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Griechenland: Vorzeitige Teilrückzahlung bilateraler europäischer Kredite des ersten Hilfsprogramms 1. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes 2. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 des ESM-Finanzierungsgesetzes

dip / drucksache 07.05.2026 · WP 21 · 21/5863 · Antrag · Original ↗

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Griechenland: Vorzeitige Teilrückzahlung bilateraler europäischer Kredite des ersten Hilfsprogramms 1. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes 2. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 des ESM-Finanzierungsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 21/5863 21. Wahlperiode 07.05.2026 Antrag des Bundesministeriums der Finanzen Griechenland: Vorzeitige Teilrückzahlung bilateraler europäischer Kredite des ersten Hilfsprogramms 1. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes 2. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 des ESM- Finanzierungsgesetzes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – E B 2 – WK 3810/00095/004/012 – vom 7. Mai 2026 Anlagen: 14 (jeweils Original und informelle deutsche Arbeitsübersetzung) Anlage 1 Antrag Griechenlands an den ESM zur vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung Anlage 1a – informelle deutsche Arbeitsübersetzung – Anlage 2 Antrag Griechenlands an den EFSF zur vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung Anlage 2a – informelle deutsche Arbeitsübersetzung – Anlage 3 Antrag Griechenlands an die KOM zur vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung Anlage 3a – informelle deutsche Arbeitsübersetzung – Anlage 4 Stellungnahme des ESM zur vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung und zur anderweitigen Verwendung des ESM-Liquiditätspuffers (VS-NfD)* Anlage 4a – informelle deutsche Arbeitsübersetzung – (VS-NfD)* Anlage 5 Schreiben der KOM zur vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung Anlage 5a – informelle deutsche Arbeitsübersetzung – Anlage 6 Entwurf der KOM zur technischen Umsetzung der GLF-Teilrückzahlung Die an den Deutschen Bundestag übermittelten Ursprungsdateien ermöglichten keine Weiterverarbeitung zu einer barrierefreien Bundestagsdrucksache. ____________________________________ * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Anlagen 4 und 4a als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Anlagen sind im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort von Berechtigten eingesehen werden. Anlage 6a – informelle deutsche Arbeitsübersetzung – Anlage 7 Schreiben der EFSF an die Eurogruppen-Arbeitsgruppe Anlage 7a – informelle deutsche Arbeitsübersetzung – Der Bundestag wolle beschließen: Griechenland hat seine europäischen Partner um Zustimmung zur vorzeitigen Teilrückzahlung der bilateralen europäischen Kredite des ersten Hilfsprogramms (Greek Loan Facility – GLF) gebeten. Es geht um die vorzeitige Teilrückzahlung von 6,94 Mrd. Euro. Die beigefügten Dokumente übersende ich mit der Bitte um Zustimmung des Deutschen Bundestages bis spätestens 22. Mai 2026. 1. gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes (Stab- MechG) zu der Entscheidung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), auf die in der Vereinbarung der EFSF über eine Finanzhilfefazilität mit Griechenland vorgesehene parallele proportionale vorzeitige Tilgung von EFSF- Darlehen durch Griechenland zu verzichten und 2. gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 des ESM-Finanzierungsgesetzes (ESMFinG) zu der Entscheidung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), auf die in der Vereinbarung des ESM über eine Finanzhilfefazilität mit Griechenland vorgesehene parallele proportionale vorzeitige Tilgung von ESM-Darlehen durch Griechenland zu verzichten. Nach den gesetzlichen Vorgaben hat die Zustimmung nach Ziffer 1 durch das Plenum des Deutschen Bundestages und die Zustimmung nach Ziffer 2 durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu erfolgen. Damit würde die Bundesregierung ermächtigt, als EFSF-Garantiegeber einem entsprechenden Beschlussvorschlag zur Nichtanwendung der Parallelitätsklausel zuzustimmen und anschließend im EFSF- Direktorium den Beschluss zu billigen sowie im ESM-Direktorium einem Beschlussvorschlag zur Nichtanwendung der Parallelitätsklausel zuzustimmen. Begründung Griechenland hat in Schreiben an den ESM (Anlage 1), die EFSF (Anlage 2) und an die Europäische Kommission (KOM) (Anlage 3) um Zustimmung zu einer vorzeitigen Teilrückzahlung der bilateralen europäischen Kredite des ersten Hilfsprogramms GLF unter Verzicht auf Anwendung der Parallelitätsklauseln der EFSF (zweites Hilfsprogramm) und des ESM (drittes Hilfsprogramm) gebeten. Die Finanzhilfevereinbarungen von Griechenland mit der EFSF und dem ESM beinhalten Klauseln, die GRC im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung der bilateralen Kredite auch zu einer parallelen Tilgung gegenüber EFSF und ESM in proportionaler Höhe verpflichten. Derzeit stehen noch bilaterale GLF-Kredite in Höhe von 26,3 Mrd. Euro aus. Der deutsche Kreditanteil im Rahmen der GLF wurde von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit einer Garantie des Bundes vergeben. Der ausstehende KfW-Kredit beträgt derzeit 7,6 Mrd. Euro. Griechenland beabsichtigt eine vorzeitige Teilrückzahlung der bilateralen europäischen Kredite von 6,94 Mrd. Euro (und damit eine Verringerung des ausstehenden KfW-Kredits um rd. 2 Mrd. Euro) am 15. Juni 2026. Griechenland möchte dafür die Tilgungszahlungen in Q1 und Q2 2029 sowie für die Jahre 2033, 2034 und Q1 und Q2 in 2035 aussetzen. Dafür hat Griechenland den Verzicht der Gläubiger auf die in der GLF vorgesehene proportionale Anrechnung vorzeitiger Rückzahlungen auf alle vereinbarten Rückzahlungen beantragt. Griechenland will für die Teilrückzahlung 5,4 Mrd. Euro aus dem ESM-Liquiditätspuffer verwenden, die einen Beschluss des ESM-Direktoriums erfordert (vgl. Anlage 4 – VS-NfD). Der ESM-Liquiditätspuffer wurde 2018 im Rahmen des dritten makroökonomischen Anpassungsprogramms geschaffen, um das Vertrauen von Investoren in Griechenlands Zahlungsfähigkeit zu stärken. Griechenland hat seit dem Jahr 2025 von allen von der EZB anerkannten Ratingagenturen den Investment-Grade- Status wiedererlangt und hat vollständigen Zugang zu den Kapitalmärkten. Die vorzeitige Teilrückzahlung begründet Griechenland mit einem effektiveren Schuldenmanagement und geringerem Rollover-Risiko, Verbesserung der Verwaltung von Liquiditätsreserven, einer weiteren Stärkung des Marktvertrauens und der Reduzierung des ausstehenden Schuldenportfolios sowie damit verbundener Senkung der Kosten für den öffentlichen Schuldendienst. Die Eurogruppen-Arbeitsgruppe (EAG) hat am 17. April 2026 die von Griechenland beantragte vorzeitige Teilrückzahlung bilateraler europäischer Kredite, wo vorgesehen, vorbehaltlich der Zustimmung der nationalen Parlamente, grundsätzlich begrüßt. Es wurden keine Einwände gegen die Verwendung von 5,4 Mrd. Euro aus dem ESM-Liquiditätspuffer erhoben. Die KOM hat bei der GLF die Aufgabe der Koordinierung der bilateralen europäischen Kreditgeber. Sie unterstützt den Antrag Griechenlands (Anlage 5). Eine vorzeitige Teilrückzahlung der GLF wäre laut KOM mit einem Rückgang der Schuldenquote um rd. 2,6 Prozent des Bruttoinlandsprodukts und entsprechenden Zinseinsparungen verbunden. Sie würde ein positives Signal an die Kapitalmärkte bezüglich der finanziellen Situation Griechenlands senden, die durchschnittliche Laufzeit der Staatsschulden verlängern und somit das Rollover-Risiko verringern bzw. das Schuldenmanagement erleichtern. Da Griechenland vollen Zugang zu den Finanzmärkten und das Investment-Grade-Rating wiedererlangt hat, stimmt die KOM der Reduktion des Liquiditätspuffers zu. Der ESM hat zum Antrag Griechenlands ebenfalls positiv Stellung genommen (Anlage 4 – VS-NfD). Die KOM empfiehlt den Kreditgebern die Zustimmung zur vorzeitigen Teilrückzahlung der GLF unter Verzicht auf die vorgesehene proportionale Anrechnung vorzeitiger Rückzahlungen auf alle vereinbarten Rückzahlungen. Sie hat zur vertragstechnischen Umsetzung der GLF-Teilrückzahlung im Anschluss an die nationalen Verfahren einen Entwurf vorgelegt (Anlage 6). Die EFSF hat die Eurogruppen-Arbeitsgruppe um Koordinierung zur vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung gebeten (Anlage 7). Das Bundesministerium der Finanzen unterstützt den griechischen Antrag auf Basis der Stellungnahmen des ESM und der KOM. Der Bund wird im Ergebnis wirtschaftlich nicht schlechter gestellt (§§ 56 und 58 der Bundeshaushaltsordnung). Zeitplan: Eine Beschlussfassung auf europäischer Ebene (Übermittlung der Verzichtserklärungen) ist für den 27. Mai 2026, der Beschluss der ESM- und EFSF-Gremien ist für den 4./5. Juni 2026 vorgesehen. Ich bitte um eine Befassung des Deutschen Bundestages bis zum 22. Mai 2026. Anlahe 1 Übersetzung (Spr.-D. BMF) Übersetzung Nr. 0179-2026 Hellenische Republik 23. April 2026 Herrn Pierre Gramegna Geschäftsführender Direktor Europäischer Stabilitätsmechanismus 6a, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg Betr.: Vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland Anrede Anknüpfend an unsere bisherigen Gespräche möchte ich auf den Vorschlag der Hellenischen Republik zurückkommen, einen weiteren Teil ihrer ausstehenden Verbindlichkeiten aus der ursprünglich am 8. Mai 2010 zwischen der Hellenischen Republik als Darlehensnehmer („Griechenland“) und bestimmten Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vereinbarten und bisweilen geänderten Darlehensfazilität für Griechenland („GLF“) unter Verwendung bestimmter überschüssiger Liquiditätsreserven, über die Griechenland aktuell verfügt, vorzeitig zurückzuzahlen. Gemäß den zwischen Griechenland und dem ESM vereinbarten Finanzierungsfazilitäten verpflichtet eine vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zu einer anteiligen vorzeitigen Rückzahlung der ESM-Fazilitäten. Mit diesem Schreiben wird um die Zustimmung des ESM zu einer vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung ohne eine vorzeitige Rückzahlung der ESM-Fazilitäten ersucht. Griechenland ist bestrebt, im Sinne einer umsichtigen Politik und zur Umsetzung der vereinbarten Reformzusagen eng mit seinen internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um das langfristige Wachstum und die langfristige Schuldentragfähigkeit Griechenlands weiter zu stärken. Aus unserer Sicht wird sich die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF spürbar positiv auf die Finanzlage Griechenlands auswirken. Insbesondere (a) wird die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zu einer Glättung des Fälligkeitsprofils der griechischen Staatsschulden im Zeitraum von 2029 bis 2035 und zu einer längeren gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der griechischen Schulden führen, wodurch ein effektiveres Schuldenmanagement und eine Verringerung des Rollover-Risikos ermöglicht wird. Konkret beträgt die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des GLF-Kapitalbetrags, der planmäßig vorzeitig zurückgezahlt werden soll, rund 6,9 Jahre, während griechische Staatsanleihen, die 2026 von Griechenland emittiert wurden bzw. voraussichtlich emittiert werden, um die durch die Verwendung von Liquiditätsreserven zur Finanzierung der vorzeitigen Rückzahlung entstandene Lücke zu füllen, eine gewichtete durchschnittliche Laufzeit von über 12 Jahren aufweisen dürften, wodurch sich die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des griechischen Staatsschuldenportfolios verlängert; (b) würden die Glättung des Fälligkeitsprofils der griechischen Schulden und das reduzierte Rollover-Risiko durch die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zur umfassenderen Strategie der Hellenischen Republik gehören, die darauf abzielt, das Vertrauen der Märkte in die Fähigkeit Griechenlands zu stärken, seinen Schuldverpflichtungen unter allen Umständen nachkommen zu können. Im Rahmen dieser Strategie steht die vorzeitige Rückzahlung im Einklang mit den Gründen für die vorzeitigen Anlahe 1a Rückzahlungen der IWF-Fazilitäten durch Griechenland in den Jahren 2019, 2021 und 2022 bezüglich der vorzeitigen Rückzahlung des ausstehenden Betrags von IWF-Darlehen sowie für die vorzeitigen Rückzahlungen von 2,645,000,000 EUR, 5.290.000.000 EUR, 7.935.000.000 EUR und 5.287.250.000 EUR bezüglich der GLF in den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025. Sie steht zudem im Einklang mit der jüngsten Begebung griechischer Dual-Tranche-Staatsanleihen mit einem Volumen von 3 Mrd. EUR und Laufzeiten von 15 und 30 Jahren, die im März 2025 in Verbindung mit einer Transaktion zur Steuerung des Passivgeschäfts (Liability Management Exercise – LME) erfolgte. Im Zuge der LME wurden griechische Staatsanleihen mit einem Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR und Fälligkeit im Jahr 2026 gegen die neu ausgegebenen 15- und 30-jährigen griechischen Staatsanleihen mit einem Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR getauscht, wodurch sich die gewichtete durchschnittliche Laufzeit griechischer Schulden in Höhe von 1,5 Mrd. EUR von rund 1,2 Jahren auf rund 20 Jahre verlängert hat; (c) wird ein Teil der vorgeschlagenen vorzeitigen Rückzahlung verwendet werden für in den Jahren 2033, 2034 sowie in Q1/2035 und Q2/2035 fällige GLF-Rückzahlungen, was ein proaktives und umsichtiges Schuldenportfoliomanagement Griechenlands darstellt, da hierdurch ein möglicher Anstieg der künftigen Schuldverpflichtungen Griechenlands infolge der Einbeziehung gestundeter Zinszahlungen aus der Vereinbarung über eine EFSF-Hauptfinanzhilfefazilität in das griechische Schuldenportfolio lange im Voraus ausgeglichen wird. Die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung dürften die Märkte daher als Umsetzung einer soliden und konsequenten Finanzierungs- und Portfoliomanagement-Strategie durch Griechenland sowie als weiteren Fortschritt auf dem Weg zur Normalisierung der Finanzlage Griechenlands und damit der Finanzlage des Euro-Währungsgebiets insgesamt werten (wobei besonders zu erwähnen ist, dass die bisherigen vorzeitigen Rückzahlungen Griechenlands an den IWF und die Partner im Euro-Währungsgebiet vom Markt positiv aufgenommen wurden und zur Anhebung der Bonitätseinstufung Griechenlands durch die Ratingagenturen geführt haben). (d) wird die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF die Zinsrisiken verringern, die Griechenland gegenwärtig durch seine Verbindlichkeiten im Rahmen der GLF trägt (da Zinsen auf der Grundlage eines variablen EURIBOR- oder ggf. EONIA-Zinssatzes berechnet werden). In Abhängigkeit künftiger Zinsbewegungen könnte dies zu beträchtlichen Einsparungen beim jährlichen Schuldendienst Griechenlands führen; (e) wird Griechenland trotz der vorzeitigen Rückzahlung bis Dezember 2039 weiterhin erhebliche Schulden in Höhe von 19.374.625.000 EUR im Rahmen der GLF haben. Somit ist die weitere Beteiligung der Darlehensgeber des Euro-Währungsgebiets im Rahmen der GLF während dieses Zeitraums gewährleistet; (f) würde die vorzeitige Rückzahlung den Rating-Ausblick Griechenlands – ausgehend von der Anhebung der Kreditwürdigkeit Griechenlands durch fünf Ratingagenturen im Zeitraum 2023 bis 2025 – weiter verbessern. Hierzu zählen die Anhebung durch die Ratingagentur Moody’s, die am 14. März 2025 das Rating Griechenlands auf Baa3 (IG) angehoben und den Ausblick auf stabil geändert hat, die Anhebung des Ratings auf BBB und die Änderung des Ausblicks auf stabil durch Standard & Poor’s am 18. April 2025, die Anhebung des Ratings auf BBB mit stabilem Ausblick durch FITCH am 14. November 2025, die Anhebung des Ratings auf BBB am 6. Dezember 2024 und Änderung des Ausblicks auf positiv am 7. November 2025 durch SCOPE sowie die Anhebung des Ratings auf BBB mit stabilem Ausblick durch DBRS Morningstar am 7. März 2025; (g) wird Griechenland schließlich den restlichen verbleibenden Betrag von 5.410,05 Mio. EUR, der weiterhin das Liquiditätspufferkonto darstellt, für die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF verwenden. Es sei daran erinnert, dass dieses Konto, das ursprünglich einen Betrag von 15.697 Mio. EUR aufwies, 2018 eingerichtet wurde, um bei Investoren und Inhabern griechischer Staatsanleihen Vertrauen in die Fähigkeit Griechenlands zu schaffen, seinen finanziellen Verpflichtungen während des an das (dritte haushaltspolitische) Anpassungsprogramm anschließenden Überwachungszeitraums unter allen Umständen nachkommen zu können, bis das Land wieder vollen Zugang zum Kapitalmarkt hat. Vor dem Hintergrund, dass Griechenland wieder Investment-Grade-Status erlangt hat, griechische Staatsanleihen die Zulassungskriterien der EZB erfüllen und Griechenland erneut vollen Zugang zum Kapitalmarkt hat, sind wir der Ansicht, dass die Verwendung des verbleibenden Betrags von 5.410,05 Mio. EUR für die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF mit dem Anwendungsbereich des Beschlusses über die Einrichtung des Liquiditätspufferkontos im Einklang steht. Diese Verwendung entspricht außerdem den Gründen, die 2024 und 2025 in demselben Zusammenhang – einer in diesen Jahren getätigten vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen der GLF – zugrunde gelegt wurden. Die vollständige Verwendung der angegebenen verbleibenden Mittel auf dem Liquiditätspufferkonto wird Griechenland dabei unterstützen, das ausstehende Schuldenportfolio zu reduzieren, die Kosten für den öffentlichen Schuldendienst zu senken und die Effizienz der Verwaltung der Liquiditätsreserven weiter zu verbessern. Die Schulden im Rahmen der ESM-Fazilitäten sind hinsichtlich der Zinsen im Vergleich zu den Euro-Swap-Sätzen und bei ähnlicher gewichteter durchschnittlicher Laufzeit günstiger und haben gleichzeitig ein günstigeres Laufzeitprofil als die GLF. Infolgedessen würde eine ausschließliche Zahlung im Rahmen der GLF ohne anteilige Zahlung an den ESM ein effizienteres Schuldenmanagement ermöglichen. Eine anteilige Rückzahlung der ESM-Fazilitäten würde manche der vorstehend geschilderten Vorteile aus der vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen der GLF für Griechenland schmälern. Die ausstehenden Kapitalbeträge, die Griechenland im Rahmen der GLF schuldet, belaufen sich insgesamt auf 26,318 Mrd. EUR (Stand heute). Griechenland schlägt vor, 6.943.125.000 EUR dieses Betrags am 15. Juni 2026 vorzeitig zurückzuzahlen, was den Tilgungsleistungen entspricht, die in Q1/2029, Q2/2029, 2033, 2034, Q1/2035 und Q2/2035 im Rahmen der GLF fällig werden (siehe Anhang). Sollten durch die genannte vorzeitige Rückzahlung zusätzliche Kosten entstehen, wird Griechenland die Darlehensgeber gemäß den Bedingungen der GLF entschädigen, wobei die GLF-Darlehensgeber inzwischen bestätigt haben, dass keine zusätzlichen Kosten entstehen werden. Griechenland ersucht derzeit um entsprechende Zustimmungen im Rahmen seiner Finanzierungsvereinbarungen mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität. Abschließend wird mit diesem Schreiben auch um die Zustimmung des ESM zu der vorstehend erläuterten Verwendung eines Betrags in Höhe von 5.410,05 Mio. EUR aus dem Liquiditätspufferkonto für diese vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF ersucht, vorbehaltlich der Bewertung der Liquiditätslage Griechenlands sowie der Vorteile dieser vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen der GLF durch den ESM. Bitte lassen Sie mich wissen, wenn Sie weitere Informationen benötigen. Schlussformel Dimitrios Tsakonas Generaldirektor ANHANG Zahlungsdatum Tilgungsbetrag 15.03.2029 661.250.000,00 15.06.2029 661.250.000,00 15.03.2033 562.062.500,00 15.06.2033 562.062.500,00 15.09.2033 562.062.500,00 15.12.2033 562.062.500,00 15.03.2034 562.062.500,00 15.06.2034 562.062.500,00 15.09.2034 562.062.500,00 15.12.2034 562.062.500,00 15.03.2035 562.062.500,00 15.06.2035 562.062.500,00 Gesamt 6.943.125.000,00 Anlahe 2 Übersetzung (Spr.-D. BMF) Übersetzung Nr. 0180-2026 Hellenische Republik 23. April 2026 Herrn Pierre Gramegna Geschäftsführender Direktor Europäische Finanzstabilisierungsfazilität 6a, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg Betr.: Vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland Anrede Anknüpfend an unsere bisherigen Gespräche möchte ich auf den Vorschlag der Hellenischen Republik zurückkommen, einen weiteren Teil ihrer ausstehenden Verbindlichkeiten aus der ursprünglich am 8. Mai 2010 zwischen der Hellenischen Republik als Darlehensnehmer („Griechenland“) und bestimmten Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vereinbarten und bisweilen geänderten Darlehensfazilität für Griechenland („GLF“) unter Verwendung bestimmter überschüssiger Liquiditätsreserven, über die Griechenland aktuell verfügt, vorzeitig zurückzuzahlen. Gemäß den zwischen Griechenland und der EFSF vereinbarten Finanzierungsfazilitäten verpflichtet eine vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zu einer anteiligen vorzeitigen Rückzahlung der EFSF-Fazilitäten. Mit diesem Schreiben wird um die Zustimmung der EFSF zu einer vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung ohne eine vorzeitige Rückzahlung der EFSF-Fazilitäten ersucht. Griechenland ist bestrebt, im Sinne einer umsichtigen Politik und zur Umsetzung der vereinbarten Reformzusagen eng mit seinen internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um das langfristige Wachstum und die langfristige Schuldentragfähigkeit Griechenlands weiter zu stärken. Aus unserer Sicht wird sich die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF spürbar positiv auf die Finanzlage Griechenlands auswirken. Insbesondere (a) wird die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zu einer Glättung des Fälligkeitsprofils der griechischen Staatsschulden im Zeitraum von 2029 bis 2035 und zu einer längeren gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der griechischen Schulden führen, wodurch ein effektiveres Schuldenmanagement und eine Verringerung des Rollover-Risikos ermöglicht wird. Konkret beträgt die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des GLF-Kapitalbetrags, der planmäßig vorzeitig zurückgezahlt werden soll, rund 6,9 Jahre, während griechische Staatsanleihen, die 2026 von Griechenland emittiert wurden bzw. voraussichtlich emittiert werden, um die durch die Verwendung von Liquiditätsreserven zur Finanzierung der vorzeitigen Rückzahlung entstandene Lücke zu füllen, eine gewichtete durchschnittliche Laufzeit von über 12 Jahren aufweisen dürften, wodurch sich die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des griechischen Staatsschuldenportfolios verlängert; (b) würden die Glättung des Fälligkeitsprofils der griechischen Schulden und das reduzierte Rollover-Risiko durch die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zur umfassenderen Strategie der Hellenischen Republik gehören, die darauf abzielt, das Vertrauen der Märkte in die Fähigkeit Griechenlands zu stärken, seinen Schuldverpflichtungen unter allen Umständen nachkommen zu können. Im Rahmen dieser Strategie steht die vorzeitige Rückzahlung im Einklang mit den Gründen für die vorzeitigen Anlahe 2a Rückzahlungen der IWF-Fazilitäten durch Griechenland in den Jahren 2019, 2021 und 2022 bezüglich der vorzeitigen Rückzahlung des ausstehenden Betrags von IWF-Darlehen sowie für die vorzeitigen Rückzahlungen von 2.645.000.000 EUR, 5.290.000.000 EUR, 7.935.000.000 EUR und 5.287.250.000 EUR bezüglich der GLF in den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025. Sie steht zudem im Einklang mit der jüngsten Begebung griechischer Dual-Tranche-Staatsanleihen mit einem Volumen von 3 Mrd. EUR und Laufzeiten von 15 und 30 Jahren, die im März 2025 in Verbindung mit einer Transaktion zur Steuerung des Passivgeschäfts (Liability Management Exercise – LME) erfolgte. Im Zuge der LME wurden griechische Staatsanleihen mit einem Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR und Fälligkeit im Jahr 2026 gegen die neu ausgegebenen 15- und 30-jährigen griechischen Staatsanleihen mit einem Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR getauscht, wodurch sich die gewichtete durchschnittliche Laufzeit griechischer Schulden in Höhe von 1,5 Mrd. EUR von rund 1,2 Jahren auf rund 20 Jahre verlängert hat; (c) wird ein Teil der vorgeschlagenen vorzeitigen Rückzahlung verwendet werden für in den Jahren 2033, 2034 sowie in Q1/2035 und Q2/2035 fällige GLF-Rückzahlungen, was ein proaktives und umsichtiges Schuldenportfoliomanagement Griechenlands darstellt, da hierdurch ein möglicher Anstieg der künftigen Schuldverpflichtungen Griechenlands infolge der Einbeziehung gestundeter Zinszahlungen aus der Vereinbarung über eine EFSF-Hauptfinanzhilfefazilität in das griechische Schuldenportfolio lange im Voraus ausgeglichen wird. Die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung dürften die Märkte daher als Umsetzung einer soliden und konsequenten Finanzierungs- und Portfoliomanagement-Strategie durch Griechenland sowie als weiteren Fortschritt auf dem Weg zur Normalisierung der Finanzlage Griechenlands und damit der Finanzlage des Euro-Währungsgebiets insgesamt werten (wobei besonders zu erwähnen ist, dass die bisherigen vorzeitigen Rückzahlungen Griechenlands an den IWF und die Partner im Euro-Währungsgebiet vom Markt positiv aufgenommen wurden und zur Anhebung der Bonitätseinstufung Griechenlands durch die Ratingagenturen geführt haben). (d) wird die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF die Zinsrisiken verringern, die Griechenland gegenwärtig durch seine Verbindlichkeiten im Rahmen der GLF trägt (da Zinsen auf der Grundlage eines variablen EURIBOR- oder ggf. EONIA-Zinssatzes berechnet werden). In Abhängigkeit künftiger Zinsbewegungen könnte dies zu beträchtlichen Einsparungen beim jährlichen Schuldendienst Griechenlands führen; (e) wird Griechenland trotz der vorzeitigen Rückzahlung bis Dezember 2039 weiterhin erhebliche Schulden in Höhe von 19.374.625.000 EUR im Rahmen der GLF haben. Somit ist die weitere Beteiligung der Darlehensgeber des Euro-Währungsgebiets im Rahmen der GLF während dieses Zeitraums gewährleistet; (f) würde die vorzeitige Rückzahlung den Rating-Ausblick Griechenlands – ausgehend von der Anhebung der Kreditwürdigkeit Griechenlands durch fünf Ratingagenturen im Zeitraum 2023 bis 2025 – weiter verbessern. Hierzu zählen die Anhebung durch die Ratingagentur Moody’s, die am 14. März 2025 das Rating Griechenlands auf Baa3 (IG) angehoben und den Ausblick auf stabil geändert hat, die Anhebung des Ratings auf BBB und die Änderung des Ausblicks auf stabil durch Standard & Poor’s am 18. April 2025, die Anhebung des Ratings auf BBB mit stabilem Ausblick durch FITCH am 14. November 2025, die Anhebung des Ratings auf BBB am 6. Dezember 2024 und Änderung des Ausblicks auf positiv am 7. November 2025 durch SCOPE sowie die Anhebung des Ratings auf BBB mit stabilem Ausblick durch DBRS Morningstar am 7. März 2025; (g) wird Griechenland schließlich den restlichen verbleibenden Betrag von 5.410,05 Mio. EUR, der weiterhin das Liquiditätspufferkonto darstellt, für die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF verwenden. Es sei daran erinnert, dass dieses Konto, das ursprünglich einen Betrag von 15.697 Mio. EUR aufwies, 2018 eingerichtet wurde, um bei Investoren und Inhabern griechischer Staatsanleihen Vertrauen in die Fähigkeit Griechenlands zu schaffen, seinen finanziellen Verpflichtungen während des an das (dritte haushaltspolitische) Anpassungsprogramm anschließenden Überwachungszeitraums unter allen Umständen nachkommen zu können, bis das Land wieder vollen Zugang zum Kapitalmarkt hat. Vor dem Hintergrund, dass Griechenland wieder Investment-Grade-Status erlangt hat, griechische Staatsanleihen die Zulassungskriterien der EZB erfüllen und Griechenland erneut vollen Zugang zum Kapitalmarkt hat, sind wir der Ansicht, dass die Verwendung des verbleibenden Betrags von 5.410,05 Mio. EUR für die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF mit dem Anwendungsbereich des Beschlusses über die Einrichtung des Liquiditätspufferkontos im Einklang steht. Diese Verwendung entspricht außerdem den Gründen, die 2024 und 2025 in demselben Zusammenhang – einer in diesen Jahren getätigten vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen der GLF – zugrunde gelegt wurden. Die vollständige Verwendung der angegebenen verbleibenden Mittel auf dem Liquiditätspufferkonto wird Griechenland dabei unterstützen, das ausstehende Schuldenportfolio zu reduzieren, die Kosten für den öffentlichen Schuldendienst zu senken und die Effizienz der Verwaltung der Liquiditätsreserven weiter zu verbessern. Die Schulden im Rahmen der EFSF-Fazilitäten sind hinsichtlich der Zinsen im Vergleich zu den Euro-Swap-Sätzen und bei ähnlicher gewichteter durchschnittlicher Laufzeit günstiger und haben gleichzeitig ein günstigeres Laufzeitprofil als die GLF. Infolgedessen würde eine ausschließliche Zahlung im Rahmen der GLF ohne anteilige Zahlung an die EFSF ein effizienteres Schuldenmanagement ermöglichen. Eine anteilige Rückzahlung der EFSF-Fazilitäten würde manche der vorstehend geschilderten Vorteile aus der vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen der GLF für Griechenland schmälern. Die ausstehenden Kapitalbeträge, die Griechenland im Rahmen der GLF schuldet, belaufen sich insgesamt auf 26,318 Mrd. EUR (Stand heute). Griechenland schlägt vor, 6.943.125.000 EUR dieses Betrags am 15. Juni 2026 vorzeitig zurückzuzahlen, was den Tilgungsleistungen entspricht, die in Q1/2029, Q2/2029, 2033, 2034, Q1/2035 und Q2/2035 im Rahmen der GLF fällig werden (siehe Anhang). Sollten durch die genannte vorzeitige Rückzahlung zusätzliche Kosten entstehen, wird Griechenland die Darlehensgeber gemäß den Bedingungen der GLF entschädigen, wobei die GLF-Darlehensgeber inzwischen bestätigt haben, dass keine zusätzlichen Kosten entstehen werden. Griechenland ersucht derzeit um entsprechende Zustimmungen im Rahmen seiner Finanzierungsvereinbarungen mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus. Bitte lassen Sie mich wissen, wenn Sie weitere Informationen benötigen. Schlussformel Dimitrios Tsakonas Generaldirektor ANHANG Zahlungstermin Tilgungsbetrag 15.03.2029 661.250.000,00 15.06.2029 661.250.000,00 15.03.2033 562.062.500,00 15.06.2033 562.062.500,00 15.09.2033 562.062.500,00 15.12.2033 562.062.500,00 15.03.2034 562.062.500,00 15.06.2034 562.062.500,00 15.09.2034 562.062.500,00 15.12.2034 562.062.500,00 15.03.2035 562.062.500,00 15.06.2035 562.062.500,00 Gesamt 6.943.125.000,00 Anlage 3 Arbeitsübersetzung (Spr.-D. BMF) Übers.-Nr. 0183-2026 Ref. Ares(2026)3134608 – 24/03/2026 HELLENISCHE REPUBLIK 20. März 2026 Staatliche Schuldenmanagement-Agentur 8th Omirou Str., 2nd floor 10564 Athen – Griechenland E-Mail: d.tsakonas@pdma.gr Tel.: +30 210 3701 835 - 801 - 800 Mobil: + 30 6942 064 695 An: Europäische Kommission Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen Generaldirektor Europäische Kommission Rue de la Loi 15 1040 Brüssel z. Hd.: Hrn. Maarten Verwey E-Mail: Maarten.VERWEY@ec.europa.eu in Kopie an: Eurogruppen-Arbeitsgruppe z. Hd.: Hrn. Tuomas Saarenheimo E-Mail: tuomas.saarenheimo@consilium.europa.eu Betreff: Mitteilung über eine vorzeitige Teilrückzahlung der Darlehensfazilität für Griechenland Anrede Anknüpfend an unsere bisherigen Gespräche teilt die Hellenische Republik („Griechenland“) ihre Absicht mit, einen Teil ihrer ausstehenden Verbindlichkeiten im Rahmen der ursprünglich am 8. Mai 2010 zwischen u. a. Griechenland als Darlehensnehmer und bestimmten Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, geschlossenen Vereinbarung über eine Darlehensfazilität (in ihrer geltenden Fassung) in Höhe von 80.000.000.000 EUR („GLF“) unter Verwendung bestimmter überschüssiger Liquiditätsreserven, über die Griechenland aktuell verfügt, vorzeitig zurückzuzahlen. Die in diesem Schreiben verwendeten, jedoch nicht definierten [in der englischen Fassung großgeschriebenen] Begriffe haben die ihnen in der GLF zugewiesene Bedeutung. Vorzeitige Rückzahlung Mit diesem Schreiben sollen die Kommission und damit die Darlehensgeber von der Absicht des Darlehensnehmers unterrichtet werden, einen 6.943.125.000 EUR umfassenden Teil seiner/s Darlehen/s am Zinstermin, der auf den 15. Juni 2026 fällt, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der GLF vorzeitig zurückzuzahlen. Die Höhe der vorzeitigen Rückzahlung würde den im 1. und 2. Quartal 2029, in den Jahren 2033 und 2034 sowie im 1. und 2. Quartal 2035 fälligen Tilgungszahlungen im Rahmen der GLF entsprechen (siehe Anhang). Sollten durch die vorstehend genannte vorzeitige Rückzahlung zusätzliche Kosten entstehen, wird Griechenland die Darlehensgeber gemäß den Bedingungen der GLF entschädigen. Von: Anlahe 3a Für die Zwecke der vorzeitigen Rückzahlung ersuchen wir um die Zustimmung der Darlehensgeber, auf die Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 4 der GLF zu verzichten, damit der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung nicht anteilig für die planmäßigen Tilgungsbeträge verwendet wird, sondern für die im Rahmen der GLF im 1. und 2. Quartal 2029, in den Jahren 2033 und 2034 sowie im 1. und 2. Quartal 2035 fälligen Tilgungszahlungen. Hintergrund der vorzeitigen Rückzahlung Griechenland ist bestrebt, bei der Umsetzung der vereinbarten Reformen eng mit seinen internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um das langfristige Wirtschaftswachstum sowie die langfristige Schuldentragfähigkeit Griechenlands sicherzustellen. Aus unserer Sicht würde sich die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF spürbar positiv auf die Finanzlage Griechenlands auswirken. Insbesondere (a) wird die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zu einer Glättung des Fälligkeitsprofils der griechischen Staatsschulden im Zeitraum von 2029 bis 2035 und zu einer längeren gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der griechischen Schulden führen, wodurch ein effektiveres Schuldenmanagement und eine Verringerung des Rollover-Risikos ermöglicht wird. Konkret beträgt die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des planmäßigen GLF-Kapitalbetrags, der vorzeitig zurückgezahlt werden soll, rund 6,9 Jahre, während griechische Staatsanleihen, die 2026 von Griechenland emittiert wurden bzw. voraussichtlich emittiert werden, um die durch die Verwendung von Liquiditätsreserven zur Finanzierung der vorzeitigen Rückzahlung entstandene Lücke zu füllen, eine gewichtete durchschnittliche Laufzeit von über 12 Jahren aufweisen dürften, wodurch sich die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des griechischen Staatsschuldenportfolios verlängert; (b) würden die Glättung des Fälligkeitsprofils der griechischen Schulden und das reduzierte Rollover-Risiko durch die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zur umfassenderen Strategie der Hellenischen Republik gehören, die darauf abzielt, das Vertrauen der Märkte in die Fähigkeit Griechenlands zu stärken, seinen Schuldverpflichtungen unter allen Umständen nachkommen zu können. Im Kontext dieser Strategie steht die vorzeitige Rückzahlung im Einklang mit den Gründen, die ausschlaggebend waren für die vorzeitigen Rückzahlungen der IWF-Fazilitäten durch Griechenland in den Jahren 2019, 2021 und 2022 bezüglich der vorzeitigen Rückzahlung des ausstehenden Betrags der IWF-Darlehen sowie für die vorzeitige Rückzahlung von 2.645.000.000 EUR, 5.290.000.000 EUR, 7.935.000.000 EUR bzw. 5.287.250.000 EUR im Rahmen der GLF in den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025. Sie steht zudem im Einklang mit der jüngsten Begebung griechischer Dual-Tranche-Staatsanleihen mit einem Volumen von 3 Mrd. EUR und Laufzeiten von 15 und 30 Jahren, die im März 2025 zusammen mit einer Transaktion zur Steuerung des Passivgeschäfts (Liability Management Exercise – LME) erfolgte. Im Zuge der LME wurden griechische Staatsanleihen mit einem Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR und Fälligkeit im Jahr 2026 gegen die neu ausgegebenen 15- und 30-jährigen griechischen Staatsanleihen mit einem Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR umgetauscht, wodurch sich die gewichtete durchschnittliche Laufzeit griechischer Schulden in Höhe von 1,5 Mrd. EUR von rund 1,2 Jahren auf rund 20 Jahre verlängert hat. Konkret stellt die vorgeschlagene vorzeitige Teilrückzahlung von in den Jahren 2033, 2034 und 2035 im Rahmen der GLF fällig werdenden Tilgungen ein proaktives und umsichtiges Schuldenportfoliomanagement Griechenlands dar, da hierdurch ein möglicher Anstieg der künftigen finanziellen Verpflichtungen Griechenlands infolge der Einbeziehung gestundeter Zinszahlungen aus der Vereinbarung über eine EFSF-Hauptfinanzhilfefazilität in das griechische Schuldenportfolio lange im Voraus ausgeglichen wird. Die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung dürften die Märkte daher als Umsetzung einer soliden und kohärenten Finanzierungs- und Portfoliomanagement-Strategie durch Griechenland sowie als weiteren Fortschritt hin zu einer Normalisierung der Finanzlage Griechenlands und damit der Finanzlage des Euro-Währungsgebiets insgesamt werten (wobei besonders zu erwähnen ist, dass die früheren vorzeitigen Rückzahlungen Griechenlands an den IWF und die Partner im Euro- Währungsgebiet vom Markt positiv aufgenommen wurden); (c) wird Griechenland bis Dezember 2039 trotz der vorzeitigen Rückzahlung weiterhin erhebliche Schulden in Höhe von rund 19.374.625.000 EUR im Rahmen der GLF haben. Somit bleibt die kontinuierliche Beteiligung der Darlehensgeber des Euro-Währungsgebiets im Rahmen der GLF während dieses Zeitraums gewahrt; (d) würde die vorzeitige Rückzahlung den Rating-Ausblick Griechenlands ausgehend von der Anhebung der Kreditwürdigkeit Griechenlands durch fünf Ratingagenturen im Zeitraum 2023 bis 2025 weiter verbessern. Hierzu zählten die Anhebung des Ratings Griechenlands auf Baa3 (IG) mit stabilem Ausblick durch Moody’s am 14. März 2025, die Anhebung des Ratings auf BBB mit stabilem Ausblick durch Standard & Poor’s am 18. April 2025, die Anhebung des Ratings auf BBB mit stabilem Ausblick durch FITCH am 14. November 2025, die Anhebung des Ratings auf BBB und Änderung des Ausblicks auf positiv durch SCOPE am 30. Mai bzw. 7. November 2025 sowie die Anhebung des Ratings auf BBB mit stabilem Ausblick durch DBRS Morningstar am 7. März 2025; (e) wird die Hellenische Republik schließlich den restlichen verbleibenden Betrag von 5.410,05 Mio. EUR, der weiterhin das Liquiditätspufferkonto darstellt, für die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF verwenden. Es sei daran erinnert, dass dieses Konto, das ursprünglich einen Betrag von 15.697 Mio. EUR aufwies, 2018 eingerichtet wurde, um bei Investoren und Inhabern griechischer Staatsanleihen Vertrauen in die Fähigkeit Griechenlands zu schaffen, seinen finanziellen Verpflichtungen während des an das (dritte haushaltspolitische) Anpassungsprogramm anschließenden Überwachungszeitraums unter allen Umständen nachkommen zu können, bis das Land wieder vollen Zugang zu den Kapitalmärkten hat. Vor dem Hintergrund, dass Griechenland wieder Investment-Grade-Status erlangt hat, griechische Staatsanleihen die Zulassungskriterien der EZB erfüllen und Griechenland inzwischen vollen Zugang zu den Kapitalmärkten hat, sind wir der Auffassung, dass die Verwendung des verbleibenden Betrags von 5.410,05 Mio. EUR für die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF mit dem Anwendungsbereich des Beschlusses über die Einrichtung des Liquiditätspufferkontos im Einklang steht. Diese Verwendung entspricht außerdem den Beweggründen, die 2024 und 2025 in demselben Zusammenhang – einer in diesen Jahren getätigten vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen der GLF – zugrunde gelegt wurden. Die Verwendung der Mittel auf dem Liquiditätspufferkonto wird Griechenland dabei unterstützen, das ausstehende Schuldenportfolio zu reduzieren, die Kosten für den öffentlichen Schuldendienst zu senken und die Effizienz der Verwaltung der Liquiditätsreserven weiter zu verbessern. Bitte lassen Sie mich wissen, wenn Sie weitere Informationen benötigen. Schlussformel Dimitrios Tsakonas Generaldirektor ANHANG Zahlungstermin Tilgungsbetrag 15.03.2029 661.250.000,00 15.06.2029 661.250.000,00 15.03.2033 562.062.500,00 15.06.2033 562.062.500,00 15.09.2033 562.062.500,00 15.12.2033 562.062.500,00 15.03.2034 562.062.500,00 15.06.2034 562.062.500,00 15.09.2034 562.062.500,00 15.12.2034 562.062.500,00 15.03.2035 562.062.500,00 15.06.2035 562.062.500,00 Gesamt 6.943.125.000,00 Commission européenne/Europese Commissie, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË – Tel. +32 22991111 Office: L-15 09/DSC – Tel. direct line +32 229-59718 Michael.Sket@ec.europa.eu EUROPEAN COMMISSION DIRECTORATE-GENERAL ECONOMIC AND FINANCIAL AFFAIRS The Director-General Brussels, 24 March 2026 ECFIN.F.2/MS TO THE PRESIDENT OF THE EUROGROUP WORKING GROUP TUOMAS SAARENHEIMO Subject: Notification of Partial Prepayment of the Greek Loan Facility by the Hellenic Republic on 20 March 2026 Dear Tuomas, On 20 March 2026, the Hellenic Republic notified the Commission of its intention to undertake a partial prepayment of the Greek Loan Facility (Annex 1). Such notification was made in accordance with Article 6 of the Loan Facility Agreement (1). The Hellenic Republic has notified its intention to prepay part of the Loans in the amount of EUR 6 943 125 000 on 15 June 2026. The prepayment amount would correspond to the principal payments due in Q1/2029, Q2/2029, 2033, 2034, Q1/2035 and Q2/2035 under the Greek Loan Facility. The Hellenic Republic intends to use excess cash reserves to finance this prepayment. Specifically, the Hellenic Republic intends to use the EUR 5 410.05 million that ˗ following the previous years’ similar use of the balance, still constitutes the so-called Dedicated Cash Buffer Account (hereinafter ‘ESM cash buffer’). This account was established in 2018 to facilitate Greece’s post-programme market access, and it dominantly originates from the last disbursement of the ESM financial assistance to the Hellenic Republic under the programme. According to an agreement between Greece and the ESM, the ‘ESM cash buffer’ can only be used to service debt in specific circumstances. (1) Loan Facility Agreement between the following Member States whose currency is the euro: Kingdom of Belgium, Ireland, Kingdom of Spain, French Republic, Italian Republic, Republic of Cyprus, Grand Duchy of Luxembourg, Republic of Malta, Kingdom of the Netherlands, Republic of Austria, Portuguese Republic, Republic of Slovenia, Slovak Republic and Republic of Finland and KfW, acting in the public interest, subject to the instructions of and with the benefit of the guarantee of the Federal Republic of Germany, as Lenders and the Hellenic Republic as borrower the Bank of Greece as Agent to the Borrower, originally dated 8 May 2010 as amended. Anlage 5 2 In the notification letter, the Hellenic Republic has additionally requested the Lenders’ consent to waive a requirement under Article 6(4) of the Greek Loan Facility. Specifically, Article 6(4)(c) requires “any partial prepayment shall be applied (after paying any accrued interest, fees or other amounts due in respect of the amount being prepaid) to the scheduled capital repayment amounts pro rata”. The Hellenic Republic has requested that the Lenders waive such requirement, where the partial prepayment would instead be applied towards the principal payments due in Q1/2029, Q2/2029, 2033, 2034, Q1/2035 and Q2/2035 under the Greek Loan Facility Agreement. Following receipt by the Commission of the notification from the Hellenic Republic, this letter informs the Parties, in accordance with Article 7(2) and (3) of the Intercreditor Agreement (2), and proposes how to react to it. (1) Legal grounds for a prepayment under the Greek Loan Facility The Loan Facility Agreement provides that the Hellenic Republic may prepay the whole or part of any Loan (3) provided that: – The prepayment takes place on an Interest Payment Date (4) (i.e. 15 March, 15 June, 15 September or 15 December) (5); – Not less than one month’s written notice is given to the Lenders (6); – A prepayment in part shall be of not less than EUR 1,000,000,000 (7); – The Lenders agree to the early repayment (8); – The notice of prepayment is irrevocable, specifying the amount and date of the prepayment (9); (2) Intercreditor Agreement between Kingdom of Belgium, Federal Republic of Germany, Ireland, Kingdom of Spain, French Republic, Italian Republic, Republic of Cyprus, Grand Duchy of Luxembourg, Republic of Malta, Kingdom of the Netherlands, Republic of Austria, Portuguese Republic, Republic of Slovenia, Slovak Republic and Republic of Finland dated 8 May 2010. (3) “each such disbursement made or to be made under the Facility or the principal amount thereof outstanding for the time being is hereinafter referred to as a “Loan”” (Article 3(1) Loan Facility Agreement). (4) ““Interest Payment Date” means, in relation to any Loan, any and each of 15 March, 15 June, 15 September and 15 December in each year and the final date of repayment of such Loan if it becomes repayable prior to the end of its scheduled Term” (Article 5(1) Loan Facility Agreement). (5) Article 6(2) Loan Facility Agreement (6) Article 6(2) Loan Facility Agreement (7) Article 6(2) Loan Facility Agreement (8) Article 6(2) Loan Facility Agreement (9) Article 6(4)(a) Loan Facility Agreement 3 – Any prepayment is made together with accrued interest on the amount prepaid (10); – The Hellenic Republic indemnifying the Lenders in respect of any costs, expenses or fees they suffer (including broken funding and broken hedging costs) as a consequence of such prepayment (11); – Any partial prepayment shall be applied (after paying any accrued interest, fees or other amounts due in respect of the amount being prepaid) to the scheduled capital repayment amounts pro rata (12). Furthermore, it is noted that such a prepayment of the Greek Loan Facility would additionally require waivers from the ESM and EFSF governing bodies to waive their right of a pari passu repayment. Such waivers are similar to the waivers given in 2022, 2023, 2024 and 2025 in the context of the previous partial prepayments of the Greek Loan Facility. Finally, just as in the context of the 2024 and the 2025 partial prepayment of the Greek Loan Facility, the ESM Board of Directors needs to give its agreement to the use of the ESM cash buffer for the purpose of the prepayment. Following the letter received from the Hellenic Republic and after further consultation with the Greek authorities, the Commission considers that many of these provisions are already fulfilled and that only three clauses remain to be achieved: - The Lenders agree to the early repayment; - The Hellenic Republic indemnifying the Lenders in respect of any costs, expenses or fees they suffer (including broken funding and broken hedging costs) as a consequence of the prepayment; - The waiving of the requirement that any partial prepayment shall be applied (after paying any accrued interest, fees or other amounts due in respect of the amount being prepaid) to the scheduled capital repayment amounts pro rata. 2. Commission’s proposal Having considered the positive impact that such an early repayment would have on the Hellenic Republic’s debt management, the Commission is supportive of the authorities’ intention to undertake a prepayment of the Greek Loan Facility. The early repayment would reduce the public debt-to-GDP ratio by about 2.6% of GDP and the net interest expenditures over 2026-2035. Furthermore, the prepayment would smooth the Republic’s government debt portfolio’s maturity profile and would lengthen the average maturity of the debt and hence, it would reduce the debt rollover risks and facilitate the debt management. As the Hellenic Republic has full access to the financial markets and has regained its investment grade, the Commission agrees with the planned reduction of the Hellenic Republic’s cash reserves, which amounted to EUR 41.2 billion at end of February 2026 (16.6% of 2025 GDP), one of the highest in the EU. In the Commission’s view, the (10) Article 6(4)(b) Loan Facility Agreement (11) Article 6(4)(b) Loan Facility Agreement (12) Article 6(4)(c) Loan Facility Agreement 4 early repayment would send a positive signal to financial markets regarding the financial position of the Hellenic Republic. Given the above, the Commission proposes to the Parties to react to the notification by the Hellenic Republic of its intention to undertake a partial prepayment of the Greek Loan Facility by (i) signalling agreement to the early repayment; (ii) informing the Hellenic Republic about the potential costs, expenses or fees Lenders may incur as a result of the early repayment; and (iii) signalling agreement to waive the requirement that any partial prepayment shall be applied (after paying any accrued interest, fees or other amounts due in respect of the amount being prepaid) to the scheduled capital repayment amounts pro rata. I would be grateful if you could coordinate the position of the Parties on these issues and inform the Commission and the ECB of the decisions taken. Should the Parties decide to consider the notification of the Hellenic Republic favourably and following informing the Commission and the ECB of the decision taken, the Lenders would need to sign a corresponding waiver of Article 6(4)(c) of the Loan Facility Agreement. Whilst this is for a later step in the process, a template waiver for the Lenders is attached (Annex 2). Yours sincerely, Electronically signed Maarten Verwey Copy: Mr Piero Cipollone, European Central Bank Annexes: 1. Notification of Partial Prepayment of the Greek Loan Facility, dated 20 March 2026, from the Hellenic Republic to the European Commission 2. Template for a waiver of Article 6(4)(c) of the Loan Facility Agreement Electronically signed on 24/03/2026 14:14 (UTC+01) in accordance with Article 11 of Commission Decision (EU) 2021/2121 Europäische Kommission, 1049 Brüssel, Belgien – Tel. +32 22991111 Büro: L-15 09/DSC – Durchwahl +32 229-59718 Michael.Sket@ec.europa.eu Arbeitsübersetzung (BMF-Sprachendienst) Übers.-Nr.:0182-2026 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION WIRTSCHAFT UND FINANZEN Der Generaldirektor Brüssel, 24. März 2026 ECFIN.F.2/MS AN DEN VORSITZENDEN DER EUROGRUPPEN-ARBEITSGRUPPE TUOMAS SAARENHEIMO Betreff: Mitteilung der Hellenischen Republik vom 20. März 2026 über eine vorzeitige Teilrückzahlung der Darlehensfazilität für Griechenland Anrede Am 20. März 2026 hat die Hellenische Republik die Kommission über ihre Absicht unterrichtet, im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland eine vorzeitige Teilrückzahlung zu leisten (Anlage 1). Diese Mitteilung erfolgte gemäß Artikel 6 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität (1). Die Hellenische Republik hat ihre Absicht mitgeteilt, einen Teil der Darlehen in Höhe von 6.943.125.000 EUR am 15. Juni 2026 vorzeitig zurückzuzahlen. Die Höhe der vorzeitigen Rückzahlung würde den im 1. und 2. Quartal 2029, in den Jahren 2033 und 2034 sowie im 1. und 2. Quartal 2035 fälligen Tilgungszahlungen im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland entsprechen. Die Hellenische Republik beabsichtigt, überschüssige Liquiditätsreserven für die Finanzierung dieser vorzeitigen Rückzahlung zu verwenden. Konkret beabsichtigt die Hellenische Republik, die 5.410,05 Mio. EUR zu verwenden, die sich – nach ähnlicher Verwendung des Saldos in den Vorjahren – weiterhin auf dem sog. Liquiditätspuffer-Sonderkonto (im Folgenden „ESM- Liquiditätspuffer“) befinden. Dieses Konto wurde 2018 eingerichtet, um Griechenland in der Nachprogrammzeit den Marktzugang zu erleichtern, und die Mittel stammen überwiegend aus der letzten Auszahlung der ESM-Finanzhilfe an die Hellenische Republik im Rahmen des Programms. Laut einer Vereinbarung zwischen Griechenland und dem ESM darf der „ESM-Liquiditätspuffer“ nur unter bestimmten Umständen für den Schuldendienst verwendet werden. (1) Vereinbarung über eine Darlehensfazilität zwischen den folgenden Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist: Königreich Belgien, Irland, Königreich Spanien, Französische Republik, Italienische Republik, Republik Zypern, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Portugiesische Republik, Republik Slowenien, Slowakische Republik und Republik Finnland sowie der KfW (im staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland handelnd, gebunden an die Weisungen und ausgestattet mit der Garantie der Bundesrepublik Deutschland) als Darlehensgeber, der Hellenischen Republik als Darlehensnehmerin und der Bank von Griechenland als Bevollmächtigte der Darlehensnehmerin vom 8. Mai 2010 in der jeweils geltenden Fassung. Az. Ares(2026)3134608 - 24/03/2026 Anlahe 5a 2 In ihrer Mitteilung hat die Hellenische Republik bei den Darlehensgebern außerdem die Zustimmung zum Verzicht auf die Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 4 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität beantragt. Konkret sieht Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c Folgendes vor: „vorzeitige Teilrückzahlungen werden (nach Zahlung angefallener Zinsen, Gebühren oder anderer in Bezug auf den vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag fälliger Beträge) anteilig für die vorgesehenen Tilgungsbeträge verwendet“. Die Hellenische Republik hat bei den Darlehensgebern beantragt, auf diese Verpflichtung zu verzichten, damit die vorzeitige Teilrückzahlung stattdessen für die Tilgungszahlungen verwendet werden kann, die nach der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität für Griechenland im 1. und 2. Quartal 2029, in den Jahren 2033 und 2034 sowie im 1. und 2. Quartal 2035 fällig werden. Nach dem Erhalt der Mitteilung der Hellenischen Republik durch die Kommission dient das vorliegende Schreiben der Information der Parteien gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Gläubigervereinbarung (2) sowie der Unterbreitung eines Vorschlags, wie darauf zu reagieren ist. (1) Rechtsgrundlagen für eine vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland Die Vereinbarung über eine Darlehensfazilität sieht vor, dass die Hellenische Republik jedes Darlehen (3) ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen kann, sofern - die vorzeitige Rückzahlung an einem Zinstermin (4) erfolgt (d. h. am 15. März, 15. Juni, 15. September oder 15. Dezember) (5), - die Darlehensgeber mindestens einen Monat im Voraus schriftlich unterrichtet werden (6), - eine vorzeitige Teilrückzahlung nicht weniger als 1.000.000.000 EUR beträgt (7), - die Darlehensgeber der vorzeitigen Rückzahlung zustimmen (8), - die Mitteilung über die vorzeitige Rückzahlung unwiderruflich ist und darin Betrag und Termin der vorzeitigen Rückzahlung genannt werden (9), - jede vorzeitige Rückzahlung zusammen mit den für den vorzeitig gezahlten Betrag angefallenen Zinsen geleistet wird (10), - die Hellenische Republik die Darlehensgeber für die ihnen infolge der vorzeitigen Rückzahlung entstehenden Kosten, Auslagen oder Gebühren entschädigt (einschließlich Finanzierungs- und (2) Gläubigervereinbarung zwischen Königreich Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Irland, Königreich Spanien, Französischer Republik, Italienischer Republik, Republik Zypern, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Portugiesischer Republik, Republik Slowenien, Slowakischer Republik und Republik Finnland vom 8. Mai 2010. (3) „im Folgenden wird jede im Rahmen der Fazilität erfolgte oder noch erfolgende Auszahlung oder der zum jeweiligen Zeitpunkt ausstehende Kapitalbetrag als „Darlehen” bezeichnet“ (Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität). (4) „bezeichnet der Ausdruck „Zinstermin“ in Bezug auf jegliches Darlehen den 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember jedes Jahres und den letzten Rückzahlungstermin, sollte dieses Darlehen vor Ablauf der vorgesehenen Laufzeit fällig werden“ (Art. 5 Abs. 1 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität). (5) Art. 6 Abs. 2 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität. (6) Art. 6 Abs. 2 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität. (7) Art. 6 Abs. 2 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität. (8) Art. 6 Abs. 2 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität. (9) Art. 6 Abs. 4 Buchst. a der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität. (10) Art. 6 Abs. 4 Buchst. b der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität. 3 Absicherungskosten) (11), - vorzeitige Teilrückzahlungen anteilig für die vorgesehenen Tilgungsbeträge verwendet werden (nach Zahlung angefallener Zinsen, Gebühren oder anderer in Bezug auf den vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag fälliger Beträge) (12). Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine solche vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland außerdem einen Verzicht der Leitungsgremien von ESM und EFSF auf ihren Anspruch auf gleichrangige Rückzahlung voraussetzt. Dieser Verzicht ähnelt dem Verzicht, der 2022, 2023, 2024 und 2025 im Zusammenhang mit den bisherigen vorzeitigen Teilrückzahlungen im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland erklärt wurde. Schließlich muss das ESM-Direktorium – genauso wie im Rahmen der vorzeitigen Teilrückzahlung der Darlehensfazilität für Griechenland in den Jahren 2024 und 2025 – der Verwendung des ESM- Liquiditätspuffers für die vorzeitige Rückzahlung seine Zustimmung erteilen. In Anbetracht des von der Hellenischen Republik übermittelten Schreibens und nach weiterer Abstimmung mit den griechischen Behörden ist die Kommission der Auffassung, dass viele dieser Verpflichtungen bereits erfüllt und nur noch drei Voraussetzungen zu erfüllen sind: - Zustimmung der Darlehensgeber zur vorzeitigen Rückzahlung, - Entschädigung der Darlehensgeber für die ihnen infolge der vorzeitigen Rückzahlung entstehenden Kosten, Auslagen oder Gebühren (einschließlich Finanzierungs- und Absicherungskosten) durch die Hellenische Republik und - Verzicht auf die Verpflichtung, dass vorzeitige Teilrückzahlungen anteilig für die vorgesehenen Tilgungsbeträge zu verwenden sind (nach Zahlung angefallener Zinsen, Gebühren oder anderer in Bezug auf den vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag fälliger Beträge). 2. Vorschlag der Kommission In Erwägung des positiven Effekts, den eine solche vorzeitige Rückzahlung auf das Schuldenmanagement der Hellenischen Republik hätte, unterstützt die Kommission die Absicht der Behörden, im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland eine vorzeitige Rückzahlung zu leisten. Die vorzeitige Rückzahlung würde die Schuldenquote um etwa 2,6 % des BIP und die Nettozinsausgaben im Zeitraum 2026-2035 reduzieren. Die vorzeitige Rückzahlung würde außerdem das Fälligkeitsprofil der griechischen Staatsschulden glätten und die durchschnittliche Laufzeit der Schulden verlängern, wodurch die Rollover-Risiken verringert werden und das Schuldenmanagement erleichtert wird. Da die Hellenische Republik über uneingeschränkten Zugang zu den Finanzmärkten verfügt und ihren Investment-Grade-Status zurückerlangt hat, stimmt die Kommission der geplanten Verringerung der Liquiditätsreserven der Hellenischen Republik zu, die sich Ende Februar 2026 auf 41,2 Mrd. EUR (16,6 % des BIP 2025) beliefen und damit zu den höchsten in der EU zählten. Aus Sicht der Kommission würde die vorzeitige Rückzahlung ein (11) Art. 6 Abs. 4 Buchst. b der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität. (12) Art. 6 Abs. 4 Buchst. c der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität. 4 positives Signal an die Finanzmärkte hinsichtlich der Finanzlage der Hellenischen Republik senden. Angesichts dessen schlägt die Kommission den Parteien vor, auf die Mitteilung der Hellenischen Republik über ihre Absicht, im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland eine vorzeitige Teilrückzahlung zu leisten, in der Weise zu reagieren, dass i) die Zustimmung zur vorzeitigen Rückzahlung signalisiert wird, ii) die Hellenische Republik über die den Darlehensgebern infolge der vorzeitigen Rückzahlung möglicherweise entstehenden Kosten, Auslagen oder Gebühren unterrichtet wird und iii) die Zustimmung zum Verzicht auf die Verpflichtung signalisiert wird, dass vorzeitige Teilrückzahlungen anteilig für die vorgesehenen Tilgungsbeträge zu verwenden sind (nach Zahlung angefallener Zinsen, Gebühren oder anderer in Bezug auf den vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag fälliger Beträge). Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie einen abgestimmten Standpunkt der Parteien in diesen Fragen herbeiführen und die Kommission und die EZB über die gefällten Beschlüsse unterrichten könnten. Sollten die Parteien beschließen, die Mitteilung der Hellenischen Republik zu befürworten, und die Kommission und die EZB über den gefassten Beschluss unterrichten, müssten die Darlehensgeber eine Erklärung über einen entsprechenden Verzicht auf Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität unterzeichnen. Wenngleich dies erst ein späterer Schritt im Verfahren sein wird, ist ein Muster für die Verzichterklärung der Darlehensgeber beigefügt (Anlage 2). Schlussformel elektronisch signiert Maarten Verwey Kopie an: Piero Cipollone, Europäische Zentralbank Anlagen: 1. Mitteilung der Hellenischen Republik an die Europäische Kommission vom 20. März 2026 über eine vorzeitige Teilrückzahlung der Darlehensfazilität für Griechenland 2. Muster für die Erklärung eines Verzichts auf Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität Am 24. März 2026 um 14:14 Uhr (MEZ+01) gemäß Art. 11 des Beschlusses (EU) 2021/2121 der Kommission elektronisch signiert. [Header of the Lender] WAIVER IN RELATION TO THE PREPAYMENT OF THE GREEK LOAN FACILITY [Date] By email followed by registered mail: Ministry of Finance PDMA (Public Debt Management Agency) 8 Omirou str., 2nd floor 10564, Athens - Greece Email: d.tsakonas@pdma.gr Dear Sir, We refer to: (i) the EUR 80,000,000,000 Loan Facility Agreement between the Kingdom of Belgium, Ireland, the Kingdom of Spain, the French Republic, the Italian Republic, the Republic of Cyprus, the Grand Duchy of Luxembourg, the Republic of Malta, the Kingdom of the Netherlands, the Republic of Austria, the Portuguese Republic, the Republic of Slovenia, the Slovak Republic, the Republic of Finland and KfW as Lenders and the Hellenic Republic as Borrower signed on 8 May 2010 (as amended) (the "Loan Facility Agreement"), and in particular to Article 6(2) of the Loan Facility Agreement; (ii) the Intercreditor Agreement between the Lenders signed on 8 May 2010 (the "Intercreditor Agreement"); (iii) the waiver request from the Hellenic Republic to the European Commission (DG ECFIN) dated 20 March 2026 (the "Waiver Request"), describing a prepayment by the Hellenic Republic of part of the financing granted to the Hellenic Republic under the Loan Facility Agreement, in Anlahe 6 the amount of EUR 6, 943,125,000 on the Interest Payment Date falling due on 15 June 2026 pursuant to Article 6(2) of the Loan Facility Agreement, which would not be applied to the scheduled capital repayment amounts pro rata as provided for in Article 6(4)(c) of the Loan Facility Agreement, but would instead be applied to principal repayments due in Q1/2029, Q2/2029, 2033, 2034, Q1/2035 and Q2/2035 under the Loan Facility Agreement (the "Prepayment"); and (iv) the decision of the Parties pursuant to Article 7(2) of the Intercreditor Agreement to permit the Waiver Request, informed to the Commission and the ECB by the Euro Working Group Chairman on [date]. Terms defined in the Loan Facility Agreement have the same meaning in this letter unless given a different meaning in this letter. We confirm that: 1. Article 6(4)(c) of the Loan Facility Agreement provides that the Prepayment would trigger an obligation for the Hellenic Republic to apply this partial prepayment (after paying any accrued interest, fees or other amounts due in respect of the amount being prepaid) to the scheduled capital repayment amounts pro rata (the "Pro rata Partial Prepayment Obligation"). 2. [Name of the Lender] waives all its rights in respect of, and fully and completely releases the Hellenic Republic from the Pro rata Partial Prepayment Obligation, such that the Prepayment is not applied to the scheduled capital repayment amounts pro rata but is instead applied towards the principal repayments due in Q1/2029, Q2/2029, 2033, 2034, Q1/2035 and Q2/2035 under the Loan Facility Agreement. 3. The waiver set out in paragraph 2 above is provided in reliance upon (without limiting this) the accuracy and completeness of the statements and representations made by the Hellenic Republic in the Waiver Request. 4. With the exception of paragraph 2 above, the terms of this letter do not affect the operation of the terms and provisions of the Loan Facility Agreement at any time. For the avoidance of doubt, the terms of paragraph 2 above do not affect the operation of the Loan Facility Agreement in connection with any other potential future early repayment. 5. Article 14 (Governing Law and Jurisdiction) of the Loan Facility Agreement shall apply to this letter as if references in such clauses to the "Loan Facility Agreement" were read as references to this letter. Yours faithfully, [Name of the Lender] Represented by: name: title: Copies to: Bank of Greece European Commission European Central Bank Arbeitsübersetzung (SprD BMF) Übers.nr. 0184-2026 [Briefkopf des Darlehensgebers] Verzichtserklärung zu der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensfazilität für Griechenland [Datum] Einschreiben, vorab per E-Mail: Ministry of Finance PDMA (Public Debt Management Agency) 8 Omirou str., 2nd floor 10564, Athens - Greece Email: d.tsakonas@pdma.gr Anrede Wir nehmen Bezug auf Folgendes: (i) die am 8. Mai 2010 unterzeichnete Vereinbarung über eine Darlehensfazilität in Höhe von 80.000.000.000 EUR zwischen dem Königreich Belgien, Irland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland sowie der KfW als Darlehensgeber und der Hellenischen Republik als Darlehensnehmer (in der jeweils geltenden Fassung) („Vereinbarung über eine Darlehensfazilität“) und insbesondere ihren Artikel 6 Absatz 2, (ii) die am 8. Mai 2010 unterzeichnete Gläubigervereinbarung zwischen den Darlehensgebern („Gläubigervereinbarung“), (iii) den Verzichtsantrag der Hellenischen Republik an die Europäische Kommission (GD Wirtschaft und Finanzen) vom 20. März 2026 Anlahe 6a („Verzichtsantrag“) betreffend eine vorzeitige Rückzahlung eines Teils der der Hellenischen Republik im Rahmen der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität gewährten Finanzmittel in Höhe von 6.943.125.000 EUR durch die Hellenische Republik an dem auf den 15. Juni 2026 fallenden Zinstermin gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität, die nicht gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität anteilig für die vorgesehenen Tilgungsbeträge, sondern für gemäß der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität im 1. und 2. Quartal 2029, in den Jahren 2033 und 2034 sowie im 1. und 2. Quartal 2035 fällige Tilgungszahlungen verwendet werden soll („vorzeitige Rückzahlung“), und (iv) den Beschluss der Vertragsparteien gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Gläubigervereinbarung, dem Verzichtsantrag stattzugeben, über den der Vorsitzende der Euro-Arbeitsgruppe die Kommission und die EZB am [Datum] unterrichtet hat. Die in der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität definierten Begriffe haben in diesem Schreiben dieselbe Bedeutung, sofern in diesem Schreiben keine andere Bedeutung festgelegt ist. Wir bestätigen Folgendes: 1. Nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität würde die vorzeitige Rückzahlung die Hellenische Republik verpflichten, diese vorzeitige Teilrückzahlung (nach Zahlung angefallener Zinsen, Gebühren oder anderer in Bezug auf den vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag fälliger Beträge) anteilig für die vorgesehenen Tilgungsbeträge zu verwenden („Verpflichtung zur anteiligen vorzeitigen Teilrückzahlung“). 2. [Name des Darlehensgebers] verzichtet auf alle [ihre/seine] Rechte aus der Verpflichtung zur anteiligen vorzeitigen Rückzahlung und entbindet die Hellenische Republik vollständig von dieser, sodass die vorzeitige Rückzahlung nicht anteilig für die vorgesehenen Tilgungsbeträge, sondern für die gemäß der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität im 1. und 2. Quartal 2029, in den Jahren 2033 und 2034 sowie im 1. und 2. Quartal 2035 fälligen Tilgungszahlungen verwendet wird. 3. Die in Nummer 2 enthaltene Verzichtserklärung erfolgt im Vertrauen auf die (uneingeschränkte) Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Hellenischen Republik in ihrem Verzichtsantrag gemachten Angaben und Zusicherungen. 4. Mit Ausnahme der Nummer 2 berühren die Bestimmungen dieses Schreibens zu keiner Zeit die Durchführung der Bestimmungen der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass Nummer 2 nicht die Umsetzung der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität im Zusammenhang mit möglichen anderen künftigen vorzeitigen Rückzahlungen berührt. 5. Artikel 14 (Anwendbares Recht und Gerichtsstand) der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität findet auf dieses Schreiben Anwendung, als wären die darin enthaltenen Verweise auf die Vereinbarung über eine Darlehensfazilität als Verweise auf dieses Schreiben zu verstehen. Schlussformel [Name des Darlehensgebers] Vertreten durch Name: Titel: Kopie an: Griechische Zentralbank Europäische Kommission Europäische Zentralbank Anlahe 7 Arbeitsübersetzung (SprD BMF) Übers.nr. 0181-2026 Europäische Finanzstabilisierungsfazilität Société Anonyme, R.C.S. Luxembourg B153414 6a, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg Telefon: (+352) 260 962 0 - Fax: (+352) 260 911706 - www.efsf.europa.eu Europäische Finanzstabilisierungsfazilität EFSF Per E-Mail An: Tuomas Saarenheimo Vorsitzender der Eurogruppen-Arbeitsgruppe Sekretariat der Eurogruppe und der Eurogruppen-Arbeitsgruppe (EAG) CHAR 14/055 (Rue de la Loi/Wetstraat 170) 1049 Brüssel, Belgien Kopien an: Europäische Kommission Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen Referat L-4 „Anleihen, Kreditgewährung, Rechnungswesen und Back Office“ L-2920 Luxemburg z. Hd.: Referatsleitung Europäische Zentralbank Sonnemannstraße 20 60314 Frankfurt am Main z. Hd.: Head of Financial Operations Services Division 24. April 2026 Anrede Wir wenden uns heute an Sie im Zusammenhang mit den Verpflichtungen zur obligatorischen vorzeitigen Rückzahlung, die nach den Verträgen zwischen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität („EFSF“) und der Hellenischen Republik im Falle einer freiwilligen vorzeitigen Rückzahlung eines Teils der Darlehensfazilität für Griechenland (Greek Loan Facility – GLF) durch die Hellenische Republik zum Tragen kämen. Die EFSF erhielt am 23. April 2026 einen Antrag der Hellenischen Republik auf Verzicht auf diese Verpflichtungen zur obligatorischen vorzeitigen Rückzahlung, die durch eine geplante freiwillige vorzeitige Rückzahlung in Höhe von 6,94 Mrd. EUR (6.943.125.000 EUR) am 15. Juni 2026 an die GLF- Darlehensgeber entstehen (diesem Schreiben als Anlage I beigefügt). Die Hellenische Republik hat beantragt, die vorgeschlagene vorzeitige Teilrückzahlung für im 1. und 2. Quartal 2029, in den Jahren 2033 und 2034 sowie im 1. und 2. Quartal 2035 fällige Tilgungszahlungen zu verwenden, anstatt für eine anteilige vorzeitige Rückzahlung für die gesamte Laufzeit (2029-2039) im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland. Daher beantragt die Hellenische Republik bei den GLF- Darlehensgebern einen Verzicht auf die Anwendung der Bestimmungen über die anteilige vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland, die anderenfalls eine Konzentration auf bestimmte Fälligkeiten verhindern würden. Anlahe 7a 2 Die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung würde auch Verpflichtungen zu einer proportionalen vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen der Verträge der Hellenischen Republik mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus („ESM“) auslösen. Die Hellenische Republik beantragt daher auch einen Verzicht auf diese Verpflichtungen. Der im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland ausstehende Kapitalbetrag beläuft sich insgesamt auf 26,318 Mrd. EUR (Stand heute). Durch die vorzeitige Rückzahlung von 6,94 Mrd. EUR, die für den 15. Juni 2026 vorgeschlagen wird, würde die Gesamtverbindlichkeit im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland auf €19,375 Mrd. EUR sinken. Diese vorzeitige Rückzahlung entspräche ca. 26,4 % des zu jenem Zeitpunkt im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland ausstehenden Gesamtbetrags. Die vorzeitige Rückzahlung würde mit überschüssigen Liquiditätsreserven finanziert. Nach Art. 9 Abs. 2 des EFSF-Rahmenvertrags muss die EFSF die Sicherungsgeber über diesen Antrag informieren und einen Vorschlag für das weitere Vorgehen unterbreiten. Die EFSF empfiehlt den Sicherungsgebern zu genehmigen, dass die EFSF den Verzicht auf die Rechte auf obligatorische vorzeitige Rückzahlung erklärt, die im Zusammenhang mit der von der Hellenischen Republik vorgeschlagenen vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensfazilität für Griechenland entstehen können. Wie in der vorläufigen Mitteilung des ESM vom 7. April 2026 und in der aktualisierten Mitteilung des ESM vom 24. April 2026 zu diesem Thema – beide der Eurogruppen-Arbeitsgruppe übermittelt (Letztere zusammen mit diesem Schreiben) – dargelegt, hätte die Transaktion geringfügige Vorteile für Griechenland. Diese Verbesserung der Schuldenstruktur der Hellenischen Republik durch eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehensfazilität für Griechenland steht mit den Interessen der EFSF im Einklang, auch wenn auf die Verpflichtungen zu einer proportionalen vorzeitigen Rückzahlung verzichtet wird. Eine proportionale vorzeitige Rückzahlung von EFSF- bzw. ESM-Krediten, ganz oder teilweise, ist aus wirtschaftlicher Sicht derzeit nicht wünschenswert. Die langfristige Position der EFSF ist von einem nachhaltigen Wachstum in Griechenland abhängig. Die obige Empfehlung stützt sich auch auf die laufende Verpflichtung der Hellenischen Republik, bei der Umsetzung der für die Zeit nach Abschluss des Programms vereinbarten Reformzusagen eng mit ihren internationalen Partnern zusammenzuarbeiten und das langfristige Wachstum sowie die langfristige Schuldentragfähigkeit der Hellenischen Republik sicherzustellen. Die EFSF ersucht Sie als Vorsitzenden der Eurogruppen-Arbeitsgruppe, die Haltung der Sicherungsgeber innerhalb des EAG-Rahmens bezüglich dieser Sachlage und der von der EFSF empfohlenen Antwort abzustimmen. Die EFSF sieht dem Ergebnis der Erörterungen der Eurogruppen-Arbeitsgruppe und weiteren Unterrichtungen über die abgestimmte Haltung der Sicherungsgeber in dieser Angelegenheit entgegen. Für Fragen oder Erläuterungen stehen wir den Beteiligten gerne zur Verfügung. Schlussformel João Gião Jenny Sellin Member of the Management Board, Senior Loan Officer General Counsel 1 Anlage I – Verzichtsantrag Hellenische Republik 23. April 2026 Herrn Pierre Gramegna Geschäftsführender Direktor Europäische Finanzstabilisierungsfazilität 6a, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg Betr.: Vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland Anrede Anknüpfend an unsere bisherigen Gespräche möchte ich auf den Vorschlag der Hellenischen Republik zurückkommen, einen weiteren Teil ihrer ausstehenden Verbindlichkeiten aus der ursprünglich am 8. Mai 2010 zwischen der Hellenischen Republik als Darlehensnehmer („Griechenland“) und bestimmten Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vereinbarten und bisweilen geänderten Darlehensfazilität für Griechenland („GLF“) unter Verwendung bestimmter überschüssiger Liquiditätsreserven, über die Griechenland aktuell verfügt, vorzeitig zurückzuzahlen. Gemäß den zwischen Griechenland und der EFSF vereinbarten Finanzierungsfazilitäten verpflichtet eine vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zu einer anteiligen vorzeitigen Rückzahlung der EFSF-Fazilitäten. Mit diesem Schreiben wird um die Zustimmung der EFSF zu einer vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung ohne eine vorzeitige Rückzahlung der EFSF-Fazilitäten ersucht. Griechenland ist bestrebt, im Sinne einer umsichtigen Politik und zur Umsetzung der vereinbarten Reformzusagen eng mit seinen internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um das langfristige Wachstum und die langfristige Schuldentragfähigkeit Griechenlands weiter zu stärken. Aus unserer Sicht wird sich die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF spürbar positiv auf die Finanzlage Griechenlands auswirken. Insbesondere (a) wird die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zu einer Glättung des Fälligkeitsprofils der griechischen Staatsschulden im Zeitraum von 2029 bis 2035 und zu einer längeren gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der griechischen Schulden führen, wodurch ein effektiveres Schuldenmanagement und eine Verringerung des Rollover-Risikos ermöglicht wird. Konkret beträgt die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des GLF-Kapitalbetrags, der planmäßig vorzeitig zurückgezahlt werden soll, rund 6,9 Jahre, während griechische Staatsanleihen, die 2026 von Griechenland emittiert wurden bzw. voraussichtlich emittiert werden, um die durch die Verwendung von Liquiditätsreserven zur Finanzierung der vorzeitigen Rückzahlung entstandene Lücke zu füllen, eine gewichtete durchschnittliche Laufzeit von über 12 Jahren aufweisen dürften, wodurch sich die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des griechischen Staatsschuldenportfolios verlängert; (b) würden die Glättung des Fälligkeitsprofils der griechischen Schulden und das reduzierte Rollover-Risiko durch die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zur umfassenderen Strategie der Hellenischen Republik gehören, die darauf abzielt, das Vertrauen der Märkte in die Fähigkeit Griechenlands zu stärken, seinen Schuldverpflichtungen unter allen Umständen nachkommen zu können. Im Rahmen dieser 2 Strategie steht die vorzeitige Rückzahlung im Einklang mit den Gründen für die vorzeitigen Rückzahlungen der IWF-Fazilitäten durch Griechenland in den Jahren 2019, 2021 und 2022 bezüglich der vorzeitigen Rückzahlung des ausstehenden Betrags von IWF-Darlehen sowie für die vorzeitigen Rückzahlungen von 2.645.000.000 EUR, 5.290.000.000 EUR, 7.935.000.000 EUR und 5.287.250.000 EUR bezüglich der GLF in den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025. Sie steht zudem im Einklang mit der jüngsten Begebung griechischer Dual-Tranche-Staatsanleihen mit einem Volumen von 3 Mrd. EUR und Laufzeiten von 15 und 30 Jahren, die im März 2025 in Verbindung mit einer Transaktion zur Steuerung des Passivgeschäfts (Liability Management Exercise – LME) erfolgte. Im Zuge der LME wurden griechische Staatsanleihen mit einem Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR und Fälligkeit im Jahr 2026 gegen die neu ausgegebenen 15- und 30-jährigen griechischen Staatsanleihen mit einem Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR getauscht, wodurch sich die gewichtete durchschnittliche Laufzeit griechischer Schulden in Höhe von 1,5 Mrd. EUR von rund 1,2 Jahren auf rund 20 Jahre verlängert hat; (c) wird ein Teil der vorgeschlagenen vorzeitigen Rückzahlung verwendet werden für in den Jahren 2033, 2034 sowie in Q1/2035 und Q2/2035 fällige GLF-Rückzahlungen, was ein proaktives und umsichtiges Schuldenportfoliomanagement Griechenlands darstellt, da hierdurch ein möglicher Anstieg der künftigen Schuldverpflichtungen Griechenlands infolge der Einbeziehung gestundeter Zinszahlungen aus der Vereinbarung über eine EFSF-Hauptfinanzhilfefazilität in das griechische Schuldenportfolio lange im Voraus ausgeglichen wird. Die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung dürften die Märkte daher als Umsetzung einer soliden und konsequenten Finanzierungs- und Portfoliomanagement-Strategie durch Griechenland sowie als weiteren Fortschritt auf dem Weg zur Normalisierung der Finanzlage Griechenlands und damit der Finanzlage des Euro-Währungsgebiets insgesamt werten (wobei besonders zu erwähnen ist, dass die bisherigen vorzeitigen Rückzahlungen Griechenlands an den IWF und die Partner im Euro-Währungsgebiet vom Markt positiv aufgenommen wurden und zur Anhebung der Bonitätseinstufung Griechenlands durch die Ratingagenturen geführt haben). (d) wird die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF die Zinsrisiken verringern, die Griechenland gegenwärtig durch seine Verbindlichkeiten im Rahmen der GLF trägt (da Zinsen auf der Grundlage eines variablen EURIBOR- oder ggf. EONIA-Zinssatzes berechnet werden). In Abhängigkeit künftiger Zinsbewegungen könnte dies zu beträchtlichen Einsparungen beim jährlichen Schuldendienst Griechenlands führen; (e) wird Griechenland trotz der vorzeitigen Rückzahlung bis Dezember 2039 weiterhin erhebliche Schulden in Höhe von 19.374.625.000 EUR im Rahmen der GLF haben. Somit ist die weitere Beteiligung der Darlehensgeber des Euro-Währungsgebiets im Rahmen der GLF während dieses Zeitraums gewährleistet; (f) würde die vorzeitige Rückzahlung den Rating-Ausblick Griechenlands – ausgehend von der Anhebung der Kreditwürdigkeit Griechenlands durch fünf Ratingagenturen im Zeitraum 2023 bis 2025 – weiter verbessern. Hierzu zählen die Anhebung durch die Ratingagentur Moody’s, die am 14. März 2025 das Rating Griechenlands auf Baa3 (IG) angehoben und den Ausblick auf stabil geändert hat, die Anhebung des Ratings auf BBB und die Änderung des Ausblicks auf stabil durch Standard & Poor’s am 18. April 2025, die Anhebung des Ratings auf BBB mit stabilem Ausblick durch FITCH am 14. November 2025, die Anhebung des Ratings auf BBB am 6. Dezember 2024 und Änderung des Ausblicks auf positiv am 7. November 2025 durch SCOPE sowie die Anhebung des Ratings auf BBB mit stabilem Ausblick durch DBRS Morningstar am 7. März 2025; (g) wird Griechenland schließlich den restlichen verbleibenden Betrag von 5.410,05 Mio. EUR, der weiterhin das Liquiditätspufferkonto darstellt, für die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF verwenden. Es sei daran erinnert, dass dieses Konto, das ursprünglich einen Betrag von 15.697 Mio. EUR aufwies, 2018 eingerichtet wurde, um bei Investoren und Inhabern griechischer Staatsanleihen Vertrauen 3 in die Fähigkeit Griechenlands zu schaffen, seinen finanziellen Verpflichtungen während des an das (dritte haushaltspolitische) Anpassungsprogramm anschließenden Überwachungszeitraums unter allen Umständen nachkommen zu können, bis das Land wieder vollen Zugang zum Kapitalmarkt hat. Vor dem Hintergrund, dass Griechenland wieder Investment-Grade-Status erlangt hat, griechische Staatsanleihen die Zulassungskriterien der EZB erfüllen und Griechenland erneut vollen Zugang zum Kapitalmarkt hat, sind wir der Ansicht, dass die Verwendung des verbleibenden Betrags von 5.410,05 Mio. EUR für die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF mit dem Anwendungsbereich des Beschlusses über die Einrichtung des Liquiditätspufferkontos im Einklang steht. Diese Verwendung entspricht außerdem den Gründen, die 2024 und 2025 in demselben Zusammenhang – einer in diesen Jahren getätigten vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen der GLF – zugrunde gelegt wurden. Die vollständige Verwendung der angegebenen verbleibenden Mittel auf dem Liquiditätspufferkonto wird Griechenland dabei unterstützen, das ausstehende Schuldenportfolio zu reduzieren, die Kosten für den öffentlichen Schuldendienst zu senken und die Effizienz der Verwaltung der Liquiditätsreserven weiter zu verbessern. Die Schulden im Rahmen der EFSF-Fazilitäten sind hinsichtlich der Zinsen im Vergleich zu den Euro- Swap-Sätzen und bei ähnlicher gewichteter durchschnittlicher Laufzeit günstiger und haben gleichzeitig ein günstigeres Laufzeitprofil als die GLF. Infolgedessen würde eine ausschließliche Zahlung im Rahmen der GLF ohne anteilige Zahlung an die EFSF ein effizienteres Schuldenmanagement ermöglichen. Eine anteilige Rückzahlung der EFSF-Fazilitäten würde manche der vorstehend geschilderten Vorteile aus der vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen der GLF für Griechenland schmälern. Die ausstehenden Kapitalbeträge, die Griechenland im Rahmen der GLF schuldet, belaufen sich insgesamt auf 26,318 Mrd. EUR (Stand heute). Griechenland schlägt vor, 6.943.125.000 EUR dieses Betrags am 15. Juni 2026 vorzeitig zurückzuzahlen, was den Tilgungsleistungen entspricht, die in Q1/2029, Q2/2029, 2033, 2034, Q1/2035 und Q2/2035 im Rahmen der GLF fällig werden (siehe Anhang). Sollten durch die genannte vorzeitige Rückzahlung zusätzliche Kosten entstehen, wird Griechenland die Darlehensgeber gemäß den Bedingungen der GLF entschädigen, wobei die GLF-Darlehensgeber inzwischen bestätigt haben, dass keine zusätzlichen Kosten entstehen werden. Griechenland ersucht derzeit um entsprechende Zustimmungen im Rahmen seiner Finanzierungsvereinbarungen mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus. Bitte lassen Sie mich wissen, wenn Sie weitere Informationen benötigen. Schlussformel Dimitrios Tsakonas Generaldirektor ANHANG Zahlungstermin Tilgungsbetrag 15.03.2029 661.250.000,00 15.06.2029 661.250.000,00 15.03.2033 562.062.500,00 15.06.2033 562.062.500,00 15.09.2033 562.062.500,00 15.12.2033 562.062.500,00 15.03.2034 562.062.500,00 15.06.2034 562.062.500,00 15.09.2034 562.062.500,00 15.12.2034 562.062.500,00 15.03.2035 562.062.500,00 15.06.2035 562.062.500,00 Gesamt 6.943.125.000,00 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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