflegedienste insgesamt,
b) zur Erbringung häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V
zugelassene beziehungsweise vertraglich gebundene Leistungserbringer und
c) zur Erbringung außerklinischer Intensivpflege berechtigte
beziehungsweise vertraglich gebundene Leistungserbringer
gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zum jüngsten verfügbaren
Stichtag in Thüringen (bitte den Stichtag angeben und nach Landkreisen
und kreisfreien Städten aufschlüsseln)?
13. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten Thüringens bestehen nach
Kenntnis der Bundesregierung zum jüngsten verfügbaren Stichtag
Versorgungsengpässe bei der häuslichen Krankenpflege oder der außerklinischen
Intensivpflege, anhand welcher Kriterien und Schwellenwerte,
insbesondere Anfahrtswege, Anbieterdichte, Ablehnungsquoten, Wartezeiten oder
Altersstruktur, bewertet sie die regionale Versorgungslage, und auf welche
Datenquellen greift sie dabei zurück (bitte, so möglich, nach
Leistungsbereich differenzieren und den Stichtag angeben)?
14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls zu den
durchschnittlichen Wegezeiten und Fahrstrecken ambulanter Pflegedienste
in Thüringen im Vergleich zum Bundesdurchschnitt, und in welchem
Umfang dürfen die daraus entstehenden Personal-, Kraftstoff- und
Fahrzeugkosten bei Vergütungsvereinbarungen trotz der Begrenzung nach § 71
Absatz 3 SGB V berücksichtigt werden, bzw. aus welchen gesetzlichen oder
vertraglichen Regelungen ergibt sich dies?
15. Wie viele Versicherte haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2021 bis 2025 Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach
§ 37 SGB V erhalten (bitte nach Jahr und Bundesland sowie, soweit
entsprechende Daten vorliegen, nach Versicherten mit und ohne Pflegegrad
aufschlüsseln)?
16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber
vor, ob Patientinnen und Patienten ohne Pflegegrad bei regionalen
Angebotsengpässen geringere Möglichkeiten haben, auf alternative ambulante
Versorgungsangebote zurückzugreifen, als Personen, die zusätzlich
Leistungen nach dem SGB XI beziehen?
17. Wie viele
a) Versicherte haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren
2021 bis 2025 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten,
und
b) wie viele Leistungserbringer waren in diesen Jahren nach Kenntnis der
Bundesregierung zur Erbringung entsprechender Leistungen
berechtigt beziehungsweise vertraglich gebunden
(bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
18. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung gegebenenfalls von
der Begrenzung der Vergütungssteigerungen auf die wirtschaftliche
Tragfähigkeit der außerklinischen Intensivpflege, insbesondere angesichts des
hohen Personalbedarfs und der fachlichen Anforderungen an die
Versorgung von Beatmungspatientinnen und Beatmungspatienten?
19. Welche alternativen Versorgungsstrukturen, insbesondere andere
ambulante Leistungserbringer, stationäre Pflegeeinrichtungen oder
Krankenhäuser, stehen nach Kenntnis der Bundesregierung in Thüringen zur
Verfügung, wenn Leistungserbringer der außerklinischen Intensivpflege ihr
Angebot regional einschränken, Verträge kündigen oder keine neuen
Patienten aufnehmen, und welche Erkenntnisse liegen ihr über die regional
verfügbaren Aufnahmekapazitäten dieser Strukturen vor?
20. Welche kalkulatorischen und sozialpolitischen Annahmen lagen der
Bundesregierung bei der Erarbeitung der in ihrem Gesetzentwurf
vorgesehenen Anhebung des festen Bestandteils der Zuzahlung für häusliche
Krankenpflege von 10 Euro auf 15 Euro je Verordnung zugrunde, und wie
viele Versicherte sind nach ihren Berechnungen jährlich von dieser
Erhöhung betroffen?
21. Wie viele Versicherte, die häusliche Krankenpflege erhalten, erreichten in
den Jahren 2023 bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung bereits
heute die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V, und bei wie vielen Versicherten
wird die Erhöhung der Zuzahlung voraussichtlich dazu führen, dass sie
diese Belastungsgrenze früher im Kalenderjahr erreichen (bitte die
tatsächlichen und prognostizierten Werte getrennt ausweisen und jeweils
nach der allgemeinen Belastungsgrenze von 2 Prozent und der Grenze von
1 Prozent für schwerwiegend chronisch Kranke differenzieren)?
22. Hat sich die Bundesregierung zu der Kritik des Paritätischen
Gesamtverbandes, dass die erhöhten Zuzahlungen insbesondere chronisch kranke
Menschen und Personen mit geringem Einkommen zusätzlich belasten,
eine eigene Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese, und
welche Erkenntnisse liegen ihr gegebenenfalls darüber vor, ob die
Erhöhung dazu führen könnte, dass Versicherte medizinisch notwendige und
ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege nicht oder nicht vollständig
in Anspruch nehmen?
23. Welche Einwände und Änderungsvorschläge
a) des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V.,
b) des Paritätischen Gesamtverbandes,
c) von Diakonie Deutschland,
d) des Deutschen Evangelischen Verbandes für Altenarbeit und Pflege,
e) sowie des Verbandes diakonischer Dienstgeber in Deutschland
lagen der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich der
Auswirkungen der Vergütungsbegrenzung auf ambulante Pflegedienste
gegebenenfalls vor, welche Auffassung hat sie sich dazu jeweils
gegebenenfalls erarbeitet, und welche Einwände bzw. Änderungsvorschläge hat
sie aus welchen Gründen unterstützt oder abgelehnt (bitte nach Verband,
Einwand beziehungsweise Änderungsvorschlag, Bewertung und
Begründung aufschlüsseln)?
24. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber
vor, ab welchem Zeitpunkt und auf welcher Datengrundlage der GKV-
Spitzenverband die für den nach § 111 Absatz 5 Satz 9 in Verbindung mit
§ 132a Absatz 4 und § 132l Absatz 5 SGB V bis zum 30. Juni 2028
vorzulegenden gemeinsamen Bericht erforderlichen Date erhebt oder
zusammenführt, welcher Berichtszeitraum dem Bericht zugrunde gelegt werden
soll und auf welche bestehenden oder neu einzurichtende Datenquellen
zurückgegriffen werden soll (bitte die vorliegenden Kenntnisse zu
Erhebungsbeginn, Datengrundlage, Berichtszeitraum und Datenquellen jeweils
gesondert angeben und ausdrücklich angeben, falls hierzu keine
Kenntnisse vorliegen)?
25. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber
vor, ob und inwieweit in dem nach § 111 Absatz 5 Satz 9 in Verbindung
mit § 132a Absatz 4 und § 132l Absatz 5 SGB V bis zum 30. Juni 2028
vorzulegenden gemeinsamen Bericht
a) die Entwicklung der Zahl der Leistungserbringer,
b) regionale Angebotsbeschränkungen,
c) abgelehnte Versorgungsanfragen,
d) Wartezeiten,
e) Insolvenzen und Betriebsschließungen sowie
f) Auswirkungen auf die Sicherstellung der Versorgung
erfasst und nach Leistungsbereich, Bundesland sowie ländlichem und
städtischem Raum aufgeschlüsselt werden sollen, und welche Gründe sind
der Bundesregierung dafür bekannt, wenn einzelne der genannten
Indikatoren oder Aufschlüsselungen nicht vorgesehen sind (bitte zu jedem
Indikator und jeder Aufschlüsselung gesondert antworten und ausdrücklich
angeben, falls hierzu keine Kenntnisse vorliegen)?
26. Welche gesetzlichen oder untergesetzlichen Maßnahmen hat die
Bundesregierung im Rahmen der Gesetzesvorbereitung oder seit dem
Gesetzesbeschluss geprüft, um bereits vor dem 30. Juni 2028 auf regionale
Versorgungsengpässe, Angebotsrückgänge oder wirtschaftlich bedingte
Betriebsschließungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege oder der
außerklinischen Intensivpflege reagieren zu können (bitte die jeweils geprüfte
Maßnahme, das zuständige Bundesressort, das Prüfungsergebnis und die
Anwendungsvoraussetzungen angeben und ausdrücklich angeben, falls
keine entsprechenden Prüfungen vorgenommen wurden)?
27. Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen, um regionale
Versorgungsengpässe, Angebotsrückgänge oder wirtschaftlich bedingte
Betriebsschließungen vor dem 30. Juni 2028 zu erkennen, und
a) welche Bundesstellen sind daran beteiligt,
b) welche Indikatoren und Schwellenwerte werden dabei zugrunde
gelegt, und
c) nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, ob sie vor
Vorlage des Berichts gesetzgeberische oder untergesetzliche
Nachsteuerungsmaßnahmen vorbereitet oder einleitet
(bitte ausdrücklich angeben, falls keine entsprechenden Vorkehrungen
getroffen oder keine Kriterien festgelegt wurden)?
Berlin, den 20. August 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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