Finanzielle Auswirkungen der Einführung des Ganztagsanspruchs auf die Kommunen (Antwort zu Drs. 21/7586)
Text
Finanzielle Auswirkungen der Einführung des Ganztagsanspruchs auf die Kommunen (Antwort zu Drs. 21/7586)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7794
21. Wahlperiode 31.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bastian Treuheit, Marc Bernhard,
Carolin Bachmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7586 –
Finanzielle Auswirkungen der Einführung des Ganztagsanspruchs auf die
Kommunen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Beginn des Schuljahres 2026/2027 wird der bundesgesetzliche
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ab dem
1. August 2026 schrittweise umgesetzt. Bereits im Gesetzgebungsverfahren
zum Ganztagsförderungsgesetz im Jahr 2021 wiesen der Bundesrat sowie die
kommunalen Spitzenverbände darauf hin, dass die Einführung des
Rechtsanspruchs mit erheblichen dauerhaften Investitions- und Betriebskosten
verbunden sei, und forderten eine stärkere sowie dauerhafte finanzielle Beteiligung
des Bundes (Bundestagsdrucksache 19/30236).
Nach den Berechnungen der Bundesregierung im Gesetzentwurf verbleibt
trotz der vorgesehenen Bundesbeteiligung ein erheblicher Teil der
Investitions- und insbesondere der laufenden Betriebskosten bei Ländern und
Kommunen (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw22-pa-familie-ganztag
sfoerderung-843920). Hinzu kommt, dass Bund und Länder am 25. Juni 2026
vereinbart haben, sich bei neuen Bundesgesetzen am Grundsatz der
Veranlassungskonnexität („Wer bestellt, bezahlt“) zu orientieren, um finanzielle
Mehrbelastungen der Länder und Kommunen künftig stärker zu berücksichtigen
(www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/bund-laender-entlastung-kommunen-
100.html). Das Ganztagsförderungsgesetz wird hiervon jedoch nicht erfasst,
obwohl seine finanziellen Hauptwirkungen erst jetzt eintreten.
Die dem Ganztagsförderungsgesetz zugrunde gelegten Bedarfs- und
Kostenannahmen beruhen wesentlich auf Modellrechnungen des Deutschen
Jugendinstituts (DJI) aus dem Jahr 2019. Das DJI schätzte allein die
Investitionskosten für die zusätzlich benötigten Plätze auf bundesweit bis zu 7,5 Mrd.
Euro und die dauerhaften Betriebskosten bei Vollauslastung auf rund 4,5 Mrd.
Euro jährlich aufwachsend; die im Gesetzentwurf angesetzten Erwartungen an
den Erfüllungsaufwand blieben hinter diesen Schätzungen zurück
(Bundestagsdrucksache 19/30236).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 28. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Angesichts der seither eingetretenen Baupreissteigerungen und
Tarifabschlüsse stellt sich die Frage, inwieweit diese Datenbasis unter heutigen
Bedingungen noch als belastbare Risikoabschätzung gelten kann. Da das
Deutsche Jugendinstitut gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert wird,
fehlt es zudem an einer externen, unabhängigen Plausibilisierung der
fiskalischen Auswirkungen unter aktuellen Bedingungen.
Die Einführung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung belastet die
Kommunen nicht nur finanziell, sondern wirft auch grundlegende soziale
Fragen auf. Die Bundesregierung möchte damit eigentlich den Fachkräftemangel
bekämpfen, indem Eltern ermöglicht wird, mehr zu arbeiten. In der Realität
scheitert der Ausbau jedoch am massiven Personalmangel in den Kitas und
Schulen selbst. Zudem drohen bei den Trägern vermehrt unsichere
Arbeitsverhältnisse wie Minijobs oder Befristungen. Ein weiteres Problem: Der Staat
konzentriert sich so einseitig auf die Ganztagsbetreuung, dass das
verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung vernachlässigt wird. Familien,
die ihre Kinder lieber zu Hause betreuen möchten, werden finanziell
systematisch benachteiligt.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Verantwortung die
Bundesregierung für die finanziellen Auswirkungen des bundesgesetzlich
geschaffenen Ganztagsanspruchs auf die Kommunen sieht und welche
Schlussfolgerungen sie daraus für die Finanzierung des Rechtsanspruchs zieht.
Viele Kommunen – vor allem überschuldete „Haushaltssicherungskommunen“
– können die bereitgestellten Bundesinvestitionshilfen in Höhe von 3,5 Mrd.
Euro nicht abrufen, da sie den erforderlichen kommunalen Eigenanteil
finanziell nicht aufbringen können oder an bürokratischen Hürden scheitern (www.
bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/ministerium/gesetze/gesetz-rechtsanspruch-ganztags
betreuung-grundschulen-178966).
1. Auf welcher Datengrundlage beruhen die dem Ganztagsförderungsgesetz
zugrunde gelegten Annahmen zu den Investitions- und Betriebskosten,
und hält die Bundesregierung diese angesichts der seit 2019 gestiegenen
Bau- und Personalkosten sowie der angespannten Finanzlage vieler
Kommunen weiterhin für belastbar?
a) Wurde die absehbare Kostenentwicklung bereits im
Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt, und aus welchen Gründen wurde im Gesetz
keine Revisions- oder Anpassungsklausel verankert, um auf eine
etwaige Unterfinanzierung der Kommunen reagieren zu können?
b) Mit welchen konkreten Prüfschritten gleicht die Bundesregierung die
ursprünglichen Modellrechnungen mit den tatsächlich realisierten
Abrechnungsdaten der Kommunen ab?
c) Ist eine externe, vom Deutschen Jugendinstitut unabhängige
Plausibilisierung der Kostenannahmen unter den aktuellen Bau- und
Tarifbedingungen vorgesehen, und wenn nein, warum nicht?
2. Welche wesentlichen Erkenntnisse hat die Bundesregierung aus dem
bisherigen Monitoring und der bisherigen Umsetzung des
Ganztagsförderungsgesetzes insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der
Investitions- und Betriebskosten gewonnen?
5. Welche Abweichungen zwischen den dem Gesetzgebungsverfahren
zugrunde gelegten Annahmen zu den Investitions- und Betriebskosten und
den bislang tatsächlich festgestellten oder erwarteten Kosten sind der
Bundesregierung bekannt (bitte einzeln aufschlüsseln)?
7. Plant die Bundesregierung, ihre Beteiligung an den Investitions- und/
oder Betriebskosten des Ganztagsanspruchs über die bisher zugesagten
Beträge (3,5 Mrd. Euro Investitionshilfen; Umsatzsteueranteil
aufwachsend auf 1,3 Mrd. Euro/Jahr ab 2030) hinaus zu erhöhen?
a) Wenn ja, in welchem Umfang, und ab wann?
b) Wenn nein, warum hält sie die bisherige Bundesbeteiligung für
auskömmlich?
Die Fragen 1 bis 1c, 2, 5 und 7 bis 7b werden aufgrund des
Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Bundestagsdrucksache 19/29764 (Entwurf eines Gesetzes zur
ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (GaFöG)) und hier auf
den Abschnitt Begründung, Allgemeiner Teil sowie auf Artikel 6 des GaFöG
vom 2. Oktober 2021 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71,
ausgegeben am 11. Oktober 2021) verwiesen. Nach Artikel 6 des GaFöG evaluiert die
Bundesregierung unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und
zum 31. Dezember 2030 die durch dieses Gesetz verursachten
Investitionskosten und die Betriebskosten. Im Auftrag des Bundesministeriums für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird diese Evaluation seit 2024
bis 2030 durchgeführt. Ergebnisse liegen derzeit noch nicht vor.
3. Liegen der Bundesregierung – etwa aus Berichten der Länder oder der
kommunalen Spitzenverbände – Erkenntnisse darüber vor, dass
Kommunen den Rechtsanspruch zum jeweiligen Stichtag voraussichtlich nicht
fristgerecht erfüllen können?
a) Wenn ja, bitte nach Stichtag, Bundesland und Grund aufschlüsseln?
b) Wenn nein, auf welcher Grundlage geht die Bundesregierung von
einer fristgerechten Umsetzung aus?
Die Fragen 3 bis 3b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf den Dritten Bericht der Bundesregierung zum Ausbaustand der
ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder nach
§ 24a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie auf den Artikel
„Der Ganztag im Schuljahr 2024/25 – Entwicklungen kurz vor Einführung des
Rechtsanspruchs“: www.akjstat.tu-dortmund.de/komdat/ausgabe/komdat-01/
2026 verwiesen.
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass
Kommunen aufgrund der Umsetzung des Ganztagsanspruchs andere
kommunale Investitionen zurückstellen oder aufgeben müssen, und welche
Investitionsbereiche sind hiervon nach Kenntnis der Bundesregierung
besonders betroffen?
Es wird auf den Dritten Bericht der Bundesregierung zum Ausbaustand der
ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder nach
§ 24a SGB VIII (insbesondere auf Abbildung 17) verwiesen. Erkenntnisse,
inwieweit die Investitionen in den Ganztagsausbau zu einem Zurückstellen
anderer Investitionen führen, leiten sich daraus nicht ab. Es wird zudem darauf
hingewiesen, dass der Bund mit dem Länder- und Kommunal-
Infrastrukturfinanzierungsgesetz Ländern und Kommunen 100 Mrd. Euro zur Verfügung stellt,
die sie flexibel für Investitionen in ihre Infrastruktur einsetzen können.
6. Fällt das Ganztagsförderungsgesetz bzw. dessen fortlaufende
Kostenwirkung nach Auffassung der Bundesregierung unter die am 25. Juni 2026
vereinbarte Veranlassungskonnexität, obwohl seine finanziellen
Hauptwirkungen erst nach dieser Vereinbarung eintreten?
a) Wenn nein, plant oder prüft die Bundesregierung, das
Ganztagsförderungsgesetz an die dort vereinbarten Standards anzugleichen bzw.
Bestandsgesetze mit fortlaufender kommunaler Kostenwirkung
nachträglich einzubeziehen, um eine Umgehung dieser Standards zu
vermeiden?
b) Falls die Bundesregierung eine solche Angleichung nicht
beabsichtigt, aus welchen Gründen?
Die Fragen 6 bis 6b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Vereinbarung, auf die in der Frage Bezug genommen wird, gilt für
Gesetzentwürfe im Sinne des Beschlusses, die nach dem 1. Oktober 2026 im
Bundeskabinett beschlossen werden. Das trifft auf das Ganztagsförderungsgesetz nicht
zu.
8. Mit welchen sachlichen und sozialpolitischen Argumenten rechtfertigt
die Bundesregierung ihre Entscheidung, die dringenden Forderungen der
kommunalen Spitzenverbände nach einer zeitlichen Verschiebung bzw.
Streckung des Inkrafttretens des Rechtsanspruchs zurückzuweisen,
obwohl die personellen und baulichen Voraussetzungen flächendeckend
nachweislich nicht gegeben sind (bundestag.de/textarchiv kw22-2021)?
Es wird auf Bundestagsdrucksache 19/29764 verwiesen. Mit der Einführung
eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder sowie dem
damit einhergehenden Infrastrukturausbau verfolgt der Gesetzgeber bessere
Teilhabechancen von Kindern, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes und damit auch die
gleichberechtigte Teilhabe im Beruf als wichtige bildungs- und gesellschaftspolitische
Ziele. Gemeinsam mit den Ländern wurde vereinbart, das ursprünglich
geplante Inkrafttreten des Rechtsanspruchs um ein Jahr zu verschieben sowie ein
stufenweises Inkrafttreten des Rechtsanspruchs ab dem 1. August 2026 zu regeln,
beginnend mit Kindern der Klassenstufe eins ab dem 1. August 2026. Insoweit
wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass Länder und Kommunen mehrere
Jahre Zeit für entsprechende Vorbereitungen zur Umsetzung benötigen.
9. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich der
schulischen Ganztagsbetreuung jeweils die Teilzeitquote (unter 30
Wochenstunden), die Befristungsquote und der Anteil geringfügig Beschäftigter
(Minijobs) (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
a) Falls dem Bund für den schulischen Ganztag hierzu keine Daten
vorliegen, plant die Bundesregierung eine entsprechende bundesweite
Erfassung?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung eine
solche Erfassung nicht für erforderlich?
10. Wie hoch sind nach der Statistik der Kinder- und Jugendhilfe (tätige
Personen in Tageseinrichtungen) beim pädagogischen Personal in Horten
und weiteren Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter jeweils
die Teilzeitquote, die Befristungsquote und der Anteil geringfügig
Beschäftigter (bitte jeweils nach Trägergruppen (öffentliche und freie
Träger) und nach Bundesländern aufschlüsseln)?
a) Wie waren die Werte für die Jahre 2019 bis 2025 (bitte im
Zeitverlauf darstellen)?
b) Wie hoch sind bei diesem Personal der Frauenanteil und die
durchschnittliche Wochenarbeitszeit (bitte ebenfalls nach Trägergruppen
aufschlüsseln)?
14. Wie hoch ist der Bedarf in den Jahren 2026/2027 an Betreuungspersonal
bei den pädagogischen Fachkräften, Fachkräften und Ergänzungskräften
(bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 9 bis 9b, 10 bis 10b sowie 14 werden aufgrund des
Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
In Bezug auf das Personal in schulischen Angeboten sowie in Horten und
anderen Kindertageseinrichtungen wird auf das Fachkräftebarometer Frühe Bildung
2025: www.fachkraeftebarometer.de/ (insbesondere die Seiten 115 ff. sowie auf
die Web-Tabellen D6) verwiesen.
Des Weiteren wird in Bezug auf den Bedarf an Betreuungspersonal auf die im
Jahr 2025 erschienene Publikation des Forschungsverbunds Deutsches
Jugendinstitut und TU Dortmund „Plätze. Personal. Finanzen. Bedarfsorientierte
Vorausberechnungen für die Kindertages- und Grundschulbetreuung bis zum Jahr
2035 unter der Bedingung unsicherer Bevölkerungsentwicklungen. Teil 2:
Ganztägige Angebote für Grundschulkinder“: www.akjstat.tu-dortmund.de/the
men/kindertagesbetreuung-bis-zum-schuleintritt/monitoring/vorausberechnung
en-zum-platz-personal-und-finanzbedarf verwiesen.
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Tarifbindung
und das Lohnniveau bei den freien Trägern der Wohlfahrtspflege im
Vergleich zu kommunalen Trägern im Ganztagsbereich vor, und wie
bewertet sie das Risiko von Altersarmut bei den dort überwiegend weiblichen
Beschäftigten aufgrund niedriger Löhne und geringer
Wochenarbeitszeiten?
Das Fachkräftebarometer Frühe Bildung 2025 zeigt auf, dass zwischen 2021
und 2024 die Bruttomonatsentgelte für Vollzeitbeschäftigte in der
Kindertagesbetreuung bundesweit deutlich gestiegen sind. Das Medianentgelt für
vollzeitbeschäftigte Personen erhöhte sich in diesem Zeitraum gemäß der
Entgeltstatistik um 16 Prozent von 3.508 Euro auf 4.077 Euro. Als zentrale Referenz für die
Vergütung gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Sozial- und
Erziehungsdienst (TVöD-SuE). Bei einem öffentlichen Träger beschäftigte und im
pädagogischen Gruppendienst tätige Erzieherinnen und Erzieher werden in der
Regel in die Entgeltgruppe 8a eingruppiert. Das bundesweite Medianentgelt
von 4.077 Euro im Jahr 2024 bewegt sich innerhalb der tariflichen Spannen. Zu
berücksichtigen ist dabei, dass die Entgeltstatistik alle Beschäftigten in der
Kinderbetreuung und -erziehung umfasst und damit auch Tätigkeiten unterhalb der
Fachkraftqualifikation einschließt: www.fachkraeftebarometer.de/laenderdaten/
arbeitsmarkt/entgelte. Eine Differenzierung nach Trägerarten leitet sich aus
diesen Daten nicht ab.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Tarifbindung und das
Lohnniveau bei den freien Trägern der Wohlfahrtspflege im Vergleich zu
kommunalen Trägern im Ganztagsbereich vor.
Grundsätzlich beruht Altersarmut häufig auf Brüchen in der Erwerbsbiografie
oder langen Zeiten der Erwerbstätigkeit mit niedrigen Löhnen, auch durch
Teilzeitarbeit. Liegen diese Faktoren vor, ist Altersarmut statistisch
wahrscheinlicher; ob sie tatsächlich eintritt, hängt aber auch von den persönlichen
Umständen der Personen ab, z. B. ob sie weitere Einkommen neben der gesetzlichen
Rente haben oder in welchem Haushaltskontext sie leben. Um spezifisch
Altersarmut von Frauen präventiv zu bekämpfen, ist ein wichtiger Ansatzpunkt,
die Erwerbsbeteiligung von Frauen bei guten und fairen Löhnen zu stärken.
Das kann nur gelingen, wenn Sorge- und Erwerbsarbeit vereinbar sind; dazu ist
der Anspruch auf eine Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern ein
wichtiger Baustein.
12. Auf welchen empirischen Daten und Modellrechnungen basiert die
Annahme der Bundesregierung, dass die Einführung des Ganztagsanspruchs
zu einer signifikanten Erhöhung der Wochenarbeitszeit von Eltern
(insbesondere von Müttern) führt?
Es wird auf die erstellten Gutachten „Fiskalische Wirkungen eines weiteren
Ausbaus ganztägiger Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“:
www.diw.de/de/diw_01.c.702964.de/publikationen/politikberatung_kompakt/2
020_0146/fiskalische_wirkungen_eines_weiteren_ausbaus_ganztaegiger_b
e___bundesministerium_fuer_familie__senioren__frauen_und_jugend.html,
den Bericht „Ganztagsschule und Hort erhöhen die Erwerbsbeteiligung von
Müttern mit Grundschulkindern“ sowie auf die Publikation des Deutschen
Instituts für Wirtschaftsforschung: www.diw.de/de/diw_01.c.547509.de/publikati
onen/wochenberichte/2016_47_1/ganztagsschule_und_hort_erhoehen_die_erw
erbsbeteiligung_von_muettern_mit_grundschulkindern.html verwiesen.
13. Welche arbeitsmarktpolitischen Programme der Bundesagentur für
Arbeit (z. B. Umschulungen, Quereinsteigerprogramme oder
Qualifizierungschancengesetz) werden gezielt eingesetzt, um (arbeitslose oder
geringqualifizierte) Personen für eine Tätigkeit im schulischen Ganztag zu
qualifizieren, und wie viele Personen wurden darüber bislang erfolgreich
in den Arbeitsmarkt integriert (bitte nach Bundesland, Grad der
Qualifizierung und für die Jahre 2021 bis 2026 aufschlüsseln)?
Der Bundesagentur für Arbeit steht ein umfangreiches Angebot an
Instrumenten zur Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitslose und
Beschäftigte zur Verfügung. Spezielle arbeitsmarktpolitische Programme für
Qualifizierungen für eine Tätigkeit im schulischen Ganztag bietet die Bundesagentur
nicht an.
Eine Förderung von Weiterbildungen in diesem Bereich kann, bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen, im Rahmen der Regel-Instrumente erfolgen.
Arbeitslose und Beschäftigte können bei beruflicher Weiterbildung durch
Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Zudem kann bei
Beschäftigten ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte
Arbeitsausfallzeiten gewährt werden.
Zu Angaben betreffend die Anzahl von Teilnehmenden an Maßnahmen der
Förderung der beruflichen Weiterbildung differenziert nach Berufsziel der Aus-
und Weiterbildung wird auf die Veröffentlichung der Statistik der
Bundesagentur für Arbeit „Förderung der beruflichen Weiterbildung“ verwiesen: https://stat
istik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.ht
ml?nn=1524036&topic_f=fbw-insgesamt, siehe Tabellenblatt 3 und 4, Zeile 45
und 46, Eingliederungsquoten im Tabellenblatt 10).
Angaben für den Zeitraum vor dem Jahr 2025 können unter folgendem Link
abgerufen werden: https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/
Einzelheftsuche_Formular.html?nn=15024&topic_f=teilnehmer-
massnahmenfbw.
Insbesondere für geringqualifizierte Personen gibt es unter bestimmten
Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Förderung des Nachholens eines
Berufsabschlusses.
Daten zu Integrationen in den Bereich „Ganztagsbetreuung“, nach erfolgreich
geförderter Weiterbildung, werden nicht separat ausgewiesen und liegen daher
nicht vor.
15. Inwieweit hat die Bundesregierung geprüft, den Rechtsanspruch auf
Ganztagsförderung auf Familien mit nachgewiesenem Betreuungsbedarf
aus Erwerbsgründen (insbesondere bei Berufstätigkeit beider Elternteile
oder bei Alleinerziehenden) zu konzentrieren, um die Verpflichtung der
Kommunen zur flächendeckenden Vorhaltung von
Betreuungskapazitäten und die damit verbundenen Kosten zu verringern?
Die stufenweise Einführung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Betreuung für
Kinder im Grundschulalter zielt unter anderem auf bessere Teilhabe- und
Bildungschancen von Kindern ab. Sie stellt eine Weiterentwicklung des bis zum
31. Juli 2026 geltenden § 24 Absatz 4 SGB VIII dar, wonach eine
objektivrechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bestand bzw.
weiterhin besteht, für Kinder nach Schuleintritt ein bedarfsgerechtes
Platzangebot vorzuhalten. Diese seit vielen Jahren bestehende Regelung sah bzw. sieht
ebenfalls keine Einschränkungen des Kreises der Anspruchsberechtigten vor.
16. Wie begründet die Bundesregierung die einseitige finanzielle
Bevorzugung der staatlich-institutionellen Ganztagsbetreuung gegenüber
Familien, die sich bewusst dafür entscheiden, ihre Kinder am Nachmittag im
familiären Umfeld oder durch Verwandte zu betreuen?
Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung stellt ein ergänzendes Angebot an
Eltern dar, um Bildungs- und Teilhabechancen von Kindern zu verbessern.
Familiale sowie institutionelle Betreuung ergänzen einander und bilden die Basis
einer Erziehungs- und Bildungspartnerschaft zum Wohle des Kindes.
17. Zieht die Bundesregierung im Sinne einer gerechten Sozialpolitik die
Einführung eines bundesweiten „Familiengeldes“ oder einer direkten
Transferzahlung an Eltern in Betracht, die den Rechtsanspruch auf einen
Ganztagsplatz nicht in Anspruch nehmen, um echte Wahlfreiheit bei der
Erziehung zu gewährleisten?
a) Wenn ja, in welchem Umfang?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 17 bis 17b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung unterstützt Familien bereits mit verschiedenen direkt
gezahlten Leistungen wie z. B. dem Kindergeld, dem Elterngeld und dem
Kinderzuschlag. Der Gesamtumfang dieser Leistungen beträgt über 60 Mrd. Euro im
Jahr 2025. Im Übrigen wird auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
21. Juli 2015 – 1 BvF 2/13 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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