Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
[Bundesrat Drucksache 227/25
30.05.25
In
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
des Innern
Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-
Verordnung
A. Problem und Ziel
Ziel dieser Rechtsänderung ist die Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68
der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die
Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen gemäß der
Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle des
Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 18, L 75 vom
19.3.2019, S. 137), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 der
Kommission vom 19. Januar 2024 (ABl. L, 2024/325, 22.1.2024) geändert worden ist.
Betroffen ist dabei die Regelung zur Kennzeichnung von Schusswaffen und ihrer wesentlichen
Teile.
B. Lösung
Der vorliegende Verordnungsentwurf beinhaltet die erforderlichen Anpassungen zur
Umsetzung der Änderungen, die mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 in die
Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 aufgenommen worden sind. Hierzu wird in der
Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) die Vorschrift über die Durchführung der
Waffenkennzeichnung in § 21 an die neuen, erweiterten Kennzeichnungsvorschriften
angepasst. Die neuen Vorgaben gelten ab Inkrafttreten der Regelung nur für solche
Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile, die zu diesem Zeitpunkt erstmals in den Verkehr
gebracht werden. Eine rückwirkende Markierung des gesamten, sich in Deutschland
befindenden privaten Waffenbestandes sieht die Neufassung damit nicht vor.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 1 353
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): 1 353
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 0
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,4 Millionen Euro.
Davon entfallen 1,4 Millionen Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 227/25
30.05.25
In
Verordnung
des Bundesministeriums
des Innern
Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-
Verordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 27. Mai 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende
Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-
Verordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Zweite Verordnung zur Änderung
der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung1)
Vom ...
Auf Grund des § 25 Nummer 1 des Waffengesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S.
3165) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) verordnet das
Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
Die Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 21 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird nach der Angabe „mindestens 1,6 Millimetern“ die Angabe „und eine
Markierungstiefe von mindestens 0,0762 Millimetern“ eingefügt.
2. Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Vorgabe zur Markierungstiefe nach Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 des
Waffengesetzes.“
3. In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Mindestgröße gemäß“ durch die Angabe
„Vorgabe zur Schriftgröße nach“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2025 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
1) Artikel 1 dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission vom 16.
Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und
deren wesentlichen Bestandteilen gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019,
S. 18, L 75 vom 19.3.2019, S. 137), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 vom 19.
Januar 2024 (ABl. L, 2024/325, 22.1.2024) geändert worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel dieser Rechtsänderung ist die Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68
der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die
Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen gemäß der
Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle des
Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 18, L 75 vom 19.3.2019,
S. 137), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 der Kommission vom
19. Januar 2024 (ABl. L, 2024/325, 22.1.2024) geändert worden ist. Betroffen ist dabei die
Regelung zur Kennzeichnung von Schusswaffen und ihrer wesentlichen Teile.
Im Zusammenhang der Diskussionen vor Erlass der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68
konnte man sich zum damaligen Zeitpunkt unter den Mitgliedstaaten noch nicht auf eine
Regelung einigen, die eine Mindestmarkierungstiefe für die Kennzeichnung von
Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen vorsieht. Mit der nunmehr erfolgten Änderung
der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 werden die folgenden drei Ziele verfolgt: Erstens
wird die Möglichkeit der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen und ihren wesentlichen
Bestandteilen erhöht, da die Unkenntlichmachung aufgrund der vorgegebenen Mindesttiefe
der Markierung einen erheblich erhöhten Aufwand darstellt. Derzeit werden Schusswaffen
im überwiegenden Teil mit einer geringeren Tiefe markiert. Zweitens werden durch die
einheitliche und für alle EU-Mitgliedstaaten verbindliche Vorgabe für Wirtschaftsbeteiligte und
Benutzer von Schusswaffen gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen, wodurch der
Handel im EU-Binnenmarkt erleichtert wird. Zugleich wird damit drittens eine Angleichung
an die Standards der wichtigsten Märkte für die Ausfuhr ziviler Schusswaffen (Vereinigte
Staaten von Amerika und Kanada) vollzogen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der vorliegende Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen
Waffengesetz-Verordnung beinhaltet die erforderlichen Anpassungen zur ergänzenden
Umsetzung der Änderungen, die mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 in die
Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 aufgenommen worden sind. Hierzu wird in der Allgemeinen
Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) die Vorschrift über die Durchführung der
Waffenkennzeichnung in § 21 Absatz 7 Satz 1 an die neuen, erweiterten Kennzeichnungsvorschriften
angepasst. Zivile Schusswaffen sind nunmehr mit einer Markierungstiefe von mindestens
0,0762 Millimetern zu kennzeichnen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz des Bundes ergibt sich aus § 25 Nummer 1 des Waffengesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der vorliegende Entwurf setzt die Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 vom 19. Januar
2024 in nationales Recht um. Darüber hinausgehende Regelungen werden nicht getroffen.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung bezweckt keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, sondern die
Umsetzung von EU-Recht, indem sie die technischen Spezifikationen der
Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 weiter konkretisiert.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Da mit dem Regelungsvorhaben die durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz
bedingten Anpassungen der betroffenen Verordnungen umgesetzt werden, trägt auch dieses
Regelungsvorhaben zur Erreichung der Ziele im Bereich Frieden und Sicherheit (Indikator
16.2) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Aufgrund der weiteren Konkretisierung
der Kennzeichnungsanforderungen von Schusswaffen und wesentlicher Teile durch die
Einführung einer Mindestmarkierungstiefe wird die Rückverfolgbarkeit erlaubnispflichtiger
Schusswaffen im Nationalen Waffenregister weiter gestärkt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.2.1 (Informationspflicht): Kennzeichnung von Schusswaffen; § 21 Absatz
7 Satz 1 AWaffV-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
235 000 4,5 42,70 0 753 0
20 0 0 30 000 0 600
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 1 353
Mit der Änderungsverordnung werden Vorschriften hinsichtlich der Kennzeichnung von
Schusswaffen ergänzt. Gemäß § 21 Absatz 7 Satz 1 AWaffV-E sollen Markierungen an
künftig produzierten oder im Geltungsbereich des Waffengesetzes verweilende
Schusswaffen mit einer Markierungstiefe von 0,0762 Millimetern angebracht werden – zur
Markierungstiefe existieren derzeit keine rechtlichen Vorgaben.
Zu den markierungspflichtigen Schusswaffen gehören in Deutschland produzierte und von
Händlern importierte Waffen. Für die Schätzung wird eine Fallzahl von 1,1 Millionen jährlich
produzierter Schusswaffen (vgl. BT-Drs. 19/13839, S. 61; unter: https://dserver.bundes-
tag.de/btd/19/138/1913839.pdf) zugrunde gelegt. Zudem werden laut Auskunft eines
Verbandes jährlich etwa 15 000 Schusswaffen von großen Importeuren – ohne entsprechende
Markierungstiefe – nach Deutschland eingeführt. Kleinere Importeure würden
Schusswaffen von vernachlässigbarer Anzahl einführen.
Bezüglich des Anteils an Waffen, die bereits heute die künftig vorgeschriebene
Markierungstiefe aufweisen, liegen unterschiedliche Einschätzungen aus der Wirtschaft und von
Beschussämtern vor; demnach wird der Anteil auf 60 bis 95 Prozent geschätzt. Der hohe
Anteil sei auf die starke Absatzorientierung in die USA zurückzuführen, wo bereits die
geforderte Markierungstiefe für wesentliche Waffenbestandteile gilt. Für die Schätzung des
Erfüllungsaufwands wird zusammenfassend angenommen, dass rund 80 Prozent der
Waffen bereits heute mit der künftig geforderten Mindestmarkierungstiefe produziert werden.
Folglich ist von jährlich rund 235 000 (= 1,1 Millionen * 0,2 + 15 000) Waffen auszugehen,
die künftig aufgrund der strengeren Anforderungen an die Markierungstiefe aufwendiger
bearbeitet werden müssen.
Der zeitliche Mehraufwand für die Kennzeichnung je Waffe variiert und wird auf Basis der
Angaben von Beschussämtern und Wirtschaftsvertretern sowie der Online-Datenbank zum
Erfüllungsaufwand des Statistischen Bundesamtes (vgl. ID 2006112308565913) auf 4,5
Minuten pro Waffe geschätzt werden. Grundsätzlich ist der zeitliche Mehraufwand von der
Laserstärke abhängig – je stärker der Laser desto geringer ist der Mehraufwand –, und von
dem Material der Waffe – bei bestimmten Werkstoffen wie Aluminium kann sich Material
nach dem Lasern zurückbilden, so dass nachgelasert werden muss. Bei einem Lohnsatz
von 42,70 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden S. 65, Anhang 7, Wirtschaftsabschnitt C) ergibt
sich ein zusätzlicher jährlicher Personalaufwand von rund 753 000 Euro.
Hinsichtlich der Sachkosten ist zunächst zu beachten, dass Kosten für neue leistungsstarke
Laser auch im sechsstelligen Bereich liegen können. Es wird daher angenommen, dass
kleinere Hersteller – die zusammengenommen nur sehr geringe Produktionszahlen haben
– solche Investitionen aufgrund der Rechtsänderung aus wirtschaftlichen Abwägungen
nicht vornehmen werden und – falls sie es selbst nicht können – für die Kennzeichnung
Dritte beauftragen werden. Wie viele der rund zehn Großhändler und der übrigen
Produzenten Investitionen tätigen werden müssen, ist unklar. Es wird frei angenommen, dass 20
Unternehmen jeweils zusätzliche Anschaffungskosten von 150 000 Euro haben werden.
Bei einer Nutzungsdauer von fünf Jahren (vgl. AfA-Tabelle „Maschinenbau“, Fundstelle 4.2)
fallen somit insgesamt zusätzliche jährliche Sachkosten von rund 600 000 Euro an.
Der gesamte jährliche Erfüllungsaufwand beträgt folglich rund 1,3 Millionen Euro.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325
der Kommission vom 19. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie (EU)
2019/68 hinsichtlich der Mindesttiefe für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und
wesentlichen Bestandteilen. Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die Durchführungsrichtlinie
selbst unbefristet gilt.
Eine nationale Evaluierung der mit diesem Verordnungsentwurf angestrebten Änderungen
ist aufgrund der zwingenden Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 nicht
vorgesehen. Allerdings wird eine Evaluierung die Richtlinie (EU) 2021/555 auf EU-Ebene
im Rahmen des sog. „REFIT-Programms“ stattfinden, auf deren Basis auch die auf dieser
Richtlinie basierenden Durchführungsrechtsakte evaluiert werden dürften.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung)
Zu Nummer 1
Die Ergänzung des § 21 Absatz 7 Satz 1 setzt die Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325
um. Diese Richtlinie trifft Vorgaben zur Mindesttiefe, mit der Schusswaffen, die nach dem
22. Juli 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden, zu kennzeichnen sind.
Zu Nummer 2
Nach der der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 zugrunde liegenden EU-
Feuerwaffenrichtlinie (EU) 2021/555 sind Schalldämpfer zwar nicht vom Regelungsinhalt erfasst, so
dass sich die Vorgaben der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 nicht auf Schalldämpfer
beziehen. Jedoch hat der deutsche Gesetzgeber in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nummer 1.3 zum Waffengesetz geregelt, dass der Schalldämpfer grundsätzlich der Waffe
gleichsteht, für die er bestimmt ist, mit der Folge, dass er denselben
Markierungserfordernissen unterliegt, wie die Schusswaffe.
Derzeit ist technisch nicht geklärt, welche Auswirkungen eine Markierung von
Schalldämpfern mit der erforderlichen Mindesttiefe auf das beanspruchte Material hat. Aufgrund der
Mindestmarkierungstiefe besteht das Risiko, dass Schalldämpfer künftig insbesondere dem
an der Mündung entstehenden Druck, der bis zu 4000 Bar betragen kann, nicht mehr
standhalten können. Der Schalldämpfer kann bersten, wodurch der Schütze, aber auch
unbeteiligte Dritte verletzt werden können. Dieses erhebliche Gesundheitsrisiko führt im Ergebnis
dazu, dass bei einer Anwendung der Mindestmarkierungstiefe auch auf Schalldämpfer die
Sicherheit des Verwenders nicht zu gewährleisten ist. Aus diesem Grund werden
Schalldämpfer nicht von dieser Regelung erfasst. EU-Recht steht dieser Regelung nicht
entgegen, da Schalldämpfer von der Feuerwaffenrichtlinie (EU) 2021/555 nicht erfasst sind.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die auch der Rechtsklarheit dient. § 21
Absatz 7 Satz 1 spricht von einer Schriftgröße von mindestens 1,6 Millimetern, der alte
Satz 2, der sich auf die Angabe des Satz 1 bezieht, von einer Mindestgröße. Aus Gründen
der Rechtsklarheit soll der neue Satz 3 ebenfalls von Schriftgröße und nicht von
Mindestgröße sprechen, zumal die neue Vorgabe zur Markierungstiefe ebenfalls als Mindestgröße
aufgefasst werden könnte.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
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