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Sachstand Deutsch-türkisches Sozialversicherungsabkommen (Antwort zu Drs. 21/5609)

dip / drucksache 11.05.2026 · WP 21 · 21/5908 · Antwort · Original ↗

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Sachstand Deutsch-türkisches Sozialversicherungsabkommen (Antwort zu Drs. 21/5609) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5908 21. Wahlperiode 11.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Feser, René Springer, Thomas Stephan, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5609 – Sachstand Deutsch-türkisches Sozialversicherungsabkommen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Focus Online berichtete am 28. und 30. Januar 2024, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) im Zeitraum von 2020 bis 2023 insgesamt knapp 90 Mio. Euro ins Ausland überwiesen haben. Die Zahlungen gingen an Empfänger in Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, Nordmazedonien sowie in die Türkei. Mit etwa 60 Mio. Euro entfiel der mit Abstand größte Anteil auf die Türkei (www.focus.de/finanzen/news/afd-will-stopp-union-m acht-vorschlag-jetzt-entbrennt-der-streit-um-die-krankenkassen-millionen-fue r-die-tuerkei_id_259618530.html; www.focus.de/gesundheit/focus-online-rec herchen-irrsinn-wut-auf-millionen-transfers-der-deutschen-krankenkasse-in-di e-tuerkei_id_259598301.html). Rechtsgrundlage für die Überweisungen in die Türkei ist das deutsch- türkische Sozialversicherungsabkommen aus dem Jahr 1964. Für die Zahlungen an Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien und Nordmazedonien gilt das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen von 1968. Die Mittel wurden an im Ausland lebende Angehörige von in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern ausgezahlt. Gleichzeitig weist die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland jährlich ein Defizit in Milliardenhöhe auf (vgl. www.tk.de/presse/themen/finanzen/finanzierung-von-gesundheit/beitraege-ref orm-vorschlaege-finanzkommission-2215256?tkcm=ab). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Angeworbene Arbeitskräfte aus dem Ausland und insbesondere aus der Türkei waren maßgeblich beteiligt am Wirtschaftswachstum Deutschlands in den 1960er-Jahren. Mit der Anwerbung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus der Türkei übernahm die Bundesrepublik Deutschland auch die Verantwortung für die soziale Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familien. Das deutsch-türkische Abkommen vom 30. April 1964 über Soziale Sicherheit ist auf einen umfassenden sachlichen Geltungsbereich hin angelegt und umfasst unter anderem die Krankenversicherung. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 11. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die Familien(kranken)versicherung der in der Türkei lebenden Familienmitglieder ist ein sinnvoller Bestandteil des Abkommens und auch heute noch von Bedeutung für den Teil der über 500 000 aus der Türkei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Familienangehörigen nicht nach Deutschland nachgezogen, sondern nicht zuletzt aufgrund der sozialen Absicherung im Heimatland geblieben sind. Durch die Anwendung des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens entstehen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund des vereinbarten Abrechnungsverfahrens basierend auf Monatspauschalen unter Zugrundelegung des türkischen Kostenniveaus und des damit verbundenen, unbürokratischen Verwaltungsverfahrens keine Mehrbelastungen, sondern sogar erhebliche Einsparungen. Die Ausgaben der Krankenkassen wären deutlich höher, würden die Familienangehörigen nicht in ihrem Heimatstaat leben, sondern von ihrem Recht, nach Deutschland nachzuziehen bzw. hier zu wohnen Gebrauch machen. Die der Bundesregierung vorliegenden Daten zeigen zudem, dass der Anteil der gegenüber der Türkei zu leistenden Erstattungsbeträge im Vergleich zu den Gesamtkosten der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland im Promillebereich liegt und somit keine beitragssatzrelevante Größe darstellt. Das Abkommen hat im Übrigen erhebliche Vorteile auch für deutsche Staatsangehörige und deutsche Arbeitgeber. So wird durch das Abkommen eine doppelte Versicherungspflicht und damit verbunden eine doppelte Beitragslast bei Entsendungen vermieden. Zudem gilt für entsandte deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich ihrer Familienangehörigen sowie dort sich vorübergehend aufhaltende deutsche Touristinnen und Touristen, Rentnerinnen und Rentner oder Studierende der Versicherungsschutz in der deutschen Kranken- bzw. Unfallversicherung fort, so dass sie beispielsweise im Falle der Erkrankung aushilfsweise medizinische Leistungen durch den Krankenversicherungsträger im Aufenthaltsort erhalten können.  1. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die jährliche Belastung der gesetzlichen Krankenversicherung durch das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen seit 2020 (bitte die zuletzt verfügbaren Daten ausweisen)? Für die Jahre 2020 und 2021 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/11481 verwiesen. Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) ergeben sich für die Jahre ab 2022 folgende Kosten, die sich aus den im jeweiligen Jahr eingereichten Forderungen nach tatsächlichem Aufwand sowie für die Betreuung der Versicherten deutscher Krankenkassen im jeweiligen Jahr angefallenen pauschalen Forderungen ergeben. Jahr Euro 2022 13 135 465,11* 2023 13 432 009,95 2024 6 535 276,02** 2025 11 765 990,02** * Für das Jahr 2022 lag die Zahl aufgrund noch laufender Abrechnungen bei der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/11481 noch nicht in voller Höhe vor. ** Die Angaben beziehen sich auf Rechnungen nach tatsächlichem Aufwand; die Abrechnung nach pauschalem Aufwand ist noch nicht abgeschlossen.  2. Wie viele türkische Staatsbürger leben zurzeit in der Bundesrepublik Deutschland, und wie viele nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung zurzeit das Sozialversicherungsabkommen für ihre in der Republik Türkei lebenden Familienangehörigen in Anspruch (bitte die zuletzt verfügbaren Daten ausweisen)? Gemäß der Ausländerstatistik des Statistischen Bundesamtes wohnten zum Stichtag 31. Dezember 2025 insgesamt 1 520 400 Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit in Deutschland. Zu der Frage, wie viele türkische Staatsangehörige das Sozialversicherungsabkommen für ihre in der Republik Türkei lebenden Familien in Anspruch nehmen, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/11481 verwiesen.  3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl jener in der Republik Türkei lebenden Familienangehörigen von zurzeit in der Bundesrepublik Deutschland gemeldeten türkischen Staatsbürgern, die das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen in Anspruch nehmen, seit 2020 entwickelt (bitte die zuletzt verfügbaren Daten ausweisen)? Der Bundesregierung liegen dazu keine Daten vor, da die Staatsangehörigkeit im Rahmen der Abrechnung nicht erfasst wird.  4. Welche Höhe hatten nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlich ausgehandelten Pauschalzahlungen für mitversicherte Familienangehörige in der Republik Türkei seit 2020, und für wie viele Familienangehörige wurden sie jährlich gezahlt (bitte die zuletzt verfügbaren Daten ausweisen)? Für die Jahre 2020 und 2021 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/11481 verwiesen. Die Höhe der jährlich vereinbarten Pauschbeträge in Bezug auf Familienangehörige ab dem Jahr 2022 kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Jahr Zahl der Monatspauschalen insgesamt Pauschalbetrag pro Familie und Monat (TRY) 2022 61 913 655,51 2023 54 563 1 269,18 2024 Noch keine Angaben verfügbar. 2 164,88 2025 Noch keine Angaben verfügbar. Noch keine Angaben verfügbar. 2026 Noch keine Angaben verfügbar. Noch keine Angaben verfügbar.  5. Wie viele deutsche Staatsbürger haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 das Sozialversicherungsabkommen jährlich in Anspruch genommen, wie viele davon leben in der Republik Türkei, und wie viele davon sind deutsche Touristen (bitte die zuletzt verfügbaren Daten ausweisen)? Der Bundesregierung liegen dazu keine Daten vor, da die Staatsangehörigkeit im Rahmen der Abrechnung nicht erfasst wird.  6. Wie viele in der Republik Türkei mitversicherte Familienangehörige haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 in Deutschland medizinisch versorgen lassen, und welche Kosten sind hierdurch entstanden (bitte die zuletzt verfügbaren Daten jahresweise darstellen)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/11481 wird verwiesen.  7. Welche Kosten sind der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund aller bestehenden Sozialversicherungsabkommen für welche Länder in den letzten 20 Jahren entstanden (bitte die zuletzt verfügbaren Daten jeweils nach Staat bzw. Abkommen sowie mitsamt den jeweiligen prozentualen Veränderungen aufschlüsseln)? Nach Angaben der DVKA ergeben sich für die Jahre ab 2016 folgende Kosten, die sich aus den im jeweiligen Jahr eingereichten Forderungen nach tatsächlichem Aufwand sowie für die Betreuung der Versicherten deutscher Krankenkassen im jeweiligen Jahr angefallenen pauschalen Forderungen ergeben. Bosnien und Herzegowina Montenegro Nordmazedonien Serbien Türkei Gesamt Euro 2016 6 629 088,36 154 267,53 729 779,19 2 093 800,13 8 784 976,80 18 391 912,01 2017 8 065 126,63 76 536,25 864 618,09 2 646 299,87 71 288 321,58 82 940 902,42 2018 9 783 975,11 67 204,50 961 683,05 3 122 814,68 54 725 725,55 68 661 402,89 2019 9 743 581,31 83 051,81 961 679,07 3 594 441,26 30 742 029,50 45 124 782,95 2020 9 356 644,77 1 092 799,83 4 453 290,98 10 709 048,25 25 611 783,83 2021 8 862 025,47 185 620,86 797 650,17 4 446 373,56 10 563 700,64 24 855 370,70 2022 9 717 644,33 24 761,43 1 023 770,78 5 445 636,19 13 135 465,11 29 347 277,84 2023 11 895 819,02 15 733,81 1 081 515,80 6 406 850,12 13 432 009,95 32 831 928,70 2024 2 229 472,54 214 484,76 5 684 932,20 6 535 276,02 14 664 165,52 2025 2 469 244,12 371 323,47 1 370 511,39 11 765 990,02 15 977 069,00 2026 984 876,29 121 477,21 1 654 852,01 2 761 205,51 Die Angaben ab dem Jahr 2024 beziehen sich im Wesentlichen auf Rechnungen nach tatsächlichem Aufwand; die Abrechnung nach pauschalem Aufwand ist noch nicht abgeschlossen.  8. Wie viele Fälle von Kindergeldzahlungen und mit welcher Gesamtsumme wurden aufgrund des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens seit 2020 an die Republik Türkei geleistet (bitte jeweils die absoluten Zahlen sowie die jährlichen Gesamtsummen mitsamt den zuletzt verfügbaren Daten ausweisen)? Kindergeldzahlungen an die Republik Türkei erfolgen nicht. Kindergeld wird einer/einem Berechtigten für ihr/sein Kind gezahlt. Hierfür ist jedoch unter anderem ein Wohnsitz des Kindes innerhalb der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, erforderlich. Ausnahmsweise kommt für Kinder, die in der Türkei leben, unter bestimmten Umständen aufgrund des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit ein Kindergeldanspruch zu herabgesetzten Sätzen (Abkommenskindergeld) in Betracht. Die monatlichen Kindergeldsätze betragen für Kinder in der Türkei 5,11 Euro für das erste, 12,78 Euro für das zweite, 30,68 Euro für das dritte und vierte sowie 35,79 Euro für jedes weitere Kind. Der Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit (BA) liegen keine statistischen Daten bezüglich der Kindergeldzahlungen ab 2020 aufgrund des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit vor. Die verfügbaren Daten zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz der Berechtigten bzw. Kinder und zum Auszahlungsvolumen des steuerlichen Kindergeldes können den Bestandsstatistiken der BA entnommen werden (https://statisti k.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Statistiken/Themen-im-Fokus/Famil ie-Kinder/Famka/Famka.html).  9. Wie viele Fälle von Rentenzahlungen und mit welcher Gesamtsumme wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des deutsch- türkischen Sozialversicherungsabkommens seit 2020 an die Republik Türkei geleistet (bitte jeweils die absoluten Zahlen sowie die jährlichen Gesamtsummen mitsamt den zuletzt verfügbaren Daten ausweisen)? Auf dem Gebiet der Rentenversicherung ermöglicht das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen vom 30. April 1964, dass bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen die in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Ferner regelt das Abkommen die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien bei Aufenthalt in den beiden Vertragsstaaten. Für die Zahlung der Renten in die Türkei hat die Gleichbehandlung ihre Bedeutung verloren, da die Auslandsrentenvorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI seit dem 1. Oktober 2013 generell nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit unterscheiden. Die in die Türkei gezahlten Renten an (hinterbliebene) Familienangehörige von (früher in Deutschland versicherten) Personen, d. h. Renten wegen Todes an Witwen, Witwer oder Waisen in den Jahren 2020 bis 2025 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Jahr Renten wegen Todes Anzahl Betrag in Tausend Euro 2020 36 200 204 399 2021 36 917 216 755 2022 37 711 228 961 2023 38 061 242 682 2024 39 383 256 341 2025 40 963 268 519 10. Sind im Rahmen aller bestehenden Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten in den letzten 20 Jahren auch Leistungen der Arbeitsförderung ausgezahlt worden, wenn ja, an welche Staaten, und mit jeweils welchen Gesamtsummen (bitte die zuletzt verfügbaren Daten jeweils nach Staat bzw. Abkommen aufschlüsseln)? In den letzten 20 Jahren wurden im Rahmen aller bestehenden Sozialversicherungsabkommen keine Leistungen der Arbeitsförderung ausgezahlt. 11. Wie hoch wären nach Kenntnis der Bundesregierung die Einspareffekte in der deutschen GKV, würde man die Praxis der Auslandszahlungen stoppen und die Einsparungen vollständig zur Beitragssenkung nutzen (bitte schätzungsweise die mögliche monatliche Entlastung pro GKV- Versicherten darstellen)? Die der Bundesregierung vorliegenden Daten zeigen, dass der Anteil der gegenüber den Abkommensstaaten zu leistenden jährlichen Erstattungsbeträge im Vergleich zu den Gesamtkosten der GKV in den letzten Jahren bei rund 0,01 Prozent lag und somit keine beitragssatzrelevante Größe darstellt. Die Ausgaben der GKV wären deutlich höher, wenn die Familienangehörigen von ihrem Recht, nach Deutschland nachzuziehen oder hier zu wohnen, Gebrauch machen würden und zu höheren deutschen Sätzen medizinische Versorgung erhalten würden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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