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Griechenland: Vorzeitige Teilrückzahlung bilateraler europäischer Kredite des ersten Hilfsprogramms 1. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes 2. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 des ESM-Finanzierungsgesetzes

dip / drucksache 20.10.2025 · WP 21 · 21/2324 · Antrag · Original ↗

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Griechenland: Vorzeitige Teilrückzahlung bilateraler europäischer Kredite des ersten Hilfsprogramms 1. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes 2. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 des ESM-Finanzierungsgesetzes [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2324 21. Wahlperiode 20.10.2025 Antrag des Bundesministeriums der Finanzen Griechenland: Vorzeitige Teilrückzahlung bilateraler europäischer Kredite des ersten Hilfsprogramms 1. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes 2. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 des ESM-Finanzierungsgesetzes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – E B 2 – WK 3810/ 00095/002/032 – vom 20. Oktober 2025 Anlagen: 14 (jeweils Original und informelle deutsche Arbeitsübersetzung) Anlage 1 Antrag Griechenlands an den ESM zur vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung Anlage 1a – informelle deutsche Arbeitsübersetzung – Anlage 2 Antrag Griechenlands an den EFSF zur vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung Anlage 2a – informelle deutsche Arbeitsübersetzung – Anlage 3 Antrag Griechenlands an die KOM zur vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung Anlage 3a – informelle deutsche Arbeitsübersetzung – Anlage 4 Stellungnahme des ESM zur vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung und zur anderweitigen Verwendung des ESM-Liquiditätspuffers (VS-NfD)* Die an den Deutschen Bundestag übermittelten Ursprungsdateien ermöglichten keine Weiterverarbeitung zu einer barrierefreien Bundestagsdrucksache. ____________________________________ * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Anlagen 4 und 4a als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Anlagen sind im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort von Berechtigten eingesehen werden. Anlage 4a – informelle deutsche Arbeitsübersetzung – (VS-NfD)* Anlage 5 Schreiben der KOM zur vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung Anlage 5a – informelle deutsche Arbeitsübersetzung – Anlage 6 Entwurf der KOM zur technischen Umsetzung der GLF-Teilrückzahlung Anlage 6a – informelle deutsche Arbeitsübersetzung – Anlage 7 Schreiben der EFSF an die Eurogruppen-Arbeitsgruppe Anlage 7a – informelle deutsche Arbeitsübersetzung – Der Bundestag wolle beschließen: Griechenland hat seine europäischen Partner um Zustimmung zur vorzeitigen Teilrückzahlung der bilateralen europäischen Kredite des ersten Hilfsprogramms (Greek Loan Facility – GLF) gebeten. Es geht um die vorzeitige Teilrückzahlung von 5,29 Mrd. Euro. Die beigefügten Dokumente übersende ich mit der Bitte um Zustimmung des Deutschen Bundestages bis spätestens 7. November 2025 1. gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes (StabMechG) zu einer Ausnahme von der in der Vereinbarung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) über eine Finanzhilfefazilität mit Griechenland enthaltenen Klausel über die parallele proportionale vorzeitige Tilgung von EFSF-Darlehen durch Griechenland und 2. gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 des ESM-Finanzierungsgesetzes (ESMFinG) zu einer Ausnahme von der in der Vereinbarung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) über eine Finanzhilfefazilität mit Griechenland enthaltenen Klausel über die parallele proportionale vorzeitige Tilgung von ESM-Darlehen durch Griechenland. Nach den gesetzlichen Vorgaben hat die Zustimmung nach Ziffer 1 durch das Plenum des Deutschen Bundestages und die Zustimmung nach Ziffer 2 durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu erfolgen. Damit würde die Bundesregierung ermächtigt, als EFSF-Garantiegeber einem entsprechenden Beschlussvorschlag zur Nichtanwendung der Parallelitätsklausel zuzustimmen und anschließend im EFSF-Direktorium den Beschluss zu billigen, sowie im ESM- Direktorium einem Beschlussvorschlag zur Nichtanwendung der Parallelitätsklausel zuzustimmen. * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Anlagen 4 und 4a als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Anlagen sind im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort von Berechtigten eingesehen wer-den. Begründung Griechenland hat in Schreiben an den ESM (Anlage 1), die EFSF (Anlage 2) und an die Europäische Kommission (KOM) (Anlage 3) um Zustimmung zu einer vorzeitigen Teilrückzahlung der bilateralen europäischen Kredite des ersten Hilfsprogramms GLF unter Verzicht auf Anwendung der Parallelitätsklauseln der EFSF (zweites Hilfsprogramm) und des ESM (drittes Hilfsprogramm) gebeten. Die Finanzhilfevereinbarungen von Griechenland mit der EFSF und dem ESM beinhalten Klauseln, die GRC im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung der bilateralen Kredite auch zu einer parallelen Tilgung gegenüber EFSF und ESM in proportionaler Höhe verpflichten. Derzeit stehen noch bilaterale GLF-Kredite in Höhe von 31,6 Mrd. Euro aus. Der deutsche Kreditanteil im Rahmen der GLF wurde von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit einer Garantie des Bundes vergeben. Der ausstehende KfW-Kredit beträgt derzeit 9 Mrd. Euro. Griechenland beabsichtigt eine vorzeitige Teilrückzahlung der bilateralen europäischen Kredite von 5,29 Mrd. Euro (und damit eine Verringerung des ausstehenden KfW- Kredits um 1,52 Mrd. Euro) am 15. Dezember 2025. Griechenland möchte dafür die Tilgungszahlungen ab 2033 pro rata reduzieren. Die Rückzahlungen bis Ende 2032 sollen unverändert bleiben. Dafür hat Griechenland den Verzicht der Gläubiger auf die in der GLF vorgesehene proportionale Anrechnung vorzeitiger Rückzahlungen auf alle vereinbarten Rückzahlungen beantragt. Griechenland will für die Teilrückzahlung 5,29 Mrd. Euro aus dem ESM-Liquiditätspuffer (mit insgesamt 10,7 Mrd. Euro) verwenden, die einen Beschluss des ESM-Direktoriums erfordert (vgl. Anlage 4 – VS-NfD). Der ESM Liquiditätspuffer wurde 2018 im Rahmen des dritten makroökomischen Anpassungsprogramms geschaffen, um das Vertrauen von Investoren in Griechenlands Zahlungsfähigkeit zu stärken. Griechenland hat inzwischen jedoch von allen von der EZB anerkannten Ratingagenturen den Investment Grade Status wiedererlangt und hat vollständigen Zugang zu den Kapitalmärkten. Die vorzeitige Teilrückzahlung begründet Griechenland mit einem effektiveren Schuldenmanagement und geringerem Rollover-Risiko, Verbesserung der Verwaltung von Liquiditätsreserven, eine weitere Stärkung des Marktvertrauens und der Reduzierung des ausstehenden Schuldenportfolios sowie damit verbundener Senkung der Kosten für den öffentlichen Schuldendienst. Nach Einschätzung des ESM ergäben sich für die langfristige Schuldentragfähigkeit keine wesentlichen Änderungen (Anlage 4 – VS-NfD). Die aktuelle Schuldentragfähigkeitsanalyse im Nachprogrammüberwachungsbericht vom Juni 2025 der KOM zeigt für die kurze und lange Frist geringe Risiken für die Schuldentragfähigkeit. Mittelfristig hält die KOM gemäß des Nachprogrammüberwachsungsberichts die Risiken für die Schuldentragfähigkeit für hoch (hoher Schuldenstand, Risiken für Wirtschaftswachstum und Finanzierungskosten). Griechenland habe aufgrund des großen Liquiditätspuffers insgesamt aber nur moderate Finanzierungsbedarfe und eine geringe Sensitivität gegenüber Zinsänderungen. Die Eurogruppen-Arbeitsgruppe (EAG) hat am 3. Oktober 2025 die von Griechenland beantragte vorzeitige Teilrückzahlung bilateraler europäischer Kredite beraten. Die vorzeitige Teilrückzahlung wurde durch alle Mitgliedstaaten, wo vorgesehen vorbehaltlich der Zustimmung der nationalen Parlamente, grundsätzlich begrüßt. Es wurden keine Einwände gegen die Verwendung von 5,29 Mrd. Euro aus dem ESM-Liquiditätspuffer erhoben. Die KOM hat bei der GLF die Aufgabe der Koordinierung der bilateralen europäischen Kreditgeber. Sie unterstützt den Antrag Griechenlands (Anlage 5). Eine vorzeitige Teilrückzahlung der GLF wäre laut KOM mit Zinseinsparungen verbunden und würde ein positives Signal an die Kapitalmärkte bezüglich der finanziellen Situation Griechenlands senden, die durchschnittliche Laufzeit der Staatsschulden verlängern und somit das Rollover- Risiko verringern bzw. das Schuldenmanagement erleichtern. Da Griechenland vollen Zugang zu den Finanzmärkten und das Investment-Grade Rating wiedererlangt hat, stimmt die KOM der Reduktion des Liquiditätspuffers zu. Der ESM hat zum Antrag Griechenlands ebenfalls positiv Stellung genommen (Anlage 4 – VS-NfD). Die KOM empfiehlt den Kreditgebern die Zustimmung zur vorzeitigen Teilrückzahlung der GLF unter Verzicht auf die vorgesehene proportionale Anrechnung vorzeitiger Rückzahlungen auf alle vereinbarten Rückzahlungen. Sie hat zur vertragstechnischen Umsetzung der GLF-Teilrückzahlung im Anschluss an die nationalen Verfahren einen Entwurf vorgelegt (Anlage 6). Die EFSF hat die Eurogruppen-Arbeitsgruppe um Koordinierung zur vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung gebeten (Anlage 7). Das Bundesministerium der Finanzen unterstützt den griechischen Antrag auf Basis der Stellungnahmen des ESM und der KOM. Der Bund wird im Ergebnis wirtschaftlich nicht schlechter gestellt (§§ 56 und 58 der Bundeshaushaltsordnung). Eine vorzeitige Rückzahlung erscheint aufgrund der Garantievereinbarung gegenüber der KfW wirtschaftlich sinnvoll. Zeitplan Eine Beschlussfassung auf europäischer Ebene (Übermittlung der Verzichtserklärungen) ist für den 18. November 2025, der Beschluss der ESM- und EFSF-Gremien ist für den 1. Dezember vorgesehen. Ich bitte um eine Befassung des Deutschen Bundestages bis zum 7. November 2025. Mr. Pierre Gramegna Managing Director HELLENIC REPUBLIC European Stabilily Mechanism 6a, Circuit de la foire Internationale, L-1347 Luxembourg Re: Greek Loan Facility Prepayment Dear Pierre, 6th October 2025 Following up on our prior conversations, I write regarding the Hellenic Republic's proposal to prepay a further portion of its outstanding liabilities under the Greek Loan Facility among, inter alias, the Hellenic Republic as borrower (the "Republic") and certain Member States whose currency is the euro originally dated 8 May 20 l O as amended from time to time (the "GLF") using ce1iain excess cash reserves currently available to the Republic. Under the financing facilities that the Republic has entered into with the ESM, a prepayment ofthe GLF would require a proportionale prepayment ofthe ESM facilities. The purpose ofthis letter is to request the ESM's eonsent to prepay a po1iion of the GLF without a prepayment of the ESM faeilities. The Republic is eommitted to working closely with its international partners with a view to following prudent policies and implementing the agreed reform commitments to further bolster the Republic's long-term growth and debt sustainability. We believe that the proposed GLF prepayment will have a signifieant positive impact 011 the Republie's finanees. In patiieular: (a) the GLF prepayment will result in a smoother maturity profile ofthe Greek publie debt for the period from 2033 to 2041 as well in a langer weighted average maturity for the Republie's <lebt, which will allow for more effective debt management and reduced rollover risk. Speeifically, the scheduled principal amount of the GLF to be prepaid has a weighted average maturity of approximately 11.3 years, whilst any Greek Government Bonds (GGB) which the Republic has issued in 2025 and expects to issue in 2025 to fill the gap of the cash reserves used to finanee such prepayment, are likely to have a weighted average maturity of more than 13.7 years, resulting in a langer weighted average maturity for the Greek public <lebt portfolio; (b) the smoothening of the Greek debt malurity profile and the redueed rollover risk due to the GLF prepayment, would form patt of the Hellenie Republic's broader strategy, which aims at strengthening further market confidence in the Republic's ability to meet its <lebt obligations under all circumstances. In the context of this strategy, the prepayment is consistent with the rationale behind the prepayments of the IMF facilities made in 2019, 2021 and 2022 by the Republic regarding the prepayment of the outstanding amount of IMF loans as weil of the €2,645,000,000, €5,290,000,000 and €7,935,000,000 prepayments in 2022, 2023 and 2024 Anlage 1 Arbeitsübersetzung (Spr.-D. BMF) Übers.-Nr. 0447-2025 Hellenische Republik 6. Oktober 2025 Herrn Pierre Gramegna Geschäftsführender Direktor Europäischer Stabilitätsmechanismus 6a, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg Betr.: Vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland Anrede Anknüpfend an unsere bisherigen Gespräche nehme ich Bezug auf den Vorschlag der Hellenischen Republik, einen weiteren Teil ihrer ausstehenden Verbindlichkeiten aus der ursprünglich am 8. Mai 2010 zwischen der Hellenischen Republik als Darlehensnehmer („Griechenland“) und bestimmten Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vereinbarten und bisweilen geänderten Darlehensfazilität für Griechenland (Greek Loan Facility – GLF) unter Verwendung bestimmter überschüssiger Liquiditätsreserven, über die Griechenland aktuell verfügt, vorzeitig zurückzuzahlen. Gemäß den zwischen Griechenland und dem ESM vereinbarten Finanzierungsfazilitäten verpflichtet eine vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zu einer anteiligen vorzeitigen Rückzahlung der ESM-Fazilitäten. Mit diesem Schreiben wird um die Zustimmung des ESM zu einer vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung ohne eine vorzeitige Rückzahlung der ESM-Fazilitäten ersucht. Griechenland ist bestrebt, im Sinne einer umsichtigen Politik und zur Umsetzung der vereinbarten Reformzusagen eng mit seinen internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um das langfristige Wachstum und die langfristige Schuldentragfähigkeit Griechenlands weiter zu stärken. Aus unserer Sicht wird sich die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF spürbar positiv auf die Finanzlage Griechenlands auswirken. Insbesondere (a) wird die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zu einer Glättung des Fälligkeitsprofils der griechischen Staatsschulden im Zeitraum von 2033 bis 2041 und zu einer längeren gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der griechischen Schulden führen, wodurch ein effektiveres Schuldenmanagement und eine Verringerung des Rollover-Risikos ermöglicht wird. Konkret beträgt die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des GLF-Kapitalbetrags, der planmäßig vorzeitig zurückgezahlt werden soll, rund 11,3 Jahre, während griechische Staatsanleihen, die 2025 von Griechenland emittiert wurden bzw. voraussichtlich emittiert werden, um die durch die Verwendung von Liquiditätsreserven zur Finanzierung der vorzeitigen Rückzahlung entstandene Lücke zu füllen, eine gewichtete durchschnittliche Laufzeit von über 13,7 Jahren aufweisen dürften, wodurch sich die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des griechischen Staatsschuldenportfolios verlängert; (b) würden die Glättung des Fälligkeitsprofils der griechischen Schulden und das reduzierte Rollover-Risiko durch die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zur umfassenderen Strategie der Hellenischen Republik gehören, die darauf abzielt, das Vertrauen der Märkte in die Fähigkeit Griechenlands zu stärken, seinen Schuldverpflichtungen unter allen Umständen nachkommen zu können. Im Kontext dieser Strategie steht die vorzeitige Rückzahlung im Einklang mit den Gründen, die ausschlaggebend waren für die vorzeitigen Rückzahlungen der IWF-Fazilitäten, die Griechenland in den Jahren 2019, 2021 und 2022 Anlage 1a bezüglich der vorzeitigen Rückzahlung des ausstehenden Betrags der IWF-Darlehen geleistet hat, sowie für die vorzeitige Rückzahlung von 2.645.000.000 EUR, 5.290.000.000 EUR bzw. 7.935.000.000 EUR im Rahmen der GLF in den Jahren 2022, 2023 und 2024. Sie steht zudem mit der jüngsten Begebung griechischer Dual-Tranche-Staatsanleihen mit einem Volumen von 3 Mrd. EUR und Laufzeiten von 15 und 30 Jahren im Einklang, die im März 2025 zusammen mit einer Transaktion zur Steuerung des Passiv-Geschäfts (Liability Management Exercise – LME) erfolgte. Im Zuge der LME wurden griechische Staatsanleihen mit einem Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR und Fälligkeit im Jahr 2026 gegen die neu ausgegebenen 15- und 30-jährigen griechischen Staatsanleihen mit einem Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR umgetauscht, wodurch sich die gewichtete durchschnittliche Laufzeit von griechischen Schulden in Höhe von 1,5 Mrd. EUR von rund 1,2 Jahren auf rund 20 Jahre verlängert hat; (c) handelt es sich bei der vorgeschlagenen vorzeitigen Teiltilgung der zwischen 2033 und 2041 im Rahmen der GLF fällig werdenden Tilgungen um ein proaktives und umsichtiges Schuldenportfoliomanagement Griechenlands, da hierdurch ein möglicher Anstieg der künftigen finanziellen Verpflichtungen Griechenlands infolge der Einbeziehung gestundeter Zinszahlungen aus der Vereinbarung über eine EFSF-Hauptfinanzhilfefazilität in das griechische Schuldenportfolio lange im Voraus ausgeglichen wird. Die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung dürften die Märkte daher als Umsetzung einer soliden und kohärenten Finanzierungs- und Portfoliomanagement-Strategie durch Griechenland sowie als weiteren Fortschritt auf dem Weg zur Normalisierung der Finanzlage Griechenlands und damit der Finanzlage des Euro-Währungsgebiets insgesamt werten (wobei besonders zu erwähnen ist, dass die früheren vorzeitigen Rückzahlungen Griechenlands an den IWF und die Partner im Euro-Währungsgebiet vom Markt positiv aufgenommen wurden und zur Anhebung der Bonitätseinstufung Griechenlands durch die Ratingagenturen geführt haben); (d) wird die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF die Zinsrisiken verringern, die Griechenland gegenwärtig durch seine Verbindlichkeiten im Rahmen der GLF trägt (da Zinsen auf der Grundlage eines variablen EURIBOR- oder ggf. EONIA-Zinssatzes berechnet werden). In Abhängigkeit der künftigen Zinsentwicklung könnte dies zu beträchtlichen Einsparungen bei den jährlichen Schuldendienstkosten Griechenlands führen; (e) wird Griechenland bis September 2041 trotz der vorzeitigen Rückzahlung weiterhin erhebliche Schulden in Höhe von rund 26.315 Mio. EUR im Rahmen der GLF haben. Somit bleibt die kontinuierliche Beteiligung der Darlehensgeber des Euro-Währungsgebiets im Rahmen der GLF während dieses Zeitraums gewahrt; (f) würde die vorzeitige Rückzahlung den Rating-Ausblick Griechenlands weiter verbessern, wenn von der Höherstufung der Kreditwürdigkeit Griechenlands durch fünf Ratingagenturen im Zeitraum von 2023 bis 2025 ausgegangen wird. Hierzu zählen die Aufwertungen durch die Ratingagentur Moody’s, die am 14. März 2025 das Rating Griechenlands auf Baa3 (IG) angehoben und den Ausblick auf stabil geändert hat, die Anhebung des Ratings auf BBB und die Änderung des Ausblicks auf stabil durch Standard & Poor’s am 18. April 2025, die Beibehaltung des Ratings BBB-, aber mit einem auf positiv geänderten Ausblick durch FITCH am 16. Mai 2025, die Anhebung des Ratings auf BBB und Änderung des Ausblicks auf stabil durch SCOPE am 30. Mai 2025 sowie die Anhebung des Ratings auf BBB mit stabilem Ausblick durch DBRS Morningstar am 7. März 2025; (g) beabsichtigt die Hellenische Republik schließlich, für die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF 5,29 Mrd. EUR zu verwenden, die Teil des verbleibenden Betrags von 10.697 Mio. EUR sind, der weiterhin das Liquiditätspufferkonto darstellt. Es sei daran erinnert, dass dieses Konto, das ursprünglich einen Betrag von 15.697 Mio. EUR aufwies, 2018 eingerichtet wurde, um bei Investoren und Inhabern griechischer Staatsanleihen Vertrauen in die Fähigkeit Griechenlands zu schaffen, seinen finanziellen Verpflichtungen während des an das (dritte haushaltspolitische) Anpassungsprogramm anschließenden Überwachungszeitraums unter allen Umständen nachkommen zu können, bis das Land wieder vollen Zugang zum Kapitalmarkt hat. Vor dem Hintergrund, dass Griechenland wieder Investment-Grade-Status erlangt hat, griechische Staatsanleihen die Zulassungskriterien der EZB erfüllen und Griechenland erneut vollen Zugang zum Kapitalmarkt hat, sind wir der Ansicht, dass die Verwendung der 5,29 Mrd. EUR für die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF mit dem Anwendungsbereich des Beschlusses über die Einrichtung des Liquiditätspufferkontos im Einklang steht. Diese Verwendung entspricht außerdem der Begründung, die 2024 in demselben Zusammenhang – einer 2024 getätigten vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen der GLF – Anwendung fand. Die Verwendung eines Teils der Mittel auf dem Liquiditätspufferkonto wird Griechenland dabei unterstützen, das ausstehende Schuldenportfolio zu reduzieren, die Kosten für den öffentlichen Schuldendienst zu senken und die Effizienz der Verwaltung der Liquiditätsreserven weiter zu verbessern. Die Schulden im Rahmen der ESM-Fazilitäten sind hinsichtlich der Zinsen im Vergleich zu den Euro-Swap-Sätzen und bei ähnlicher gewichteter durchschnittlicher Laufzeit günstiger und haben gleichzeitig ein günstigeres Laufzeitprofil als die GLF. Infolgedessen würde eine ausschließliche Zahlung im Rahmen der GLF ohne proportionale Zahlung an den ESM ein effizienteres Schuldenmanagement ermöglichen. Eine anteilige Rückzahlung der ESM-Fazilitäten würde manche der vorstehend geschilderten Vorteile aus der vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen der GLF für Griechenland schmälern. Die ausstehenden Kapitalbeträge, die Griechenland im Rahmen der GLF schuldet, belaufen sich insgesamt auf 31,605 Mrd. EUR (Stand heute). Griechenland schlägt vor, hiervon 5,29 Mrd. EUR im Dezember 2025 betreffend die im Zeitraum 2033 bis 2041 fälligen Tilgungszahlungen anteilig vorzeitig zurückzuzahlen (siehe Anlage). Sollten durch die genannte vorzeitige Rückzahlung zusätzliche Kosten entstehen, wird Griechenland die Darlehensgeber gemäß den Bedingungen der GLF entschädigen, wobei die GLF-Darlehensgeber inzwischen bestätigt haben, dass keine zusätzlichen Kosten entstehen werden. Griechenland ersucht derzeit um entsprechende Zustimmungen im Rahmen seiner Finanzierungsvereinbarungen mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität. Abschließend wird mit diesem Schreiben auch um die Zustimmung des ESM zu der vorstehend erläuterten Verwendung eines Betrags in Höhe von 5,29 Mrd. EUR aus dem Liquiditätspufferkonto für diese vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF ersucht, vorbehaltlich der Bewertung der Liquiditätslage Griechenlands sowie der Vorteile dieser vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen der GLF durch den ESM. Bitte lassen Sie mich wissen, wenn Sie weitere Informationen benötigen. Schlussformel Kyriakos Pierakakis Minister of Economy & Finance Anlage Vierteljährliche Tilgungen im Rahmen der GLF-Vereinbarung im Zeitraum 2033 bis 2041 Jahr Monat der Zahlung Tilgungen in EUR Vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlungsbeträge 2033 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2033 Juni 661.250.000,00 166.373.959,50 2033 Sept. 661.250.000,00 166.373.959,50 2033 Dez. 661.250.000,00 166.373.959,50 2034 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2034 Juni 661.250.000,00 166.373.959,50 2034 Sept. 661.250.000,00 166.373.959,50 2034 Dez. 661.250.000,00 166.373.959,50 2035 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2035 Juni 661.250.000,00 166.373.959,50 2035 Sept. 661.250.000,00 166.373.959,50 2035 Dez. 661.250.000,00 166.373.959,50 2036 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2036 Juni 661.250.000,00 166.373.959,50 2036 Sept. 661.250.000,00 166.373.959,50 2036 Dez. 661.250.000,00 166.373.959,50 2037 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2037 Juni 661.250.000,00 166.373.959,50 2037 Sept. 661.250.000,00 166.373.959,50 2037 Dez. 661.250.000,00 166.373.959,50 2038 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2038 Juni 661.250.000,00 166.373.959,50 2038 Sept. 661.250.000,00 166.373.959,50 2038 Dez. 661.250.000,00 166.373.959,50 2039 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2039 Juni 661.250.000,00 166.373.959,50 2039 Sept. 661.250.000,00 166.373.959,50 2039 Dez. 661.250.000,00 166.373.959,50 2040 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2040 Juni 480.000.000,00 120.770.512,00 2040 Sept. 398.750.000,00 100.327.587,00 2040 Dez. 398.750.000,00 100.327.587,00 2041 März 317.500.000,00 79.884.661,00 2041 Juni 181.250.000,00 45.603.448,00 2041 Sept. 72.500.000,00 18.241.379,49 GESAMT 21.025.000.000,00 5.290.000.000,00 Mr. Pierre Gramegna Chief Exeeutive Officer European Financial Stability Facility HELLENIC REPUBLIC 6a, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg Dear Pierre, Re: Greek Loan Facility Prepayment 6'" October 2025 Following up on our prior conversations, I write regarding the Hellenie Republic's proposal to prepay a fmther pmtion of its outstanding liabilities under the Greek Loan Facility among, il1fer alias, the Hellenic Republic as borrower (the "Republic") and ce1tain Member States whose currency is the euro originally dated 8 May 2010 as amended from time to time (the "GLF") using cettain excess cash reserves currently available to the Republic. Under the financing facilities that the Republic has entered into with the EFSF, a prepayment ofthe GLF would require a propmtionate prepayment ofthe EFSF facilities. The purpose ofthis letter is to request the EFSF's consent to prepay a pottion of the GLF without a prepayment of the EFSF faeilities. The Republic is committed to working elosely with its international partners with a view to following prudent polieies and implementing the agreed reform eommitments to further bolster the Republie's long-term growth and <lebt sustainability. We believe that the proposed GLF prepayment will have a significant positive impact on the Republie's finances. In paiticular: (a) the GLF prepayment will result in a smoother maturity profile ofthe Greek public debt for the period from 2033 to 2041 as weil in a longer weighted average maturity for the Republie's debt, which will allow for more effeetive debt management and redueed rollover risk. Specifically, the scheduled principal amount of the GLF to be prepaid has a weighted average maturity of approximately I 1.3 years, whilst any Greek Government Bonds (GGB) whieh the Repubiic has issued in 2025 and expects to issue in 2025 to fill the gap of the cash reserves used to finanee such prepayment, are likely to have a weighted average maturity of more than 13. 7 years, resulting in a longer weighted average maturity for the Greek public debt porlfolio; (b) the smoothening of the Greek debt maturity profile and the reduced rollover risk due to the GLF prepayment, would form patt of the Hellenic Republie's broader strategy, whieh aims at strengthening further market eonfidenee in the Republie's ability to meet its debt obligations under all eircumstances. In the eontext of this strategy, the prepayment is eonsistent with the rationale behind the prepayments of the IMF facilities made in 2019, 2021 and 2022 by the Republie regarding the prepayment of the outstanding amount of IMF loans as weil of the €2,645,000,000, €5,290,000,000 and €7,935,000,000 prepayments in 2022, 2023 and 2024 Anlage 2 Arbeitsübersetzung (Spr.-D. BMF) Übers.-Nr.: 0447-2025 Hellenische Republik 6. Oktober 2025 Herrn Pierre Gramegna Geschäftsführender Direktor Europäische Finanzstabilisierungsfazilität 6a, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg Betr.: Vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland Anrede Anknüpfend an unsere bisherigen Gespräche nehme ich Bezug auf den Vorschlag der Hellenischen Republik, einen weiteren Teil ihrer ausstehenden Verbindlichkeiten aus der ursprünglich am 8. Mai 2010 zwischen der Hellenischen Republik als Darlehensnehmer („Griechenland“) und bestimmten Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vereinbarten und bisweilen geänderten Darlehensfazilität für Griechenland (Greek Loan Facility – GLF) unter Verwendung bestimmter überschüssiger Liquiditätsreserven, über die Griechenland aktuell verfügt, vorzeitig zurückzuzahlen. Gemäß den zwischen Griechenland und der EFSF vereinbarten Finanzierungsfazilitäten verpflichtet eine vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zu einer anteiligen vorzeitigen Rückzahlung der EFSF-Fazilitäten. Mit diesem Schreiben wird um die Zustimmung der EFSF zu einer vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung ohne eine vorzeitige Rückzahlung der EFSF-Fazilitäten ersucht. Griechenland ist bestrebt, im Sinne einer umsichtigen Politik und zur Umsetzung der vereinbarten Reformzusagen eng mit seinen internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um das langfristige Wachstum und die langfristige Schuldentragfähigkeit Griechenlands weiter zu stärken. Aus unserer Sicht wird sich die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF spürbar positiv auf die Finanzlage Griechenlands auswirken. Insbesondere (a) wird die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zu einer Glättung des Fälligkeitsprofils der griechischen Staatsschulden im Zeitraum von 2033 bis 2041 und zu einer längeren gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der griechischen Schulden führen, wodurch ein effektiveres Schuldenmanagement und eine Verringerung des Rollover-Risikos ermöglicht wird. Konkret beträgt die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des GLF-Kapitalbetrags, der planmäßig vorzeitig zurückgezahlt werden soll, rund 11,3 Jahre, während griechische Staatsanleihen, die 2025 von Griechenland emittiert wurden bzw. voraussichtlich emittiert werden, um die durch die Verwendung von Liquiditätsreserven zur Finanzierung der vorzeitigen Rückzahlung entstandene Lücke zu füllen, eine gewichtete durchschnittliche Laufzeit von über 13,7 Jahren aufweisen dürften, wodurch sich die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des griechischen Staatsschuldenportfolios verlängert; (b) würden die Glättung des Fälligkeitsprofils der griechischen Schulden und das reduzierte Rollover-Risiko durch die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zur umfassenderen Strategie der Hellenischen Republik gehören, die darauf abzielt, das Vertrauen der Märkte in die Fähigkeit Griechenlands zu stärken, seinen Schuldverpflichtungen unter allen Umständen nachkommen zu können. Im Kontext dieser Strategie steht die vorzeitige Rückzahlung im Einklang mit den Gründen, die ausschlaggebend waren für die vorzeitigen Rückzahlungen der IWF-Fazilitäten, die Griechenland in den Jahren 2019, 2021 und 2022 Anlage 2a bezüglich der vorzeitigen Rückzahlung des ausstehenden Betrags der IWF-Darlehen geleistet hat, sowie für die vorzeitige Rückzahlung von 2.645.000.000 EUR, 5.290.000.000 EUR bzw. 7.935.000.000 EUR im Rahmen der GLF in den Jahren 2022, 2023 und 2024. Sie steht zudem mit der jüngsten Begebung griechischer Dual-Tranche-Staatsanleihen mit einem Volumen von 3 Mrd. EUR und Laufzeiten von 15 und 30 Jahren im Einklang, die im März 2025 zusammen mit einer Transaktion zur Steuerung des Passiv- Geschäfts (Liability Management Exercise – LME) erfolgte. Im Zuge der LME wurden griechische Staatsanleihen mit einem Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR und Fälligkeit im Jahr 2026 gegen die neu ausgegebenen 15- und 30-jährigen griechischen Staatsanleihen mit einem Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR umgetauscht, wodurch sich die gewichtete durchschnittliche Laufzeit von griechischen Schulden in Höhe von 1,5 Mrd. EUR von rund 1,2 Jahren auf rund 20 Jahre verlängert hat; (c) handelt es sich bei der vorgeschlagenen vorzeitigen Teiltilgung der zwischen 2033 und 2041 im Rahmen der GLF fällig werdenden Tilgungen um ein proaktives und umsichtiges Schuldenportfoliomanagement Griechenlands, da hierdurch ein möglicher Anstieg der künftigen finanziellen Verpflichtungen Griechenlands infolge der Einbeziehung gestundeter Zinszahlungen aus der Vereinbarung über eine EFSF-Hauptfinanzhilfefazilität in das griechische Schuldenportfolio lange im Voraus ausgeglichen wird. Die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung dürften die Märkte daher als Umsetzung einer soliden und kohärenten Finanzierungs- und Portfoliomanagement-Strategie durch Griechenland sowie als weiteren Fortschritt auf dem Weg zur Normalisierung der Finanzlage Griechenlands und damit der Finanzlage des Euro-Währungsgebiets insgesamt werten (wobei besonders zu erwähnen ist, dass die früheren vorzeitigen Rückzahlungen Griechenlands an den IWF und die Partner im Euro-Währungsgebiet vom Markt positiv aufgenommen wurden und zur Anhebung der Bonitätseinstufung Griechenlands durch die Ratingagenturen geführt haben); (d) wird die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF die Zinsrisiken verringern, die Griechenland gegenwärtig durch seine Verbindlichkeiten im Rahmen der GLF trägt (da Zinsen auf der Grundlage eines variablen EURIBOR- oder ggf. EONIA-Zinssatzes berechnet werden). In Abhängigkeit der künftigen Zinsentwicklung könnte dies zu beträchtlichen Einsparungen bei den jährlichen Schuldendienstkosten Griechenlands führen; (e) wird Griechenland bis September 2041 trotz der vorzeitigen Rückzahlung weiterhin erhebliche Schulden in Höhe von rund 26.315 Mio. EUR im Rahmen der GLF haben. Somit bleibt die kontinuierliche Beteiligung der Darlehensgeber des Euro-Währungsgebiets im Rahmen der GLF während dieses Zeitraums gewahrt; (f) würde die vorzeitige Rückzahlung den Rating-Ausblick Griechenlands weiter verbessern, wenn von der Höherstufung der Kreditwürdigkeit Griechenlands durch fünf Ratingagenturen im Zeitraum von 2023 bis 2025 ausgegangen wird. Hierzu zählen die Aufwertungen durch die Ratingagentur Moody’s, die am 14. März 2025 das Rating Griechenlands auf Baa3 (IG) angehoben und den Ausblick auf stabil geändert hat, die Anhebung des Ratings auf BBB und die Änderung des Ausblicks auf stabil durch Standard & Poor’s am 18. April 2025, die Beibehaltung des Ratings BBB-, aber mit einem auf positiv geänderten Ausblick durch FITCH am 16. Mai 2025, die Anhebung des Ratings auf BBB und Änderung des Ausblicks auf stabil durch SCOPE am 30. Mai 2025 sowie die Anhebung des Ratings auf BBB mit stabilem Ausblick durch DBRS Morningstar am 7. März 2025; (g) beabsichtigt die Hellenische Republik schließlich, für die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF 5,29 Mrd. EUR zu verwenden, die Teil des verbleibenden Betrags von 10.697 Mio. EUR sind, der weiterhin das Liquiditätspufferkonto darstellt. Es sei daran erinnert, dass dieses Konto, das ursprünglich einen Betrag von 15.697 Mio. EUR aufwies, 2018 eingerichtet wurde, um bei Investoren und Inhabern griechischer Staatsanleihen Vertrauen in die Fähigkeit Griechenlands zu schaffen, seinen finanziellen Verpflichtungen während des an das (dritte haushaltspolitische) Anpassungsprogramm anschließenden Überwachungszeitraums unter allen Umständen nachkommen zu können, bis das Land wieder vollen Zugang zum Kapitalmarkt hat. Vor dem Hintergrund, dass Griechenland wieder Investment-Grade-Status erlangt hat, griechische Staatsanleihen die Zulassungskriterien der EZB erfüllen und Griechenland erneut vollen Zugang zum Kapitalmarkt hat, sind wir der Ansicht, dass die Verwendung der 5,29 Mrd. EUR für die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF mit dem Anwendungsbereich des Beschlusses über die Einrichtung des Liquiditätspufferkontos im Einklang steht. Diese Verwendung entspricht außerdem der Begründung, die 2024 in demselben Zusammenhang – einer 2024 getätigten vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen der GLF – Anwendung fand. Die Verwendung eines Teils der Mittel auf dem Liquiditätspufferkonto wird Griechenland dabei unterstützen, das ausstehende Schuldenportfolio zu reduzieren, die Kosten für den öffentlichen Schuldendienst zu senken und die Effizienz der Verwaltung der Liquiditätsreserven weiter zu verbessern. Die Schulden im Rahmen der EFSF-Fazilitäten sind hinsichtlich der Zinsen im Vergleich zu den Euro- Swap-Sätzen und bei ähnlicher gewichteter durchschnittlicher Laufzeit günstiger und haben gleichzeitig ein günstigeres Laufzeitprofil als die GLF. Infolgedessen würde eine ausschließliche Zahlung im Rahmen der GLF ohne proportionale Zahlung an die EFSF ein effizienteres Schuldenmanagement ermöglichen. Eine anteilige Rückzahlung der EFSF-Fazilitäten würde manche der vorstehend geschilderten Vorteile aus der vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen der GLF für Griechenland schmälern. Die ausstehenden Kapitalbeträge, die Griechenland im Rahmen der GLF schuldet, belaufen sich insgesamt auf 31,605 Mrd. EUR (Stand heute). Griechenland schlägt vor, hiervon 5,29 Mrd. EUR im Dezember 2025 betreffend die im Zeitraum 2033 bis 2041 fälligen Tilgungszahlungen anteilig vorzeitig zurückzuzahlen (siehe Anlage). Sollten durch die genannte vorzeitige Rückzahlung zusätzliche Kosten entstehen, wird Griechenland die Darlehensgeber gemäß den Bedingungen der GLF entschädigen, wobei die GLF- Darlehensgeber inzwischen bestätigt haben, dass keine zusätzlichen Kosten entstehen werden. Griechenland ersucht derzeit um entsprechende Zustimmungen im Rahmen seiner Finanzierungsvereinbarungen mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus. Bitte lassen Sie mich wissen, wenn Sie weitere Informationen benötigen. Schlussformel Kyriakos Pierakakis Wirtschafts- und Finanzminister Anlage Vierteljährliche Tilgungen im Rahmen der GLF-Vereinbarung im Zeitraum 2033 bis 2041 Jahr Monat der Zahlung Tilgungen in EUR Vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlungsbeträge 2033 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2033 Juni 661.250.000,00 166.373.959,50 2033 Sept. 661.250.000,00 166.373.959,50 2033 Dez. 661.250.000,00 166.373.959,50 2034 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2034 Juni 661.250.000,00 166.373.959,50 2034 Sept. 661.250.000,00 166.373.959,50 2034 Dez. 661.250.000,00 166.373.959,50 2035 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2035 Juni 661.250.000,00 166.373.959,50 2035 Sept. 661.250.000,00 166.373.959,50 2035 Dez. 661.250.000,00 166.373.959,50 2036 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2036 Juni 661.250.000,00 166.373.959,50 2036 Sept. 661.250.000,00 166.373.959,50 2036 Dez. 661.250.000,00 166.373.959,50 2037 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2037 Juni 661.250.000,00 166.373.959,50 2037 Sept. 661.250.000,00 166.373.959,50 2037 Dez. 661.250.000,00 166.373.959,50 2038 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2038 Juni 661.250.000,00 166.373.959,50 2038 Sept. 661.250.000,00 166.373.959,50 2038 Dez. 661.250.000,00 166.373.959,50 2039 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2039 Juni 661.250.000,00 166.373.959,50 2039 Sept. 661.250.000,00 166.373.959,50 2039 Dez. 661.250.000,00 166.373.959,50 2040 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2040 Juni 480.000.000,00 120.770.512,00 2040 Sept. 398.750.000,00 100.327.587,00 2040 Dez. 398.750.000,00 100.327.587,00 2041 März 317.500.000,00 79.884.661,00 2041 Juni 181.250.000,00 45.603.448,00 2041 Sept. 72.500.000,00 18.241.379,49 Gesamt 21.025.000.000,00 5.290.000.000,00 HELLENIC REPUBLIC FROM: 15 September 2025 Public Debt Management Agency 8"1 Omirou Str., 2nd floor 10564 Athens - Greece E-mail: d.tsakonas@pdma.gr Tel. +30 210 3701 835 - 801 - 800 Mob.+ 30 6942 064 695 TO: European Commission Directorate-General for Economic and Financial Affairs Director-General European Commission Rue de la Loi 170 1049 Bruxelles Attention: Mr. Maarten Verwey E-mail: Maarten.VERWEY@ec.europa.eu With a copy to: Eurogroup Working Group Attention: Mr. Tuomas Saarenheimo E-mail: tuomas.saarenheimo@consilium.europa.eu Re: Notification of Partial Prepayment of the Greek Loan Facility Dear Mr. Verwey, Following up on our prior conversations, the Hellenic Republic (the “Republic”) notifies its intention to undertake a partial prepayment of its outstanding liabilities under the €80,000,000,000 loan facility agreement among, inter alios, the Republic as borrower and certain Member States whose currency is the euro originally dated 8 May 2010 as amended on a number of occasions (the “GLF”) using, certain excess cash reserves currently available to the Republic. Capitalized terms used but not defined in this letter shall have the meanings ascribed to them in the GLF. Prepayment The purpose of this letter is to notify the Commission and thereby the Lenders of the Borrower’s intention to prepay part of the Loan(s) in the amount of €5,290,000,000 on the Interest Payment Date that falls on 15 December 2025 pursuant to Article 6(2) of the GLF. The prepayment amount would correspond to the principal payments due from 2033 to 2041 under GLF, on a pro rata basis (pls see Annex). In case an additional cost is incurred due to the afore-mentioned prepayment, the Republic will compensate the Lenders, according to the terms and conditions of the GLF. For the prepayment we would request the Lenders’ consent to waive the requirement under Article 6(4) of the GLF such that the prepayment amount would not be applied to the scheduled capital Anlage 3 repayment amounts pro rata and would instead be applied towards the principal payments due from 2033 to 2041 under the GLF as described in the Annex. Background of the Prepayment The Republic is committed to working closely with its international partners with a view to implementing the agreed reforms to ensure the Republic’s long-term economic growth and debt sustainability. We believe that the GLF prepayment would have a significant positive impact on the Republic’s finances. In particular: (a) the GLF prepayment will result in a smoother maturity profile of the Greek public debt for the period fi-om 2033 to 2041 as well in a longer weighted average maturity for the Republic’s debt, which will allow for more effective debt management and reduced rollover risk. Specifically, the scheduled principal amount of the GLF to be prepaid has a weighted average maturity of approximately 11.3 years, whilst any Greek Government Bonds (GGB) which the Republic has issued in 2025 and expects to issue in 2025 to fill the gap of the cash reserves used to finance such prepayment, are likely to have a weighted average maturity of more than 13.7 years, resulting in a longer weighted average maturity for the Greek public debt portfolio; (b) the smoothening of the Greek debt maturity profile and the reduced rollover risk due to the GLF prepayment, would form part of the Hellenic Republic’s broader strategy, which aims at strengthening further market confidence in the Republic’s ability to meet its debt obligations under all circumstances. In the context of this strategy, the prepayment is consistent with the rationale behind the prepayments of the IMF facilities made in 2019, 2021 and 2022 by the Republic regarding the prepayment of the outstanding amount of IMF loans as well of the €2,645,000,000, €5,290,000,000 and €7,935,000,000 prepayments in 2022, 2023 and 2024 respectively, regarding the GLF. It is also consistent with the last €3 billion dual-tranche GGB issuance with 15 years and 30 years maturities which took place in March 2025 in combination with a Liability Management Exercise (LME). Due to the latter, a total nominal amount of €1.5 billion of GGBs maturing in 2026 were exchanged with a total nominal amount of €1.5 billion of the new 15-year and 30-year GGB resulting to an extension of the WAM of €1.5 billion Greek debt, from circa 1.2 years to circa 20 years. Moreover, the proposed partial prepayment of GLF amortizations due from 2033 to 2041, constitutes a proactive and prudent debt portfolio management by the Republic since it counterbalances, well in advance, the potential increase in the Republic’s future debt obligations, due to the incorporation of the EFSF Master Financial Assistance Facility Agreement (FAFA) deferred amounts of interest payments in the Greek debt portfolio. The suggested prepayment would therefore be seen by the markets as a solid and consistent funding and portfolio management strategy implemented by the Republic, as further progress towards the normalization of the Republic’s finances and, by extension, the finances of the euro area as a whole (noting that the market perception of the Republic’s previous prepayments to the IMF and to the Eurozone partners was positive); (c) following the prepayment, the Republic will still retain a significant amount of circa €26,315 million debt owed under the GLF to September 2041. This will maintain the continued involvement of the euro area lenders under the GLF during that period; (d) the prepayment would improve further the Republic’s credit outlook, building upon the Republic’ upgrade undertaken by five credit rating agencies within the period from 2023 to 2025. These include upgrades by Moody’s, which upgraded the Republic’s rating to Baa3 (IG) and changed the outlook to stable, on 14 March 2025; Standard & Poor’s, which upgraded the Republic’s rating to BBB, and changed the outlook to stable, on 18 April 2025; FITCH, which retained the Republic’s rating to BBB- but changed the outlook to positive, on 16 May 2025; SCOPE, which upgraded the Republic’s rating to BBB and changed the outlook to stable, on 30 May 2025 and DBRS Morningstar which upgraded the Republic’s rating to BBB with a stable outlook, on 7 March 2025; and (e) finally, the Hellenic Republic will proceed with the use of the amount of €5.29 billion for the GLF prepayment which is part of the remaining €10,697 million amount that still constitutes the so-called Cash Buffer Account. It should be reminded that this account was established back in 2018 with an original amount of €15,697 million, in an effort to provide confidence to investors, holders of GGBs, that Greece would be able to meet its debt obligations under all circumstances within the Post (3rd Fiscal Adjustment) Programme Surveillance Period and till the time that Greece would have full access to the capital markets. Having in mind that, Greece has regained investment grade status, GGBs satisfy ECB’s eligibility criteria and Greece has now full access to the capital markets, we consider that the use of the €5.29 billion for the prepayment of the GLF is in compliance with the scope of the decision taken for the establishment of the Cash Buffer Account. This use is also aligned with the rationale applied in 2024 for the same purpose—namely, a GLF prepayment made that year. The partial use of the cash buffer account will facilitate Greece in reducing the outstanding amount of debt portfolio, lowering public debt servicing cost and further improving cash reserves management efficiency. Please let me know if I can provide any additional information. Director General ■ios Tsakonas ly yours. ANNEX YEAR Annual amortized amounts according to the original amortization schedule (in €) % of the annual amortized amounts vs the total amortized amount of the period, from 2033 to 2041 (pro rata basis) Proposed early repayment amounts, per year (in €) according to the pro rata basis 2033 2,645,000,000 12,58% 665,482,000 2034 2,645,000,000 12,58% 665,482,000 2035 2,645,000,000 12,58% 665,482,000 2036 2,645,000,000 12,58% 665,482,000 2037 2,645,000,000 12,58% 665,482,000 2038 2,645,000,000 12,58% 665,482,000 2039 2,645,000,000 12,58% 665,482,000 2040 1,939,000,000 9,22% 487,738,000 2041 571,000,000 2,72% 143,888,000 TOTAL 21,025,000,000 100,00% 5,290,000,000 1 Arbeitsübersetzung (Spr.-D. BMF) Übers.-Nr.: 0426-2025 HELLENISCHE REPUBLIK 15. September 2025 Staatliche Schuldenmanagement-Agentur 8th Omirou Str., 2nd floor 10564 Athen – Griechenland E-Mail: d.tsakonas@pdma.gr Tel.: + 30 210 3701 835 - 801 - 800 Mobil : + 30 6942 064 695 An: Europäische Kommission Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen Generaldirektor Europäische Kommission Rue de la Loi 170 1049 Brüssel z. Hd.: Hr. Maarten Verwey E-Mail: Maarten.VERWEY@ec.europa.eu in Kopie an: Eurogruppen-Arbeitsgruppe z. Hd.: Hr. Tuomas Saarenheimo E-Mail: tuomas.saarenheimo@consilium.europa.eu Betr.: Mitteilung über eine vorzeitige Teilrückzahlung der Darlehensfazilität für Griechenland (Greek Loan Facility – GLF) Anrede Anknüpfend an unsere bisherigen Gespräche teilt die Hellenische Republik („Griechenland“) ihre Absicht mit, einen Teil ihrer ausstehenden Verbindlichkeiten im Rahmen der ursprünglich am 8. Mai 2010 zwischen Griechenland als Darlehensnehmer und bestimmten Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, geschlossenen Vereinbarung (in ihrer jeweils geltenden Fassung) über eine Darlehensfazilität in Höhe von 80.000.000.000 EUR unter Verwendung bestimmter überschüssiger Liquiditätsreserven, über die Griechenland aktuell verfügt, vorzeitig zurückzuzahlen. Die in diesem Schreiben verwendeten, jedoch nicht definierten [in der englischen Fassung großgeschriebenen] Begriffe haben die ihnen in der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität für Griechenland zugewiesene Bedeutung. Vorzeitige Rückzahlung Mit diesem Schreiben sollen die Kommission und damit die Darlehensgeber von der Absicht des Darlehensnehmers unterrichtet werden, einen 5.290.000.000 EUR umfassenden Teil seiner/s Darlehen/s am Zinstermin, der auf den 15. Dezember 2025 fällt, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität für Griechenland vorzeitig zurückzuzahlen. Die Höhe der vorzeitigen Rückzahlung würde anteilig den von 2033 bis 2041 fälligen Tilgungszahlungen im Rahmen der GLF entsprechen (siehe Anlage). Sollten durch die vorstehend genannte vorzeitige Rückzahlung zusätzliche Kosten entstehen, wird Von: Anlage 3a 1 Griechenland die Darlehensgeber gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität für Griechenland entschädigen. Für die Zwecke der vorzeitigen Rückzahlung ersuchen wir um die Zustimmung der Darlehensgeber, auf die Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 4 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität für Griechenland zu verzichten, damit der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung nicht anteilig für die vorgesehenen Tilgungsbeträge verwendet wird, sondern, wie in der Anlage dargestellt, für die im Rahmen der GLF von 2033 bis 2041 fälligen Tilgungszahlungen. Hintergrund der vorzeitigen Rückzahlung Griechenland ist bestrebt, bei der Umsetzung der vereinbarten Reformen eng mit seinen internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um das langfristige Wirtschaftswachstum sowie die langfristige Schuldentragfähigkeit Griechenlands sicherzustellen. Aus unserer Sicht würde sich die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF spürbar positiv auf die Finanzlage Griechenlands auswirken. Insbesondere (a) wird die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zu einer Glättung des Fälligkeitsprofils der griechischen Staatsschulden im Zeitraum von 2033 bis 2041 und zu einer längeren gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der griechischen Schulden führen, wodurch ein effektiveres Schuldenmanagement und eine Verringerung des Rollover-Risikos ermöglicht wird. Konkret beträgt die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des GLF-Kapitalbetrags, der planmäßig vorzeitig zurückgezahlt werden soll, rund 11,3 Jahre, während griechische Staatsanleihen, die 2025 von Griechenland emittiert wurden bzw. voraussichtlich emittiert werden, um die durch die Verwendung von Liquiditätsreserven zur Finanzierung der vorzeitigen Rückzahlung entstandene Lücke zu füllen, eine gewichtete durchschnittliche Laufzeit von über 13,7 Jahren aufweisen dürften, wodurch sich die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des griechischen Staatsschuldenportfolios verlängert; (b) würden die Glättung des Fälligkeitsprofils der griechischen Schulden und das reduzierte Rollover-Risiko durch die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zur umfassenderen Strategie der Hellenischen Republik gehören, die darauf abzielt, das Vertrauen der Märkte in die Fähigkeit Griechenlands zu stärken, seinen Schuldverpflichtungen unter allen Umständen nachkommen zu können. Im Kontext dieser Strategie steht die vorzeitige Rückzahlung im Einklang mit den Gründen, die ausschlaggebend waren für die vorzeitigen Rückzahlungen der IWF-Fazilitäten, die Griechenland in den Jahren 2019, 2021 und 2022 bezüglich der vorzeitigen Rückzahlung des ausstehenden Betrags der IWF-Darlehen geleistet hat, sowie für die vorzeitige Rückzahlung von 2.645.000.000 EUR, 5.290.000.000 EUR bzw. 7.935.000.000 EUR im Rahmen der GLF in den Jahren 2022, 2023 und 2024. Sie steht zudem mit der jüngsten Begebung griechischer Dual-Tranche-Staatsanleihen mit einem Volumen von 3 Mrd. EUR und Laufzeiten von 15 und 30 Jahren im Einklang, die im März 2025 zusammen mit einer Transaktion zur Steuerung des Passiv- Geschäfts (Liability Management Exercise – LME) erfolgte. Im Zuge der LME wurden griechische Staatsanleihen mit einem Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR und Fälligkeit im Jahr 2026 gegen die neu ausgegebenen 15- und 30-jährigen griechischen Staatsanleihen mit einem Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR umgetauscht, wodurch sich die gewichtete durchschnittliche Laufzeit von griechischen Schulden in Höhe von 1,5 Mrd. EUR von rund 1,2 Jahren auf rund 20 Jahre verlängert hat. Außerdem handelt es sich bei der vorgeschlagenen vorzeitigen Teiltilgung der zwischen 2033 und 2041 im Rahmen der GLF fällig werdenden Tilgungen um ein proaktives und umsichtiges Schuldenportfoliomanagement Griechenlands, da hierdurch ein möglicher Anstieg der künftigen finanziellen Verpflichtungen Griechenlands infolge der Einbeziehung gestundeter Zinszahlungen aus der Vereinbarung über eine EFSF-Hauptfinanzhilfefazilität in das griechische Schuldenportfolio lange im Voraus ausgeglichen wird. Die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung dürften die Märkte daher als Umsetzung einer soliden und kohärenten Finanzierungs- und Portfoliomanagement-Strategie durch Griechenland sowie als weiteren Fortschritt auf dem Weg zur Normalisierung der Finanzlage Griechenlands und damit der Finanzlage des 1 Euro-Währungsgebiets insgesamt werten (wobei besonders zu erwähnen ist, dass die früheren vorzeitigen Rückzahlungen Griechenlands an den IWF und die Partner im Euro-Währungsgebiet vom Markt positiv aufgenommen wurden); (c) wird Griechenland bis September 2041 trotz der vorzeitigen Rückzahlung weiterhin erhebliche Schulden in Höhe von rund 26.315 Mio. EUR im Rahmen der GLF haben. Somit bleibt die kontinuierliche Beteiligung der Darlehensgeber des Euro-Währungsgebiets im Rahmen der GLF während dieses Zeitraums gewahrt; (d) würde die vorzeitige Rückzahlung den Rating-Ausblick Griechenlands weiter verbessern, wenn von der Höherstufung der Kreditwürdigkeit Griechenlands durch fünf Ratingagenturen im Zeitraum von 2023 bis 2025 ausgegangen wird. Hierzu zählen die Aufwertungen durch die Ratingagentur Moody’s, die am 14. März 2025 das Rating Griechenlands auf Baa3 (IG) angehoben und den Ausblick auf stabil geändert hat, die Anhebung des Ratings auf BBB und die Änderung des Ausblicks auf stabil durch Standard & Poor’s am 18. April 2025, die Beibehaltung des Ratings BBB-, aber mit einem auf positiv geänderten Ausblick durch FITCH am 16. Mai 2025, die Anhebung des Ratings auf BBB und Änderung des Ausblicks auf stabil durch SCOPE am 30. Mai 2025 sowie die Anhebung des Ratings auf BBB mit stabilem Ausblick durch DBRS Morningstar am 7. März 2025; (e) wird die Hellenische Republik schließlich für die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF 5,29 Mrd. EUR verwenden, die Teil des verbleibenden Betrags von 10.697 Mio. EUR sind, der weiterhin das Liquiditätspufferkonto darstellt. Es sei daran erinnert, dass dieses Konto, das ursprünglich einen Betrag von 15.697 Mio. EUR aufwies, 2018 eingerichtet wurde, um bei Investoren und Inhabern griechischer Staatsanleihen Vertrauen in die Fähigkeit Griechenlands zu schaffen, seinen finanziellen Verpflichtungen während des an das (dritte haushaltspolitische) Anpassungsprogramm anschließenden Überwachungszeitraums unter allen Umständen nachkommen zu können, bis das Land wieder vollen Zugang zum Kapitalmarkt hat. Vor dem Hintergrund, dass Griechenland wieder Investment-Grade-Status erlangt hat, griechische Staatsanleihen die Zulassungskriterien der EZB erfüllen und Griechenland erneut vollen Zugang zum Kapitalmarkt hat, sind wir der Ansicht, dass die Verwendung der 5,29 Mrd. EUR für die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF mit dem Anwendungsbereich des Beschlusses über die Einrichtung des Liquiditätspufferkontos im Einklang steht. Diese Verwendung entspricht außerdem der Begründung, die 2024 in demselben Zusammenhang – einer 2024 getätigten vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen der GLF – Anwendung fand. Die Verwendung eines Teils der Mittel auf dem Liquiditätspufferkonto wird Griechenland dabei unterstützen, das ausstehende Schuldenportfolio zu reduzieren, die Kosten für den öffentlichen Schuldendienst zu senken und die Effizienz der Verwaltung der Liquiditätsreserven weiter zu verbessern. Bitte lassen Sie mich wissen, wenn Sie weitere Informationen benötigen. Dimitrios Tsakonas Generaldirektor Anlage Jahr Jährliche Tilgungsbeträge entsprechend dem ursprünglichen Tilgungsplan (in EUR) Anteil der jährlichen Tilgungsbeträge im Vergleich zum Gesamttilgungsbetrag im Zeitraum von 2033 bis 2041 (anteilig) Vorschlag für die anteiligen vorzeitigen Rückzahlungsbeträge pro Jahr (in EUR) 2033 2.645.000.000 12,58 % 665.482.000 2034 2.645.000.000 12,58 % 665.482.000 2035 2.645.000.000 12,58 % 665.482.000 2036 2.645.000.000 12,58 % 665.482.000 2037 2.645.000.000 12,58 % 665.482.000 2038 2.645.000.000 12,58 % 665.482.000 2039 2.645.000.000 12,58 % 665.482.000 2040 1.939.000.000 9,22 % 487.738.000 2041 571.000.000 2,72 % 143.888.000 Gesamt 21.025.000.000 100,00 % 5.290.000.000 Commission européenne/Europese Commissie, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË – Tel. +32 22991111 Office: CHAR 14/111 – Tel. direct line +32 229- 59718 Michael.SKET@ec.europa.eu EUROPEAN COMMISSION DIRECTORATE-GENERAL ECONOMIC AND FINANCIAL AFFAIRS The Director-General Brussels, 18 September 2025 ECFIN.F.2/MS TO THE PRESIDENT OF THE EUROGROUP WORKING GROUP TUOMAS SAARENHEIMO Subject: Notification of Partial Prepayment of the Greek Loan Facility by the Hellenic Republic on 15 September 2025 Dear Tuomas, On 15 September 2025, the Hellenic Republic notified the Commission of its intention to undertake a partial prepayment of the Greek Loan Facility (Annex 1). Such notification was made in accordance with Article 6 of the Loan Facility Agreement (1). The Hellenic Republic has notified its intention to prepay part of the Loans in the amount of EUR 5 290 000 000 on 15 December 2025. The prepayment amount would correspond to the principal payments due from 2033 to 2041 under the Greek Loan Facility on a pro rata basis. The Hellenic Republic intends to use excess cash reserves to finance this prepayment. Specifically, the Hellenic Republic intends to use EUR 5 billion out of the EUR 10.697 billion amount that ˗ following the previous year’s similar use of the balance, still constitutes the so-called Dedicated Cash Buffer Account (hereinafter ‘ESM cash buffer’). This account was established in 2018 to facilitate Greece’s post-programme market access, and it dominantly originates from the last disbursement of the ESM financial assistance to the Hellenic Republic under the programme. According to an agreement between Greece and the ESM, the ‘ESM cash buffer’ can only be used to service debt in specific circumstances. (1) Loan Facility Agreement between the following Member States whose currency is the euro: Kingdom of Belgium, Ireland, Kingdom of Spain, French Republic, Italian Republic, Republic of Cyprus, Grand Duchy of Luxembourg, Republic of Malta, Kingdom of the Netherlands, Republic of Austria, Portuguese Republic, Republic of Slovenia, Slovak Republic and Republic of Finland and KfW, acting in the public interest, subject to the instructions of and with the benefit of the guarantee of the Federal Republic of Germany, as Lenders and the Hellenic Republic as borrower the Bank of Greece as Agent to the Borrower, originally dated 8 May 2010 as amended. Anlage 5 2 In the notification letter, the Hellenic Republic has additionally requested the Lenders’ consent to waive a requirement under Article 6(4) of the Greek Loan Facility. Specifically, Article 6(4)(c) requires “any partial prepayment shall be applied (after paying any accrued interest, fees or other amounts due in respect of the amount being prepaid) to the scheduled capital repayment amounts pro rata”. The Hellenic Republic has requested that the Lenders waive such requirement, where the partial prepayment would be applied on a pro rata basis towards the principal payments due from 2033 to 2041 instead of the entire horizon under the Greek Loan Facility Agreement (2). Following receipt by the Commission of the notification from the Hellenic Republic, this letter informs the Parties, in accordance with Article 7(2) and (3) of the Intercreditor Agreement (3), and proposes how to react to it. (1) Legal grounds for a prepayment under the Greek Loan Facility The Loan Facility Agreement provides that the Hellenic Republic may prepay the whole or part of any Loan (4) provided that: – The prepayment takes place on an Interest Payment Date (5) (i.e. 15 March, 15 June, 15 September or 15 December) (6); – Not less than one month’s written notice is given to the Lenders (7); – A prepayment in part shall be of not less than EUR 1,000,000,000 (8); – The Lenders agree to the early repayment (9); (2) Greece has already repaid the principal payments originally due in 2025-2029 in the context of previous partial prepayments. The current prepayment do not affect principal repayments due in 2030, 2031 and 2032. (3) Intercreditor Agreement between Kingdom of Belgium, Federal Republic of Germany, Ireland, Kingdom of Spain, French Republic, Italian Republic, Republic of Cyprus, Grand Duchy of Luxembourg, Republic of Malta, Kingdom of the Netherlands, Republic of Austria, Portuguese Republic, Republic of Slovenia, Slovak Republic and Republic of Finland dated 8 May 2010. (4) “each such disbursement made or to be made under the Facility or the principal amount thereof outstanding for the time being is hereinafter referred to as a “Loan”” (Article 3(1) Loan Facility Agreement). (5) ““Interest Payment Date” means, in relation to any Loan, any and each of 15 March, 15 June, 15 September and 15 December in each year and the final date of repayment of such Loan if it becomes repayable prior to the end of its scheduled Term” (Article 5(1) Loan Facility Agreement). (6) Article 6(2) Loan Facility Agreement (7) Article 6(2) Loan Facility Agreement (8) Article 6(2) Loan Facility Agreement (9) Article 6(2) Loan Facility Agreement 3 – The notice of prepayment is irrevocable, specifying the amount and date of the prepayment (10); – Any prepayment is made together with accrued interest on the amount prepaid (11); – The Hellenic Republic indemnifying the Lenders in respect of any costs, expenses or fees they suffer (including broken funding and broken hedging costs) as a consequence of such prepayment (12); – Any partial prepayment shall be applied (after paying any accrued interest, fees or other amounts due in respect of the amount being prepaid) to the scheduled capital repayment amounts pro rata (13). Furthermore, it is noted that such a prepayment of the Greek Loan Facility would additionally require waivers from the ESM and EFSF governing bodies to waive their right of a pari passu repayment. Such waivers are equivalent to the waivers given in 2022, 2023 and 2024 in the context of the previous partial prepayments of the Greek Loan Facility. Finally, just as in the context of the 2024 partial prepayment of the Greek Loan Facility, the ESM Board of Directors needs to give its agreement to the use of the ESM cash buffer for the purpose of the prepayment. Following the letter received from the Hellenic Republic and after further consultation with the Greek authorities, the Commission considers that many of these provisions are already fulfilled and that only three clauses remain to be achieved: - The Lenders agree to the early repayment; - The Hellenic Republic indemnifying the Lenders in respect of any costs, expenses or fees they suffer (including broken funding and broken hedging costs) as a consequence of the prepayment; - The waiving of the requirement that any partial prepayment shall be applied (after paying any accrued interest, fees or other amounts due in respect of the amount being prepaid) to the scheduled capital repayment amounts pro rata. 2. Commission’s proposal Having considered the positive impact that such an early repayment would have on the Hellenic Republic’s debt management, the Commission is supportive of the authorities’ intention to undertake a prepayment of the Greek Loan Facility. (10) Article 6(4)(a) Loan Facility Agreement (11) Article 6(4)(b) Loan Facility Agreement (12) Article 6(4)(b) Loan Facility Agreement (13) Article 6(4)(c) Loan Facility Agreement 4 The early repayment would reduce the public debt-to-GDP ratio by about 2.2% of GDP and the net interest expenditures over 2026-2041. Furthermore, the prepayment would smooth the Republic’s government debt portfolio’s maturity profile and would lengthen the average maturity of the debt and hence, it would reduce the debt rollover risks and facilitate the debt management. As the Hellenic Republic has full access to the financial markets and has regained its investment grade, the Commission agrees with the planned reduction of the Hellenic Republic’s cash buffer, which amounted to EUR 42 billion at June 2025 (16.7% of GDP), one of the highest in the EU. In the Commission’s view, the early repayment would send a positive signal to financial markets regarding the financial position of the Hellenic Republic. Given the above, the Commission proposes to the Parties to react to the notification by the Hellenic Republic of its intention to undertake a partial prepayment of the Greek Loan Facility by (i) signalling agreement to the early repayment; (ii) informing the Hellenic Republic about the potential costs, expenses or fees Lenders may incur as a result of the early repayment; and (iii) signalling agreement to waive the requirement that any partial prepayment shall be applied (after paying any accrued interest, fees or other amounts due in respect of the amount being prepaid) to the scheduled capital repayment amounts pro rata. I would be grateful if you could coordinate the position of the Parties on these issues and inform the Commission and the ECB of the decisions taken. Should the Parties decide to consider the notification of the Hellenic Republic favourably and following informing the Commission and the ECB of the decision taken, the Lenders would need to sign a corresponding waiver of Article 6(4)(c) of the Loan Facility Agreement. Whilst this is for a later step in the process, a template waiver for the Lenders is attached (Annex 2). Yours sincerely, Electronicallysigned Maarten Verwey Copy: Mr Piero Cipollone, European Central Bank Annexes: 1. Notification of Partial Prepayment of the Greek Loan Facility, dated 15 September 2025, from the Hellenic Republic to the European Commission 2. Template for a waiver of Article 6(4)(c) of the Loan Facility Agreement Electronically signed on 18/09/2025 09:43 (UTC+02) in accordance with Article 11 of Commission Decision (EU) 2021/2121 Europäische Kommission, 1049 Brüssel, Belgien – Tel. +32 22991111 Büronr.: CHAR 14/111 – Durchwahl +32 229- 59718 Michael.SKET@ec.europa.eu Arbeitsübersetzung (BMF-Sprachendienst) Übers.-Nr.:0426-2025 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION WIRTSCHAFT UND FINANZEN Der Generaldirektor Brüssel, 18. September 2025 ECFIN.F.2/MS AN DEN VORSITZENDEN DER EUROGRUPPEN-ARBEITSGRUPPE TUOMAS SAARENHEIMO Betreff: Mitteilung der Hellenischen Republik vom 15. September 2025 über eine vorzeitige Teilrückzahlung der Darlehensfazilität für Griechenland Anrede Am 15. September 2025 hat die Hellenische Republik die Kommission über ihre Absicht unterrichtet, im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland eine vorzeitige Teilrückzahlung zu leisten (Anlage 1). Diese Mitteilung erfolgte gemäß Artikel 6 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität (1). Die Hellenische Republik hat ihre Absicht mitgeteilt, einen Teil der Darlehen in Höhe von 5.290.000.000 EUR am 15. Dezember 2025 vorzeitig zurückzuzahlen. Die Höhe der vorzeitigen Rückzahlung würde anteilig den von 2033 bis 2041 fälligen Tilgungszahlungen im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland entsprechen. Die Hellenische Republik beabsichtigt, überschüssige Liquiditätsreserven für die Finanzierung dieser vorzeitigen Rückzahlung zu verwenden. Konkret beabsichtigt die Hellenische Republik, 5 Mrd. EUR des Betrags in Höhe von 10,697 Mrd. EUR zu verwenden, der sich – nach ähnlicher Verwendung des Saldos im Vorjahr – weiterhin auf dem sog. Liquiditätspuffer-Sonderkonto (im Folgenden „ESM-Liquiditätspuffer“) befindet. Dieses Konto wurde 2018 eingerichtet, um Griechenland in der Nachprogrammzeit den Marktzugang zu erleichtern, und die Mittel stammen überwiegend aus der letzten Auszahlung der ESM-Finanzhilfe an die Hellenische Republik im Rahmen des Programms. Laut einer Vereinbarung zwischen Griechenland und dem ESM darf der „ESM-Liquiditätspuffer“ nur unter bestimmten Umständen für den Schuldendienst verwendet (1) Vereinbarung über eine Darlehensfazilität zwischen den folgenden Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist: Königreich Belgien, Irland, Königreich Spanien, Französische Republik, Italienische Republik, Republik Zypern, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Portugiesische Republik, Republik Slowenien, Slowakische Republik und Republik Finnland sowie der KfW (im staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland handelnd, gebunden an die Weisungen und ausgestattet mit der Garantie der Bundesrepublik Deutschland) als Darlehensgeber, der Hellenischen Republik als Darlehensnehmerin und der Bank von Griechenland als Bevollmächtigte der Darlehensnehmerin vom 8. Mai 2010 in der jeweils geltenden Fassung. Az. Ares(2025)7816548 - 24/01/2014 Anlage 5a 2 werden. In ihrer Mitteilung hat die Hellenische Republik die Darlehensgeber außerdem um Zustimmung zum Verzicht auf die Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 4 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität ersucht. Konkret sieht Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c Folgendes vor: „vorzeitige Teilrückzahlungen werden (nach Zahlung angefallener Zinsen, Gebühren oder anderer in Bezug auf den vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag fälliger Beträge) anteilig für die vorgesehenen Tilgungsbeträge verwendet“. Die Hellenische Republik hat die Darlehensgeber ersucht, auf diese Verpflichtung zu verzichten, damit die vorzeitige Teilrückzahlung anteilig für die von 2033 bis 2041 fälligen Tilgungszahlungen verwendet wird, anstatt für die gesamte Laufzeit der Darlehensfazilität für Griechenland (2). Nach dem Erhalt der Mitteilung der Hellenischen Republik durch die Kommission dient das vorliegende Schreiben der Information der Parteien gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Gläubigervereinbarung (3) sowie der Unterbreitung eines Vorschlags, wie darauf zu reagieren ist. (1) Rechtsgrundlagen für eine vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland Die Vereinbarung über eine Darlehensfazilität sieht vor, dass die Hellenische Republik jedes Darlehen (4) ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen kann, sofern - die vorzeitige Rückzahlung an einem Zinstermin (5) erfolgt (d. h. am 15. März, 15. Juni, 15. September oder 15. Dezember) (6), - die Darlehensgeber mindestens einen Monat im Voraus schriftlich unterrichtet werden (7), - eine vorzeitige Teilrückzahlung nicht weniger als 1.000.000.000 EUR beträgt (8), - die Darlehensgeber der vorzeitigen Rückzahlung zustimmen (9), - die Mitteilung über die vorzeitige Rückzahlung unwiderruflich ist und darin Betrag und Termin der vorzeitigen Rückzahlung genannt werden (10), - jede vorzeitige Rückzahlung zusammen mit den für den vorzeitig gezahlten Betrag (2) Griechenland hat die ursprünglich 2025-2029 fälligen Tilgungszahlungen im Rahmen vorheriger vorzeitiger Teilrückzahlungen bereits zurückgezahlt. Die aktuelle vorzeitige Rückzahlung berührt nicht die 2030, 2031 und 2032 fälligen Tilgungszahlungen. (3) Gläubigervereinbarung zwischen Königreich Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Irland, Königreich Spanien, Französischer Republik, Italienischer Republik, Republik Zypern, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Portugiesischer Republik, Republik Slowenien, Slowakischer Republik und Republik Finnland vom 8. Mai 2010. (4) „im Folgenden wird jede im Rahmen der Fazilität erfolgte oder noch erfolgende Auszahlung oder der zum jeweiligen Zeitpunkt ausstehende Kapitalbetrag als „Darlehen” bezeichnet“ (Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität). (5) „bezeichnet der Ausdruck „Zinstermin“ in Bezug auf jegliches Darlehen den 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember jedes Jahres und den letzten Rückzahlungstermin, sollte dieses Darlehen vor Ablauf der vorgesehenen Laufzeit fällig werden“ (Art. 5 Abs. 1 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität). (6) Art. 6 Abs. 2 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität. (7) Art. 6 Abs. 2 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität. (8) Art. 6 Abs. 2 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität. (9) Art. 6 Abs. 2 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität. (10) Art. 6 Abs. 4 Buchst. a der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität. 3 angefallenen Zinsen geleistet wird (11), - die Hellenische Republik die Darlehensgeber für die ihnen infolge der vorzeitigen Rückzahlung entstehenden Kosten, Auslagen oder Gebühren entschädigt (einschließlich Finanzierungs- und Absicherungskosten) (12), - vorzeitige Teilrückzahlungen anteilig für die vorgesehenen Tilgungsbeträge verwendet werden (nach Zahlung angefallener Zinsen, Gebühren oder anderer in Bezug auf den vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag fälliger Beträge) (13). Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine solche vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland außerdem einen Verzicht der Leitungsgremien von ESM und EFSF auf ihren Anspruch auf gleichrangige Rückzahlung voraussetzt. Dieser Verzicht entspricht dem Verzicht, der 2022, 2023 und 2024 im Zusammenhang mit den bisherigen vorzeitigen Teilrückzahlungen im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland erklärt wurde. Schließlich muss das ESM-Direktorium – genauso wie im Rahmen der vorzeitigen Teilrückzahlung im Jahr 2024 – der Verwendung des ESM-Liquiditätspuffers für die vorzeitige Rückzahlung seine Zustimmung erteilen. In Anbetracht des von der Hellenischen Republik übermittelten Schreibens und nach weiterer Abstimmung mit den griechischen Behörden ist die Kommission der Auffassung, dass viele dieser Verpflichtungen bereits erfüllt und nur noch drei Voraussetzungen zu erfüllen sind: - Zustimmung der Darlehensgeber zur vorzeitigen Rückzahlung, - Entschädigung der Darlehensgeber für die ihnen infolge der vorzeitigen Rückzahlung entstehenden Kosten, Auslagen oder Gebühren (einschließlich Finanzierungs- und Absicherungskosten) durch die Hellenische Republik und - Verzicht auf die Verpflichtung, dass vorzeitige Teilrückzahlungen anteilig für die vorgesehenen Tilgungsbeträge zu verwenden sind (nach Zahlung angefallener Zinsen, Gebühren oder anderer in Bezug auf den vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag fälliger Beträge). 2. Vorschlag der Kommission In Erwägung des positiven Effekts, den eine solche vorzeitige Rückzahlung auf das Schuldenmanagement der Hellenischen Republik hätte, unterstützt die Kommission die Absicht der Behörden, im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland eine vorzeitige Rückzahlung zu leisten. Die vorzeitige Rückzahlung würde die Schuldenquote um etwa 2,2 % des BIP und die Nettozinsausgaben im Zeitraum 2026-2041 reduzieren. Die vorzeitige Rückzahlung würde außerdem das Fälligkeitsprofil der griechischen Staatsschulden glätten und die durchschnittliche Laufzeit der Schulden verlängern, wodurch die Rollover-Risiken verringert werden und das (11) Art. 6 Abs. 4 Buchst. b der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität. (12) Art. 6 Abs. 4 Buchst. b der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität. (13) Art. 6 Abs. 4 Buchst. c der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität. 4 Schuldenmanagement erleichtert wird. Da die Hellenische Republik über uneingeschränkten Zugang zu den Finanzmärkten verfügt und ihren Investment-Grade-Status zurückerlangt hat, stimmt die Kommission der geplanten Verringerung des Liquiditätspuffers der Hellenischen Republik zu, der sich im Juni 2025 auf 42 Mrd. EUR (16,7 % des BIP) belief und damit einer der höchsten Liquiditätspuffer in der EU war. Aus Sicht der Kommission würde die vorzeitige Rückzahlung ein positives Signal an die Finanzmärkte hinsichtlich der Finanzlage der Hellenischen Republik senden. Angesichts dessen schlägt die Kommission den Parteien vor, auf die Mitteilung der Hellenischen Republik über ihre Absicht, im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland eine vorzeitige Teilrückzahlung zu leisten, in der Weise zu reagieren, dass i) die Zustimmung zur vorzeitigen Rückzahlung signalisiert wird, ii) die Hellenische Republik über die den Darlehensgebern infolge der vorzeitigen Rückzahlung möglicherweise entstehenden Kosten, Auslagen oder Gebühren unterrichtet wird und iii) die Zustimmung zum Verzicht auf die Verpflichtung signalisiert wird, dass vorzeitige Teilrückzahlungen anteilig für die vorgesehenen Tilgungsbeträge zu verwenden sind (nach Zahlung angefallener Zinsen, Gebühren oder anderer in Bezug auf den vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag fälliger Beträge). Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie einen abgestimmten Standpunkt der Parteien in diesen Fragen herbeiführen und die Kommission und die EZB über die gefällten Beschlüsse unterrichten könnten. Sollten die Parteien beschließen, die Mitteilung der Hellenischen Republik zu befürworten, und die Kommission und die EZB über den gefassten Beschluss unterrichten, müssten die Darlehensgeber eine Erklärung über einen entsprechenden Verzicht auf Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität unterzeichnen. Wenngleich dies erst ein späterer Schritt im Verfahren sein wird, ist ein Muster für die Verzichterklärung der Darlehensgeber beigefügt (Anlage 2). Schlussformel elektronisch signiert Maarten Verwey Kopie an: Piero Cipollone, Europäische Zentralbank Anlagen: 1. Mitteilung der Hellenischen Republik an die Europäische Kommission vom 15. September 2025 über eine vorzeitige Teilrückzahlung der Darlehensfazilität für Griechenland 2. Muster für die Erklärung eines Verzichts auf Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität Am 18. September 2025 um 09:43 Uhr (MEZ+02) gemäß Art. 11 des Beschlusses (EU) 2021/2121 der Kommission elektronisch signiert. [Header of the Lender] WAIVER IN RELATION TO THE PREPAYMENT OF THE GREEK LOAN FACILITY [Date] By email followed by registered mail: Ministry of Finance PDMA (Public Debt Management Agency) 8 Omirou str., 2nd floor 10564, Athens - Greece Email: d.tsakonas@pdma.gr Dear Sir, We refer to: (i) the EUR 80,000,000,000 Loan Facility Agreement between the Kingdom of Belgium, Ireland, the Kingdom of Spain, the French Republic, the Italian Republic, the Republic of Cyprus, the Grand Duchy of Luxembourg, the Republic of Malta, the Kingdom of the Netherlands, the Republic of Austria, the Portuguese Republic, the Republic of Slovenia, the Slovak Republic, the Republic of Finland and KfW as Lenders and the Hellenic Republic as Borrower signed on 8 May 2010 (as amended) (the "Loan Facility Agreement"), and in particular to Article 6(2) of the Loan Facility Agreement; (ii) the Intercreditor Agreement between the Lenders signed on 8 May 2010 (the "Intercreditor Agreement"); (iii) the waiver request from the Hellenic Republic to the European Commission (DG ECFIN) dated 15 September 2025 (the "Waiver Request"), describing a prepayment by the Hellenic Republic of part of the financing granted to the Hellenic Republic under the Loan Facility Anlage 6 Agreement, in the amount of EUR 5,290,000,000 on the Interest Payment Date falling due on 15 December 2025 pursuant to Article 6(2) of the Loan Facility Agreement, which would not be applied to the scheduled capital repayment amounts over the entire horizon pro rata as provided for in Article 6(4)(c) of the Loan Facility Agreement, but would instead be applied on a pro rata basis to principal repayments due from 2033 to 2041 under the Loan Facility Agreement (the "Prepayment"); and (iv) the decision of the Parties pursuant to Article 7(2) of the Intercreditor Agreement to permit the Waiver Request, informed to the Commission and the ECB by the Euro Working Group Chairman on [date]. Terms defined in the Loan Facility Agreement have the same meaning in this letter unless given a different meaning in this letter. We confirm that: 1. Article 6(4)(c) of the Loan Facility Agreement provides that the Prepayment would trigger an obligation for the Hellenic Republic to apply this partial prepayment (after paying any accrued interest, fees or other amounts due in respect of the amount being prepaid) to the scheduled capital repayment amounts pro rata (the "Pro rata Partial Prepayment Obligation"). 2. [Name of the Lender] waives all its rights in respect of, and fully and completely releases the Hellenic Republic from the Pro rata Partial Prepayment Obligation, such that the Prepayment is not applied to the scheduled capital repayment amounts over the entire horizon pro rata but is instead applied on a pro rata basis towards the principal repayments due from 2033 to 2041 under the Loan Facility Agreement. 3. The waiver set out in paragraph 2 above is provided in reliance upon (without limiting this) the accuracy and completeness of the statements and representations made by the Hellenic Republic in the Waiver Request. 4. With the exception of paragraph 2 above, the terms of this letter do not affect the operation of the terms and provisions of the Loan Facility Agreement at any time. For the avoidance of doubt, the terms of paragraph 2 above do not affect the operation of the Loan Facility Agreement in connection with any other potential future early repayment. 5. Article 14 (Governing Law and Jurisdiction) of the Loan Facility Agreement shall apply to this letter as if references in such clauses to the "Loan Facility Agreement" were read as references to this letter. Yours faithfully, [Name of the Lender] Represented by: name: title: Copies to: Bank of Greece European Commission European Central Bank Arbeitsübersetzung (Spr.-D. BMF) Übers.-Nr. 0447-2025 [Briefkopf des Darlehensgebers] Verzichtserklärung zu der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensfazilität für Griechenland [Datum] Einschreiben, vorab per E-Mail: Ministry of Finance PDMA (Public Debt Management Agency) 8 Omirou str., 2nd floor 10564, Athens - Greece Email: d.tsakonas@pdma.gr Anrede Wir nehmen Bezug auf (i) die am 8. Mai 2010 unterzeichnete Vereinbarung über eine Darlehensfazilität in Höhe von 80.000.000.000 EUR zwischen dem Königreich Belgien, Irland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und der KfW als Darlehensgeber und der Hellenischen Republik als Darlehensnehmer (in der jeweils geltenden Fassung) („Vereinbarung über eine Darlehensfazilität“) und insbesondere ihren Artikel 6 Absatz 2, (ii) die am 8. Mai 2010 unterzeichnete Gläubigervereinbarung zwischen den Darlehensgebern („Gläubigervereinbarung“), Anlage 6a (iii) den Verzichtsantrag der Hellenischen Republik an die Europäische Kommission (GD Wirtschaft und Finanzen) vom 15. September 2025 („Verzichtsantrag“) betreffend eine vorzeitige Rückzahlung durch die Hellenische Republik an dem auf den 15. Dezember 2025 fallenden Zinstermin eines sich auf 5.290.000.000 EUR belaufenden Teils der der Hellenischen Republik im Rahmen der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität gewährten Finanzmittel gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität, die nicht gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität über den gesamten Zeitraum anteilig für die vorgesehenen Tilgungsbeträge, sondern anteilig für gemäß der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität 2033 bis 2041 fällige Tilgungszahlungen verwendet werden soll („vorzeitige Rückzahlung“), sowie (iv) den Beschluss der Vertragsparteien gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Gläubigervereinbarung, dem Verzichtsantrag stattzugeben, worüber der Vorsitzende der Euro-Arbeitsgruppe die Kommission und die EZB am [Datum] unterrichtet hat. Die in der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität definierten Begriffe haben in diesem Schreiben dieselbe Bedeutung, sofern in diesem Schreiben keine andere Bedeutung festgelegt ist. Wir bestätigen Folgendes: 1. Nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität würde die vorzeitige Rückzahlung die Hellenische Republik verpflichten, diese vorzeitige Teilrückzahlung (nach Zahlung angefallener Zinsen, Gebühren oder anderer in Bezug auf den vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag fälliger Beträge) anteilig für die vorgesehenen Tilgungsbeträge zu verwenden („Verpflichtung zur anteiligen vorzeitigen Teilrückzahlung“). 2. [Name des Darlehensgebers] verzichtet auf alle [ihre/seine] Rechte aus der Verpflichtung zur anteiligen vorzeitigen Rückzahlung und entbindet die Hellenische Republik vollständig von dieser, sodass die vorzeitige Rückzahlung nicht über den gesamten Zeitraum anteilig für die vorgesehenen Tilgungsbeträge, sondern anteilig für die 2033 bis 2041 gemäß der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität fälligen Tilgungszahlungen verwendet wird. 3. Die in Nummer 2 enthaltene Verzichtserklärung erfolgt im Vertrauen auf die (uneingeschränkte) Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Hellenischen Republik in ihrem Verzichtsantrag gemachten Angaben und Zusicherungen. 4. Mit Ausnahme der Nummer 2 berühren die Bestimmungen dieses Schreibens zu keiner Zeit die Durchführung der Bestimmungen der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass Nummer 2 nicht die Umsetzung der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität im Zusammenhang mit möglichen anderen künftigen vorzeitigen Rückzahlungen berührt. 5. Artikel 14 (Anwendbares Recht und Gerichtsstand) der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität findet auf dieses Schreiben Anwendung, als wären die darin enthaltenen Verweise auf die Vereinbarung über eine Darlehensfazilität als Verweise auf dieses Schreiben zu verstehen. Schlussformel [Name des Darlehensgebers] Vertreten durch Name: Titel: Kopie an: Griechische Zentralbank Europäische Kommission Europäische Zentralbank hwopeBn hnanc1AI St..aLJ1lltv i-:ac1lity By email To: Thomas Saarenheimo President of the Eurogroup Working Group Secretariat ofthe Eurogroup and the Eurogroup Working Group (EWG) CHAR 14/055 (Rue de la Loi/Wetstraat 170) B-1049 Brussels - Belgium With copies to: The European Commission Directorate General Economic and Financial Affairs Unit L-4 "Borrowing, lending, accounting and back office" L-2920 Luxembourg Attention: Head of Unit The European Central Bank Sonnemannstrasse 20 60314 Frankfurt am Main Attention: Head of Financial Operations Services Division Dear Tuomas, 8 October 2025 We are writing to you in connection with mandatory prepayment obligations that would arise under the agreements entered into between the European Financial Stability Facility (the "EFSF") and the Hellenic Republic in case of a voluntary early prepayment of a part of the Greek Loan Facility by the Hellenic Republic. The EFSF received a request from the Hellenic Republic on 6 October 2025 - attached hereto as Annex I - to waive such mandatory prepayment obligations arising in connection with an envisaged voluntary prepayment to the GLF lenders in an amount ofup to €5.29 billion (€5,290,000,000) in December 2025. The Hellenic Republic has requested that the proposed prepayment would be applied on apro rata basis towards the principal payments due from 2033 to 2041 instead of the entire horizon under the Greek Loan Facility. To achieve this the Hellenic Republic is seeking a waiver from the GLF lenders ofprorata prepayment provisions under the Greek Loan Facility that would otherwise prevent the above application. The proposed prepayment would also trigger proportionate prepayment obligations under the Hellenic Republic's agreements with the European Stability Mechanism (the "ESM"). The Hellenic Republic is seeking a waiver ofthose obligations. European Financial Stability Facility Societe Anonyme, R.C.S. Luxembourg B153414 • 6a, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg Telephone (+352) 260 962 O • Fax (+352) 260 911 706 • www.efsf.europa.eu 1 Anlage 7 The total outstanding principal amount under the Greek Loan Facility is €31.605 billion (as of today). The prepayment of€5.29 billion proposed for December 2025, would reduce the total liability under the Greek Loan Facility to circa €26,315 million. Such prepayment would correspond to approximately 16.7% of the total amount outstanding under the Greek Loan Facility at that time. The funding for the early repayment would come from excess cash reserves. The EFSF is required by Article 9(2) of the EFSF Framework Agreement to inform the Guarantors of this request and to propose how to react to it. The EFSF recommends that the Guarantors approve that the EFSF provide a waiver of the mandatory prepayment rights that may arise in connection with the prepayment of the Greek Loan Facility proposed by the Hellenic Republic. The operation would be marginally beneficial for Greece, as set out in the preliminary ESM note dated 22 September 2025 and the updated ESM note dated 8 October 2025 on this topic and provided to the Eurogroup Working Group. This marginal improvement in the Hellenic Republic's debt position from prepaying the Greek Loan Facility is consistent with the EFSF's interests even if the proportionate prepayment obligations are waived. Any proportional prepayment ofEFSF/ESM credit, full or partial, is economically not currently desirable. The EFSF's long-term position relies on sustained growth in the Hellenic Republic. The above recommendation is also based on the Hellenic Republic's ongoing commitment to work closely with its international partners with a view to implementing the agreed post-programme reform commitments, and to ensure the Hellenic Republic's long-term growth and debt sustainability. The EFSF requests you, as President ofthe Eurogroup Working Group, to coordinate the position ofthe Guarantors within the EWG framework regarding the situation and the EFSF's recommended response. The EFSF awaits the result of the Eurogroup Working Group discussions and further instructions as to the Guarantors' coordinated position on the matter. We remain available for any questions or clarifications required by the concerned parties. Yours sincerely, Joäo Giao Member of the Management Board, General Counsel European Financial Stability Facility Société Anonyme, R.C.S. Luxembourg B153414 + 6a, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg Telephone (+352) 260 962 0 • Fax (+352) 260 911 706 • www.efsf.europa.eu 2 ANNEX I-- WAIYER REQUEST 3 IIELLENIC REPUBLIC 6 October 2025 Mr. Pierre Gramcgna Chief Executive Officer European Finucin! Stability Facility 6a, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg Ke: Greek Loan EeilityPepaymet Dcar Piene, Following up on our prior conversations, I wite regarding the Hfellcnic Republic's proposal to prepay a further portion of its outstanding liabilities under the Greek Loan Facility among, inter alios, the Hellenic Republic as borrower (the "Republic") and certain Member States whose currency is the euro originally dated 8 May 2010s amended from time to time (the "GIP") sing ccrtain cxccss cash reserves currently available to the Republic. Under the financing facilities that the Republic has entcrcd into with the EFSF, a prepayment of the GLP would require a proportionate prepayment of the EFSF facilitics. 'Thc purpose of this letter is to request the EFSFs consent to prepay a portion of the GLF without a prepayment of the EFSF facilities. The Republic is committed to working closcly with its international partners with a viow to following prudent policics and implementing the agrocd reform commitments to further bolster the Republic's long-term growth nnd dcht sustainability. We believe that the proposed GLF prepayment will have a significant positive impact on the Republic's financcs. In particular: (a) the GLE prepayment will result in a smoother maturity profile of the Greek public debt for the period from2033 to 2041 as well in a longer wcightcd average maturity for the Republic's debt, which will allow for more effective debt management and reduced rollover risk. Specifically, the scheduled principal amount of the GLP to be prepaid has a weighted average maturity of ap roximately l.3 ycnrs, whilst any Greek Government Bonds (GGB) which the Republic has issued in 2025 and expects to issue in 2025 to fill thc gap of the cash reserves uscd to finance such prepayment, are likoly to have a weighted average maturity of more than 13.7 years, resulting in a longer weighted average maturity for the Greek public debt portfolio; (b) the smoothening of tlc Grcck debt maturity profile and the reduced rollover risk duo to the GLE prepayment, would form part of the Hellenic Republic's bronder stratcgy, which aims at strengthening further market confidence in the Republic's ability to meet its debt obligations under all circumstanccs, In the context of this strategy, the prepayment is consistent with the rationale behind the prepayments of the IMF fGcilitics made in 2019, 2021 and 2022 by the Republic regarding the prepayment of the outstanding nmount of' IMF loans as well of the €2,645,000,000, €5,290,000,000 and €7,935,000,000 prepnyments in 2022, 2023 and 2024 3 respectively, regarding the GLF. It is also consistent with the last 3 billion dual-tranche GGB issuance with 15 years and 30 yes maturities which took place in March 202$ in combination with a Linbility Management Exercise (LME). Due to the latter, a total nominal amount of€I,$ billion ofGGBs maturing in 2026 were exchanged with a total nominal amount of€1.5 billion of the new 15-year and 30-ye GGB resulting to an cxtcnsion of the WAM of €15 billion Greek debt, from circa I.2 years to circa 20 years; (c) the proposcd partial prepayment of GLF amortizations due from 2033 to 2041, constitutes a proactive and prudent dcbt portfolio management by the Republic since it counterbalances, well in advance, the potential increase in the Republic's future debt obligations, due to the incorporation of he EFSF Master Financial Assistance Facility Agreement (FAFA) deferred amounts of interest paymcnts in the Grcck debt portfolio. The suggested prepayment would therefore be seen by the markets as solid and consistent funding and portfolio management strategy implemented by the Republic, as further progress towards the normalization of the Republic's finances and, by cxtension, the finances of tho euro area as u whole (noting that the market perception of the Republic's previous prepayments to the IMF and to the Euro:zone partners was positivo was positive and led Credit Rating Agencies in upgrading Grcccc credit rating): (d) the GLF prepayment will mitigate the interest rate risks thnt the Republic currently faces in its obligations under the GLF (as interest is calculated based on EURIBOR or, as applicable, EONIA floating rate). Depending on future interest ate movements, this could result in significant reduction m the Republic's annual debt servicing costs; (e) following the prepayment, the Republic will still retain n significant amount of circa €26,315 million of debt owed under the GLE to September 2041. This will maintain the continued involvement of the euro area lenders under the GLF during that period; (D) tho prepayment would improve further the Republic's credit outlook, building upon the Republic' upgrade undertaken by five crcdit rating agencies within the period fram 2023 to 2025. 'These include upgrades by Moody's, which upgraded the Republic's rating to Baa} ((G) and changed the outlook to stable, on 14 March 2025; Standard & Poor's, which upgraded tle Republic's rating to BBB, and changed the outlook to stable, on 1 April 2025, FITCH, which retained the Republic's rating to BBB- but changed the outlook to positive, on 16 May 2025; SCOPE, which upgraded the Republic's rating to BBB and chunged the outlook to stable, on 30 May 2025 and DBRS Morningstar which upgraded the Republic's rating to BBB with a stable outlook, on 7 March 2025; and; (g) finally, the Hellenic Republic intends to pocccd with the use of thc amount of€.29 billion for the GLF prepnyment which is part of the remaining€10,697 million amount that still constitutes the so-called Cash Buffer Account, It should be reminded that this account was established back in 2018 with an original amount of€CL5,697 million, in an cffort to provide confidenco to iuvestors, holders of GGBs, that Greece would be able to meet its debt obligations under all circumstances within the Post (3Fiscal Adjustment) Programme Surveillance Period and till the time that Greece would have full access to thc capital markcts. Having in mind that, Greece has regained investment grade status, GGBs satisfy ECB's eligibility criteria and Grccce has ow full acccss to the capital markets, we consider that the use of the €5.29 billion for the prepayment of the GLF follows the scope of the decision taken for tho establishment of the Cash Buffer Account. This use is also aligned with the rationale applied in 2024 tor the sname purpose namely, a GLF prepayment made that yer. Tle partial use of the cash buffer account 4 will facilitate Grcccc in reducing the outstanding amount of debt portfolio, lowering public debt servicing cost and further improving cash reserves managcmcnt efficiency. The debt under the EFSF facilities is less expensive in tens of spread vs Euro swap ratcs and for similar weighted average maturity whilst has a more advantageous maturity profile than the GIF. As such, it would allow for more efficient debt managcmcnt to makc payments solely to the GLF without a proportionate payment to the EFSF, A proportionate repayment of the EFSF facilitics would mitigate certain of the advantages of the GLl prepayment to the Republic, referred to above. The Republic's total outstanding principal amounts owed under the GLF are 31.605 billion (as of today). 'The Republic is proposing to prepay €5.29 billion of that mount in Dccmber 2025, relatcd to the principal payments duo from 2033 to 2041, on a pro rata basis, as described in the Annex... In case an additional cost would be incurred due to the afore-mentioned prepayment, the Republic will compensate the Lenders, according to the terms and conditions of the GLF, but by now GLP lenders havc confirmed that there ure no additional costs. The Republic is sccking similar conscnts under financing arrangements with tho European Stability Mechanism. Please let me know if I can provide any additional information. •Kyriakos Pierakakis Minister of Economy & Finance 5 ANNEX GLFA QUARTERLY AMORTIZATIONS FROM 2033 TO 2041- Ycr Month of Amortizations in Proposed early payment EUR repayment amounts 2033 Mar 661,250,000.00 166,373,959.50 2033 Jue 661,250,000.00 166,373,959.50 2033 Sep 661,250,000.00 166,373,959.50 2033 Dec 661,250,000.00 166,373,959.50 2034 Mar 661,250,000.00 166,373,959.50 2034 June 661,250,000.00 166,373,959.50 2034 Sep 661,250,000.00 166,373,959.5 2034 Dec 661,250,000.00 1 66,373,959.5€ 2035 Mar 661,2$0,000.00 166,373,959.5€ 2035 June 661,250,000.00 166,373,959.50 2035 Sep 661,2$0,000.00 166,373,959.50 2035 Dcc 661,250,000.00 166,373,959.50 2036 Mar 661,250,000.00 166,373,959.5 2036 June 661,250,000.00 166,373,959.5 2036 Sep 661,250,000.00 166,373,959.50 2036 Dec 661,250,000.00 166,373,959.50 2037 Mar 661,250,000.00 166,373,959.50 2037 June 661,250,000.00 166,373,959.50 2037 Scp 661,250,000.00 I66,373,959.50 2037 Dec 661,250,000.00 166,373,959.50 2038 Mar 661,250,000.00 166,373,959.50 2038 June 661,250,000.00 166,373,959.50 2038 Sep 661,250,000.00 166,373,959.50 2038 Dec 661,250,000.00 166,373,959.50 2039 Mar 661,250,000.00 166,373,959.5€ 2039 Junc 661,250,000.00 166,373,959.5 2039 Sep 66 1,250,000.00 166,373,959.5 2039 Dec 661,250,000.00 166,373,959.5 2040 Mar 661,250,000.00 166,373,959.5 2040 June 480,000,000.00 120,770,512.00 2040 Sep 398,750,000.0 100,327,587.0 2040 Dec 398,750,000.0 I00,327,587.0 2041 Mar 317,500,000.0 79,884,661.0 2041 June 181,250,000.0€ 45,603,448.0 2041 Sep 72,500,000.0€ 18,241,379.4 TOTAL 21,025,000,000.0 5,290,000,000.0 6 Europäische Finanzstabilisierungsfazilität Société Anonyme, R.C.S. Luxembourg B153414 6a, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg Telefon: (+352) 260 962 0 - Fax: (+352) 260 911706 - www.efsf.europa.eu 1 Arbeitsübersetzung (BMF-Sprachendienst) Übers.-Nr.:0447-2025 Europäische Finanzstabilisierungsfazilität Per E-Mail An: Tuomas Saarenheimo Vorsitzender der Eurogruppen-Arbeitsgruppe Sekretariat der Euro-Gruppe und der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“ (EAG) CHAR 14/055 (Rue de la Loi/Wetstraat 170) 1049 Brüssel, Belgien Kopien an: Die Europäische Kommission Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen Referat L-4 „Anleihen, Kreditgewährung, Rechnungswesen und Back Office“ L-2920 Luxemburg z. Hd.: Referatsleitung Die Europäische Zentralbank Sonnemannstraße 20 60314 Frankfurt am Main z. Hd.: Head of Financial Operations Services Division 8. Oktober 2025 Anrede Wir wenden uns heute an Sie im Zusammenhang mit den Verpflichtungen zur obligatorischen vorzeitigen Rückzahlung, die nach den Verträgen zwischen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität („EFSF“) und der Hellenischen Republik im Falle einer freiwilligen vorzeitigen Rückzahlung eines Teils der Darlehensfazilität für Griechenland (GLF) durch die Hellenische Republik zum Tragen kämen. Die EFSF erhielt am 6. Oktober 2025 einen Antrag der Hellenischen Republik, von diesen Verpflichtungen zur obligatorischen vorzeitigen Rückzahlung entbunden zu werden, die durch eine geplante freiwillige vorzeitige Rückzahlung im Dezember 2025 von bis zu 5,29 Mrd. EUR (5.290.000.000 EUR) an die GLF-Darlehensgeber entstehen (diesem Schreiben als Anlage I beigefügt). Die Hellenische Republik hat darum ersucht, die vorgeschlagene vorzeitige Teilrückzahlung anteilig für die von 2033 bis 2041 fälligen Tilgungszahlungen zu verwenden, anstatt für die gesamte Laufzeit der Darlehensfazilität für Griechenland. Daher ersucht die Hellenische Republik die GLF-Darlehensgeber um einen Verzicht auf die Anwendung der Bestimmungen über die anteilige vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland, die anderenfalls die o. g. Verwendung verhindern würden. Anlage 7a Europäische Finanzstabilisierungsfazilität Société Anonyme, R.C.S. Luxembourg B153414 6a, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg Telefon: (+352) 260 962 0 - Fax: (+352) 260 911706 - www.efsf.europa.eu 2 Die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung würde auch Verpflichtungen zu einer proportionalen vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen der Verträge der Hellenischen Republik mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus („ESM“) auslösen. Die Hellenische Republik bemüht sich derzeit um einen Verzicht auf diese Verpflichtungen. Der im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland ausstehende Kapitalbetrag beläuft sich insgesamt auf 31,605 Mrd. EUR (Stand heute). Durch die vorzeitige Rückzahlung von 5,29 Mrd. EUR, die für Dezember 2025 vorgeschlagen wird, würde die Gesamtverbindlichkeit im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland auf ca. 26.315 Mio. EUR sinken. Diese vorzeitige Rückzahlung entspräche ca. 16,7 % des zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland ausstehenden Gesamtbetrags. Die vorzeitige Rückzahlung würde mit überschüssigen Barreserven finanziert. Nach Art. 9 Abs. 2 des EFSF-Rahmenvertrags muss die EFSF die Sicherungsgeber über diesen Antrag informieren und einen Vorschlag für das weitere Vorgehen unterbreiten. Die EFSF empfiehlt den Sicherungsgebern zu genehmigen, dass die EFSF den Verzicht auf die Rechte auf obligatorische vorzeitige Rückzahlung erklärt, die im Zusammenhang mit der von der Hellenischen Republik vorgeschlagenen vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensfazilität für Griechenland entstehen können. Wie in der vorläufigen Mitteilung des ESM vom 22. September 2025 und in der aktualisierten Mitteilung des ESM vom 8. Oktober 2025 zu diesem Thema dargelegt ist, die der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“ vorliegt, hätte die Transaktion geringfügige Vorteile für Griechenland. Diese geringfügige Verbesserung der Schuldenposition der Hellenischen Republik durch eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehensfazilität für Griechenland steht auch dann mit den Interessen der EFSF im Einklang, wenn auf die Verpflichtungen zu einer proportionalen vorzeitigen Rückzahlung verzichtet wird. Eine proportionale vorzeitige Rückzahlung von EFSF- bzw. ESM-Krediten, ganz oder teilweise, ist aus wirtschaftlicher Sicht derzeit nicht wünschenswert. Die langfristige Position der EFSF ist von einem nachhaltigen Wachstum in Griechenland abhängig. Die obige Empfehlung stützt sich auch auf die laufende Verpflichtung der Hellenischen Republik, bei der Umsetzung der für die Zeit nach Abschluss des Programms vereinbarten Reformzusagen eng mit ihren internationalen Partnern zusammenzuarbeiten und das langfristige Wachstum sowie die langfristige Schuldentragfähigkeit der Hellenischen Republik sicherzustellen. Die EFSF ersucht Sie als Vorsitzenden der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“, die Haltung der Sicherungsgeber innerhalb des EAG-Rahmens bezüglich dieser Sachlage und der von der EFSF empfohlenen Antwort abzustimmen. Die EFSF sieht dem Ergebnis der Erörterungen der Arbeitsgruppe „Eurogruppe“ und weiteren Unterrichtungen über die abgestimmte Haltung der Sicherungsgeber in dieser Angelegenheit entgegen. Für Fragen oder Erläuterungen stehen wir den Beteiligten gerne zur Verfügung. Schlussformel Europäische Finanzstabilisierungsfazilität Société Anonyme, R.C.S. Luxembourg B153414 6a, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg Telefon: (+352) 260 962 0 - Fax: (+352) 260 911706 - www.efsf.europa.eu 3 Joao Giao Vorstandsmitglied, Justiziar 3 ANLAGE I – Verzichtsantrag Hellenische Republik 6. Oktober 2025 Herrn Pierre Gramegna Geschäftsführender Direktor Europäische Finanzstabilisierungsfazilität 6a, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg Betr.: Vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland Anrede Anknüpfend an unsere bisherigen Gespräche nehme ich Bezug auf den Vorschlag der Hellenischen Republik, einen weiteren Teil ihrer ausstehenden Verbindlichkeiten aus der ursprünglich am 8. Mai 2010 zwischen der Hellenischen Republik als Darlehensnehmer („Griechenland“) und bestimmten Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vereinbarten und bisweilen geänderten Darlehensfazilität für Griechenland (Greek Loan Facility – GLF) unter Verwendung bestimmter überschüssiger Liquiditätsreserven, über die Griechenland aktuell verfügt, vorzeitig zurückzuzahlen. Gemäß den zwischen Griechenland und der EFSF vereinbarten Finanzierungsfazilitäten verpflichtet eine vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zu einer anteiligen vorzeitigen Rückzahlung der EFSF-Fazilitäten. Mit diesem Schreiben wird um die Zustimmung der EFSF zu einer vorzeitigen GLF-Teilrückzahlung ohne eine vorzeitige Rückzahlung der EFSF-Fazilitäten ersucht. Griechenland ist bestrebt, im Sinne einer umsichtigen Politik und zur Umsetzung der vereinbarten Reformzusagen eng mit seinen internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um das langfristige Wachstum und die langfristige Schuldentragfähigkeit Griechenlands weiter zu stärken. Aus unserer Sicht wird sich die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF spürbar positiv auf die Finanzlage Griechenlands auswirken. Insbesondere (a) wird die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zu einer Glättung des Fälligkeitsprofils der griechischen Staatsschulden im Zeitraum von 2033 bis 2041 und zu einer längeren gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der griechischen Schulden führen, wodurch ein effektiveres Schuldenmanagement und eine Verringerung des Rollover-Risikos ermöglicht wird. Konkret beträgt die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des GLF-Kapitalbetrags, der planmäßig vorzeitig zurückgezahlt werden soll, rund 11,3 Jahre, während griechische Staatsanleihen, die 2025 von Griechenland emittiert wurden bzw. voraussichtlich emittiert werden, um die durch die Verwendung von Liquiditätsreserven zur Finanzierung der vorzeitigen Rückzahlung entstandene Lücke zu füllen, eine gewichtete durchschnittliche Laufzeit von über 13,7 Jahren aufweisen dürften, wodurch sich die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des griechischen Staatsschuldenportfolios verlängert; (b) würden die Glättung des Fälligkeitsprofils der griechischen Schulden und das reduzierte Rollover-Risiko durch die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF zur umfassenderen Strategie der Hellenischen Republik gehören, die darauf abzielt, das Vertrauen der Märkte in die Fähigkeit Griechenlands zu stärken, seinen Schuldverpflichtungen unter allen Umständen nachkommen zu können. Im Kontext dieser Strategie steht die vorzeitige Rückzahlung im Einklang mit den Gründen, die ausschlaggebend waren für die vorzeitigen Rückzahlungen der IWF-Fazilitäten, die Griechenland in den Jahren 2019, 2021 und 2022 bezüglich der vorzeitigen Rückzahlung des ausstehenden Betrags der IWF-Darlehen geleistet hat, sowie für die vorzeitige Rückzahlung von 2.645.000.000 EUR, 5.290.000.000 EUR bzw. 7.935.000.000 EUR im Rahmen der GLF in den Jahren 2022, 2023 und 2024. Sie steht zudem mit der jüngsten Begebung griechischer Dual-Tranche-Staatsanleihen mit einem Volumen von 3 Mrd. EUR und Laufzeiten von 15 und 30 Jahren im Einklang, die im März 2025 zusammen mit einer Transaktion zur Steuerung des Passiv-Geschäfts (Liability Management Exercise – LME) erfolgte. Im Zuge der LME wurden griechische Staatsanleihen mit einem Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR und Fälligkeit im Jahr 2026 gegen die neu ausgegebenen 15- und 30-jährigen griechischen Staatsanleihen mit einem Gesamtnennwert von 1,5 Mrd. EUR umgetauscht, wodurch sich die gewichtete durchschnittliche Laufzeit von griechischen Schulden in Höhe von 1,5 Mrd. EUR von rund 1,2 Jahren auf rund 20 Jahre verlängert hat; (c) handelt es sich bei der vorgeschlagenen vorzeitigen Teiltilgung der zwischen 2033 und 2041 im Rahmen der GLF fällig werdenden Tilgungen um ein proaktives und umsichtiges Schuldenportfoliomanagement Griechenlands, da hierdurch ein möglicher Anstieg der künftigen finanziellen Verpflichtungen Griechenlands infolge der Einbeziehung gestundeter Zinszahlungen aus der Vereinbarung über eine EFSF-Hauptfinanzhilfefazilität in das griechische Schuldenportfolio lange im Voraus ausgeglichen wird. Die vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung dürften die Märkte daher als Umsetzung einer soliden und kohärenten Finanzierungs- und Portfoliomanagement-Strategie durch Griechenland sowie als weiteren Fortschritt auf dem Weg zur Normalisierung der Finanzlage Griechenlands und damit der Finanzlage des Euro-Währungsgebiets insgesamt werten (wobei besonders zu erwähnen ist, dass die früheren vorzeitigen Rückzahlungen Griechenlands an den IWF und die Partner im Euro-Währungsgebiet vom Markt positiv aufgenommen wurden und zur Anhebung der Bonitätseinstufung Griechenlands durch die Ratingagenturen geführt haben); 4 (d) wird die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF die Zinsrisiken verringern, die Griechenland gegenwärtig durch seine Verbindlichkeiten im Rahmen der GLF trägt (da Zinsen auf der Grundlage eines variablen EURIBOR- oder ggf. EONIA- Zinssatzes berechnet werden). In Abhängigkeit der künftigen Zinsentwicklung könnte dies zu beträchtlichen Einsparungen bei den jährlichen Schuldendienstkosten Griechenlands führen; (e) wird Griechenland bis September 2041 trotz der vorzeitigen Rückzahlung weiterhin erhebliche Schulden in Höhe von rund 26.315 Mio. EUR im Rahmen der GLF haben. Somit bleibt die kontinuierliche Beteiligung der Darlehensgeber des Euro- Währungsgebiets im Rahmen der GLF während dieses Zeitraums gewahrt; (f) würde die vorzeitige Rückzahlung den Rating-Ausblick Griechenlands weiter verbessern, wenn von der Höherstufung der Kreditwürdigkeit Griechenlands durch fünf Ratingagenturen im Zeitraum von 2023 bis 2025 ausgegangen wird. Hierzu zählen die Aufwertungen durch die Ratingagentur Moody’s, die am 14. März 2025 das Rating Griechenlands auf Baa3 (IG) angehoben und den Ausblick auf stabil geändert hat, die Anhebung des Ratings auf BBB und die Änderung des Ausblicks auf stabil durch Standard & Poor’s am 18. April 2025, die Beibehaltung des Ratings BBB-, aber mit einem auf positiv geänderten Ausblick durch FITCH am 16. Mai 2025, die Anhebung des Ratings auf BBB und Änderung des Ausblicks auf stabil durch SCOPE am 30. Mai 2025 sowie die Anhebung des Ratings auf BBB mit stabilem Ausblick durch DBRS Morningstar am 7. März 2025; (g) beabsichtigt die Hellenische Republik schließlich, für die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF 5,29 Mrd. EUR zu verwenden, die Teil des verbleibenden Betrags von 10.697 Mio. EUR sind, der weiterhin das Liquiditätspufferkonto darstellt. Es sei daran erinnert, dass dieses Konto, das ursprünglich einen Betrag von 15.697 Mio. EUR aufwies, 2018 eingerichtet wurde, um bei Investoren und Inhabern griechischer Staatsanleihen Vertrauen in die Fähigkeit Griechenlands zu schaffen, seinen finanziellen Verpflichtungen während des an das (dritte haushaltspolitische) Anpassungsprogramm anschließenden Überwachungszeitraums unter allen Umständen nachkommen zu können, bis das Land wieder vollen Zugang zum Kapitalmarkt hat. Vor dem Hintergrund, dass Griechenland wieder Investment-Grade-Status erlangt hat, griechische Staatsanleihen die Zulassungskriterien der EZB erfüllen und Griechenland erneut vollen Zugang zum Kapitalmarkt hat, sind wir der Ansicht, dass die Verwendung der 5,29 Mrd. EUR für die vorzeitige Rückzahlung im Rahmen der GLF mit dem Anwendungsbereich des Beschlusses über die Einrichtung des Liquiditätspufferkontos im Einklang steht. Diese Verwendung entspricht außerdem der Begründung, die 2024 in demselben Zusammenhang – einer 2024 getätigten vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen der GLF – Anwendung fand. Die Verwendung eines Teils der Mittel auf dem Liquiditätspufferkonto wird Griechenland dabei unterstützen, das ausstehende Schuldenportfolio zu reduzieren, die Kosten für den öffentlichen Schuldendienst zu senken und die Effizienz der Verwaltung der Liquiditätsreserven weiter zu verbessern. Die Schulden im Rahmen der EFSF-Fazilitäten sind hinsichtlich der Zinsen im Vergleich zu den Euro-Swap-Sätzen und bei ähnlicher gewichteter durchschnittlicher Laufzeit günstiger und haben gleichzeitig ein günstigeres Laufzeitprofil als die GLF. Infolgedessen würde eine ausschließliche Zahlung im Rahmen der GLF ohne proportionale Zahlung an die EFSF ein effizienteres Schuldenmanagement ermöglichen. Eine anteilige Rückzahlung der EFSF-Fazilitäten würde manche der vorstehend geschilderten Vorteile aus der vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen der GLF für Griechenland schmälern. Die ausstehenden Kapitalbeträge, die Griechenland im Rahmen der GLF schuldet, belaufen sich insgesamt auf 31,605 Mrd. EUR (Stand heute). Griechenland schlägt vor, hiervon 5,29 Mrd. EUR im Dezember 2025 betreffend die im Zeitraum 2033 bis 2041 fälligen Tilgungszahlungen anteilig vorzeitig zurückzuzahlen (siehe Anlage). Sollten durch die genannte vorzeitige Rückzahlung zusätzliche Kosten entstehen, wird Griechenland die Darlehensgeber gemäß den Bedingungen der GLF entschädigen, wobei die GLF- Darlehensgeber inzwischen bestätigt haben, dass keine zusätzlichen Kosten entstehen werden. Griechenland ersucht derzeit um entsprechende Zustimmungen im Rahmen seiner Finanzierungsvereinbarungen mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus. Bitte lassen Sie mich wissen, wenn Sie weitere Informationen benötigen. Schlussformel Kyriakos Pierakakis Wirtschafts- und Finanzminister 5 Anlage Vierteljährliche Tilgungen im Rahmen der GLF-Vereinbarung im Zeitraum 2033 bis 2041 Jahr Monat der Zahlung Tilgungen in EUR Vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlungsbeträge 2033 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2033 Juni 661.250.000,00 166.373.959,50 2033 Sept. 661.250.000,00 166.373.959,50 2033 Dez. 661.250.000,00 166.373.959,50 2034 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2034 Juni 661.250.000,00 166.373.959,50 2034 Sept. 661.250.000,00 166.373.959,50 2034 Dez. 661.250.000,00 166.373.959,50 2035 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2035 Juni 661.250.000,00 166.373.959,50 2035 Sept. 661.250.000,00 166.373.959,50 2035 Dez. 661.250.000,00 166.373.959,50 2036 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2036 Juni 661.250.000,00 166.373.959,50 2036 Sept. 661.250.000,00 166.373.959,50 2036 Dez. 661.250.000,00 166.373.959,50 2037 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2037 Juni 661.250.000,00 166.373.959,50 2037 Sept. 661.250.000,00 166.373.959,50 2037 Dez. 661.250.000,00 166.373.959,50 2038 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2038 Juni 661.250.000,00 166.373.959,50 2038 Sept. 661.250.000,00 166.373.959,50 2038 Dez. 661.250.000,00 166.373.959,50 2039 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2039 Juni 661.250.000,00 166.373.959,50 2039 Sept. 661.250.000,00 166.373.959,50 2039 Dez. 661.250.000,00 166.373.959,50 2040 März 661.250.000,00 166.373.959,50 2040 Juni 480.000.000,00 120.770.512,00 2040 Sept. 398.750.000,00 100.327.587,00 2040 Dez. 398.750.000,00 100.327.587,00 2041 März 317.500.000,00 79.884.661,00 2041 Juni 181.250.000,00 45.603.448,00 2041 Sept. 72.500.000,00 18.241.379,49 Gesamt 21.025.000.000,00 5.290.000.000,00 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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