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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 368/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes [Bundesrat Drucksache 368/25 15.08.25 In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes A. Problem und Ziel Einsatzkräfte müssen über alle Einsatz- und Führungsmittel verfügen, um effektiv und gleichzeitig verhältnismäßig vorgehen zu können. Der Einsatz der Schusswaffe ist dabei stets das letzte Mittel. Um ein möglichst abgestuftes Vorgehen bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs zu gewährleisten, können Distanz-Elektroimpulsgeräte (DEIG), umgangssprachlich auch Elektroschockpistolen oder Taser genannt, eingesetzt werden. Distanz-Elektroimpulsgeräte entfalten insbesondere präventive Wirkung. Ob der Einsatz auf der Grundlage der geltenden Regelungen des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) möglich ist, wird zum Teil angezweifelt. Hier soll Rechtssicherheit geschaffen werden. B. Lösung Der Entwurf enthält eine Anpassung im Bereich der Verwaltungsvollstreckung des Bundes. Durch eine Ergänzung des UZwG wird Rechtssicherheit mit Blick auf den Einsatz von so genannten Distanz-Elektroimpulsgeräten geschaffen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keiner. Fristablauf: 26.09.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 368/25 15.08.25 In Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Öffentlichkeit eine zügige und entschlossene Reaktion der Bundesregierung und des Gesetzgebers auf die akute Zunahme von Gewalttaten im öffentlichen Raum, insbesondere von Gewalttaten gegen Polizeibeamte, erwartet. Fristablauf: 26.09.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Federführend ist das Bundesministerium des Innern. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201- 5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 4 wird die Angabe „Hieb- und Schußwaffen“ durch die Angabe „Hieb- und Schusswaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte“ ersetzt. Artikel 2 Einschränkung von Grundrechten Durch Artikel 1 (§ 2 Absatz 4 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes) wird das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Einsatzkräfte müssen über alle Einsatz- und Führungsmittel verfügen, um effektiv und gleichzeitig verhältnismäßig vorgehen zu können. Der Einsatz der Schusswaffe ist dabei stets das letzte Mittel. Um ein möglichst abgestuftes Vorgehen bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs zu gewährleisten, können Distanz-Elektroimpulsgeräte, umgangssprachlich auch Elektroschockpistolen oder Taser genannt, eingesetzt werden. Distanz-Elektroimpulsgeräte entfalten insbesondere präventive Wirkung. Ob ihr Einsatz auf der Grundlage der geltenden Regelungen des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) möglich ist, wird zum Teil angezweifelt. Hier soll Rechtssicherheit geschaffen werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf enthält eine Anpassung im Bereich der Verwaltungsvollstreckung des Bundes. Durch eine Ergänzung des UZwG wird Rechtssicherheit mit Blick auf den Einsatz von so genannten Distanz-Elektroimpulsgeräten geschaffen. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht beigetragen. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz für das Vollstreckungsrecht des Bundes ergibt sich aus der Natur der Sache. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Vorschrift ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Gesetzesfolgen Das Gesetz modifiziert das Vollstreckungsrecht des Bundes. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Nicht betroffen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Keiner. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine VIII. Befristung; Evaluierung Die Regelung ist dauerhaft erforderlich, so dass eine Evaluierung nicht vorgesehen ist. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes) Der Entwurf enthält eine Änderung des UZwG, mit der der Einsatz und die Erprobung von Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG) auf eine rechtssichere Grundlage gestellt werden sollen. Der Einsatz von DEIG, umgangssprachlich auch Elektroschockpistolen oder Taser genannt, bedarf aufgrund des darin liegenden Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes einer Rechtsgrundlage. Nach Auffassung von Teilen der Literatur stellen DEIG keine Schusswaffen im engeren Sinne dar, weshalb diese nach dieser Auffassung bislang nicht unter die Waffengattungen nach § 2 Absatz 4 UZwG fallen. Für den Einsatz von DEIG bedürfe es danach in jedem Fall einer ausdrücklichen Verankerung im UZwG (Ruthig, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, UZwG § 2 Rn. 15; Thiel GSZ 2019, 1 (8); BeckOK PolR BW/Kastner, 31. Ed. 1.12.2023, BWPolG § 64 Rn. 19.2 -20; BMKS BWPolG § 64 Rn. 3; Ruder /Pöltl PolR BW § 12 Rn. 54; Zeitler/Trurnit PolR BW Rn. 1103). Um vor dem Hintergrund dieser Literaturmeinung bestehende Unsicherheiten zu beseitigen, soll der Waffenbegriff des § 2 Absatz 4 UZwG ausdrücklich um DEIG ergänzt werden. Zu Artikel 2 (Grundrechtseinschränkung) Die Vorschrift setzt das Zitiergebot aus Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG um. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Drucksache 368/25 - 4 -]

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