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Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

dip / drucksache 30.05.2025 · WP 21 · 227/25 · Verordnung · Original ↗

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Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung [Bundesrat Drucksache 227/25 30.05.25 In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums des Innern Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz- Verordnung A. Problem und Ziel Ziel dieser Rechtsänderung ist die Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 18, L 75 vom 19.3.2019, S. 137), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 der Kommission vom 19. Januar 2024 (ABl. L, 2024/325, 22.1.2024) geändert worden ist. Betroffen ist dabei die Regelung zur Kennzeichnung von Schusswaffen und ihrer wesentlichen Teile. B. Lösung Der vorliegende Verordnungsentwurf beinhaltet die erforderlichen Anpassungen zur Umsetzung der Änderungen, die mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 in die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 aufgenommen worden sind. Hierzu wird in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) die Vorschrift über die Durchführung der Waffenkennzeichnung in § 21 an die neuen, erweiterten Kennzeichnungsvorschriften angepasst. Die neuen Vorgaben gelten ab Inkrafttreten der Regelung nur für solche Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile, die zu diesem Zeitpunkt erstmals in den Verkehr gebracht werden. Eine rückwirkende Markierung des gesamten, sich in Deutschland befindenden privaten Waffenbestandes sieht die Neufassung damit nicht vor. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 1 353 davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): 1 353 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 0 Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,4 Millionen Euro. Davon entfallen 1,4 Millionen Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 227/25 30.05.25 In Verordnung des Bundesministeriums des Innern Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz- Verordnung Bundeskanzleramt Berlin, 27. Mai 2025 Staatsminister beim Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz- Verordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung1) Vom ... Auf Grund des § 25 Nummer 1 des Waffengesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung Die Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 21 Absatz 7 wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird nach der Angabe „mindestens 1,6 Millimetern“ die Angabe „und eine Markierungstiefe von mindestens 0,0762 Millimetern“ eingefügt. 2. Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Vorgabe zur Markierungstiefe nach Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 des Waffengesetzes.“ 3. In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Mindestgröße gemäß“ durch die Angabe „Vorgabe zur Schriftgröße nach“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2025 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. 1) Artikel 1 dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 18, L 75 vom 19.3.2019, S. 137), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 vom 19. Januar 2024 (ABl. L, 2024/325, 22.1.2024) geändert worden ist. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Ziel dieser Rechtsänderung ist die Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 18, L 75 vom 19.3.2019, S. 137), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 der Kommission vom 19. Januar 2024 (ABl. L, 2024/325, 22.1.2024) geändert worden ist. Betroffen ist dabei die Regelung zur Kennzeichnung von Schusswaffen und ihrer wesentlichen Teile. Im Zusammenhang der Diskussionen vor Erlass der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 konnte man sich zum damaligen Zeitpunkt unter den Mitgliedstaaten noch nicht auf eine Regelung einigen, die eine Mindestmarkierungstiefe für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen vorsieht. Mit der nunmehr erfolgten Änderung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 werden die folgenden drei Ziele verfolgt: Erstens wird die Möglichkeit der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen erhöht, da die Unkenntlichmachung aufgrund der vorgegebenen Mindesttiefe der Markierung einen erheblich erhöhten Aufwand darstellt. Derzeit werden Schusswaffen im überwiegenden Teil mit einer geringeren Tiefe markiert. Zweitens werden durch die einheitliche und für alle EU-Mitgliedstaaten verbindliche Vorgabe für Wirtschaftsbeteiligte und Benutzer von Schusswaffen gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen, wodurch der Handel im EU-Binnenmarkt erleichtert wird. Zugleich wird damit drittens eine Angleichung an die Standards der wichtigsten Märkte für die Ausfuhr ziviler Schusswaffen (Vereinigte Staaten von Amerika und Kanada) vollzogen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der vorliegende Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung beinhaltet die erforderlichen Anpassungen zur ergänzenden Umsetzung der Änderungen, die mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 in die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 aufgenommen worden sind. Hierzu wird in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) die Vorschrift über die Durchführung der Waffenkennzeichnung in § 21 Absatz 7 Satz 1 an die neuen, erweiterten Kennzeichnungsvorschriften angepasst. Zivile Schusswaffen sind nunmehr mit einer Markierungstiefe von mindestens 0,0762 Millimetern zu kennzeichnen. III. Alternativen Keine. IV. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz des Bundes ergibt sich aus § 25 Nummer 1 des Waffengesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der vorliegende Entwurf setzt die Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 vom 19. Januar 2024 in nationales Recht um. Darüber hinausgehende Regelungen werden nicht getroffen. VI. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Verordnung bezweckt keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, sondern die Umsetzung von EU-Recht, indem sie die technischen Spezifikationen der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 weiter konkretisiert. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Da mit dem Regelungsvorhaben die durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz bedingten Anpassungen der betroffenen Verordnungen umgesetzt werden, trägt auch dieses Regelungsvorhaben zur Erreichung der Ziele im Bereich Frieden und Sicherheit (Indikator 16.2) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Aufgrund der weiteren Konkretisierung der Kennzeichnungsanforderungen von Schusswaffen und wesentlicher Teile durch die Einführung einer Mindestmarkierungstiefe wird die Rückverfolgbarkeit erlaubnispflichtiger Schusswaffen im Nationalen Waffenregister weiter gestärkt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen Vorgaben dargestellt. Vorgabe 4.2.1 (Informationspflicht): Kennzeichnung von Schusswaffen; § 21 Absatz 7 Satz 1 AWaffV-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 235 000 4,5 42,70 0 753 0 20 0 0 30 000 0 600 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 1 353 Mit der Änderungsverordnung werden Vorschriften hinsichtlich der Kennzeichnung von Schusswaffen ergänzt. Gemäß § 21 Absatz 7 Satz 1 AWaffV-E sollen Markierungen an künftig produzierten oder im Geltungsbereich des Waffengesetzes verweilende Schusswaffen mit einer Markierungstiefe von 0,0762 Millimetern angebracht werden – zur Markierungstiefe existieren derzeit keine rechtlichen Vorgaben. Zu den markierungspflichtigen Schusswaffen gehören in Deutschland produzierte und von Händlern importierte Waffen. Für die Schätzung wird eine Fallzahl von 1,1 Millionen jährlich produzierter Schusswaffen (vgl. BT-Drs. 19/13839, S. 61; unter: https://dserver.bundes- tag.de/btd/19/138/1913839.pdf) zugrunde gelegt. Zudem werden laut Auskunft eines Verbandes jährlich etwa 15 000 Schusswaffen von großen Importeuren – ohne entsprechende Markierungstiefe – nach Deutschland eingeführt. Kleinere Importeure würden Schusswaffen von vernachlässigbarer Anzahl einführen. Bezüglich des Anteils an Waffen, die bereits heute die künftig vorgeschriebene Markierungstiefe aufweisen, liegen unterschiedliche Einschätzungen aus der Wirtschaft und von Beschussämtern vor; demnach wird der Anteil auf 60 bis 95 Prozent geschätzt. Der hohe Anteil sei auf die starke Absatzorientierung in die USA zurückzuführen, wo bereits die geforderte Markierungstiefe für wesentliche Waffenbestandteile gilt. Für die Schätzung des Erfüllungsaufwands wird zusammenfassend angenommen, dass rund 80 Prozent der Waffen bereits heute mit der künftig geforderten Mindestmarkierungstiefe produziert werden. Folglich ist von jährlich rund 235 000 (= 1,1 Millionen * 0,2 + 15 000) Waffen auszugehen, die künftig aufgrund der strengeren Anforderungen an die Markierungstiefe aufwendiger bearbeitet werden müssen. Der zeitliche Mehraufwand für die Kennzeichnung je Waffe variiert und wird auf Basis der Angaben von Beschussämtern und Wirtschaftsvertretern sowie der Online-Datenbank zum Erfüllungsaufwand des Statistischen Bundesamtes (vgl. ID 2006112308565913) auf 4,5 Minuten pro Waffe geschätzt werden. Grundsätzlich ist der zeitliche Mehraufwand von der Laserstärke abhängig – je stärker der Laser desto geringer ist der Mehraufwand –, und von dem Material der Waffe – bei bestimmten Werkstoffen wie Aluminium kann sich Material nach dem Lasern zurückbilden, so dass nachgelasert werden muss. Bei einem Lohnsatz von 42,70 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden S. 65, Anhang 7, Wirtschaftsabschnitt C) ergibt sich ein zusätzlicher jährlicher Personalaufwand von rund 753 000 Euro. Hinsichtlich der Sachkosten ist zunächst zu beachten, dass Kosten für neue leistungsstarke Laser auch im sechsstelligen Bereich liegen können. Es wird daher angenommen, dass kleinere Hersteller – die zusammengenommen nur sehr geringe Produktionszahlen haben – solche Investitionen aufgrund der Rechtsänderung aus wirtschaftlichen Abwägungen nicht vornehmen werden und – falls sie es selbst nicht können – für die Kennzeichnung Dritte beauftragen werden. Wie viele der rund zehn Großhändler und der übrigen Produzenten Investitionen tätigen werden müssen, ist unklar. Es wird frei angenommen, dass 20 Unternehmen jeweils zusätzliche Anschaffungskosten von 150 000 Euro haben werden. Bei einer Nutzungsdauer von fünf Jahren (vgl. AfA-Tabelle „Maschinenbau“, Fundstelle 4.2) fallen somit insgesamt zusätzliche jährliche Sachkosten von rund 600 000 Euro an. Der gesamte jährliche Erfüllungsaufwand beträgt folglich rund 1,3 Millionen Euro. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Es entstehen keine weiteren Kosten. 6. Weitere Regelungsfolgen Keine. VII. Befristung; Evaluierung Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 der Kommission vom 19. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 hinsichtlich der Mindesttiefe für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen. Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die Durchführungsrichtlinie selbst unbefristet gilt. Eine nationale Evaluierung der mit diesem Verordnungsentwurf angestrebten Änderungen ist aufgrund der zwingenden Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 nicht vorgesehen. Allerdings wird eine Evaluierung die Richtlinie (EU) 2021/555 auf EU-Ebene im Rahmen des sog. „REFIT-Programms“ stattfinden, auf deren Basis auch die auf dieser Richtlinie basierenden Durchführungsrechtsakte evaluiert werden dürften. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung) Zu Nummer 1 Die Ergänzung des § 21 Absatz 7 Satz 1 setzt die Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 um. Diese Richtlinie trifft Vorgaben zur Mindesttiefe, mit der Schusswaffen, die nach dem 22. Juli 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden, zu kennzeichnen sind. Zu Nummer 2 Nach der der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 zugrunde liegenden EU- Feuerwaffenrichtlinie (EU) 2021/555 sind Schalldämpfer zwar nicht vom Regelungsinhalt erfasst, so dass sich die Vorgaben der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 nicht auf Schalldämpfer beziehen. Jedoch hat der deutsche Gesetzgeber in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 zum Waffengesetz geregelt, dass der Schalldämpfer grundsätzlich der Waffe gleichsteht, für die er bestimmt ist, mit der Folge, dass er denselben Markierungserfordernissen unterliegt, wie die Schusswaffe. Derzeit ist technisch nicht geklärt, welche Auswirkungen eine Markierung von Schalldämpfern mit der erforderlichen Mindesttiefe auf das beanspruchte Material hat. Aufgrund der Mindestmarkierungstiefe besteht das Risiko, dass Schalldämpfer künftig insbesondere dem an der Mündung entstehenden Druck, der bis zu 4000 Bar betragen kann, nicht mehr standhalten können. Der Schalldämpfer kann bersten, wodurch der Schütze, aber auch unbeteiligte Dritte verletzt werden können. Dieses erhebliche Gesundheitsrisiko führt im Ergebnis dazu, dass bei einer Anwendung der Mindestmarkierungstiefe auch auf Schalldämpfer die Sicherheit des Verwenders nicht zu gewährleisten ist. Aus diesem Grund werden Schalldämpfer nicht von dieser Regelung erfasst. EU-Recht steht dieser Regelung nicht entgegen, da Schalldämpfer von der Feuerwaffenrichtlinie (EU) 2021/555 nicht erfasst sind. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die auch der Rechtsklarheit dient. § 21 Absatz 7 Satz 1 spricht von einer Schriftgröße von mindestens 1,6 Millimetern, der alte Satz 2, der sich auf die Angabe des Satz 1 bezieht, von einer Mindestgröße. Aus Gründen der Rechtsklarheit soll der neue Satz 3 ebenfalls von Schriftgröße und nicht von Mindestgröße sprechen, zumal die neue Vorgabe zur Markierungstiefe ebenfalls als Mindestgröße aufgefasst werden könnte. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Drucksache 227/25 - 6 -]

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