Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)
[Bundesrat Drucksache 255/25 (Beschluss)
11.07.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die
Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz
- Batt-EU-AnpG)
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 Satz 1 BattDG)
In Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „Marke“ die Angabe
„ , falls vorhanden,“ einzufügen.
Begründung:
§ 5 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet die Hersteller dazu, sich unter anderem mit der
Marke der Batterie registrieren zu lassen. Dies ist EU-rechtlich nicht
erforderlich. Denn gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2023/1542 umfasst der Registrierungsantrag den Markennamen einer Batterie
nur, falls dieser vorhanden ist. Zahlreiche Batterietypen sind jedoch No-name-
Produkte. Eine zwangsweise Registrierung einer Marke würde keinen Sinn
ergeben. Daher sollte § 5 Absatz 1 Satz 1 auf das EU-rechtlich Notwendige
zurückgeführt werden, auch um einen zusätzlichen Aufwand für den deutschen
Handel und insbesondere KMU zu vermeiden und einer Abweichung der
deutschen Gesetzgebung von gegebenenfalls unterschiedlichen Regelungen im EU-
Binnenmarkt entgegenzuwirken.
2. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 3 BattDG)
In Artikel 1 § 24 Absatz 3 ist die Angabe „gut sichtbar durch digitale Bildtafeln
in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien sowie“ zu streichen.
Begründung:
Der Hinweis auf „digitale Bildtafeln“ zusätzlich zur Information im Internet ist
wenig verständlich, führt zu Rechtsunsicherheit und sollte gestrichen werden;
er wird von der Bundesregierung auch nicht näher begründet. Eine Information
auf der entsprechenden Internetseite oder auf der Warensendung erscheint
demgegenüber ausreichend.
3. Zu Artikel 1 (§ 40 BattDG)
In Artikel 1 ist in § 40 die Angabe „Die Länder haben in ihrer Zuständigkeit
eine Behörde einzurichten“ durch die Angabe „Der Bund richtet eine Stelle ein“
zu ersetzen.
Begründung:
Die Aufgabe der notifizierenden Behörde sollte statt von mehreren
Länderbehörden von einer zentralen Behörde wahrgenommen werden. Dies wäre nicht
zuletzt auch im Sinne der Effektivität, da es hierbei keine regionalen
Erwägungsnotwendigkeiten gibt und nicht zuletzt auch die Wirtschaftsakteure ein
Interesse an einem einheitlichen Verfahren haben dürften.
Wenn auch der im aktuell vorliegenden Entwurf nach § 42 BattDG nunmehr
die Akkreditierungsstelle zumindest im Bereich der Bewertung und
Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen einbezogen werden soll, hätten die
Länder in ihrer Zuständigkeit weiterhin eine notifizierende Behörde
einzurichten.
4. Zum Gesetzesentwurf allgemein
Der Bundesrat ist besorgt, dass die unsachgemäße Entsorgung von Lithium-
Ionen-Gerätebatterien eine Ursache für die immer häufigeren Brände in
Entsorgungsanlagen ist. Dadurch entstehen erhebliche Gefahren für das Personal, die
Öffentlichkeit und die Wirtschaft sowie große Kosten für die Branche. Der
Bundesrat ist davon überzeugt, dass Maßnahmen zur
Verbraucherkommunikation und eine verbesserte Sammlung von Batterien und Elektrogeräten sinnvolle
Ansätze zur Bewältigung dieser Problemlage sind, jedoch möglicherweise
allein nicht ausreichen könnten, um die Brandgefahr in Entsorgungsanlagen
signifikant zu reduzieren und die Versicherbarkeit dieser Anlagen sicherzustellen. Es
ist ein ganzheitlicher Ansatz unter Einbeziehung aller relevanten Akteure
(Hersteller, Entsorger, Versicherer) notwendig, um technische Verbesserungen, eine
gesicherte Finanzierung, verstärkte getrennte Erfassung und sichere
Transportsowie Entsorgungsverfahren zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund bittet
der Bundesrat die Bundesregierung, im Rahmen der erweiterten
Herstellerverantwortung effektive, kostengünstige und bürokratiearme Maßnahmen zu
prüfen, um die sachgemäße Entsorgung von Lithium-Ionen-Gerätebatterien zu
befördern sowie in der Folge die Sicherheit der Entsorgungsanlagen zu
verbessern.
Die Prüfung sollte auch eine Pfandlösung für bestimmte Lithium-Ionen-
Batterien umfassen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG) (Beschlussdrucksache)