Sachstand Deutsch-türkisches Sozialversicherungsabkommen (Antwort zu Drs. 21/5609)
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Sachstand Deutsch-türkisches Sozialversicherungsabkommen (Antwort zu Drs. 21/5609)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5908
21. Wahlperiode 11.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Feser, René Springer, Thomas
Stephan, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5609 –
Sachstand Deutsch-türkisches Sozialversicherungsabkommen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Focus Online berichtete am 28. und 30. Januar 2024, dass die gesetzlichen
Krankenversicherungen (GKV) im Zeitraum von 2020 bis 2023 insgesamt
knapp 90 Mio. Euro ins Ausland überwiesen haben. Die Zahlungen gingen an
Empfänger in Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien,
Nordmazedonien sowie in die Türkei. Mit etwa 60 Mio. Euro entfiel der mit Abstand
größte Anteil auf die Türkei (www.focus.de/finanzen/news/afd-will-stopp-union-m
acht-vorschlag-jetzt-entbrennt-der-streit-um-die-krankenkassen-millionen-fue
r-die-tuerkei_id_259618530.html; www.focus.de/gesundheit/focus-online-rec
herchen-irrsinn-wut-auf-millionen-transfers-der-deutschen-krankenkasse-in-di
e-tuerkei_id_259598301.html).
Rechtsgrundlage für die Überweisungen in die Türkei ist das deutsch-
türkische Sozialversicherungsabkommen aus dem Jahr 1964. Für die Zahlungen an
Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien und Nordmazedonien gilt
das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen von 1968. Die
Mittel wurden an im Ausland lebende Angehörige von in Deutschland
beschäftigten Arbeitnehmern ausgezahlt. Gleichzeitig weist die gesetzliche
Krankenversicherung in Deutschland jährlich ein Defizit in Milliardenhöhe auf (vgl.
www.tk.de/presse/themen/finanzen/finanzierung-von-gesundheit/beitraege-ref
orm-vorschlaege-finanzkommission-2215256?tkcm=ab).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Angeworbene Arbeitskräfte aus dem Ausland und insbesondere aus der Türkei
waren maßgeblich beteiligt am Wirtschaftswachstum Deutschlands in den
1960er-Jahren.
Mit der Anwerbung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus der Türkei
übernahm die Bundesrepublik Deutschland auch die Verantwortung für die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familien.
Das deutsch-türkische Abkommen vom 30. April 1964 über Soziale Sicherheit
ist auf einen umfassenden sachlichen Geltungsbereich hin angelegt und umfasst
unter anderem die Krankenversicherung.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 11. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Familien(kranken)versicherung der in der Türkei lebenden
Familienmitglieder ist ein sinnvoller Bestandteil des Abkommens und auch heute noch von
Bedeutung für den Teil der über 500 000 aus der Türkei
sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren
Familienangehörigen nicht nach Deutschland nachgezogen, sondern nicht zuletzt
aufgrund der sozialen Absicherung im Heimatland geblieben sind.
Durch die Anwendung des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens
entstehen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund des
vereinbarten Abrechnungsverfahrens basierend auf Monatspauschalen unter
Zugrundelegung des türkischen Kostenniveaus und des damit verbundenen,
unbürokratischen Verwaltungsverfahrens keine Mehrbelastungen, sondern sogar
erhebliche Einsparungen. Die Ausgaben der Krankenkassen wären deutlich
höher, würden die Familienangehörigen nicht in ihrem Heimatstaat leben, sondern
von ihrem Recht, nach Deutschland nachzuziehen bzw. hier zu wohnen
Gebrauch machen. Die der Bundesregierung vorliegenden Daten zeigen zudem,
dass der Anteil der gegenüber der Türkei zu leistenden Erstattungsbeträge im
Vergleich zu den Gesamtkosten der gesetzlichen Krankenversicherung in
Deutschland im Promillebereich liegt und somit keine beitragssatzrelevante
Größe darstellt.
Das Abkommen hat im Übrigen erhebliche Vorteile auch für deutsche
Staatsangehörige und deutsche Arbeitgeber. So wird durch das Abkommen eine
doppelte Versicherungspflicht und damit verbunden eine doppelte Beitragslast bei
Entsendungen vermieden. Zudem gilt für entsandte deutsche
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich ihrer Familienangehörigen sowie dort
sich vorübergehend aufhaltende deutsche Touristinnen und Touristen,
Rentnerinnen und Rentner oder Studierende der Versicherungsschutz in der deutschen
Kranken- bzw. Unfallversicherung fort, so dass sie beispielsweise im Falle der
Erkrankung aushilfsweise medizinische Leistungen durch den
Krankenversicherungsträger im Aufenthaltsort erhalten können.
1. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die jährliche
Belastung der gesetzlichen Krankenversicherung durch das deutsch-türkische
Sozialversicherungsabkommen seit 2020 (bitte die zuletzt verfügbaren
Daten ausweisen)?
Für die Jahre 2020 und 2021 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/11481 verwiesen.
Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland (DVKA) ergeben sich für die Jahre ab 2022
folgende Kosten, die sich aus den im jeweiligen Jahr eingereichten Forderungen
nach tatsächlichem Aufwand sowie für die Betreuung der Versicherten
deutscher Krankenkassen im jeweiligen Jahr angefallenen pauschalen Forderungen
ergeben.
Jahr Euro
2022 13 135 465,11*
2023 13 432 009,95
2024 6 535 276,02**
2025 11 765 990,02**
* Für das Jahr 2022 lag die Zahl aufgrund noch laufender Abrechnungen bei der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/11481 noch
nicht in voller Höhe vor.
** Die Angaben beziehen sich auf Rechnungen nach tatsächlichem Aufwand; die Abrechnung
nach pauschalem Aufwand ist noch nicht abgeschlossen.
2. Wie viele türkische Staatsbürger leben zurzeit in der Bundesrepublik
Deutschland, und wie viele nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung
zurzeit das Sozialversicherungsabkommen für ihre in der Republik
Türkei lebenden Familienangehörigen in Anspruch (bitte die zuletzt
verfügbaren Daten ausweisen)?
Gemäß der Ausländerstatistik des Statistischen Bundesamtes wohnten zum
Stichtag 31. Dezember 2025 insgesamt 1 520 400 Personen mit türkischer
Staatsangehörigkeit in Deutschland.
Zu der Frage, wie viele türkische Staatsangehörige das
Sozialversicherungsabkommen für ihre in der Republik Türkei lebenden Familien in Anspruch
nehmen, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/11481 verwiesen.
3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl jener in der
Republik Türkei lebenden Familienangehörigen von zurzeit in der
Bundesrepublik Deutschland gemeldeten türkischen Staatsbürgern, die das
deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen in Anspruch nehmen,
seit 2020 entwickelt (bitte die zuletzt verfügbaren Daten ausweisen)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Daten vor, da die Staatsangehörigkeit
im Rahmen der Abrechnung nicht erfasst wird.
4. Welche Höhe hatten nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlich
ausgehandelten Pauschalzahlungen für mitversicherte Familienangehörige in
der Republik Türkei seit 2020, und für wie viele Familienangehörige
wurden sie jährlich gezahlt (bitte die zuletzt verfügbaren Daten
ausweisen)?
Für die Jahre 2020 und 2021 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 3 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/11481 verwiesen.
Die Höhe der jährlich vereinbarten Pauschbeträge in Bezug auf
Familienangehörige ab dem Jahr 2022 kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden:
Jahr Zahl der Monatspauschalen insgesamt Pauschalbetrag pro Familie und Monat (TRY)
2022 61 913 655,51
2023 54 563 1 269,18
2024 Noch keine Angaben verfügbar. 2 164,88
2025 Noch keine Angaben verfügbar. Noch keine Angaben verfügbar.
2026 Noch keine Angaben verfügbar. Noch keine Angaben verfügbar.
5. Wie viele deutsche Staatsbürger haben nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2020 das Sozialversicherungsabkommen jährlich in Anspruch
genommen, wie viele davon leben in der Republik Türkei, und wie viele
davon sind deutsche Touristen (bitte die zuletzt verfügbaren Daten
ausweisen)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Daten vor, da die Staatsangehörigkeit
im Rahmen der Abrechnung nicht erfasst wird.
6. Wie viele in der Republik Türkei mitversicherte Familienangehörige
haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 in Deutschland
medizinisch versorgen lassen, und welche Kosten sind hierdurch
entstanden (bitte die zuletzt verfügbaren Daten jahresweise darstellen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/11481 wird verwiesen.
7. Welche Kosten sind der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung
nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund aller bestehenden
Sozialversicherungsabkommen für welche Länder in den letzten 20 Jahren
entstanden (bitte die zuletzt verfügbaren Daten jeweils nach Staat bzw.
Abkommen sowie mitsamt den jeweiligen prozentualen Veränderungen
aufschlüsseln)?
Nach Angaben der DVKA ergeben sich für die Jahre ab 2016 folgende Kosten,
die sich aus den im jeweiligen Jahr eingereichten Forderungen nach
tatsächlichem Aufwand sowie für die Betreuung der Versicherten deutscher
Krankenkassen im jeweiligen Jahr angefallenen pauschalen Forderungen ergeben.
Bosnien und
Herzegowina
Montenegro
Nordmazedonien
Serbien Türkei Gesamt Euro
2016 6 629 088,36 154 267,53 729 779,19 2 093 800,13 8 784 976,80 18 391 912,01
2017 8 065 126,63 76 536,25 864 618,09 2 646 299,87 71 288 321,58 82 940 902,42
2018 9 783 975,11 67 204,50 961 683,05 3 122 814,68 54 725 725,55 68 661 402,89
2019 9 743 581,31 83 051,81 961 679,07 3 594 441,26 30 742 029,50 45 124 782,95
2020 9 356 644,77 1 092 799,83 4 453 290,98 10 709 048,25 25 611 783,83
2021 8 862 025,47 185 620,86 797 650,17 4 446 373,56 10 563 700,64 24 855 370,70
2022 9 717 644,33 24 761,43 1 023 770,78 5 445 636,19 13 135 465,11 29 347 277,84
2023 11 895 819,02 15 733,81 1 081 515,80 6 406 850,12 13 432 009,95 32 831 928,70
2024 2 229 472,54 214 484,76 5 684 932,20 6 535 276,02 14 664 165,52
2025 2 469 244,12 371 323,47 1 370 511,39 11 765 990,02 15 977 069,00
2026 984 876,29 121 477,21 1 654 852,01 2 761 205,51
Die Angaben ab dem Jahr 2024 beziehen sich im Wesentlichen auf
Rechnungen nach tatsächlichem Aufwand; die Abrechnung nach pauschalem Aufwand
ist noch nicht abgeschlossen.
8. Wie viele Fälle von Kindergeldzahlungen und mit welcher
Gesamtsumme wurden aufgrund des deutsch-türkischen
Sozialversicherungsabkommens seit 2020 an die Republik Türkei geleistet (bitte jeweils die
absoluten Zahlen sowie die jährlichen Gesamtsummen mitsamt den zuletzt
verfügbaren Daten ausweisen)?
Kindergeldzahlungen an die Republik Türkei erfolgen nicht. Kindergeld wird
einer/einem Berechtigten für ihr/sein Kind gezahlt. Hierfür ist jedoch unter
anderem ein Wohnsitz des Kindes innerhalb der Europäischen Union oder in
einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet, erforderlich. Ausnahmsweise kommt für Kinder, die in der
Türkei leben, unter bestimmten Umständen aufgrund des deutsch-türkischen
Abkommens über Soziale Sicherheit ein Kindergeldanspruch zu herabgesetzten
Sätzen (Abkommenskindergeld) in Betracht. Die monatlichen Kindergeldsätze
betragen für Kinder in der Türkei 5,11 Euro für das erste, 12,78 Euro für das
zweite, 30,68 Euro für das dritte und vierte sowie 35,79 Euro für jedes weitere
Kind.
Der Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit (BA) liegen keine
statistischen Daten bezüglich der Kindergeldzahlungen ab 2020 aufgrund des
deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit vor.
Die verfügbaren Daten zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz der
Berechtigten bzw. Kinder und zum Auszahlungsvolumen des steuerlichen
Kindergeldes können den Bestandsstatistiken der BA entnommen werden (https://statisti
k.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Statistiken/Themen-im-Fokus/Famil
ie-Kinder/Famka/Famka.html).
9. Wie viele Fälle von Rentenzahlungen und mit welcher Gesamtsumme
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des deutsch-
türkischen Sozialversicherungsabkommens seit 2020 an die Republik Türkei
geleistet (bitte jeweils die absoluten Zahlen sowie die jährlichen
Gesamtsummen mitsamt den zuletzt verfügbaren Daten ausweisen)?
Auf dem Gebiet der Rentenversicherung ermöglicht das deutsch-türkische
Sozialversicherungsabkommen vom 30. April 1964, dass bei der Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen die in beiden Staaten zurückgelegten
Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Ferner regelt das Abkommen die
Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien bei Aufenthalt in den
beiden Vertragsstaaten. Für die Zahlung der Renten in die Türkei hat die
Gleichbehandlung ihre Bedeutung verloren, da die Auslandsrentenvorschriften des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI seit dem 1. Oktober 2013
generell nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit unterscheiden.
Die in die Türkei gezahlten Renten an (hinterbliebene) Familienangehörige von
(früher in Deutschland versicherten) Personen, d. h. Renten wegen Todes an
Witwen, Witwer oder Waisen in den Jahren 2020 bis 2025 können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr Renten wegen Todes
Anzahl Betrag in Tausend Euro
2020 36 200 204 399
2021 36 917 216 755
2022 37 711 228 961
2023 38 061 242 682
2024 39 383 256 341
2025 40 963 268 519
10. Sind im Rahmen aller bestehenden Sozialversicherungsabkommen mit
anderen Staaten in den letzten 20 Jahren auch Leistungen der
Arbeitsförderung ausgezahlt worden, wenn ja, an welche Staaten, und mit jeweils
welchen Gesamtsummen (bitte die zuletzt verfügbaren Daten jeweils
nach Staat bzw. Abkommen aufschlüsseln)?
In den letzten 20 Jahren wurden im Rahmen aller bestehenden
Sozialversicherungsabkommen keine Leistungen der Arbeitsförderung ausgezahlt.
11. Wie hoch wären nach Kenntnis der Bundesregierung die Einspareffekte
in der deutschen GKV, würde man die Praxis der Auslandszahlungen
stoppen und die Einsparungen vollständig zur Beitragssenkung nutzen
(bitte schätzungsweise die mögliche monatliche Entlastung pro GKV-
Versicherten darstellen)?
Die der Bundesregierung vorliegenden Daten zeigen, dass der Anteil der
gegenüber den Abkommensstaaten zu leistenden jährlichen Erstattungsbeträge im
Vergleich zu den Gesamtkosten der GKV in den letzten Jahren bei rund
0,01 Prozent lag und somit keine beitragssatzrelevante Größe darstellt.
Die Ausgaben der GKV wären deutlich höher, wenn die Familienangehörigen
von ihrem Recht, nach Deutschland nachzuziehen oder hier zu wohnen,
Gebrauch machen würden und zu höheren deutschen Sätzen medizinische
Versorgung erhalten würden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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