Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1150
21. Wahlperiode 06.08.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung
(EU) 2023/1542
(Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG)
A. Problem und Ziel
Am 17. August 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur
Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur
Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG in Kraft getreten. Sie ist damit unmittelbar
geltendes Recht in Deutschland. Für einige Vorschriften enthält die Verordnung
jedoch gesonderte Inkrafttretens- oder Übergangsregelungen. Ziel der
Verordnung ist ein einheitlicher Rechtsrahmen mit Blick auf Anforderungen an die
Produktion von Batterien sowie an die Entsorgung von Altbatterien. Hierfür werden
Regelungen bezüglich Stoffbeschränkungen, das Design, die Kennzeichnung, die
Konformität und die Sorgfaltspflichten für Batterien sowie die Sammlung und
Behandlung von Altbatterien festgelegt.
Die Verordnung (EU) 2023/1542 sieht eine Reihe von Öffnungsklauseln für den
nationalen Gesetzgeber vor. Zugleich enthält die Verordnung (EU) 2023/1542
konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge. Daraus ergibt sich
ein nationaler Anpassungsbedarf.
Um ein reibungsloses Zusammenspiel der Verordnung (EU) 2023/1542 mit dem
stark ausdifferenzierten, auf der abzulösenden Richtlinie 2006/66/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2006 über Batterien und
Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren basierenden deutschen
Recht sicherzustellen, ist es zudem erforderlich, das bisherige Batteriegesetz
(BattG) durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) abzulösen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.
B. Lösung
Die Verordnung (EU) 2023/1542 gilt grundsätzlich ab dem 18. Februar 2024
unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Es gibt für die verschiedenen
Regelungsbereiche jedoch auch Übergangsvorschriften. Die in der Verordnung enthaltenen
Regelungen machen eine Anpassung des bisherigen Batteriegesetzes sowie
Neuregelungen in den bisher nicht geregelten Bereichen erforderlich. Vor diesem
Hintergrund soll das bisherige Batteriegesetz aufgehoben und durch ein neues
Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ersetzt werden. Zu den
Regelungsbereichen des neuen BattDG gehören dabei:
− Allgemeine Vorschriften (Teil 1),
− Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altbatterien (Teil 2),
− Festlegung der am Beschränkungsverfahren für gefährliche Stoffe beteiligten
Behörden (Teil 3),
− Regelungen zur Konformität von Batterien (Teil 4),
− Anforderungen hinsichtlich der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (Teil 5),
− Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (Teil 6) sowie
− Bußgeldvorschriften und Schlussbestimmungen (Teil 7).
Dabei trifft das Gesetz nur dann Regelungen, wenn dies für die Durchführung der
unmittelbar geltenden Verordnung erforderlich ist, die Verordnung selbst den
Mitgliedstaaten die Festlegung von nationalen Regelungen vorschreibt oder den
Mitgliedstaaten ein Ermessenspielraum hinsichtlich weitergehender Regelungen
eröffnet wird.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bundeshaushalt entstehen Haushaltsausgaben durch die Überwachung der
für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Es ist
schätzungsweise von jährlichen Personalmehrausgaben von ca. 290 000 Euro für eine Stelle
im höheren Dienst und eine halbe Stelle im gehobenen Dienst beim Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auszugehen. Die finanziellen und
stellenmäßigen Mehrbedarfe, die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
entstehen, sollen im Einzelplan 09 ausgeglichen werden.
Weitere etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im
Bereich des Bundes sollen finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan
gegenfinanziert werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Soweit im Zusammenhang mit dem Batt-EU-AnpG Mehrkosten für die
Wirtschaft entstehen, beruhen diese Mehrkosten im Wesentlichen unmittelbar auf der
Verordnung (EU) 2023/1542 selbst. Hierzu wird auf die Folgenabschätzung der
EU-Kommission verwiesen.
Durch den Gesetzentwurf wird die Wirtschaft mit Blick auf den jährlichen
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 12,8 Mio. Euro entlastet. Davon fließen etwa
12,3 Mio. Euro als Out nach der „One in, one out“-Regelung in die Ressortbilanz
ein. In der Entlastung enthalten sind auch Entlastungen im Bereich der
Bürokratiekosten. Diese belaufen sich auf ca. 104 000 Euro. Unter Berücksichtigung der
„One in, one out“-Regelung entstehen Bürokratiekosten in Höhe von
195 000 Euro.
Insgesamt 16 Informationspflichten wurden aufgehoben, vier neue
Informationspflichten eingeführt und eine bestehende Informationspflicht geändert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 460 000
Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und
planstellenmäßig im Einzelplan des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie
im Einzelplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie der geltenden
Haushalts- und Finanzplanansätze ausgeglichen werden.
Weitere etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im
Bereich des Bundes sollen finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan
gegenfinanziert werden.
Für die Länder und die Kommunen entsteht durch das Gesetz kein
Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Soweit im Zusammenhang mit dem Anpassungsgesetz Mehrkosten mit
Auswirkungen auf Einzelpreise entstehen, beruhen diese Mehrkosten im Wesentlichen
unmittelbar auf der Verordnung (EU) 2023/1542 selbst. Hierzu wird auf die
Folgenabschätzung der EU-Kommission verwiesen. Ob und in welchem Umfang die
zusätzlichen Kosten durch die neuen europäischen und nationalen Vorgaben auf
die Verbraucherpreise umgelegt werden, ist von einer Reihe von Einflussfaktoren
abhängig, u. a. von der Wettbewerbsintensität auf den jeweiligen Märkten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 6. August 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung
(EU) 2023/1542
(Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit.
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung
(EU) 2023/1542
(Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG)1
Der Text des Gesetzentwurfs und der Begründung ist gleichlautend
mit der Bundestagsdrucksache 21/570.
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
Anlage 1
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 Satz 1 BattDG)
In Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „Marke“ die Angabe „ , falls vorhanden,“ einzufügen.
Begründung:
§ 5 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet die Hersteller dazu, sich unter anderem mit der Marke der Batterie
registrieren zu lassen. Dies ist EU-rechtlich nicht erforderlich. Denn gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2023/1542 umfasst der Registrierungsantrag den Markennamen einer Batterie nur, falls
dieser vorhanden ist. Zahlreiche Batterietypen sind jedoch No-name-Produkte. Eine zwangsweise
Registrierung einer Marke würde keinen Sinn ergeben. Daher sollte § 5 Absatz 1 Satz 1 auf das EU-rechtlich
Notwendige zurückgeführt werden, auch um einen zusätzlichen Aufwand für den deutschen Handel und
insbesondere KMU zu vermeiden und einer Abweichung der deutschen Gesetzgebung von gegebenenfalls
unterschiedlichen Regelungen im EU-Binnenmarkt entgegenzuwirken.
2. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 3 BattDG)
In Artikel 1 § 24 Absatz 3 ist die Angabe „gut sichtbar durch digitale Bildtafeln in den von ihnen
verwendeten Darstellungsmedien sowie“ zu streichen.
Begründung:
Der Hinweis auf „digitale Bildtafeln“ zusätzlich zur Information im Internet ist wenig verständlich, führt zu
Rechtsunsicherheit und sollte gestrichen werden; er wird von der Bundesregierung auch nicht näher
begründet. Eine Information auf der entsprechenden Internetseite oder auf der Warensendung erscheint
demgegenüber ausreichend.
3. Zu Artikel 1 (§ 40 BattDG)
In Artikel 1 ist in § 40 die Angabe „Die Länder haben in ihrer Zuständigkeit eine Behörde einzurichten“
durch die Angabe „Der Bund richtet eine Stelle ein“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Aufgabe der notifizierenden Behörde sollte statt von mehreren Länderbehörden von einer zentralen
Behörde wahrgenommen werden. Dies wäre nicht zuletzt auch im Sinne der Effektivität, da es hierbei keine
regionalen Erwägungsnotwendigkeiten gibt und nicht zuletzt auch die Wirtschaftsakteure ein Interesse an
einem einheitlichen Verfahren haben dürften.
Wenn auch der im aktuell vorliegenden Entwurf nach § 42 BattDG nunmehr die Akkreditierungsstelle
zumindest im Bereich der Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen einbezogen
werden soll, hätten die Länder in ihrer Zuständigkeit weiterhin eine notifizierende Behörde einzurichten.
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat ist besorgt, dass die unsachgemäße Entsorgung von Lithium-Ionen-Gerätebatterien eine
Ursache für die immer häufigeren Brände in Entsorgungsanlagen ist. Dadurch entstehen erhebliche Gefahren
für das Personal, die Öffentlichkeit und die Wirtschaft sowie große Kosten für die Branche. Der Bundesrat
ist davon überzeugt, dass Maßnahmen zur Verbraucherkommunikation und eine verbesserte Sammlung von
Batterien und Elektrogeräten sinnvolle Ansätze zur Bewältigung dieser Problemlage sind, jedoch
möglicherweise allein nicht ausreichen könnten, um die Brandgefahr in Entsorgungsanlagen signifikant zu
reduzieren und die Versicherbarkeit dieser Anlagen sicherzustellen. Es ist ein ganzheitlicher Ansatz unter
Einbeziehung aller relevanten Akteure (Hersteller, Entsorger, Versicherer) notwendig, um technische
Verbesserungen, eine gesicherte Finanzierung, verstärkte getrennte Erfassung und sichere Transport- sowie
Entsorgungsverfahren zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, im Rahmen
der erweiterten Herstellerverantwortung effektive, kostengünstige und bürokratiearme Maßnahmen zu
prüfen, um die sachgemäße Entsorgung von Lithium-Ionen-Gerätebatterien zu befördern sowie in der Folge die
Sicherheit der Entsorgungsanlagen zu verbessern.
Die Prüfung sollte auch eine Pfandlösung für bestimmte Lithium-Ionen-Batterien umfassen.
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Nummer 1 (Zu Artikel 1 – § 5 Absatz 1 Satz 1 BattDG)
Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagenen Änderungen ab.
Die Bundesregierung erkennt zwar an, dass die Verordnung (EU) 2023/1542 die Angabe der Marke unter den
Vorbehalt stellt, dass diese auch vorhanden ist. Dennoch erscheint eine Anpassung der Vorschrift nicht als
zielführend. Wie auch bereits heute sind nach dem Entwurf des Batt-EU-AnpG die Hersteller bewusst verpflichtet,
sich mit der Batteriekategorie und der Marke zu registrieren. Bei Batterien, deren Marke, z. B. durch den festen
Einbau in ein Elektrogerät, nicht erkennbar ist, ist im Zweifel die Marke des Elektrogerätes anzugeben.
Hintergrund hierfür ist, dass nur auf diese Weise ein ordnungsgemäßer Vollzug der Registrierung sichergestellt werden
kann. Denn würden sich Herstellern allein mit der Batteriekategorie registrieren, wäre keine Batteriemarke mehr
einem Hersteller zuzuordnen. Ohne eine solche Regelung würde sich ein Hersteller von Gerätebatterien nur für
diese Batteriekategorie registrieren und die Marken, die er in Verkehr bringt, angeben. Bringt er noch weitere
Marken in Verkehr, ohne dies bei der Registrierung anzugeben, könnte dies nicht geahndet werden, da er nach
wie vor richtig mit der Batteriekategorie registriert ist. Dass er weitere Marken in Verkehr bringt, die er bei der
Registrierung aber nicht angegeben hat, könnte dann nicht untersagt werden. Dies könnte Missbrauch Tür und
Tor öffnen.
Zu Nummer 2 (Zu Artikel 1 – § 24 Absatz 3 BattDG)
Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagenen Änderungen ab.
Ein wichtiges Anliegen der Verordnung (EU) 2023/1542 und auch der Bundesregierung ist die Gleichbehandlung
von stationärem und Online-Handel. Vor diesem Hintergrund ist es von Bedeutung, dass auch der Online-Handel
mit Blick auf die Informationspflichten vergleichbar dem stationären Handel in die Pflicht genommen wird. Die
digitale Bildtafel bezieht sich insbesondere auf die Pflicht des Handels im unmittelbaren Sichtbereich des
Hauptkundenstroms die Kennzeichnung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Entwurfs zu nutzen und damit auf die
Möglichkeit der Rückgabe von Altbatterien hinzuweisen. Daher muss auch der Onlinehandel verpflichtet werden, auf der
Internetseite durch Verwendung der Kennzeichnung darauf hinzuweisen, dass Altbatterien im Onlinehandel
abgegeben werden können. Entsprechend Artikel 62 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 haben die
Online-Händler für die Rücknahme eine ausreichende Zahl an Sammelstellen vorzusehen, die das gesamte
Hoheitsgebiet abdecken und hierfür auch am Zustellungsort oder an einer lokalen Sammelstelle Altbatterien
zurückzunehmen. Die entsprechende Information über eine Rückgabemöglichkeit ist dabei essentiell.
Zu Nummer 3 (Zu Artikel 1 – § 40 BattDG)
Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagene Änderung ab.
Nach dem Grundgesetz obliegt der Vollzug von Gesetzen und damit auch die Einrichtung von Behörden und
Verfahren grundsätzlich den Ländern. Der Bund sieht keinen Bedarf, die Aufgabe der notifizierenden Behörde an
sich zu ziehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesregierung zur Unterstützung der Länder den
Gesetzentwurf aus der letzten Legislaturperiode (BT-Drs. 20/13953) bereits weiterentwickelt hat, den Anliegen der
Länder damit entgegengekommen ist und die Aufgaben der Bewertung und Überwachung von
Konformitätsbewertungsstellen der Deutschen Akkreditierungsstellen GmbH zuweist. Damit verbleibt bei den Ländern lediglich
noch die Aufgabe der Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen, die eine Akkreditierungsurkunde
erhalten haben.
Zu Nummer 4 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Auch die Bundesregierung teilt die Besorgnis des Bundesrates aufgrund der immer häufigeren Brände in
Entsorgungsanlagen, die vermutlich auf lithiumhaltige Batterien in Elektrogeräten zurückgeführt werden können. Die
Bundesregierung ist vor diesem Hintergrund im Austausch mit den betroffenen Akteuren, um einen besseren
Überblick über die Anzahl der Brände und dessen Ursachen zu erhalten. Nur so können zielgerichtete Maßnahmen
abgeleitet werden, um den Gefahren wirksam zu begegnen. Daher müssen Entsorger, Verbraucher und der
Gesetzgeber gemeinsam Maßnahmen zur Reduzierung des Brandrisikos umsetzen, um Menschen und
wirtschaftliche Existenzen besser zu schützen.
Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes initiiert die
Bundesregierung am kommunalen Wertstoffhof, an dem über 80% aller gesammelten Elektroaltgeräte anfallen,
bereits erste Vorkehrungen: Künftig sollen Elektroaltgeräte ausschließlich durch geschultes Personal des
Wertstoffhofs angenommen und in die Sammelbehältnisse einsortiert werden. Mit der neuen Vorgabe wird
sichergestellt, dass Batterien aus abgegebenen Elektrogeräten – sofern möglich – entfernt und diese Batterien gesondert
entsorgt werden. Das Risiko einer Beschädigung der Batterie und eine mögliche Selbstentzündung durch
mechanische Verdichtung bei Sammlung und Transport wird dadurch reduziert.
Daneben werden auch durch Artikel 11 der Verordnung (EU) 2023/1542 bereits Regelungen getroffen, die eine
verpflichtende Austauschbarkeit von Batterien aus Elektrogeräten durch den Endnutzer vorschreiben.
Zusammen mit den angestrebten Änderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes kann dies für die Zukunft die
Brandgefahr zumindest teilweise eindämmen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG) (Gesetzentwurf)