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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)

dip / drucksache 11.07.2025 · WP 21 · 255/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG) [Bundesrat Drucksache 255/25 (Beschluss) 11.07.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG) Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 Satz 1 BattDG) In Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „Marke“ die Angabe „ , falls vorhanden,“ einzufügen. Begründung: § 5 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet die Hersteller dazu, sich unter anderem mit der Marke der Batterie registrieren zu lassen. Dies ist EU-rechtlich nicht erforderlich. Denn gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 umfasst der Registrierungsantrag den Markennamen einer Batterie nur, falls dieser vorhanden ist. Zahlreiche Batterietypen sind jedoch No-name- Produkte. Eine zwangsweise Registrierung einer Marke würde keinen Sinn ergeben. Daher sollte § 5 Absatz 1 Satz 1 auf das EU-rechtlich Notwendige zurückgeführt werden, auch um einen zusätzlichen Aufwand für den deutschen Handel und insbesondere KMU zu vermeiden und einer Abweichung der deutschen Gesetzgebung von gegebenenfalls unterschiedlichen Regelungen im EU- Binnenmarkt entgegenzuwirken. 2. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 3 BattDG) In Artikel 1 § 24 Absatz 3 ist die Angabe „gut sichtbar durch digitale Bildtafeln in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien sowie“ zu streichen. Begründung: Der Hinweis auf „digitale Bildtafeln“ zusätzlich zur Information im Internet ist wenig verständlich, führt zu Rechtsunsicherheit und sollte gestrichen werden; er wird von der Bundesregierung auch nicht näher begründet. Eine Information auf der entsprechenden Internetseite oder auf der Warensendung erscheint demgegenüber ausreichend. 3. Zu Artikel 1 (§ 40 BattDG) In Artikel 1 ist in § 40 die Angabe „Die Länder haben in ihrer Zuständigkeit eine Behörde einzurichten“ durch die Angabe „Der Bund richtet eine Stelle ein“ zu ersetzen. Begründung: Die Aufgabe der notifizierenden Behörde sollte statt von mehreren Länderbehörden von einer zentralen Behörde wahrgenommen werden. Dies wäre nicht zuletzt auch im Sinne der Effektivität, da es hierbei keine regionalen Erwägungsnotwendigkeiten gibt und nicht zuletzt auch die Wirtschaftsakteure ein Interesse an einem einheitlichen Verfahren haben dürften. Wenn auch der im aktuell vorliegenden Entwurf nach § 42 BattDG nunmehr die Akkreditierungsstelle zumindest im Bereich der Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen einbezogen werden soll, hätten die Länder in ihrer Zuständigkeit weiterhin eine notifizierende Behörde einzurichten. 4. Zum Gesetzesentwurf allgemein Der Bundesrat ist besorgt, dass die unsachgemäße Entsorgung von Lithium- Ionen-Gerätebatterien eine Ursache für die immer häufigeren Brände in Entsorgungsanlagen ist. Dadurch entstehen erhebliche Gefahren für das Personal, die Öffentlichkeit und die Wirtschaft sowie große Kosten für die Branche. Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass Maßnahmen zur Verbraucherkommunikation und eine verbesserte Sammlung von Batterien und Elektrogeräten sinnvolle Ansätze zur Bewältigung dieser Problemlage sind, jedoch möglicherweise allein nicht ausreichen könnten, um die Brandgefahr in Entsorgungsanlagen signifikant zu reduzieren und die Versicherbarkeit dieser Anlagen sicherzustellen. Es ist ein ganzheitlicher Ansatz unter Einbeziehung aller relevanten Akteure (Hersteller, Entsorger, Versicherer) notwendig, um technische Verbesserungen, eine gesicherte Finanzierung, verstärkte getrennte Erfassung und sichere Transportsowie Entsorgungsverfahren zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung effektive, kostengünstige und bürokratiearme Maßnahmen zu prüfen, um die sachgemäße Entsorgung von Lithium-Ionen-Gerätebatterien zu befördern sowie in der Folge die Sicherheit der Entsorgungsanlagen zu verbessern. Die Prüfung sollte auch eine Pfandlösung für bestimmte Lithium-Ionen- Batterien umfassen.]

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