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Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau

dip / drucksache 19.06.2025 · WP 21 · 21/514 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau [Deutscher Bundestag Drucksache 21/514 21. Wahlperiode 19.06.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau A. Problem und Ziel Qualitativ hochwertige ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter fördern die Bildungsteilhabe von Kindern und ihre Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Sie erleichtern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Erwerbsleben. Mit dem „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) wird ab dem Schuljahr 2026/27 stufenweise ein Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter der Klassenstufen 1 bis 4 eingeführt. In den vergangenen Jahren haben Bund, Länder und deren Kommunen den erforderlichen Ganztagsausbau weiter vorangetrieben. Hierzu errichtete der Bund Ende 2020 mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz (GaFG) ein Sondervermögen mit der Bezeichnung „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“. Aus dem Sondervermögen werden den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote in Vorbereitung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter gewährt. Insgesamt stellt der Bund den Ländern Finanzhilfen in Höhe von bis zu 3,5 Milliarden Euro zum Ganztagsausbau zur Verfügung. Von Ende 2020 bis Ende 2021 standen den Ländern zunächst Investitionsmittel in Höhe von bis zu 750 Millionen Euro im Rahmen des „Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter“ (sogenanntes Beschleunigungsprogramm) zur Verfügung. Die Laufzeit des Beschleunigungsprogramms wurde durch eine entsprechende Änderungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Zusammen mit den nicht verausgabten Restmitteln aus dem Beschleunigungsprogramm werden den Ländern im Rahmen des nachfolgenden Investitionsprogramms Ganztagsausbau die restlichen knapp 3 Milliarden Euro für Investitionen in den Ganztagsausbau zur Verfügung gestellt. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung der hierzu im Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG) erfolgten Bestimmungen regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 17. Mai 2023. Förderfähig sind grundsätzlich nur Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten des GaFinHG am 12. Oktober 2021 begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen werden. Die Mittelabrufe beim Investitionsprogramm Ganztagsausbau erfolgten bislang zögerlich. Als Investitionshemmnisse sind insbesondere bei größeren Bauvorhaben (Planungs-)Unsicherheiten für Länder und deren Kommunen festzustellen. Mitunter sind die Landesprogramme, die die jeweilige landesrechtliche Ausgestaltung der Förderanträge regeln, erst im Jahr 2024 in Kraft getreten, sodass Unsicherheiten bestehen, ob entsprechende Baumaßnahmen bis Ende 2027 aufgrund umfangreicher Planungsprozesse, aktueller und erwarteter Fachkräfteengpässe in Bau(planungs)berufen sowie Lieferengpässen abgeschlossen werden können. Damit ist zu erwarten, dass die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des GaFinHG nicht in dem Umfang erfolgen wird, wie mit dem Investitionsprogramm Ganztagsaubau intendiert. Durch eine Laufzeitverlängerung kann das Programm seine Wirkung aber weiterhin entfalten. Im Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ zwischen CDU, CSU und SPD wurde daher eine Verlängerung des Investitionsprogramms Ganztagsausbau um zwei Jahre vereinbart (S. 98). B. Lösung Das GaFinHG ist dahingehend zu ändern, dass der Förderzeitraum um zwei Jahre verlängert wird. Damit müssen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden und hat die Abrechnung bis zum 30. Juni 2030 zu erfolgen. Darauf aufbauende Fristenregelungen, insbesondere zur Mittelumverteilung, werden entsprechend angepasst. Die Frist zur Auflösung des Sondervermögens im GaFG ist damit ebenfalls um zwei Jahre, bis zum 31. Dezember 2030, zu verlängern. Überdies sind aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 neue Ressortzuschnitte und Neubezeichnungen der Bundesministerien erfolgt. Daher sind Änderungen im GaFinHG und GaFG erforderlich. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den verlängerten Zeitraum des Bestehens und der Abwicklung des Sondervermögens ergibt sich ein Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund, der finanziell und stellenmäßig im geltenden Finanzplan des Einzelplans 17 auszugleichen ist. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, insbesondere auch nicht auf den Erfüllungsaufwand für mittelständische Unternehmen. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Bürokratiekosten bleiben unverändert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ist überdies von der einfachgesetzlichen Ausgestaltung und der Wahrnehmung der eingeräumten Kompetenzen abhängig. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 19. Juni 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Der Bundesrat hat in seiner 1055. Sitzung am 13. Juni 2025 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau Der Text des Gesetzentwurfs und der Begründung ist gleichlautend mit der Bundestagsdrucksache 21/216. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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