polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)

dip / drucksache 06.08.2025 · WP 21 · 21/1150 · Gesetzentwurf · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1150 21. Wahlperiode 06.08.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG) A. Problem und Ziel Am 17. August 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG in Kraft getreten. Sie ist damit unmittelbar geltendes Recht in Deutschland. Für einige Vorschriften enthält die Verordnung jedoch gesonderte Inkrafttretens- oder Übergangsregelungen. Ziel der Verordnung ist ein einheitlicher Rechtsrahmen mit Blick auf Anforderungen an die Produktion von Batterien sowie an die Entsorgung von Altbatterien. Hierfür werden Regelungen bezüglich Stoffbeschränkungen, das Design, die Kennzeichnung, die Konformität und die Sorgfaltspflichten für Batterien sowie die Sammlung und Behandlung von Altbatterien festgelegt. Die Verordnung (EU) 2023/1542 sieht eine Reihe von Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber vor. Zugleich enthält die Verordnung (EU) 2023/1542 konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge. Daraus ergibt sich ein nationaler Anpassungsbedarf. Um ein reibungsloses Zusammenspiel der Verordnung (EU) 2023/1542 mit dem stark ausdifferenzierten, auf der abzulösenden Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren basierenden deutschen Recht sicherzustellen, ist es zudem erforderlich, das bisherige Batteriegesetz (BattG) durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) abzulösen. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. B. Lösung Die Verordnung (EU) 2023/1542 gilt grundsätzlich ab dem 18. Februar 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Es gibt für die verschiedenen Regelungsbereiche jedoch auch Übergangsvorschriften. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen machen eine Anpassung des bisherigen Batteriegesetzes sowie Neuregelungen in den bisher nicht geregelten Bereichen erforderlich. Vor diesem Hintergrund soll das bisherige Batteriegesetz aufgehoben und durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ersetzt werden. Zu den Regelungsbereichen des neuen BattDG gehören dabei: − Allgemeine Vorschriften (Teil 1), − Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altbatterien (Teil 2), − Festlegung der am Beschränkungsverfahren für gefährliche Stoffe beteiligten Behörden (Teil 3), − Regelungen zur Konformität von Batterien (Teil 4), − Anforderungen hinsichtlich der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (Teil 5), − Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (Teil 6) sowie − Bußgeldvorschriften und Schlussbestimmungen (Teil 7). Dabei trifft das Gesetz nur dann Regelungen, wenn dies für die Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung erforderlich ist, die Verordnung selbst den Mitgliedstaaten die Festlegung von nationalen Regelungen vorschreibt oder den Mitgliedstaaten ein Ermessenspielraum hinsichtlich weitergehender Regelungen eröffnet wird. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bundeshaushalt entstehen Haushaltsausgaben durch die Überwachung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Es ist schätzungsweise von jährlichen Personalmehrausgaben von ca. 290 000 Euro für eine Stelle im höheren Dienst und eine halbe Stelle im gehobenen Dienst beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auszugehen. Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe, die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entstehen, sollen im Einzelplan 09 ausgeglichen werden. Weitere etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes sollen finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Soweit im Zusammenhang mit dem Batt-EU-AnpG Mehrkosten für die Wirtschaft entstehen, beruhen diese Mehrkosten im Wesentlichen unmittelbar auf der Verordnung (EU) 2023/1542 selbst. Hierzu wird auf die Folgenabschätzung der EU-Kommission verwiesen. Durch den Gesetzentwurf wird die Wirtschaft mit Blick auf den jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 12,8 Mio. Euro entlastet. Davon fließen etwa 12,3 Mio. Euro als Out nach der „One in, one out“-Regelung in die Ressortbilanz ein. In der Entlastung enthalten sind auch Entlastungen im Bereich der Bürokratiekosten. Diese belaufen sich auf ca. 104 000 Euro. Unter Berücksichtigung der „One in, one out“-Regelung entstehen Bürokratiekosten in Höhe von 195 000 Euro. Insgesamt 16 Informationspflichten wurden aufgehoben, vier neue Informationspflichten eingeführt und eine bestehende Informationspflicht geändert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 460 000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und planstellenmäßig im Einzelplan des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie im Einzelplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie der geltenden Haushalts- und Finanzplanansätze ausgeglichen werden. Weitere etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes sollen finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert werden. Für die Länder und die Kommunen entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Soweit im Zusammenhang mit dem Anpassungsgesetz Mehrkosten mit Auswirkungen auf Einzelpreise entstehen, beruhen diese Mehrkosten im Wesentlichen unmittelbar auf der Verordnung (EU) 2023/1542 selbst. Hierzu wird auf die Folgenabschätzung der EU-Kommission verwiesen. Ob und in welchem Umfang die zusätzlichen Kosten durch die neuen europäischen und nationalen Vorgaben auf die Verbraucherpreise umgelegt werden, ist von einer Reihe von Einflussfaktoren abhängig, u. a. von der Wettbewerbsintensität auf den jeweiligen Märkten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 6. August 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG) mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG)1 Der Text des Gesetzentwurfs und der Begründung ist gleichlautend mit der Bundestagsdrucksache 21/570. 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Anlage 1 Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 Satz 1 BattDG) In Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „Marke“ die Angabe „ , falls vorhanden,“ einzufügen. Begründung: § 5 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet die Hersteller dazu, sich unter anderem mit der Marke der Batterie registrieren zu lassen. Dies ist EU-rechtlich nicht erforderlich. Denn gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 umfasst der Registrierungsantrag den Markennamen einer Batterie nur, falls dieser vorhanden ist. Zahlreiche Batterietypen sind jedoch No-name-Produkte. Eine zwangsweise Registrierung einer Marke würde keinen Sinn ergeben. Daher sollte § 5 Absatz 1 Satz 1 auf das EU-rechtlich Notwendige zurückgeführt werden, auch um einen zusätzlichen Aufwand für den deutschen Handel und insbesondere KMU zu vermeiden und einer Abweichung der deutschen Gesetzgebung von gegebenenfalls unterschiedlichen Regelungen im EU-Binnenmarkt entgegenzuwirken. 2. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 3 BattDG) In Artikel 1 § 24 Absatz 3 ist die Angabe „gut sichtbar durch digitale Bildtafeln in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien sowie“ zu streichen. Begründung: Der Hinweis auf „digitale Bildtafeln“ zusätzlich zur Information im Internet ist wenig verständlich, führt zu Rechtsunsicherheit und sollte gestrichen werden; er wird von der Bundesregierung auch nicht näher begründet. Eine Information auf der entsprechenden Internetseite oder auf der Warensendung erscheint demgegenüber ausreichend. 3. Zu Artikel 1 (§ 40 BattDG) In Artikel 1 ist in § 40 die Angabe „Die Länder haben in ihrer Zuständigkeit eine Behörde einzurichten“ durch die Angabe „Der Bund richtet eine Stelle ein“ zu ersetzen. Begründung: Die Aufgabe der notifizierenden Behörde sollte statt von mehreren Länderbehörden von einer zentralen Behörde wahrgenommen werden. Dies wäre nicht zuletzt auch im Sinne der Effektivität, da es hierbei keine regionalen Erwägungsnotwendigkeiten gibt und nicht zuletzt auch die Wirtschaftsakteure ein Interesse an einem einheitlichen Verfahren haben dürften. Wenn auch der im aktuell vorliegenden Entwurf nach § 42 BattDG nunmehr die Akkreditierungsstelle zumindest im Bereich der Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen einbezogen werden soll, hätten die Länder in ihrer Zuständigkeit weiterhin eine notifizierende Behörde einzurichten. 4. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat ist besorgt, dass die unsachgemäße Entsorgung von Lithium-Ionen-Gerätebatterien eine Ursache für die immer häufigeren Brände in Entsorgungsanlagen ist. Dadurch entstehen erhebliche Gefahren für das Personal, die Öffentlichkeit und die Wirtschaft sowie große Kosten für die Branche. Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass Maßnahmen zur Verbraucherkommunikation und eine verbesserte Sammlung von Batterien und Elektrogeräten sinnvolle Ansätze zur Bewältigung dieser Problemlage sind, jedoch möglicherweise allein nicht ausreichen könnten, um die Brandgefahr in Entsorgungsanlagen signifikant zu reduzieren und die Versicherbarkeit dieser Anlagen sicherzustellen. Es ist ein ganzheitlicher Ansatz unter Einbeziehung aller relevanten Akteure (Hersteller, Entsorger, Versicherer) notwendig, um technische Verbesserungen, eine gesicherte Finanzierung, verstärkte getrennte Erfassung und sichere Transport- sowie Entsorgungsverfahren zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung effektive, kostengünstige und bürokratiearme Maßnahmen zu prüfen, um die sachgemäße Entsorgung von Lithium-Ionen-Gerätebatterien zu befördern sowie in der Folge die Sicherheit der Entsorgungsanlagen zu verbessern. Die Prüfung sollte auch eine Pfandlösung für bestimmte Lithium-Ionen-Batterien umfassen. Anlage 3 Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1 (Zu Artikel 1 – § 5 Absatz 1 Satz 1 BattDG) Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagenen Änderungen ab. Die Bundesregierung erkennt zwar an, dass die Verordnung (EU) 2023/1542 die Angabe der Marke unter den Vorbehalt stellt, dass diese auch vorhanden ist. Dennoch erscheint eine Anpassung der Vorschrift nicht als zielführend. Wie auch bereits heute sind nach dem Entwurf des Batt-EU-AnpG die Hersteller bewusst verpflichtet, sich mit der Batteriekategorie und der Marke zu registrieren. Bei Batterien, deren Marke, z. B. durch den festen Einbau in ein Elektrogerät, nicht erkennbar ist, ist im Zweifel die Marke des Elektrogerätes anzugeben. Hintergrund hierfür ist, dass nur auf diese Weise ein ordnungsgemäßer Vollzug der Registrierung sichergestellt werden kann. Denn würden sich Herstellern allein mit der Batteriekategorie registrieren, wäre keine Batteriemarke mehr einem Hersteller zuzuordnen. Ohne eine solche Regelung würde sich ein Hersteller von Gerätebatterien nur für diese Batteriekategorie registrieren und die Marken, die er in Verkehr bringt, angeben. Bringt er noch weitere Marken in Verkehr, ohne dies bei der Registrierung anzugeben, könnte dies nicht geahndet werden, da er nach wie vor richtig mit der Batteriekategorie registriert ist. Dass er weitere Marken in Verkehr bringt, die er bei der Registrierung aber nicht angegeben hat, könnte dann nicht untersagt werden. Dies könnte Missbrauch Tür und Tor öffnen. Zu Nummer 2 (Zu Artikel 1 – § 24 Absatz 3 BattDG) Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagenen Änderungen ab. Ein wichtiges Anliegen der Verordnung (EU) 2023/1542 und auch der Bundesregierung ist die Gleichbehandlung von stationärem und Online-Handel. Vor diesem Hintergrund ist es von Bedeutung, dass auch der Online-Handel mit Blick auf die Informationspflichten vergleichbar dem stationären Handel in die Pflicht genommen wird. Die digitale Bildtafel bezieht sich insbesondere auf die Pflicht des Handels im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms die Kennzeichnung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Entwurfs zu nutzen und damit auf die Möglichkeit der Rückgabe von Altbatterien hinzuweisen. Daher muss auch der Onlinehandel verpflichtet werden, auf der Internetseite durch Verwendung der Kennzeichnung darauf hinzuweisen, dass Altbatterien im Onlinehandel abgegeben werden können. Entsprechend Artikel 62 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 haben die Online-Händler für die Rücknahme eine ausreichende Zahl an Sammelstellen vorzusehen, die das gesamte Hoheitsgebiet abdecken und hierfür auch am Zustellungsort oder an einer lokalen Sammelstelle Altbatterien zurückzunehmen. Die entsprechende Information über eine Rückgabemöglichkeit ist dabei essentiell. Zu Nummer 3 (Zu Artikel 1 – § 40 BattDG) Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagene Änderung ab. Nach dem Grundgesetz obliegt der Vollzug von Gesetzen und damit auch die Einrichtung von Behörden und Verfahren grundsätzlich den Ländern. Der Bund sieht keinen Bedarf, die Aufgabe der notifizierenden Behörde an sich zu ziehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesregierung zur Unterstützung der Länder den Gesetzentwurf aus der letzten Legislaturperiode (BT-Drs. 20/13953) bereits weiterentwickelt hat, den Anliegen der Länder damit entgegengekommen ist und die Aufgaben der Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen der Deutschen Akkreditierungsstellen GmbH zuweist. Damit verbleibt bei den Ländern lediglich noch die Aufgabe der Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen, die eine Akkreditierungsurkunde erhalten haben. Zu Nummer 4 (Zum Gesetzentwurf allgemein) Auch die Bundesregierung teilt die Besorgnis des Bundesrates aufgrund der immer häufigeren Brände in Entsorgungsanlagen, die vermutlich auf lithiumhaltige Batterien in Elektrogeräten zurückgeführt werden können. Die Bundesregierung ist vor diesem Hintergrund im Austausch mit den betroffenen Akteuren, um einen besseren Überblick über die Anzahl der Brände und dessen Ursachen zu erhalten. Nur so können zielgerichtete Maßnahmen abgeleitet werden, um den Gefahren wirksam zu begegnen. Daher müssen Entsorger, Verbraucher und der Gesetzgeber gemeinsam Maßnahmen zur Reduzierung des Brandrisikos umsetzen, um Menschen und wirtschaftliche Existenzen besser zu schützen. Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes initiiert die Bundesregierung am kommunalen Wertstoffhof, an dem über 80% aller gesammelten Elektroaltgeräte anfallen, bereits erste Vorkehrungen: Künftig sollen Elektroaltgeräte ausschließlich durch geschultes Personal des Wertstoffhofs angenommen und in die Sammelbehältnisse einsortiert werden. Mit der neuen Vorgabe wird sichergestellt, dass Batterien aus abgegebenen Elektrogeräten – sofern möglich – entfernt und diese Batterien gesondert entsorgt werden. Das Risiko einer Beschädigung der Batterie und eine mögliche Selbstentzündung durch mechanische Verdichtung bei Sammlung und Transport wird dadurch reduziert. Daneben werden auch durch Artikel 11 der Verordnung (EU) 2023/1542 bereits Regelungen getroffen, die eine verpflichtende Austauschbarkeit von Batterien aus Elektrogeräten durch den Endnutzer vorschreiben. Zusammen mit den angestrebten Änderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes kann dies für die Zukunft die Brandgefahr zumindest teilweise eindämmen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen