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Finanzielle Auswirkungen der Einführung des Ganztagsanspruchs auf die Kommunen (Antwort zu Drs. 21/7586)

dip / drucksache 31.08.2026 · WP 21 · 21/7794 · Antwort · Original ↗

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Finanzielle Auswirkungen der Einführung des Ganztagsanspruchs auf die Kommunen (Antwort zu Drs. 21/7586) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7794 21. Wahlperiode 31.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bastian Treuheit, Marc Bernhard, Carolin Bachmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7586 – Finanzielle Auswirkungen der Einführung des Ganztagsanspruchs auf die Kommunen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Beginn des Schuljahres 2026/2027 wird der bundesgesetzliche Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ab dem 1. August 2026 schrittweise umgesetzt. Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Ganztagsförderungsgesetz im Jahr 2021 wiesen der Bundesrat sowie die kommunalen Spitzenverbände darauf hin, dass die Einführung des Rechtsanspruchs mit erheblichen dauerhaften Investitions- und Betriebskosten verbunden sei, und forderten eine stärkere sowie dauerhafte finanzielle Beteiligung des Bundes (Bundestagsdrucksache 19/30236). Nach den Berechnungen der Bundesregierung im Gesetzentwurf verbleibt trotz der vorgesehenen Bundesbeteiligung ein erheblicher Teil der Investitions- und insbesondere der laufenden Betriebskosten bei Ländern und Kommunen (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw22-pa-familie-ganztag sfoerderung-843920). Hinzu kommt, dass Bund und Länder am 25. Juni 2026 vereinbart haben, sich bei neuen Bundesgesetzen am Grundsatz der Veranlassungskonnexität („Wer bestellt, bezahlt“) zu orientieren, um finanzielle Mehrbelastungen der Länder und Kommunen künftig stärker zu berücksichtigen (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/bund-laender-entlastung-kommunen- 100.html). Das Ganztagsförderungsgesetz wird hiervon jedoch nicht erfasst, obwohl seine finanziellen Hauptwirkungen erst jetzt eintreten. Die dem Ganztagsförderungsgesetz zugrunde gelegten Bedarfs- und Kostenannahmen beruhen wesentlich auf Modellrechnungen des Deutschen Jugendinstituts (DJI) aus dem Jahr 2019. Das DJI schätzte allein die Investitionskosten für die zusätzlich benötigten Plätze auf bundesweit bis zu 7,5 Mrd. Euro und die dauerhaften Betriebskosten bei Vollauslastung auf rund 4,5 Mrd. Euro jährlich aufwachsend; die im Gesetzentwurf angesetzten Erwartungen an den Erfüllungsaufwand blieben hinter diesen Schätzungen zurück (Bundestagsdrucksache 19/30236). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 28. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Angesichts der seither eingetretenen Baupreissteigerungen und Tarifabschlüsse stellt sich die Frage, inwieweit diese Datenbasis unter heutigen Bedingungen noch als belastbare Risikoabschätzung gelten kann. Da das Deutsche Jugendinstitut gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert wird, fehlt es zudem an einer externen, unabhängigen Plausibilisierung der fiskalischen Auswirkungen unter aktuellen Bedingungen. Die Einführung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung belastet die Kommunen nicht nur finanziell, sondern wirft auch grundlegende soziale Fragen auf. Die Bundesregierung möchte damit eigentlich den Fachkräftemangel bekämpfen, indem Eltern ermöglicht wird, mehr zu arbeiten. In der Realität scheitert der Ausbau jedoch am massiven Personalmangel in den Kitas und Schulen selbst. Zudem drohen bei den Trägern vermehrt unsichere Arbeitsverhältnisse wie Minijobs oder Befristungen. Ein weiteres Problem: Der Staat konzentriert sich so einseitig auf die Ganztagsbetreuung, dass das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung vernachlässigt wird. Familien, die ihre Kinder lieber zu Hause betreuen möchten, werden finanziell systematisch benachteiligt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Verantwortung die Bundesregierung für die finanziellen Auswirkungen des bundesgesetzlich geschaffenen Ganztagsanspruchs auf die Kommunen sieht und welche Schlussfolgerungen sie daraus für die Finanzierung des Rechtsanspruchs zieht. Viele Kommunen – vor allem überschuldete „Haushaltssicherungskommunen“ – können die bereitgestellten Bundesinvestitionshilfen in Höhe von 3,5 Mrd. Euro nicht abrufen, da sie den erforderlichen kommunalen Eigenanteil finanziell nicht aufbringen können oder an bürokratischen Hürden scheitern (www. bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/ministerium/gesetze/gesetz-rechtsanspruch-ganztags betreuung-grundschulen-178966).  1. Auf welcher Datengrundlage beruhen die dem Ganztagsförderungsgesetz zugrunde gelegten Annahmen zu den Investitions- und Betriebskosten, und hält die Bundesregierung diese angesichts der seit 2019 gestiegenen Bau- und Personalkosten sowie der angespannten Finanzlage vieler Kommunen weiterhin für belastbar? a) Wurde die absehbare Kostenentwicklung bereits im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt, und aus welchen Gründen wurde im Gesetz keine Revisions- oder Anpassungsklausel verankert, um auf eine etwaige Unterfinanzierung der Kommunen reagieren zu können? b) Mit welchen konkreten Prüfschritten gleicht die Bundesregierung die ursprünglichen Modellrechnungen mit den tatsächlich realisierten Abrechnungsdaten der Kommunen ab? c) Ist eine externe, vom Deutschen Jugendinstitut unabhängige Plausibilisierung der Kostenannahmen unter den aktuellen Bau- und Tarifbedingungen vorgesehen, und wenn nein, warum nicht?  2. Welche wesentlichen Erkenntnisse hat die Bundesregierung aus dem bisherigen Monitoring und der bisherigen Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetzes insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der Investitions- und Betriebskosten gewonnen?  5. Welche Abweichungen zwischen den dem Gesetzgebungsverfahren zugrunde gelegten Annahmen zu den Investitions- und Betriebskosten und den bislang tatsächlich festgestellten oder erwarteten Kosten sind der Bundesregierung bekannt (bitte einzeln aufschlüsseln)?  7. Plant die Bundesregierung, ihre Beteiligung an den Investitions- und/ oder Betriebskosten des Ganztagsanspruchs über die bisher zugesagten Beträge (3,5 Mrd. Euro Investitionshilfen; Umsatzsteueranteil aufwachsend auf 1,3 Mrd. Euro/Jahr ab 2030) hinaus zu erhöhen? a) Wenn ja, in welchem Umfang, und ab wann? b) Wenn nein, warum hält sie die bisherige Bundesbeteiligung für auskömmlich? Die Fragen 1 bis 1c, 2, 5 und 7 bis 7b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Bundestagsdrucksache 19/29764 (Entwurf eines Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (GaFöG)) und hier auf den Abschnitt Begründung, Allgemeiner Teil sowie auf Artikel 6 des GaFöG vom 2. Oktober 2021 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben am 11. Oktober 2021) verwiesen. Nach Artikel 6 des GaFöG evaluiert die Bundesregierung unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. Im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird diese Evaluation seit 2024 bis 2030 durchgeführt. Ergebnisse liegen derzeit noch nicht vor.  3. Liegen der Bundesregierung – etwa aus Berichten der Länder oder der kommunalen Spitzenverbände – Erkenntnisse darüber vor, dass Kommunen den Rechtsanspruch zum jeweiligen Stichtag voraussichtlich nicht fristgerecht erfüllen können? a) Wenn ja, bitte nach Stichtag, Bundesland und Grund aufschlüsseln? b) Wenn nein, auf welcher Grundlage geht die Bundesregierung von einer fristgerechten Umsetzung aus? Die Fragen 3 bis 3b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf den Dritten Bericht der Bundesregierung zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder nach § 24a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie auf den Artikel „Der Ganztag im Schuljahr 2024/25 – Entwicklungen kurz vor Einführung des Rechtsanspruchs“: www.akjstat.tu-dortmund.de/komdat/ausgabe/komdat-01/ 2026 verwiesen.  4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass Kommunen aufgrund der Umsetzung des Ganztagsanspruchs andere kommunale Investitionen zurückstellen oder aufgeben müssen, und welche Investitionsbereiche sind hiervon nach Kenntnis der Bundesregierung besonders betroffen? Es wird auf den Dritten Bericht der Bundesregierung zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder nach § 24a SGB VIII (insbesondere auf Abbildung 17) verwiesen. Erkenntnisse, inwieweit die Investitionen in den Ganztagsausbau zu einem Zurückstellen anderer Investitionen führen, leiten sich daraus nicht ab. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass der Bund mit dem Länder- und Kommunal- Infrastrukturfinanzierungsgesetz Ländern und Kommunen 100 Mrd. Euro zur Verfügung stellt, die sie flexibel für Investitionen in ihre Infrastruktur einsetzen können.  6. Fällt das Ganztagsförderungsgesetz bzw. dessen fortlaufende Kostenwirkung nach Auffassung der Bundesregierung unter die am 25. Juni 2026 vereinbarte Veranlassungskonnexität, obwohl seine finanziellen Hauptwirkungen erst nach dieser Vereinbarung eintreten? a) Wenn nein, plant oder prüft die Bundesregierung, das Ganztagsförderungsgesetz an die dort vereinbarten Standards anzugleichen bzw. Bestandsgesetze mit fortlaufender kommunaler Kostenwirkung nachträglich einzubeziehen, um eine Umgehung dieser Standards zu vermeiden? b) Falls die Bundesregierung eine solche Angleichung nicht beabsichtigt, aus welchen Gründen? Die Fragen 6 bis 6b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Vereinbarung, auf die in der Frage Bezug genommen wird, gilt für Gesetzentwürfe im Sinne des Beschlusses, die nach dem 1. Oktober 2026 im Bundeskabinett beschlossen werden. Das trifft auf das Ganztagsförderungsgesetz nicht zu.  8. Mit welchen sachlichen und sozialpolitischen Argumenten rechtfertigt die Bundesregierung ihre Entscheidung, die dringenden Forderungen der kommunalen Spitzenverbände nach einer zeitlichen Verschiebung bzw. Streckung des Inkrafttretens des Rechtsanspruchs zurückzuweisen, obwohl die personellen und baulichen Voraussetzungen flächendeckend nachweislich nicht gegeben sind (bundestag.de/textarchiv kw22-2021)? Es wird auf Bundestagsdrucksache 19/29764 verwiesen. Mit der Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder sowie dem damit einhergehenden Infrastrukturausbau verfolgt der Gesetzgeber bessere Teilhabechancen von Kindern, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes und damit auch die gleichberechtigte Teilhabe im Beruf als wichtige bildungs- und gesellschaftspolitische Ziele. Gemeinsam mit den Ländern wurde vereinbart, das ursprünglich geplante Inkrafttreten des Rechtsanspruchs um ein Jahr zu verschieben sowie ein stufenweises Inkrafttreten des Rechtsanspruchs ab dem 1. August 2026 zu regeln, beginnend mit Kindern der Klassenstufe eins ab dem 1. August 2026. Insoweit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass Länder und Kommunen mehrere Jahre Zeit für entsprechende Vorbereitungen zur Umsetzung benötigen.  9. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich der schulischen Ganztagsbetreuung jeweils die Teilzeitquote (unter 30 Wochenstunden), die Befristungsquote und der Anteil geringfügig Beschäftigter (Minijobs) (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? a) Falls dem Bund für den schulischen Ganztag hierzu keine Daten vorliegen, plant die Bundesregierung eine entsprechende bundesweite Erfassung? b) Falls nein, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung eine solche Erfassung nicht für erforderlich? 10. Wie hoch sind nach der Statistik der Kinder- und Jugendhilfe (tätige Personen in Tageseinrichtungen) beim pädagogischen Personal in Horten und weiteren Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter jeweils die Teilzeitquote, die Befristungsquote und der Anteil geringfügig Beschäftigter (bitte jeweils nach Trägergruppen (öffentliche und freie Träger) und nach Bundesländern aufschlüsseln)? a) Wie waren die Werte für die Jahre 2019 bis 2025 (bitte im Zeitverlauf darstellen)? b) Wie hoch sind bei diesem Personal der Frauenanteil und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (bitte ebenfalls nach Trägergruppen aufschlüsseln)? 14. Wie hoch ist der Bedarf in den Jahren 2026/2027 an Betreuungspersonal bei den pädagogischen Fachkräften, Fachkräften und Ergänzungskräften (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Fragen 9 bis 9b, 10 bis 10b sowie 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. In Bezug auf das Personal in schulischen Angeboten sowie in Horten und anderen Kindertageseinrichtungen wird auf das Fachkräftebarometer Frühe Bildung 2025: www.fachkraeftebarometer.de/ (insbesondere die Seiten 115 ff. sowie auf die Web-Tabellen D6) verwiesen. Des Weiteren wird in Bezug auf den Bedarf an Betreuungspersonal auf die im Jahr 2025 erschienene Publikation des Forschungsverbunds Deutsches Jugendinstitut und TU Dortmund „Plätze. Personal. Finanzen. Bedarfsorientierte Vorausberechnungen für die Kindertages- und Grundschulbetreuung bis zum Jahr 2035 unter der Bedingung unsicherer Bevölkerungsentwicklungen. Teil 2: Ganztägige Angebote für Grundschulkinder“: www.akjstat.tu-dortmund.de/the men/kindertagesbetreuung-bis-zum-schuleintritt/monitoring/vorausberechnung en-zum-platz-personal-und-finanzbedarf verwiesen. 11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Tarifbindung und das Lohnniveau bei den freien Trägern der Wohlfahrtspflege im Vergleich zu kommunalen Trägern im Ganztagsbereich vor, und wie bewertet sie das Risiko von Altersarmut bei den dort überwiegend weiblichen Beschäftigten aufgrund niedriger Löhne und geringer Wochenarbeitszeiten? Das Fachkräftebarometer Frühe Bildung 2025 zeigt auf, dass zwischen 2021 und 2024 die Bruttomonatsentgelte für Vollzeitbeschäftigte in der Kindertagesbetreuung bundesweit deutlich gestiegen sind. Das Medianentgelt für vollzeitbeschäftigte Personen erhöhte sich in diesem Zeitraum gemäß der Entgeltstatistik um 16 Prozent von 3.508 Euro auf 4.077 Euro. Als zentrale Referenz für die Vergütung gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE). Bei einem öffentlichen Träger beschäftigte und im pädagogischen Gruppendienst tätige Erzieherinnen und Erzieher werden in der Regel in die Entgeltgruppe 8a eingruppiert. Das bundesweite Medianentgelt von 4.077 Euro im Jahr 2024 bewegt sich innerhalb der tariflichen Spannen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Entgeltstatistik alle Beschäftigten in der Kinderbetreuung und -erziehung umfasst und damit auch Tätigkeiten unterhalb der Fachkraftqualifikation einschließt: www.fachkraeftebarometer.de/laenderdaten/ arbeitsmarkt/entgelte. Eine Differenzierung nach Trägerarten leitet sich aus diesen Daten nicht ab. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Tarifbindung und das Lohnniveau bei den freien Trägern der Wohlfahrtspflege im Vergleich zu kommunalen Trägern im Ganztagsbereich vor. Grundsätzlich beruht Altersarmut häufig auf Brüchen in der Erwerbsbiografie oder langen Zeiten der Erwerbstätigkeit mit niedrigen Löhnen, auch durch Teilzeitarbeit. Liegen diese Faktoren vor, ist Altersarmut statistisch wahrscheinlicher; ob sie tatsächlich eintritt, hängt aber auch von den persönlichen Umständen der Personen ab, z. B. ob sie weitere Einkommen neben der gesetzlichen Rente haben oder in welchem Haushaltskontext sie leben. Um spezifisch Altersarmut von Frauen präventiv zu bekämpfen, ist ein wichtiger Ansatzpunkt, die Erwerbsbeteiligung von Frauen bei guten und fairen Löhnen zu stärken. Das kann nur gelingen, wenn Sorge- und Erwerbsarbeit vereinbar sind; dazu ist der Anspruch auf eine Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern ein wichtiger Baustein. 12. Auf welchen empirischen Daten und Modellrechnungen basiert die Annahme der Bundesregierung, dass die Einführung des Ganztagsanspruchs zu einer signifikanten Erhöhung der Wochenarbeitszeit von Eltern (insbesondere von Müttern) führt? Es wird auf die erstellten Gutachten „Fiskalische Wirkungen eines weiteren Ausbaus ganztägiger Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“: www.diw.de/de/diw_01.c.702964.de/publikationen/politikberatung_kompakt/2 020_0146/fiskalische_wirkungen_eines_weiteren_ausbaus_ganztaegiger_b e___bundesministerium_fuer_familie__senioren__frauen_und_jugend.html, den Bericht „Ganztagsschule und Hort erhöhen die Erwerbsbeteiligung von Müttern mit Grundschulkindern“ sowie auf die Publikation des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung: www.diw.de/de/diw_01.c.547509.de/publikati onen/wochenberichte/2016_47_1/ganztagsschule_und_hort_erhoehen_die_erw erbsbeteiligung_von_muettern_mit_grundschulkindern.html verwiesen. 13. Welche arbeitsmarktpolitischen Programme der Bundesagentur für Arbeit (z. B. Umschulungen, Quereinsteigerprogramme oder Qualifizierungschancengesetz) werden gezielt eingesetzt, um (arbeitslose oder geringqualifizierte) Personen für eine Tätigkeit im schulischen Ganztag zu qualifizieren, und wie viele Personen wurden darüber bislang erfolgreich in den Arbeitsmarkt integriert (bitte nach Bundesland, Grad der Qualifizierung und für die Jahre 2021 bis 2026 aufschlüsseln)? Der Bundesagentur für Arbeit steht ein umfangreiches Angebot an Instrumenten zur Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitslose und Beschäftigte zur Verfügung. Spezielle arbeitsmarktpolitische Programme für Qualifizierungen für eine Tätigkeit im schulischen Ganztag bietet die Bundesagentur nicht an. Eine Förderung von Weiterbildungen in diesem Bereich kann, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, im Rahmen der Regel-Instrumente erfolgen. Arbeitslose und Beschäftigte können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Zudem kann bei Beschäftigten ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Arbeitsausfallzeiten gewährt werden. Zu Angaben betreffend die Anzahl von Teilnehmenden an Maßnahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung differenziert nach Berufsziel der Aus- und Weiterbildung wird auf die Veröffentlichung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit „Förderung der beruflichen Weiterbildung“ verwiesen: https://stat istik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.ht ml?nn=1524036&topic_f=fbw-insgesamt, siehe Tabellenblatt 3 und 4, Zeile 45 und 46, Eingliederungsquoten im Tabellenblatt 10). Angaben für den Zeitraum vor dem Jahr 2025 können unter folgendem Link abgerufen werden: https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/ Einzelheftsuche_Formular.html?nn=15024&topic_f=teilnehmer- massnahmenfbw. Insbesondere für geringqualifizierte Personen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Förderung des Nachholens eines Berufsabschlusses. Daten zu Integrationen in den Bereich „Ganztagsbetreuung“, nach erfolgreich geförderter Weiterbildung, werden nicht separat ausgewiesen und liegen daher nicht vor. 15. Inwieweit hat die Bundesregierung geprüft, den Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung auf Familien mit nachgewiesenem Betreuungsbedarf aus Erwerbsgründen (insbesondere bei Berufstätigkeit beider Elternteile oder bei Alleinerziehenden) zu konzentrieren, um die Verpflichtung der Kommunen zur flächendeckenden Vorhaltung von Betreuungskapazitäten und die damit verbundenen Kosten zu verringern? Die stufenweise Einführung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Betreuung für Kinder im Grundschulalter zielt unter anderem auf bessere Teilhabe- und Bildungschancen von Kindern ab. Sie stellt eine Weiterentwicklung des bis zum 31. Juli 2026 geltenden § 24 Absatz 4 SGB VIII dar, wonach eine objektivrechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bestand bzw. weiterhin besteht, für Kinder nach Schuleintritt ein bedarfsgerechtes Platzangebot vorzuhalten. Diese seit vielen Jahren bestehende Regelung sah bzw. sieht ebenfalls keine Einschränkungen des Kreises der Anspruchsberechtigten vor. 16. Wie begründet die Bundesregierung die einseitige finanzielle Bevorzugung der staatlich-institutionellen Ganztagsbetreuung gegenüber Familien, die sich bewusst dafür entscheiden, ihre Kinder am Nachmittag im familiären Umfeld oder durch Verwandte zu betreuen? Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung stellt ein ergänzendes Angebot an Eltern dar, um Bildungs- und Teilhabechancen von Kindern zu verbessern. Familiale sowie institutionelle Betreuung ergänzen einander und bilden die Basis einer Erziehungs- und Bildungspartnerschaft zum Wohle des Kindes. 17. Zieht die Bundesregierung im Sinne einer gerechten Sozialpolitik die Einführung eines bundesweiten „Familiengeldes“ oder einer direkten Transferzahlung an Eltern in Betracht, die den Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz nicht in Anspruch nehmen, um echte Wahlfreiheit bei der Erziehung zu gewährleisten? a) Wenn ja, in welchem Umfang? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 17 bis 17b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung unterstützt Familien bereits mit verschiedenen direkt gezahlten Leistungen wie z. B. dem Kindergeld, dem Elterngeld und dem Kinderzuschlag. Der Gesamtumfang dieser Leistungen beträgt über 60 Mrd. Euro im Jahr 2025. Im Übrigen wird auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015 – 1 BvF 2/13 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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