Auslegung des § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes im Bundesministerium der Verteidigung und nachgeordneten Dienststellen (Antwort zu Drs. 21/5224)
Text
Auslegung des § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes im Bundesministerium der Verteidigung und nachgeordneten Dienststellen (Antwort zu Drs. 21/5224)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5579
21. Wahlperiode 22.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heinrich Koch, Achim Köhler und der
Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5224 –
Auslegung des § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes im Bundesministerium der
Verteidigung und nachgeordneten Dienststellen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 17. November 2023 hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz „zur
Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und
Soldaten aus der Bundeswehr“ beschlossen (Bundestagsdrucke 20/8672).
Insbesondere bildet hierbei § 46 Absatz 2a eine Neuerung hinsichtlich
möglicher Entlassungstatbestände aufgrund der schwerwiegenden Verfolgung von
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder der
nachdrücklichen Unterstützung von Personenzusammenschlüssen, die gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen
verfolgen oder verfolgt haben (www.gesetze-im-internet.de/sg/__46.html). Hierbei
ergeben sich aus Sicht der Fragesteller mehrere Fragen im Hinblick
Anwendungspraxis der neuen Entlassungstatbestände.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
1. Auf Grundlage welcher Dienstvorschriften und Anweisungen legen das
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)
und der militärische Abschirmdienst (MAD) den § 46 Absatz 2a des
Soldatengesetzes (SG) in welcher Weise aus (bitte die Volltexte zitieren)?
Eine Entlassungsprüfung nach § 46 Absatz 2a SG findet ausschließlich durch
das BAPersBw statt. Zur Auslegung des § 46 Absatz 2a SG dient dem
BAPersBw die interne Allgemeine Regelung (AR) „Extremismusbekämpfung“
A-2600/7 vom 5. Juli 2024 als Verfahrensgrundlage. Das Informationsrecht der
Abgeordneten umfasst nicht die Herausgabe interner Dokumente. Die
Bundesregierung ist deshalb nicht dazu verpflichtet den Volltext der Regelung wieder-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 22. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zugeben, stellt im Folgenden aber deren Inhalte, soweit sie die Frage betreffen,
dar.
Danach ist eine Entlassung nach § 46 Absatz 2a SG möglich, wenn Soldatinnen
und Soldaten schwerwiegende verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen
oder unterstützen, die eine Gefahr für die militärische Ordnung oder das
Vertrauen in die Bundeswehr darstellen. Verfassungsfeindlich sind Bestrebungen
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland. Eine glaubhafte Abwendung von
verfassungsfeindlichen Bestrebungen kann die Entlassung verhindern. Die Regelung gilt
für Berufssoldaten, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, Wehrdienstleistende und
Reservisten.
2. Wie viele Soldaten wurden auf Grundlage des § 46 Absatz 2a SG bislang
entlassen (bitte nach Datum, Verband oder vergleichbarer Dienststelle
aufschlüsseln)?
Bis zum Stichtag 13. April 2026 wurden insgesamt neunzehn Soldaten auf der
Grundlage des § 46 Absatz 2a SG entlassen. Da die gewünschte
Konkretisierung nach „Datum, Verband oder vergleichbarer Dienststelle“ Rückschlüsse auf
Einzelpersonalien zulässt, erfolgt hierzu aus Datenschutzgründen keine weitere
Angabe.
3. Auf Grundlage welcher Verdachtsmomente und zugrunde liegender
Dienstvorschriften werden der MAD und das BAPersBw tätig?
Der MAD wird tätig, sobald tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische
Verhaltensweisen vorliegen.
Maßstab für das Tätigwerden des BAPersBw ist die Prüfung, ob eine
bestimmte Verhaltensform einen extremistischen Ursprung hat, extremistisches
Gedankengut fördert oder verbreitet. Dies ist stets eine Frage des konkreten
Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung des inneren Gefüges des betroffenen
Bereiches.
4. Gibt es vonseiten der Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung
(BMVg) Anweisungen, Erlasse oder Rundschreiben, die darauf abzielen,
dass der MAD bei seinen Ermittlungen, gemäß § 46 Absatz 2a
Unterpunkt 2 SG auf die Alternative für Deutschland rekurriert?
Nein.
5. Wurden auf Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln mit dem
Aktenzeichen 13 L 1109/25 vom 26. Februar 2026 mittlerweile
Dienstvorschriften oder Anweisungen beim BMVg, MAD oder BAPersBw geändert
oder angepasst (wenn ja, bitte nach Vorschrift, Datum, Gegenüberstellung
neuer Inhalt und alter Inhalt aufschlüsseln)?
Nein. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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