Hausärztliche Strukturen als zentraler Bestandteil einer guten Primärversorgung in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/1018)
Text
Hausärztliche Strukturen als zentraler Bestandteil einer guten Primärversorgung in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/1018)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1315
21. Wahlperiode 19.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Armin Grau, Dr. Janosch Dahmen,
Linda Heitmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 21/1018 –
Hausärztliche Strukturen als zentraler Bestandteil einer guten Primärversorgung
in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Eine gute und erreichbare Versorgung muss sich an den Bedarfen der
Patientinnen und Patienten orientieren. Mit dem Ziel, die Gesundheitsversorgung in
Deutschland zu sichern, sieht der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD die Schaffung primärärztlicher Versorgungsstrukturen vor. Blickt man
auf internationale Beispiele (z. B. Dänemark, Niederlande, Großbritannien),
so dient die primärärztliche Praxis in der Regel als erster ambulanter
Anlaufpunkt für die Versorgung der Patientinnen und Patienten. Sie koordiniert –
sofern notwendig – die Weiterbehandlung durch entsprechende Fachärztinnen
und Fachärzte (vgl. Gutachten SVR (Sachverständigenrat)-Gesundheit 2024).
Dieses Modell soll unter anderem dabei helfen, medizinisch nicht indizierte
Facharztkontakte zu reduzieren und dadurch Ressourcen zu sparen.
Entscheidend dabei ist, dass die Patientinnen und Patienten die Primärversorgung bzw.
Steuerung durch Hausärztinnen und Hausärzte nicht als zusätzliche Hürde
beim Zugang zur fachärztlichen Versorgung erleben, sondern durchweg eine
bessere und im Bedarfsfall auch schnellere Versorgung erhalten. Dazu ist nach
Ansicht der Fragesteller deutlich mehr erforderlich, als aktuell aus den
Vorschlägen der Koalition aus CDU, CSU und SPD ersichtlich wird. Nur so wird
ein solches System auch die nötige Akzeptanz finden.
Ein zentrales Element des Konzepts ist die verpflichtende Registrierung aller
Versicherten bei einer hausärztlichen Praxis. Dies soll u. a. eine bessere
Koordination, präventive Maßnahmen und eine zielgerichtete Versorgung
ermöglichen. Die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV), bei der sich Versicherte
freiwillig in ihrer Hausarztpraxis einschreiben, kann hier als positives Beispiel
dienen. Der in Deutschland zu verzeichnende Mangel an Hausärztinnen und
Hausärzten, insbesondere in ländlichen Räumen, kann davon nicht losgelöst
betrachtet werden. Die Schaffung funktionierender Strukturen der
Primärversorgung kann nach Auffassung der Fragesteller nur gelingen, wenn zeitgleich
Konzepte erarbeitet werden, die diesem Mangel entgegenwirken. Hierbei
muss ein Fokus auf koordinierter und sektorenübergreifender
Patientenbetreuung liegen. Ebenso von Bedeutung ist es, dass der direkte Zugang zu
bestimmten fachärztlichen Bereichen erhalten bleibt, etwa zur Gynäkologie und
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 19. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Augenheilkunde. Für chronisch kranke Patientinnen und Patienten bedarf es
ebenso besonderer Regelungen. Auch Menschen mit psychiatrischem oder
psychotherapeutischem Hilfebedarf sollten weiterhin direkt Zugang zu diesen
Versorgungsbereichen behalten. Das Angebot der psychotherapeutischen
Sprechstunde ist dabei ein bewährtes Instrument zur Steuerung.
Bislang liegt noch kein Entwurf der Bundesregierung für die Ausgestaltung
der Primärversorgung vor. Ebenso unklar ist, inwiefern das System der
deutschen Gesundheitsversorgung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausreichend
vorbereitet ist, um ein System der Primärversorgung zeitnah zu implementieren.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, dass alle Versicherten
zeitnah eine bedarfsgerechte ärztliche Behandlung innerhalb medizinisch
zumutbarer Wartezeiten in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene erhalten
können. Deshalb hat sich die Bundesregierung die weitere Verbesserung der
ambulanten Versorgung zum Ziel gesetzt. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD sieht dafür unter anderem die Etablierung eines verbindlichen
Primärarztsystems vor: „Zu einer möglichst zielgerichteten Versorgung der
Patientinnen und Patienten und für eine schnellere Terminvergabe setzen wir auf
ein verbindliches Primärarztsystem bei freier Arztwahl durch Haus- und
Kinderärzte in der Hausarztzentrierten Versorgung und im Kollektivvertrag.
Ausnahmen gelten bei der Augenheilkunde und der Gynäkologie. Für Patientinnen
und Patienten mit einer spezifischen schweren chronischen Erkrankung werden
wir geeignete Lösungen erarbeiten (zum Beispiel Jahresüberweisungen oder
Fachinternist als steuernder Primärarzt im Einzelfall). Die Primärärztinnen oder
Primärärzte oder die von den KVen betriebene Rufnummer 116117 stellen den
medizinisch notwendigen Bedarf fest und legen den dafür notwendigen
Zeitkorridor (Termingarantie) fest. Wir verpflichten die KV, diese Termine zu
vermitteln […]“.
Damit soll eine zielgerichtete Versorgung der Patientinnen und Patienten sowie
eine schnellere Terminvergabe mit kürzeren Wartezeiten erreicht werden. Um
den Herausforderungen im ambulanten Bereich gerecht werden zu können,
bedarf es einer möglichst zielgerichteten Versorgung mit einem bedarfsgerechten
und strukturiert gestalteten Zugang zu Fachärztinnen und Fachärzten. Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund grundsätzlich begrenzter und zunehmend
knapper personeller und finanzieller Ressourcen.
Bei der Einführung eines Primärversorgungssystems handelt es sich um ein
komplexes Reformvorhaben. Die konkrete Ausgestaltung hängt von einer
Vielzahl unterschiedlicher Fragestellungen ab, die es im weiteren
Erarbeitungsprozess zu diskutieren und zu klären gilt. Hierzu gehört es auch vor dem
Hintergrund der bereits heute knappen personellen Kapazitäten im hausärztlichen und
kinderärztlichen Bereich, eine Überlastung der für die Primärversorgung noch
vorzusehenden Arztgruppen zu verhindern.
Die Erarbeitung des Reformkonzeptes ist nicht abgeschlossen. Das Gelingen
dieser Reform wird ganz entscheidend von der Mitwirkung und Akzeptanz der
verschiedenen Akteurinnen und Akteure im Gesundheitswesen, insbesondere
der Selbstverwaltung, der Ärzteschaft, der Angehörigen der Gesundheitsberufe
und nicht zuletzt der Patientinnen und Patienten abhängen. Für die
Ausgestaltung und Umsetzung der Reform ist deshalb ein sorgfältiger
Vorbereitungsprozess erforderlich.
1. Wie viele Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin und an der
hausärztlichen Versorgung teilnehmende Internistinnen und Internisten,
dargestellt in absoluten Zahlen und als jeweilige Vollzeitäquivalente,
stehen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in der hausärztlichen
Versorgung im Bundesgebiet und differenziert nach einzelnen
Bundesländern und Raumkategorien (städtisch, halbstädtisch und ländlich, im
Folgenden nur „Raumkategorien“ genannt) sowie nach Geschlecht und
nach Altersgruppen zur Verfügung?
3. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahlen der
Hausärztinnen und Hausärzte und spezialisierten Fachärztinnen und Fachärzte
pro Kopf der Bevölkerung über 18 Jahre im Bundesgebiet, in den
Bundesländern und aufgeschlüsselt nach Raumkategorien?
5. Wie viele unbesetzte Hausarztsitze gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland insgesamt sowie in den einzelnen
Bundesländern und in den einzelnen Mittelbereichen, die als Planungseinheiten für
den hausärztlichen Bereich dienen?
11. In wie vielen Mittelbereichen in Deutschland und in welchen
Mittelbereichen im Einzelnen besteht nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell
ein Versorgungsgrad von unter 75 Prozent, von über 110 Prozent und von
über 140 Prozent im hausärztlichen Bereich?
12. Für welche Mittelbereiche in Deutschland haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die Landesausschüsse derzeit Unterversorgung bzw.
drohende Unterversorgung festgestellt?
17. Wie viele hausärztlich tätige Kinderärztinnen und Kinderärzte,
dargestellt in absoluten Zahlen und als jeweilige Vollzeitäquivalente, stehen
derzeit in der ambulanten kinderärztlichen Versorgung im Bundesgebiet
und aufgetrennt nach einzelnen Bundesländern, nach Raumkategorien,
nach Geschlecht und nach Altersgruppen zur Verfügung?
19. Wie viele unbesetzte Facharztsitze für Kinder- und Jugendmedizin gibt
es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland, in den einzelnen
Bundesländern und in den einzelnen Planungsregionen (Kreise und
kreisfreie Städte)?
23. In wie vielen kinderärztlichen Planungsbereichen (Kreise und kreisfreie
Städte) in Deutschland insgesamt und in welchen Planungsbereichen im
Einzelnen besteht nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell im
kinderärztlichen Bereich ein Versorgungsgrad von unter 50 Prozent, von über
110 Prozent und von über 140 Prozent?
24. Für welche kinderärztlichen Planungsbereiche in Deutschland haben
nach Kenntnis der Bundesregierung die Landesausschüsse derzeit
Unterversorgung bzw. drohende Unterversorgung festgestellt?
Die Fragen 1, 3, 5, 11, 12, 17, 19, 23 und 24 werden aufgrund des
Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Die Sicherstellung
der vertragsärztlichen Versorgung obliegt gemäß § 75 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Hierzu erhebt die KBV unter
anderem einmal jährlich im Rahmen einer Umfrage entsprechende Daten der
Planungsblätter (Strukturdaten) bei den 17 KVen auf regionaler Ebene. Die
zusammenfassenden Ergebnisse können auf der Internetseite der KBV eingesehen
werden (abrufbar unter: www.kbv.de/infothek/zahlen-und-fakten/gesundheitsd
aten). Die KVen veröffentlichen unterdessen ihren jeweiligen Bedarfsplan
sowie die jeweiligen Beschlüsse der Landesausschüsse auf ihren eigenen
Internetseiten. Eine Berichts- oder Bereitstellungspflicht der Datenhalter an das
Bundesministerium für Gesundheit besteht nicht.
2. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtzahl der
Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin und an der
hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Internistinnen und Internisten (im
Folgenden kurz: Hausärztinnen und Hausärzte) und die Verhältniszahlen
zwischen Hausärzten und spezialisierten Fachärzten seit der
Wiedervereinigung entwickelt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor.
Nach Angaben des Datenhalters, hier der KBV, ist die Gesamtzahl der an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Hausärztinnen und Hausärzte von
54 052 im Jahr 1999 auf 51 437 Vollzeitäquivalenten
(Bedarfsplanungsgewichte) im Jahr 2024 gesunken. Dies entspricht einem Rückgang um 2 615
Ärztinnen und Ärzte oder 4,8 Prozent in 25 Jahren.
In den letzten zwei Jahren ist die Zahl der Hausärztinnen und Hausärzte nach
Bedarfsplanungsgewichten wieder leicht gestiegen, von 51 315 im Jahr 2022
auf 51 473 im Jahr 2024. Dies deutet darauf hin, dass es mehr Zu- als Abgänge
gab. Zum Vergleich ist auch die Personenzahl bei den Hausärztinnen und
Hausärzten in den letzten Jahren weiter gestiegen. So waren laut Bundesarztregister
der KBV im Jahr 2014 noch 54 003 Personen im hausärztlichen Bereich tätig
und im Jahr 2024 waren es bereits 55 435. Dies entspricht einem Anstieg der
Personenzahl von rund 2,65 Prozent in den letzten zehn Jahren.
Der Anteil der Hausärztinnen und Hausärzte an allen Ärztinnen und Ärzten in
der vertragsärztlichen Versorgung ist von 47,5 Prozent im Jahr 1999 auf
41,9 Prozent im Jahr 2024 gesunken. Diese Veränderung ist auf einen durch
historische Faktoren bedingten Anstieg der Fachärztinnen und Fachärzte
zurückzuführen. Bis zum Jahr 2012 waren die Facharztgruppen der gesonderten
fachärztlichen Versorgung (Humangenetiker, Laborärzte, Neurochirurgen,
Nuklearmediziner, Pathologen, Physikalische und Rehabilitative Mediziner,
Strahlentherapeuten und Transfusionsmediziner, sowie die Kinder- und
Jugendlichenpsychiater) nicht der Bedarfsplanung unterworfen, so dass in diesem
Bereich Niederlassungsfreiheit herrschte. Dies führte zu einer starken Zunahme
der Arztzahlen bei diesen Fachgruppen (+3 945 von 1999 bis 2012). Seit der
Aufnahme dieser Facharztgruppen in das System der Bedarfsplanung im Jahr
2012 ist das Wachstum hier deutlich zurück gegangen. In der folgenden
Zeitreihe können die Daten der in der Bedarfsplanung zählenden Ärztinnen und Ärzte
entnommen werden (Zählung nach Bedarfsplanungsgewicht).
Jahr Hausärzte Fachärzte Ärzte gesamt Anteil (in Prozent)
Hausärzte
1999 54 052 59 799 113 851 47,5
2000 54 341 60 509 114 850 47,3
2005 53 299 64 735 118 034 45,2
2008 52 091 66 944 119 035 43,8
2009 52 935 68 315 121 250 43,7
2010 52 707 68 721 121 429 43,4
2015 51 765 70 590 122 355 42,3
Jahr Hausärzte Fachärzte Ärzte gesamt Anteil (in Prozent)
Hausärzte
2020 51 610 71 329 122 939 42,0
2021 51 481 71 512 122 994 41,9
2022 51 315 71 311 122 626 41,8
2023 51 389 71 371 122 761 41,9
2024 51 437 71 217 122 653 41,9
Quelle: Bundesarztregister der KBV; Hinweise: Ohne Psychologische Psychotherapeuten; Bis 2008
Zählung nach Personen und ab 2009 Zählung nach Bedarfsplanungsgewichten.
Eine Ausweisung der Anzahl der Hausärztinnen und Hausärzte ist vor dem Jahr
1999 nicht möglich, da es bis dahin die Bedarfsplanungsarztgruppe der
Hausärzte nicht gab. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es zum einen die
Bedarfsplanungsarztgruppe der Allgemeinmediziner/Praktischen Ärzte, zum anderen die
Bedarfsplanungsarztgruppe der Internisten. Erst dann wurde die
Bedarfsplanungsarztgruppe der Hausärzte geschaffen, in der Allgemeinmediziner,
praktische Ärzte und hausärztlich tätige Internisten zusammengefasst wurden.
Seit dem Jahr 2010 ist zudem mit der Förderung der allgemeinmedizinischen
Weiterbildung gemäß § 75a SGB V die Zahl der Ärztinnen und Ärzte in
Weiterbildung, die in diesem Rahmen in der hausärztlichen Versorgung tätig sind,
kontinuierlich gestiegen und lag im Jahr 2023 bei 10.189 Personen (5 847
Vollzeitäquivalente). Diese sind in der oben genannten Statistik nicht erfasst, sind
aber versorgungswirksam, da in der Regel Ärztinnen und Ärzte ab dem 3.
Weiterbildungsjahr in der vertragsärztlichen Versorgung tätig werden. Der
Evaluationsbericht zur Weiterbildungsförderung ist im Internet abrufbar (www.kb
v.de/infothek/zahlen-und-fakten/gesundheitsdaten/foerderung-allgemeinmed
izin).
4. Wie sind aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittlichen Wartezeiten auf einen hausärztlichen Termin, untergliedert nach
Bundesländern, KV (Kassenärztliche Vereinigung)-Bezirken, und wie
liegen diese Wartezeiten im Vergleich zu denen im fachärztlichen
Bereich?
Der Bundesregierung liegen keine differenzierten, validen Daten hinsichtlich
Wartezeiten auf hausärztliche sowie fachärztliche Termine weder bundesweit
noch untergliedert nach Ländern oder KV-Bezirken vor.
Hinweise zu Wartezeiten auf haus- beziehungsweise fachärztliche Termine
ergeben sich lediglich aus Befragungen und sind entsprechend subjektiv geprägt.
So lag nach einer Versichertenbefragung des Spitzenverbands Bund der
Krankenkassen (GKV-SV) aus dem Jahr 2024 die mittlere Wartezeit auf einen
Termin beim Hausarzt bei einem Tag (Median) und die mittlere Wartezeit auf
einen Termin beim Facharzt bei zehn Tagen (Median). Entsprechend lag der
Anteil der Befragten, die die Wartezeit auf einen Termin bei einer
hausärztlichen Praxis als viel zu lang oder zu lang empfanden, bei 12 Prozent. Die
Terminwartezeiten für fachärztliche Praxen empfanden demgegenüber 31 Prozent
der Befragten als viel zu lang oder zu lang (im Internet abrufbar unter www.gk
v-90prozent.de/ausgabe/40/autorenbeitrag/40_versichertenbefragung/40_versic
hertenbefragung.html). Aus dem Evaluationsbericht zur Tätigkeit der
Terminservicestellen (TSS) der KVen (2024) lässt sich entnehmen, dass die
durchschnittliche Vermittlungsdauer für die hausärztliche Versorgung drei Tage
betrug. Die durchschnittliche Vermittlungsdauer über alle Fachgruppen betrug elf
Tage. Diese Angaben beziehen sich nur auf über die TSS vermittelte Termine,
nicht auf die Versorgung insgesamt. Der Evaluationsbericht 2024 zur Tätigkeit
der TSS ist im Internet abrufbar unter www.kbv.de/documents/infothek/
zahlenund-fakten/evaluationsberichte-tss/bericht-116117-terminservicestellen-202
4.pdf.
6. Wie viele hausärztliche Praxen nehmen nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell keine neuen Patientinnen und Patienten mehr auf?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
Hintergrund ist, dass in Deutschland, anders als in anderen Ländern, keine
Wartezeitenlisten oder ähnliches geführt werden.
7. Wie viele hausärztliche Praxen nehmen nach Kenntnis der
Bundesregierung faktisch nicht an der hausärztlichen Versorgung teil (sog. atypische
Hausarztpraxen, die etwa keine Rezepte ausstellen, keine Hausbesuche
durchführen oder nur spezialisierte – zum Beispiel psychotherapeutische
– Leistungen erbringen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine systematischen Auswertungen vor.
8. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl bzw. der
Anteil der Hausärztinnen und Hausärzte, die bis 2030, 2035 und 2040
erwartungsgemäß in Ruhestand gehen werden, und mit wie vielen
zusätzlichen Hausärztinnen und Hausärzten rechnet das Bundesministerium,
die bis 2030, 2035 und 2040 neu eine hausärztliche Tätigkeit als
niedergelassene oder angestellte (Vertrags-)Ärztinnen und (Vertrags-)Ärzte
aufnehmen werden?
Die KBV hat als Projektionsrechnung ein Stock-Flow-Modell der zu
erwartenden Abgänge und Nachbesetzungen bis zum Jahr 2040 durchgeführt.
Grundlage waren hierfür die mittleren altersspezifischen Abgangsdaten der
vergangenen fünf Jahre (2019 bis 2024) sowie die beobachteten Nachbesetzungsraten.
Berechnet wurden Bestände, Zu- und Abgänge auf Grundlage von vollen
Versorgungsanteilen. Darin sind neben Ruhestandseintritten auch Abgänge aus
anderen Gründen (z. B. Abwanderung, Todesfälle, Wechsel in andere
Versorgungsformen) und Veränderungen des Versorgungsumfanges (z. B. Rückgabe
eines halben Sitzes) berücksichtigt. Die Werte, die sich für die Hausärztinnen
und Hausärzte ergeben, sind in der Tabelle dargestellt. Die Werte für 2024 sind
Echtdaten, ab 2025 handelt es sich um projizierte Werte.
Jahr Abgänge Abgänge
(kumuliert)
Zugänge Zugänge
(kumuliert)
Bestand
2024 3 265 3 265 3 312 3 312 51 437
2025 3 279 6 544 3 231 6 543 51 388
2030 3 323 23 206 3 274 22 959 51 143
2035 3 169 42 557 3 082 42 024 50 857
2040 3 000 54 711 2 956 54 000 50 678
Quelle: Berechnung der KBV auf Basis des Bundesarztregisters.
9. Wie wird sich durch diese demografische Entwicklung nach Ansicht der
Bundesregierung die hausärztliche Versorgung in Deutschland
verändern?
Nach Angaben der KBV wird sich unter Berücksichtigung der
Bevölkerungsvorausberechnung und der Altersstruktur von Patientinnen und Patienten der
Bedarf in der hausärztlichen Versorgung unter sonst gleichen Bedingungen,
zum Beispiel ohne Ansehen der heute noch nicht bekannten
ordnungspolitischen, bedarfsplanungsrelevanten oder technologischen Faktoren bzw.
Änderungen, moderat erhöhen.
10. Wie viele freie haus- und kinderärztliche Kassensitze wird es nach
Erwartung der Bundesregierung bis 2030, 2035 und 2040 im Bund, in den
einzelnen Bundesländern und unterteilt nach Raumkategorien geben?
Eine regionale Projektion von Niederlassungsmöglichkeiten ist aufgrund der
vielfältigen Einflussfaktoren (Bevölkerungsentwicklung, individuelles
Niederlassungsverhalten von Ärztinnen und Ärzten, Entwicklung von allgemeiner
Infrastruktur, Entwicklung des regionalen Bedarfs) sehr komplex und
annahmebehaftet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Trends der
Niederlassungsmöglichkeiten nach KV-Regionen in den nächsten Jahren fortsetzen
werden. Bei der Bewertung der regionalen Entwicklung wird auf eine Analyse der
KBV zu den freien Niederlassungsmöglichkeiten für Hausärztinnen und
Hausärzte der letzten fünf Jahren verwiesen.
KV Niederlassungsmöglichkeiten Hausärzte Veränderung in
Prozent 2020 bis 20242020 2021 2022 2023 2024
Baden-Württemberg 662 766 804 920 952 44
Bayerns 365 398 442 487 508 39
Berlin 139 142 142 142 122 -12
Brandenburg 315 322 327 318 324 3
Bremen 12 21 25 23 36 213
Hamburg 0 0 0 9 0
Hessen 268 263 251 270 285 6
Mecklenburg-
Vorpommern
105 95 86 81 77 -26
Niedersachsen 451 466 546 549 577 28
Nordrhein 192 122 464 428 489 155
Rheinland-Pfalz 263 321 307 341 321 22
Saarland 74 81 82 82 85 14
Sachsen 344 365 426 419 376 9
Sachsen-Anhalt 278 247 255 249 206 -26
Schleswig-Holstein 48 59 64 77 69 44
Thüringen 43 64 70 95 112 164
Westfalen-Lippe 306 372 575 598 645 111
Bundesgebiet gesamt 3 861 4 101 4 863 5 082 5 181 34
Quelle: Auswertung der KBV zu den Meldungen der KVen zum Ende des 4. Quartal eines Jahres.
Die Kapazitäten zur freien Niederlassung sind in den letzten Jahren
kontinuierlich angestiegen. Hintergrund ist nach Auffassung der Bundesregierung jedoch
nicht nur der alleinige Rückgang oder die Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit,
sondern auch die stetigen Anpassungen in den Bedarfsplänen (zum Beispiel die
Anpassung der Versorgungsgrade) der KVen und in der Bedarfsplanungs-
Richtlinie (BPl-RL). Dies führte, nach einem gesetzlichen Auftrag zur Überarbeitung
der BPl-RL im Jahr 2019, beispielsweise zu einem rein rechnerischen Anstieg
von rund 900 freien Sitzen im hausärztlichen Bereich.
13. Welche Entwicklung erwartet die Bundesregierung bezüglich der Unter-
und Überversorgung im hausärztlichen Bereich in Deutschland, und wie
beurteilt die Bundesregierung die regionale Heterogenität (urban bzw.
ländlich, aber auch innerhalb von Städten) der hausärztlichen
Versorgung?
Laut Bedarfsplanungsumfrage der KBV zum 31. Dezember 2024 wurde in 15
von 985 Mittelbereichen (kleinteiliger Planungsbereich für die Arztgruppe
Hausärzte) eine Unterversorgung in der hausärztlichen Versorgung festgestellt.
Darüber hinaus wurde für 87 Mittelbereiche eine drohende Unterversorgung
gemeldet. In 200 Planungsbereichen lag der Versorgungsgrad oberhalb von
110 Prozent. In diesen Planungsbereichen waren rechnerisch 485
Hausärztinnen und Hausärzte oberhalb der Sperrgrenze. Dem stehen deutschlandweit
5 181 offene Niederlassungsmöglichkeiten zum 31. Dezember 2024 gegenüber.
Eine einheitliche Definition von urbanen bzw. ländlichen Gebieten existiert in
der Raumplanung nicht. Für die Mittelbereiche stellt das Bundesinstitut für
Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) zudem kein siedlungsstrukturelles
Merkmal zur Verfügung.
14. In wie vielen Mittelbereichen können nach Kenntnis der
Bundesregierung 95 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner die nächste
hausärztliche Praxis in weniger als 10 bzw. in weniger als 20 Pkw-Minuten
erreichen, und in welchen Mittelbereichen ist eine Erreichbarkeit innerhalb
von 20 Minuten nicht für 95 Prozent der Bevölkerung möglich (vgl. § 35
der Bedarfsplanungs-Richtlinie G-BA (Gemeinsamer
Bundesausschuss))?
Einer Auswertung der KBV zu Folge, ausgehend von rund 160.000
Messpunkten zur Prüfung der Erreichbarkeit (entspricht im Schnitt etwa 15 Messpunkten
pro Gemeinde bzw. ein Punkt je 500 Einwohner), liegt die durchschnittliche
Wegezeit (DWZ) zur nächstgelegenen Hausarztpraxis bei etwa 4 Minuten.
Bezugspunkt sind die Mittelbereiche gemäß BPl-RL ohne regionale Anpassungen.
Bei 7,9 Prozent der Einwohner (6 544 086) liegt die DWZ über 10 Minuten, bei
0,2 Prozent der Einwohner (195 082 – meist Inselbevölkerung oder
Solitärlagen) über 20 Minuten. In vier Mittelbereichen (0,5 Prozent) von 883
Mittelbereichen liegt die DWZ über 10 Minuten. In 245 (27,85 Prozent)
Mittelbereichen können 95 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner die nächste
hausärztliche Praxis in weniger als 10 Minuten erreichen, in 866 (98 Prozent)
Mittelbereichen können 95 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner die nächste
hausärztliche Praxis in weniger als 20 Minuten erreichen.
15. Wie ist die Erreichbarkeit hausärztlicher Praxen mit öffentlichem
Personennahverkehr (ÖPNV) nach Kenntnis der Bundesregierung, und wie
hoch ist der Anteil der Mittelbereiche, in denen mindestens 95 Prozent
der Bevölkerung mittels ÖPNV die nächste hausärztliche Praxis nicht in
20 Minuten erreichen können?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine validen Daten vor und nach Kenntnis
der Bundesregierung können derzeit aufgrund fehlender Informationen
(beispielsweise Fahrpläne sämtlicher Verkehrsbetriebe inklusive aller geokodierter
Haltestellen sowie lokale Verkehrsmuster (unter anderem Berufsverkehr)) auch
keine kurzfristigen Erhebungen erfolgen.
16. In wie vielen hausärztlichen Praxen arbeiten nach Kenntnis der
Bundesregierung heute Angestellte nichtärztlicher medizinischer
Gesundheitsberufe (Gesamtzahl und prozentualer Anteil an allen Praxen) insgesamt und
aufgeliedert nach Berufsgruppen (Medizinassistentinnen und
Medizinassistenten (physician assistants), community health nurses, advanced
practice nurses, primary care manager, andere akademische
Gesundheitsberufe; Versorgungsassistentinnen und Versorgungsassistenten in der
Hausarztpraxis (VERAH), Nicht-ärztliche Praxisassistentinnen und
Praxisassistenten (NäPA), Medizinische Fachangestellte (MFA) mit
Weiterbildungen, MFA ohne besondere Weiterbildungen, andere
nichtakademische Gesundheitsberufe), und welche Maßnahmen sind zu ergreifen, um
die Daten zu dieser Frage bereitstellen zu können, falls der
Bundesregierung aktuell keine ausreichenden Zahlen zu dieser Frage vorliegen
sollten?
In der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) erfolgt die Einordnung von
Beschäftigungsbetrieben nach Branchen/Wirtschaftszweigen anhand der
Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008). Die Einordnung von
Tätigkeiten, die Beschäftigte ausüben, basiert auf Klassifikation der Berufe 2010
(KldB 2010 überarbeitete Fassung). Grundlage der Beschäftigungsstatistik
bilden die Meldungen der Arbeitgeber im Meldeverfahren zur Sozialversicherung.
Die Zuordnung der Betriebe zum Wirtschaftszweig erfolgt auf Basis der
Betriebsnummer, die ausgeübte Tätigkeit der Beschäftigten wird anhand der
ersten fünf Stellen des Tätigkeitsschlüssels bestimmt. Auf dieser Basis lassen sich
die meisten in der Frage genannten Tätigkeitsbereiche beziehungsweise -
bezeichnungen nicht auswerten. Ausgewertet werden können Arztpraxen für
Allgemeinmedizin und Facharztpraxen.
Von den rund 140 000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Arztpraxen
für Allgemeinmedizin sind rund 105 000 als Arzt- und Praxishilfe tätig
(75 Prozent), darunter 97 Prozent als Medizinische Fachangestellte. Weitere
Daten können der Tabelle in der Anlage 1 entnommen werden.*
Die Klassifizierung der Wirtschaftszweige liegt in der Verantwortung des
Statistischen Bundesamtes und befindet sich derzeit in der Überarbeitung
(Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025).
Anregungen zur Anpassung der Systematik der KldB können bei der Statistik
der Bundesagentur für Arbeit unter Service-Haus.Statistik-DKT@arbeitsagentu
r.de eingebracht werden.
18. Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die
durchschnittlichen Wartezeiten auf einen kinderärztlichen Termin, untergliedert nach
Bundesländern und Raumkategorien?
Der Bundesregierung liegen keine differenzierten, validen Daten hinsichtlich
Wartezeiten auf einen kinderärztlichen Termin vor. Hintergrund ist, dass in
Deutschland, anders als in anderen Ländern, keine offiziellen Wartezeitenlisten
geführt werden.
20. Wie viele kinderärztliche Praxen nehmen nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell keine neuen Patientinnen und Patienten mehr auf, wenn
möglich untergliedert nach Bundesländern und Planungsregionen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/1315 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Hintergrund ist, dass in Deutschland, anders als in anderen Ländern, keine
Wartezeitenlisten oder Ähnliches geführt werden.
21. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der jeweilige Anteil der
Kinderärztinnen und Kinderärzte im Bund und in den einzelnen
Bundesländern, die bis 2030, 2035 und 2040 erwartungsgemäß in Ruhestand
gehen werden, und mit wie vielen zusätzlichen Kinderärztinnen und
Kinderärzten rechnet das Bundesministerium, die bis 2030, 2035 und 2040
neu eine ambulante kinderärztliche Tätigkeit aufnehmen werden?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird zum Teil verwiesen. Die Werte, die sich für
die Kinderärztinnen und Kinderärzte ergeben, sind in der Tabelle dargestellt.
Die Werte für 2024 sind Echtdaten, ab 2025 handelt es sich um projizierte
Werte.
Jahr Abgänge Abgänge
(kumuliert)
Zugänge Zugänge
(kumuliert)
Bestand
2024 401 401 452 452 6 223
2025 400 801 485 937 6 308
2030 421 2 892 506 3 453 6 733
2035 412 4 963 497 5 949 7 158
2040 429 7 063 514 8 474 7 583
Quelle: Berechnung der KBV auf Basis des Bundesarztregisters.
22. Wie wird sich durch diese demografische Entwicklung nach Ansicht der
Bundesregierung die kinderärztliche Versorgung in Deutschland
verändern, und wie viele freie kinderärztliche Kassensitze wird es nach
Erwartung der Bundesregierung bis 2030, 2035 und 2040 im Bund, in den
einzelnen Bundesländern und unterteilt nach Raumkategorien geben?
Eine regionale Projektion von Niederlassungsmöglichkeiten ist aufgrund der
vielfältigen Einflussfaktoren (Bevölkerungsentwicklung, individuelles
Niederlassungsverhalten von Ärzten, Entwicklung von allgemeiner Infrastruktur,
Entwicklung des regionalen Bedarfs) aus Sicht der KBV sehr komplex und
annahmebehaftet. Es ist davon auszugehen, dass sich die Trends der
Niederlassungsmöglichkeiten nach KV-Regionen in den nächsten Jahren fortsetzen werden.
Bei der Bewertung der regionalen Entwicklung kann eine Analyse der
Niederlassungsmöglichkeiten für Kinder- und Jugendärzte in den letzten fünf Jahren
helfen. Zu beachten ist dabei, dass im Zuge einer Bedarfsplanungsreform 2019
neue Niederlassungsmöglichkeiten für Kinder- und Jugendärzte geschaffen
wurden. Diese wurden im Laufe des Jahres 2020 zum Teil gefüllt. Seitdem ist
die Anzahl der offenen Sitze jedoch in manchen Regionen wieder gestiegen.
KV Niederlassungsmöglichkeiten Kinderärzte Veränderung in Prozent
2020 bis 20242020 2021 2022 2023 2024
Baden-Württemberg 21 18 22 33 27 32
Bayerns 32 27 32 43 43 33
Berlin 5 1 1 7 21 367
Brandenburg 8 6 5 6 8 0
Bremen 0 0 0 1 3
Hamburg 15 2 1 9 1 -97
Hessen 15 15 10 12 16 7
Mecklenburg-
Vorpommern
5 5 6 12 13 150
KV Niederlassungsmöglichkeiten Kinderärzte Veränderung in Prozent
2020 bis 20242020 2021 2022 2023 2024
Niedersachsen 27 19 23 23 18 -32
Nordrhein 37 5 8 14 12 -68
Rheinland-Pfalz 25 23 22 22 19 -26
Saarland 1 1 2 2 4 250
Sachsen 2 1 2 2 4 100
Sachsen-Anhalt 6 6 6 9 4 -27
Schleswig-Holstein 1 1 2 1 0 -100
Thüringen 1 1 7 7 7 550
Westfalen-Lippe 10 10 13 17 15 50
Bundesgebiet gesamt 208 137 160 216 212 2
Quelle: Auswertung der KBV zu den Meldungen der KVen zum Ende des 4. Quartal eines Jahres.
25. Welche Entwicklung erwartet die Bundesregierung bezüglich der
Entwicklung unter- und überversorgter Regionen im Bereich der
kinderärztlichen Versorgung, wie beurteilt die Bundesregierung die regionale
Heterogenität (urban bzw. ländlich, aber auch innerhalb von Städten) der
Versorgung, und welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für
erforderlich, um Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, und hält die
Bundesregierung die Grenze von 50 Prozent beim Versorgungsgrad zur
Feststellung von Unterversorgung im kinderärztlichen Bereich für angemessen?
Laut Bedarfsplanungsumfrage der KBV zum 31. Dezember 2024 wurde in
einem von 410 Planungsbereichen eine Unterversorgung mit Kinder- und
Jugendärzten festgestellt. Darüber hinaus wurde für 17 Planungsbereiche eine
drohende Unterversorgung mit Kinder- und Jugendärzten gemeldet. In 273
Planungsbereichen lag der Versorgungsgrad oberhalb von 110 Prozent. In diesen
Planungsbereichen waren rechnerisch 453 Kinder- und Jugendärzte oberhalb
der Sperrgrenze. Dem stehen deutschlandweit 212 offene
Niederlassungsmöglichkeiten zum 31. Dezember 2024 gegenüber.
Darüber hinaus hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit Beschluss
vom 16. Januar 2025 die BPl-RL angepasst. Es wurde in § 29 Satz 2 BPl-RL
geregelt, dass in der Arztgruppe der Kinder- und Jugendärzte eine
Unterversorgung anzunehmen ist, wenn der Stand der Versorgung den in den
Planungsblättern ausgewiesenen Bedarf um mehr als 25 Prozent unterschreitet.
26. In wie vielen Kreisen und kreisfreien Städten können nach Kenntnis der
Bundesregierung 95 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner unter
18 Jahren die nächste kinderärztliche Praxis in weniger als 30 Pkw-
Minuten erreichen, und in welchen Kreisen und kreisfreien Städten ist eine
Erreichbarkeit innerhalb von 30 Minuten nicht für 95 Prozent der
Bevölkerung möglich (vgl. § 35 der Bedarfsplanungsrichtlinie G-BA)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine validen Daten vor.
27. Wie ist die Erreichbarkeit kinderärztlicher Praxen mit öffentlichem
Personennahverkehr nach Kenntnis der Bundesregierung?
Wie hoch ist der Anteil der Kreise und kreisfreien Städte, in denen
mindestens 95 Prozent der Bevölkerung mittels ÖPNV die nächste
kinderärztliche Praxis nicht in 30 Minuten erreichen können?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
28. In wie vielen kinderärztlichen Praxen arbeiten heute nach Kenntnis der
Bundesregierung Angestellte nichtärztlicher medizinischer
Gesundheitsberufe (Gesamtzahl und prozentualer Anteil an allen Praxen) insgesamt
und aufgegliedert nach Berufsgruppen (Medizinassistentinnen und
Medizinassistenten (physician assistants), community health nurses, advanced
practice nurses, primary care manager, andere akademische
Gesundheitsberufe; Versorgungsassistentinnen und Versorgungsassistenten in der
Hausarztpraxis (VERAH), Nicht-ärztliche Praxisassistenteninnen und
Praxisassistenten (NäPA), Medizinische Fachangestellte (MFA) mit
Weiterbildungen, MFA ohne besondere Weiterbildungen, andere
nichtakademische Gesundheitsberufe), und welche Maßnahmen sind zu ergreifen,
um die Daten zu dieser Frage bereitstellen zu können, falls der
Bundesregierung aktuell keine ausreichenden Zahlen zu dieser Frage vorliegen
sollten?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
29. Welche internationalen Vergleichszahlen zur Anzahl der primär- und
fachärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzte pro Kopf der Bevölkerung und
zum Anteil der primärärztlich- und fachärztlich tätigen Ärztinnen und
Ärzte an der Gesamtzahl der im Gesundheitswesen tätigen Ärztinnen und
Ärzte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, und welche hält die
Bundesregierung für aussagekräftig?
30. Wo steht Deutschland im Ländervergleich bezüglich der Anzahl der
primär- und fachärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzte pro Kopf der
Bevölkerung und bezüglich des Anteils der primärärztlich- und fachärztlich
tätigen Ärztinnen und Ärzte an der Gesamtzahl der im Gesundheitswesen
tätigen Ärztinnen und Ärzte?
31. Wie beurteilt die Bundesregierung die Versorgungslage im
hausärztlichen, kinderärztlichen und sonstigen fachärztlichen Bereich in
Deutschland mit Blick auf den Ländervergleich (siehe Frage 30)?
Die Fragen 29 bis 31 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Daten zum Ländervergleich bezüglich der Ausstattung mit Ärztinnen und
Ärzten liegen bei der Organisation for Economic Cooperation and Development
(OECD) vor, hierzu wird beispielsweise auf den OECD-Bericht „Health at a
Glance. Europe 2024“ verwiesen (im Internet abrufbar unter: www.oecd.org/co
ntent/dam/oecd/en/publications/reports/2024/11/health-at-a-glance-europe-202
4_bb301b77/b3704e14-en.pdf).
Bei der Bewertung von Daten aus Ländervergleichen ist zu beachten, dass die
internationale Vergleichbarkeit von Strukturdaten zur Versorgung aufgrund der
Heterogenität der Gesundheitssysteme eingeschränkt ist, unter anderem weil
die ambulante fachärztliche Versorgung in vielen OECD-Staaten an
Krankenhäusern stattfindet, so dass die Daten nicht nach Fachärztinnen und Fachärzten
in Praxen beziehungsweise ambulanter Versorgung und Fachärztinnen und
Fachärzten in der stationären Versorgung differenzieren.
32. Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der vorherigen
Fragen und vor dem Hintergrund des aktuell bestehenden hausärztlichen
und pädiatrischen Angebots die Möglichkeit, in Deutschland kurzfristig
ein verpflichtendes Primärversorgungssystem einzuführen?
33. Wenn die Bundesregierung der Meinung ist, dass ein verpflichtendes
Primärversorgungssystem nicht unmittelbar umsetzbar ist, welche
vorbereitenden Maßnahmen müssen mit welcher zeitlichen Perspektive ergriffen
werden, um ein verpflichtendes Primärversorgungssystem einzuführen?
34. Kann nach Auffassung der Bundesregierung bei einer verpflichtenden
Einschreibung in einem Primärversorgungssystem für jede Bürgerin und
jeden Bürger eine Einschreibemöglichkeit zugesagt werden, und welche
maximalen Fahrzeiten zu einer Praxis, in der eine Einschreibung erfolgt,
sollen dabei aus Sicht der Bundesregierung eingehalten werden?
35. Wie will die Bundesregierung die Primärversorgung durch ärztliche
Praxen mit anderen Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen verknüpfen (z. B.
innerhalb von Primärversorgungszentren) und dabei auch
sektorübergreifenden Aspekten gerecht werden?
Die Fragen 32 bis 35 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens hängt von einer Vielzahl
unterschiedlicher Fragestellungen ab, die es im weiteren Erarbeitungsprozess zu
diskutieren und zu klären gilt. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
36. In welcher Höhe könnten durch ein von der Bundesregierung
vorgesehenes System der Primärversorgung konkret Mehrkosten vermieden sowie
Einsparungen (etwa durch Effizienzsteigerungen) erreicht werden, und
welche Schätzungen, Projektionen oder Modellierungen wurden zur
Beantwortung dieser Frage erstellt bzw. sind in Planung?
Zu den Mehr- oder Minderausgaben in einem Primärversorgungssystems kann
die Bundesregierung derzeit keine Aussage treffen, da diese von der konkreten
Ausgestaltung des Systems abhängen.
37. Sind nach Ansicht der Bundesregierung in Zukunft insbesondere unter
dem Aspekt der Einführung eines verpflichtenden
Primärversorgungssystems andere Planungseinheiten anstelle der aktuellen Mittelbereiche,
andere Verhältniszahlen bei den Planungen oder andere Planungsgrößen
anstelle von „Sitzen“ erforderlich, um eine bedarfsgerechte Versorgung
der Bevölkerung zu ermöglichen, und wenn ja, welche?
Zu etwaigen Veränderungen der Planungseinheiten, die aufgrund eines
Primärversorgungssystems notwendig werden könnten, kann die Bundesregierung
derzeit ebenfalls noch keine Aussage treffen.
38. Abgesehen von den regionalen Planungseinheiten und Verhältniszahlen,
ist die aktuelle Grundlage der Bedarfsplanung im hausärztlichen und
kinderärztlichen Bereich sachdienlich und ausreichend, um dem
tatsächlichen regionalen und lokalen Versorgungsbedarf gerecht zu werden?
39. Sind nach Ansicht der Bundesregierung insbesondere die regionale
Morbidität, die Altersstruktur und die Erreichbarkeit der Praxen in der
aktuellen Bedarfsplanung ausreichend abgebildet?
40. Ist nach Ansicht der Bundesregierung die regionale Sozialstruktur in der
aktuellen Bedarfsplanung ausreichend abgebildet?
Die Fragen 38 bis 40 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der G-BA hat unter anderem die Aufgabe, festzulegen, ab welchem
Versorgungsgrad von einer Unterversorgung auszugehen ist. Zusätzlich hat er die der
Bedarfsplanung zugrunde liegenden Verhältniszahlen anzupassen oder neue
Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies zur Sicherstellung der
bedarfsgerechten Versorgung erforderlich ist.
Im Hinblick auf die fachärztliche Versorgung durch Kinder- und Jugendärzte
hat der G-BA mit Beschluss vom 16. Januar 2025 BPl-RL dahingehend
angepasst, dass in der Arztgruppe der Kinder- und Jugendärzte – der Vorgabe im
Rahmen der hausärztlichen Versorgung entsprechend – eine Unterversorgung
bereits dann anzunehmen ist, wenn der Stand der Versorgung den in den
Planungsblättern ausgewiesenen Bedarf um mehr als 25 Prozent unterschreitet
(§ 29 Satz 2 BPl-RL). Auf dieser Grundlage ist es den KVen schneller möglich,
ihre Sicherstellungs- und Förderinstrumente (wie beispielsweise die
Niederlassungsförderung) zu nutzen, um auf etwaige Versorgungsdefizite zu reagieren.
Zuvor war dies erst bei einer Unterschreitung um mehr als 50 Prozent möglich.
Nach § 101 Absatz 2 Nummer 3 SGB V hat der G-BA außerdem die
demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu
berücksichtigen. Auf dieser Grundlage hat der G-BA einen Morbiditätsfaktor entwickelt,
mit dem die Verhältniszahlen modifiziert werden (vergleiche § 9 BPl-RL). Der
Morbiditätsfaktor wird alle zwei Jahre aktualisiert, um versorgungsrelevante
Veränderungen und regionale Unterschiede in der Bevölkerung zu
berücksichtigen. Der G-BA hat die Anwendung des Morbiditätsfaktors sowie die Nutzung
soziökonomischer Daten im Rahmen der Bedarfsplanung sechs Jahre nach
Inkrafttreten zu evaluieren (§ 68 Satz 1 BPl-RL). Der Evaluationsbericht wurde
vom G-BA mit Beschluss vom 20. Februar 2025 veröffentlicht (im Internet
abrufbar unter www.g-ba.de/beschluesse/7085/).
41. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Sachverständigenrats für
Gesundheit, dass „im Bereich der ambulanten Versorgung […] in
strukturschwachen, ländlichen oder sozial deprivierten Planungsbereichen die
Sicherstellung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung
gefährdet“ ist (Gutachten SVR-Gesundheit 2024, S. XXII Executive
Summary)?
42. Wenn die Bundesregierung die Meinung des Sachverständigenrats teilt,
welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um dieser
Gefährdung entgegenzuwirken?
Die Fragen 41 und 42 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Ergebnisse des genannten Gutachtens werden in die Überlegungen der
Bundesregierung zur Einführung eines Primärversorgungssystems einfließen.
43. Welche Notwendigkeit sieht die Bundesregierung, im Zuge der
Einführung eines Primärversorgungssystems den G-BA mit einer Anpassung
der Bedarfsplanungsrichtlinie zu beauftragen?
Abhängig von der konkreten Ausgestaltung eines Primärversorgungssystems
könnten veränderte Versorgungsbedarfe entstehen, auf die gegebenenfalls mit
einer Anpassung der BPl-RL reagiert werden müsste. Zum gegenwärtigen
Zeitpunkt kann jedoch von Seiten der Bundesregierung keine Aussage zu der Frage
getroffen werden, ob beziehungsweise inwieweit eine Anpassung der BPl-RL
erforderlich sein wird.
44. Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund einer Einführung eines
verpflichtenden Primärversorgungssystems die Notwendigkeit,
besondere Maßnahmen zur flächendeckenden Versorgung mit haus- und
kinderärztlichen Praxen zu ergreifen, und wenn ja, welche Maßnahmen sind
hierbei angedacht?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
45. Wie kann nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt werden,
dass vulnerable Bevölkerungsgruppen (z. B. ältere Menschen, Menschen
mit chronischen Erkrankungen) auch zukünftig einen verlässlichen
Zugang zur haus- und fachärztlichen Versorgung haben?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
46. Stimmt die Bundesregierung mit der Auffassung der Fragesteller
überein, dass Menschen mit psychiatrischem oder psychotherapeutischem
Hilfebedarf weiterhin Direktzugang zu diesen Versorgungsbereichen
haben sollten, da es insbesondere mit der psychotherapeutischen
Sprechstunde bereits ein bewährtes Steuerungsinstrument gibt?
Die konkrete Ausgestaltung des Primärversorgungsystems, beispielsweise auch
die Festlegungen von Facharztgruppen, zu denen weiterhin ein entsprechender
Direktzugang möglich ist, wird im weiteren Erarbeitungsprozess diskutiert und
geklärt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
47. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung gegen die zunehmende
hausärztliche Unterversorgung in bestimmten Regionen, etwa durch
Praxisschließungen infolge von Ruhestand ohne Nachfolge?
Zur Gewinnung von mehr Nachwuchs für eine flächendeckende hausärztliche
Versorgung wurde im „Masterplan Medizinstudium 2020“ zwischen Bund und
Ländern eine sogenannte Landarztquote vereinbart. Damit können die Länder
bis zu 10 Prozent der Medizinstudienplätze vorab an Bewerberinnen und
Bewerber vergeben, die sich verpflichten, nach Abschluss des Studiums und der
fachärztlichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin für bis zu zehn Jahre in
der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung
bedrohten ländlichen Regionen tätig zu sein. Die Flächenländer haben mit
Ausnahme von Schleswig-Holstein und Brandenburg inzwischen die Landarztquote
eingeführt. Die Mehrzahl dieser Länder hat sie sogar auf Weiterbildungen in
der Inneren Medizin und der Kinder- und Jugendmedizin ausgedehnt. Die
ersten Studienplätze im Rahmen der Landarztquote wurden im Wintersemester
2019/2020 in Nordrhein-Westfalen vergeben. Da die ärztliche Aus- und
Weiterbildung in den genannten Gebieten insgesamt mindestens elf Jahre dauert,
werden die ersten im Rahmen der Landarztquote ausgebildeten Fachärztinnen und
Fachärzte frühestens im Jahr 2030 für die Versorgung zur Verfügung stehen.
Durch die Landarztquote ist also für die Zukunft eine Verbesserung der
Versorgung in unterversorgten Gebieten zu erwarten.
Zusätzlich haben die Länder und die KVen Programme entwickelt, um
Nachwuchs für die Niederlassung auf dem Land zu gewinnen. Hierzu wurden
verschiedene Stipendien- und Förderprogramme aufgelegt. Auf der Internetseite
der KBV „Lass dich nieder“ sind die verschiedenen Angebote abrufbar (www.l
ass-dich-nieder.de/berufsalltag/foerderung/zukuenftige-landaerzte-lass-dich-foe
rdern.html).
Zur Stärkung der Allgemeinmedizin und der hausärztlichen Versorgung im
Medizinstudium wird auf die Antwort zu Frage 63 verwiesen.
48. Welche Ursachen sieht die Bundesregierung für die Konzentration
hausärztlicher und fachärztlicher Praxen in bestimmten urbanen Gebieten,
und welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für erforderlich, um
möglicher Überversorgung entgegenzuwirken?
Nach Ansicht der Bundesregierung kann das Zusammenspiel verschiedener
Faktoren zu einer Konzentration vertragsärztlicher Arztpraxen in bestimmten
urbanen Gebieten führen.
Um einer (möglichen) Überversorgung in bestimmten Planungsbereichen
entgegenzuwirken, kommen – abhängig vom Grad der Überversorgung –
verschiedene Maßnahmen in Betracht. Dazu gehören die bereits vorgesehenen
Regelungen wie zum Beispiel die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen durch
den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (§ 103 Absatz 1 SGB V in
Verbindung mit § 16b Absatz 2 Zulassungsversordnung für Vertragsärzte,
Ärzte-ZV) oder die Möglichkeit des Zulassungsausschusses für Ärzte, einen
Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens abzulehnen (§ 103
Absatz 3a Satz 7 SGB V).
Zum Fairnessausgleich zwischen über- und unterversorgten Gebieten sieht der
Koalitionsvertrag in (drohend) unterversorgten Gebieten Zuschläge zum und in
überversorgten Gebieten (bei einer Überschreitung des allgemeinen
bedarfsgerechten Versorgungsgrads um mehr als 20 Prozent) Abschläge vom Honorar
vor. Ferner soll die Entbudgetierung von Fachärztinnen und Fachärzten in
unterversorgten Gebieten geprüft werden.
Des Weiteren ist im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
vereinbart, die Länderbeteiligung in den Zulassungsausschüssen für Ärzte über eine
ausschlaggebende Stimme zu stärken und eine kleinteiligere Bedarfsplanung zu
ermöglichen.
49. Wie häufig wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das Instrument
der Zulassungsbeschränkung bei Überversorgung nach § 103 Absatz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in den letzten fünf Jahren
im hausärztlichen, kinderärztlichen und übrigen fachärztlichen Bereich
angewendet, und wie bewertet die Bundesregierung dieses Instrument,
sollte es konsequenter eingesetzt werden?
Der Bundesregierung liegen aufgrund des Umstands, dass die regional
verhängten Zulassungsbeschränkungen nicht in einer zentralen Statistik erfasst
werden, keine eigenen entsprechenden belastbaren Informationen vor. Angaben
über bestehende Zulassungsbeschränkungen finden sich auf der Internetseite
der KBV (www.kbv.de/infothek/zahlen-und-fakten/gesundheitsdaten).
Die Bundesregierung hält das Instrument der Zulassungsbeschränkung bei
Überversorgung für ein probates Mittel, um einen Beitrag zu einer
bedarfsgerechten Verteilung vertragsärztlicher Ressourcen zu leisten. Zugleich können
Zulassungsbeschränkungen dem Risiko einer angebotsinduzierten Nachfrage,
die zu einer unwirtschaftlichen Belastung des GKV-Systems führen kann,
entgegenwirken.
Die Entscheidung über die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen wird
von dem jeweils zuständigen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
getroffen. Einer solchen Anordnung hat eine Prüfung durch den
Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, ob in einem Planungsbereich eine
ärztliche Überversorgung vorliegt, vorauszugehen. Der Gesetzgeber hat die Aufgabe
der Prüfung des Vorliegens einer Überversorgung sowie der Anordnung von
Zulassungsbeschränkungen einem Gremium der gemeinsamen
Selbstverwaltung auf Landesebene übertragen, dass aufgrund der bei ihm vorliegenden
Sachkompetenz die Verfahrensverantwortung bei der Prüfung und Feststellung
einer Überversorgung innehat.
50. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Verbreitungsgrad der
Hausarztzentrierten-Versorgungs-Verträge unter den Versicherten
(absolute Zahlen und Prozentzahlen der eingeschriebenen Versicherten) in
Deutschland insgesamt und unterteilt nach Bundesländern und
Krankenkassen?
51. Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung der Anteil an
Patientinnen und Patienten in der Hausarztzentrierten Versorgung, die ohne
vorherige Konsultation der jeweiligen Hausärztin bzw. des jeweiligen
Hausarztes direkt fachärztliche Leistungen beanspruchen?
52. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Beteiligungsgrad unter
den Hausärztinnen und Hausärzten an der HzV in Deutschland insgesamt
und unterteilt nach Bundesländern und Krankenkassen?
53. Wie viele Krankenkassen in Deutschland (Absolut- und Prozentzahlen)
bieten nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell HzV-Verträge an, und
welche Krankenkassen bieten heute noch keine Verträge zur
Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) an, obwohl in § 73b SGB V eine solche
Verpflichtung besteht, und was sind nach Ansicht der Bundesregierung
die Gründe dafür?
54. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für erforderlich, um ein
Angebot aller Krankenkassen durchzusetzen, und inwiefern gehören
Sanktionen zu diesen Maßnahmen?
55. Welche wesentlichen Unterschiede bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung zwischen den HzV-Verträgen der verschiedenen
Krankenkassen, und wie bewertet die Bundesregierung diese Unterschiede?
56. Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit zu einer stärkeren
bundesweiten Vereinheitlichung der HzV-Verträge, und wenn ja, welche
vertraglichen Bereiche sollten vereinheitlicht werden?
57. Wie beurteilt die Bundesregierung den Einfluss der HzV-Verträge auf die
Behandlungsqualität und die Versorgungssteuerung in Deutschland?
Die Fragen 50 bis 57 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen zu dem gefragten Themenkomplex der
Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) gemäß § 73b SGB V keine validen,
bundesweiten eigenen Daten vor. Die Verträge der HzV beruhen auf regionalem
Vertragsgeschehen. Das bedeutet, die HzV-Verträge werden zwischen regionalen
Krankenkassen und dem jeweils zuständigen regionalen Hausärzteverband oder den
weiteren in § 73b Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 4 SGB V genannten
Leistungserbringern beziehungsweise den genannten Gemeinschaften der
Leistungserbringer, Einrichtungsträgern oder KVen geschlossen. Daher
unterscheiden sie sich zum Beispiel in Bezug auf ihre Vergütungssystematik,
Qualitätssicherungsinstrumente oder in Bezug auf die Einbindung weiterer
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer. Diese Unterschiede sind Ausdruck des
selektivvertraglichen Wettbewerbs.
Ausweislich der Angaben des Hausärztinnen- und Hausärzteverbands (HÄV)
nehmen derzeit bundesweit knapp 10 000 000 Patientinnen und Patienten sowie
15 728 Hausärztinnen und Hausärzte freiwillig an der HzV teil.
58. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben der
Krankenkassen pro Versicherten, differenziert nach nicht erfolgter oder
erfolgter Einschreibung in das HzV-System, unterschieden nach
Bundesländern?
Der Bundesregierung liegen keine Daten bezüglich Gesundheitsausgaben pro
Versicherten differenziert nach Ländern vor. Nach dem Evaluationsbericht der
AOK Baden-Württemberg beliefen sich die durchschnittlichen
Versorgungsausgaben im Jahr 2019 in der HzV insgesamt auf 3 951,78 Euro und in der
Regelversorgung auf 3 699,96 Euro pro Versicherten.
59. Welche Krankenkassen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
bislang zusätzliche Facharztverträge innerhalb der HzV abgeschlossen, und
wodurch sind diese Facharztverträge inhaltlich gekennzeichnet?
Nach Angaben des HÄV werden zusätzliche Facharztverträge innerhalb der
HzV insbesondere in Baden-Württemberg im Rahmen des sogenannten
„FacharztProgramms“ der AOK Baden-Württemberg sowie durch die Bosch BKK
und die BKK-Gemeinschaft GWQ in Kooperation mit regionalen HzV-
Verträgen angeboten.
Die Verträge haben zum Ziel, eine sektorenübergreifend koordinierte,
qualitätsorientierte und wirtschaftliche Versorgung insbesondere chronisch kranker
Patientinnen und Patienten im Rahmen der HzV zu erreichen.
Charakteristisch für diese Verträge sind die hausarztkoordinierte Einbindung
der Fachärztinnen und Fachärzte, die Vorgabe qualitätsgesicherter
Behandlungsabläufe und definierter Behandlungspfade, eine strukturierte
Kommunikation mit den hausärztlichen Praxen sowie gesonderte Vergütungssysteme
außerhalb des KV-Systems.
60. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkung der HzV auf die
Ausgaben- und Kostenentwicklung der Krankenkassen, welche Rolle spielt
nach Ansicht der Bundesregierung dabei die hausärztliche Versorgung in
der HzV, und welche Rolle spielen zusätzliche Facharztverträge in der
HzV?
Leistungen der hausärztlichen Versorgung, die im Rahmen der HzV erbracht
werden, werden nach den gemäß § 73b SGB V durch die Krankenkassen zu
schließenden Verträgen vergütet. Nach Angaben des HÄV liegt die Vergütung
in der HzV im Schnitt 30 Prozent über der Vergütung im System der KVen
beziehungsweise nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen (EBM). Nach Angaben der MEDI Baden-Württemberg und MEDI GE-
NO Deutschland bieten die mit der HzV verknüpften Facharztverträge den
Praxen und dem ärztlichen Nachwuchs verlässliche Rahmenbedingungen ohne
Budgetierung. Nach Zahlen der AOK Baden-Württemberg und der Bosch BKK
betrugen die ärztlichen Honorarausgaben je eingeschriebenem Versicherten im
Jahr 2024 für das Hausarztprogramm 317 Euro je Versicherten und für das
Facharztprogramm 227 Euro je Versicherten. Die Honorarausgaben für die
genannten Krankenkassen insgesamt lagen bei rund 840 Mio. Euro (www.medi-v
erbund.de/2025/05/pm-aok-facharztvertraege/). Der Bundesregierung liegen
bisher keine weiteren und bundesweit ausreichenden Daten vor, um eine
entsprechende Beurteilung vorzunehmen.
61. Spricht sich die Bundesregierung für eine Ausweitung der HzV aus, und
wenn ja, warum wählt die Bundesregierung nicht den Weg über eine
sukzessive Verbreitung der HzV, um zu einem umfassenden
Primärversorgungssystem in Deutschland zu gelangen?
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ist die Einführung eines
verbindlichen Primärversorgungsystems bei freier Arztwahl durch Haus- und
Kinderärztinnen beziehungsweise durch Haus- und Kinderärzte in der HzV und
im Kollektivvertrag vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
62. Will die Bundesregierung stärkere Anreize zur Verbreitung der HzV
schaffen, wie sie etwa der SVR in seinem Gutachten aus 2024 empfiehlt
oder wie sie in mehreren anderen Ländern (z. B. Dänemark, Niederlande,
Schweden oder Norwegen) mit Erfolg durchgeführt wurden, und wenn
ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung in diesem Bereich?
Die Ergebnisse des genannten Gutachtens werden in die Überlegungen der
Bunderegierung zur Einführung eines Primärversorgungssystems einfließen.
Einzelne Regelungsmöglichkeiten können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
beurteilt werden.
63. Auf welche Weise wird die Bundesregierung, vor dem Hintergrund, dass
zur Sicherung des dringend benötigten Nachwuchses in der
Allgemeinmedizin auch die Stärkung des Fachs Allgemeinmedizin im
Medizinstudium – wie im Masterplan Medizinstudium 2020 vorgesehen und
konsentiert – erforderlich ist, dafür Sorge tragen, dass die bereits auf
Staatssekretärsebene mit den Ländern geeinte, nach Ansicht der Fragesteller
lange überfällige Approbationsordnung für Ärzte zeitnah verabschiedet
wird?
Ziel einer reformierten Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) ist –
entsprechend der Festlegungen des „Masterplans Medizinstudium 2020“ – die
Allgemeinmedizin im gesamten Studium zu verankern und auch die praktische
Ausbildung der Studierenden in hausärztlichen sowie in kinderärztlichen Praxen
verpflichtend aufzunehmen. An der Reform des Medizinstudiums durch die
Umsetzung des „Masterplans Medizinstudium 2020“ hält die Bundesregierung
in dieser Legislaturperiode fest. Die geänderte Approbationsordnung bedarf der
Zustimmung des Bundesrates und erfordert die Bereitschaft der Länder, ihre
verfassungsrechtlich bestehende Finanzierungsverantwortung für die
Mehrkosten des Studiums zu übernehmen. Die Bundesregierung wird in Gesprächen mit
den Ländern dafür werben, dass die Reform die erforderliche Zustimmung
erhält. Die Bedeutung der Stärkung der Allgemeinmedizin und der hausärztlichen
Versorgung wird dabei vor dem Hintergrund des im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD vereinbarten Primärversorgungssystems besonders in den
Blick genommen.
64. Will die Bundesregierung vor dem Hintergrund positiver Evaluationen
(etwa des IGES (Initial Graphics Exchange Specification) Instituts), die
gezeigt haben, dass zur Steigerung der Anzahl und Qualität zukünftiger
Hausärztinnen und Hausärzte die deutschlandweit etablierten
Kompetenzzentren Weiterbildung Allgemeinmedizin sinnvoll und notwendig
sind, die Stärkung und Verstetigung der erfolgreich evaluierten
Kompetenzzentren in § 75a SGB V („Förderung der Weiterbildung“) umsetzen,
und wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
Die Ergebnisse der genannten Evaluation werden in die Überlegungen der
Bundesregierung zur Einführung eines Primärversorgungssystems einfließen.
Einzelne Regelungsvorschläge können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
abschließend bewertet werden.
Anlage 1 – Tabelle zur AW auf Frage 16 – Kleine Anfrage 21/1018
Tabelle: Sozialversicherungspflichtig und ausschließlich geringfügig Beschäftigte in Arztpraxen nach
ausgewählten Berufen
Deutschland (Arbeitsort), Stichtag: 31. Januar 2025, Datenstand: Juli 2025
Tätigkeit nach KldB 2010
sozialversicherungspflichtig
Beschäftigte
ausschließlich geringfügig
Beschäftigte
Wirtschaftszweige der WZ 2008
86210
Arztpraxen für
Allgemeinmedizin
86220
Facharztpraxen
86210
Arztpraxen für
Allgemeinmedizin
86220
Facharztpraxen
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Insgesamt 139.219 364.308 28.589 56.436
81 Medizinische Gesundheitsberufe 127.860 315.624 11.577 24.569
811 Arzt- und Praxishilfe 104.731 228.918 10.338 19.022
81102 Medizin. Fachangestellte (oS)-
Fachkraft 101.113 212.023 9.761 17.285
81103 Medizin. Fachangestellte (oS)-
Spezialist 2.637 5.483 444 955
81182 Medizin. Fachangestellte
(ssT)-Fachkraft 25 581 5 64
81183 Medizin.Fachangestellte (ssT)-
Spezialist 461 1.246 54 111
812 Medizinisches Laboratorium 1.475 22.398 154 1.242
813 Gesundh.,Krankenpfl.,
Rettungsd.Geburtsh. 2.080 17.562 316 2.570
8130 Berufe Gesundheits-,
Krankenpflege (o.S) 1.650 10.281 234 1.292
8131 Berufe in der
Fachkrankenpflege 142 5.161 24 657
8132 Berufe in der
Fachkinderkrankenpflege 5 49 - 7
8133 Berufe operations-/med.-
techn. Assistenz 153 1.186 24 432
8134 Berufe im Rettungsdienst 37 107 17 51
8135 Berufe Geburtshilfe,
Entbindungspflege 11 194 * 69
8138 Berufe Gesundheits-,
Krankenpflege (ssT) 66 446 13 54
8139 Aufsicht,Führung-
Krankenpfl.,Rettungsd. 16 138 * 8
817 Nicht ärztliche Therapie und
Heilkunde 868 3.443 87 234
818 Pharmazie 61 179 21 46
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
1) o.S. "ohne Spezialisierung" bzw. s.s.T. "sonstige spezifische Tätigkeitsangabe": den Berufsuntergruppen (Viersteller) "ohne
Spezialisierung" werden Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen zugeordnet, die innerhalb ihrer Berufsgruppe (3-Steller) keinen spezifischen
Tätigkeitsschwerpunkt erkennen lassen. Identifizierbar sind diese Kategorien über eine ‚0‘ an vierter Stelle des KldB-Schlüssels. Den
Berufsuntergruppen mit "sonstigen spezifischen Tätigkeitsangaben" werden Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen zugeordnet, die innerhalb
ihrer Berufsgruppe einen Tätigkeitsschwerpunkt oder eine Spezialisierung vorweisen, die keiner anderen Berufsuntergruppe (4-Steller)
innerhalb der gewählten Berufsgruppe berufsfachlich zuzuordnen ist. Identifizierbar sind diese Kategorien über eine ‚8‘ an vierter Stelle
des KldB-Schlüssels.
*) Aus Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen
Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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