Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien
[Bundesrat zu Drucksache 108/25 (Beschluss)
03.07.25
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss
des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über nichtfinanzielle
Statistiken zu Gewerbeimmobilien
C(2025) 4573 final
Frau Anke Rehlinger
Präsidentin des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
10117 BERLIN
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 2.7.2025
C(2025) 4573 final
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nichtfinanzielle Statistiken
zu Gewerbeimmobilien (COM(2025) 100 final).
Mit dem Verordnungsvorschlag wird ein gemeinsamer Rahmen für die Entwicklung,
Erstellung und Verbreitung nichtfinanzieller Statistiken zu Gewerbeimmobilien
geschaffen. Diese Statistiken werden bei der Überwachung der Finanzstabilität genutzt.
Ferner werden sie für die Gestaltung der Finanz-, Währungs- und makroprudenziellen
Politik sowie die Forschung zu Immobilienmärkten genutzt. Er folgt auf das Ersuchen
des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) an die Kommission,
Rechtsvorschriften vorzuschlagen, um die bestehende Datenlücke zu physischen
Gewerbeimmobilien zu schließen.
Die Kommission begrüßt, dass der Bundesrat die Ziele des Vorschlags anerkennt. Sie
nimmt ferner seine Zweifel zur Kenntnis, die sich aus möglichen Herausforderungen im
Zusammenhang mit der Erhebung und Erstellung der durch den Vorschlag vorgesehenen
Statistiken ergeben könnten, auch hinsichtlich der Verringerung des
Verwaltungsaufwands. Die Kommission begrüßt die Gelegenheit, im Anhang einige
Aspekte ihres Vorschlags klarstellen zu dürfen, und hofft, mit ihren Ausführungen die
Bedenken des Bundesrates zerstreuen zu können.
Die Kommission nimmt die in der Stellungnahme des Bundesrates geäußerten Bedenken
hinsichtlich der Auswirkungen auf das Nationale Statistische Amt und die Verwaltungen
der Länder sowie hinsichtlich des Zeitpunkts des Inkrafttretens ernst. Sie ist insofern
zuversichtlich, als das Statistische Bundesamt (Destatis) der Kommission (Eurostat)
bereits einige der in dem Vorschlag enthaltenen statistischen Indikatoren meldet und
rechtzeitig mit den Vorbereitungen für die anderen Indikatoren begonnen hat. Die
Kommission wird die nationalen statistischen Ämter, einschließlich Destatis, auch in
Zukunft bei der Entwicklung und Verbesserung der neuen Statistiken durch Finanzhilfen
unterstützen.
zu Drucksache 108/25 (Beschluss)
Die vorgeschlagenen Befugnisübertragungen für delegierte Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte tragen der Notwendigkeit Rechnung, die Relevanz und
Flexibilität der Statistiken zu gewährleisten.
Das Gesetzgebungsverfahren für den Vorschlag, an dem das Europäische Parlament und
der Rat beteiligt sind, ist im Gange, und die Kommission ist nach wie vor zuversichtlich,
dass in naher Zukunft eine Einigung erzielt wird. Die Stellungnahme des Bundesrats
wurde den Vertretern der Kommission im Rahmen der laufenden Verhandlungen mit den
gesetzgebenden Organen übermittelt und wird in diese Erörterungen einfließen.
Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den
vorstehenden Ausführungen beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des
politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Maroš Šefčovič Valdis Dombrovskis
Mitglied der Kommission Mitglied der Kommission
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Anhang
Ausführliche Stellungnahme zu den einzelnen Anmerkungen
Dieser Anhang enthält weitere Erläuterungen zu den Bedenken des Bundesrates:
• Unzureichende Erläuterung, wie die Kenntnis der genannten Variablen dazu
beitragen kann, von den Immobilienmärkten ausgehende Risiken für die Stabilität des
Finanzsystems frühzeitig zu erkennen.
Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) hat in seinen
Empfehlungen vom 31. Oktober 2016 (ESRB/2016/14)1 und vom 21. März 2019
(ESRB/2019/3)2 die Variablen der nichtfinanziellen Statistiken zu
Gewerbeimmobilien und die Art und Weise, wie sie für die makroprudenzielle
Analyse verwendet werden, ausführlich erläutert. Die Kommission hielt es für
ausreichend, auf diese Empfehlungen zu verweisen, anstatt sie in ihrem
Vorschlag zu wiederholen. Darüber hinaus ist der mit der Verordnung (EU)
2019/2176 des Europäischen Parlaments und des Rates3 eingerichtete ESRB für
die makroprudenzielle Aufsicht über das Finanzsystem der EU und die
Abwendung und Eindämmung von Systemrisiken zuständig.
• Die Sammlung der Variablen würde zumindest teilweise nicht in erster Linie auf
ohnehin bekannten, leicht verfügbaren Daten basieren, sondern in beträchtlichem
Umfang die Erhebung neuer standardisierter Daten von Haushalten, Unternehmen und
öffentlichen Stellen erfordern.
Dem Vorschlag der Kommission zufolge werden die für die Statistiken
verwendeten Daten von bestehenden Verwaltungsdatenbanken und
Immobilienorganisationen bezogen, die relevante Daten sammeln, oder auf
statistischen Daten gründen, die bereits von Unternehmen erhoben werden.
Daher werden Haushalte oder Unternehmen kaum einen oder gar keinen
Mehraufwand haben. Bei den nationalen Behörden, auf die neue Verpflichtungen
zukommen werden, handelt es sich um die nationalen statistischen Ämter; dies
entspricht ihrem behördlichen Auftrag.
• Es wird erwartet, dass auf die nationalen statistischen Ämter die größte
Belastung bei der Erhebung der Daten zukommen wird. In Deutschland werden diese
1 Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. Oktober 2016 zur Schließung
von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2016/14) (ABl. C 31 vom 31.1.2017, S. 1).
2 Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 21. März 2019 zur Änderung der
Empfehlung ESRB/2016/14 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2019/3) (ABl.
C 271 vom 13.8.2019, S. 1).
3 Verordnung (EU) 2019/2176 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf
Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 334 vom
27.12.2019, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2176/oj).
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Belastungen aufgrund der föderalen Struktur zum Teil auch von den Statistischen
Landesämtern getragen.
Im Einklang mit ihren Aufgaben werden die nationalen statistischen Ämter die
Verantwortung für die Erfüllung der Anforderungen der künftigen Verordnung
übernehmen. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten gemäß dem
Subsidiaritätsprinzip beschließen, bestimmte Aufgaben den Bundesländern oder
regionalen Ämtern zuzuweisen. In diesem Fall werden die voraussichtlichen
Verwaltungskosten nicht steigen, sondern auf alle betroffenen Behörden
aufgeteilt.
• Der Bundesrat lehnt eine unterjährige Erhebung von neu begonnenen Bauten und
Fertigstellungen ab, da der Nutzen in keinem Verhältnis zum bürokratischen
Mehraufwand für Kommunen und Bauherren stehe.
Die Kommission schlug eine vierteljährliche Erhebung von Daten über den
Baubeginn und die Fertigstellungen vor. Die Bauträger berichten bereits jetzt –
kontinuierlich im Laufe des Jahres – über den Baubeginn und die Fertigstellung
der Arbeiten. Der Vorschlag der Kommission stellt keine zusätzliche Belastung
für die Unternehmen dar.
Um vierteljährliche Indikatoren zu gewährleisten, wird von den Gemeinden
erwartet, dass sie den statistischen Stellen viermal statt einmal jährlich Bericht
erstatten.
Die vorgeschlagenen unterjährigen Daten erbringen im Vergleich zu den
jährlichen Daten einen erheblichen Mehrwert. Durch vierteljährliche Daten über
Baubeginn und -fertigstellung können die bereits erhobenen und veröffentlichten
Euroindikator-Daten zu vierteljährlichen Baugenehmigungen ergänzt und
weiterverfolgt werden. Die saisonalen Schwankungen der unterjährigen Daten
können von den statistischen Stellen mithilfe fortgeschrittener Methoden zur
Saisonbereinigung ausgeglichen werden.
Zu guter Letzt werden Daten zu Baugenehmigungen von Destatis bereits gemäß
der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken an
die Kommission (Eurostat) gemeldet.
• Die Variable „Neu begonnene Bauten und Fertigstellung der Bauarbeiten“
würde am 1. Januar 2026 noch nicht zur Verfügung stehen. Aus diesen Gründen tritt der
Bundesrat dem Inkrafttreten zum Januar 2026 entgegen und spricht sich stattdessen für
ein Inkrafttreten frühestens zum 1. Januar 2029 aus.
Das vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens der künftigen Verordnung ist
praktikabel. Eine EU-weite Erhebung aus dem Jahr 2023 ergab, dass Destatis
bereits mit der Arbeit an den neuen Indikatoren begonnen hat. Die Kommission
ist zuversichtlich, dass Destatis die notwendigen Vorkehrungen treffen und in der
Lage sein wird, die erforderlichen neuen Indikatoren bereitzustellen.
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• Die der Kommission übertragenen Befugnisse zur Änderung der im Anhang des
Verordnungsvorschlags festgelegten Variablen durch delegierte Rechtsakte kann dazu
führen, dass zukünftig (weitere) Daten, die bisher auf nationaler Ebene noch nicht
erhoben werden, zu statistischen Zwecken der Europäischen Union erhoben werden.
Nach gängiger Praxis führt die Kommission Pilotstudien zur Prüfung der
Durchführbarkeit durch, bevor sie neue Datenanforderungen vorschlägt.
• Die der Kommission übertragene Befugnis zur genaueren Festlegung der
benannten Elemente für die zu übermittelnden Daten, ihrer technischen Definitionen und
Vereinfachungen mittels Durchführungsrechtsakten können die Gefahr bergen, dass die
Kommission regionale Aufgliederungen fordert, die für eine makroökonomische
Risikobewertung nicht erforderlich sind, oder dass die Elemente „Bezugszeitraum“ und
„Datenübermittlungsfrist“ in einer Weise verändert werden, die weitreichend in das
nationale statistische System eingreifen würde.
Wenn neue Aufgliederungen auf EU-Ebene erforderlich sind, werden ihnen
Pilotstudien vorausgehen, in denen ihre Durchführbarkeit getestet wird.
• Das Recht der nationalen statistischen Stellen und der Kommission (Eurostat),
verfügbare und entsprechende Daten und die entsprechenden Metadaten von privaten
Dateninhabern kostenlos zu erhalten, könnte künftig zu einer Mehrbelastung von
Unternehmen oder Verbänden führen.
Dieses Recht ist in Artikel 17b der Verordnung (EG) Nr. 223/20094 in der durch
die Verordnung (EU) 2024/3018 geänderten Fassung verankert und wird nicht
mit dem vorliegenden Vorschlag geschaffen. Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009
enthält Bestimmungen zum Schutz der privaten Dateninhaber vor übermäßiger
und ungerechtfertigter Belastung.
• Die im Verordnungsvorschlag benannten, in quantitativer und qualitativer
Hinsicht noch nicht hinreichend konkret festgelegten Datenbedarfe können den Einsatz
erheblicher zusätzlicher Ressourcen auf nationaler Ebene und Länderebene erforderlich
machen.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die wichtigsten Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten bereits in dem Verordnungsvorschlag festgelegt sind, da die zu
meldenden Datenvariablen in seinem Anhang aufgeführt sind. In den
Durchführungsmaßnahmen werden nur die technischen Anforderungen
detailliert, und die meisten von ihnen sind allen europäischen Statistiken gemein.
4 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über
europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht
fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung
(EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG,
Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen
Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/223/oj).
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