polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)

dip / drucksache 27.06.2025 · WP 21 · 255/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG) [Bundesrat Drucksache 255/1/25 27.06.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse U - AIS - Wi zu Punkt … der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG) A Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 BattDG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob § 4 Absatz 3 Nummer 2, der Anbietern von Online-Plattformen Pflichten auferlegt, die über die zwingenden Regelungsinhalte der Verordnung (EU) 2023/1542 hinausgehen, entfallen sollte. Begründung: § 4 Absatz 3 Nummer 2 untersagt Betreibern von Online-Plattformen, das Anbieten oder Bereitstellen von Batterien eines Herstellers, der nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist, zu ermöglichen. Dadurch entsteht Online- Plattformen ein hoher Verwaltungsaufwand, der EU-rechtlich möglicherweise Wi ... nicht veranlasst ist und die Plattformbetreiber im innereuropäischen Wettbewerb benachteiligt. Insbesondere lässt sich dem von der Bundesregierung herangezogenen Artikel 62 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 kein eindeutiger Regelungsauftrag für die vorgesehene Untersagungspflicht gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 2 entnehmen. 2. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 Satz 1 BattDG) In Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „Marke“ die Angabe „ , falls vorhanden,“ einzufügen. Begründung: § 5 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet die Hersteller dazu, sich unter anderem mit der Marke der Batterie registrieren zu lassen. Dies ist EU-rechtlich nicht erforderlich. Denn gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 umfasst der Registrierungsantrag den Markennamen einer Batterie nur, falls dieser vorhanden ist. Zahlreiche Batterietypen sind jedoch No-name- Produkte. Eine zwangsweise Registrierung einer Marke würde keinen Sinn ergeben. Daher sollte § 5 Absatz 1 Satz 1 auf das EU-rechtlich Notwendige zurückgeführt werden, auch um einen zusätzlichen Aufwand für den deutschen Handel und insbesondere KMU zu vermeiden und einer Abweichung der deutschen Gesetzgebung von gegebenenfalls unterschiedlichen Regelungen im EU- Binnenmarkt entgegenzuwirken. 3. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 1 Satz 1 BattDG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob unter Sicherheitsaspekten (zum Beispiel bei Brand oder einer Explosion) ein Verzicht der Rücknahmepflicht des Handels für beschädigte Akkus und Batterien vorgesehen werden sollte, und ob es den Händlern ermöglicht werden sollte, in diesen Fällen auf öffentlich-rechtliche oder spezialisierte Entsorgungsträger zu verweisen. Wi Wi ... Begründung: § 14 verpflichtet den Handel generell zur kostenlosen Rücknahme von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien unabhängig von deren Beschaffenheit. Gerade von beschädigten Batterien können jedoch Gefahren ausgehen. Die Lagerung, Behandlung und Entsorgung von gefährlichen Gütern gehören nicht zum Kerngeschäft des Handels und könnten in den Filialen zu Sicherheitsvorfällen führen. Für die Annahme von beschädigten Akkus sollte der Handel zum Schutz seiner Mitarbeiter daher auf die Wertstoffhöfe verweisen können, deren Kerngeschäft die Annahme von Abfall ist und deren geschultes Personal für eine sichere Entsorgung sorgt. Entsprechendes gilt für die Schaffung von Rückgabemöglichkeiten für Fernabsatzhändler, die zum Beispiel auf öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zurückgreifen können sollten. 4. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 3 BattDG) In Artikel 1 § 24 Absatz 3 ist die Angabe „gut sichtbar durch digitale Bildtafeln in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien sowie“ zu streichen. Begründung: Der Hinweis auf „digitale Bildtafeln“ zusätzlich zur Information im Internet ist wenig verständlich, führt zu Rechtsunsicherheit und sollte gestrichen werden; er wird von der Bundesregierung auch nicht näher begründet. Eine Information auf der entsprechenden Internetseite oder auf der Warensendung erscheint demgegenüber ausreichend. 5. Zu Artikel 1 (§ 40 BattDG) In Artikel 1 ist in § 40 die Angabe „Die Länder haben in ihrer Zuständigkeit eine Behörde einzurichten“ durch die Angabe „Der Bund richtet eine Stelle ein“ zu ersetzen. Begründung: Die Aufgabe der notifizierenden Behörde sollte statt von mehreren Länderbehörden von einer zentralen Behörde wahrgenommen werden. Dies wäre nicht zuletzt auch im Sinne der Effektivität, da es hierbei keine regionalen Erwägungsnotwendigkeiten gibt und nicht zuletzt auch die Wirtschaftsakteure ein Wi U ... Interesse an einem einheitlichen Verfahren haben dürften. Wenn auch der im aktuell vorliegenden Entwurf nach § 42 BattDG nunmehr die Akkreditierungsstelle zumindest im Bereich der Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen einbezogen werden soll, hätten die Länder in ihrer Zuständigkeit weiterhin eine notifizierende Behörde einzurichten. 6. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat ist besorgt, dass die unsachgemäße Entsorgung von Lithium- Ionen-Gerätebatterien eine Ursache für die immer häufigeren Brände in Entsorgungsanlagen ist. Dadurch entstehen erhebliche Gefahren für das Personal, die Öffentlichkeit und die Wirtschaft sowie große Kosten für die Branche. Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass Maßnahmen zur Verbraucherkommunikation und eine verbesserte Sammlung von Batterien und Elektrogeräten sinnvolle Ansätze zur Bewältigung dieser Problemlage sind, doch nicht ausreichen, um die Brandgefahr in Entsorgungsanlagen signifikant zu reduzieren und die Versicherbarkeit dieser Anlagen sicherzustellen. Der Bundesrat fordert daher eine erweiterte Herstellerverantwortung einschließlich einer Pfandlösung für Lithium-Ionen-Batterien, die neben Rücknahme und Recycling auch finanzielle Beiträge zu Sicherheitsmaßnahmen entlang der gesamten Entsorgungskette umfasst. Dazu ist ein ganzheitlicher Ansatz unter Einbeziehung aller relevanten Akteure (Hersteller, Entsorger, Versicherer) notwendig, um technische Verbesserungen, eine gesicherte Finanzierung, verstärkte getrennte Erfassung und sichere Transport- sowie Entsorgungsverfahren zu gewährleisten. Die Einführung einer Pfandpflicht für Lithium-Ionen-Batterien würde darüber hinaus den Zielen des Critical Raw Materials Act (CRMA) der EU Rechnung tragen, um wichtige Rohstoffe in der EU verstärkt im Kreislauf zu führen, die für den grünen und digitalen Wandel, die Luft- und Raumfahrt oder die Verteidigung besonders wichtig sind. U B 7. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]

Relationen