Entwurf eines Gesetzes zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3948)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3948)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5812
21. Wahlperiode 06.05.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Verkehrsausschusses (15. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/3948 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und
seefischereirechtlicher Vorschriften
A. Problem
Es ist erforderlich, im Flaggenrechtsgesetz (FlRG) und der
Flaggenrechtsverordnung (FlRV) Zuständigkeiten klarer zu regeln, Regelungen verständlicher zu
fassen, veraltete oder in der Praxis nicht relevante Regelungen aufzuheben,
Regelungslücken zu schließen und Vorschriften zu straffen.
Die Zuständigkeitenverteilung im Flaggenrechtsgesetz (FlRG) ist nicht
hinreichend systematisch. Zudem ist es nicht sachgerecht, dass bisher das
Flaggenregister als Hauptregister in der Flaggenrechtsverordnung (FlRV) verankert ist,
während das Internationale Seeschiffsregister, welches das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) als Anlage zum Flaggenregister führt, im
FlRG geregelt ist. Schließlich ist es deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz
im Ausland bislang nach den Bestimmungen des FlRG nicht gestattet, die
Bundesflagge zu führen, was sachwidrig erscheint. Zudem fehlt es an einer Regelung
der Flaggenführungsbefugnis in den Fällen hälftigen Miteigentums eines
Deutschen.
Die in der Schiffsregisterordnung (SchRegO) und der Verordnung zur
Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV) vorgesehenen Verfahrensabläufe
entsprechen nicht dem modernen digitalen Standard und stehen dadurch einer
zügigen und effizienten Verfahrensgestaltung im Weg.
Nach dem Unionsrecht bedarf ein Fischereifahrzeug einer Fanglizenz (Artikel 6
der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009). In Fällen, in denen der Fanglizenzinhaber
im Ausland sitzt, wird für fischereirechtliche Belange eine verantwortliche Person
im Inland beauftragt, damit die Fischereiverwaltung gegebenenfalls eine
Handhabe gegen Fanglizenzinhaber hat, die das Fischereirecht verletzen. Im Zuge der
Modernisierung des Flaggenrechtsgesetzes soll unter anderem die
fischereibezogene Sonderregelung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des
Flaggenrechtsgesetzes entfallen. Um die bisherige Praxis fortsetzen und eine effektive
Fischereiverwaltung ermöglichen zu können, ist eine entsprechende – moderne und mit
verhältnismäßigem Aufwand zu befolgende – Vorschrift in das Seefischereigesetz
aufzunehmen.
B. Lösung
Entsprechende Änderungen des Flaggenrechtsgesetzes (FlRG) und der
Flaggenrechtsverordnung (FlRV) und notwendige Folgeänderungen in anderen
Rechtsnormen.
Schaffung einer Regelung, damit das Schiffsregister für jedermann auf digitalem
Wege abrufbar wird. Es soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, die es den
Ländern ermöglicht, einen direkten elektronischen Abruf von Daten aus dem
Schiffsregister für jedermann zuzulassen.
Anpassung des Seefischereigesetzes durch Schaffung eines § 2a des
Seefischereigesetzes über Fanglizenzen. Zur Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben im
Bereich des Seefischereirechts wird § 14 des Seefischereigesetzes, der die
Eintragung aller Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in
eine nationale Verstoßdatei vorschreibt, ergänzt. In allen unionsrechtlich
vorgesehenen Fällen kann zukünftig die Schwere eines Verstoßes eingetragen werden.
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3948 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 6. Mai 2026
Der Verkehrsausschuss
Tarek Al-Wazir
Vorsitzender
Jorrit Bosch
Berichterstatter
Bericht des Abgeordneten Jorrit Bosch
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3948 in seiner 59. Sitzung am 26. Februar
2026 beraten und hat ihn dem Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht
und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. In seiner 67. Sitzung am 25. März 2026 hat er den
Gesetzentwurf nachträglich zusätzlich dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur Mitberatung
überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich
beteiligt.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Ziel der Vorlage ist es, durch eine Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Flaggenrechtsverordnung
Zuständigkeiten und Regelungen klarer zu fassen und den Normtext zu straffen. Im Interesse der Rechtsklarheit soll
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) unmittelbar auf Ebene des FlRG als
„Flaggenbehörde“ benannt werden; sämtliche Zuständigkeiten der Flaggenbehörde sollen ihr auf Gesetzesebene zugewiesen
werden. Hierfür sollen einige Regelungen aus der FlRV in das FlRG überführt werden. Das Flaggenregister und
das Internationale Seeschifffahrtsregister sollen einheitlich auf Gesetzesebene geregelt und dort einer
einheitlichen datenschutzrechtlichen Regelung zugeführt werden. Die entsprechenden Regelungen aus der FlRV sollen in
das FlRG überführt werden. Deutschen mit Wohnsitz im Ausland soll künftig das Recht zum Führen der
Bundesflagge eingeräumt werden. Voraussetzung hierfür soll die Benennung einer beauftragten Person im Inland sein.
In den Fällen des hälftigen Miteigentums eines Deutschen soll künftig das Recht zum Führen der Bundesflagge
bestehen. Darüber hinaus sollen Vorschriften, deren Regelungsgehalt sich erledigt hat oder die in der Praxis
keinen Anwendungsbereich (mehr) haben, aufgehoben werden.
Ferner ist vorgesehen, eine Regelung zu schaffen, damit das Schiffsregister für jedermann auf digitalem Wege
abrufbar wird. Mit § 8 Absatz 1 Satz 3 SchRegO-E soll eine neue Ermächtigungsgrundlage für die Länder
geschaffen werden, die es ihnen ermöglichen soll, die Einsichtnahme in das Schiffsregister über ein elektronisches
Abrufverfahren zuzulassen. Die §§ 68, 69 SchRegDV-E sollen die Grundlagen für die weitere technische
Ausgestaltung des elektronischen Abrufverfahrens abbilden. Das bislang bestehende – und mit der von § 8 Absatz 1
Satz 1 SchRegO vorgesehenen Öffentlichkeit des Schiffsregisters nicht zu vereinbarende – automatisierte
Abrufverfahren für einen eingeschränkten Teilnehmerkreis nach § 93 SchRegO in Verbindung mit § 133 GBO soll
abgeschafft werden. Diese Änderungen machen entsprechende Anpassungen in dem Gesetz über Kosten in
Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG) erforderlich. Die Artikel 4 Nummer 2 und 5 sowie die Artikel 5
und 6 greifen dabei einen Gesetzentwurf des Bundesrates auf (Drucksache 20/11878), der aufgrund des
Diskontinuitätsgrundsatzes nicht mehr in der 20. Legislaturperiode beschlossen werden konnte.
Im Seefischereigesetz soll schließlich eine Anpassung aufgrund der Änderung im Flaggenrechtsgesetz erfolgen,
die Fanglizenzen betrifft. Sofern eine Person keinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland hat, soll sie eine
Fanglizenz nur erhalten, wenn sie der Bundesanstalt eine beauftragte Person benennt. Das Konzept der beauftragten
Person soll demjenigen in § 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung entsprechen, die das Flaggenrechtsgesetz
durch die vorliegende Änderung erhalten soll. Sofern eine Person, der in der Vergangenheit eine Fanglizenz erteilt
wurde, ihren Wohnsitz oder Sitz in Deutschland aufgibt, zum Beispiel durch dessen Verlagerung ins Ausland,
soll die Fanglizenz ihre Gültigkeit verlieren, es sei denn, der Fanglizenzinhaber hat eine beauftragte Person in
Deutschland benannt. Ändern sich relevante Tatsachen, soll dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen sein.
Die Bereitschaft der benannten Person, beauftragte Person im Sinne der Vorschrift zu sein, sowie ihr Wohnsitz
oder Sitz in Deutschland, sollen gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen sein.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 37. Sitzung am 6. Mai 2026 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3948 zu empfehlen.
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat in seiner 24. Sitzung am 6. Mai 2026 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs zu
empfehlen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich in seiner 16. Sitzung
am 15. April 2026 mit dem Gesetzentwurf befasst und festgestellt, dass die Ausführungen der Bundesregierung
im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden seien. Eine Prüfbitte sei nicht erforderlich
(Ausschussdrucksache 21(26)38-7).
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3948 in seiner 31. Sitzung am 6. Mai 2026
beraten.
Die Fraktion der CDU/CSU bewertete das Gesetz als einen wesentlichen Fortschritt zur Steigerung der
Attraktivität der deutschen Flagge und ordnete dieses als Teil einer kontinuierlichen Strategie zur Stärkung des
maritimen Standorts Deutschland ein. Sie führte aus, dass das Gesetz durch die Schaffung klarer Zuständigkeiten, die
Erleichterung der elektronischen Registereinsicht sowie den Abbau starrer Regeln eine spürbare
Attraktivitätssteigerung bewirke, was die Fortführung bereits in der Vergangenheit gefasster Beschlüsse zur Standortstärkung
darstelle. Hinsichtlich der steuerlichen Rahmenbedingungen betonte sie, dass die Verstetigung der Tonnagesteuer
sowie deren Erweiterung auf den Offshore-Bereich notwendige und richtige Schritte seien. Diese Maßnahmen
seien unter dem Aspekt des internationalen Wettbewerbs zwingend erforderlich und belegten, dass die maritime
Wirtschaft im Fokus des politischen Handelns der Koalition stehe. Das Ziel der Koalition sei es, die deutsche
Flagge durch die Steigerung ihrer Attraktivität häufiger an Schiffen zu sehen. Das aktuelle Gesetz werde als erster
notwendiger Schritt bewertet, auf den in den kommenden Jahren weitere Maßnahmen folgen würden.
Abschließend unterstrich sie die strategische Relevanz einer gestärkten Flagge, um insbesondere in Krisensituationen
handlungsfähig zu bleiben.
Die Fraktion der AfD legte dar, dass sich der vorliegende Gesetzentwurf aus drei verschiedenen Quellen speise:
aus IMO-Vorgaben zum Flaggenrecht, aus EU-Vorgaben zum Fischereirecht sowie aus einer nationalen Initiative
zur Digitalisierung. Während die IMO-Vorgaben von ihr als ausgereift und unterstützenswert bewertet würden,
sei sie gegenüber den EU-Vorgaben kritischer. Die nationale Digitalisierungsinitiative sei zwar in ihrer Intention
positiv zu bewerten, es bestehe jedoch Zweifel daran, ob die konkrete Umsetzung die gewünschte Wirkung
erzielen werde. Grundsätzlich begrüße sie die Klarstellung von Zuständigkeiten, die Löschung veralteter Vorschriften
sowie die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, da Rechtssicherheit und klare Strukturen im maritimen
Bereich essenziell seien. Auch die Möglichkeit des elektronischen Abrufs von Daten aus dem Schiffsregister werde
positiv beurteilt, sofern eine saubere und sichere Ausgestaltung gewährleistet sei, um Transparenz und Effizienz
zu steigern. Kritisch bewerte sie hingegen die Änderungen im Fischereirecht aufgrund von EU-Vorgaben.
Insbesondere die Einführung neuer Bestimmungen zur Benennung einer beauftragten Person bei Fanglizenzen stehe in
der Kritik. Zwar sei diese Maßnahme unionsrechtlich motiviert, es sei jedoch zu hinterfragen, ob dadurch nicht
zusätzliche Bürokratie für eine Branche geschaffen werde, die bereits massiv unter Druck stehe. Modernisierung
müsse mit Augenmaß erfolgen und dürfe nicht zu mehr Bürokratie führen; laut ihrer eigenen Folgenabschätzung
sei dies im vorliegenden Gesetz jedoch zu vermuten.
Die Fraktion der SPD unterstrich, der Gesetzentwurf sei insgesamt positiv zu bewerten. Trotz des technisch
detaillierten Charakters sei dieser maßgeblich für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, die Rechtsklarheit und
die Verlässlichkeit der Rahmenbedingungen für die maritime Wirtschaft. Durch die präzisere Regelung von
Zuständigkeiten – insbesondere durch die eindeutige Benennung des Bundesamts für Seeschifffahrt und
Hydrographie als Flaggenbehörde – sowie durch das Streichen veralteter Regelungen und das Schließen von
Regelungslücken werde die notwendige Rechtssicherheit für die Praxis geschaffen. Ein weiterer wesentlicher Punkt sei die
Digitalisierung des Schiffsregisters. Sie begrüße es, dass den Ländern durch das Gesetz die Möglichkeit
eingeräumt werde, einen elektronischen Abruf der Daten zuzulassen, was einen bedeutenden Schritt in Richtung einer
modernen Verwaltung und einer höheren Transparenz darstelle. Die Neuregelung zur Benennung einer
handlungsfähigen Ansprechperson im Inland für Fanglizenzinhaber mit Auslandswohnsitz schaffe eine notwendige
administrative Klarheit. Zudem werde dadurch sichergestellt, dass schwere Verstöße gegen die gemeinsame
Fischereipolitik ordnungsgemäß dokumentiert werden könnten, was die Kontrolle und Rechtsdurchsetzung sowie
den verantwortungsvollen Umgang mit Meeresressourcen stärke. Besondere Bedeutung messe sie der Stärkung
der Bundesflagge bei. So ermögliche das Gesetz künftig auch deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im
Ausland die Führung der Bundesflagge, sofern eine beauftragte Person im Inland benannt werde. Ebenso würden
Lücken bei Fällen des hälftigen Miteigentums geschlossen. Gleichzeitig sei zu betonen, dass die deutsche Flagge
nicht beliebig gemacht werde. Unter anderem durch die Verpflichtung zur Benennung einer beauftragten Person
stelle der Staat sicher, dass seine Hoheitsgewalt und Kontrolle effektiv wahrgenommen werden könnten. Dies sei
wichtig, da die Flagge für Verantwortung, Sicherheit, Standards und Verlässlichkeit stehe. Abschließend räumte
sie ein, dass die Thematik der deutschen Flagge mit diesem Gesetz noch nicht abschließend geklärt sei. Um die
Anzahl der Schiffe unter deutscher Flagge weiter zu steigern, müsse kontinuierlich an der Attraktivität,
Rechtssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit gearbeitet werden. Dies beziehe sich insbesondere auf die Bereiche Verfahren,
Ausbildung, Beschäftigung und Kontrolle sowie auf die Prüfung weiterer Spielräume innerhalb des europäischen
Rechts.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bewertete insbesondere die Änderungen im Seefischereirecht
positiv, da durch die Einführung eines inländischen Ansprechpartners verbesserte Kontroll- und
Sanktionsmechanismen geschaffen würden. Ebenfalls als richtige Schritte bezeichneten sie die Anpassungen im Flaggenrecht,
insbesondere die Vereinfachung der Führung der deutschen Flagge, die Klärung der Zuständigkeiten, den
Bürokratieabbau sowie die Einführung eines „One-Stop-Shops“. Kritisch zu hinterfragen sei der Zeitplan des
Gesetzgebungsverfahrens. Der Entwurf habe bereits über einen längeren Zeitraum vorgelegen und die Beratung sei
mehrfach im Ausschuss verschoben worden. Dabei stelle sich die Frage, ob die Verzögerung bewusst erfolgt sei, damit
die Verabschiedung erst nach der maritimen Konferenz erfolge. Des Weiteren beanstandete sie Lücken im
Gesetzentwurf. So bestehe Bedarf für eine Anpassung der Ablösebeträge, sofern Reedereien ihren
Ausbildungsverpflichtungen nicht nachkämen. Diese seien seit 2013 nicht mehr angepasst worden. Hinsichtlich der Regelung zur
Führung der deutschen Flagge für Schlepper in deutschen Gewässern äußerte die Fraktion Bedenken aufgrund
der EU-rechtlichen Problematik. Sie verwies auf laufende Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission
gegen Spanien, Italien und Frankreich, welche ähnliche Regelungen vorsähen. Man frage sich, weshalb diese
Regelung nun bereits implementiert werde, anstatt den Ausgang der Verfahren abzuwarten. Es bestünden zudem
weitere Optionen zur Stärkung der deutschen Flagge. Neben der bereits diskutierten Bindung der Tonnagesteuer an
die deutsche Flagge schlug sie vor, auch die Gewährung des 100-prozentigen Lohnsteuereinbehalts für deutsche
Reeder an die Führung der deutschen Flagge zu knüpfen, wobei gleichzeitig eine Entbürokratisierung zu erfolgen
habe. Abschließend betonte sie, dass sie den Gesetzentwurf zwar als richtigen Schritt bewerte und ein
gemeinsames Ziel in der Stärkung der Flagge sehe, es jedoch in anderen gesetzgeberischen Bereichen weiteren Bedarf
gebe, um eine nachhaltige Wirkung zu erzielen.
Die Fraktion Die Linke unterstrich, dass die Bedenken der Verbände zum Referentenentwurf weitgehend
berücksichtigt worden seien, weshalb sie gegen die konkreten Regelungen des Gesetzes kaum Einwände habe. Man
hoffe, dass das Gesetz die beabsichtigten Vereinfachungen tatsächlich bewirke. Ihre Kritik richte sich jedoch
primär gegen die Lücken des Gesetzes. Im Aktionsplan zur maritimen Konferenz stelle die Bundesregierung fest,
dass nur ein Bruchteil der Schiffe deutscher Reeder unter deutscher Flagge fahre. Trotz der Zielsetzung der
Bundesregierung, die deutsche Handelsflotte zu stärken, seien in den vergangenen zehn Jahren keine ausreichenden
Erfolge erzielt worden. Die Maßnahmen zur Entbürokratisierung und Digitalisierung seien zwar notwendig, aber
nicht ausreichend, um einen entscheidenden Beitrag zu leisten. Kardinalfehler sei, dass die Tonnagesteuer nicht
an das Führen der deutschen Flagge gebunden sei. Sie lehne eine nationale Alleinlösung ab und spreche sich
stattdessen für eine koordinierte europäische Absprache aus, um gegenseitiges Unterbieten und die Aushöhlung
staatlicher Durchsetzungsmacht zu verhindern. Unter Verweis auf den Bundesrechnungshof kritisiere sie, dass
die Steuerlast selbst bei Milliardengewinnen in diesem Bereich oft unter einem Prozent liege und durch den
Verzicht auf Steuereinnahmen die Tarifflucht auf See sowie der Verlust an maritimem Know-how gefördert würden.
Insbesondere bei Schiffen, die ausschließlich oder überwiegend in nationalen Gewässern eingesetzt würden – wie
beispielsweise Schlepper –, bestünde eine einfache Möglichkeit, die Führung der nationalen Flagge
vorzuschreiben, analog zum Beispiel anderer Staaten.
Der Verkehrsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 21/3948.
Berlin, den 6. Mai 2026
Jorrit Bosch
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Jorrit Bosch (Berichterstattung)
- authored ← Verkehrsausschuss
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht)