Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)
[Bundesrat Drucksache 255/1/25
27.06.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
U - AIS - Wi
zu Punkt … der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die
Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz
- Batt-EU-AnpG)
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 BattDG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu
prüfen, ob § 4 Absatz 3 Nummer 2, der Anbietern von Online-Plattformen
Pflichten auferlegt, die über die zwingenden Regelungsinhalte der Verordnung (EU)
2023/1542 hinausgehen, entfallen sollte.
Begründung:
§ 4 Absatz 3 Nummer 2 untersagt Betreibern von Online-Plattformen, das
Anbieten oder Bereitstellen von Batterien eines Herstellers, der nicht oder nicht
ordnungsgemäß registriert ist, zu ermöglichen. Dadurch entsteht Online-
Plattformen ein hoher Verwaltungsaufwand, der EU-rechtlich möglicherweise
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nicht veranlasst ist und die Plattformbetreiber im innereuropäischen
Wettbewerb benachteiligt. Insbesondere lässt sich dem von der Bundesregierung
herangezogenen Artikel 62 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 kein
eindeutiger Regelungsauftrag für die vorgesehene Untersagungspflicht gemäß § 4
Absatz 3 Nummer 2 entnehmen.
2. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 Satz 1 BattDG)
In Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „Marke“ die Angabe
„ , falls vorhanden,“ einzufügen.
Begründung:
§ 5 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet die Hersteller dazu, sich unter anderem mit der
Marke der Batterie registrieren zu lassen. Dies ist EU-rechtlich nicht
erforderlich. Denn gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2023/1542 umfasst der Registrierungsantrag den Markennamen einer Batterie
nur, falls dieser vorhanden ist. Zahlreiche Batterietypen sind jedoch No-name-
Produkte. Eine zwangsweise Registrierung einer Marke würde keinen Sinn
ergeben. Daher sollte § 5 Absatz 1 Satz 1 auf das EU-rechtlich Notwendige
zurückgeführt werden, auch um einen zusätzlichen Aufwand für den deutschen
Handel und insbesondere KMU zu vermeiden und einer Abweichung der
deutschen Gesetzgebung von gegebenenfalls unterschiedlichen Regelungen im EU-
Binnenmarkt entgegenzuwirken.
3. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 1 Satz 1 BattDG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu
prüfen, ob unter Sicherheitsaspekten (zum Beispiel bei Brand oder einer
Explosion) ein Verzicht der Rücknahmepflicht des Handels für beschädigte Akkus
und Batterien vorgesehen werden sollte, und ob es den Händlern ermöglicht
werden sollte, in diesen Fällen auf öffentlich-rechtliche oder spezialisierte
Entsorgungsträger zu verweisen.
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Begründung:
§ 14 verpflichtet den Handel generell zur kostenlosen Rücknahme von
Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien unabhängig von deren Beschaffenheit. Gerade
von beschädigten Batterien können jedoch Gefahren ausgehen. Die Lagerung,
Behandlung und Entsorgung von gefährlichen Gütern gehören nicht zum
Kerngeschäft des Handels und könnten in den Filialen zu Sicherheitsvorfällen
führen. Für die Annahme von beschädigten Akkus sollte der Handel zum
Schutz seiner Mitarbeiter daher auf die Wertstoffhöfe verweisen können, deren
Kerngeschäft die Annahme von Abfall ist und deren geschultes Personal für
eine sichere Entsorgung sorgt. Entsprechendes gilt für die Schaffung von
Rückgabemöglichkeiten für Fernabsatzhändler, die zum Beispiel auf
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zurückgreifen können sollten.
4. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 3 BattDG)
In Artikel 1 § 24 Absatz 3 ist die Angabe „gut sichtbar durch digitale Bildtafeln
in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien sowie“ zu streichen.
Begründung:
Der Hinweis auf „digitale Bildtafeln“ zusätzlich zur Information im Internet ist
wenig verständlich, führt zu Rechtsunsicherheit und sollte gestrichen werden;
er wird von der Bundesregierung auch nicht näher begründet. Eine Information
auf der entsprechenden Internetseite oder auf der Warensendung erscheint
demgegenüber ausreichend.
5. Zu Artikel 1 (§ 40 BattDG)
In Artikel 1 ist in § 40 die Angabe „Die Länder haben in ihrer Zuständigkeit
eine Behörde einzurichten“ durch die Angabe „Der Bund richtet eine Stelle ein“
zu ersetzen.
Begründung:
Die Aufgabe der notifizierenden Behörde sollte statt von mehreren
Länderbehörden von einer zentralen Behörde wahrgenommen werden. Dies wäre nicht
zuletzt auch im Sinne der Effektivität, da es hierbei keine regionalen
Erwägungsnotwendigkeiten gibt und nicht zuletzt auch die Wirtschaftsakteure ein
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Interesse an einem einheitlichen Verfahren haben dürften.
Wenn auch der im aktuell vorliegenden Entwurf nach § 42 BattDG nunmehr
die Akkreditierungsstelle zumindest im Bereich der Bewertung und
Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen einbezogen werden soll, hätten die
Länder in ihrer Zuständigkeit weiterhin eine notifizierende Behörde
einzurichten.
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat ist besorgt, dass die unsachgemäße Entsorgung von Lithium-
Ionen-Gerätebatterien eine Ursache für die immer häufigeren Brände in
Entsorgungsanlagen ist. Dadurch entstehen erhebliche Gefahren für das Personal, die
Öffentlichkeit und die Wirtschaft sowie große Kosten für die Branche. Der
Bundesrat ist davon überzeugt, dass Maßnahmen zur
Verbraucherkommunikation und eine verbesserte Sammlung von Batterien und Elektrogeräten sinnvolle
Ansätze zur Bewältigung dieser Problemlage sind, doch nicht ausreichen, um
die Brandgefahr in Entsorgungsanlagen signifikant zu reduzieren und die
Versicherbarkeit dieser Anlagen sicherzustellen. Der Bundesrat fordert daher eine
erweiterte Herstellerverantwortung einschließlich einer Pfandlösung für
Lithium-Ionen-Batterien, die neben Rücknahme und Recycling auch finanzielle
Beiträge zu Sicherheitsmaßnahmen entlang der gesamten Entsorgungskette
umfasst. Dazu ist ein ganzheitlicher Ansatz unter Einbeziehung aller relevanten
Akteure (Hersteller, Entsorger, Versicherer) notwendig, um technische
Verbesserungen, eine gesicherte Finanzierung, verstärkte getrennte Erfassung und
sichere Transport- sowie Entsorgungsverfahren zu gewährleisten. Die Einführung
einer Pfandpflicht für Lithium-Ionen-Batterien würde darüber hinaus den Zielen
des Critical Raw Materials Act (CRMA) der EU Rechnung tragen, um wichtige
Rohstoffe in der EU verstärkt im Kreislauf zu führen, die für den grünen und
digitalen Wandel, die Luft- und Raumfahrt oder die Verteidigung besonders
wichtig sind.
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7. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem
Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes
keine Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG) (Empfehlungen der Ausschüsse)