Griechenland: Vorzeitige Teilrückzahlung bilateraler europäischer Kredite des ersten Hilfsprogramms 1. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes 2. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 des ESM-Finanzierungsgesetzes
Text
Griechenland: Vorzeitige Teilrückzahlung bilateraler europäischer Kredite des ersten Hilfsprogramms 1. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes 2. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 des ESM-Finanzierungsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5863
21. Wahlperiode 07.05.2026
Antrag
des Bundesministeriums der Finanzen
Griechenland: Vorzeitige Teilrückzahlung bilateraler europäischer Kredite des
ersten Hilfsprogramms
1. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen
Bundestages nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des
Stabilisierungsmechanismusgesetzes
2. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen
Bundestages gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 des ESM-
Finanzierungsgesetzes
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – E B 2 – WK 3810/00095/004/012 – vom 7. Mai 2026
Anlagen: 14 (jeweils Original und informelle deutsche Arbeitsübersetzung)
Anlage 1 Antrag Griechenlands an den ESM zur vorzeitigen
GLF-Teilrückzahlung
Anlage 1a – informelle deutsche Arbeitsübersetzung –
Anlage 2 Antrag Griechenlands an den EFSF zur vorzeitigen
GLF-Teilrückzahlung
Anlage 2a – informelle deutsche Arbeitsübersetzung –
Anlage 3 Antrag Griechenlands an die KOM zur vorzeitigen
GLF-Teilrückzahlung
Anlage 3a – informelle deutsche Arbeitsübersetzung –
Anlage 4 Stellungnahme des ESM zur vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung und zur
anderweitigen Verwendung des ESM-Liquiditätspuffers (VS-NfD)*
Anlage 4a – informelle deutsche Arbeitsübersetzung – (VS-NfD)*
Anlage 5 Schreiben der KOM zur vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung
Anlage 5a – informelle deutsche Arbeitsübersetzung –
Anlage 6 Entwurf der KOM zur technischen Umsetzung der
GLF-Teilrückzahlung
Die an den Deutschen Bundestag übermittelten Ursprungsdateien ermöglichten keine Weiterverarbeitung
zu einer barrierefreien Bundestagsdrucksache.
____________________________________
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Anlagen 4 und 4a als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Anlagen sind
im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort von Berechtigten eingesehen werden.
Anlage 6a – informelle deutsche Arbeitsübersetzung –
Anlage 7 Schreiben der EFSF an die Eurogruppen-Arbeitsgruppe
Anlage 7a – informelle deutsche Arbeitsübersetzung –
Der Bundestag wolle beschließen:
Griechenland hat seine europäischen Partner um Zustimmung zur vorzeitigen
Teilrückzahlung der bilateralen europäischen Kredite des ersten Hilfsprogramms
(Greek Loan Facility – GLF) gebeten. Es geht um die vorzeitige Teilrückzahlung von
6,94 Mrd. Euro.
Die beigefügten Dokumente übersende ich mit der Bitte um Zustimmung des
Deutschen Bundestages bis spätestens 22. Mai 2026.
1. gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes (Stab-
MechG) zu der Entscheidung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität
(EFSF), auf die in der Vereinbarung der EFSF über eine Finanzhilfefazilität mit
Griechenland vorgesehene parallele proportionale vorzeitige Tilgung von EFSF-
Darlehen durch Griechenland zu verzichten und
2. gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 des ESM-Finanzierungsgesetzes (ESMFinG) zu
der Entscheidung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), auf die in der
Vereinbarung des ESM über eine Finanzhilfefazilität mit Griechenland
vorgesehene parallele proportionale vorzeitige Tilgung von ESM-Darlehen durch
Griechenland zu verzichten.
Nach den gesetzlichen Vorgaben hat die Zustimmung nach Ziffer 1 durch das Plenum
des Deutschen Bundestages und die Zustimmung nach Ziffer 2 durch den
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu erfolgen. Damit würde die Bundesregierung
ermächtigt, als EFSF-Garantiegeber einem entsprechenden Beschlussvorschlag zur
Nichtanwendung der Parallelitätsklausel zuzustimmen und anschließend im EFSF-
Direktorium den Beschluss zu billigen sowie im ESM-Direktorium einem
Beschlussvorschlag zur Nichtanwendung der Parallelitätsklausel zuzustimmen.
Begründung
Griechenland hat in Schreiben an den ESM (Anlage 1), die EFSF (Anlage 2) und an die Europäische Kommission
(KOM) (Anlage 3) um Zustimmung zu einer vorzeitigen Teilrückzahlung der bilateralen europäischen Kredite
des ersten Hilfsprogramms GLF unter Verzicht auf Anwendung der Parallelitätsklauseln der EFSF (zweites
Hilfsprogramm) und des ESM (drittes Hilfsprogramm) gebeten. Die Finanzhilfevereinbarungen von
Griechenland mit der EFSF und dem ESM beinhalten Klauseln, die GRC im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung der
bilateralen Kredite auch zu einer parallelen Tilgung gegenüber EFSF und ESM in proportionaler Höhe verpflichten.
Derzeit stehen noch bilaterale GLF-Kredite in Höhe von 26,3 Mrd. Euro aus. Der deutsche Kreditanteil im
Rahmen der GLF wurde von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit einer Garantie des Bundes vergeben. Der
ausstehende KfW-Kredit beträgt derzeit 7,6 Mrd. Euro. Griechenland beabsichtigt eine vorzeitige
Teilrückzahlung der bilateralen europäischen Kredite von 6,94 Mrd. Euro (und damit eine Verringerung des ausstehenden
KfW-Kredits um rd. 2 Mrd. Euro) am 15. Juni 2026. Griechenland möchte dafür die Tilgungszahlungen in Q1
und Q2 2029 sowie für die Jahre 2033, 2034 und Q1 und Q2 in 2035 aussetzen. Dafür hat Griechenland den
Verzicht der Gläubiger auf die in der GLF vorgesehene proportionale Anrechnung vorzeitiger Rückzahlungen
auf alle vereinbarten Rückzahlungen beantragt. Griechenland will für die Teilrückzahlung 5,4 Mrd. Euro aus
dem ESM-Liquiditätspuffer verwenden, die einen Beschluss des ESM-Direktoriums erfordert (vgl. Anlage 4 –
VS-NfD). Der ESM-Liquiditätspuffer wurde 2018 im Rahmen des dritten makroökonomischen
Anpassungsprogramms geschaffen, um das Vertrauen von Investoren in Griechenlands Zahlungsfähigkeit zu stärken.
Griechenland hat seit dem Jahr 2025 von allen von der EZB anerkannten Ratingagenturen den Investment-Grade-
Status wiedererlangt und hat vollständigen Zugang zu den Kapitalmärkten. Die vorzeitige Teilrückzahlung
begründet Griechenland mit einem effektiveren Schuldenmanagement und geringerem Rollover-Risiko,
Verbesserung der Verwaltung von Liquiditätsreserven, einer weiteren Stärkung des Marktvertrauens und der Reduzierung
des ausstehenden Schuldenportfolios sowie damit verbundener Senkung der Kosten für den öffentlichen
Schuldendienst.
Die Eurogruppen-Arbeitsgruppe (EAG) hat am 17. April 2026 die von Griechenland beantragte vorzeitige
Teilrückzahlung bilateraler europäischer Kredite, wo vorgesehen, vorbehaltlich der Zustimmung der nationalen
Parlamente, grundsätzlich begrüßt. Es wurden keine Einwände gegen die Verwendung von 5,4 Mrd. Euro aus
dem ESM-Liquiditätspuffer erhoben.
Die KOM hat bei der GLF die Aufgabe der Koordinierung der bilateralen europäischen Kreditgeber. Sie
unterstützt den Antrag Griechenlands (Anlage 5). Eine vorzeitige Teilrückzahlung der GLF wäre laut KOM mit einem
Rückgang der Schuldenquote um rd. 2,6 Prozent des Bruttoinlandsprodukts und entsprechenden
Zinseinsparungen verbunden. Sie würde ein positives Signal an die Kapitalmärkte bezüglich der finanziellen Situation
Griechenlands senden, die durchschnittliche Laufzeit der Staatsschulden verlängern und somit das Rollover-Risiko
verringern bzw. das Schuldenmanagement erleichtern. Da Griechenland vollen Zugang zu den Finanzmärkten
und das Investment-Grade-Rating wiedererlangt hat, stimmt die KOM der Reduktion des Liquiditätspuffers zu.
Der ESM hat zum Antrag Griechenlands ebenfalls positiv Stellung genommen (Anlage 4 – VS-NfD).
Die KOM empfiehlt den Kreditgebern die Zustimmung zur vorzeitigen Teilrückzahlung der GLF unter Verzicht
auf die vorgesehene proportionale Anrechnung vorzeitiger Rückzahlungen auf alle vereinbarten Rückzahlungen.
Sie hat zur vertragstechnischen Umsetzung der GLF-Teilrückzahlung im Anschluss an die nationalen Verfahren
einen Entwurf vorgelegt (Anlage 6). Die EFSF hat die Eurogruppen-Arbeitsgruppe um Koordinierung zur
vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung gebeten (Anlage 7).
Das Bundesministerium der Finanzen unterstützt den griechischen Antrag auf Basis der Stellungnahmen des
ESM und der KOM. Der Bund wird im Ergebnis wirtschaftlich nicht schlechter gestellt (§§ 56 und 58 der
Bundeshaushaltsordnung).
Zeitplan:
Eine Beschlussfassung auf europäischer Ebene (Übermittlung der Verzichtserklärungen) ist für den 27. Mai 2026,
der Beschluss der ESM- und EFSF-Gremien ist für den 4./5. Juni 2026 vorgesehen. Ich bitte um eine Befassung
des Deutschen Bundestages bis zum 22. Mai 2026.
Anlahe 1
Übersetzung (Spr.-D. BMF) Übersetzung Nr. 0179-2026
Hellenische Republik
23. April 2026
Herrn Pierre Gramegna
Geschäftsführender Direktor
Europäischer Stabilitätsmechanismus
6a, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg
Betr.: Vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland
Anrede
Anknüpfend an unsere bisherigen Gespräche möchte ich auf den Vorschlag der Hellenischen Republik
zurückkommen, einen weiteren Teil ihrer ausstehenden Verbindlichkeiten aus der ursprünglich am 8. Mai 2010
zwischen der Hellenischen Republik als Darlehensnehmer („Griechenland“) und bestimmten Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist, vereinbarten und bisweilen geänderten Darlehensfazilität für Griechenland („GLF“)
unter Verwendung bestimmter überschüssiger Liquiditätsreserven, über die Griechenland aktuell verfügt, vorzeitig
zurückzuzahlen.
Gemäß den zwischen Griechenland und dem ESM vereinbarten Finanzierungsfazilitäten verpflichtet eine
vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zu einer anteiligen vorzeitigen Rückzahlung der ESM-Fazilitäten.
Mit diesem Schreiben wird um die Zustimmung des ESM zu einer vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung ohne eine
vorzeitige Rückzahlung der ESM-Fazilitäten ersucht.
Griechenland ist bestrebt, im Sinne einer umsichtigen Politik und zur Umsetzung der vereinbarten
Reformzusagen eng mit seinen internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um das langfristige Wachstum und
die langfristige Schuldentragfähigkeit Griechenlands weiter zu stärken.
Aus unserer Sicht wird sich die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF spürbar
positiv auf die Finanzlage Griechenlands auswirken. Insbesondere
(a) wird die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zu einer Glättung des Fälligkeitsprofils der
griechischen Staatsschulden im Zeitraum von 2029 bis 2035 und zu einer längeren gewichteten
durchschnittlichen Laufzeit der griechischen Schulden führen, wodurch ein effektiveres
Schuldenmanagement und eine Verringerung des Rollover-Risikos ermöglicht wird. Konkret beträgt die
gewichtete durchschnittliche Laufzeit des GLF-Kapitalbetrags, der planmäßig vorzeitig zurückgezahlt
werden soll, rund 6,9 Jahre, während griechische Staatsanleihen, die 2026 von Griechenland emittiert
wurden bzw. voraussichtlich emittiert werden, um die durch die Verwendung von Liquiditätsreserven zur
Finanzierung der vorzeitigen Rückzahlung entstandene Lücke zu füllen, eine gewichtete
durchschnittliche Laufzeit von über 12 Jahren aufweisen dürften, wodurch sich die gewichtete
durchschnittliche Laufzeit des griechischen Staatsschuldenportfolios verlängert;
(b) würden die Glättung des Fälligkeitsprofils der griechischen Schulden und das reduzierte Rollover-Risiko
durch die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zur umfassenderen Strategie der Hellenischen
Republik gehören, die darauf abzielt, das Vertrauen der Märkte in die Fähigkeit Griechenlands zu stärken,
seinen Schuldverpflichtungen unter allen Umständen nachkommen zu können. Im Rahmen dieser
Strategie steht die vorzeitige Rückzahlung im Einklang mit den Gründen für die vorzeitigen
Anlahe 1a
Rückzahlungen der IWF-Fazilitäten durch Griechenland in den Jahren 2019, 2021 und 2022 bezüglich
der vorzeitigen Rückzahlung des ausstehenden Betrags von IWF-Darlehen sowie für die vorzeitigen
Rückzahlungen von 2,645,000,000 EUR, 5.290.000.000 EUR, 7.935.000.000 EUR und
5.287.250.000 EUR bezüglich der GLF in den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025. Sie steht zudem im
Einklang mit der jüngsten Begebung griechischer Dual-Tranche-Staatsanleihen mit einem Volumen von
3 Mrd. EUR und Laufzeiten von 15 und 30 Jahren, die im März 2025 in Verbindung mit einer Transaktion
zur Steuerung des Passivgeschäfts (Liability Management Exercise – LME) erfolgte. Im Zuge der LME
wurden griechische Staatsanleihen mit einem Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR und Fälligkeit im Jahr
2026 gegen die neu ausgegebenen 15- und 30-jährigen griechischen Staatsanleihen mit einem
Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR getauscht, wodurch sich die gewichtete durchschnittliche Laufzeit
griechischer Schulden in Höhe von 1,5 Mrd. EUR von rund 1,2 Jahren auf rund 20 Jahre verlängert hat;
(c) wird ein Teil der vorgeschlagenen vorzeitigen Rückzahlung verwendet werden für in den Jahren 2033,
2034 sowie in Q1/2035 und Q2/2035 fällige GLF-Rückzahlungen, was ein proaktives und umsichtiges
Schuldenportfoliomanagement Griechenlands darstellt, da hierdurch ein möglicher Anstieg der künftigen
Schuldverpflichtungen Griechenlands infolge der Einbeziehung gestundeter Zinszahlungen aus der
Vereinbarung über eine EFSF-Hauptfinanzhilfefazilität in das griechische Schuldenportfolio lange im
Voraus ausgeglichen wird. Die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung dürften die Märkte daher als
Umsetzung einer soliden und konsequenten Finanzierungs- und Portfoliomanagement-Strategie durch
Griechenland sowie als weiteren Fortschritt auf dem Weg zur Normalisierung der Finanzlage
Griechenlands und damit der Finanzlage des Euro-Währungsgebiets insgesamt werten (wobei besonders
zu erwähnen ist, dass die bisherigen vorzeitigen Rückzahlungen Griechenlands an den IWF und die
Partner im Euro-Währungsgebiet vom Markt positiv aufgenommen wurden und zur Anhebung der
Bonitätseinstufung Griechenlands durch die Ratingagenturen geführt haben).
(d) wird die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF die Zinsrisiken verringern, die Griechenland
gegenwärtig durch seine Verbindlichkeiten im Rahmen der GLF trägt (da Zinsen auf der Grundlage eines
variablen EURIBOR- oder ggf. EONIA-Zinssatzes berechnet werden). In Abhängigkeit künftiger
Zinsbewegungen könnte dies zu beträchtlichen Einsparungen beim jährlichen Schuldendienst
Griechenlands führen;
(e) wird Griechenland trotz der vorzeitigen Rückzahlung bis Dezember 2039 weiterhin erhebliche Schulden
in Höhe von 19.374.625.000 EUR im Rahmen der GLF haben. Somit ist die weitere Beteiligung der
Darlehensgeber des Euro-Währungsgebiets im Rahmen der GLF während dieses Zeitraums gewährleistet;
(f) würde die vorzeitige Rückzahlung den Rating-Ausblick Griechenlands – ausgehend von der Anhebung
der Kreditwürdigkeit Griechenlands durch fünf Ratingagenturen im Zeitraum 2023 bis 2025 – weiter
verbessern. Hierzu zählen die Anhebung durch die Ratingagentur Moody’s, die am 14. März 2025 das
Rating Griechenlands auf Baa3 (IG) angehoben und den Ausblick auf stabil geändert hat, die Anhebung
des Ratings auf BBB und die Änderung des Ausblicks auf stabil durch Standard & Poor’s am
18. April 2025, die Anhebung des Ratings auf BBB mit stabilem Ausblick durch FITCH am
14. November 2025, die Anhebung des Ratings auf BBB am 6. Dezember 2024 und Änderung des
Ausblicks auf positiv am 7. November 2025 durch SCOPE sowie die Anhebung des Ratings auf BBB mit
stabilem Ausblick durch DBRS Morningstar am 7. März 2025;
(g) wird Griechenland schließlich den restlichen verbleibenden Betrag von 5.410,05 Mio. EUR, der weiterhin
das Liquiditätspufferkonto darstellt, für die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF verwenden. Es
sei daran erinnert, dass dieses Konto, das ursprünglich einen Betrag von 15.697 Mio. EUR aufwies, 2018
eingerichtet wurde, um bei Investoren und Inhabern griechischer Staatsanleihen Vertrauen in die
Fähigkeit Griechenlands zu schaffen, seinen finanziellen Verpflichtungen während des an das (dritte
haushaltspolitische) Anpassungsprogramm anschließenden Überwachungszeitraums unter allen
Umständen nachkommen zu können, bis das Land wieder vollen Zugang zum Kapitalmarkt hat. Vor dem
Hintergrund, dass Griechenland wieder Investment-Grade-Status erlangt hat, griechische Staatsanleihen
die Zulassungskriterien der EZB erfüllen und Griechenland erneut vollen Zugang zum Kapitalmarkt hat,
sind wir der Ansicht, dass die Verwendung des verbleibenden Betrags von 5.410,05 Mio. EUR für die
vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF mit dem Anwendungsbereich des Beschlusses über die
Einrichtung des Liquiditätspufferkontos im Einklang steht. Diese Verwendung entspricht außerdem den
Gründen, die 2024 und 2025 in demselben Zusammenhang – einer in diesen Jahren getätigten vorzeitigen
Rückzahlung im Rahmen der GLF – zugrunde gelegt wurden. Die vollständige Verwendung der
angegebenen verbleibenden Mittel auf dem Liquiditätspufferkonto wird Griechenland dabei unterstützen,
das ausstehende Schuldenportfolio zu reduzieren, die Kosten für den öffentlichen Schuldendienst zu
senken und die Effizienz der Verwaltung der Liquiditätsreserven weiter zu verbessern.
Die Schulden im Rahmen der ESM-Fazilitäten sind hinsichtlich der Zinsen im Vergleich zu den
Euro-Swap-Sätzen und bei ähnlicher gewichteter durchschnittlicher Laufzeit günstiger und haben gleichzeitig ein
günstigeres Laufzeitprofil als die GLF. Infolgedessen würde eine ausschließliche Zahlung im Rahmen der GLF
ohne anteilige Zahlung an den ESM ein effizienteres Schuldenmanagement ermöglichen. Eine anteilige
Rückzahlung der ESM-Fazilitäten würde manche der vorstehend geschilderten Vorteile aus der vorzeitigen
Rückzahlung im Rahmen der GLF für Griechenland schmälern.
Die ausstehenden Kapitalbeträge, die Griechenland im Rahmen der GLF schuldet, belaufen sich
insgesamt auf 26,318 Mrd. EUR (Stand heute). Griechenland schlägt vor, 6.943.125.000 EUR dieses Betrags am
15. Juni 2026 vorzeitig zurückzuzahlen, was den Tilgungsleistungen entspricht, die in Q1/2029, Q2/2029, 2033,
2034, Q1/2035 und Q2/2035 im Rahmen der GLF fällig werden (siehe Anhang). Sollten durch die genannte
vorzeitige Rückzahlung zusätzliche Kosten entstehen, wird Griechenland die Darlehensgeber gemäß den
Bedingungen der GLF entschädigen, wobei die GLF-Darlehensgeber inzwischen bestätigt haben, dass keine
zusätzlichen Kosten entstehen werden. Griechenland ersucht derzeit um entsprechende Zustimmungen im Rahmen
seiner Finanzierungsvereinbarungen mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität.
Abschließend wird mit diesem Schreiben auch um die Zustimmung des ESM zu der vorstehend
erläuterten Verwendung eines Betrags in Höhe von 5.410,05 Mio. EUR aus dem Liquiditätspufferkonto für diese
vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF ersucht, vorbehaltlich der Bewertung der Liquiditätslage
Griechenlands sowie der Vorteile dieser vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen der GLF durch den ESM.
Bitte lassen Sie mich wissen, wenn Sie weitere Informationen benötigen.
Schlussformel
Dimitrios Tsakonas
Generaldirektor
ANHANG
Zahlungsdatum Tilgungsbetrag
15.03.2029 661.250.000,00
15.06.2029 661.250.000,00
15.03.2033 562.062.500,00
15.06.2033 562.062.500,00
15.09.2033 562.062.500,00
15.12.2033 562.062.500,00
15.03.2034 562.062.500,00
15.06.2034 562.062.500,00
15.09.2034 562.062.500,00
15.12.2034 562.062.500,00
15.03.2035 562.062.500,00
15.06.2035 562.062.500,00
Gesamt 6.943.125.000,00
Anlahe 2
Übersetzung (Spr.-D. BMF) Übersetzung Nr. 0180-2026
Hellenische Republik
23. April 2026
Herrn Pierre Gramegna
Geschäftsführender Direktor
Europäische Finanzstabilisierungsfazilität
6a, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg
Betr.: Vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland
Anrede
Anknüpfend an unsere bisherigen Gespräche möchte ich auf den Vorschlag der Hellenischen Republik
zurückkommen, einen weiteren Teil ihrer ausstehenden Verbindlichkeiten aus der ursprünglich am 8. Mai 2010
zwischen der Hellenischen Republik als Darlehensnehmer („Griechenland“) und bestimmten Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist, vereinbarten und bisweilen geänderten Darlehensfazilität für Griechenland („GLF“)
unter Verwendung bestimmter überschüssiger Liquiditätsreserven, über die Griechenland aktuell verfügt, vorzeitig
zurückzuzahlen.
Gemäß den zwischen Griechenland und der EFSF vereinbarten Finanzierungsfazilitäten verpflichtet eine
vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zu einer anteiligen vorzeitigen Rückzahlung der EFSF-Fazilitäten.
Mit diesem Schreiben wird um die Zustimmung der EFSF zu einer vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung ohne eine
vorzeitige Rückzahlung der EFSF-Fazilitäten ersucht.
Griechenland ist bestrebt, im Sinne einer umsichtigen Politik und zur Umsetzung der vereinbarten
Reformzusagen eng mit seinen internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um das langfristige Wachstum und
die langfristige Schuldentragfähigkeit Griechenlands weiter zu stärken.
Aus unserer Sicht wird sich die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF spürbar
positiv auf die Finanzlage Griechenlands auswirken. Insbesondere
(a) wird die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zu einer Glättung des Fälligkeitsprofils der
griechischen Staatsschulden im Zeitraum von 2029 bis 2035 und zu einer längeren gewichteten
durchschnittlichen Laufzeit der griechischen Schulden führen, wodurch ein effektiveres
Schuldenmanagement und eine Verringerung des Rollover-Risikos ermöglicht wird. Konkret beträgt die
gewichtete durchschnittliche Laufzeit des GLF-Kapitalbetrags, der planmäßig vorzeitig zurückgezahlt
werden soll, rund 6,9 Jahre, während griechische Staatsanleihen, die 2026 von Griechenland emittiert
wurden bzw. voraussichtlich emittiert werden, um die durch die Verwendung von Liquiditätsreserven zur
Finanzierung der vorzeitigen Rückzahlung entstandene Lücke zu füllen, eine gewichtete
durchschnittliche Laufzeit von über 12 Jahren aufweisen dürften, wodurch sich die gewichtete
durchschnittliche Laufzeit des griechischen Staatsschuldenportfolios verlängert;
(b) würden die Glättung des Fälligkeitsprofils der griechischen Schulden und das reduzierte Rollover-Risiko
durch die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zur umfassenderen Strategie der Hellenischen
Republik gehören, die darauf abzielt, das Vertrauen der Märkte in die Fähigkeit Griechenlands zu stärken,
seinen Schuldverpflichtungen unter allen Umständen nachkommen zu können. Im Rahmen dieser
Strategie steht die vorzeitige Rückzahlung im Einklang mit den Gründen für die vorzeitigen
Anlahe 2a
Rückzahlungen der IWF-Fazilitäten durch Griechenland in den Jahren 2019, 2021 und 2022 bezüglich
der vorzeitigen Rückzahlung des ausstehenden Betrags von IWF-Darlehen sowie für die vorzeitigen
Rückzahlungen von 2.645.000.000 EUR, 5.290.000.000 EUR, 7.935.000.000 EUR und
5.287.250.000 EUR bezüglich der GLF in den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025. Sie steht zudem im
Einklang mit der jüngsten Begebung griechischer Dual-Tranche-Staatsanleihen mit einem Volumen von
3 Mrd. EUR und Laufzeiten von 15 und 30 Jahren, die im März 2025 in Verbindung mit einer Transaktion
zur Steuerung des Passivgeschäfts (Liability Management Exercise – LME) erfolgte. Im Zuge der LME
wurden griechische Staatsanleihen mit einem Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR und Fälligkeit im Jahr
2026 gegen die neu ausgegebenen 15- und 30-jährigen griechischen Staatsanleihen mit einem
Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR getauscht, wodurch sich die gewichtete durchschnittliche Laufzeit
griechischer Schulden in Höhe von 1,5 Mrd. EUR von rund 1,2 Jahren auf rund 20 Jahre verlängert hat;
(c) wird ein Teil der vorgeschlagenen vorzeitigen Rückzahlung verwendet werden für in den Jahren 2033,
2034 sowie in Q1/2035 und Q2/2035 fällige GLF-Rückzahlungen, was ein proaktives und umsichtiges
Schuldenportfoliomanagement Griechenlands darstellt, da hierdurch ein möglicher Anstieg der künftigen
Schuldverpflichtungen Griechenlands infolge der Einbeziehung gestundeter Zinszahlungen aus der
Vereinbarung über eine EFSF-Hauptfinanzhilfefazilität in das griechische Schuldenportfolio lange im
Voraus ausgeglichen wird. Die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung dürften die Märkte daher als
Umsetzung einer soliden und konsequenten Finanzierungs- und Portfoliomanagement-Strategie durch
Griechenland sowie als weiteren Fortschritt auf dem Weg zur Normalisierung der Finanzlage
Griechenlands und damit der Finanzlage des Euro-Währungsgebiets insgesamt werten (wobei besonders
zu erwähnen ist, dass die bisherigen vorzeitigen Rückzahlungen Griechenlands an den IWF und die
Partner im Euro-Währungsgebiet vom Markt positiv aufgenommen wurden und zur Anhebung der
Bonitätseinstufung Griechenlands durch die Ratingagenturen geführt haben).
(d) wird die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF die Zinsrisiken verringern, die Griechenland
gegenwärtig durch seine Verbindlichkeiten im Rahmen der GLF trägt (da Zinsen auf der Grundlage eines
variablen EURIBOR- oder ggf. EONIA-Zinssatzes berechnet werden). In Abhängigkeit künftiger
Zinsbewegungen könnte dies zu beträchtlichen Einsparungen beim jährlichen Schuldendienst
Griechenlands führen;
(e) wird Griechenland trotz der vorzeitigen Rückzahlung bis Dezember 2039 weiterhin erhebliche Schulden
in Höhe von 19.374.625.000 EUR im Rahmen der GLF haben. Somit ist die weitere Beteiligung der
Darlehensgeber des Euro-Währungsgebiets im Rahmen der GLF während dieses Zeitraums
gewährleistet;
(f) würde die vorzeitige Rückzahlung den Rating-Ausblick Griechenlands – ausgehend von der Anhebung
der Kreditwürdigkeit Griechenlands durch fünf Ratingagenturen im Zeitraum 2023 bis 2025 – weiter
verbessern. Hierzu zählen die Anhebung durch die Ratingagentur Moody’s, die am 14. März 2025 das
Rating Griechenlands auf Baa3 (IG) angehoben und den Ausblick auf stabil geändert hat, die Anhebung
des Ratings auf BBB und die Änderung des Ausblicks auf stabil durch Standard & Poor’s am
18. April 2025, die Anhebung des Ratings auf BBB mit stabilem Ausblick durch FITCH am
14. November 2025, die Anhebung des Ratings auf BBB am 6. Dezember 2024 und Änderung des
Ausblicks auf positiv am 7. November 2025 durch SCOPE sowie die Anhebung des Ratings auf BBB mit
stabilem Ausblick durch DBRS Morningstar am 7. März 2025;
(g) wird Griechenland schließlich den restlichen verbleibenden Betrag von 5.410,05 Mio. EUR, der
weiterhin das Liquiditätspufferkonto darstellt, für die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF
verwenden. Es sei daran erinnert, dass dieses Konto, das ursprünglich einen Betrag von 15.697 Mio. EUR
aufwies, 2018 eingerichtet wurde, um bei Investoren und Inhabern griechischer Staatsanleihen Vertrauen
in die Fähigkeit Griechenlands zu schaffen, seinen finanziellen Verpflichtungen während des an das
(dritte haushaltspolitische) Anpassungsprogramm anschließenden Überwachungszeitraums unter allen
Umständen nachkommen zu können, bis das Land wieder vollen Zugang zum Kapitalmarkt hat. Vor dem
Hintergrund, dass Griechenland wieder Investment-Grade-Status erlangt hat, griechische Staatsanleihen
die Zulassungskriterien der EZB erfüllen und Griechenland erneut vollen Zugang zum Kapitalmarkt hat,
sind wir der Ansicht, dass die Verwendung des verbleibenden Betrags von 5.410,05 Mio. EUR für die
vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF mit dem Anwendungsbereich des Beschlusses über die
Einrichtung des Liquiditätspufferkontos im Einklang steht. Diese Verwendung entspricht außerdem den
Gründen, die 2024 und 2025 in demselben Zusammenhang – einer in diesen Jahren getätigten vorzeitigen
Rückzahlung im Rahmen der GLF – zugrunde gelegt wurden. Die vollständige Verwendung der
angegebenen verbleibenden Mittel auf dem Liquiditätspufferkonto wird Griechenland dabei unterstützen,
das ausstehende Schuldenportfolio zu reduzieren, die Kosten für den öffentlichen Schuldendienst zu
senken und die Effizienz der Verwaltung der Liquiditätsreserven weiter zu verbessern.
Die Schulden im Rahmen der EFSF-Fazilitäten sind hinsichtlich der Zinsen im Vergleich zu den
Euro-Swap-Sätzen und bei ähnlicher gewichteter durchschnittlicher Laufzeit günstiger und haben gleichzeitig ein
günstigeres Laufzeitprofil als die GLF. Infolgedessen würde eine ausschließliche Zahlung im Rahmen der GLF
ohne anteilige Zahlung an die EFSF ein effizienteres Schuldenmanagement ermöglichen. Eine anteilige
Rückzahlung der EFSF-Fazilitäten würde manche der vorstehend geschilderten Vorteile aus der vorzeitigen
Rückzahlung im Rahmen der GLF für Griechenland schmälern.
Die ausstehenden Kapitalbeträge, die Griechenland im Rahmen der GLF schuldet, belaufen sich
insgesamt auf 26,318 Mrd. EUR (Stand heute). Griechenland schlägt vor, 6.943.125.000 EUR dieses Betrags am
15. Juni 2026 vorzeitig zurückzuzahlen, was den Tilgungsleistungen entspricht, die in Q1/2029, Q2/2029, 2033,
2034, Q1/2035 und Q2/2035 im Rahmen der GLF fällig werden (siehe Anhang). Sollten durch die genannte
vorzeitige Rückzahlung zusätzliche Kosten entstehen, wird Griechenland die Darlehensgeber gemäß den
Bedingungen der GLF entschädigen, wobei die GLF-Darlehensgeber inzwischen bestätigt haben, dass keine
zusätzlichen Kosten entstehen werden.
Griechenland ersucht derzeit um entsprechende Zustimmungen im Rahmen seiner
Finanzierungsvereinbarungen mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus.
Bitte lassen Sie mich wissen, wenn Sie weitere Informationen benötigen.
Schlussformel
Dimitrios Tsakonas
Generaldirektor
ANHANG
Zahlungstermin Tilgungsbetrag
15.03.2029 661.250.000,00
15.06.2029 661.250.000,00
15.03.2033 562.062.500,00
15.06.2033 562.062.500,00
15.09.2033 562.062.500,00
15.12.2033 562.062.500,00
15.03.2034 562.062.500,00
15.06.2034 562.062.500,00
15.09.2034 562.062.500,00
15.12.2034 562.062.500,00
15.03.2035 562.062.500,00
15.06.2035 562.062.500,00
Gesamt 6.943.125.000,00
Anlage 3
Arbeitsübersetzung (Spr.-D. BMF) Übers.-Nr. 0183-2026
Ref. Ares(2026)3134608 – 24/03/2026
HELLENISCHE REPUBLIK
20. März 2026
Staatliche Schuldenmanagement-Agentur
8th Omirou Str., 2nd floor
10564 Athen – Griechenland
E-Mail: d.tsakonas@pdma.gr
Tel.: +30 210 3701 835 - 801 - 800
Mobil: + 30 6942 064 695
An:
Europäische Kommission
Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen
Generaldirektor
Europäische Kommission
Rue de la Loi 15
1040 Brüssel
z. Hd.: Hrn. Maarten Verwey
E-Mail: Maarten.VERWEY@ec.europa.eu
in Kopie an:
Eurogruppen-Arbeitsgruppe
z. Hd.: Hrn. Tuomas Saarenheimo
E-Mail: tuomas.saarenheimo@consilium.europa.eu
Betreff: Mitteilung über eine vorzeitige Teilrückzahlung der Darlehensfazilität für Griechenland
Anrede
Anknüpfend an unsere bisherigen Gespräche teilt die Hellenische Republik („Griechenland“) ihre
Absicht mit, einen Teil ihrer ausstehenden Verbindlichkeiten im Rahmen der ursprünglich am 8. Mai 2010
zwischen u. a. Griechenland als Darlehensnehmer und bestimmten Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
geschlossenen Vereinbarung über eine Darlehensfazilität (in ihrer geltenden Fassung) in Höhe von
80.000.000.000 EUR („GLF“) unter Verwendung bestimmter überschüssiger Liquiditätsreserven, über die
Griechenland aktuell verfügt, vorzeitig zurückzuzahlen. Die in diesem Schreiben verwendeten, jedoch nicht
definierten [in der englischen Fassung großgeschriebenen] Begriffe haben die ihnen in der GLF zugewiesene
Bedeutung.
Vorzeitige Rückzahlung
Mit diesem Schreiben sollen die Kommission und damit die Darlehensgeber von der Absicht des
Darlehensnehmers unterrichtet werden, einen 6.943.125.000 EUR umfassenden Teil seiner/s Darlehen/s am
Zinstermin, der auf den 15. Juni 2026 fällt, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der GLF vorzeitig zurückzuzahlen. Die Höhe
der vorzeitigen Rückzahlung würde den im 1. und 2. Quartal 2029, in den Jahren 2033 und 2034 sowie im 1. und
2. Quartal 2035 fälligen Tilgungszahlungen im Rahmen der GLF entsprechen (siehe Anhang).
Sollten durch die vorstehend genannte vorzeitige Rückzahlung zusätzliche Kosten entstehen, wird
Griechenland die Darlehensgeber gemäß den Bedingungen der GLF entschädigen.
Von:
Anlahe 3a
Für die Zwecke der vorzeitigen Rückzahlung ersuchen wir um die Zustimmung der Darlehensgeber, auf
die Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 4 der GLF zu verzichten, damit der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung
nicht anteilig für die planmäßigen Tilgungsbeträge verwendet wird, sondern für die im Rahmen der GLF im 1.
und 2. Quartal 2029, in den Jahren 2033 und 2034 sowie im 1. und 2. Quartal 2035 fälligen Tilgungszahlungen.
Hintergrund der vorzeitigen Rückzahlung
Griechenland ist bestrebt, bei der Umsetzung der vereinbarten Reformen eng mit seinen internationalen
Partnern zusammenzuarbeiten, um das langfristige Wirtschaftswachstum sowie die langfristige
Schuldentragfähigkeit Griechenlands sicherzustellen. Aus unserer Sicht würde sich die vorzeitige Rückzahlung
im Rahmen der GLF spürbar positiv auf die Finanzlage Griechenlands auswirken. Insbesondere
(a) wird die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zu einer Glättung des Fälligkeitsprofils der
griechischen Staatsschulden im Zeitraum von 2029 bis 2035 und zu einer längeren gewichteten
durchschnittlichen Laufzeit der griechischen Schulden führen, wodurch ein effektiveres
Schuldenmanagement und eine Verringerung des Rollover-Risikos ermöglicht wird. Konkret beträgt die
gewichtete durchschnittliche Laufzeit des planmäßigen GLF-Kapitalbetrags, der vorzeitig zurückgezahlt
werden soll, rund 6,9 Jahre, während griechische Staatsanleihen, die 2026 von Griechenland emittiert
wurden bzw. voraussichtlich emittiert werden, um die durch die Verwendung von Liquiditätsreserven zur
Finanzierung der vorzeitigen Rückzahlung entstandene Lücke zu füllen, eine gewichtete
durchschnittliche Laufzeit von über 12 Jahren aufweisen dürften, wodurch sich die gewichtete
durchschnittliche Laufzeit des griechischen Staatsschuldenportfolios verlängert;
(b) würden die Glättung des Fälligkeitsprofils der griechischen Schulden und das reduzierte Rollover-Risiko
durch die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zur umfassenderen Strategie der Hellenischen
Republik gehören, die darauf abzielt, das Vertrauen der Märkte in die Fähigkeit Griechenlands zu stärken,
seinen Schuldverpflichtungen unter allen Umständen nachkommen zu können. Im Kontext dieser
Strategie steht die vorzeitige Rückzahlung im Einklang mit den Gründen, die ausschlaggebend waren für
die vorzeitigen Rückzahlungen der IWF-Fazilitäten durch Griechenland in den Jahren 2019, 2021 und
2022 bezüglich der vorzeitigen Rückzahlung des ausstehenden Betrags der IWF-Darlehen sowie für die
vorzeitige Rückzahlung von 2.645.000.000 EUR, 5.290.000.000 EUR, 7.935.000.000 EUR bzw.
5.287.250.000 EUR im Rahmen der GLF in den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025. Sie steht zudem im
Einklang mit der jüngsten Begebung griechischer Dual-Tranche-Staatsanleihen mit einem Volumen von
3 Mrd. EUR und Laufzeiten von 15 und 30 Jahren, die im März 2025 zusammen mit einer Transaktion
zur Steuerung des Passivgeschäfts (Liability Management Exercise – LME) erfolgte. Im Zuge der LME
wurden griechische Staatsanleihen mit einem Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR und Fälligkeit im Jahr
2026 gegen die neu ausgegebenen 15- und 30-jährigen griechischen Staatsanleihen mit einem
Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR umgetauscht, wodurch sich die gewichtete durchschnittliche
Laufzeit griechischer Schulden in Höhe von 1,5 Mrd. EUR von rund 1,2 Jahren auf rund 20 Jahre
verlängert hat. Konkret stellt die vorgeschlagene vorzeitige Teilrückzahlung von in den Jahren 2033,
2034 und 2035 im Rahmen der GLF fällig werdenden Tilgungen ein proaktives und umsichtiges
Schuldenportfoliomanagement Griechenlands dar, da hierdurch ein möglicher Anstieg der künftigen
finanziellen Verpflichtungen Griechenlands infolge der Einbeziehung gestundeter Zinszahlungen aus der
Vereinbarung über eine EFSF-Hauptfinanzhilfefazilität in das griechische Schuldenportfolio lange im
Voraus ausgeglichen wird. Die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung dürften die Märkte daher als
Umsetzung einer soliden und kohärenten Finanzierungs- und Portfoliomanagement-Strategie durch
Griechenland sowie als weiteren Fortschritt hin zu einer Normalisierung der Finanzlage Griechenlands
und damit der Finanzlage des Euro-Währungsgebiets insgesamt werten (wobei besonders zu erwähnen
ist, dass die früheren vorzeitigen Rückzahlungen Griechenlands an den IWF und die Partner im Euro-
Währungsgebiet vom Markt positiv aufgenommen wurden);
(c) wird Griechenland bis Dezember 2039 trotz der vorzeitigen Rückzahlung weiterhin erhebliche Schulden
in Höhe von rund 19.374.625.000 EUR im Rahmen der GLF haben. Somit bleibt die kontinuierliche
Beteiligung der Darlehensgeber des Euro-Währungsgebiets im Rahmen der GLF während dieses
Zeitraums gewahrt;
(d) würde die vorzeitige Rückzahlung den Rating-Ausblick Griechenlands ausgehend von der Anhebung der
Kreditwürdigkeit Griechenlands durch fünf Ratingagenturen im Zeitraum 2023 bis 2025 weiter
verbessern. Hierzu zählten die Anhebung des Ratings Griechenlands auf Baa3 (IG) mit stabilem Ausblick
durch Moody’s am 14. März 2025, die Anhebung des Ratings auf BBB mit stabilem Ausblick durch
Standard & Poor’s am 18. April 2025, die Anhebung des Ratings auf BBB mit stabilem Ausblick durch
FITCH am 14. November 2025, die Anhebung des Ratings auf BBB und Änderung des Ausblicks auf
positiv durch SCOPE am 30. Mai bzw. 7. November 2025 sowie die Anhebung des Ratings auf BBB mit
stabilem Ausblick durch DBRS Morningstar am 7. März 2025;
(e) wird die Hellenische Republik schließlich den restlichen verbleibenden Betrag von 5.410,05 Mio. EUR,
der weiterhin das Liquiditätspufferkonto darstellt, für die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF
verwenden. Es sei daran erinnert, dass dieses Konto, das ursprünglich einen Betrag von 15.697 Mio. EUR
aufwies, 2018 eingerichtet wurde, um bei Investoren und Inhabern griechischer Staatsanleihen Vertrauen
in die Fähigkeit Griechenlands zu schaffen, seinen finanziellen Verpflichtungen während des an das
(dritte haushaltspolitische) Anpassungsprogramm anschließenden Überwachungszeitraums unter allen
Umständen nachkommen zu können, bis das Land wieder vollen Zugang zu den Kapitalmärkten hat. Vor
dem Hintergrund, dass Griechenland wieder Investment-Grade-Status erlangt hat, griechische
Staatsanleihen die Zulassungskriterien der EZB erfüllen und Griechenland inzwischen vollen Zugang zu
den Kapitalmärkten hat, sind wir der Auffassung, dass die Verwendung des verbleibenden Betrags von
5.410,05 Mio. EUR für die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF mit dem Anwendungsbereich
des Beschlusses über die Einrichtung des Liquiditätspufferkontos im Einklang steht. Diese Verwendung
entspricht außerdem den Beweggründen, die 2024 und 2025 in demselben Zusammenhang – einer in
diesen Jahren getätigten vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen der GLF – zugrunde gelegt wurden. Die
Verwendung der Mittel auf dem Liquiditätspufferkonto wird Griechenland dabei unterstützen, das
ausstehende Schuldenportfolio zu reduzieren, die Kosten für den öffentlichen Schuldendienst zu senken
und die Effizienz der Verwaltung der Liquiditätsreserven weiter zu verbessern.
Bitte lassen Sie mich wissen, wenn Sie weitere Informationen benötigen.
Schlussformel
Dimitrios Tsakonas
Generaldirektor
ANHANG
Zahlungstermin Tilgungsbetrag
15.03.2029 661.250.000,00
15.06.2029 661.250.000,00
15.03.2033 562.062.500,00
15.06.2033 562.062.500,00
15.09.2033 562.062.500,00
15.12.2033 562.062.500,00
15.03.2034 562.062.500,00
15.06.2034 562.062.500,00
15.09.2034 562.062.500,00
15.12.2034 562.062.500,00
15.03.2035 562.062.500,00
15.06.2035 562.062.500,00
Gesamt 6.943.125.000,00
Commission européenne/Europese Commissie, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË – Tel. +32 22991111
Office: L-15 09/DSC – Tel. direct line +32 229-59718
Michael.Sket@ec.europa.eu
EUROPEAN COMMISSION
DIRECTORATE-GENERAL
ECONOMIC AND FINANCIAL AFFAIRS
The Director-General
Brussels, 24 March 2026
ECFIN.F.2/MS
TO THE PRESIDENT OF THE EUROGROUP WORKING GROUP
TUOMAS SAARENHEIMO
Subject: Notification of Partial Prepayment of the Greek Loan Facility by the
Hellenic Republic on 20 March 2026
Dear Tuomas,
On 20 March 2026, the Hellenic Republic notified the Commission of its intention to
undertake a partial prepayment of the Greek Loan Facility (Annex 1). Such notification
was made in accordance with Article 6 of the Loan Facility Agreement (1).
The Hellenic Republic has notified its intention to prepay part of the Loans in the amount
of EUR 6 943 125 000 on 15 June 2026. The prepayment amount would correspond to the
principal payments due in Q1/2029, Q2/2029, 2033, 2034, Q1/2035 and Q2/2035 under
the Greek Loan Facility.
The Hellenic Republic intends to use excess cash reserves to finance this prepayment.
Specifically, the Hellenic Republic intends to use the EUR 5 410.05 million that ˗
following the previous years’ similar use of the balance, still constitutes the so-called
Dedicated Cash Buffer Account (hereinafter ‘ESM cash buffer’). This account was
established in 2018 to facilitate Greece’s post-programme market access, and it dominantly
originates from the last disbursement of the ESM financial assistance to the Hellenic
Republic under the programme. According to an agreement between Greece and the ESM,
the ‘ESM cash buffer’ can only be used to service debt in specific circumstances.
(1) Loan Facility Agreement between the following Member States whose currency is the euro: Kingdom of
Belgium, Ireland, Kingdom of Spain, French Republic, Italian Republic, Republic of Cyprus, Grand
Duchy of Luxembourg, Republic of Malta, Kingdom of the Netherlands, Republic of Austria, Portuguese
Republic, Republic of Slovenia, Slovak Republic and Republic of Finland and KfW, acting in the public
interest, subject to the instructions of and with the benefit of the guarantee of the Federal Republic of
Germany, as Lenders and the Hellenic Republic as borrower the Bank of Greece as Agent to the
Borrower, originally dated 8 May 2010 as amended.
Anlage 5
2
In the notification letter, the Hellenic Republic has additionally requested the Lenders’
consent to waive a requirement under Article 6(4) of the Greek Loan Facility. Specifically,
Article 6(4)(c) requires “any partial prepayment shall be applied (after paying any accrued
interest, fees or other amounts due in respect of the amount being prepaid) to the scheduled
capital repayment amounts pro rata”. The Hellenic Republic has requested that the
Lenders waive such requirement, where the partial prepayment would instead be applied
towards the principal payments due in Q1/2029, Q2/2029, 2033, 2034, Q1/2035 and
Q2/2035 under the Greek Loan Facility Agreement.
Following receipt by the Commission of the notification from the Hellenic Republic, this
letter informs the Parties, in accordance with Article 7(2) and (3) of the Intercreditor
Agreement (2), and proposes how to react to it.
(1) Legal grounds for a prepayment under the Greek Loan Facility
The Loan Facility Agreement provides that the Hellenic Republic may prepay the whole
or part of any Loan (3) provided that:
– The prepayment takes place on an Interest Payment Date (4) (i.e. 15 March, 15 June, 15
September or 15 December) (5);
– Not less than one month’s written notice is given to the Lenders (6);
– A prepayment in part shall be of not less than EUR 1,000,000,000 (7);
– The Lenders agree to the early repayment (8);
– The notice of prepayment is irrevocable, specifying the amount and date of the
prepayment (9);
(2) Intercreditor Agreement between Kingdom of Belgium, Federal Republic of Germany, Ireland, Kingdom
of Spain, French Republic, Italian Republic, Republic of Cyprus, Grand Duchy of Luxembourg, Republic
of Malta, Kingdom of the Netherlands, Republic of Austria, Portuguese Republic, Republic of Slovenia,
Slovak Republic and Republic of Finland dated 8 May 2010.
(3) “each such disbursement made or to be made under the Facility or the principal amount thereof
outstanding for the time being is hereinafter referred to as a “Loan”” (Article 3(1) Loan Facility
Agreement).
(4) ““Interest Payment Date” means, in relation to any Loan, any and each of 15 March, 15 June, 15
September and 15 December in each year and the final date of repayment of such Loan if it becomes
repayable prior to the end of its scheduled Term” (Article 5(1) Loan Facility Agreement).
(5) Article 6(2) Loan Facility Agreement
(6) Article 6(2) Loan Facility Agreement
(7) Article 6(2) Loan Facility Agreement
(8) Article 6(2) Loan Facility Agreement
(9) Article 6(4)(a) Loan Facility Agreement
3
– Any prepayment is made together with accrued interest on the amount prepaid (10);
– The Hellenic Republic indemnifying the Lenders in respect of any costs, expenses or
fees they suffer (including broken funding and broken hedging costs) as a consequence
of such prepayment (11);
– Any partial prepayment shall be applied (after paying any accrued interest, fees or other
amounts due in respect of the amount being prepaid) to the scheduled capital repayment
amounts pro rata (12).
Furthermore, it is noted that such a prepayment of the Greek Loan Facility would
additionally require waivers from the ESM and EFSF governing bodies to waive their right
of a pari passu repayment. Such waivers are similar to the waivers given in 2022, 2023,
2024 and 2025 in the context of the previous partial prepayments of the Greek Loan
Facility.
Finally, just as in the context of the 2024 and the 2025 partial prepayment of the Greek
Loan Facility, the ESM Board of Directors needs to give its agreement to the use of the
ESM cash buffer for the purpose of the prepayment.
Following the letter received from the Hellenic Republic and after further consultation with
the Greek authorities, the Commission considers that many of these provisions are already
fulfilled and that only three clauses remain to be achieved:
- The Lenders agree to the early repayment;
- The Hellenic Republic indemnifying the Lenders in respect of any costs, expenses or fees
they suffer (including broken funding and broken hedging costs) as a consequence of the
prepayment;
- The waiving of the requirement that any partial prepayment shall be applied (after paying
any accrued interest, fees or other amounts due in respect of the amount being prepaid) to
the scheduled capital repayment amounts pro rata.
2. Commission’s proposal
Having considered the positive impact that such an early repayment would have on the
Hellenic Republic’s debt management, the Commission is supportive of the authorities’
intention to undertake a prepayment of the Greek Loan Facility. The early repayment
would reduce the public debt-to-GDP ratio by about 2.6% of GDP and the net interest
expenditures over 2026-2035. Furthermore, the prepayment would smooth the Republic’s
government debt portfolio’s maturity profile and would lengthen the average maturity of
the debt and hence, it would reduce the debt rollover risks and facilitate the debt
management. As the Hellenic Republic has full access to the financial markets and has
regained its investment grade, the Commission agrees with the planned reduction of the
Hellenic Republic’s cash reserves, which amounted to EUR 41.2 billion at end of February
2026 (16.6% of 2025 GDP), one of the highest in the EU. In the Commission’s view, the
(10) Article 6(4)(b) Loan Facility Agreement
(11) Article 6(4)(b) Loan Facility Agreement
(12) Article 6(4)(c) Loan Facility Agreement
4
early repayment would send a positive signal to financial markets regarding the financial
position of the Hellenic Republic.
Given the above, the Commission proposes to the Parties to react to the notification by the
Hellenic Republic of its intention to undertake a partial prepayment of the Greek Loan
Facility by (i) signalling agreement to the early repayment; (ii) informing the Hellenic
Republic about the potential costs, expenses or fees Lenders may incur as a result of the
early repayment; and (iii) signalling agreement to waive the requirement that any partial
prepayment shall be applied (after paying any accrued interest, fees or other amounts due
in respect of the amount being prepaid) to the scheduled capital repayment amounts pro
rata. I would be grateful if you could coordinate the position of the Parties on these issues
and inform the Commission and the ECB of the decisions taken.
Should the Parties decide to consider the notification of the Hellenic Republic favourably
and following informing the Commission and the ECB of the decision taken, the Lenders
would need to sign a corresponding waiver of Article 6(4)(c) of the Loan Facility
Agreement. Whilst this is for a later step in the process, a template waiver for the Lenders
is attached (Annex 2).
Yours sincerely,
Electronically signed
Maarten Verwey
Copy: Mr Piero Cipollone, European Central Bank
Annexes:
1. Notification of Partial Prepayment of the Greek Loan Facility, dated
20 March 2026, from the Hellenic Republic to the European Commission
2. Template for a waiver of Article 6(4)(c) of the Loan Facility Agreement
Electronically signed on 24/03/2026 14:14 (UTC+01) in accordance with Article 11 of Commission Decision (EU) 2021/2121
Europäische Kommission, 1049 Brüssel, Belgien – Tel. +32 22991111
Büro: L-15 09/DSC – Durchwahl +32 229-59718
Michael.Sket@ec.europa.eu
Arbeitsübersetzung (BMF-Sprachendienst) Übers.-Nr.:0182-2026
EUROPÄISCHE KOMMISSION
GENERALDIREKTION
WIRTSCHAFT UND FINANZEN
Der Generaldirektor
Brüssel, 24. März 2026
ECFIN.F.2/MS
AN DEN VORSITZENDEN DER EUROGRUPPEN-ARBEITSGRUPPE
TUOMAS SAARENHEIMO
Betreff: Mitteilung der Hellenischen Republik vom 20. März 2026 über eine vorzeitige
Teilrückzahlung der Darlehensfazilität für Griechenland
Anrede
Am 20. März 2026 hat die Hellenische Republik die Kommission über ihre Absicht unterrichtet, im
Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland eine vorzeitige Teilrückzahlung zu leisten
(Anlage 1). Diese Mitteilung erfolgte gemäß Artikel 6 der Vereinbarung über eine
Darlehensfazilität (1).
Die Hellenische Republik hat ihre Absicht mitgeteilt, einen Teil der Darlehen in Höhe von
6.943.125.000 EUR am 15. Juni 2026 vorzeitig zurückzuzahlen. Die Höhe der vorzeitigen
Rückzahlung würde den im 1. und 2. Quartal 2029, in den Jahren 2033 und 2034 sowie im 1. und
2. Quartal 2035 fälligen Tilgungszahlungen im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland
entsprechen.
Die Hellenische Republik beabsichtigt, überschüssige Liquiditätsreserven für die Finanzierung
dieser vorzeitigen Rückzahlung zu verwenden. Konkret beabsichtigt die Hellenische Republik, die
5.410,05 Mio. EUR zu verwenden, die sich – nach ähnlicher Verwendung des Saldos in den
Vorjahren – weiterhin auf dem sog. Liquiditätspuffer-Sonderkonto (im Folgenden „ESM-
Liquiditätspuffer“) befinden. Dieses Konto wurde 2018 eingerichtet, um Griechenland in der
Nachprogrammzeit den Marktzugang zu erleichtern, und die Mittel stammen überwiegend aus der
letzten Auszahlung der ESM-Finanzhilfe an die Hellenische Republik im Rahmen des Programms.
Laut einer Vereinbarung zwischen Griechenland und dem ESM darf der „ESM-Liquiditätspuffer“
nur unter bestimmten Umständen für den Schuldendienst verwendet werden.
(1) Vereinbarung über eine Darlehensfazilität zwischen den folgenden Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist:
Königreich Belgien, Irland, Königreich Spanien, Französische Republik, Italienische Republik, Republik Zypern,
Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Portugiesische
Republik, Republik Slowenien, Slowakische Republik und Republik Finnland sowie der KfW (im staatlichen
Interesse der Bundesrepublik Deutschland handelnd, gebunden an die Weisungen und ausgestattet mit der
Garantie der Bundesrepublik Deutschland) als Darlehensgeber, der Hellenischen Republik als
Darlehensnehmerin und der Bank von Griechenland als Bevollmächtigte der Darlehensnehmerin vom 8. Mai 2010
in der jeweils geltenden Fassung.
Az. Ares(2026)3134608 - 24/03/2026
Anlahe 5a
2
In ihrer Mitteilung hat die Hellenische Republik bei den Darlehensgebern außerdem die
Zustimmung zum Verzicht auf die Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 4 der Vereinbarung über
eine Darlehensfazilität beantragt. Konkret sieht Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c Folgendes vor:
„vorzeitige Teilrückzahlungen werden (nach Zahlung angefallener Zinsen, Gebühren oder
anderer in Bezug auf den vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag fälliger Beträge) anteilig für die
vorgesehenen Tilgungsbeträge verwendet“. Die Hellenische Republik hat bei den
Darlehensgebern beantragt, auf diese Verpflichtung zu verzichten, damit die vorzeitige
Teilrückzahlung stattdessen für die Tilgungszahlungen verwendet werden kann, die nach der
Vereinbarung über eine Darlehensfazilität für Griechenland im 1. und 2. Quartal 2029, in den
Jahren 2033 und 2034 sowie im 1. und 2. Quartal 2035 fällig werden.
Nach dem Erhalt der Mitteilung der Hellenischen Republik durch die Kommission dient das
vorliegende Schreiben der Information der Parteien gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der
Gläubigervereinbarung (2) sowie der Unterbreitung eines Vorschlags, wie darauf zu reagieren ist.
(1) Rechtsgrundlagen für eine vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der Darlehensfazilität für
Griechenland
Die Vereinbarung über eine Darlehensfazilität sieht vor, dass die Hellenische Republik jedes
Darlehen (3) ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen kann, sofern
- die vorzeitige Rückzahlung an einem Zinstermin (4) erfolgt (d. h. am 15. März, 15. Juni,
15. September oder 15. Dezember) (5),
- die Darlehensgeber mindestens einen Monat im Voraus schriftlich unterrichtet werden (6),
- eine vorzeitige Teilrückzahlung nicht weniger als 1.000.000.000 EUR beträgt (7),
- die Darlehensgeber der vorzeitigen Rückzahlung zustimmen (8),
- die Mitteilung über die vorzeitige Rückzahlung unwiderruflich ist und darin Betrag und Termin
der vorzeitigen Rückzahlung genannt werden (9),
- jede vorzeitige Rückzahlung zusammen mit den für den vorzeitig gezahlten Betrag
angefallenen Zinsen geleistet wird (10),
- die Hellenische Republik die Darlehensgeber für die ihnen infolge der vorzeitigen Rückzahlung
entstehenden Kosten, Auslagen oder Gebühren entschädigt (einschließlich Finanzierungs- und
(2) Gläubigervereinbarung zwischen Königreich Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Irland, Königreich Spanien,
Französischer Republik, Italienischer Republik, Republik Zypern, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta,
Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Portugiesischer Republik, Republik Slowenien, Slowakischer
Republik und Republik Finnland vom 8. Mai 2010.
(3) „im Folgenden wird jede im Rahmen der Fazilität erfolgte oder noch erfolgende Auszahlung oder der zum
jeweiligen Zeitpunkt ausstehende Kapitalbetrag als „Darlehen” bezeichnet“ (Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung über
eine Darlehensfazilität).
(4) „bezeichnet der Ausdruck „Zinstermin“ in Bezug auf jegliches Darlehen den 15. März, 15. Juni, 15. September
und 15. Dezember jedes Jahres und den letzten Rückzahlungstermin, sollte dieses Darlehen vor Ablauf der
vorgesehenen Laufzeit fällig werden“ (Art. 5 Abs. 1 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität).
(5) Art. 6 Abs. 2 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität.
(6) Art. 6 Abs. 2 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität.
(7) Art. 6 Abs. 2 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität.
(8) Art. 6 Abs. 2 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität.
(9) Art. 6 Abs. 4 Buchst. a der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität.
(10) Art. 6 Abs. 4 Buchst. b der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität.
3
Absicherungskosten) (11),
- vorzeitige Teilrückzahlungen anteilig für die vorgesehenen Tilgungsbeträge verwendet werden
(nach Zahlung angefallener Zinsen, Gebühren oder anderer in Bezug auf den vorzeitig
zurückzuzahlenden Betrag fälliger Beträge) (12).
Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine solche vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der
Darlehensfazilität für Griechenland außerdem einen Verzicht der Leitungsgremien von ESM und
EFSF auf ihren Anspruch auf gleichrangige Rückzahlung voraussetzt. Dieser Verzicht ähnelt dem
Verzicht, der 2022, 2023, 2024 und 2025 im Zusammenhang mit den bisherigen vorzeitigen
Teilrückzahlungen im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland erklärt wurde.
Schließlich muss das ESM-Direktorium – genauso wie im Rahmen der vorzeitigen Teilrückzahlung
der Darlehensfazilität für Griechenland in den Jahren 2024 und 2025 – der Verwendung des ESM-
Liquiditätspuffers für die vorzeitige Rückzahlung seine Zustimmung erteilen.
In Anbetracht des von der Hellenischen Republik übermittelten Schreibens und nach weiterer
Abstimmung mit den griechischen Behörden ist die Kommission der Auffassung, dass viele dieser
Verpflichtungen bereits erfüllt und nur noch drei Voraussetzungen zu erfüllen sind:
- Zustimmung der Darlehensgeber zur vorzeitigen Rückzahlung,
- Entschädigung der Darlehensgeber für die ihnen infolge der vorzeitigen Rückzahlung
entstehenden Kosten, Auslagen oder Gebühren (einschließlich Finanzierungs- und
Absicherungskosten) durch die Hellenische Republik und
- Verzicht auf die Verpflichtung, dass vorzeitige Teilrückzahlungen anteilig für die vorgesehenen
Tilgungsbeträge zu verwenden sind (nach Zahlung angefallener Zinsen, Gebühren oder anderer
in Bezug auf den vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag fälliger Beträge).
2. Vorschlag der Kommission
In Erwägung des positiven Effekts, den eine solche vorzeitige Rückzahlung auf das
Schuldenmanagement der Hellenischen Republik hätte, unterstützt die Kommission die Absicht der
Behörden, im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland eine vorzeitige Rückzahlung zu
leisten. Die vorzeitige Rückzahlung würde die Schuldenquote um etwa 2,6 % des BIP und die
Nettozinsausgaben im Zeitraum 2026-2035 reduzieren. Die vorzeitige Rückzahlung würde
außerdem das Fälligkeitsprofil der griechischen Staatsschulden glätten und die durchschnittliche
Laufzeit der Schulden verlängern, wodurch die Rollover-Risiken verringert werden und das
Schuldenmanagement erleichtert wird. Da die Hellenische Republik über uneingeschränkten
Zugang zu den Finanzmärkten verfügt und ihren Investment-Grade-Status zurückerlangt hat, stimmt
die Kommission der geplanten Verringerung der Liquiditätsreserven der Hellenischen Republik zu,
die sich Ende Februar 2026 auf 41,2 Mrd. EUR (16,6 % des BIP 2025) beliefen und damit zu den
höchsten in der EU zählten. Aus Sicht der Kommission würde die vorzeitige Rückzahlung ein
(11) Art. 6 Abs. 4 Buchst. b der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität.
(12) Art. 6 Abs. 4 Buchst. c der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität.
4
positives Signal an die Finanzmärkte hinsichtlich der Finanzlage der Hellenischen Republik senden.
Angesichts dessen schlägt die Kommission den Parteien vor, auf die Mitteilung der Hellenischen
Republik über ihre Absicht, im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland eine vorzeitige
Teilrückzahlung zu leisten, in der Weise zu reagieren, dass i) die Zustimmung zur vorzeitigen
Rückzahlung signalisiert wird, ii) die Hellenische Republik über die den Darlehensgebern infolge
der vorzeitigen Rückzahlung möglicherweise entstehenden Kosten, Auslagen oder Gebühren
unterrichtet wird und iii) die Zustimmung zum Verzicht auf die Verpflichtung signalisiert wird, dass
vorzeitige Teilrückzahlungen anteilig für die vorgesehenen Tilgungsbeträge zu verwenden sind
(nach Zahlung angefallener Zinsen, Gebühren oder anderer in Bezug auf den vorzeitig
zurückzuzahlenden Betrag fälliger Beträge). Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie einen abgestimmten
Standpunkt der Parteien in diesen Fragen herbeiführen und die Kommission und die EZB über die
gefällten Beschlüsse unterrichten könnten.
Sollten die Parteien beschließen, die Mitteilung der Hellenischen Republik zu befürworten, und die
Kommission und die EZB über den gefassten Beschluss unterrichten, müssten die Darlehensgeber
eine Erklärung über einen entsprechenden Verzicht auf Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der
Vereinbarung über eine Darlehensfazilität unterzeichnen. Wenngleich dies erst ein späterer Schritt
im Verfahren sein wird, ist ein Muster für die Verzichterklärung der Darlehensgeber beigefügt
(Anlage 2).
Schlussformel
elektronisch signiert
Maarten Verwey
Kopie an: Piero Cipollone, Europäische Zentralbank
Anlagen:
1. Mitteilung der Hellenischen Republik an die Europäische Kommission vom
20. März 2026 über eine vorzeitige Teilrückzahlung der Darlehensfazilität für
Griechenland
2. Muster für die Erklärung eines Verzichts auf Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der
Vereinbarung über eine Darlehensfazilität
Am 24. März 2026 um 14:14 Uhr (MEZ+01) gemäß Art. 11 des Beschlusses (EU) 2021/2121 der Kommission elektronisch
signiert.
[Header of the Lender]
WAIVER
IN RELATION TO THE PREPAYMENT OF THE GREEK LOAN FACILITY
[Date]
By email followed by registered mail:
Ministry of Finance
PDMA (Public Debt Management Agency)
8 Omirou str., 2nd floor
10564, Athens - Greece
Email: d.tsakonas@pdma.gr
Dear Sir,
We refer to:
(i) the EUR 80,000,000,000 Loan Facility Agreement between the Kingdom
of Belgium, Ireland, the Kingdom of Spain, the French Republic, the
Italian Republic, the Republic of Cyprus, the Grand Duchy of
Luxembourg, the Republic of Malta, the Kingdom of the Netherlands, the
Republic of Austria, the Portuguese Republic, the Republic of Slovenia,
the Slovak Republic, the Republic of Finland and KfW as Lenders and the
Hellenic Republic as Borrower signed on 8 May 2010 (as amended) (the
"Loan Facility Agreement"), and in particular to Article 6(2) of the Loan
Facility Agreement;
(ii) the Intercreditor Agreement between the Lenders signed on 8 May 2010
(the "Intercreditor Agreement");
(iii) the waiver request from the Hellenic Republic to the European
Commission (DG ECFIN) dated 20 March 2026 (the "Waiver Request"),
describing a prepayment by the Hellenic Republic of part of the financing
granted to the Hellenic Republic under the Loan Facility Agreement, in
Anlahe 6
the amount of EUR 6, 943,125,000 on the Interest Payment Date falling
due on 15 June 2026 pursuant to Article 6(2) of the Loan Facility
Agreement, which would not be applied to the scheduled capital
repayment amounts pro rata as provided for in Article 6(4)(c) of the Loan
Facility Agreement, but would instead be applied to principal repayments
due in Q1/2029, Q2/2029, 2033, 2034, Q1/2035 and Q2/2035 under the
Loan Facility Agreement (the "Prepayment"); and
(iv) the decision of the Parties pursuant to Article 7(2) of the Intercreditor
Agreement to permit the Waiver Request, informed to the Commission
and the ECB by the Euro Working Group Chairman on [date].
Terms defined in the Loan Facility Agreement have the same meaning in this letter
unless given a different meaning in this letter.
We confirm that:
1. Article 6(4)(c) of the Loan Facility Agreement provides that the Prepayment would
trigger an obligation for the Hellenic Republic to apply this partial prepayment
(after paying any accrued interest, fees or other amounts due in respect of the
amount being prepaid) to the scheduled capital repayment amounts pro rata (the
"Pro rata Partial Prepayment Obligation").
2. [Name of the Lender] waives all its rights in respect of, and fully and completely
releases the Hellenic Republic from the Pro rata Partial Prepayment Obligation,
such that the Prepayment is not applied to the scheduled capital repayment amounts
pro rata but is instead applied towards the principal repayments due in Q1/2029,
Q2/2029, 2033, 2034, Q1/2035 and Q2/2035 under the Loan Facility Agreement.
3. The waiver set out in paragraph 2 above is provided in reliance upon (without
limiting this) the accuracy and completeness of the statements and representations
made by the Hellenic Republic in the Waiver Request.
4. With the exception of paragraph 2 above, the terms of this letter do not affect the
operation of the terms and provisions of the Loan Facility Agreement at any time.
For the avoidance of doubt, the terms of paragraph 2 above do not affect the
operation of the Loan Facility Agreement in connection with any other potential
future early repayment.
5. Article 14 (Governing Law and Jurisdiction) of the Loan Facility Agreement shall
apply to this letter as if references in such clauses to the "Loan Facility Agreement"
were read as references to this letter.
Yours faithfully,
[Name of the Lender]
Represented by:
name:
title:
Copies to:
Bank of Greece
European Commission
European Central Bank
Arbeitsübersetzung (SprD BMF) Übers.nr. 0184-2026
[Briefkopf des Darlehensgebers]
Verzichtserklärung
zu der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensfazilität für Griechenland
[Datum]
Einschreiben, vorab per E-Mail:
Ministry of Finance
PDMA (Public Debt Management Agency)
8 Omirou str., 2nd floor
10564, Athens - Greece
Email: d.tsakonas@pdma.gr
Anrede
Wir nehmen Bezug auf Folgendes:
(i) die am 8. Mai 2010 unterzeichnete Vereinbarung über eine
Darlehensfazilität in Höhe von 80.000.000.000 EUR zwischen dem
Königreich Belgien, Irland, dem Königreich Spanien, der Französischen
Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem
Großherzogtum Luxemburg, der Republik Malta, dem Königreich der
Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der
Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland
sowie der KfW als Darlehensgeber und der Hellenischen Republik als
Darlehensnehmer (in der jeweils geltenden Fassung) („Vereinbarung über
eine Darlehensfazilität“) und insbesondere ihren Artikel 6 Absatz 2,
(ii) die am 8. Mai 2010 unterzeichnete Gläubigervereinbarung zwischen den
Darlehensgebern („Gläubigervereinbarung“),
(iii) den Verzichtsantrag der Hellenischen Republik an die Europäische
Kommission (GD Wirtschaft und Finanzen) vom 20. März 2026
Anlahe 6a
(„Verzichtsantrag“) betreffend eine vorzeitige Rückzahlung eines Teils
der der Hellenischen Republik im Rahmen der Vereinbarung über eine
Darlehensfazilität gewährten Finanzmittel in Höhe von 6.943.125.000 EUR
durch die Hellenische Republik an dem auf den 15. Juni 2026 fallenden
Zinstermin gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Vereinbarung über eine
Darlehensfazilität, die nicht gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der
Vereinbarung über eine Darlehensfazilität anteilig für die vorgesehenen
Tilgungsbeträge, sondern für gemäß der Vereinbarung über eine
Darlehensfazilität im 1. und 2. Quartal 2029, in den Jahren 2033 und 2034
sowie im 1. und 2. Quartal 2035 fällige Tilgungszahlungen verwendet
werden soll („vorzeitige Rückzahlung“), und
(iv) den Beschluss der Vertragsparteien gemäß Artikel 7 Absatz 2 der
Gläubigervereinbarung, dem Verzichtsantrag stattzugeben, über den der
Vorsitzende der Euro-Arbeitsgruppe die Kommission und die EZB am
[Datum] unterrichtet hat.
Die in der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität definierten Begriffe haben in diesem
Schreiben dieselbe Bedeutung, sofern in diesem Schreiben keine andere Bedeutung
festgelegt ist.
Wir bestätigen Folgendes:
1. Nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität
würde die vorzeitige Rückzahlung die Hellenische Republik verpflichten, diese
vorzeitige Teilrückzahlung (nach Zahlung angefallener Zinsen, Gebühren oder
anderer in Bezug auf den vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag fälliger Beträge)
anteilig für die vorgesehenen Tilgungsbeträge zu verwenden („Verpflichtung zur
anteiligen vorzeitigen Teilrückzahlung“).
2. [Name des Darlehensgebers] verzichtet auf alle [ihre/seine] Rechte aus der
Verpflichtung zur anteiligen vorzeitigen Rückzahlung und entbindet die Hellenische
Republik vollständig von dieser, sodass die vorzeitige Rückzahlung nicht anteilig für
die vorgesehenen Tilgungsbeträge, sondern für die gemäß der Vereinbarung über eine
Darlehensfazilität im 1. und 2. Quartal 2029, in den Jahren 2033 und 2034 sowie im
1. und 2. Quartal 2035 fälligen Tilgungszahlungen verwendet wird.
3. Die in Nummer 2 enthaltene Verzichtserklärung erfolgt im Vertrauen auf die
(uneingeschränkte) Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Hellenischen
Republik in ihrem Verzichtsantrag gemachten Angaben und Zusicherungen.
4. Mit Ausnahme der Nummer 2 berühren die Bestimmungen dieses Schreibens zu
keiner Zeit die Durchführung der Bestimmungen der Vereinbarung über eine
Darlehensfazilität. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass Nummer 2 nicht die
Umsetzung der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität im Zusammenhang mit
möglichen anderen künftigen vorzeitigen Rückzahlungen berührt.
5. Artikel 14 (Anwendbares Recht und Gerichtsstand) der Vereinbarung über eine
Darlehensfazilität findet auf dieses Schreiben Anwendung, als wären die darin
enthaltenen Verweise auf die Vereinbarung über eine Darlehensfazilität als Verweise
auf dieses Schreiben zu verstehen.
Schlussformel
[Name des Darlehensgebers]
Vertreten durch
Name:
Titel:
Kopie an:
Griechische Zentralbank
Europäische Kommission
Europäische Zentralbank
Anlahe 7
Arbeitsübersetzung (SprD BMF) Übers.nr. 0181-2026
Europäische Finanzstabilisierungsfazilität
Société Anonyme, R.C.S. Luxembourg B153414 6a, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg
Telefon: (+352) 260 962 0 - Fax: (+352) 260 911706 - www.efsf.europa.eu
Europäische Finanzstabilisierungsfazilität
EFSF
Per E-Mail
An: Tuomas Saarenheimo
Vorsitzender der Eurogruppen-Arbeitsgruppe
Sekretariat der Eurogruppe und der Eurogruppen-Arbeitsgruppe (EAG)
CHAR 14/055 (Rue de la Loi/Wetstraat 170)
1049 Brüssel, Belgien
Kopien an:
Europäische Kommission
Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen
Referat L-4 „Anleihen, Kreditgewährung, Rechnungswesen und Back Office“
L-2920 Luxemburg
z. Hd.: Referatsleitung
Europäische Zentralbank
Sonnemannstraße 20
60314 Frankfurt am Main
z. Hd.: Head of Financial Operations Services Division
24. April 2026
Anrede
Wir wenden uns heute an Sie im Zusammenhang mit den Verpflichtungen zur obligatorischen vorzeitigen
Rückzahlung, die nach den Verträgen zwischen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität („EFSF“)
und der Hellenischen Republik im Falle einer freiwilligen vorzeitigen Rückzahlung eines Teils der
Darlehensfazilität für Griechenland (Greek Loan Facility – GLF) durch die Hellenische Republik zum
Tragen kämen.
Die EFSF erhielt am 23. April 2026 einen Antrag der Hellenischen Republik auf Verzicht auf diese
Verpflichtungen zur obligatorischen vorzeitigen Rückzahlung, die durch eine geplante freiwillige vorzeitige
Rückzahlung in Höhe von 6,94 Mrd. EUR (6.943.125.000 EUR) am 15. Juni 2026 an die GLF-
Darlehensgeber entstehen (diesem Schreiben als Anlage I beigefügt).
Die Hellenische Republik hat beantragt, die vorgeschlagene vorzeitige Teilrückzahlung für im 1. und
2. Quartal 2029, in den Jahren 2033 und 2034 sowie im 1. und 2. Quartal 2035 fällige Tilgungszahlungen zu
verwenden, anstatt für eine anteilige vorzeitige Rückzahlung für die gesamte Laufzeit (2029-2039) im
Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland. Daher beantragt die Hellenische Republik bei den GLF-
Darlehensgebern einen Verzicht auf die Anwendung der Bestimmungen über die anteilige vorzeitige
Rückzahlung im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland, die anderenfalls eine Konzentration auf
bestimmte Fälligkeiten verhindern würden.
Anlahe 7a
2
Die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung würde auch Verpflichtungen zu einer proportionalen
vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen der Verträge der Hellenischen Republik mit dem Europäischen
Stabilitätsmechanismus („ESM“) auslösen. Die Hellenische Republik beantragt daher auch einen Verzicht
auf diese Verpflichtungen.
Der im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland ausstehende Kapitalbetrag beläuft sich insgesamt
auf 26,318 Mrd. EUR (Stand heute). Durch die vorzeitige Rückzahlung von 6,94 Mrd. EUR, die für den
15. Juni 2026 vorgeschlagen wird, würde die Gesamtverbindlichkeit im Rahmen der Darlehensfazilität für
Griechenland auf €19,375 Mrd. EUR sinken. Diese vorzeitige Rückzahlung entspräche ca. 26,4 % des zu
jenem Zeitpunkt im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland ausstehenden Gesamtbetrags. Die
vorzeitige Rückzahlung würde mit überschüssigen Liquiditätsreserven finanziert.
Nach Art. 9 Abs. 2 des EFSF-Rahmenvertrags muss die EFSF die Sicherungsgeber über diesen Antrag
informieren und einen Vorschlag für das weitere Vorgehen unterbreiten.
Die EFSF empfiehlt den Sicherungsgebern zu genehmigen, dass die EFSF den Verzicht auf die Rechte auf
obligatorische vorzeitige Rückzahlung erklärt, die im Zusammenhang mit der von der Hellenischen
Republik vorgeschlagenen vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensfazilität für Griechenland entstehen
können.
Wie in der vorläufigen Mitteilung des ESM vom 7. April 2026 und in der aktualisierten Mitteilung des ESM
vom 24. April 2026 zu diesem Thema – beide der Eurogruppen-Arbeitsgruppe übermittelt (Letztere
zusammen mit diesem Schreiben) – dargelegt, hätte die Transaktion geringfügige Vorteile für Griechenland.
Diese Verbesserung der Schuldenstruktur der Hellenischen Republik durch eine vorzeitige Rückzahlung der
Darlehensfazilität für Griechenland steht mit den Interessen der EFSF im Einklang, auch wenn auf die
Verpflichtungen zu einer proportionalen vorzeitigen Rückzahlung verzichtet wird. Eine proportionale
vorzeitige Rückzahlung von EFSF- bzw. ESM-Krediten, ganz oder teilweise, ist aus wirtschaftlicher Sicht
derzeit nicht wünschenswert. Die langfristige Position der EFSF ist von einem nachhaltigen Wachstum in
Griechenland abhängig. Die obige Empfehlung stützt sich auch auf die laufende Verpflichtung der
Hellenischen Republik, bei der Umsetzung der für die Zeit nach Abschluss des Programms vereinbarten
Reformzusagen eng mit ihren internationalen Partnern zusammenzuarbeiten und das langfristige Wachstum
sowie die langfristige Schuldentragfähigkeit der Hellenischen Republik sicherzustellen.
Die EFSF ersucht Sie als Vorsitzenden der Eurogruppen-Arbeitsgruppe, die Haltung der Sicherungsgeber
innerhalb des EAG-Rahmens bezüglich dieser Sachlage und der von der EFSF empfohlenen Antwort
abzustimmen.
Die EFSF sieht dem Ergebnis der Erörterungen der Eurogruppen-Arbeitsgruppe und weiteren
Unterrichtungen über die abgestimmte Haltung der Sicherungsgeber in dieser Angelegenheit entgegen. Für
Fragen oder Erläuterungen stehen wir den Beteiligten gerne zur Verfügung.
Schlussformel
João Gião Jenny Sellin
Member of the Management Board, Senior Loan Officer
General Counsel
1
Anlage I – Verzichtsantrag
Hellenische Republik
23. April 2026
Herrn Pierre Gramegna
Geschäftsführender Direktor
Europäische Finanzstabilisierungsfazilität
6a, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg
Betr.: Vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland
Anrede
Anknüpfend an unsere bisherigen Gespräche möchte ich auf den Vorschlag der Hellenischen Republik
zurückkommen, einen weiteren Teil ihrer ausstehenden Verbindlichkeiten aus der ursprünglich am 8. Mai 2010
zwischen der Hellenischen Republik als Darlehensnehmer („Griechenland“) und bestimmten Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist, vereinbarten und bisweilen geänderten Darlehensfazilität für Griechenland („GLF“)
unter Verwendung bestimmter überschüssiger Liquiditätsreserven, über die Griechenland aktuell verfügt, vorzeitig
zurückzuzahlen.
Gemäß den zwischen Griechenland und der EFSF vereinbarten Finanzierungsfazilitäten verpflichtet eine
vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zu einer anteiligen vorzeitigen Rückzahlung der EFSF-Fazilitäten.
Mit diesem Schreiben wird um die Zustimmung der EFSF zu einer vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung ohne eine
vorzeitige Rückzahlung der EFSF-Fazilitäten ersucht.
Griechenland ist bestrebt, im Sinne einer umsichtigen Politik und zur Umsetzung der vereinbarten
Reformzusagen eng mit seinen internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um das langfristige Wachstum und
die langfristige Schuldentragfähigkeit Griechenlands weiter zu stärken.
Aus unserer Sicht wird sich die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF spürbar
positiv auf die Finanzlage Griechenlands auswirken. Insbesondere
(a) wird die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zu einer Glättung des Fälligkeitsprofils der
griechischen Staatsschulden im Zeitraum von 2029 bis 2035 und zu einer längeren gewichteten
durchschnittlichen Laufzeit der griechischen Schulden führen, wodurch ein effektiveres
Schuldenmanagement und eine Verringerung des Rollover-Risikos ermöglicht wird. Konkret beträgt die
gewichtete durchschnittliche Laufzeit des GLF-Kapitalbetrags, der planmäßig vorzeitig zurückgezahlt
werden soll, rund 6,9 Jahre, während griechische Staatsanleihen, die 2026 von Griechenland emittiert
wurden bzw. voraussichtlich emittiert werden, um die durch die Verwendung von Liquiditätsreserven zur
Finanzierung der vorzeitigen Rückzahlung entstandene Lücke zu füllen, eine gewichtete
durchschnittliche Laufzeit von über 12 Jahren aufweisen dürften, wodurch sich die gewichtete
durchschnittliche Laufzeit des griechischen Staatsschuldenportfolios verlängert;
(b) würden die Glättung des Fälligkeitsprofils der griechischen Schulden und das reduzierte Rollover-Risiko
durch die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zur umfassenderen Strategie der Hellenischen
Republik gehören, die darauf abzielt, das Vertrauen der Märkte in die Fähigkeit Griechenlands zu stärken,
seinen Schuldverpflichtungen unter allen Umständen nachkommen zu können. Im Rahmen dieser
2
Strategie steht die vorzeitige Rückzahlung im Einklang mit den Gründen für die vorzeitigen
Rückzahlungen der IWF-Fazilitäten durch Griechenland in den Jahren 2019, 2021 und 2022 bezüglich
der vorzeitigen Rückzahlung des ausstehenden Betrags von IWF-Darlehen sowie für die vorzeitigen
Rückzahlungen von 2.645.000.000 EUR, 5.290.000.000 EUR, 7.935.000.000 EUR und
5.287.250.000 EUR bezüglich der GLF in den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025. Sie steht zudem im
Einklang mit der jüngsten Begebung griechischer Dual-Tranche-Staatsanleihen mit einem Volumen von
3 Mrd. EUR und Laufzeiten von 15 und 30 Jahren, die im März 2025 in Verbindung mit einer Transaktion
zur Steuerung des Passivgeschäfts (Liability Management Exercise – LME) erfolgte. Im Zuge der LME
wurden griechische Staatsanleihen mit einem Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR und Fälligkeit im Jahr
2026 gegen die neu ausgegebenen 15- und 30-jährigen griechischen Staatsanleihen mit einem
Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR getauscht, wodurch sich die gewichtete durchschnittliche Laufzeit
griechischer Schulden in Höhe von 1,5 Mrd. EUR von rund 1,2 Jahren auf rund 20 Jahre verlängert hat;
(c) wird ein Teil der vorgeschlagenen vorzeitigen Rückzahlung verwendet werden für in den Jahren 2033,
2034 sowie in Q1/2035 und Q2/2035 fällige GLF-Rückzahlungen, was ein proaktives und umsichtiges
Schuldenportfoliomanagement Griechenlands darstellt, da hierdurch ein möglicher Anstieg der künftigen
Schuldverpflichtungen Griechenlands infolge der Einbeziehung gestundeter Zinszahlungen aus der
Vereinbarung über eine EFSF-Hauptfinanzhilfefazilität in das griechische Schuldenportfolio lange im
Voraus ausgeglichen wird. Die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung dürften die Märkte daher als
Umsetzung einer soliden und konsequenten Finanzierungs- und Portfoliomanagement-Strategie durch
Griechenland sowie als weiteren Fortschritt auf dem Weg zur Normalisierung der Finanzlage
Griechenlands und damit der Finanzlage des Euro-Währungsgebiets insgesamt werten (wobei besonders
zu erwähnen ist, dass die bisherigen vorzeitigen Rückzahlungen Griechenlands an den IWF und die
Partner im Euro-Währungsgebiet vom Markt positiv aufgenommen wurden und zur Anhebung der
Bonitätseinstufung Griechenlands durch die Ratingagenturen geführt haben).
(d) wird die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF die Zinsrisiken verringern, die Griechenland
gegenwärtig durch seine Verbindlichkeiten im Rahmen der GLF trägt (da Zinsen auf der Grundlage eines
variablen EURIBOR- oder ggf. EONIA-Zinssatzes berechnet werden). In Abhängigkeit künftiger
Zinsbewegungen könnte dies zu beträchtlichen Einsparungen beim jährlichen Schuldendienst
Griechenlands führen;
(e) wird Griechenland trotz der vorzeitigen Rückzahlung bis Dezember 2039 weiterhin erhebliche Schulden
in Höhe von 19.374.625.000 EUR im Rahmen der GLF haben. Somit ist die weitere Beteiligung der
Darlehensgeber des Euro-Währungsgebiets im Rahmen der GLF während dieses Zeitraums
gewährleistet;
(f) würde die vorzeitige Rückzahlung den Rating-Ausblick Griechenlands – ausgehend von der Anhebung
der Kreditwürdigkeit Griechenlands durch fünf Ratingagenturen im Zeitraum 2023 bis 2025 – weiter
verbessern. Hierzu zählen die Anhebung durch die Ratingagentur Moody’s, die am 14. März 2025 das
Rating Griechenlands auf Baa3 (IG) angehoben und den Ausblick auf stabil geändert hat, die Anhebung
des Ratings auf BBB und die Änderung des Ausblicks auf stabil durch Standard & Poor’s am
18. April 2025, die Anhebung des Ratings auf BBB mit stabilem Ausblick durch FITCH am
14. November 2025, die Anhebung des Ratings auf BBB am 6. Dezember 2024 und Änderung des
Ausblicks auf positiv am 7. November 2025 durch SCOPE sowie die Anhebung des Ratings auf BBB mit
stabilem Ausblick durch DBRS Morningstar am 7. März 2025;
(g) wird Griechenland schließlich den restlichen verbleibenden Betrag von 5.410,05 Mio. EUR, der
weiterhin das Liquiditätspufferkonto darstellt, für die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF
verwenden. Es sei daran erinnert, dass dieses Konto, das ursprünglich einen Betrag von 15.697 Mio. EUR
aufwies, 2018 eingerichtet wurde, um bei Investoren und Inhabern griechischer Staatsanleihen Vertrauen
3
in die Fähigkeit Griechenlands zu schaffen, seinen finanziellen Verpflichtungen während des an das
(dritte haushaltspolitische) Anpassungsprogramm anschließenden Überwachungszeitraums unter allen
Umständen nachkommen zu können, bis das Land wieder vollen Zugang zum Kapitalmarkt hat. Vor dem
Hintergrund, dass Griechenland wieder Investment-Grade-Status erlangt hat, griechische Staatsanleihen
die Zulassungskriterien der EZB erfüllen und Griechenland erneut vollen Zugang zum Kapitalmarkt hat,
sind wir der Ansicht, dass die Verwendung des verbleibenden Betrags von 5.410,05 Mio. EUR für die
vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF mit dem Anwendungsbereich des Beschlusses über die
Einrichtung des Liquiditätspufferkontos im Einklang steht. Diese Verwendung entspricht außerdem den
Gründen, die 2024 und 2025 in demselben Zusammenhang – einer in diesen Jahren getätigten vorzeitigen
Rückzahlung im Rahmen der GLF – zugrunde gelegt wurden. Die vollständige Verwendung der
angegebenen verbleibenden Mittel auf dem Liquiditätspufferkonto wird Griechenland dabei unterstützen,
das ausstehende Schuldenportfolio zu reduzieren, die Kosten für den öffentlichen Schuldendienst zu
senken und die Effizienz der Verwaltung der Liquiditätsreserven weiter zu verbessern.
Die Schulden im Rahmen der EFSF-Fazilitäten sind hinsichtlich der Zinsen im Vergleich zu den Euro-
Swap-Sätzen und bei ähnlicher gewichteter durchschnittlicher Laufzeit günstiger und haben gleichzeitig ein
günstigeres Laufzeitprofil als die GLF. Infolgedessen würde eine ausschließliche Zahlung im Rahmen der GLF
ohne anteilige Zahlung an die EFSF ein effizienteres Schuldenmanagement ermöglichen. Eine anteilige
Rückzahlung der EFSF-Fazilitäten würde manche der vorstehend geschilderten Vorteile aus der vorzeitigen
Rückzahlung im Rahmen der GLF für Griechenland schmälern.
Die ausstehenden Kapitalbeträge, die Griechenland im Rahmen der GLF schuldet, belaufen sich
insgesamt auf 26,318 Mrd. EUR (Stand heute). Griechenland schlägt vor, 6.943.125.000 EUR dieses Betrags am
15. Juni 2026 vorzeitig zurückzuzahlen, was den Tilgungsleistungen entspricht, die in Q1/2029, Q2/2029, 2033,
2034, Q1/2035 und Q2/2035 im Rahmen der GLF fällig werden (siehe Anhang). Sollten durch die genannte
vorzeitige Rückzahlung zusätzliche Kosten entstehen, wird Griechenland die Darlehensgeber gemäß den
Bedingungen der GLF entschädigen, wobei die GLF-Darlehensgeber inzwischen bestätigt haben, dass keine
zusätzlichen Kosten entstehen werden.
Griechenland ersucht derzeit um entsprechende Zustimmungen im Rahmen seiner
Finanzierungsvereinbarungen mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus.
Bitte lassen Sie mich wissen, wenn Sie weitere Informationen benötigen.
Schlussformel
Dimitrios Tsakonas
Generaldirektor
ANHANG
Zahlungstermin Tilgungsbetrag
15.03.2029 661.250.000,00
15.06.2029 661.250.000,00
15.03.2033 562.062.500,00
15.06.2033 562.062.500,00
15.09.2033 562.062.500,00
15.12.2033 562.062.500,00
15.03.2034 562.062.500,00
15.06.2034 562.062.500,00
15.09.2034 562.062.500,00
15.12.2034 562.062.500,00
15.03.2035 562.062.500,00
15.06.2035 562.062.500,00
Gesamt 6.943.125.000,00
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333