Potenziale und rechtliche Rahmenbedingungen des Einsatzes von Drohnen und künstlicher Intelligenz in der Landwirtschaft
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Potenziale und rechtliche Rahmenbedingungen des Einsatzes von Drohnen und künstlicher Intelligenz in der Landwirtschaft
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8011
21. Wahlperiode 15.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Bernd Schattner, Stephan Protschka, Peter Felser, Christian
Reck, Danny Meiners, Julian Schmidt, Bernd Schuhmann, Steffen Janich, Dario
Seifert, Enrico Komning und der Fraktion der AfD
Potenziale und rechtliche Rahmenbedingungen des Einsatzes von Drohnen und
künstlicher Intelligenz in der Landwirtschaft
Die deutsche Landwirtschaft steht vor erheblichen strukturellen und
wirtschaftlichen Herausforderungen. Der Mangel an Arbeits- und Fachkräften, steigende
Lohn-, Energie- und Betriebsmittelkosten, zunehmende
Dokumentationspflichten sowie wachsende Anforderungen an den sparsamen Einsatz von Wasser,
Dünge- und Pflanzenschutzmitteln belasten insbesondere kleine und mittlere
landwirtschaftliche Betriebe. Der Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme,
nachfolgend Drohnen genannt, in Verbindung mit Sensorik, satellitengestützter
Positionsbestimmung und künstlicher Intelligenz kann nach Auffassung der
Fragesteller einen wichtigen Beitrag zur zukünftigen Ausrichtung der
Landwirtschaft leisten. Drohnen können landwirtschaftliche Flächen hochgenau
vermessen, Pflanzenbestände kontrollieren, Trockenstress, Nährstoffmangel,
Krankheiten und Schädlingsbefall erkennen, Beikräuter lokalisieren sowie Wasser,
Dünge- und Pflanzenschutzmittel zielgerichtet und teilflächenspezifisch
ausbringen. Nach Angaben des EU‑GAP (Gemeinsame Agrarpolitik)-Netzwerks
können Drohnen unter anderem Bewässerungsdefizite erkennen, Boden- und
Feldanalysen unterstützen sowie Feuchtigkeitsgehalt und Bodenerosion anhand
genauer dreidimensionaler Karten darstellen (https://eu-cap-network.ec.europ
a.eu/support/innovation-knowledge-exchange-eip-agri/digitalisation/digital-tool
s-automation-and-platforms/robotics-ai-drones-and-sensors_en).
Bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/27539 aus dem Jahr 2021 wurde ausgeführt, dass auf den
vom damaligen Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
geförderten digitalen Experimentierfeldern unter anderem die teilflächenspezifische
Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie die bedarfsgerechte
Bewässerung mithilfe von Drohnen erprobt werde.
Besondere Potenziale bestehen nach Auffassung der Fragesteller bei der
Bewirtschaftung schwer zugänglicher oder steiler Flächen sowie im Wein-, Obst-,
Gemüse- und Gewächshausanbau. In Gewächshäusern könnten autonom
fliegende Drohnen Pflanzenzustände überwachen, Schädlingsherde erkennen,
Nützlinge verteilen und Bewässerungssysteme bedarfsgerecht steuern. Das von
der Europäischen Union geförderte Projekt GIDROM befasste sich bereits mit
einem drohnengestützten Überwachungssystem zur Früherkennung von
Pflanzenkrankheiten und Schädlingen im Gewächshausanbau (https://cordis.europ
a.eu/project/id/697900/reporting). Ein weiteres durch die Europäische Union
gefördertes Forschungsprojekt verband die drohnengestützte Erkennung von
Kulturpflanzen und Beikräutern mit dem zielgerichteten Einsatz eines
autonomen Bodenfahrzeugs (https://cordis.europa.eu/project/id/644227).
Beim Einsatz von Drohnen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln
bestehen in Deutschland erhebliche rechtliche Einschränkungen. Nach § 18 des
Pflanzenschutzgesetzes ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit
Luftfahrzeugen grundsätzlich verboten und nur unter bestimmten Voraussetzungen
genehmigungsfähig (www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012/__18.html).
Das Verfahren wird durch die Verordnung über die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen konkretisiert (www.gesetze-im-internet.de/pfl
schmanwluftfzgv/BJNR197000013.html). Die europäische Pflanzenschutz-
Rahmenrichtlinie lässt Ausnahmen zu, wenn eine Anwendung aus der Luft
eindeutige Vorteile für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gegenüber
bodengebundenen Verfahren bietet (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/
TXT/?uri=CELEX:32009L0128). Andere europäische Staaten entwickeln ihre
Regelungen für den Einsatz von Agrardrohnen teilweise schneller weiter.
Frankreich hat nach einer Erprobungsphase rechtliche Möglichkeiten für die
Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel mit Drohnen geschaffen (https://a
griculture.gouv.fr/protection-des-cultures-publication-des-textes-autorisant-lutil
isation-de-drones-pour-lapplication). Polen kündigte im Februar 2026
Vereinfachungen für den Einsatz von Drohnen im Pflanzenschutz an (www.gov.pl/web/
rolnictwo/upraszczamy-zasady-stosowania-dronow-w-ochronie-roslin).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung gegebenenfalls dem Einsatz
von Drohnen, Sensorik und künstlicher Intelligenz für die zukünftige
Wettbewerbsfähigkeit, Arbeitskräfteentlastung, Ressourceneffizienz und
wirtschaftliche Stabilität der deutschen Landwirtschaft bei?
2. Welche bundesrechtlichen, europarechtlichen und landesrechtlichen
Vorschriften gelten nach Auffassung der Bundesregierung für die
landwirtschaftliche Nutzung von Drohnen zur Bestandsüberwachung,
Flächenvermessung, Bewässerung sowie zur Ausbringung von Saatgut, Nützlingen,
Dünge- und Pflanzenschutzmitteln?
3. Welche Gesetzgebungs-, Verordnungs-, Förder- und
Koordinierungskompetenzen besitzt der Bund beim Einsatz von Agrardrohnen, und welche
konkreten Bereiche unterliegen lediglich dem Verwaltungsvollzug der
Länder?
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über
unterschiedliche Genehmigungs-, Anzeige-, Gebühren- und
Vollzugspraktiken der Bundesländer beim landwirtschaftlichen Drohneneinsatz vor,
und plant sie gemeinsam mit den Ländern einheitliche Vollzugshinweise,
Musteranträge oder digitale Genehmigungsverfahren?
5. Welche Forschungs-, Entwicklungs-, Modell- und
Demonstrationsvorhaben zum Einsatz von Drohnen und künstlicher Intelligenz in der
Landwirtschaft hat die Bundesregierung seit 2018 gegebenenfalls gefördert, welche
Fördersummen wurden gegebenenfalls bereitgestellt, und welche
Ergebnisse haben diese möglichen Projekte nach Kenntnis der Bundesregierung
hinsichtlich technischer Marktreife, Praxistauglichkeit und
Wirtschaftlichkeit erbracht?
6. Wie viele landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland nutzen nach
Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung derzeit Drohnen zur
Bestandskontrolle, Flächenvermessung, Ausbringung von Betriebsmitteln,
Wildtierrettung oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken, und auf
welcher Datengrundlage beruhen diese Angaben nach Kenntnis der
Bundesregierung?
7. Welche technischen und rechtlichen Möglichkeiten bestehen nach
Auffassung der Bundesregierung für den Einsatz von Drohnen zur Erkennung
von Trockenstress, zur Messung von Boden- und Pflanzenfeuchte, zur
Erstellung von Bewässerungskarten, zur Steuerung stationärer
Bewässerungsanlagen und zur unmittelbaren punktuellen Ausbringung von
Wasser?
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber
vor, in welchem Umfang drohnen- und KI-gestützte
Bewässerungssysteme Wasser, Energie, Betriebskosten und menschliche Arbeitsstunden
gegenüber manueller, flächendeckender oder rein zeitgesteuerter
Bewässerung einsparen können?
9. Welche Einsatzmöglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls
für autonome oder teilautonome Drohnen in Gewächshäusern,
insbesondere bei Pflanzenkontrolle, Früherkennung von Krankheiten und
Schädlingen, Bewässerungssteuerung, Verteilung von Nützlingen, Bestäubung
und Dokumentation, und welche luftverkehrs-, arbeits- und
sicherheitsrechtlichen Vorschriften gelten für ausschließlich innerhalb geschlossener
Gewächshäuser betriebene Drohnen?
10. Welche Pflanzenschutzmittel und Drohnensysteme sind derzeit in
Deutschland für eine Anwendung mit unbemannten Luftfahrzeugen
zugelassen, genehmigt oder behördlich anerkannt, und wie viele entsprechende
Anträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 gestellt,
genehmigt oder abgelehnt?
11. Unter welchen Voraussetzungen kann eine drohnengestützte Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln nach Auffassung der Bundesregierung
gegenüber einer bodengebundenen Anwendung Vorteile für die menschliche
Gesundheit oder die Umwelt bieten, insbesondere durch geringere
Abdrift, niedrigere Aufwandmengen, punktgenaue Behandlung, geringere
Anwenderexposition, weniger Bodenverdichtung und den Schutz der
Pflanzenbestände vor Fahrspuren?
12. Hält die Bundesregierung die geltende rechtliche Gleichbehandlung
bemannter Agrarflugzeuge und kleiner, niedrig fliegender Präzisionsdrohnen
noch für sachgerecht, und wird sie sich auf nationaler oder europäischer
Ebene für eine gesonderte rechtliche Bewertung drohnengestützter
Einzelpflanzen- und Teilflächenbehandlungen einsetzen?
13. Welche mineralischen, organischen, flüssigen, festen oder biologischen
Düngemittel, Pflanzenhilfsmittel und Bodenhilfsstoffe dürfen nach
geltendem Recht mit Drohnen ausgebracht werden, und welche
Anforderungen bestehen an Zulassung, Dosiergenauigkeit, Verteilgenauigkeit,
Kalibrierung, technische Prüfung und Dokumentation?
14. Welche Einsparungen bei Stickstoff, Phosphor, Kalium, Wasser,
Kraftstoff, Maschinenstunden und sonstigen Betriebsmitteln können nach
Kenntnis der Bundesregierung durch drohnen- und KI-gestützte
teilflächenspezifische Bewirtschaftung erreicht werden, und welche
wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen erwartet sie hierdurch?
15. Welche Messgenauigkeit erreichen drohnengestützte Verfahren bei der
Erfassung landwirtschaftlicher Flächen nach Kenntnis der Bundesregierung,
und unter welchen Voraussetzungen können solche Daten bei
Förderanträgen, Flächenkontrollen, Schlagkarteien, Pacht- und
Bewirtschaftungsnachweisen sowie bei der Ermittlung tatsächlich nutzbarer Flächen
anerkannt werden?
16. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, mittels
Drohnen und künstlicher Intelligenz Kulturpflanzen, Beikräuter,
Fehlstellen, Randstreifen, Landschaftselemente und nicht bewirtschaftbare
Flächen automatisiert zu erkennen und die gewonnenen Daten unmittelbar an
Feldroboter oder landwirtschaftliche Maschinen zur mechanischen,
thermischen, elektrischen oder punktuellen Beikrautregulierung zu
übertragen?
17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zur
Flächen- und Arbeitsleistung moderner Agrardrohnen vor, und hat sie sich
eine eigene Auffassung erarbeitet zu internationalen Angaben, wonach
eine Sprühdrohne abhängig von Nutzlast, Kultur, Gelände und
Aufwandmenge eine Leistung von mehreren Hektar je Stunde beziehungsweise die
Arbeitsleistung zahlreicher manuell arbeitender Personen erreichen kann,
und wenn ja, wie lautet die Auffassung der Bundesregierung dazu?
18. Wie viele menschliche Arbeitsstunden können nach Kenntnis der
Bundesregierung durch den Einsatz einer Drohne bei der Bewässerung,
Bestandskontrolle sowie Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln je
Hektar beziehungsweise je 1 000 Quadratmeter Gewächshausfläche
eingespart werden, und beabsichtigt die Bundesregierung, bei fehlenden
belastbaren Daten entsprechende Praxisuntersuchungen unter deutschen
Bedingungen zu fördern?
19. Welche Anschaffungs-, Betriebs-, Genehmigungs-, Versicherungs-,
Wartungs-, Software- und Schulungskosten entstehen landwirtschaftlichen
Betrieben beim Einsatz von Agrardrohnen, ab welcher Betriebs- oder
Flächengröße ist deren Einsatz nach Kenntnis der Bundesregierung
wirtschaftlich, und welche besonderen wirtschaftlichen Vorteile können sich
für kleine und mittlere Betriebe, Sonderkulturen sowie steile, vernässte
oder schwer zugängliche Flächen ergeben?
20. Wie unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
rechtlichen Rahmenbedingungen, Genehmigungsverfahren,
Fördermöglichkeiten und praktischen Einsatzfelder von Agrardrohnen in Deutschland von
denen in Frankreich, Polen, den Niederlanden, Österreich, Italien und
Spanien, und welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung
gegebenenfalls, um mögliche Wettbewerbsnachteile deutscher Landwirte
zu verhindern und einen rechtssicheren, technologieoffenen und
bürokratiearmen Einsatz von Drohnen und künstlicher Intelligenz zu
ermöglichen?
Berlin, den 11. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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