Entwurf eines Gesetzes zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 779/25
19.12.25
Vk - AV - R - U - Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung flaggen-, schiffsregister-
und seefischereirechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
1. Mit der Änderung des Flaggenrechtsgesetzes (FlRG) und den damit verbundenen
Anpassungen in der Flaggenrechtsverordnung (FlRV) sollen
- Zuständigkeiten klarer geregelt,
- Regelungen verständlicher gefasst,
- veraltete oder in der Praxis nicht relevante Regelungen aufgehoben,
- Regelungslücken geschlossen und
- Vorschriften gestrafft werden.
2. Darüber hinaus soll der Gesetzentwurf – im Einklang mit den Zielsetzungen einer
Bundesratsinitiative aus der 20. Wahlperiode (BR-Drucksache 162/24) – den Ländern die
Möglichkeit eröffnen, die Schiffsregister für jedermann auf digitalem Wege abrufbar zu
machen. Die Schiffsregister sind zwar bereits für jedermann einsehbar, nicht jedoch über
das Internet. Um dies zu ermöglichen, sind Änderungen des Schiffsregisterrechts
erforderlich.
3. Nach dem Unionsrecht bedarf ein Fischereifahrzeug einer Fanglizenz (Artikel 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009). In Fällen, in denen der Fanglizenzinhaber im Ausland
sitzt, wird für fischereirechtliche Belange eine verantwortliche Person im Inland beauftragt,
damit die Fischereiverwaltung gegebenenfalls eine Handhabe gegen Fanglizenzinhaber
hat, die das Fischereirecht verletzen. Im Zuge der Modernisierung des
Flaggenrechtsgesetzes soll unter anderem die fischereibezogene Sonderregelung des § 2
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Flaggenrechtsgesetz entfallen. Um die bisherige Praxis
fortsetzen und eine effektive Fischereiverwaltung ermöglichen zu können, ist eine
entsprechende – moderne und mit verhältnismäßigem Aufwand zu befolgende –
Vorschrift in das Seefischereigesetz aufzunehmen.
Zur effektiven Kontrolle im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sehen Artikel 90
der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung
einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der
Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005,
Fristablauf: 30.01.26
(EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG)
Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr.
1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU)
2024/2594 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2024 zur
Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den
Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241
des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG)
Nr. 1638/87 des Rates (ABl. L, 2024/2594, 8.10.2024) geändert worden ist, vor, dass für
die dort genannten Verstöße gegen die Gemeinsame Fischereipolitik die Schwere eines
Verstoßes geprüft und gegebenenfalls festgestellt wird. Die Europäische Kommission hat
beanstandet, dass Deutschland die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgesehenen schweren Verstöße nicht vollständig
feststellt und dokumentiert. Es soll mit der Änderung des Seefischereigesetzes
sichergestellt werden, dass die Schwere des Verstoßes in Einklang mit den
unionsrechtlichen Vorgaben auch dann geprüft und bei Feststellung in die Nationale
Verstoßdatei eingetragen wird, wenn die Schwere des Verstoßes nicht ohnehin im
Rahmen der Punktevergabe geprüft und eingetragen wird. Dies ist notwendig, da nicht bei
allen schweren Verstößen Punkte vergeben werden können.
B. Lösung
Zu A.1.:
Änderung des FlRG und der FlRV im o. g. Sinne, verbunden mit den notwendigen
Folgeänderungen in der Schiffssicherheitsverordnung, der Schiffsregisterordnung und der
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-
BesGebV).
Zu A.2.:
Schaffung einer Rechtsgrundlage, die es den Ländern ermöglicht, einen direkten
elektronischen Abruf von Daten aus dem Schiffsregister für jedermann zuzulassen.
Hierfür wird ein Gesetzentwurf des Bundesrates aufgegriffen (BT-Drucksache 20/11878
vom 19.6.2024, „Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung des elektronischen
Datenabrufs aus dem Schiffsregister und zur Erleichterung des elektronischen
Rechtsverkehrs“). Dieser Gesetzentwurf war dem Diskontinuitätsgrundsatz
anheimgefallen.
Zu A.3:
Schaffung eines § 2a Seefischereigesetz über Fanglizenzen. Zur Erfüllung der
unionsrechtlichen Vorgaben im Bereich des Seefischereirechts wird § 14 des
Seefischereigesetzes, der die Eintragung aller Verstöße gegen die Vorschriften der
Gemeinsamen Fischereipolitik in eine nationale Verstoßdatei vorschreibt, ergänzt. In allen
unionsrechtlich vorgesehenen Fällen kann zukünftig die Schwere eines Verstoßes
eingetragen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim BSH im
Zusammenhang mit den Änderungen des FlRG und der FlRV wird finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach.- und
Personalmitteln bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im
Zusammenhang mit der Änderung des SeeFischG ist finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 10 auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Erfüllungsaufwand: Geringfügig.
Einmaliger Erfüllungsaufwand: Geringfügig.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Schaffung eines § 2a Seefischereigesetz kann der Wirtschaft je nach
Fallkonstellation ein geringfügiger – insgesamt vernachlässigbarer – Erfüllungsaufwand
entstehen, soweit eine beauftragte Person nicht nur – wie bislang – gegenüber dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, sondern nunmehr auch gegenüber der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu benennen ist. Es handelt sich dabei
um einen vergleichs-weise einfachen Verwaltungsvorgang und die einschlägige
Sachverhaltskonstellation betrifft zurzeit bundesweit lediglich neun Fahrzeuge. Es ist nicht
davon auszugehen, dass in den nächsten Jahren weitere Fahrzeuge hinzukommen
werden.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Bei der Pflicht, nach § 2a Seefischereigesetz eine beauftragte Person zu benennen,
handelt es sich um eine Informationspflicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund: Geringfügig.
2. Länder: Sofern die Länder von der Möglichkeit zur Einrichtung eines elektronischen
Abrufverfahrens Gebrauch machen, entsteht eine geringfügige Entlastung beim jährlichen
Erfüllungsaufwand sowie nicht konkret bezifferbarer einmaliger Erdfüllungsaufwand für die
Programmierung.
F. Weitere Kosten
Für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5b FlRV über die Bestellung einer
beauftragten Person fällt – unverändert – eine Gebühr in Höhe von 96 Euro an (Abschnitt
4 Gebührennummer 4 der Anlage der BMDV-WS-BesGebV).
Durch die Aufhebung der Regelungen bzgl. des Schiffsvorzertifikates entsteht ein zu
vernachlässigender Gebührenausfall; für die Ausstellung eines Schiffsvorzertifikates
wurde gemäß Ziffer 140 der Anlage 1 zu § 1 der bis 30.09.2013 gültigen
Auslandskostenverordnung eine Gebühr in Höhe von 75 Euro erhoben.
Die Höhe der Gebühr für den Abruf von Daten aus dem Schiffsregister nach § 4 Absatz 1
des Justizverwaltungskostengesetzes in Verbindung mit Nummer 1151 des
Kostenverzeichnisses bleibt unberührt.
Im Übrigen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Unmittelbare Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 779/25
19.12.25
Vk - AV - R - U - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung flaggen-, schiffsregister-
und seefischereirechtlicher Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und
seefischereirechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Federführend sind das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 30.01.26
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und
seefischereirechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
Das Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 20. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die
Flaggenführung der Binnenschiffe
(Flaggenrechtsgesetz – FlRG)“.
2. In der Überschrift von Unterabschnitt 1 wird die Angabe „Recht zur Führung“ durch die
Angabe „Recht zum Führen“ ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ durch die
Angabe „Inland“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Geltungsbereich des Grundgesetzes werden
gleichgeachtet“ durch die Angabe „Inland werden gleichgestellt“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Fährt ein in einem Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff seewärts
der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften
dieses Gesetzes einem Seeschiff gleichgestellt.“
4. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
§ 2„
(1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht zum Führen der
Bundesflagge nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, verpflichtet sind,
1. deren Eigentümer
a) eine Erbengemeinschaft ist, wenn Deutsche oder Unionsbürger zu mehr als
der Hälfte am Nachlass beteiligt sind und zur Vertretung ausschließlich
Deutsche oder Unionsbürger bevollmächtigt sind, die ihren Wohnsitz im Inland
haben,
b) Deutscher mit Wohnsitz im Ausland ist oder
c) Unionsbürger mit Wohnsitz im Inland ist, oder
2. die im Miteigentum von mehreren Personen stehen, wenn ein Deutscher mit
Wohnsitz im Inland die Hälfte der Eigentumsanteile hält und zur Vertretung der
Miteigentümer befugt ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b besteht das Recht zum Führen der
Bundesflagge nur, wenn der Eigentümer der Flaggenbehörde eine Person nach Absatz 4
(beauftragte Person) benannt hat.
(2) Seeschiffe, die nicht zum Führen der Bundesflagge nach § 1 Absatz 1, auch
in Verbindung mit Absatz 2, verpflichtet sind, dürfen die Bundesflagge außerdem
führen, wenn sie im Eigentum einer Gesellschaft stehen,
1. die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet
wurde und
2. die ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland oder in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union hat.
Sofern die Gesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat, besteht das Recht zum Führen
der Bundesflagge nur, wenn die Gesellschaft der Flaggenbehörde eine beauftragte
Person benannt hat.
(3) Das Recht zum Führen der Bundesflagge haben auch natürliche Personen
oder Gesellschaften eines Drittstaates, denen in einem Abkommen mit der
Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit im Sinne der
Artikel 45 und 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
eingeräumt wurde und die einen Sitz oder Wohnsitz im Inland haben, sofern Gegenseitigkeit
gewährleistet ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine beauftragte Person ist eine natürliche Person oder eine Gesellschaft mit
Wohnsitz oder Sitz im Inland, die von dem Eigentümer eines Seeschiffes
bevollmächtigt ist, diesen in flaggenstaatlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die beauftragte
Person ist Zustellungsadressat für alle verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten; sie ist
verpflichtet, Maßnahmen der Flaggenbehörde und der sonstigen zuständigen Stellen
der Flaggenstaatsverwaltung unverzüglich dem Eigentümer mitzuteilen.
(5) Der Eigentümer hat Veränderungen der in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2,
Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 genannten Tatsachen unverzüglich der
Flaggenbehörde anzuzeigen. § 17 Absatz 1 und 4 der Schiffsregisterordnung bleibt unberührt.“
5. Die §§ 3 und 4 werden durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt:
„§ 3
(1) Die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge wird nachgewiesen
1. in den Fällen des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und des § 2
Absatz 1 bis 3 durch das Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der
Schiffsregisterordnung,
2. in den Fällen des § 10 und des § 11 Absatz 1 und 2 durch den Flaggenschein,
3. für Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Inland entweder
durch das Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung oder
durch eine Flaggenbescheinigung,
4. für Seeschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter nicht übersteigt, entweder durch das
Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung oder durch das
Flaggenzertifikat,
5. für Binnenschiffe durch den Schiffsbrief nach § 60 Absatz 1 der
Schiffsregisterordnung.
(2) Der Flaggenschein, die Flaggenbescheinigung und das Flaggenzertifikat
werden von der Flaggenbehörde ausgestellt. Flaggenbescheinigungen für Seeschiffe der
Bundeswehr werden vom Bundesministerium der Verteidigung ausgestellt.
§ 4
(1) Vor der Ausstellung der in § 3 Absatz 1 genannten Ausweise darf die
Berechtigung zum Führen der Bundesflagge nicht ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht in den
Fällen des § 1, wenn für das Seeschiff keine Pflicht zur Anmeldung im Schiffsregister
besteht.
(2) Der Führer eines Seeschiffes und der sonst für das Seeschiff Verantwortliche
haben einen Ausweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder einen von dem
Registergericht beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat während der Reise stets an
Bord des Schiffes mitzuführen.“
6. § 5 wird gestrichen.
7. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Auf Seeschiffen, die nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum
Führen der Bundesflagge verpflichtet sind, darf keine andere Nationalflagge als die
Bundesflagge geführt werden. Satz 1 gilt auch für Seeschiffe, für die ein
Schiffszertifikat, ein Flaggenschein, eine Flaggenbescheinigung oder ein Flaggenzertifikat
ausgestellt worden ist.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„(1) Die Flaggenbehörde kann in den Fällen
1. des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und
2. des § 2 Absatz 1 bis 3
dem Reeder oder Ausrüster eines im Schiffsregister eingetragenen Seeschiffes
auf seinen Antrag für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren widerruflich unter
den Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 genehmigen, dass das Schiff anstelle der
Bundesflagge eine andere Nationalflagge führt, deren Führung nach dem
maßgeblichen ausländischen Recht erlaubt ist (Ausflaggungsgenehmigung).“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Ausgleich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist erbracht, wenn der
Antragsteller sich für jedes auszuflaggende Seeschiff verpflichtet, während des in der
Anlage festgelegten Zeitraumes mindestens einen Platz zur
seefahrtbezogenen Ausbildung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes ständig besetzt zu
halten und die seefahrtsbezogene Ausbildung durchzuführen nach Maßgabe
1. der See-Berufsausbildungsverordnung oder
2. der Seeleute-Befähigungsverordnung einschließlich der vom
Bundesministerium für Verkehr herausgegebenen Richtlinien für die Anerkennung
der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als
a) nautischer/nautische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2018 S. 365),
b) technischer/technische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2024 S. 186),
oder
c) elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in (VkBl.
2018 S. 883).“
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Inhaber der Genehmigung hat durch geeignete Aufzeichnungen und
Unterlagen drei Monate vor Ablauf jeden Jahres, für das die Ausflaggung nach
Absatz 1 genehmigt ist, nachzuweisen, dass er seine Verpflichtung nach Satz
1 erfüllt oder erfüllt hat.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „vom Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie“ durch die Angabe „von der Flaggenbehörde“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Wird die nach Absatz 2 eingegangene Verpflichtung nicht oder nicht mehr
erfüllt, ist für die Zeit ab dem Beginn der Wirksamkeit der
Ausflaggungsgenehmigung der Ablösebetrag nachzuzahlen und im Übrigen die
Ausflaggungsgenehmigung zu widerrufen. Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Inhaber der
Genehmigung binnen einer von der Flaggenbehörde festgesetzten
angemessenen Frist für die verbleibende Dauer der Wirksamkeit der
Ausflaggungsgenehmigung einen Ablösebetrag im Sinne des Absatzes 3 entrichtet hat. Stellt die
Flaggenbehörde fest, dass die Ausbildungsverpflichtung mindestens zur Hälfte erfüllt
worden ist, so ist der Ablösebetrag anteilig für die Monate nachzuzahlen, für die
die Ausbildungsverpflichtung nicht erfüllt wurde. Die Flaggenbehörde hat die
Einrichtung über die teilweise oder vollständige Nichterfüllung der
Ausbildungsverpflichtung sowie über die Anzahl der Monate, für die der Ablösebetrag
nachzuzahlen ist, zu informieren. Die Flaggenbehörde kann die Berufsbildungsstelle
Seeschifffahrt e. V. beauftragen, bei der Feststellung der Erfüllung der
Ausbildungsverpflichtung mitzuwirken. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bleiben unberührt.“
e) Absatz 5 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die erstmalige und jede geänderte Festsetzung der Höhe des
Ablösebetrages bedarf der Genehmigung der Flaggenbehörde. Die erstmalige und jede
geänderte Festsetzung ist von der Einrichtung zusammen mit der
Genehmigung der Flaggenbehörde im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die
Einrichtung hat der Flaggenbehörde jede beabsichtigte Festsetzung der Höhe des
Ablösebetrages zwei Monate vor der beabsichtigten Bekanntmachung zur
Genehmigung vorzulegen.“
f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Einrichtung muss der Flaggenbehörde jeweils bis zum Ablauf des 30.
Juni eines Jahres geeignete Nachweise für die ordnungsgemäße Einnahme und
Verwendung der Ablösebeträge im Vorjahr vorlegen. Die Flaggenbehörde hat zu
prüfen, ob die Finanzmittel ordnungsgemäß eingenommen und entsprechend dem
Förderzweck nach Absatz 3 Satz 4 verwendet worden sind. Stellt die
Flaggenbehörde dabei weiteren Prüfbedarf fest, so kann sie die Einrichtung auffordern,
weitere Nachweise vorzulegen oder erneut zu berichten.“
9. § 7a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „oder ein Schiffsvorzertifikat“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Genehmigungsbehörde“ durch die Angabe
„Flaggenbehörde“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Mit Übergang des Eigentums an dem Seeschiff erlischt die
Ausflaggungsgenehmigung.“
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn diese
nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, hierzu verpflichtet oder nach
§ 2 Absatz 1 bis 3, § 10 oder § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 hierzu berechtigt sind.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Führer eines Seeschiffes, der sonst für das Seeschiff Verantwortliche und der
Schiffsführer eines Binnenschiffes haben die Bundesflagge in der im Seeverkehr
für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise, möglichst mittig
am Heck, zu führen.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Die Bundesflagge ist“ durch die Angabe „Der Führer
eines Seeschiffes und der sonst für das Seeschiff Verantwortliche haben die
Bundesflagge“ ersetzt.
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
(4) „ Eine Dienstflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn dies
nach den Vorschriften über das Führen von Dienstflaggen anstelle oder neben der
Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst erlaubt ist.
(5) Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge
führen. Flaggen deutscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur
neben der Bundesflagge gesetzt werden. Absatz 2 und § 6 Absatz 2 sind
entsprechend anzuwenden.“
11. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
§ 9„
(1) Der Eigentümer eines Seeschiffes und der Ausrüster haben sicherzustellen,
dass ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat oder ein Flaggenschein erteilt ist, seinen
Namen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen an jeder Seite des Bugs
sowie am Heck führt. Am Heck ist zusätzlich der Name des Heimathafens zu führen.
Hat das Schiff keinen Heimathafen im Inland, so ist stattdessen der Name des
Registerhafens zu führen. Satz 3 gilt nicht für nach § 7 Absatz 1 ausgeflaggte Schiffe sowie
für Seeschiffe, denen die Befugnis zum Führen der Bundesflagge nach § 10 oder § 11
Absatz 1 oder 2 verliehen worden ist.
(2) Der Eigentümer eines Seeschiffes, für das ein Flaggenzertifikat erteilt ist, hat
sicherzustellen, dass das Schiff den darin angegebenen Namen des inländischen
Hafens am Heck sowie zusätzlich an einer beliebigen Stelle den Schiffsnamen in gut
sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führt.
(3) Die Flaggenbehörde kann zur Wahrung des öffentlichen Interesses das
Führen eines Schiffsnamens untersagen, wenn dieser gegen Rechtsvorschriften oder die
guten Sitten verstößt.“
12. In § 9a Absatz 3 wird die Angabe „Holz“ durch die Angabe „Stahl“ ersetzt.
13. Die §§ 10 und 11 werden durch die folgenden §§ 10 und 11 ersetzt:
§ 10„
Die Flaggenbehörde kann Seeschiffen, die im Inland erbaut worden sind und die
nicht bereits nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Führen der
Bundesflagge verpflichtet oder nach § 2 Absatz 1 bis 3 hierzu berechtigt sind, die
Befugnis zum Führen der Bundesflagge für die erste Überführungsreise in einen anderen
Hafen sowie für erforderliche Probefahrten verleihen.
§ 11
(1) Für Seeschiffe, die nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes
zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt sind, kann die
Flaggenbehörde einem ausländischen Eigentümer auf Grund internationaler Vereinbarungen die
Befugnis zum Führen der Bundesflagge verleihen.
(2) Ist ein Seeschiff, das in ausländischem Eigentum steht und das nicht bereits
nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes zum Führen der Bundesflagge verpflichtet
oder berechtigt ist, einem Ausrüster zur Bereederung überlassen, so kann die
Flaggenbehörde dem Ausrüster für die Dauer der Überlassung die Befugnis zum Führen
der Bundesflagge unter dem Vorbehalt des Widerrufs verleihen, wenn
1. der Ausrüster zu dem von § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder §
2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfassten Personenkreis
gehört,
2. ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen für mindestens ein Jahr
überlassen ist,
3. der Eigentümer dem Flaggenwechsel zustimmt und
4. fremdes Recht dem Führen der Bundesflagge nicht entgegensteht.
(3) Der Eigentümer nach Absatz 1 und der Ausrüster nach Absatz 2 haben alle
Veränderungen der für die Verleihung der Flaggenführungsbefugnis nach den
Absätzen 1 und 2 erheblichen Tatsachen unverzüglich gegenüber der Flaggenbehörde
anzuzeigen.“
14. Die Unterabschnitte 6 und 7 werden durch den folgenden Unterabschnitt 6 ersetzt:
„6.
Flaggenregister und Internationales Seeschifffahrtsregister
§ 12
(1) Die Flaggenbehörde hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein
Verzeichnis über alle Seeschiffe zu führen, denen ein amtlicher Ausweis nach § 3 Absatz
1 ausgestellt worden ist (Flaggenregister). Zu diesem Zweck darf die Flaggenbehörde
die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Daten sind zu löschen,
wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigt werden,
spätestens jedoch zehn Jahre nach Austragung aus dem jeweiligen Register.
(2) Zusätzlich hat die Flaggenbehörde das Internationale Seeschifffahrtsregister
zum Zwecke des § 21 Absatz 4 zu führen. Zum Führen der Bundesflagge verpflichtete
oder berechtigte Kauffahrteischiffe sind auf Antrag des Eigentümers in das
Internationale Seeschifffahrtsregister einzutragen, wenn sie überwiegend im internationalen
Verkehr betrieben werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Das Flaggenregister und das Internationale Seeschifffahrtsregister sind keine
öffentlichen Register.
§ 13
(1) Die Flaggenbehörde hat für jedes Seeschiff im Sinne von Kapitel XI-1 Regel
5 Absatz 1 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See, das zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder
berechtigt ist, eine lückenlose Stammdatendokumentation auszustellen.
(2) Der Führer eines Seeschiffes im Sinne von Absatz 1 hat die gesamte
lückenlose Stammdatendokumentation des Seeschiffes an Bord mitzuführen.“
15. Der Zweite Abschnitt wird durch den folgenden Zweiten Abschnitt ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Flaggenbehörde
§ 14
Flaggenbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.“
16. Der Dritte Abschnitt wird durch den folgenden Dritten und Vierten Abschnitt ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Verordnungsermächtigungen
§ 15
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes und die Art und Weise zu
bestimmen, wie die Anbringung der Namen und der IMO-
Schiffsidentifikationsnummer am Schiff auszuführen ist,
2. zur Durchführung des § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2,
jeweils in Verbindung mit Absatz 4, den Nachweis der Verantwortlichkeit der
beauftragten Person und die hierfür erforderlichen Anzeigepflichten zu regeln sowie
die sich bei Wegfall dieses Nachweises ergebenden Folgen für die Berechtigung
zum Führen der Bundesflagge zu bestimmen,
3. die näheren Einzelheiten zu der Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung zu
regeln, auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen
Vereinbarungen über das Führen einer anderen Nationalflagge im Sinne des § 7,
4. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Art und Weise der
Flaggenführung im Sinne von § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz
3, zu bestimmen,
5. die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Einziehung und Registrierung des
Flaggenscheins, der Flaggenbescheinigung und des Flaggenzertifikats zu regeln,
6. die Einzelheiten über die Errichtung und die Führung des Flaggenregisters sowie
des Internationalen Seeschifffahrtsregisters sowie das jeweilige Verfahren zu
regeln,
7. das Verfahren bei Verleihung und Widerruf der Befugnis zum Führen der
Bundesflagge nach den §§ 10 und 11 sowie die Durchführung von Rechtsvorschriften der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die
Flaggenführung des Schiffes zu regeln,
8. die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung und Führung der
Stammdatendokumentation nach § 13 Absatz 1 und die dabei sich ergebenden Verpflichtungen zu
regeln.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind, soweit sie
Fischereifahrzeuge betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zu erlassen.
Vierter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 16
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als
Führer eines Seeschiffes oder als sonst für das Seeschiff Verantwortlicher
1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine andere
Nationalflagge als die Bundesflagge führt oder
2. entgegen § 8 Absatz 1 die Bundesflagge führt.
§ 17
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 16 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 1, § 7a Absatz 2 oder § 11 Absatz 3 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 4 Absatz 2 einen Ausweis oder einen dort genannten Auszug nicht
mitführt,
3. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, jeweils
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Nummer 4,
die Bundesflagge nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
4. entgegen § 8 Absatz 3 die Bundesflagge nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig
zeigt,
5. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, oder Absatz 2
nicht sicherstellt, dass ein Seeschiff einen dort genannten Namen in der dort
genannten Weise führt,
6. entgegen § 9a Absatz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine IMO-
Schiffsidentifikationsnummer oder eine dort genannte Markierung angebracht ist, oder
7. entgegen § 13 Absatz 2 eine Stammdokumentation nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig mitführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro
geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist die Flaggenbehörde.“
17. Der bisherige § 17 wird zu § 18 und die Angabe „§ 15 Abs. 2“ wird durch die Angabe
„§ 16 Nummer 2“ ersetzt.
18. Der bisherige § 18 wird zu § 19 und wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Verstößen gegen Strafvorschriften zur Verhütung von
Meeresverschmutzungen durch Schiffe hat die Strafverfolgungsbehörde im Fall der Erhebung der
öffentlichen Klage die Anklageschrift oder eine an deren Stelle tretende
Antragsschrift und die Strafvollstreckungsbehörde die das Verfahren abschließende
gerichtliche Entscheidung mit Begründung an die Flaggenbehörde zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem Seeaufgabengesetz zu übermitteln.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „dieses Bundesamt“ durch die Angabe „die
Flaggenbehörde“ ersetzt.
19. Der bisherige Vierte Abschnitt wird zum Fünften Abschnitt
20. Der bisherige § 19 wird gestrichen.
21. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Buchstabe c“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1
Nummer 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Auf Kauffahrteischiffen, für welche die Befugnis zum Führen der
Bundesflagge nach § 11 verliehen ist, finden die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten
Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes nur insoweit Anwendung, als sie
betreffen:
1. die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung,
2. die Besetzung des Schiffes mit Kapitän, Schiffsoffizieren und Mannschaften,
3. die Sicherung der Seefahrt, die Schiffssicherheit einschließlich der
Seeunfalluntersuchung sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren,
soweit nicht das Recht des Heimatstaates strengere Anforderungen enthält,
4. die Verpflichtung zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute,
5. die Rechte und Verpflichtungen gegenüber den konsularischen Vertretungen
der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
6. die Stellung des Kapitäns,
7. das Führen der Flagge,
8. bei Fischereifahrzeugen die Vorschriften im Zusammenhang mit der
Fischereitätigkeit,
9. die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der
Europäischen Union oder aus Verpflichtungen aufgrund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen ergebenden Anforderungen.“
d) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
22. § 22 wird gestrichen.
23. In § 22b wird die Angabe „Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes“ durch
die Angabe „Im Ausland“ ersetzt.
24. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „auf Grund des § 22“ durch die
Angabe „aufgrund des § 15“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Angabe „Unionsbürger“ ersetzt.
25. § 24 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere
Gebührenverordnung
Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28.
Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 51 wird die Angabe „(FlaggRG)“ durch die Angabe „(FlRG)“ ersetzt.
2. Die Tabelle in Abschnitt 4 der Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 3 Buchstabe d FlaggRG“
durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 4 FlRG“ ersetzt.
b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „FlaggRG“
durch die Angabe „FlRG“ ersetzt.
c) In Nummer 4 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 3
FlaggRG“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4 FlRG“ ersetzt.
d) In den Nummern 5 bis 9 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „FlaggRG“
durch die Angabe „FlRG“ ersetzt.
e) In Nummer 10 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 12 FlaggRG, §§ 23, 27
FlRV“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 FlRG, § 23 FlRV“ ersetzt.
f) In Nummer 11 wird in der dritten Spalte die Angabe „FlaggRG“ durch die Angabe
„FlRG“ ersetzt.
g) In Nummer 139 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 13 Absatz 2 FlaggRG“
durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 FlRG, § 30a FlRV“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023),
die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1a Teil 6 Kapitel 1 Regel 2.1.5 Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 Buchstabe c“
durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Schiffsregisterordnung1)
Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022
(BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§
2 Absatz 4“ ersetzt.
2. § 8 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht in das Register ist jedem
gestattet. Auf Verlangen ist eine Abschrift der Eintragung zu erteilen; die Abschrift ist auf
Verlangen zu beglaubigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Einsichtnahme in das Schiffsregister zu Informationszwecken durch
einzelne Abrufe im Wege eines elektronischen Abrufverfahrens zuzulassen. Sie
bestimmen in diesem Fall das Informations- und Kommunikationssystem, über das die
Daten aus dem Schiffsregister abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des
elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Landesregierungen können die Zuständigkeit
durch Rechtsverordnung abweichend regeln. Sie können die Ermächtigungen nach
den Sätzen 3 und 5 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches
Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der
Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.“
3. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
1) Mit Artikel 4 Nummern 2 und 7 wird ein Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drucksache 20/11878)
aufgegriffen.
4. § 13 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Bei der Anmeldung eines Seeschiffes sind die das Recht zur Führung der
Bundesflagge begründenden Tatsachen nachzuweisen. Der Nachweis über die
Benennung einer geeigneten beauftragten Person im Sinne des § 2 Absatz 4 des
Flaggenrechtsgesetzes wird durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt
und Hydrographie geführt.“
5. § 57 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Jede Eintragung in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters und
des Binnenschiffsregisters ist dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur
Erfüllung der Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz, dem Flaggenrechtsgesetz und
dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz sowie der örtlich zuständigen
Arbeitsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Seearbeitsgesetz bekanntzumachen. Auf
Verlangen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind diesem
unverzüglich die entsprechenden Auszüge aus dem Schiffsregister zu übermitteln.“
6. Nach § 60 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Dem Eigentümer eines Binnenschiffs ist auf Antrag ein beglaubigter Auszug
aus dem Schiffsbrief zu erteilen, in den nur die in § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 5
bezeichneten Tatsachen und, soweit vorhanden, die einheitliche Schiffsnummer
aufzunehmen sind.“
7. § 93 wird durch den folgenden § 93 ersetzt:
„§ 93
Die Vorschriften des Siebenten Abschnitts der Grundbuchordnung gelten
sinngemäß. § 133 der Grundbuchordnung findet auf das elektronische Abrufverfahren keine
Anwendung.“
Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Durchführung der
Schiffsregisterordnung2)
Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch
Artikel 43 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 16 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls
aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere
Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen
und ist es dem Registergericht nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des
Berechtigten angegeben werden;“.
2) Mit Artikel 5 wird ein Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drucksache 20/11878) aufgegriffen.
2. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt:
„§ 45
Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das
dieser Verordnung als Anlage 7 beigefügt ist. Im Übrigen gelten die §§ 42 und 43
entsprechend.“
3. § 67 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden Registerblatts auf
einem Bildschirm. Der Einsicht nehmenden Person kann gestattet werden, das
Registerblatt selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, dass
der Umfang der nach § 8 der Schiffsregisterordnung oder den Vorschriften dieser
Verordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Veränderungen des
Registerinhalts nicht vorgenommen werden können. Die Landesjustizverwaltungen können
weitere Formen der Einsicht in das elektronische Registerblatt ermöglichen.“
4. Im Achten Abschnitt wird die Überschrift des Unterabschnitts 4 durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 4
Elektronischer Abruf von Daten“.
5. Die §§ 68 und 69 werden durch die folgenden §§ 68 und 69 ersetzt:
§ 68„
Der Abruf von Daten in einem elektronischen Abrufverfahren aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 3 der Schiffsregisterordnung berechtigt zur
Einsichtnahme in das Register in dem dort bestimmten Umfang sowie zur Fertigung
von Abdrucken des Registerblatts. Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. Für
den Abruf der der Einsicht unterliegenden Daten ist technisch sicherzustellen, dass ein
Abruf jeweils nur einzeln für jedes Registerblatt und dass keine gezielte Suche nach
natürlichen Personen möglich ist.
§ 69
(1) Für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die
Erhebung der Kosten durch die Justizverwaltung protokolliert das Registergericht alle
Abrufe. Im Protokoll dürfen nur das Gericht, die Nummer des abgerufenen
Registerblatts, die abrufende Person oder Stelle, das Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung
des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs
verwendeten Daten gespeichert werden.
(2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die Zwecke nach Absatz 1 Satz 1
sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. Sie sind in geeigneter
Weise vor Missbrauch zu schützen.
(3) Die nach Absatz 1 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Zahlung der Kosten erfolgt ist, vernichtet. Im Fall der
Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung verlängert sich die
Aufbewahrungsfrist jeweils um den Zeitraum von der Einlegung bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über den Rechtsbehelf.“
6. § 70 wird gestrichen.
7. § 81 wird durch den folgenden § 81 ersetzt:
§ 81„
§ 16 Nummer 1 in der seit dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel
8 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor
diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen
worden sind.“
8. Nach Anlage 6a wird die folgende Anlage 7 eingefügt:
„Anlage 7
(zu § 45)
Bundesrepublik Deutschland
Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten
Schiffsregister ist das
Schiff:……………………………………………………………………………… ………
aufgrund glaubhafter Nachweisungen unter Nr. …………………………………………..
eingetragen wie folgt:
1. Name, Nummer oder sonstige Merkzeichen:…………………………………………….
…………………………………………………………………… ……………………………
2. Einheitliche europäische Schiffsnummern (ENI):……………………………………...
(soweit vorhanden)
3. Gattung, Hauptbaustoff:…………………………………………………………………….
4. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft:……………………………………………….
…………………………………………………………………………… …………………
5. Heimatort:………………………………………………………………………………….
6. Tragfähigkeit, Wasserverdrängung, Maschinenleistung:
a) Tragfähigkeit in t /Wasserverdrängung in m3:………………………………………….
b) Maschinenleistung:……………………………………………………………………….
c) Eichschein oder eine andere geeignete Urkunde:……………………………………..
……………………………… ……………………………………………………………
……………………………………………, den……………………………………………..
(Ort) (Datum)
(Siegel) Amtsgericht“.
Artikel 6
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes3)
Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung wird in der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 5 die Angabe
„automatisierten“ gestrichen.
2. In der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 5 wird die Angabe
„automatisierten“ gestrichen.
3. In Nummer 1150 wird im Gebührentatbestand die Angabe „,auch i. V. m. § 69 Abs. 1
Satz 2 SchRegDV,“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung der Flaggenrechtsverordnung
Die Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch
Artikel 178 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts Unterabschnitt 1 wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„1.
Allgemeine Antragsvoraussetzungen“
2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
(1) Für die Erteilung eines Flaggenscheins, Flaggenzertifikates oder einer
Flaggenbescheinigung im Sinne des § 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ein Antrag bei der
Flaggenbehörde zu stellen. Im Antrag sind folgende Daten anzugeben:
1. der Name des Schiffs,
2. die IMO-Schiffsidentifikationsnummer, soweit vorhanden,
3) Mit Artikel 6 wird ein Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drucksache 20/11878) aufgegriffen.
3. der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff des Schiffs,
4. der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,
5. der Hafen im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Absatz 2 des
Flaggenrechtsgesetzes,
6. der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers;
bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die
Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,
7. der Name jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des
Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter
Nachweise glaubhaft zu machen.“
3. Die §§ 3 bis 5 werden gestrichen.
4. In der Überschrift des Unterabschnitts 1a wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt.
5. § 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt:
„§ 5a
Ist vom Eigentümer eines Seeschiffes eine Person nach § 2 Absatz 4 des
Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so hat er gegenüber der Flaggenbehörde
1. eine schriftliche Erklärung der beauftragten Person vorzulegen, in der sich diese
verpflichtet, die in § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Aufgaben
in vollem Umfang wahrzunehmen,
2. eine aktuelle Meldebescheinigung der beauftragten Person, bei einer Gesellschaft
einen Handelsregisterauszug vorzulegen,
3. die Angaben nach § 2 Absatz 1 und die Ergebnisse der amtlichen Vermessung
glaubhaft zu machen und
4. soweit vorhanden, das Unterscheidungssignal mitzuteilen.“
6. § 5b wird durch den folgenden § 5b ersetzt:
„§ 5b
(1) Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde,
dass der Eigentümer eine beauftragte Person benannt hat, die die Voraussetzungen
des § 2 Absatz 4 des Flaggengesetzes erfüllt. In der Bescheinigung sind der Name und
Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nummer 1 beauftragten Person zu
verzeichnen.
(2) Die Flaggenbehörde hat der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-
Logistik Telekommunikation eine digitale Kopie der nach Absatz 1 erteilten
Bescheinigung zu übersenden.
(3) Entfällt eine der dem Nachweis zu Grunde liegenden Tatsachen und sorgt der
Eigentümer nicht innerhalb einer von der Flaggenbehörde gesetzten Frist für Abhilfe,
so widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung. Das Recht
zum Führen der Bundesflagge erlischt in diesem Fall. Die Flaggenbehörde teilt den
erfolgten Widerruf unverzüglich dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen
Gericht sowie der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation mit.“
7. § 5c wird durch den folgenden § 5c ersetzt:
„§ 5c
Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist
im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei
Fehlen oder Wegfall der in § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes genannten
Voraussetzungen die Weiterfahrt des Seeschiffes im deutschen Hoheitsgebiet zu
verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen zuzulassen, die sicherstellen, dass die
Hoheitsgewalt und Kontrolle des Flaggenstaates über das Schiff wirksam ausgeübt
werden kann.“
8. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6
Für die Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe ist in den Fällen der §§
10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes die Flaggenbehörde zuständig.“
9. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 11 Absatz
1“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Absatz
2“ ersetzt.
10. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8
(1) In dem Antrag sind neben den in § 2 Absatz 1 genannten Daten die
Ergebnisse der amtlichen Vermessung anzugeben sowie
1. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1
a) die Baunummer des Schiffes und
b) bei einer Überführungsfahrt der Hafen, in den das Schiff überführt werden soll;
2. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 das Schiffsregister, in dem das Schiff
eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des
Schiffes;
3. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 neben den in Nummer 2 genannten
Angaben
a) der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers,
b) die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründenden Tatsachen und die
Dauer dieses Rechts und
c) die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Ausrüster zu dem
Personenkreis des § 1 oder des § 2 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter
Nachweise glaubhaft zu machen. Ferner sind vorzulegen:
1. ein Nachweis über das Ergebnis der amtlichen Vermessung,
2. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 die amtliche Bestätigung der zuständigen
ausländischen Behörde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden
ausländischen Staates, dass dessen Recht dem Führen der Bundesflagge nicht
entgegensteht, und
3. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 die Erklärung des Eigentümers, dass er
dem Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters zustimmt.“
11. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „einschließlich der erforderlichen
vorausgehenden Fahrten“ durch die Angabe „oder die erforderlichen Werftprobefahrten“
ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
12. Die §§ 10 und 11 werden durch die folgenden §§ 10 und 11 ersetzt:
§ 10„
Die Flaggenbehörde hat der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-
Logistik Telekommunikation eine Abschrift des Flaggenscheins zu übersenden und sie im
Fall einer Änderung oder Ungültigkeit des Flaggenscheins zu informieren.
§ 11
Der Antragsteller hat der Flaggenbehörde unverzüglich alle Veränderungen der in
§ 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen.“
13. § 12 wird gestrichen.
14. § 14 wird gestrichen.
15. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
§ 15„
Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart nicht zur Seefahrt im Sinne des § 1 des
Flaggenrechtsgesetzes bestimmt sind, kann ein Flaggenzertifikat nicht erteilt werden.“
16. § 16 wird wie folgt geändert.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „In dem Antrag sind die in § 3
Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 bis 9 genannten Daten sowie folgende
Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:“ durch die Angabe „In dem Antrag sind neben
den in § 2 genannten Daten folgende Identitätsmerkmale des Schiffes
anzugeben:“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Merkmale.“ durch die Angabe „Merkmale,“
ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:
„5. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen und
6. die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die in Absatz 2 genannten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter
Nachweise glaubhaft zu machen. Jede Veränderung der im Antrag gemachten
Angaben ist vom Eigentümer unverzüglich der Flaggenbehörde anzuzeigen.“
17. Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 17 und 18 ersetzt:
§ 17„
Ist eine beauftragte Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes zu
benennen, so ist bei der Ausstellung eines Flaggenzertifikats eine gesonderte
Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 nicht erforderlich.
§ 18
Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer
Ausstellung ungültig.“
18. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird die Angabe „Genehmigung der Führung
einer anderen Nationalflagge“ durch die Angabe „Ausflaggungsgenehmigung“ ersetzt.
19. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
§ 19„
(1) Die Ausflaggungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der
Ausflaggungsstaat von der Flaggenbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für
Verkehr nach Absatz 2 als Ausflaggungsstaat anerkannt worden ist und er das Führen
seiner Nationalflagge nach Absatz 3 gestattet hat.
(2) Eine Anerkennung als Ausflaggungsstaat kann erfolgen, wenn das Auswärtige
Amt die außenpolitische Unbedenklichkeit bestätigt hat und der Ausflaggungsstaat
1. Vertragspartei der in Anlage 2 genannten internationalen Übereinkommen ist,
2. Mitglied in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime
Organization - IMO) ist und
3. dem Seeschiff entweder aufgrund seines nationalen Rechts oder aufgrund einer
Verpflichtungserklärung gegenüber der Flaggenbehörde unverzüglich die
Befugnis zum Führen seiner Nationalflagge entzieht, sobald die
Ausflaggungsgenehmigung nicht mehr wirksam ist.
(3) Der künftige Flaggenstaat hat der Flaggenbehörde zu bestätigen, dass
1. er dem Führen seiner Nationalflagge durch das jeweilige Schiff für die Dauer der
Ausflaggungsgenehmigung zustimmt,
2. er dem Schiff unverzüglich die Befugnis zum Führen seiner Nationalflagge
entzieht, sobald die Ausflaggungsgenehmigung nicht mehr wirksam ist und
3. das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen
bleiben kann.“
20. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1. den Namen des Schiffes,
2. soweit erteilt, die Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer),
3. den Fahrzeugtyp oder die Gattung und den Hauptbaustoff,
4. den Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das
Baujahr,
5. den Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes,
6. den Namen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz oder Sitz des
Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen
Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,
7. der Name jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des
Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist,
8. das von einem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal,
9. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,
10. die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und
11. das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen
war; im zweiten Falle auch den Zeitpunkt der Löschung.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
„Telekommunikationsverbindungen“ durch die Angabe „Kontaktdaten“ ersetzt.
c) Absatz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen
Flaggenstaates nach § 19 Absatz 3;“.
d) Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt:
„(3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers
sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft
zu machen. Der Antragsteller hat die nach Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen bis
zum Ablauf der Genehmigung im Original aufzubewahren und auf Verlangen der
Flaggenbehörde erneut vorzulegen.“
e) In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 1 und 2“ gestrichen.
f) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Der Antrag soll frühzeitig, möglichst fünf Werktage vor der geplanten
Ausflaggung gestellt werden.“
21. § 20a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Angaben sind durch Vorlage von Ablichtungen geeigneter Unterlagen,
insbesondere der entsprechenden Besatzungslisten, Ausbildungsverträge, Heuerverträge
und Dienstbescheinigungen, nachzuweisen.“
22. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
§ 21„
In das Flaggenregister nach § 12 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden
neben einer fortlaufenden Nummer und dem Datum der Eintragung folgende Daten
aufgenommen:
1. die Art des Ausweises, das Datum seiner Erteilung und im Fall der Befristung die
Gültigkeitsdauer;
2. bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind,
a) der aus den Abteilungen I und II des Schiffsregisters ersichtliche Inhalt,
b) die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat,
c) das Schiffsregister, in dem das Schiff zuletzt eingetragen war, und der
Zeitpunkt der Löschung, und
d) die in der Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 genannte beauftragte Person
nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu
benennen ist;
3. bei Schiffen, für die ein Flaggenzertifikat erteilt worden ist,
a) der Schiffsname,
b) der Fahrzeugtyp und der Hauptbaustoff,
c) der Bauort und das Baujahr,
d) der Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes,
e) der Name des Eigentümers,
f) die Rumpflänge des Schiffes und
g) die Nummer des Flaggenzertifikats;
4. bei Schiffen, für die eine Flaggenbescheinigung ausgestellt worden ist, die in § 2
Absatz 1 bezeichneten Daten sowie
a) der Name des Eigentümers,
b) das Unterscheidungssignal,
c) die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,
d) die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und
e) das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen
war;
5. in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes zusätzlich zu den unter
Nummer 4 bezeichneten Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung;
6. in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der Ausrüster, der neue
Flaggenstaat und der Zeitraum, währenddessen das Recht zum Führen der
Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf;
7. alle Veränderungen der unter den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Daten.“
23. § 22 wird gestrichen.
24. In § 23 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 12“ die Angabe „Absatz 2“ eingefügt.
25. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
§ 24„
(1) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister hat
der Eigentümer die Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ein Betrieb des
Schiffs im internationalen Verkehr ergibt. Ein Schiff wird im internationalen Verkehr im
Sinne des § 12 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes betrieben, wenn es überwiegend
zu Folgendem eingesetzt wird:
1. zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen
ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem
ausländischen Hafen und der Hohen See, oder
2. außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen, Kabel- oder
Rohrlegen, Nassbaggern, zum Aufsuchen von Bodenschätzen, Errichten von
Bauwerken auf See oder zur Versorgung von Windenergieanlagen auf See.
(2) Der Antragsteller hat alle Veränderungen der für die Eintragung erheblichen
Tatsachen unverzüglich gegenüber der Flaggenbehörde anzuzeigen.“
26. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
27. § 27 wird gestrichen.
28. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Flaggenbehörde hat die Anträge in elektronischer Form auf der Internetseite
deutsche-flagge.de zur Verfügung zu stellen.“
29. § 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt:
§ 29„
Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Muster der amtlichen Ausweise über
die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur
lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 des
Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt.“
30. § 30 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Anzeige des Schiffsnamens und dessen Änderung ist an die
Flaggenbehörde zu richten.“
31. § 30a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bescheinigung über die lückenlose“ durch die
Angabe „Ausstellung der lückenlosen“ ersetzt und die Angabe „Abs. 2 Satz 1“
gestrichen.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Flaggenbehörde hat die lückenlose Stammdatendokumentation in
deutscher und englischer Sprache abzufassen.“
c) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der
aktualisierten Stammdatendokumentation zu überprüfen.“
32. § 31 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Absatz 2 gilt nicht für das Schiffszertifikat.“
33. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
„Anlage
(zu § 19)
Internationale Übereinkommen
1. Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See mit Anlage und Anhang sowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem
Übereinkommen (SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784,
1994 II S. 2458 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994
S. 43);
2. Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe sowie Protokoll von 1978 und Protokoll von 1997 zu diesem
Übereinkommen (MARPOL) mit Anlagen I, II, III, IV, V und VI (BGBl. 1982 II S. 2);
3. Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von
1988 (BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II S. 2457 sowie Anlageband zum
BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 2);
4. Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die
Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-
Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 297).“
Artikel 8
Änderung des Seefischereigesetzes
Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1791), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Ernährung und
Landwirtschaft“ durch die Angabe „Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe
„Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt
bb) In Satz 2 wird die Angabe „des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe
„des Innern“ ersetzt
cc) In Satz 4 wird die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe
„Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
2. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:
„§ 2a
Fanglizenzen; Verordnungsermächtigung
(1) Einer Person ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland wird eine Fanglizenz nur
erteilt, wenn sie der Bundesanstalt eine Person nach Absatz 3 (beauftragte Person)
benennt.
(2) Dem Fanglizenzinhaber ist die gewerbliche Nutzung lebender aquatischer
Ressourcen mit einem Fischereifahrzeug untersagt, wenn
1. er über keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland verfügt und
2. für ihn keine beauftragte Person benannt ist.
Im Falle des Satzes 1 kann die Bundesanstalt eine Fanglizenz aufheben; die §§ 48 und
49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Der Fanglizenzinhaber hat
der Bundesanstalt den Eintritt eines Umstandes nach Satz 1 Nummer 1 oder 2
unverzüglich anzuzeigen.
(3) Eine beauftragte Person ist eine Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, die
bevollmächtigt ist, den Fanglizenzinhaber in allen den Fischreibetrieb betreffenden
Angelegenheiten zu vertreten. Die beauftragte Person ist Zustellungsadressatin für alle
verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten; sie ist verpflichtet, Maßnahmen der
zuständigen Fischereibehörde und der sonstigen zuständigen Stellen der
Fischereiverwaltung unverzüglich dem Fanglizenzinhaber mitzuteilen. Die beauftragte Person kann
auch die beauftragte Person im Sinne von § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes
sein.
(4) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur
Durchführung des Absatzes 1 in Verbindung mit Absatz 3 den Nachweis der Verantwortlichkeit
der beauftragten Person und die hierfür erforderlichen Anzeigepflichten zu regeln sowie
die sich bei Wegfall dieses Nachweises ergebenden Folgen für die Fanglizenz zu
bestimmen.“
3. § 3 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft“
durch die Angabe „Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. für das die Befugnis zum Führen der Bundesflagge gemäß § 11 Absatz 1 oder
Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen wurde,“
4. In § 9a Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundesministerium“ die Angabe „für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ eingefügt.
5. § 14 Absatz 3 Nummer 12 und 13 wird durch die folgenden Nummern 12 bis 14 ersetzt:
„12. rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen einer Behörde über das
Ruhen, die Entziehung oder die Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses für den
nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen oder eines Anerkennungsvermerks
nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der
Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere, Nebenbestimmungen, Datum der Rechtskraft
oder Bestandskraft der Entscheidung,
13. die nationale Referenz-Inspektionsberichtsnummer und das dazugehörige
Aktenzeichen der jeweils zuständigen Behörde sowie
14. die Angabe, dass ein Verstoß als schwer einzustufen ist, soweit dies nicht bereits
aus den Angaben nach Nummer 9 hervorgeht.“
6. In § 15 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat“ ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 1b ersetzt:
1. „ entgegen § 2a Absatz 2 Satz 1 eine aquatische Ressource nutzt,
1a. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet,
1b. ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 die Seefischerei ausübt,“.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 1 bis 3 “ durch die Angabe „Nummer 1, 1b
bis 3“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Nummer 1 bis 5“ durch die Angabe „Nummer 1, 1b
bis 5“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „Ernährung und
Landwirtschaft“ durch die Angabe „Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
8. In § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und § 21 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat“ ersetzt.
9. § 22a wird gestrichen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung folgenden
Quartals] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Flaggenrecht
Das Flaggenrechtsgesetz (FlRG) soll modernisiert werden. Hierfür werden behördliche
Zuständigkeiten klarer und die gesetzlichen Regelungen verständlicher gefasst. Bestehende
Regelungslücken werden geschlossen und veraltete Regelungen aufgehoben.
Im Einzelnen:
a) Bislang war die Zuständigkeitenverteilung im FlRG wenig systematisch; so werden die
Aufgaben zugewiesen
- unmittelbar dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH),
- der „Flaggenbehörde“, obwohl diese im FlRG nicht bestimmt wird, sondern erst durch die
Flaggenrechtsverordnung (FlRV),
- dem Bundesministerium für Verkehr, welches dann jedoch alle ihm zugewiesenen
Aufgaben wiederum im Wege der Rechtsverordnung auf das BSH übertragen hat (§ 22 Absatz 1
Nummer 6 FlRG).
b) Bisher war das Flaggenregister als Hauptregister in der FlRV verankert, während das
Internationale Seeschiffsregister, welches das BSH als Anlage zum Flaggenregister führt,
im FlRG geregelt war. Dies erscheint nicht sachgerecht.
c) Deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland war es nach den Bestimmungen
des FlRG bislang nicht gestattet, die Bundesflagge zu führen. Dies erscheint sachwidrig
und soll mittels Ergänzung von § 2 geändert werden.
d) Zudem fehlt es an einer Regelung der Flaggenführungsbefugnis in den Fällen hälftigen
Miteigentums eines Deutschen.
2. Schiffsregisterrecht
Die von der Schiffsregisterordnung (SchRegO) und der Verordnung zur Durchführung der
Schiffsregisterordnung (SchRegDV) vorgesehenen Verfahrensabläufe entsprechen nicht
dem modernen digitalen Standard und stehen dadurch einer zügigen und effizienten
Verfahrensgestaltung im Weg.
Zwar wurden die Voraussetzungen geschaffen, Schiffsregister maschinell führen zu
können. Von dieser Möglichkeit haben auch bereits mehrere Länder Gebrauch gemacht. Die
maschinelle Registerführung allein ist aber nicht ausreichend, um dem Bedürfnis der
Rechtsuchenden nach einer möglichst zügigen und unkomplizierten Einsicht in das
Schiffsregister beziehungsweise der Erteilung von Ausdrucken hieraus nachzukommen.
Das Schiffsregister (i.e. das Registerblatt im Sinne des § 7 SchRegO) ist gemäß § 8 Absatz
1 Satz 1 SchRegO öffentlich; die Einsicht ist jedermann gestattet. Eine rechtliche Prüfung
der Einsichtsberechtigung durch die Registergerichte findet nicht statt. Gegen Gebühr kann
die Einsicht begehrende Person zudem einen einfachen oder beglaubigten bzw. amtlichen
Ausdruck des Registerblattes erhalten (§ 8 Absatz 1 Satz 2 SchRegO, § 65 SchRegDV).
Obgleich das Gesetz für das Schiffsregister ein Einsichtsrecht für jedermann vorsieht, sind
einer elektronischen Einsicht durch die bundesgesetzlichen Regelungen weiterhin Grenzen
gesetzt. Die SchRegO und SchRegDV sehen derzeit ein dem Grundbuchverfahren
entlehntes automatisiertes Abrufverfahren vor (§ 93 Satz 1 SchRegO i.V.m. § 133 GBO). Demnach
kann jedoch (nur) ausgewählten Stellen eine Genehmigung zur Teilnahme am
automatisierten Abrufverfahren erteilt werden.
Diese Einschränkungen sind für das Schiffsregister nicht gerechtfertigt. § 12 Absatz 1 Satz
1 GBO setzt ein berechtigtes Interesse für die Einsicht in das Grundbuch voraus; für den
eingeschränkten Personenkreis, der das automatisierte Abrufverfahren für
Grundbuchdaten nutzen darf, wird das berechtigte Interesse vermutet. Dagegen ist das Schiffsregister
gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 SchRegO ohne Einschränkungen für jedermann einsehbar. Die
Öffentlichkeit des Schiffsregisters ist – im Vergleich zu der eingeschränkten
Einsichtsmöglichkeit in das Grundbuch – in einer Erleichterung des Handelsverkehrs begründet. Sie soll
die notwendige Transparenz über die Eigentumsverhältnisse an Schiffen als wirtschaftlich
bedeutsame Güter schaffen.
Im Übrigen führen die Normen der SchRegO und der SchRegDV derzeit dazu, dass ein
direkter elektronischer Zugriff auf das Schiffsregister durch „jedermann“ nicht erfolgen kann,
sondern vielmehr eine Gerichtsperson zwischengeschaltet sein muss.
Im Ergebnis entsteht nach den derzeit geltenden Normen die widersprüchliche Situation,
dass ein elektronischer Abruf aus dem Schiffsregister nur wenigen Berechtigten gestattet
werden könnte und ein direkter elektronischer Zugriff auf das Schiffsregister ohne
Zwischenschaltung einer Gerichtsperson nicht möglich wäre, während einem Antrag auf
Einsichtnahme auf den Geschäftsstellen der Registergerichte ohne Prüfung eines berechtigten
Interesses in jedem Fall nachgekommen werden müsste.
Um die elektronische Einsichtnahme in das Schiffsregister jedermann in gleichem Maße
wie bei der Einsichtnahme vor Ort ermöglichen zu können, bedarf es der Schaffung einer
neuen Rechtsgrundlage und der teilweisen Anpassung bestehender Normen.
Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die vorgeschlagene Schaffung einer
Rechtsgrundlage für die Zulassung eines direkten elektronischen Abrufverfahrens für jedermann
bestehen nicht. Mit der Öffentlichkeit des Schiffsregisters (§ 8 Absatz 1 Satz 1 SchRegO) geht
naturgemäß einher, dass personenbezogene Daten der Allgemeinheit zugänglich gemacht
werden. Die Gefahr des Missbrauchs personenbezogener Daten ist bei einem
elektronischen Abrufverfahren gegenüber der traditionellen Einsichtnahme nicht wesentlich erhöht.
Die vorgeschlagenen Neuregelungen tragen zudem durch verschiedene Mechanismen
dazu bei, das theoretische Potential eines Missbrauchs der erlangten Informationen
einzudämmen und ein elektronisches Abrufverfahren nur in einem den Informationsinteressen
der Nutzerinnen und Nutzer angemessenen Umfang zuzulassen. Im Übrigen beschränkt
sich die neue Rechtsgrundlage für eine elektronische Abrufmöglichkeit auf die
Registerblätter im Sinne des § 7 SchRegO: Ein elektronischer Abruf der Registerakten und der zur
Eintragung eingereichten Bezugsurkunden, die sensible personenbezogene Daten
enthalten, wird nicht möglich sein. Die Einsichtnahme in die Registerakten und die
Bezugsurkunden wird gemäß § 8 Absatz 2 SchRegO weiterhin zusätzlichen Voraussetzungen
unterliegen, namentlich der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, und deshalb die
Prüfung durch eine Gerichtsperson erfordern. Gleiches gilt im Hinblick auf die Einsicht in das
Schiffsbauregister nach § 65 Absatz 2 SchRegO, das von den Neuregelungen nicht
betroffen ist.
3. Seefischereirecht:
Nach dem Unionsrecht bedarf ein Fischereifahrzeug einer Fanglizenz (Artikel 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009). In Fällen, in denen der Fanglizenzinhaber im Ausland sitzt, wird
für fischereirechtliche Belange eine verantwortliche Person im Inland beauftragt, damit die
Fischereiverwaltung gegebenenfalls eine Handhabe gegen Fanglizenzinhaber hat, die das
Fischereirecht verletzen. Im Zuge der Modernisierung des Flaggenrechtsgesetzes soll
unter anderem die fischereibezogene Sonderregelung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe
b Flaggenrechtsgesetz entfallen. Um die bisherige Praxis fortsetzen und eine effektive
Fischereiverwaltung ermöglichen zu können, ist eine entsprechende – moderne und mit
verhältnismäßigem Aufwand zu befolgende - Vorschrift in das Seefischereigesetz
aufzunehmen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. FlRG, FlRV
Um die unter A. I. genannten Unzulänglichkeiten zu beseitigen, werden folgende
Änderungen im Flaggenrecht vorgenommen:
a) Im Interesse der Rechtsklarheit wird das BSH unmittelbar auf Ebene des FlRG als
„Flaggenbehörde“ benannt; sämtliche Zuständigkeiten der Flaggenbehörde werden ihr auf
Gesetzesebene zugewiesen. Hierfür werden einige Regelungen aus der FlRV in das FlRG
überführt.
b) Das Flaggenregister und das Internationale Seeschifffahrtsregister werden einheitlich auf
Gesetzesebene geregelt und dort einer einheitlichen datenschutzrechtlichen Regelung
zugeführt. Die entsprechenden Regelungen aus der FlRV werden in das FlRG überführt.
c) Deutschen mit Wohnsitz im Ausland wird künftig das Recht zum Führen der
Bundesflagge eingeräumt. Voraussetzung hierfür ist die Benennung einer beauftragten Person im
Inland.
d) In den Fällen des hälftigen Miteigentums eines Deutschen besteht künftig das Recht zum
Führen der Bundesflagge.
Darüber hinaus werden Vorschriften, deren Regelungsgehalt sich erledigt hat oder die in
der Praxis keinen Anwendungsbereich (mehr) haben, aufgehoben.
2. SchRegO
Mit § 8 Absatz 1 Satz 3 SchRegO-E wird eine neue Ermächtigungsgrundlage für die Länder
geschaffen, die es ihnen ermöglicht, die Einsichtnahme in das Schiffsregister über ein
elektronisches Abrufverfahren zuzulassen. Die §§ 68, 69 SchRegDV-E bilden die Grundlagen
für die weitere technische Ausgestaltung des elektronischen Abrufverfahrens ab. Das
bislang bestehende - und mit der von § 8 Absatz 1 Satz 1 SchRegO vorgesehenen
Öffentlichkeit des Schiffsregisters nicht zu vereinbarende - automatisierte Abrufverfahren für einen
eingeschränkten Teilnehmerkreis nach § 93 SchRegO in Verbindung mit § 133 GBO wird
abgeschafft.
Diese Änderungen machen entsprechende Anpassungen in dem Gesetz über Kosten in
Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG) erforderlich.
Die Artikel 4 Nummern 2 und 5 sowie die Artikel 5 und 6 greifen dabei einen Gesetzentwurf
des Bundesrates auf (BT-Drucksache 20/11878), der aufgrund des
Diskontinuitätsgrundsatzes nicht mehr in der 20. Legislaturperiode beschlossen werden konnte.
3. SeeFischG
Sofern eine Person keinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland hat, soll sie eine Fanglizenz
nur erhalten, wenn sie der Bundesanstalt eine beauftragte Person benennt. Das Konzept
der beauftragten Person soll demjenigen in § 2 Flaggenrechtsgesetz in der Fassung
entsprechen, die das Flaggenrechtsgesetz durch die vorliegende Änderung erhalten soll.
Sofern eine Person, der in der Vergangenheit eine Fanglizenz erteilt wurde, ihren Wohnsitz
oder Sitz in Deutschland aufgibt, zum Beispiel durch dessen Verlagerung ins Ausland, soll
die Fanglizenz ihre Gültigkeit verlieren, es sei denn, der Fanglizenzinhaber hat eine
beauftragte Person in Deutschland benannt. Ändern sich relevante Tatsachen, soll dies der
Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen sein. Die Bereitschaft der benannten Person,
beauftragte Person im Sinne der Vorschrift zu sein, sowie ihr Wohnsitz oder Sitz in Deutschland,
sollen gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen sein.
III. Alternativen
- Beibehaltung des status quo mit den unter A. I. genannten Unzulänglichkeiten. Eine
Regelung auf untergesetzlicher Ebene kommt nicht in Betracht. Die oben beschriebenen Ziele
können nur durch Änderung insbesondere des FlRG erreicht werden. Eine Regelung auf
Ebene der Rechtsverordnung wäre nicht zulässig; insbesondere kann auf
Verordnungsebene keine Erweiterung des Kreises der zur Flaggenführung Berechtigten erfolgen.
- Ohne die neu geschaffene Zustellungsmöglichkeit im SeeFischG hat die
Bundesverwaltung keine Handhabe gegen Fanglizenzinhaber im Ausland, die das Fischereirecht
verletzen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
- In Bezug auf das Flaggenrechtsgesetz ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes aus Artikel 74 Nummer 21 des Grundgesetzes (GG).
- Bzgl. der Artikel 4 bis 6 folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 1 und 11 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist geboten, weil
einheitliche Regelungen über den elektronischen Abruf von Daten aus dem Schiffsregister und
über die Erhebung der Kosten zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind; sie sind als Regelungen für den Schiffsverkehr
typischerweise länderübergreifend, Artikel 72 Absatz 2 GG.
- Zu Artikel 8: Der Bund hat nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 Grundgesetz die
konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Hochsee- und Küstenfischerei.
Das Gesetz bedarf gemäß Artikel 74 Absatz 2 GG nicht der Zustimmung des Bundesrates.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Insbesondere besteht das Erfordernis der Benennung einer beauftragten Person einheitlich
bei allen Sachverhalten mit Auslandsbezug. Es wird insbesondere auch für Deutsche mit
Wohnsitz im Ausland eingeführt (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b FlRG-E).
Auch § 2a SeeFischG-E ist mit Unions- und Völkerrecht vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Regelungsvorhaben dient der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung unter folgenden
Aspekten:
a) Flaggenrecht
- Zuständigkeiten der Flaggenbehörde werden klarer geregelt.
- Flaggenrechtliche Regelungen, die sich inhaltlich erledigt oder in der Praxis keinen
Anwendungsbereich haben, werden aufgehoben.
- Einzelne flaggenrechtliche Regelungen und Verwaltungsverfahren werden gestrafft (u.a.
Verzicht auf die pauschale jährliche Zustimmungspflicht der Flaggenbehörde bei
unveränderter Festlegung der Ablösebeträge nach § 7 Absatz 5 FlRG).
- Zudem werden einzelne Regelungen einfacher und damit für den Rechtsanwender
verständlicher gefasst.
b) Schiffsregisterrecht
Durch die Neuregelungen wird die Einsichtnahme in das elektronische Schiffsregister
erleichtert und die Verfahrensregelungen werden klarer gefasst.
c) Fischereirecht
Nach dem bislang geltenden § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Flaggenrechtsgesetz ist
die Erlaubnis zum Führen der Bundesflagge bei Fischereifahrzeugen davon abhängig, dass
der Eigentümer eine oder mehrere verantwortliche Personen mit Wohnsitz oder Sitz im
Inland ständig beauftragt hat, zu gewährleisten, dass der Einsatz der Schiffe zum Fischfang
durch eine oder mehrere solcher Personen geleitet, durchgeführt und überwacht wird.
Demgegenüber sieht der neue § 2a Seefischereigesetz mit dem Konzept der beauftragten
Person erheblich geringere Anforderungen vor, nämlich im Wesentlichen eine
Zustellungsbevollmächtigung. Dies schafft eine Vereinfachung sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten wie
auch für die Verwaltung. Auch die geänderte Folge der Nichtbeachtung – Nichterteilung
oder Ungültigkeit der Fanglizenz anstelle eines Entfallens der Erlaubnis zum Führen der
Bundesflagge – erscheint weniger einschneidend.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die elektronische Nachhaltigkeitsprüfung (eNAP) hat ergeben, dass das Vorhaben im
Einklang mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie steht.
So wird durch eine Änderung der SchRegO der von Sustainable Development Goal (SDG)
16 der Vereinten Nationen verlangte allgemeine Zugang zu einer leistungsfähigen Justiz
verbessert und es werden im Sinne von SDG 9 Innovationen im Bereich der Digitalisierung
ermöglicht.
Das globale Nachhaltigkeitsziel SDG 16.1.a („Kriminalität: Persönliche Sicherheit weiter
erhöhen/Straftaten“) wird insoweit tangiert, als bei zwei Straftatbeständen in Bezug auf das
Führen der Bundesflagge künftig auf die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit verzichtet wird (§ 15
FlRG-E). Diese Aufhebung wird sich jedoch nicht nennenswert auf die Zahl der erfassten
Straftaten auswirken, da die Regelungen in der Praxis kaum Relevanz haben.
Zudem trägt das Gesetzesvorhaben zu einem verantwortungsvollen Umgang mit dem Meer
und den Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Nutzung bei: Der neue § 2a See-
FischG dient insbesondere der wirksamen Durchsetzung des Fischereirechts der
Europäischen Union, das zur Regelung der Seefischerei im Hinblick auf den Schutz der
Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres, die Kontrolle und die
Strukturpolitik der Europäischen Union für die Fischwirtschaft erlassen worden ist. Ziel der
europäischen Fischereipolitik ist es, die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter
nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu sichern. Mit der
Umsetzung des europäischen Fischereirechts auf innerstaatlicher Ebene wird somit dem
Nachhaltigkeitsziel 14 („Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger
Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“) unmittelbar Rechnung getragen. Weiterhin fördert
das Seefischereigesetz Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung, insbe-sondere Prinzip 3
(„Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“ – Fischbestände dürfen nur im Rahmen ihrer
Regenerationsfähigkeit genutzt werden) und Prinzip 4 („Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ –
hier konkret Buchstabe c: „Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft muss produktiv,
wettbewerbsfähig sowie sozial und umweltverträglich sein“).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund dieses Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Ein etwaiger
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12
ausgeglichen. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach.- und Personalmitteln bei der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Zusammenhang mit der Änderung des See-
FischG ist finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 auszugleichen.
Es ist mit geringfügig erhöhten Gebühreneinnahmen aufgrund der Regelung in § 2 Absatz
1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 3 FlRG-E (Pflicht zur Benennung einer beauftragten
Person) zu rechnen. Pro Antrag wird eine Gebühr von 96 Euro fällig.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 Art. 1, § 2
Absatz 1 Nummer
1 Buchstabe b
FlRG-E
15 570
Minuten.
+142,5
Std.
Geringfügig.
1.2 Art. 1, § 5 FlRG 0,2 120
Minuten
-0,4 Std.
Geringfügig
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Summe
Zeitaufwand (in
Stunden)
142,1
Summe
Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
-
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 142,1
Stunden:
Zu Nr. 1.1: Benennung einer beauftragten Person in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer
1 Buchstabe b FlRG-E:
Sofern im Ausland wohnhafte Deutsche ein in ihrem Eigentum stehendes Schiff unter die
Bundesflagge bringen möchten, sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in
Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 FlRG-E künftig verpflichtet, einmalig gegenüber der
Flaggenbehörde eine im Inland wohnhafte „beauftragte Person“ zu benennen. Konkret müssen sie
hierfür gemäß § 5a FlRV dem BSH als Flaggenbehörde einmalig eine schriftliche Erklärung
und eine Meldebescheinigung (bzw. einen Handelsregisterauszug) der beauftragten
Person vorlegen.
Der Antrag kann elektronisch gestellt werden. Ein entsprechendes Formular steht online
zur Verfügung und kann elektronisch ausgefüllt und abgesendet werden. Der Zeitaufwand
für das Ausfüllen des Formulars wird auf 30 Minuten geschätzt; für die Beschaffung der
dem Antrag beizufügenden o.g. Unterlagen wird von einem zeitlichen Aufwand von 60
Minuten ausgegangen. Für den dem Antrag vorgelagerten Prozess der Auswahl einer
geeigneten und zur Übernahme der Aufgabe bereiten Person einschließlich des Abschlusses
eines entsprechenden Vertrages mit dieser Person wird ein Zeitaufwand von 480 Minuten
veranschlagt. Mithin löst die neue gesetzliche Vorgabe einen geschätzten Zeitaufwand von
einmalig 570 Minuten (= 9,5 Stunden) pro Fall aus.
Die zu erwartende jährliche Fallzahl kann nur schwer geschätzt werden. Es ist nicht
bekannt, wie viele Deutsche mit Wohnsitz im Ausland Eigentümer eines Seeschiffs sind und
dieses unter der Bundesflagge führen möchten. Es wird daher von einer geringen Fallzahl
von 15 Anträgen pro Jahr ausgegangen.
Hieraus ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von insgesamt 8.550 Minuten (= 142,5
Stunden) im Jahr.
Zu Nr. 1.2: Entlastung durch Aufhebung des Schiffsvorzertifikats (§ 5 FlRG, §§ 2 bis 5
FlRV):
Für den Antrag auf Ausstellung eines Schiffsvorzertifikats durch das zuständige deutsche
Konsulat im Ausland mussten die Angaben nach § 3 FlRV übermittelt und glaubhaft
gemacht werden. Der Antrag folgte dabei einem amtlichen Muster, was als Anlage zur FlRV
bekannt gemacht worden ist. Es ist davon auszugehen, dass die erforderlichen Unterlagen
dem Schiffseigentümer vorliegen und er diese nicht erst noch beschaffen muss. Gemäß §
3 Absatz 1 Nummer 12 FlRV und § 4 FlRV muss der Schiffseigentümer nachweisen, dass
besondere Gründe vorliegen, aufgrund derer das Schiffsvorzertifikat anstelle des
Schiffszertifikats beantragt wird.
Das Zusammentragen der Informationen und das Ausfüllen des betreffenden
Antragsformulars verursachen einen Zeitaufwand von geschätzt 120 Minuten. Es handelt sich dabei
um einen einmaligen Vorgang; ein solcher Antrag kommt überhaupt nur in besonderen
Fallkonstellationen in Betracht.
Innerhalb der letzten 15 Jahre wurden lediglich drei Schiffsvorzertifikate ausgestellt.
Hieraus ergibt sich eine durchschnittliche jährliche Fallzahl von 0,2 Fällen. Legt man einen
zeitlichen Aufwand von 120 Minuten zugrunde, so ergibt sich durch die Aufhebung der
Regelungen eine Verringerung des Zeitaufwands in Höhe von 24 Minuten.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 Art. 8, § 2a
SeeFischG
0 0 0 Neun
Fahrzeuge
Max. 30
Minuten/
Fahrzeug
Geringfügig.
2.2
2.3
…
Summe (in
Tsd. Euro)
-
davon aus
Informationspflichten
(IP)
Für die Wirtschaft entsteht ein geringfügiger Erfüllungsaufwand aufgrund des neuen § 2a
SeeFischG. Aufgrund der geringen Fallzahl ist dieser Aufwand zu vernachlässigen.
Durch die Aufhebung des Schiffsvorzertifikats entsteht eine geringfügige Entlastung. Bzgl.
der für einen Antrag auf Erteilung eines Schiffsvorzertifikats beizubringenden Unterlagen
wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Als maßgeblicher Lohnkostensatz wird
gemäß Anhang 7 des „Leitfades zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung“ der Wirtschaftsabschnitt H „Verkehr und
Lagerei“, dort ein mittleres Qualifikationsniveau (28,50 Euro) zugrunde gelegt. Bei einer
geschätzten Bearbeitungszeit von 120 Minuten (= 2 Stunden) pro Fall ergibt sich daraus ein
Aufwand von 57 Euro (2 x 28,50 Euro).
Durchschnittlich gab es drei Fälle innerhalb der letzten 15 Jahre, woraus sich eine
durchschnittliche jährliche Fallzahl von 0,2 ergibt. Hieraus ergibt sich eine zu vernachlässigende
Verringerung des Erfüllungsaufwands von jährlich 11,40 Euro (0,2 x 57 Euro).
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Art. 1, §
2 Absatz
1 Satz 1
Nummer
1
Buchstabe b
FlRG
Bund
(BSH)
(Geschä
tzt)
80 Min.
m.D. +
10 Min.
g.D.
In 15
Fällen
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
3.2
Art. 1, §
7 Absatz
5 FlRG
Bund
(BSH)
1 - 120
Min. h.D.
Geringfügige
Entlastung.
(Geringe
Fallzahl)
3.3
Art. 1, §
5 FlRG
Bund
(Konsulate)
0,2 - 60 Min.
g.D.
Geringfügige
Entlastung.
(Geringe
Fallzahl)
3.4
Art. 8, §
2a See-
FischG
Bund 0 0 0 Neu
n
Fahr
zeug
e
Max. 30
Minuten/
m.D.
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
3.5
Art. 8, §
14 See-
FischG
Bund k.A. k.A. Geringfügig
(geringe
Fallzahl,
- - -
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
geringer
Aufwand)
3.6
Art. 8, §
14 See-
FischG
Land k.A. k.A.
geringfügig
- -
-
Summe
davon
Bund
davon
Land
(inkl.
Kommunen)
3.7
§ 8 Abs.
SchreGO
Land
geringfügige
Entlastung
nicht
bezifferbar
Für den Bund entsteht ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand (< 1.000 Euro pro
Jahr). Im Einzelnen:
Zu Nr: 3.1: Benennung einer beauftragten Person (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 4; § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4):
Durch die vorgenannten neuen Regelungen in § 2 wird der Kreis der zur Flaggenführung
berechtigten Eigentümer erweitert, die zur Benennung einer beauftragten Person
gegenüber der Flaggenbehörde verpflichtet sind. Das BSH stellt gemäß § 5b Absatz 1 FlRV eine
Bescheinigung aus, wenn die Voraussetzungen für die Benennung einer beauftragten
Person vorliegen. Dabei prüft das BSH die Vollständigkeit der nach § 5a FlRV vom Eigentümer
vorzulegenden Unterlagen bzgl. der beauftragten Person und des betreffenden Schiffs.
Diese Prüfung verursacht einen zeitlichen Aufwand von 80 Minuten bei einem Mitarbeiter
des mittleren Dienstes und zusätzlich von 10 Minuten bei einem Mitarbeiter des gehobenen
Dienstes.
Hieraus ergibt sich pro Fall folgender Aufwand seitens BSH:
80 Minuten (=1,3 Stunden) x 33,80 Euro = 45 Euro
10 Minuten (=0,16 Stunden) x 46,50 Euro =7,75 Euro
Summe: = 52,75 Euro
Die Zahl der nach § 5a FlRV zu prüfenden Erklärungen wird durch die Erweiterung des
Personenkreises, die zur Benennung einer beauftragten Person verpflichtet sind, etwas
ansteigen. Bezüglich der im Ausland wohnhaften Deutschen wird auf obenstehende
Ausführungen verwiesen. Es wird von einer geschätzten Zahl von jährlich 15 Anträgen
ausgegangen.
Bzgl. Unternehmen aus Drittstaaten im Sinne des § 2 Absatz 3 FlRG wird darauf
hingewiesen, dass derzeit lediglich mit der Schweiz entsprechende Abkommen bestehen, so dass
der Kreis der potentiellen Antragsteller auf Grundlage von § 2 Absatz 3 Satz 2 FlRG-E
ebenfalls als sehr gering eingeschätzt wird. Es wird nicht erwartet, dass jährlich Anträge
aus diesem Bereich eingehen, so dass diese Konstellation hier außer Betracht bleiben soll.
Geht man von einer geschätzten Fallzahl von 15 Anträgen pro Jahr aus, ergibt sich hieraus
ein geschätzter geringfügiger Erfüllungsaufwand in Höhe von 791,25 Euro (52,75 Euro x 15
Fälle).
Zu Nr. 3.2: § 7 Absatz 5 FlRG (Wegfall des jährlichen Zustimmungserfordernisses):
Der Wegfall des pauschalen jährlichen Zustimmungserfordernisses des BSH zu der
Festsetzung der Ablösesummen durch die „Stiftung Schifffahrtsstandort Deutschland“ führt zu
einer Entlastung des BSH in Höhe von jährlich 141 Euro:
Bisher legt die Einrichtung im Sinne von § 7 Absatz 3 FlRG dem BSH jedes Jahr den
Entwurf der Festsetzung der Ablösebeträge zur Zustimmung vor. Dies geschieht auch dann,
wenn die Beträge im Vergleich zum Vorjahr unverändert bleiben. In derartigen Fällen soll
künftig von der verpflichtenden Vorlage an das BSH abgesehen werden; die letztmalig
erteilte Zustimmung des BSH gilt dann bis zu einer inhaltlichen Änderung fort. Hierdurch soll
bürokratischer Aufwand abgebaut und das Verfahren vereinfacht werden.
Die Prüfung des Entwurfs verursacht im BSH einen zeitlichen Aufwand von 120 Minuten
bei einem Beschäftigten des höheren Dienstes. Durch den Wegfall des pauschalen
Zustimmungserfordernisses wird das BSH mithin um jährlich 141 Euro entlastet.
Zu Nr. 3.3: Aufhebung der Regelungen betreffend das Schiffsvorzertifikat (§ 5 FlRG)
Durch die Aufhebung von § 5 FlRG entfällt die gemäß § 2 Absatz 1 FlRV den deutschen
Konsulaten im Ausland zugewiesene Aufgabe, in bestimmten Fällen auf Antrag ein
Schiffsvorzertifikat auszustellen und die in § 5 Absatz 2 FlRV genannten Stellen über die
Ausstellung zu informieren. Die Zuständigkeit ergab sich aus § 2 FlRV, das Verfahren und die
notwendigen Angaben für die Ausstellung des Schiffsvorzertifikats waren in §§ 3 ff FlRV
geregelt. Das Konsulat hatte die Angaben nach § 3 FlRV auf ihre Vollständigkeit zu
kontrollieren und ihre Glaubhaftmachung zu prüfen. Darüber hinaus ist gemäß § 4 FLRV bei der
Entscheidung über die Ausstellung des Schiffsvorzertifikats zu berücksichtigen, ob
ausreichende Gründe für die Erteilung dieses Ausweises anstelle des Schiffszertifikats vorhanden
sind; hat der Eigentümer des Schiffs keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des
Grundgesetzes, so hat der Antragsteller nachzuweisen, dass ihm eine rechtzeitige Eintragung des
Schiffs in einem deutschen Schiffsregister nicht möglich war.
§ 5 Absatz 2 FlRV sah zudem vor, dass das Konsulat unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift oder Ablichtung des erteilten Schiffsvorzertifikats der Flaggenbehörde, der
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sowie dem für die
Eintragung des Schiffes zuständigen Schiffsregistergericht übersendet.
Die Ausstellung eines Schiffsvorzertifikates verursachte einen zeitlichen Aufwand von ca.
60 Minuten bei einem Beschäftigten des gehobenen Dienstes.
In den vergangenen 15 Jahren wurden lediglich drei Schiffsvorzertifikate ausgestellt.
Hieraus ergibt sich eine durchschnittliche jährlichen Fallzahl von 0,2. Damit entsteht durch die
Abschaffung des Schiffsvorzertifikats eine zu vernachlässigende Entlastung der Konsulate
in Höhe von 9,30 Euro.
Zu Nr. 3.4:
Die Benennung einer beauftragten Person auf Grundlage des neu geschaffenen § 2a See-
FischG verursacht einen Zeitaufwand von ca. 30 Minuten bei einem Mitarbeitenden des
mittleren Dienstes. Die Benennung der beauftragten Person bezieht sich auf das einzelne
Fischereifahrzeug. Derzeit gibt es neun relevante Fischereifahrzeuge, so dass sich ein zu
vernachlässigender Aufwand von ca. 150 Euro ergibt (0,5 Std. x 33, 80 Euro= 16, 90 Euro
x 9 Fälle = 152 Euro).
Zu Nr. 3.5 und 3.6:
Die Änderung des § 14 Seefischereigesetz verursacht für die Verwaltung auf Bundesebene
einen geringen zusätzlichen Erfüllungsaufwand von circa 150 Euro pro Jahr. Für die
Verwaltung auf Länderebene ergibt sich ebenfalls ein geringer zusätzlicher jährlicher
Erfüllungsaufwand von circa 150 Euro. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht nicht.
Zu Nr. 3.7:
Sofern die Länder von der Möglichkeit zur Einrichtung eines elektronischen Abrufverfahrens
Gebrauch machen, entsteht eine geringfügige Entlastung beim jährlichen
Erfüllungsaufwand sowie nicht konkret bezifferbarer einmaliger Erdfüllungsaufwand für die
Programmierung.
5. Weitere Kosten
Für die Benennung einer beauftragten Person gegenüber der Flaggenbehörde wird von
dem Eigentümer des Seeschiffs – unverändert - eine einmalige Gebühr von 96 Euro
erhoben (vgl. Abschnitt 4 lfd. Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses der BMDV-
Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung).
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Weitere Regelungsfolgen sind nicht ersichtlich. Nach dem Ergebnis einer
gleichstellungsorientierten Gesetzesfolgenabschätzung nach § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung
der Bundesministerien (GGO) ist eine Gleichstellungsrelevanz nicht gegeben, da Frauen
und Männer nicht in unterschiedlicher Weise von den Regelungen betroffen sind.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen sollen unbefristet gelten. Das Flaggenrecht und die SchRegO sollen
dauerhaft modernisiert werden, so dass das Vorhaben einer Befristung nicht zugänglich ist.
Auch die Änderungen im SeeFischG sollen dauerhaft gelten.
VIII. Exekutiver Fußabdruck
Das Bundesministerium für Verkehr hat vor Erstellung des Gesetzesentwurfes das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) und die Dienststelle Schiffssicherheit
der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation als von
den Regelungen unmittelbar Betroffene beteiligt. Ihnen wurde die Möglichkeit zur
Stellungnahme im Sinne einer frühen Beteiligung gegeben. Sie wurden bei der Erarbeitung des
Gesetzentwurfs fortlaufend eingebunden. Im Zuge der Ressortabstimmung wurde noch die
für die Durchführung der Kontrolle der Seefischerei zuständige Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingebunden.
Im Zuge der Länder- und Verbändeanhörung wurde anschließend den fachlich betroffenen
Spitzenverbänden entsprechend den Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das jeweils fachlich zuständige
Bundesministerium (Verkehr; Justiz und Verbraucherschutz; Landwirtschaft, Heimat und
Ernährung) hat diese Stellungnahmen geprüft; die Vorschläge wurden in dem Entwurf
berücksichtigt, soweit dies rechtlich und fachlich möglich war.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Flaggenrechtsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Überschrift):
Der Kurzbezeichnung des Gesetzes in der Überschrift wird eine amtliche Abkürzung
hinzugefügt. Dies soll eine einheitliche Zitierweise sicherstellen.
Zu Nummer 2 (Überschrift Erster Unterabschnitt):
Da im gesamten Flaggenrechtsgesetz der Ausdruck „Recht auf Führung der Bundesflagge“
durch die Formulierung „Recht zum Führen der Bundesflagge“ ersetzt wird, wird auch die
Überschrift des Ersten Unterabschnitts entsprechend angepasst.
Zu Nummer 3 (§ 1):
Zu Absatz 1
Absatz 1 wird sprachlich vereinfacht. So erfolgt im gesamten FlRG eine sprachliche
Vereinheitlichung der Begriffe „Inland“ und „Ausland“. Aktuell verwendet das Gesetz in diesem
Zusammenhang verschiedene Umschreibungen („Wohnsitz im Geltungsbereich des
Grundgesetzes“; „Wohnsitz im Inland“; „außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes/des Grundgesetzes“; „Ausland“). Im Interesse einer einheitlichen Rechtssprache wird
dies vereinheitlicht.
Dabei wird an dem Begriff des Kauffahrteischiffs wegen Artikel 27 Grundgesetz
festgehalten. Ein Kauffahrteischiff ist mit dem Begriff des Handelsschiffs gleichzusetzen. Nach der
Rechtsprechung ist ein Handelsschiff jedes dem unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb
durch Seefahrt dienende Schiff. Hierzu zählen insbesondere solche Schiffe, die Personen
oder Güter gegen Entgelt über See transportieren, auf See Schlepper-, Bugsier- oder
Bergungsdienste leisten, der Seefischerei oder dem gewerblichen Lotsendienst dienen (OVG
HH Beschluss vom 08.12.2010 - 1 Bs 181/10; BFH, Urt. v. 13.2.1992, BFHE 167, 232
m.w.N.). Auch Schiffe, die gegen Entgelt für Kabel-, Rohrlege- und Eisbrecherarbeiten oder
für die Errichtung von Offshore-Windparks oder Bohrplattformen eingesetzt werden,
werden erfasst.
Das Handelsschiff ist von sog. Nichterwerbsschiffen abzugrenzen, zu denen solche Schiffe
gehören, die hoheitliche oder wissenschaftliche Zwecke erfüllen oder der seemännischen
Ausbildung dienen (OVG HH aaO.). Auch ausschließlich privat genutzte Schiffe dienen
nicht dem Erwerb durch Seefahrt.
„Sonstige zur Seefahrt bestimmte Schiffe“ im Sinne des § 1 Absatz 1 FlRG sind Schiffe, die
u.a. aufgrund ihrer Bauart, Aufbauten (z.B. geschlossene Kajüten-Aufbauten) und Maße
zur Fahrt auf See und auch für einen längeren Aufenthalt auf See geeignet sind. Dies ist
regelmäßig bei solchen Schiffen anzunehmen, die über eine CE-
Seetauglichkeitseinstufung der Entwurfskategorie A oder B nach Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU (EU-
Sportbootrichtlinie) verfügen. Offene Motorboote, Schlauchboote und Festrumpfschlauchboote
(Rigid Inflatable Boats) sind vor diesem Hintergrund keine „zur Seeschifffahrt bestimmten
Schiffe“ im Sinne des FlRG.
Unter § 1 FlRG fallen auch Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes,
eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Inland.
Sie sind jedoch gemäß § 10 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung von der Eintragungspflicht
befreit.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 erfolgt eine sprachliche Vereinheitlichung mit Blick auf die Begriffe „Inland“ und
„Ausland“.
Zu Absatz 3
Die Regelung zur Flaggenführungspflicht von Binnenschiffen in Absatz 3 wird lediglich
sprachlich vereinfacht. So wird auf den missverständlichen Begriff „Seegewässer“
verzichtet. Auch die für den Rechtsanwender und Normadressaten nur schwer verständliche
Bezugnahme auf die Schiffsicherheitsverordnung (SchSV) wird gestrichen. Absatz 3 stellt
unverändert klar, dass alle in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffe
bei Fahrten seewärts des Küstenmeeres - also außerhalb deutscher Hoheitsgewässer -
hinsichtlich der Flaggenführung einem Seeschiff gleichgestellt werden. Denn auch
Binnenschiffe müssen die internationalen Vorgaben einschließlich der Flaggenführungspflicht
erfüllen, wenn sie internationale Gewässer befahren.
Die bisher in § 1 Absatz 3 FlRG enthaltene Regelung zum Schiffsbrief anstelle des
Schiffszertifikats wird nach § 3 Absatz 1 FlRG verschoben, wo auch die übrigen Ausweise geregelt
sind. Der Hinweis auf den Schiffsbrief sollte zum Ausdruck bringen, dass das Binnenschiff
in ein deutsches Schiffsregister eingetragen sein muss. Dieses Erfordernis wird nun
ausdrücklich in die Regelung aufgenommen, so dass der Hinweis auf den Schiffsbrief
entbehrlich wird.
Der bisherige § 14 FlRG, der nunmehr in § 8 FlRG-E integriert wird, regelt die
Flaggenführung der Binnenschiffe im Übrigen, d.h. wenn Binnenschiffe nicht seewärts der Grenze des
Küstenmeeres verkehren. Dort besteht keine allgemeine Flaggenführungspflicht auf
Grundlage des FlRG. Unter welchen Voraussetzungen ein Binnenschiff in der Seefahrt eingesetzt
werden darf, ist im Übrigen eine Frage des Schiffssicherheitsrechts (vgl. § 2 Absatz 1
Nummer 3 Schiffssicherheitsgesetz, § 1 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 SchSV).
Zu Nummer 4 (§ 2):
§ 2 wird wegen der Vielzahl der Änderungen neu gefasst und neu strukturiert.
Zu Absatz 1:
Zu Nummer 1:
Die bisherige Nummer 2 betreffend die Gleichstellung von Unionsbürgern mit deutschen
Staatsangehörigen war nur schwer verständlich und wird nun in die Nummer 1 Buchstabe
a (Erbengemeinschaften) und Buchstabe c (Unionsbürger mit Wohnsitz im Inland)
integriert. In beiden Fällen werden Unionsbürger Deutschen gleichgestellt; Voraussetzung ist
ein Wohnsitz im Inland. Dies ist auch nach bisherigem Recht erforderlich, denn eine
wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des in § 2 Absatz 1 Nummer 2 des bisherigen FlRG
in Bezug genommenen § 1 FlRG ist ein Wohnsitz im Inland.
Aus der Gleichstellung folgt aber eben keine Flaggenführungspflicht nach § 1 FlRG,
sondern lediglich ein Flaggenführungsrecht.
Mit Nummer 1 Buchstabe b wird eine bisher bestehende Regelungslücke geschlossen:
Deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland war es nach den Bestimmungen
des FlRG bislang nicht gestattet, die Bundesflagge zu führen. Aufgrund des fehlenden
Wohnsitzes im Inland werden sie nicht von § 1 FlRG erfasst. Gleichzeitig wurde diese
Fallgruppe auch nicht durch § 2 FlRG aufgefangen. Angesichts der in diesen Fällen aufgrund
der deutschen Staatsangehörigkeit des Eigentümers bestehenden „echten Verbindung“ zur
Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Artikel 91 des Seerechtsübereinkommen der
Vereinten Nationen erscheint dies nicht sachgerecht. Dies gilt umso mehr, als bis 1994 eine
Befugnis zum Führen der Bundesflagge für Schiffe deutscher Eigner mit Wohnsitz im
Ausland ausdrücklich im FlRG vorgesehen war. Diese ist dann jedoch bei der Änderung von §
2 FlRG durch das Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der
Seeschiffahrt vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1554) entfallen; ausweislich der
Gesetzesbegründung war jedoch der Wegfall der Flaggenführungsbefugnis für Schiffe deutscher Eigner mit
Wohnsitz im Ausland nicht beabsichtigt gewesen.
Künftig werden daher im Ausland wohnhafte deutsche Staatsangehörige wieder in den
Kreis der zur Führung der Bundesflagge Berechtigten nach § 2 FlRG aufgenommen.
Allerdings bedarf es wegen des Auslandsbezugs der Benennung einer beauftragten Person im
Inland gemäß Absatz 4. Dies wird in Absatz 1 Satz 2 klargestellt.
Zu Nummer 2:
Nummer 2 sieht eine neue Regelung in Bezug auf im Miteigentum stehende Seeschiffe vor.
Hält ein Deutscher mit Wohnsitz im Inland die Hälfte der Eigentumsanteile an dem Schiff
und ist er zur Vertretung der übrigen Miteigentümer befugt, so ist das Schiff zum Führen
der Bundesflagge berechtigt. Die Regelung erfasst nur natürliche Personen; § 1 Absatz 2
ist in diesen Fällen nicht einschlägig.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung des § 2 Absatz 1 Nummer 3
FlRG in Bezug auf EU-Gesellschaften; sie wird nunmehr in einen eigenen Absatz überführt.
Auch Gesellschaften anderer EU-Mitgliedstaaten mit einem (Haupt-)Sitz in einem anderen
EU-Mitgliedstaat haben das Recht zum Führen der Bundesflagge, wenn die
Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 kumulativ erfüllt sind. Wie nach bisheriger Rechtslage muss
gemäß Satz 2 bei Seeschiffen im Eigentum von EU-Gesellschaften mit Sitz außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland zudem eine beauftragte Person im Sinne von Absatz 4 bestellt
werden.
Wie bei § 1 Absatz 2 FlRG-E gilt auch hier, dass das Flaggenrecht keine
gesellschaftsrechtlichen Regelungen oder Einschränkungen beinhaltet. Die konkrete Gesellschaftsform ist für
§ 2 irrelevant.
Liegt eine der in den Nummern 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht vor oder ist keine
beauftragte Person im Sinne des Absatz 4 benannt worden, fehlt es an einer „echten
Verbindung“ zwischen Eigentümer und Europäischer Union und damit letztlich zur
Bundesrepublik Deutschland. In derartigen Fällen besteht daher auch kein Recht zum Führen der
Bundesflagge.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 2 Absatz 2 FlRG und normiert weiterhin die
Gleichstellung von natürlichen Personen und Gesellschaften aus Drittstaaten mit inländischen
Personen oder Gesellschaften, sofern für sie aufgrund eines bilateralen oder europäischen
Abkommens die Niederlassungsfreiheit gilt und Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
Ergänzend wird klargestellt, dass ein Wohnsitz im Inland erforderlich ist. Dieses Erfordernis
besteht bereits nach geltendem Recht aufgrund der Bezugnahme auf § 2 Absatz 1 FlRG
(„Absatz 1 gilt auch..“). Aus Gründen der Rechtsklarheit und der besseren Verständlichkeit der
Regelung wird dieses Tatbestandsmerkmal nun – wie bei Absatz 1 – ausdrücklich in die
Norm aufgenommen.
Mit Blick auf Gesellschaften eines Drittstaats wird durch die Verweisung in Satz 2
klargestellt, dass diese auch dann ein Recht zum Führen der Bundesflagge haben, wenn ihr Sitz
im Ausland liegt. Voraussetzung ist dann allerdings – wie bei den EU-Gesellschaften nach
Absatz 2 – die Benennung einer beauftragten Person.
Das BSH veröffentlicht eine Liste der für Absatz 3 relevanten Drittstaaten auf der
Internetseite „deutsche-flagge.de“ und aktualisiert diese bei Bedarf.
Zu Absatz 4:
Die Definition der „Beauftragten Person“ wird aus dem bisherigen Absatz 1 herausgelöst
und in einem eigenen Absatz geregelt. Grund hierfür ist der Umstand, dass eine beauftragte
Person nun nicht mehr ausschließlich im Fall von EU-Gesellschaften zu benennen ist,
sondern konsequenterweise bei allen Konstellationen mit Auslandsbezug.
Durch Benennung einer beauftragten Person soll die Flaggenbehörde insbesondere in die
Lage versetzt werden, ihre Anweisungen an eine im Inland wohnhafte Person
rechtswirksam zustellen zu können. Darüber hinaus ist die beauftragte Person gegenüber der
Flaggenbehörde, aber auch gegenüber den übrigen für die Flaggenstaatsverwaltung
zuständigen Stellen (Dienststelle Schiffssicherheit; Bundesnetzagentur) die verantwortliche
Ansprechperson in allen Angelegenheiten, die das Schiff betreffen. Sie vertritt den Eigentümer
in allen flaggenstaatlichen Angelegenheiten und ist insbesondere dafür verantwortlich, dass
die behördlichen Entscheidungen an den Eigentümer weitergeleitet werden. Sie ist
berechtigt, anstelle des Eigentümers Erklärungen gegenüber der Flaggenbehörde abzugeben.
Die Flaggenbehörde bescheinigt die Bestellung der beauftragten Person nach Maßgabe
des § 5b FlRV. Sie kann die Bescheinigung bei Wegfall der einem Nachweis
zugrundeliegenden Tatsachen widerrufen (§ 5b Absatz 3 FlRV).
Zu Absatz 5
Absatz 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 2 Absatz 3 FlRG.
Zu Nummer 5 (§§ 3, 4)
- § 3 wird neu strukturiert.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und neu nummeriert.
Dabei entfällt das bisher in § 3 Buchstabe a FlRG aufgeführte Schiffsvorzertifikat (s.
Begründung zu Artikel 1 Nummer 6).
In den Nummern 3 und 4 wird die bisherige Formulierung („wahlweise“) aufgegeben und
stattdessen ausdrücklich aufgezählt, wie der Nachweis des Flaggenführungsrechts für
Schiffe der öffentlichen Hand (Nummer 3) und für Schiffe mit einer Rumpflänge von weniger
als 15 Meter (Nummer 4) geführt werden kann. Dies dient der besseren Verständlichkeit
der Regelung.
In den Fällen der Nummer 4 besteht dabei keine Pflicht zum Nachweis der
Flaggenführungsberechtigung. Das Flaggenzertifikat ist lediglich ein optionaler Nachweis, mit dem
auch diesen Schiffen eine Möglichkeit zum Nachweis ihrer Flaggenführungsbefugnis
eingeräumt wird.
Der Vollständigkeit halber wird nun auch der Schiffsbrief nach § 60 der
Schiffsregisterordnung (SchRegO) als neue Nummer 5 aufgenommen. Der Schiffsbrief ist die Urkunde über
die Eintragung eines Schiffes in das Binnenschiffsregister; er wird von den als
Binnenschiffsregister fungierenden zuständigen Amtsgerichten ausgestellt. Zwar besteht für
Binnenschiffe grundsätzlich keine Flaggenführungs- und dementsprechend auch keine
Nachweispflicht (Rückschluss aus § 14 FlRG); verkehren sie jedoch seewärts der Grenze des
Küstenmeeres, werden sie wie Seeschiffe behandelt mit der Folge, dass sie in diesen
Konstellationen ebenfalls über einen Nachweis über die Flaggenführungsbefugnis verfügen
müssen.
An der bisherigen Formulierung der „Berechtigung zum Führen der Bundesflagge“ wird
festgehalten; die Berechtigung umfasst als Oberbegriff sowohl die Verpflichtung zum Führen
der Bundesflagge gemäß § 1 FlRG als auch das Recht hierzu nach den §§ 2, 10 und 11
FlRG.
In Absatz 2 werden die bisher in §§ 6, 12 und 14 FlRV geregelten Zuständigkeiten für die
Erteilung von Flaggenscheinen, Flaggenbescheinigungen und Flaggenzertifikaten nun
unmittelbar auf Ebene des FlRG verankert. Eine inhaltliche Änderung der bestehenden
Zuständigkeiten erfolgt dabei nicht. So werden Flaggenscheine, Flaggenzertifikate und
Flaggenbescheinigungen von der Flaggenbehörde ausgestellt. Etwas anderes gilt lediglich für
Flaggenbescheinigungen für Seeschiffe der Bundeswehr; in diesen Fällen ist das
Bundesministerium der Verteidigung zuständig für die Ausstellung. Das Schiffszertifikat und der
Schiffsbrief werden von den als Schiffsregister tätigen Amtsgerichten nach Maßgabe der
Schiffsregisterordnung ausgestellt.
- In § 4 erfolgen lediglich redaktionelle Änderungen und Folgeanpassungen.
Zu Nummer 6 (§ 5):
§ 5 wird aufgehoben. In der registerrechtlichen Praxis besteht kein Bedarf mehr für das
Instrument des Schiffsvorzertifikats. In den letzten 15 Jahren sind insgesamt nur drei
Schiffsvorzertifikate erteilt worden. Aufgrund dieser fehlenden praktischen Bedeutung
verbunden mit der weiter fortschreitenden Digitalisierung im Bereich der Schiffsregister
erscheint ein Festhalten an den umfangreichen Verfahrensregelungen und Zuständigkeiten
der deutschen Konsulate im Ausland nicht mehr gerechtfertigt.
Die Aufhebung dient damit insbesondere der Rechtsbereinigung. Sie bedingt
entsprechende Folgeanpassungen sowohl im FlRG als auch in der FlRV (§§ 2 bis 5 FlRV; Anlage
zu § 5 FlRV).
Zu Nummer 7 (§ 6):
Absatz 1 wird sprachlich vereinfacht und gestrafft. Inhaltlich bleibt es bei dem Grundsatz,
dass ein zum Führen der Bundesflagge verpflichtetes Schiff keine andere Nationalflagge
führen darf. Das entspricht dem in Artikel 92 Absatz 1 Satz 1 des
Seerechtsübereinkommens verankerten völkerrechtlichen Grundsatz, dass Schiffe nur unter der Flagge eines
einzigen Staates fahren dürfen.
Gemäß Satz 2 gilt das Verbot von Satz 1 auch für solche Schiffe, die zwar nicht zum Führen
der Bundesflagge verpflichtet, aber hierzu nach §§ 2, 10 oder 11 FlRG berechtigt sind,
sofern ihnen ein Ausweis nach § 3 FlRG erteilt worden ist. Die bisherige Untergliederung in
Satz 2, mit der die verschiedenen Ausweise nach § 3 FlRG einzeln aufgeführt wurden, wird
zusammengefasst.
Zu Nummer 8 (§ 7):
Im gesamten § 7 wird das BSH nun durchgängig als Flaggenbehörde bezeichnet. Hieraus
ergeben sich entsprechende redaktionelle Anpassungen in den Absätzen 1 und 3 bis 6.
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Darüber hinaus erfolgt in Absatz 1 eine redaktionelle Folgeanpassung zur Änderung des §
2.
Aufgrund von Rechtsunsicherheiten in der Praxis mit Blick auf die mögliche Ausflaggung
von gewerblich genutzten Yachten wird an dieser Stelle klargestellt, dass diese in der Regel
einer Ausflaggung nicht zugänglich sind, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des
§ 7 Absatz 2 FlRG in aller Regel nicht erfüllen (können):
Voraussetzung für die Genehmigung einer Ausflaggung ist, dass ein Nachteilsausgleich im
Sinne des § 7 Absatz 2 FlRG (Ausbildungsverpflichtung an Bord des ausgeflaggten
Seeschiffes) möglich ist. Diese sog. Primärverpflichtung kann auf derartigen Schiffen nicht
erfüllt werden: Die in § 7 Absatz 2 genannten Ausbildungsgänge zielen darauf ab,
Befähigungszeugnisse für den Dienst an Bord von Kauffahrteischiffen i.S.d. Internationalen
Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen - International Convention on
Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers) zu erwerben.
Gewerblich genutzte Yachten hingegen sind regelmäßig nicht geeignet, Ausbildung im Sinne der in
§ 7 Absatz 2 genannten einschlägigen Ausbildungsrichtlinien bzw. -verordnung
durchzuführen. Da die Primärverpflichtung der Ausbildung nicht erfüllt werden kann, kann aber auch
die Zahlung eines Ablösebetrages als Surrogat hierfür nicht in Betracht kommen. Insoweit
besteht kein Raum für eine Genehmigung nach § 7 FlRG, wenn der Reeder oder Ausrüster
eines Schiffes, insbesondere weil das Schiff nicht dazu geeignet ist, nicht darauf
auszubilden kann. Es bleibt dann bei dem Grundsatz des § 1 Absatz 1 FlRG.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
In Absatz 2 werden die Bezugnahmen auf die einschlägigen Regelungen zur Ausbildung
angepasst:
So ist die bislang in Nummer 1 in Bezug genommene Schiffsmechaniker-
Ausbildungsverordnung am 15. September 2013 außer Kraft getreten und durch die See-BAV ersetzt
worden (vgl. § 31 See-BAV).
Die Bezugnahme auf die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in Nummer 2 wird
gestrichen, da diese durch § 66 der Verordnung vom 8.5.2014 (BGBl. I S. 460) aufgehoben
worden ist. Stattdessen wird nunmehr auf die Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
Bezug genommen. Als neuer Buchstabe c wird die Ausbildung zum Elektrotechnischen
Offiziersassistenten (ETOA) aufgenommen. Diese ist bislang noch nicht in § 7 Absatz 2
Nummer 2 FlRG verankert worden. Zudem werden die Fundstellen im Verkehrsblatt bzgl. der
vom Bundesministerium für Verkehr erlassenen Richtlinien aktualisiert.
Darüber hinaus wird in Satz 4 die Frist zur Vorlage der Unterlagen betreffend die Erfüllung
der Ausbildungsverpflichtung bei der Flaggenbehörde neu festgelegt. Bisher hatte der
Genehmigungsinhaber diese „jährlich zum Ende eines Kalenderjahres“ vorzulegen. Dies hat
sich in der Praxis als problematisch erwiesen. Zum einen ist die Ausflaggungsgenehmigung
nicht an das Kalenderjahr gebunden. Zum anderen ist die Formulierung zu unbestimmt;
theoretisch wäre es ausreichend, wenn die (umfangreichen) Unterlagen erst unmittelbar
zum Jahresende, nämlich am 31. Dezember, übermittelt werden würden. Dies erschwert
die behördliche Prüfung, so dass nunmehr eine klare Fristenregelung aufgenommen wird,
die zudem nicht mehr an das Ende des Kalenderjahres, sondern an das Ende des
Ausflaggungsjahres anknüpft.
Zu Buchstabe c (Absatz 3)
In Absatz 3 erfolgt eine redaktionelle Anpassung in Bezug auf die Bezeichnung des
Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie als Flaggenbehörde.
Zu Buchstabe d (Absatz 4)
Die Regelung wird neu gefasst. Absatz 4 sah bislang im Falle einer ausbleibenden oder nur
teilweisen Erfüllung der eingegangenen Ausbildungsverpflichtung vor, dass der Reeder den
ab Beginn des Ausflaggungszeitraums fälligen Ablösebetrag im Sinne des Absatz 3 in voller
Höhe nachzuzahlen hat. Die teilweise Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung wurde
also mit einer kompletten Nichterfüllung gleichgestellt.
Dies erscheint nicht sachgerecht und kann zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen:
Indem der Reeder die primäre Ausbildungsverpflichtung zumindest teilweise erfüllt hat, hat
er bereits einen - zumindest anteiligen - Nachteilsausgleich erbracht. Dieser bereits
geleistete Nachteilsausgleich wird jedoch bislang in keiner Form berücksichtigt oder angerechnet.
Vielmehr muss der Reeder in diesen Fällen pauschal den vollständigen Ablösebetrag
erbringen und wird damit solchen Reedern gleichgestellt, die bereits ab Beginn des
Ausflaggungszeitraums einen Ablösebetrag zahlen anstatt eine Ausbildungsverpflichtung nach
Absatz 2 einzugehen. Insofern muss der Reeder, der teilweise die Ausbildungsverpflichtung
erfüllt hat, einen doppelten Nachteilsausgleich leisten und wird damit letztlich dafür bestraft,
dass er zumindest Anstrengungen unternommen hat, die vom Gesetz als
Primärverpflichtung ausgestaltete Ausbildungsverpflichtung zu erfüllen.
Dies erscheint unverhältnismäßig und ist auch nicht sachgerecht, denn der Gesetzgeber
hat der Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung nach Absatz 2 eindeutig Vorrang eingeräumt
gegenüber der Zahlung eines Ablösebetrags als Ersatzleistung. Die starre Rechtsfolge von
Absatz 4 Satz 1 kann jedoch dazu führen, dass ein Reeder die Erfüllung der
Primärverpflichtung überhaupt nicht mehr anstrebt, da er (zB. bei einem vorzeitigen Ende des
Ausbildungsverhältnisses) das Risiko eines doppelten Nachteilsausgleichs fürchten muss. Dies
könnte dazu führen, dass entgegen dem Willen des Gesetzgebers die Zahlung eines
Ablösebetrages in der Praxis zum Regelfall wird.
Die Regelung wird daher dahingehend geändert, dass sich die Höhe der zu leistenden
Nachzahlung künftig an den konkret ausstehenden Ausbildungsmonaten bemisst.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Ausbildungsverpflichtung mindestens zur Hälfte erfüllt
worden ist. Statt einer pauschalen Nachzahlung in voller Höhe wird damit in den Fällen
einer mindestens hälftigen Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung konsequenterweise auch
nur eine anteilige Nachzahlung fällig. Die Flaggenbehörde informiert die Einrichtung über
die – ggf. teilweise - Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung und über die Anzahl der
Monate, für die aufgrund der Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung der Ablösebetrag
nachzuzahlen ist.
Zu Buchstabe e (Absatz 5)
Auch in Absatz 5 wird das BSH nun als Flaggenbehörde bezeichnet.
Zudem wird in dem neu gefassten Satz 5 klargestellt, dass eine Genehmigung der
Flaggenbehörde bei der erstmaligen Festsetzung der Ablösebeträge und im Übrigen nur dann
einzuholen ist, wenn tatsächlich eine Änderung der bisherigen Kostensätze erfolgt.
Sofern die Kostensätze der Höhe nach unverändert bleiben,
- bleibt insoweit auch die erteilte Genehmigung der Flaggenbehörde bestehen;
- ist eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger entbehrlich.
Hierdurch soll unnötige Bürokratie sowohl bei der Einrichtung als auch bei der
Flaggenbehörde abgebaut und das Verfahren vereinfacht werden.
Gleichzeitig wird im Falle einer erforderlichen Genehmigung durch die Flaggenbehörde
geregelt, dass die Einrichtung der Flaggenbehörde den Entwurf zwei Monate vor seiner
beabsichtigten Bekanntmachung im Bundesanzeiger übermittelt, um der Flaggenbehörde
eine inhaltliche Prüfung zu ermöglichen (Satz 6).
Zu Buchstabe f (Absatz 6)
Auch in Absatz 6 wird das BSH nun als Flaggenbehörde bezeichnet. Im Übrigen bleiben
die Sätze 1 und 2 inhaltlich unverändert. Bei den nach Satz 1 vorzulegenden geeigneten
Nachweisen handelt es sich insbesondere um die zugrundeliegenden Regelungen und
Formulare der Einrichtung, Einzelaufstellungen über die Ablöse- und Unterstützungsfälle sowie
eine Einzelaufstellung der stichprobenweisen Prüfungen der Verwendung der gewährten
finanziellen Unterstützung. Der neue Satz 3 räumt der Flaggenbehörde nun ausdrücklich
ein Rügerecht ein für den Fall, dass sie im Rahmen ihrer Prüfung nach Satz 2
Unregelmäßigkeiten bei der Einnahme oder zweckgemäßen Verwendung der Ablösebeträge feststellt.
Zu Nummer 9 (§ 7a):
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
In Absatz 1 wird das BSH im Interesse einer einheitlichen Bezeichnung im gesamten FlRG
nun als Flaggenbehörde und nicht länger als Genehmigungsbehörde bezeichnet. Zudem
wird aufgrund der Aufhebung von § 5 (vgl. Artikel 1 Nummer 6) die Bezugnahme auf das
Schiffsvorzertifikat gestrichen.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
In Absatz 2 erfolgt eine Anpassung an die neue einheitliche Bezeichnung des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie als Flaggenbehörde.
Zu Buchstabe c (Absatz 4)
Der neue Absatz 4 stellt klar, dass die Ausflaggungsgenehmigung automatisch erlischt,
sobald das Eigentum an dem Schiff übergeht. Die Ausflaggungsgenehmigung ist eine
personenbezogene Genehmigung; dem Reeder wird eine bestimmte Betätigung erlaubt. Die
Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Eigentümer des Schiffs (oder der Ausrüster mit
Zustimmung des Eigentümers) den Nachteilsausgleich nach § 7 Absatz 2 und 3 erbringt.
Insofern besteht eine persönliche Verpflichtung, in die eine Rechtsnachfolge nicht ohne
besondere gesetzliche Grundlage möglich ist. Mit dem Wechsel des Eigentümers tritt daher
eine Erledigung des Verwaltungsaktes auf andere Weise im Sinne des § 43 Absatz 2
Verwaltungsverfahrensgesetz ein.
Zu Nummer 10 (§ 8):
§ 8 wird sprachlich konkretisiert und in Teilen neu strukturiert.
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
In Absatz 1 werden die Binnenverweise konkretisiert. Der bisherige Satz 2 wird zum neuen
Absatz 4.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Absatz 2 Satz 1 wird neu formuliert, um eine rechtssichere Bewehrung der Norm zu
ermöglichen. Dabei wird nun auch der Schiffsführer eines Binnenschiffs in den Kreis der
Verantwortlichen aufgenommen; dies korrespondiert mit der bisherigen
Ordnungswidrigkeitenregelung in § 16 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2. Künftig wird unmittelbar in den
Regelungen, die eine durch § 17 FlRG-E bewehrte Handlungspflichten enthalten, der
entsprechend verpflichtete Personenkreis benannt. Daher war diese Ergänzung in § 8 Absatz 2
erforderlich. Zudem wird die bisherige Formulierung zur Art und Weise der Führung der
Bundesflagge konkretisiert.
Zu Buchstabe c (Absatz 3)
Durch die neue Formulierung in Absatz 3 wird die Handlungspflicht (Zeigen der
Bundesflagge beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen) nun ausdrücklich dem Führer
des Seeschiffes und dem sonst für das Seeschiff Verantwortlichen zugewiesen. Diese
Zuweisung fehlte in der bisherigen Regelung,
Zu Buchstabe d (Absatz 4 und 5)
Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird aus systematischen Gründen nun in einem eigenen
Absatz 4 geregelt. Absatz 4 regelt damit das Führen einer Dienstflagge.
Der neue Absatz 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 14.
Zu Nummer 11 (§ 9):
In Absatz 1 und 2 erfolgen sprachliche Vereinfachungen. Zudem wird in beiden Absätzen
klargestellt, wer für die ordnungsgemäße Anbringung des Schiffsnamens und des
Heimathafens verantwortlich ist. Die bisherige Formulierung, die an das Schiff selbst anknüpfte
(„Ein Seeschiff (…) muß seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie
den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten
Schriftzeichen führen.“), war problematisch mit Blick auf die Bewehrung von Verstößen gegen die
Regelung. Hier wurde eine Anforderung an eine Sache gestellt, die einer Bewehrung so
nicht zugänglich ist. Dies wird nun korrigiert, indem in Absatz 1 der Eigentümer sowie der
Ausrüster und in Absatz 2 der Eigentümer jeweils als Handlungsadressaten benannt
werden.
In Absatz 1 wird als Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 das Schiffsvorzertifikat aus der
Aufzählung gestrichen.
In Absatz 2 wird klargestellt, dass es sich um einen Hafen im Inland handeln muss. Dabei
muss der Hafen einer Stadt oder eigenständigen Gemeinde zugeordnet werden können.
Einzelne unselbstständige Ortsteile oder Bezirke können daher nicht für die Bezeichnung
des Hafens herangezogen werden. Diese können allenfalls von der Flaggenbehörde im
Einzelfall als Zusatz zugelassen werden. Eine solche Gestattung liegt im Ermessen der
Flaggenbehörde. Einem solchen Zusatz kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Als rein
deklaratorischer Zusatz wird er insbesondere nicht in das Flaggenregister eingetragen.
Absatz 3 wird neugefasst und es wird nun unter anderem ausdrücklich die Flaggenbehörde
als zuständige Stelle benannt. Bisher war die Anzeige an das Bundesministerium für
Verkehr zu richten, welches diese Aufgabe über § 22 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe f FlRG in
Verbindung mit § 30 FlRV auf das BSH übertragen hatte. Auf die bisher in Absatz 3 Satz 1
Halbsatz 1 geregelte Pflicht des Eigentümers, den Namen eines Seeschiffes, für das die
Ausstellung eines Schiffszertifikats oder Schiffsvorzertifikats beantragt wird, rechtzeitig vor
der Namensführung gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
anzuzeigen, wird künftig verzichtet. In der Praxis erfolgten derartige Meldungen nicht. Die
Flaggenbehörde erfährt die Schiffsnamen regelmäßig über die Schiffsregister. Das Recht der
Flaggenbehörde, die Führung eines bestimmten Schiffsnamens zu untersagen, bleibt
bestehen.
Zu Nummer 12 (§ 9a):
In Absatz 3 wird ein redaktioneller Fehler korrigiert. Mit dieser Vorschrift wird Kapitel XI-1
Regel 3 Nummer 5.4 des SOLAS-Übereinkommens (Anbringen der
Schiffsidentifikationsnummer) umgesetzt. Dort heißt es: "Für Schiffe, die aus einem anderen Werkstoff als Stahl
oder Metall hergestellt sind, muss die Verwaltung das Verfahren genehmigen, mittels
dessen die Schiffsidentifikationsnummer angebracht wird." In § 9a Absatz 3 FlRG wird in seiner
bisher geltenden Fassung hingegen abgestellt auf „[…] Seeschiffe[n], die aus einem
anderen Werkstoff als Holz oder Metall hergestellt sind […]." Diese Abweichung von der Vorgabe
im SOLAS-Übereinkommen wird nun korrigiert.
Zu Nummer 13 (§§ 10 und 11):
Zu § 10:
Auch in § 10 wird nunmehr ausdrücklich die Flaggenbehörde als zuständige Stelle benannt.
Bislang ergab sich die Zuständigkeit- des BSH aus § 22 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b
FlRG in Verbindung mit §§ 6 und 27 FlRV.
Zudem wird der Anwendungsbereich des § 10 ausgeweitet: Bislang konnte die
Flaggenführungsbefugnis für „die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen einschließlich der
hierfür erforderlichen vorausgehenden (Probe-)Fahrten“ verliehen werden. Künftig kann die
Flaggenbehörde die Flaggenführungsbefugnis auch für Probefahrten generell erteilen;
diese Probefahrten müssen nicht mehr in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer
Überführungsfahrt stehen. Eine anschließende Überführungsfahrt ist also nicht mehr
zwingende Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 10.
Zu § 11:
In § 11 wird der bisherige Absatz 1 in zwei Absätze aufgeteilt; dabei wird auf den bisher in
§ 11 Absatz 1 Buchstabe c FlRG geforderten Nachweis der ordnungsgemäßen
Schiffsbesetzung verzichtet (ebenso in § 8 Absatz 3 FlRV): Nach bisher geltendem Recht darf das
BSH das Recht zum Führen der Bundesflagge nach § 11 FlRG nur dann verleihen, wenn
die ordnungsgemäße Schiffsbesetzung durch ein Schiffsbesatzungszeugnis der
Berufsgenossenschaft nach § 8 Schiffsbesetzungsverordnung bestätigt worden ist. Gemäß § 1
Absatz 1 SchBesV kann ein Schiffsbesatzungszeugnis jedoch nur für Schiffe ausgestellt
werden, die bereits die Bundesflagge führen. Diese Konstellation hat in der Praxis zu
Anwendungsschwierigkeiten geführt, die nun mit der Streichung des bisherigen § 11 Absatz 1
Buchstabe c FlRG ausgeräumt werden sollen.
Der Verzicht auf die Vorlage eines Schiffsbesatzungszeugnisses im Rahmen von § 11 FlRG
erscheint auch sachgerecht, denn die Pflicht zur Besetzung des Schiffs nach deutschem
Recht ist eine zwingende Rechtsfolge der Verleihung des Rechts zum Führen der
Bundesflagge. Gemäß § 1 Absatz 1 SchBesV gilt die Schiffsbesetzungsverordnung automatisch
für alle Schiffe, die die Bundesflagge führen. Insofern muss die Erfüllung dieser Vorgaben
nicht noch zusätzlich im Rahmen des Antrags nach §11 FlRG gefordert werden. Dies ist
eine unnötige Dopplung und macht die Rechtsfolge der Flaggenführungsbefugnis
gleichzeitig zu einer Voraussetzung für ihre Erteilung.
im Übrigen werden lediglich sprachliche Vereinfachungen vorgenommen.
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 1. Anstelle des Bundesministeriums für
Verkehr und digitale Infrastruktur wird nun auch hier unmittelbar die Flaggenbehörde als
zuständige Stelle benannt.
Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird nun Absatz 2. Hier wurde lediglich der Passus „im
eigenen Namen“ gestrichen, da dies beim Ausrüster immer der Fall ist, vgl. § 477
Handelsgesetzbuch.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2.
Zu Nummer 14 (neuer Unterabschnitt 6, §§ 12 bis 13)
Zu § 12:
Bislang war das Flaggenregister auf Grundlage von § 22 Absatz 1 Nummer 4 FlRG in der
FlRV geregelt. Dies wird nunmehr auf Gesetzesebene normiert, um einen Gleichklang mit
dem ebenfalls gesetzlich geregelten Internationalen Seeschifffahrtsregister (bisheriger § 12
FlRG) herzustellen. Letzteres wird als Anhang zum Flaggenregister geführt (§ 23 FlRV). Es
erscheint nicht sachgerecht, das Hauptregister auf Ebene der Rechtsverordnung zu regeln,
während der Annex zum Hauptregister auf Gesetzesebene normiert ist. Durch eine
Verankerung im FlRG wird zudem die völkerrechtliche Bedeutung des Flaggenregisters gestärkt.
Die Regelungen zum Flaggenregister und dem bislang in § 12 geregelten Internationalen
Seeschiffsregister werden nun in dem neuen § 12 zusammengezogen und mit einer
einheitlichen datenschutzrechtlichen Regelung versehen. Die Einzelheiten der für das
Flaggenregister zu erhebenden Daten werden dabei – wie bisher – weiterhin in § 21 Absatz 2
FlRV geregelt; sie bieten sich aufgrund ihres Umfangs und Detaillierungsgrades nicht für
eine Regelung auf Gesetzesebene an. Durch die Anpassungen in § 12 bleibt der Umfang
der bereits nach geltendem Recht erhobenen Daten unverändert. Die bereits nach
geltendem Recht bestehende Löschungsfrist von zehn Jahren bleibt bestehen und wird in Absatz
1 Satz 4 festgeschrieben, der gemäß Absatz 2 Satz 3 auch für Eintragungen im
Internationalen Seeschiffsregister gilt.
Außerdem wird die Aufgabe der Führung sowohl des Flaggenregisters als auch des
Internationalen Seeschifffahrtsregisters ausdrücklich dem BSH Flaggenbehörde zugewiesen.
Bislang war die Aufgabe dem Bundesministerium für Verkehr vorbehalten, welches die
Aufgabe der Registerführung wiederum über § 22 Absatz 1 Nummer 6 Buchstaben d und e
FlRG in Verbindung mit der FlRV an das BSH delegiert hat. Auf diesem Weg erfolgt eine
Straffung der Zuständigkeiten.
Zu Absatz 1
Gemäß Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe a des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen ist jeder Staat verpflichtet, ein Register über die seine Flagge führenden Schiffe zu
führen. Diesem Zweck dient das Flaggenregister, das alle Seeschiffe erfasst, die zur
Führung der Bundesflagge berechtigt sind und denen ein Ausweis nach § 3 Absatz 1 erteilt
wurde. Aus der Formulierung im Absatz 1 Satz 1 folgt, dass Seeschiffe der Bundeswehr
nicht im Flaggenregister erfasst werden, denn die vom Bundesministerium der Verteidigung
für diese Schiffe ausgestellten Flaggenbescheinigungen werden nicht in § 3 Absatz 1
aufgeführt.
Die Schifffahrtsbehörden benötigen diese Auflistung zur Erfüllung ihrer flaggenstaatlichen
Aufgaben. Zudem kann die Flaggenführung eine Voraussetzung für verschiedene
Fördermöglichkeiten sein, aber auch für die Gewährung diplomatischen Schutzes durch die
Bundesrepublik. Daneben erstellt das BSH auf Grundlage der im Flaggenregister enthaltenen
Daten entsprechende Statistiken in Bezug auf die deutsche Handelsflotte.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 wird durch die Bezugnahme auf § 21 Absatz 4 FlRG die Rechtsfolge einer
Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister (ISR) – und damit letztlich der
Zweck dieses Registers – in die Regelung betreffend das Register selbst aufgenommen.
Die bisherige Bezugnahme in § 12 Absatz 1 FlRG auf das Einkommensteuergesetz (EStG)
für die Definition des Begriffs des „internationalen Verkehrs“ wird nicht länger
aufrechterhalten. Es hat sich gezeigt, dass diese Verweisung in der praktischen Anwendung für die
Flaggenbehörde problematisch ist. Grund hierfür ist, dass einige Regelungen im § 5a Absatz 2
EStG nicht zum Flaggenrecht passen, durch die pauschale Verweisung auf das EStG aber
in die Definition mit einbezogen sind. Konkretisiert wird diese Verweisung erst auf Ebene
der FlRV; § 24 FlRV nimmt ausdrücklich §§ 34c Absatz 4 EStG in Bezug, der
zwischenzeitlich durch § 5a Absatz 2 EStG abgelöst worden ist.
Im Einzelnen:
- § 5a Absatz 2 EStG deckt insbesondere mit Blick auf Arbeitsschiffe nicht alle in der Praxis
relevanten Fälle ab; es werden ausdrücklich nur einzelne Konstellationen erfasst, nämlich
„Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen“, während andere –
vergleichbare Tätigkeiten - nicht genannt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb andere
Arbeitsschiffe, sofern sie Kauffahrteischiff im Sinne der o.g. Rechtsprechung sind, dann nicht
im ISR eingetragen werden sollten. Insofern besteht die Gefahr einer Ungleichbehandlung
von gleichen Sachverhalten. Entscheidend für eine Eintragung in das ISR sollte lediglich
sein, dass das Schiff ein Kauffahrteischiff ist und überwiegend im internationalen Verkehr
eingesetzt wird.
- Außerdem ist die in § 5a Absatz 2 EStG enthaltene Definition geknüpft an den
internationalen Einsatz des Schiffes „in diesem Wirtschaftsjahr“. Es wird also eine Rückschau seitens
der Finanzverwaltung vorgenommen. Bei der Antragstellung auf Eintragung in das ISR
handelt es sich hingegen um eine in die Zukunft gerichtete Prognose des Reeders; der Reeder
beabsichtigt einen bestimmten Einsatz seines Schiffs.
- Abweichend von der Definition § 5a Absatz 2 EStG erfasst § 12 Absatz 2 FlRG hingegen
alle zur Führung der Bundesflagge berechtigten Kauffahrteischiffe, während § 5a Absatz 2
EStG nur auf solche Handelsschiffe anzuwenden ist, die überwiegend in einem
Wirtschaftsjahr in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind. Damit erfasst § 5a Absatz 2 EStG
also auch ausgeflaggte Schiffe.
Aus den vorgenannten Gründen wird nun statt der pauschalen Verweisung auf das EstG
im bisherigen § 12 FlRG und auf § 5a Absatz 2 EStG im konkretisierenden § 24 FlRV eine
eigenständige Definition des „internationalen Verkehrs“ in § 24 FlRV-E eingeführt (s.
Begründung zu § 24 FlRV-E). Damit soll vor allem klargestellt werden, dass auch
Arbeitsschiffe - sofern sie Kauffahrteischiffe sind – grundsätzlich einer Eintragung in das ISR
zugänglich sind, wenn sie auf das Jahr gesehen überwiegend im internationalen Verkehr
eingesetzt werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt klar, dass sowohl das Flaggenregister als auch das Internationale
Seeschifffahrtsregister im Gegensatz zum Schiffsregister (Vgl. § 8 SchRegO) keine öffentlichen
Register sind. Folge dessen ist, dass eine Einsichtnahme, wie sie in das Schiffsregister
erfolgen kann, nicht gestattet ist. Da in der Praxis häufig davon ausgegangen wird, dass für
das Flaggenregister und das ISR dieselben Regelungen gelten wie für das Schiffsregister,
erscheint diese gesetzliche Klarstellung erforderlich.
Zu § 13:
Nach Kapitel XI-1 Regel 5 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen muss die zuständige
Behörde für Seeschiffe eine lückenlose Stammdatendokumentation (Continuous Synopsis
Record – CSR) ausstellen. Die lückenlose Stammdatendokumentation besteht aus
fortlaufend nummerierten einzelnen CSRs, also einzelnen nach IMO-Vorgaben erstellten
Stammdatendokumenten. Ein Stammdatendokument wird bei jeder Änderung der Inhalte gemäß
Regel 5.3 SOLAS XI-1 sowie bei jedem Flaggenwechsel ausgestellt und in die bisherige
Stammdatendokumentation in der Weise integriert, dass diese mit der fortlaufenden
Nummer fortgeführt wird. Der Begriff der Lückenlosen Stammdatendokumentation erfasst also
einerseits die Gesamtheit aller jemals für das Schiff ausgestellten
Stammdatendokumentationen als auch das einzelne, neu ausgestellte und der laufenden Nummerierung
hinzugefügte Stammdatendokument im Falle z.B. einer Änderung der Daten.
Die Stammdatendokumentation enthält die Angaben nach Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 3
der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See.
Der Hauptzweck der Stammdatendokumentation besteht darin, einen lückenlosen
Überblick über den Werdegang des Schiffes zu geben. Bei Schadens- oder Bedrohungsfällen
bzgl. des Schiffes erleichtert diese Datendokumentation den Einblick in
Verantwortlichkeiten und Hintergrundinformationen.
Diese Doppeldeutigkeit des Begriffs hat im Rahmen von § 13 Absatz 2 FlRG zu
Missverständnissen geführt, die nun bereinigt werden sollen:
Die bisherige Formulierung in Absatz 2 Satz 1 sah vor, dass über die lückenlose
Stammdatendokumentation von der Flaggenbehörde eine „Bescheinigung“ ausgestellt wird.
Hiermit sollte wohl versucht werden, eine Unterscheidung zwischen den einzelnen
Bestandteilen der Stammdatendokumentation und der Gesamtheit aller Dokumente vorzunehmen.
Diese Formulierung ist jedoch missverständlich, denn sie legt nahe, dass das BSH eine
zusätzliche Bescheinigung über die geführte Stammdatendokumentation ausstellt und
gemäß Satz 2 auch nur diese Bescheinigung an Bord mitgeführt werden muss.
Allerdings bezieht sich die in Absatz 2 Satz 2 geregelte Mitführungspflicht auf sämtliche
jemals für das konkrete Schiff ausgestellten CSR unabhängig davon, von welchem
Flaggenstaat sie ausgestellt worden sind. Sinn und Zweck des CSR ist es gerade, die gesamte
Historie eines Schiffs nachvollziehen zu können.
Die derzeitige Formulierung in Absatz 2 Satz 1 ist daher missverständlich und entspricht in
Verbindung mit Satz 2 nicht dem oben beschriebenen Normzweck. Aus Gründen der
Klarstellung wird daher künftig auf den in diesem Zusammenhang missverständlichen Begriff
der „Bescheinigung“ verzichtet und stattdessen ausdrücklich klargestellt, dass die „gesamte
lückenlose Stammdatendokumentation des Seeschiffs an Bord mitzuführen“ ist.
§ 30a FlRV enthält weitere verfahrenstechnische Konkretisierungen der Norm.
Zu Nummer 15 (Zweiter Abschnitt, § 14):
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Überschrift des Zweiten Abschnitts. Zudem
wird § 14 neu gefasst. Die bisherige Regelung bzgl. der Flaggenführung der Binnenschiffe
ist in § 8 überführt worden.
In § 14 wird nunmehr das BSH einheitlich zur Flaggenbehörde bestimmt. Der Begriff der
Flaggenbehörde wird dann einheitlich im gesamten Regelwerk verwendet und so eine für
den Rechtsanwender leichter verständliche Zuständigkeitenverteilung geschaffen. Bislang
war diese im FlRG wenig systematisch. So werden Aufgaben zugewiesen
- unmittelbar dem BSH,
- der „Flaggenbehörde“, obwohl diese im Folgenden nicht bestimmt wird, sondern erst in §
27 FlRV, oder
- dem Bundesministerium für Verkehr, welches dann wiederum alle diese Aufgaben im
Wege der Rechtsverordnung auf das BSH übertragen hat (§ 22 Absatz 1 Nummer 6 FlRG).
§ 27 der FlRV wird damit auf Gesetzesebene gehoben. Die Neufassung von § 14 löst
entsprechenden Anpassungsbedarf in § 22 FlRG aus.
Zu Nummer 16 (Dritter und Vierter Abschnitt, §§ 15 bis 17):
- Zu § 15
Die bisher in § 22 geregelten Verordnungsermächtigungen zugunsten des
Bundesministeriums für Verkehr werden aus rechtssystematischen Gründen in § 15 verschoben. Dabei
sind in Absatz 1 redaktionelle Folgeanpassungen aufgrund der Änderung verschiedener in
Bezug genommener Bestimmungen nötig. Zudem wird die Vorschrift neu nummeriert: Der
Hinweis im Einleitungssatz auf den Umstand, dass die Rechtsverordnungen auf Grundlage
des neuen § 15 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, ist deklaratorischer Natur.
In Nummer 2 (bisherige Nummer 1a) erfolgen redaktionelle Anpassungen an die
Neufassung von § 2.
In Nummer 3 (bisherige Nummer 1b) erfolgen redaktionelle Korrekturen; zum einen fehlt in
der aktuellen Formulierung nach dem Wort „Vereinbarungen“ das Wort „über“. Zum
anderen wird – wie nun im gesamten FlRG - der Ausdruck „die Führung der Bundesflagge“ durch
den Ausdruck „das Führen der Bundesflagge“ ersetzt.
In Nummer 4 (bisherige Nummer 2) wird die bisherige Bezugnahme auf § 14 Absatz 2
gestrichen.
In Nummer 5 (bisherige Nummer 3) wird als Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 (vgl.
Artikel 1 Nummer 6) die Bezugnahme auf das Schiffsvorzertifikat gestrichen.
Nummer 6 (bisherige Nummer 4) wird aufgrund der Änderungen in § 12 in Bezug auf das
Flaggenregister und das Internationale Seeschifffahrtsregister neu gefasst.
Die bisherige Nummer 6 entfällt: Die Aufgaben des BSH als Flaggenbehörde werden
diesem nunmehr direkt in den jeweiligen Regelungen des FlRG ausdrücklich zugewiesen. Der
bisherige Umweg über eine Zuweisung durch das Bundesministerium für Verkehr, wie es §
22 Absatz 1 Nummer 6 FlRG bisher vorsah, ist nicht mehr erforderlich, so dass Nummer 6
entfallen kann.
Nummer 7 entspricht der bisherigen Nummer 5.
Nummer 8 übernimmt inhaltlich unverändert die bisherige Nummer 7.
- Zu § 16:
Der bisherige § 15 wird zu § 16. Dabei wird künftig nur noch die vorsätzliche Begehung
strafbewehrt. Eine strafrechtliche Bewehrung von fahrlässigen Verstößen gegen §§ 6 und
8 erscheint nicht mehr verhältnismäßig; diese Verstöße werden nun gemäß § 17 Absatz 1
FlRG-E als Ordnungswidrigkeit eingestuft.
- Zu § 17:
§ 17 entspricht dem bisherigen § 16 und wird neu strukturiert.
Zu Absatz 1:
In einem neuen Absatz 1 wird nun die bisher strafbewehrte fahrlässige Begehung von
Verstößen gegen § 6 Absatz 1 sowie § 8 Absatz 1 FlRG als neuer
Ordnungswidrigkeitentatbestand aufgenommen.
Zu Absatz 2:
In Absatz 2 werden der bisherige Absatz 1 und Absatz 2 zusammengefasst und neu
nummeriert. Dabei werden einige Bezugnahmen aufgrund der Änderungen von §§ 8, 11, 13 und
14 angepasst.
Die Adressaten der Bewehrung ergeben sich nun unmittelbar aus den durch § 17 in Bezug
genommenen Regelungen; § 17 selbst benennt sie nicht mehr.
In Absatz 2 Nummer 3 kann der Hinweis auf § 14 Absatz 2 entfallen. Die bisher in § 14
geregelte Flaggenführung der Binnenschiffe ist nun in § 8 Absatz 5 überführt worden.
Zusätzlich wird in Nummer 3 ein Hinweis auf § 15 Absatz 1 Nummer 4 FlRG-E aufgenommen.
In Absatz 2 Nummer 7 ist eine redaktionelle Anpassung im Zuge der Änderung von § 13
Absatz 2 erforderlich. Die Bewehrung ist darauf gerichtet, dass die
Stammdatendokumentation entweder gar nicht an Bord mitgeführt wird oder aber die mitgeführte Fassung nicht
vollständig oder nicht aktuell ist. Der Tatbestand umfasst daher auch solche Fälle, in denen
der Eigentümer der Flaggenbehörde maßgebliche Änderungen nicht mitgeteilt hat und die
Flaggenbehörde daher mangels Kenntnis dieser Änderungen auch keine aktualisierte
Stammdatendokumentation ausstellen konnte.
Zu Nummer 17 (§ 18 neu)
Der bisherige § 17 wird zu § 18. Darin wird die Bezugnahme auf den neuen § 16 angepasst.
Zu Nummer 18 (§ 19 neu):
Der bisherige § 18 wird zu § 19 und wird sprachlich vereinfacht. Zudem erfolgt eine
Anpassung an den neuen einheitlichen Begriff der Flaggenbehörde.
Zu Nummer 19
Redaktionelle Folgeanpassung in Bezug auf die Nummerierung der Abschnitte.
Zu Nummer 20 (§ 19):
Der bisherige § 19 hat sich durch Zeitablauf erledigt und wird daher zwecks
Rechtsbereinigung aufgehoben.
Zu Nummer 21 (§ 21):
In § 21 erfolgen im Wesentlichen redaktionelle Änderungen.
Absatz 1 wird aufgehoben, da der darin enthaltene Verweis auf § 20 nach dessen
Aufhebung ins Leere läuft.
In Absatz 2 werden redaktionelle Korrekturen vorgenommen.
Durch die Neufassung von Absatz 3 ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen; sie dient
lediglich der Korrektur der bisherigen Aufzählung (statt Buchstaben zukünftig Nummern).
In Absatz 4 wird der bisherige Satz 3 gestrichen: Das Bundesverfassungsgericht hatte in
seiner Entscheidung vom 10. Januar 1995 (BVerfGE I 137 - 1 BvF 1/90) festgestellt, dass
diese kollisionsrechtliche Sonderregelung für Arbeitnehmer auf Schiffen, die in das
Internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen sind, nicht mit Artikel 9 Absatz 3 GG vereinbar
ist.
Zu Nummer 22 (§ 22):
Der bisherige § 22 ist in § 15 verschoben worden.
Zu Nummer 23 (§ 22b):
Zur Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten wird der Passus „außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes“ durch den Begriff „Ausland“ ersetzt.
Zu Nummer 24 (§ 23):
Infolge der Rechtsnachfolge der Europäischen Union auf die Europäischen
Gemeinschaften mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon werden Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nun als „Unionsbürger“ bezeichnet. Im
Übrigen erfolgt eine redaktionelle Folgeanpassung, die aufgrund der Verschiebung des
bisherigen § 22 in den neuen § 15 erforderlich wird.
Zu Nummer 25 (§ 24):
§ 24 wird aufgehoben, da sich sein Regelungsgehalt durch Zeitablauf erledigt hat.
Zu Artikel 2 (Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere
Gebührenverordnung -BMDV-WS-BesGebV)
Aufgrund der Änderungen im FlRG und in
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften (Gesetzentwurf)