Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates
[Bundesrat zu Drucksache 185/25 (Beschluss)
06.10.25
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss
des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines
gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union
aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der
Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung
2004/191/EG des Rates
C(2025) 6576 final
Frau Anke Rehlinger
Präsidentin des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
10117 Berlin – DEUTSCHLAND
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, 30.9.2025
C(2025) 6576 final
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines
gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen
Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der
Entscheidung 2004/191/EG des Rates, COM/2025/101 final.
Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die Effizienz des Rückkehrverfahrens zu erhöhen, indem
den Mitgliedstaaten klare, moderne, vereinfachte und gemeinsame Vorschriften an die
Hand gegeben werden. Ein robuster und moderner Rechtsrahmen, der konsequent, aber
fair ist und die Grundrechte achtet, und der der Union und den Mitgliedstaaten die
erforderlichen Instrumente bietet, um Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht
wirksam rückzuführen, ist ein notwendiger Bestandteil eines wirklich europäischen
Migrationssystems.
Die Kommission begrüßt, dass der Bundesrat diesen Vorschlag geprüft hat und sie ist
dankbar für die Unterstützung des Bundesrates für das Ziel der Initiative: die Stärkung
der Rückkehrverfahren in den Mitgliedstaaten.
Was die Wahl des Rechtsinstruments betrifft, so ist die Kommission der Auffassung, dass
eine Verordnung besser geeignet ist als eine Richtlinie, um die wichtigsten Ziele zu
erreichen, insbesondere in Bezug auf Vereinfachung, Straffung, Effizienz und Kohärenz.
Gleichzeitig lässt der Vorschlag der Kommission angesichts der Unterschiede zwischen
den Systemen der Mitgliedstaaten die notwendige Flexibilität auf nationaler Ebene zu.
Dieser Ansatz fördert eine größere Kohärenz in der gesamten Union unter Achtung der
Verwaltungsautonomie und der Bedürfnisse der Mitgliedstaaten.
Als Reaktion auf die durch den Bundestag geäußerten Bedenken zu den einzelnen Artikeln
des Vorschlags für eine Rückkehrverordnung verweist die Kommission auf die
Erwägungen in dem beigefügten Anhang.
zu Drucksache 185/25 (Beschluss)
Sie hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen hiermit zufriedenstellend
beantwortet werden, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll
entgegen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Maroš Šefčovič Magnus Brunner
Mitglied der Kommission Mitglied der Kommission
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Anhang
Die Kommission hat die in der Stellungnahme des Bundesrates angesprochenen Punkte
sorgfältig geprüft und möchte dazu folgende Anmerkungen machen:
Zu Artikel 3 und 16 ist der Bundesrat der Auffassung, dass die in der
Richtlinie 2008/115/EG enthaltene Ausnahmeregelung für Rückführungen aufgrund von
strafrechtlichen Sanktionen wieder eingeführt werden sollte. Die Kommission nimmt die
Anmerkung zur Kenntnis und betont, dass dieser Vorschlag, wie in Erwägungsgrund 28
dargelegt, die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lässt, gegebenenfalls
strafrechtliche Sanktionen im Einklang mit dem nationalen Strafrecht gegen
Drittstaatsangehörige, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zu
verhängen.
Der Bundesrat stellt zudem fest, dass Gefährder, Extremisten und Straftäter nicht in den
Anwendungsbereich der Verordnung fallen sollten beziehungsweise von deren Anwendung
ausgenommen werden sollten. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ausnahme
aller Gefährder aus dem Anwendungsbereich des Vorschlags bedeuten würde, dass keine
Verpflichtung zur Ausstellung von Rückkehrentscheidungen, zur Eingabe in das
Schengener Informationssystem von Ausschreibungen zur Rückkehr und zur
Kennzeichnung von Sicherheitsrisiken bestehen würde. Die Kommission ist der
Auffassung, dass es im Interesse der Union als Raum des freien Verkehrs liegt, über
gemeinsame Vorschriften in diesem Bereich zu verfügen.
Zu Artikel 10 und 16 ist der Bundesrat der Auffassung, dass es die Möglichkeit geben
sollte, unbefristete Einreiseverbote zu verhängen und den Sofortvollzug der Rückkehr für
Gefährder anzuordnen.
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a des Kommissionsvorschlags sieht eine anfängliche
Höchstdauer von 20 Jahren für Einreiseverbote für Drittstaatsangehörige, die
Sicherheitsrisiken darstellen, vor. Diese Höchstdauer kann dann auf der Grundlage einer
individuellen Bewertung um aufeinanderfolgende Zeiträume von fünf Jahren verlängert
werden. Artikel 16 Absatz 2 sieht ferner vor, dass Drittstaatsangehörige, die
Sicherheitsrisiken darstellen, Gegenstand einer Abschiebung sind, sodass eine sofortige
Vollstreckung der Rückkehrentscheidung möglich ist.
Zu Artikel 12 stellt der Bundesrat fest, dass der Drittstaatsangehörige beim Vorbringen
von neuen Tatsachen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, die sich auf einen im
Asylverfahren geprüften Sachverhalt beziehen, auf die Stellung eines Asylfolgeantrags zu
verweisen ist und dass die Asylbehörde die Prüfung der Nichtzurückweisung vorzunehmen
hat.
Die Kommission möchte betonen, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung im Rahmen
des Rückkehrverfahrens gewahrt werden muss. Bewertungen der Einhaltung des
Grundsatzes der Nichtzurückweisung, die im Rahmen von Asylverfahren durchgeführt
werden, können auch im Rahmen von Rückkehrverfahren genutzt werden.
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Zu Artikel 15 und 48 sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit für detailliertere
Regelungen zur Rückführungsüberwachung und für Berichts-/Statistikpflichten.
Die Kommission möchte klarstellen, dass die vorgeschlagenen Vorschriften auf
bestehenden Vorschriften und Verfahren in den Mitgliedstaaten aufbauen, und erläutern,
welche Überwachungsaspekte erforderlich sind und welche nicht. Für ein effizientes und
zügiges Rückkehrsystem braucht es verlässliche Daten, anhand derer die
Ausgangssituation bewertet, die politische Reaktion gestaltet und Fortschritte überwacht
werden können.
Zu Artikel 20 nimmt die Kommission die Bedenken des Bundesrates zur Kenntnis, dass es
schwierig ist, sicherzustellen, dass der Vertreter des Minderjährigen eine Sprache spricht,
die der Minderjährige versteht. Zur Sicherstellung einer angemessenen Kommunikation
mit dem Betroffenen können die Mitgliedstaaten Dolmetscherdienste oder andere
Instrumente in Anspruch nehmen.
Zu Artikel 21 ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Mitwirkungspflichten und die
Konsequenzen bei fehlender Mitwirkung so ausgestaltet werden sollten, dass die in dem
Vorschlag benannten Pflichten und Maßnahmen nur ein Mindestmaß darstellen und die
Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen im nationalen Recht vorsehen können.
Die derzeitige Rückführungsrichtlinie sieht weder eine Mitwirkungspflicht noch
Konsequenzen bei fehlender Mitwirkung vor. Einige Mitgliedstaaten haben beschlossen,
diese Pflicht in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufzunehmen. Die Aufführung
bestimmter Pflichten und Konsequenzen in dem Vorschlag ist eine wichtige Verbesserung
der Gesamtsituation, da dies zu einer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten
führen soll, wodurch der Sekundärmigration vorgebeugt wird. Artikel 21 Absatz 6 des
Vorschlags würde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, einen
Drittstaatsangehörigen oder seine persönliche Habe zu durchsuchen.
Zu Artikel 27 Absatz 4 ist der Bundesrat der Auffassung, dass der Vorschlag nicht die
Möglichkeit vorsieht, sich nur gegen das Einreiseverbot zu wenden.
Das Ziel des Vorschlags besteht zwar darin, unter anderem durch die Förderung eines
gemeinsamen Rechtsbehelfsverfahrens die Verfahren zu straffen und miteinander zu
verknüpfen und die Rechtsbehelfsmodalitäten im Rückkehrverfahren zu beschleunigen.
Dies schließt jedoch nicht aus, dass in Fällen, in denen das Einreiseverbot die einzige
anzufechtende Entscheidung ist, gesonderte Rechtsbehelfe eingelegt werden können.
Zu Artikel 27 Absatz 5 nimmt die Kommission die Bedenken des Bundesrates und die
Klarstellungen zur Kenntnis, die zur Verbesserung des Textes erforderlich sein könnten.
Zu Artikel 28 Absatz 4 weist der Bundesrat darauf hin, dass die Vorgabe für eine
Justizbehörde, innerhalb von 48 Stunden über einen Eilantrag gegen eine
Rückkehrentscheidung zu entscheiden, die zuständigen Gerichte vor erhebliche
Herausforderungen stellen würde. Der Bundesrat hat ferner den Wunsch geäußert, die
Vorgabe durch eine Verlängerung auf einen Monat an den Besitzstand im Asylbereich
anzugleichen.
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Die Kommission nimmt die Überlegungen des Bundesrates zur Kenntnis und weist darauf
hin, dass in dem Vorschlag eine Fristverlängerung für Fälle, in denen es um komplexe
Sach- oder Rechtsfragen geht, vorgesehen ist.
Zu Artikel 29 hält der Bundesrat die Begrenzung auf die Sicherungshaft für zu eng, da im
deutschen Recht weitere Haftgründe festgelegt sind.
Im Vorschlag für eine Rückkehrverordnung sind die Haftgründe für die Vorbereitung der
Rückkehr oder die Durchführung der Abschiebung festgelegt. Diese gehen über die in der
Rückführungsrichtlinie festgelegten Gründe hinaus. Dies schließt die Anwendung anderer
nationaler Rechtsgrundlagen für die Festnahme oder Inhaftnahme in einem bestimmten
Fall nicht aus.
Zu Artikel 33 und 35 äußert der Bundesrat Bedenken darüber, dass die Inhaftnahme in
gesonderten Einrichtungen erfolgen muss, da dies zu erheblichem personellem und
finanziellem Mehraufwand für die deutschen Bundesländer führt.
Die Kommission betont, dass der Vorschlag für eine Rückkehrverordnung ein gewisses
Maß an Flexibilität im Vergleich zu den bestehenden Vorschriften enthält. Danach kann
ein Bereich in einer Einrichtung, die sonst für einen anderen Zweck genutzt wird (z. B. ein
Multifunktionsgebäude oder eine Haftanstalt), für die Zwecke der Haft für die
Vorbereitung der Rückführung genutzt werden. Darüber hinaus können Gefährder in
Haftanstalten festgehalten werden.
Zu Artikel 39 stellt der Bundesrat fest, dass die umfangreichen Regelungen zur
Datenübermittlung, die potenziell zu Problemen führen, möglichst reduziert werden
sollten.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Datenübermittlung aus den Mitgliedstaaten
an Drittländer für die Erhöhung der Wirksamkeit der Rückführung von wesentlicher
Bedeutung ist. Die bestehenden Möglichkeiten der Datenübermittlung reichen nicht immer
aus, damit die Mitgliedstaaten die relevanten Daten wirksam und mit hinreichender
Rechtssicherheit an Drittländer übermitteln können.
zu Drucksache 185/25 (Beschluss)- 5 -]
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