Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau
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Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/514
21. Wahlperiode 19.06.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im
Investitionsprogramm Ganztagsausbau
A. Problem und Ziel
Qualitativ hochwertige ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder
im Grundschulalter fördern die Bildungsteilhabe von Kindern und ihre
Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Sie
erleichtern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen und Männern am Erwerbsleben.
Mit dem „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“
(Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) wird ab dem Schuljahr 2026/27
stufenweise ein Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter
der Klassenstufen 1 bis 4 eingeführt.
In den vergangenen Jahren haben Bund, Länder und deren Kommunen den
erforderlichen Ganztagsausbau weiter vorangetrieben. Hierzu errichtete der Bund
Ende 2020 mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz (GaFG) ein Sondervermögen
mit der Bezeichnung „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für
Kinder im Grundschulalter“. Aus dem Sondervermögen werden den Ländern
Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und
Gemeinden (Gemeindeverbände) in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau
ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote in Vorbereitung des
Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter gewährt. Insgesamt stellt der
Bund den Ländern Finanzhilfen in Höhe von bis zu 3,5 Milliarden Euro zum
Ganztagsausbau zur Verfügung.
Von Ende 2020 bis Ende 2021 standen den Ländern zunächst Investitionsmittel
in Höhe von bis zu 750 Millionen Euro im Rahmen des „Investitionsprogramms
zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Kinder im
Grundschulalter“ (sogenanntes Beschleunigungsprogramm) zur Verfügung. Die
Laufzeit des Beschleunigungsprogramms wurde durch eine entsprechende
Änderungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern bis zum 31. Dezember 2022
verlängert. Zusammen mit den nicht verausgabten Restmitteln aus dem
Beschleunigungsprogramm werden den Ländern im Rahmen des nachfolgenden
Investitionsprogramms Ganztagsausbau die restlichen knapp 3 Milliarden Euro für
Investitionen in den Ganztagsausbau zur Verfügung gestellt. Die Einzelheiten des
Verfahrens zur Durchführung der hierzu im Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG)
erfolgten Bestimmungen regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund
und Ländern vom 17. Mai 2023. Förderfähig sind grundsätzlich nur Maßnahmen,
die ab dem Inkrafttreten des GaFinHG am 12. Oktober 2021 begonnen und bis
zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen werden.
Die Mittelabrufe beim Investitionsprogramm Ganztagsausbau erfolgten bislang
zögerlich. Als Investitionshemmnisse sind insbesondere bei größeren
Bauvorhaben (Planungs-)Unsicherheiten für Länder und deren Kommunen festzustellen.
Mitunter sind die Landesprogramme, die die jeweilige landesrechtliche
Ausgestaltung der Förderanträge regeln, erst im Jahr 2024 in Kraft getreten, sodass
Unsicherheiten bestehen, ob entsprechende Baumaßnahmen bis Ende 2027 aufgrund
umfangreicher Planungsprozesse, aktueller und erwarteter Fachkräfteengpässe in
Bau(planungs)berufen sowie Lieferengpässen abgeschlossen werden können.
Damit ist zu erwarten, dass die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des
GaFinHG nicht in dem Umfang erfolgen wird, wie mit dem Investitionsprogramm
Ganztagsaubau intendiert. Durch eine Laufzeitverlängerung kann das Programm
seine Wirkung aber weiterhin entfalten. Im Koalitionsvertrag „Verantwortung für
Deutschland“ zwischen CDU, CSU und SPD wurde daher eine Verlängerung des
Investitionsprogramms Ganztagsausbau um zwei Jahre vereinbart (S. 98).
B. Lösung
Das GaFinHG ist dahingehend zu ändern, dass der Förderzeitraum um zwei Jahre
verlängert wird. Damit müssen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2029
abgeschlossen werden und hat die Abrechnung bis zum 30. Juni 2030 zu erfolgen.
Darauf aufbauende Fristenregelungen, insbesondere zur Mittelumverteilung,
werden entsprechend angepasst.
Die Frist zur Auflösung des Sondervermögens im GaFG ist damit ebenfalls um
zwei Jahre, bis zum 31. Dezember 2030, zu verlängern.
Überdies sind aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai
2025 neue Ressortzuschnitte und Neubezeichnungen der Bundesministerien
erfolgt. Daher sind Änderungen im GaFinHG und GaFG erforderlich.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den verlängerten Zeitraum des Bestehens und der Abwicklung des
Sondervermögens ergibt sich ein Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund,
der finanziell und stellenmäßig im geltenden Finanzplan des Einzelplans 17
auszugleichen ist.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für
die Wirtschaft, insbesondere auch nicht auf den Erfüllungsaufwand für
mittelständische Unternehmen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Bürokratiekosten bleiben unverändert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung. Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ist überdies von der
einfachgesetzlichen Ausgestaltung und der Wahrnehmung der eingeräumten
Kompetenzen abhängig.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 19. Juni 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im
Investitionsprogramm Ganztagsausbau
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Der Bundesrat hat in seiner 1055. Sitzung am 13. Juni 2025 beschlossen, gegen den
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im
Investitionsprogramm Ganztagsausbau
Der Text des Gesetzentwurfs und der Begründung ist gleichlautend
mit der Bundestagsdrucksache 21/216.
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ISSN 0722-8333]
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