Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau
[Bundesrat Drucksache 215/25
22.05.25
FJ
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im
Investitionsprogramm Ganztagsausbau
A. Problem und Ziel
Qualitativ hochwertige ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im
Grundschulalter fördern die Bildungsteilhabe von Kindern und ihre Entwicklung zu
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Sie erleichtern die
Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und
Männern am Erwerbsleben.
Mit dem „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“
(Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) wird ab dem Schuljahr 2026/27 stufenweise ein
Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter der Klassenstufen 1 bis 4
eingeführt.
In den vergangenen Jahren haben Bund, Länder und deren Kommunen den
erforderlichen Ganztagsausbau weiter vorangetrieben. Hierzu errichtete der Bund Ende 2020 mit
dem Ganztagsfinanzierungsgesetz (GaFG) ein Sondervermögen mit der Bezeichnung
„Ausbau ganztägiger Bildungs-. und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“.
Aus dem Sondervermögen werden den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich
bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in den quantitativen
und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote in
Vorbereitung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter gewährt.
Insgesamt stellt der Bund den Ländern Finanzhilfen in Höhe von bis zu 3,5 Milliarden
Euro zum Ganztagsausbau zur Verfügung.
Von Ende 2020 bis Ende 2021 standen den Ländern zunächst Investitionsmittel in Höhe
von bis zu 750 Millionen Euro im Rahmen des „Investitionsprogramms zum
beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter“
(sogenanntes Beschleunigungsprogramm) zur Verfügung. Die Laufzeit des
Beschleunigungsprogramms wurde durch eine entsprechende Änderungsvereinbarung zwischen Bund und
Ländern bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Zusammen mit den nicht verausgabten
Restmitteln aus dem Beschleunigungsprogramm werden den Ländern im Rahmen des
nachfolgenden Investitionsprogramms Ganztagsausbau die restlichen knapp 3 Milliarden
Euro für Investitionen in den Ganztagsausbau zur Verfügung gestellt. Die Einzelheiten
des Verfahrens zur Durchführung der hierzu im Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG)
erfolgten Bestimmungen regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und
Ländern vom 17. Mai 2023. Förderfähig sind grundsätzlich nur Maßnahmen, die ab dem In-
Fristablauf: 03.07.25
krafttreten des GaFinHG am 12. Oktober 2021 begonnen und bis zum 31. Dezember
2027 abgeschlossen werden.
Die Mittelabrufe beim Investitionsprogramm Ganztagsausbau erfolgten bislang zögerlich.
Als Investitionshemmnisse sind insbesondere bei größeren Bauvorhaben
(Planungs-)Unsicherheiten für Länder und deren Kommunen festzustellen. Mitunter sind
die Landesprogramme, die die jeweilige landesrechtliche Ausgestaltung der
Förderanträge regeln, erst im Jahr 2024 in Kraft getreten, sodass Unsicherheiten bestehen, ob
entsprechende Baumaßnahmen bis Ende 2027 aufgrund umfangreicher Planungsprozesse,
aktueller und erwarteter Fachkräfteengpässe in Bau(planungs-)berufen sowie
Lieferengpässen abgeschlossen werden können. Damit ist zu erwarten, dass die Umsetzung von
Maßnahmen im Rahmen des GaFinHG nicht in dem Umfang erfolgen wird, wie mit dem
Investitionsprogramm Ganztagsaubau intendiert. Durch eine Laufzeitverlängerung kann
das Programm seine Wirkung aber weiterhin entfalten. Im Koalitionsvertrag
„Verantwortung für Deutschland“ zwischen CDU, CSU und SPD wurde daher eine Verlängerung des
Investitionsprogramms Ganztagsausbau um zwei Jahre vereinbart (S. 98).
B. Lösung
Das GaFinHG ist dahingehend zu ändern, dass der Förderzeitraum um zwei Jahre
verlängert wird. Damit müssen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen
werden und hat die Abrechnung bis zum 30. Juni 2030 zu erfolgen. Darauf aufbauende
Fristenregelungen, insbesondere zur Mittelumverteilung, werden entsprechend
angepasst.
Die Frist zur Auflösung des Sondervermögens im GaFG ist damit ebenfalls um zwei
Jahre, bis zum 31. Dezember 2030, zu verlängern.
Überdies sind aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025
neue Ressortzuschnitte und Neubezeichnungen der Bundesministerien erfolgt. Aufgrund
dessen sind Änderungen im GaFinHG und GaFG erforderlich.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den verlängerten Zeitraum des Bestehens und der Abwicklung des Sondervermögens
ergibt sich ein Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund, der finanziell und
stellenmäßig im geltenden Finanzplan des Einzelplans 17 auszugleichen ist.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft, insbesondere auch nicht auf den Erfüllungsaufwand für mittelständische
Unternehmen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Bürokratiekosten bleiben unverändert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung. Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ist überdies von der einfachgesetzlichen
Ausgestaltung und der Wahrnehmung der eingeräumten Kompetenzen abhängig.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 215/25
22.05.25
FJ
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im
Investitionsprogramm Ganztagsausbau
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 22. Mai 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im
Investitionsprogramm Ganztagsausbau
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
und Jugend.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 03.07.25
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im
Investitionsprogramm Ganztagsausbau
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
Das Ganztagsfinanzhilfegesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603), das
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5248) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2027“ durch die Angabe „31. Dezember
2029“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „30. Juni 2028“ durch die Angabe „30. Juni 2030“ ersetzt.
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember
2028“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember
2028“ und die Angabe „30. Juni 2027“ durch die Angabe „30. Juni 2029“ ersetzt.
3. § 6 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die nach § 6 Absatz 2 in der bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung dieses Gesetzes eingerichtete
Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes wird im Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend fortgeführt.“
4. § 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend überprüft
für den Bund halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel.“
Artikel 2
Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes
Das Ganztagsfinanzierungsgesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5248) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich bei der Verwaltung des
Sondervermögens anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.“
2. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
§ 7„
Jahresrechnung für das Sondervermögen
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt
am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und
Ausgaben des Sondervermögens auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung
des Bundes bei.“
3. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2028“ durch die Angabe „31. Dezember
2030“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel des Investitionsprogramms Ganztagsausbau ist es, in Begleitung des ab 1. August
2026 stufenweise einzuführenden Rechtsanspruchs auf ganztätige Betreuung von Kindern
im Grundschulalter, den Ganztagsausbau bundesweit flächendeckend voranzutreiben.
Der Bund erkennt entsprechend den Schilderungen der Länder an, dass die für das
Investitionsprogramm Ganztagsausbau vorgesehene Fristen auch unter Berücksichtigung der
bundesgesetzlichen Instrumente für eine beschleunigte und vereinfachte Inanspruchnahme
der Finanzhilfen zu knapp bemessen sind, um das Ziel eines flächendeckenden Ausbaus
zu erreichen. Auch wenn vor Ort in den Kommunen alles getan wird, um den weiteren
bedarfsgerechten Ausbau schnellstmöglich voranzutreiben, so sind die notwendigen
Zeitabläufe für die Planung und Umsetzung von Baumaßnahmen zu berücksichtigen.
Um den zeitlichen Druck für die Länder und deren Kommunen zu entschärfen und um dazu
beizutragen, dass die zur Verfügung stehenden Investitionsmittel vollständig zur Schaffung
von Ganztagsplätzen durch alle Bundesländer verausgabt werden können, sollen die
Fristen zur Umsetzung des Investitionsprogramms um zwei Jahre verlängert werden.
Eine Verlängerung der Fristen führt dabei nicht zu einem Stillstand beziehungsweise einer
Verzögerung des Ganztagsausbaus, sondern hat sogar eher einen positiven Effekt, da
auch Maßnahmen gefördert und umgesetzt werden können, denen aktuell
Planungshemmnisse entgegenstehen.
Der Bund hält die Fristverlängerung um zwei Jahre daher für notwendig und angemessen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetz wird der Förder- und Abrechnungszeitraum um zwei Jahre im GaFinHG
verlängert. Darauf aufbauende Fristenregelungen, insbesondere zur Umverteilung, werden
entsprechend angepasst.
Entsprechend der Verlängerung der Finanzhilfen wird die Auflösung des Sondervermögens
zum „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im
Grundschulalter“ im GaFG vom 31. Dezember 2028 auf den 31. Dezember 2030 verschoben.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben keinen Einfluss auf den
Gesetzentwurf genommen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen
des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im
Grundschulalter ergibt sich aus Artikel 104c in Verbindung mit 104b Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes (GG).
Als Teil des Ganztagsförderungsgesetzes sollen mit dem Ganztagsfinanzhilfegesetz
gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur gefördert
werden, die erforderlich sind, um eine bundeseinheitlich bedarfsgerechte Infrastruktur für
die ganztägige Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter zu schaffen. Das
Ganztagsfinanzhilfegesetz dient der Gewährung der Finanzhilfen aus dem
Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im
Grundschulalter“. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zur verlängerten Finanzierung des
Ausbaus der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter schließen inhaltlich an
das Ausbauprogramm an, das der Gesetzgeber mit dem Ganztagsförderungsgesetz
verfolgt hat. Deshalb sind auch für diesen Gesetzentwurf dieselben Erwägungen zur
Gesetzgebungskompetenz der öffentlichen Fürsorge nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 in
Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG maßgebend, die dem Ganztagsförderungsgesetz
zugrunde liegen (Bundestagsdrucksache 19/29764 S. 16 ff.). Mit der Änderung des
Ganztagsfinanzhilfegesetzes werden wesentliche Fristen verschoben und damit die
Ausgestaltung der Förderung der Investitionen geändert. Diese Änderung erfolgt daher
gleichermaßen nach Artikel 104c in Verbindung mit 104b Absatz 2 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung des
Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im
Grundschulalter“ ergibt sich aus Artikel 110 Absatz 1 GG, da hierdurch die Ausgestaltung des
Sondervermögens näher geregelt wird (Bundestagsdrucksache 19/17294 S. 9).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht liegt nicht vor. Die Regelungen sind mit dem
Recht der Europäischen Union und mit dem Völkerrecht vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Mit der gleichzeitigen Verlängerung des Sondervermögens und des Förderzeitraums wird
die Möglichkeit eröffnet, dass entsprechend des Verfügungsrahmens pro Land die
gewährten Investitionsmittel durch alle Länder bewilligt und verausgabt werden können und damit
das Investitionsprogramm erfolgreich umgesetzt werden kann. Die Investitionsmittel
können damit langfristig planbar für den Ausbau der ganztägigen Bildungs- und
Betreuungsangebote entsprechend des Gesetzesziels eingesetzt werden.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Regelungsentwurf sieht keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf entspricht dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
Die Zielsetzungen dieses Gesetzentwurfs stärken vorrangig die Schwerpunkte 4 („Inklusive,
gerechte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens
für alle fördern“), 5 („Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen
zur Selbstbestimmung befähigen“), 8 („Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges
Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle
fördern“) und 1 („Armut in allen ihren Formen und überall beenden“).
Die Fristverlängerung zum weiteren Ausbau der Ganztagsbetreuung von Kindern im
Grundschulalter trägt überdies dazu bei, Armut und soziale Ausgrenzung vorzubeugen und die
Möglichkeiten zur Teilhabe an qualitativ hochwertiger Bildung unabhängig von Herkunft,
Geschlecht und Alter zu verbessern.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte von Ländern und deren Kommunen ergeben
sich durch die Verlängerung der Fristen für das Investitionsprogramm Ganztagsausbau
nicht. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund ist finanziell und
stellenmäßig im geltenden Finanzplan des Einzelplans 17 auszugleichen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf hat hinsichtlich der Verlängerung der Fristen für das
Investitionsprogramm Ganztagsausbau keine Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf hat hinsichtlich der Verlängerung der Fristen für das
Investitionsprogramm Ganztagsausbau keine Auswirkungen für die Wirtschaft, insbesondere auch nicht
auf den für mittelständische Unternehmen.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Verschiebung des Förder- und Bewilligungszeitraums und damit auch der Verlängerung
der daran anschließenden Fristen könnte insgesamt – trotz gleichbleibender
Fördervolumen – zu einer geringfügigen Ausweitung des Erfüllungsaufwandes bei Bund, Ländern und
deren Kommunen führen. Der hiermit einhergehende Erfüllungsaufwand ist demnach
grundsätzlich bei Ländern und deren Kommunen einzukalkulieren.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die
gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. Bedarfsgerechte Betreuungsangebote sind wesentliche
Bausteine, um den demografischen Herausforderungen zu begegnen. Entscheidungen
zugunsten des Ausbaus der Ganztagsbetreuung haben insofern eine positive Auswirkung auf die
demografische Entwicklung.
VIII. Befristung; Evaluierung
Finanzhilfen nach Artikel 104c GG sind dem Wesen nach nur zeitlich befristet möglich, um
finanzielle Defizite der Länder und deren Kommunen bei der Erfüllung
gesamtgesellschaftlich relevanter Aufgaben aufzufangen. Das Investitionsprogramm Ganztagsausbau
beschreibt einen klar definierten Zeitraum, innerhalb dessen die Länder die ihnen
zustehenden Mittel zum Ganztagsausbau verausgaben müssen. Gemäß § 8 GaFinHG wird
bundesseitig halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel überprüft. Die
gesetzlich verankerte Berichtspflicht der Länder wird durch die Verwaltungsvereinbarung
zum Investitionsprogramm Ganztagsausbau weiter konkretisiert.
Überdies erstellt die Bundesregierung den jährlich vorzulegenden Bericht zum
Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder gemäß
§ 24a SGB VIII, worin die jeweiligen Erkenntnisse und Entwicklungen im Bereich Ganztag
regelmäßig dargelegt und überprüft werden.
Es bedarf für dieses Gesetz daher keiner weitergehenden Befristung oder Evaluierung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau
ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter)
Zu Nummer 1 und Nummer 2
Der Förderzeitraum wird in § 2 GaFinHG um zwei Jahre verlängert, womit Maßnahmen bis
zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden müssen. Die Abrechnung der Maßnahme
hat bis zum 30. Juni 2030 zu erfolgen.
Aufgrund der Fristverlängerung verschieben sich ebenfalls die Stichtage im Rahmen der
Umverteilung des § 5 Absatz 3 GaFinHG.
Zu Nummer 3 und Nummer 4
Im Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 wurde festgelegt, dass das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Bezeichnung
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend erhält und dabei unter
anderem die Zuständigkeiten für die allgemeine, schulische und berufliche Bildung übertragen
wird. Aufgrund der Änderung der Bezeichnung und die Anpassung des
Organisationzuschnittes des Bundesministeriums bedarf es der gesetzlichen Anpassung der
Namensbezeichnung im GaFinHG.
Die Geschäftsstelle wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend fortgeführt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens
„Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im
Grundschulalter“)
Zu Nummer 1 und Nummer 2
Im Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 wurde festgelegt, dass das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Bezeichnung
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend erhält und dabei unter
anderem die Zuständigkeiten für die allgemeine, schulische und berufliche Bildung übertragen
wird. Aufgrund der Änderung der Bezeichnung und die Anpassung des
Organisationzuschnittes des Bundesministeriums bedarf es der gesetzlichen Anpassung der
Namensbezeichnung im GaFG.
Zu Nummer 3
Als Folge der Fristverlängerung im Investitionsprogramm Ganztagsausbau und der
Änderungen im GaFinHG wird das Sondervermögen zwei Jahre später, am 31. Dezember 2030,
aufgelöst.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Drucksache 215/25- 7 -]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau (Gesetzentwurf)