Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
[Bundesrat Drucksache 368/25
15.08.25
In
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt
durch Vollzugsbeamte des Bundes
A. Problem und Ziel
Einsatzkräfte müssen über alle Einsatz- und Führungsmittel verfügen, um effektiv und
gleichzeitig verhältnismäßig vorgehen zu können. Der Einsatz der Schusswaffe ist dabei
stets das letzte Mittel. Um ein möglichst abgestuftes Vorgehen bei der Anwendung des
unmittelbaren Zwangs zu gewährleisten, können Distanz-Elektroimpulsgeräte (DEIG),
umgangssprachlich auch Elektroschockpistolen oder Taser genannt, eingesetzt werden.
Distanz-Elektroimpulsgeräte entfalten insbesondere präventive Wirkung. Ob der Einsatz
auf der Grundlage der geltenden Regelungen des Gesetzes über den unmittelbaren
Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
möglich ist, wird zum Teil angezweifelt. Hier soll Rechtssicherheit geschaffen werden.
B. Lösung
Der Entwurf enthält eine Anpassung im Bereich der Verwaltungsvollstreckung des
Bundes. Durch eine Ergänzung des UZwG wird Rechtssicherheit mit Blick auf den Einsatz
von so genannten Distanz-Elektroimpulsgeräten geschaffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keiner.
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 368/25
15.08.25
In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt
durch Vollzugsbeamte des Bundes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den
unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch
Vollzugsbeamte des Bundes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Öffentlichkeit eine zügige
und entschlossene Reaktion der Bundesregierung und des Gesetzgebers auf die
akute Zunahme von Gewalttaten im öffentlichen Raum, insbesondere von
Gewalttaten gegen Polizeibeamte, erwartet.
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den
unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch
Vollzugsbeamte des Bundes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei
Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch
Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-
5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2.
März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 4 wird die Angabe „Hieb- und Schußwaffen“ durch die Angabe „Hieb- und
Schusswaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte“ ersetzt.
Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 (§ 2 Absatz 4 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei
Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes) wird das Grundrecht auf
körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Einsatzkräfte müssen über alle Einsatz- und Führungsmittel verfügen, um effektiv und
gleichzeitig verhältnismäßig vorgehen zu können. Der Einsatz der Schusswaffe ist dabei
stets das letzte Mittel. Um ein möglichst abgestuftes Vorgehen bei der Anwendung des
unmittelbaren Zwangs zu gewährleisten, können Distanz-Elektroimpulsgeräte,
umgangssprachlich auch Elektroschockpistolen oder Taser genannt, eingesetzt werden.
Distanz-Elektroimpulsgeräte entfalten insbesondere präventive Wirkung. Ob ihr Einsatz auf
der Grundlage der geltenden Regelungen des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei
Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) möglich ist, wird
zum Teil angezweifelt. Hier soll Rechtssicherheit geschaffen werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf enthält eine Anpassung im Bereich der Verwaltungsvollstreckung des Bundes.
Durch eine Ergänzung des UZwG wird Rechtssicherheit mit Blick auf den Einsatz von so
genannten Distanz-Elektroimpulsgeräten geschaffen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht
beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz für das Vollstreckungsrecht des Bundes ergibt sich aus der
Natur der Sache.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Vorschrift ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Das Gesetz modifiziert das Vollstreckungsrecht des Bundes.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nicht betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keiner.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Regelung ist dauerhaft erforderlich, so dass eine Evaluierung nicht vorgesehen ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung
öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes)
Der Entwurf enthält eine Änderung des UZwG, mit der der Einsatz und die Erprobung von
Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG) auf eine rechtssichere Grundlage gestellt werden
sollen. Der Einsatz von DEIG, umgangssprachlich auch Elektroschockpistolen oder Taser
genannt, bedarf aufgrund des darin liegenden Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes einer Rechtsgrundlage. Nach
Auffassung von Teilen der Literatur stellen DEIG keine Schusswaffen im engeren Sinne
dar, weshalb diese nach dieser Auffassung bislang nicht unter die Waffengattungen nach
§ 2 Absatz 4 UZwG fallen. Für den Einsatz von DEIG bedürfe es danach in jedem Fall einer
ausdrücklichen Verankerung im UZwG (Ruthig, in: Schenke/Graulich/Ruthig,
Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, UZwG § 2 Rn. 15; Thiel GSZ 2019, 1 (8); BeckOK PolR
BW/Kastner, 31. Ed. 1.12.2023, BWPolG § 64 Rn. 19.2 -20; BMKS BWPolG § 64 Rn. 3;
Ruder /Pöltl PolR BW § 12 Rn. 54; Zeitler/Trurnit PolR BW Rn. 1103).
Um vor dem Hintergrund dieser Literaturmeinung bestehende Unsicherheiten zu
beseitigen, soll der Waffenbegriff des § 2 Absatz 4 UZwG ausdrücklich um DEIG ergänzt werden.
Zu Artikel 2 (Grundrechtseinschränkung)
Die Vorschrift setzt das Zitiergebot aus Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG um.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Drucksache 368/25 - 4 -]
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