Mögliche bundespolizeiliche Erkenntnisse zur Sicherheitslage von Lokführern im Schienengüterverkehr (Antwort zu Drs. 21/4559)
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Mögliche bundespolizeiliche Erkenntnisse zur Sicherheitslage von Lokführern im Schienengüterverkehr (Antwort zu Drs. 21/4559)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5127
21. Wahlperiode 30.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stefan Möller,
Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4559 –
Mögliche bundespolizeiliche Erkenntnisse zur Sicherheitslage von Lokführern im
Schienengüterverkehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Lokführer im Schienengüterverkehr arbeiten häufig allein, nachts und an
abgelegenen Betriebsstellen. Sie übernehmen ihre Aufgaben außerhalb des
öffentlichen Blickfelds, mit langen Standzeiten, Rangiertätigkeiten und
Aufenthalten an wenig frequentierten Bahnhöfen oder Abstellanlagen. Gleichwohl ist
bislang kaum öffentlich bekannt, in welchem Umfang diese Beschäftigten
Übergriffen, Bedrohungen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfällen
ausgesetzt sind.
Während Gewalt und Übergriffe im Schienenpersonenverkehr zunehmend
statistisch erfasst und politisch thematisiert werden (Bundestagsdrucksache
21/1095), bleibt die Sicherheitslage von Lokführern im Güterverkehr
weitgehend unsichtbar. Es ist bislang nicht erkennbar, ob diese Unsichtbarkeit auf
eine geringere Gefährdung zurückzuführen ist oder darauf, dass entsprechende
Vorfälle staatlich nicht systematisch erfasst und bewertet werden.
Insbesondere bleibt für die Fragesteller offen, ob staatliche Stellen über belastbare
Erkenntnisse zu Gefährdungen dieses Personenkreises verfügen oder ob diese
unterhalb der staatlichen Wahrnehmungsschwelle bleiben.
Der Schienengüterverkehr ist Teil der kritischen Infrastruktur und für die
Versorgungssicherheit, Industrie und Wirtschaft von zentraler Bedeutung. Die
Sicherheit der dort eingesetzten Beschäftigten berührt daher nicht nur
betriebliche Fragen, sondern auch die staatliche Sicherheitsvorsorge. Gerade vor
diesem Hintergrund stellen sich den Fragestellern die Fragen, welchen
Erkenntnisstand die Bundesregierung – insbesondere die Bundespolizei – zur
Sicherheitslage von Lokführern im Schienengüterverkehr hat und wie diese
Erkenntnisse bislang bewertet werden.
Die vorliegende Kleine Anfrage zielt darauf ab, Transparenz über den
staatlichen Kenntnisstand, bestehende Bewertungsstrukturen und die Rolle
staatlicher Sicherheitsvorsorge im Hinblick auf die Gefährdung von Lokführern im
Schienengüterverkehr herzustellen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 30. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Grundlage der Antwort der Bundesregierung auf die vorliegenden Kleine
Anfrage bilden die bei der Bundespolizei und dem Bundeskriminalamt
bestehenden Informationen.
1. Verfügt die Bundesregierung, insbesondere auf Grundlage von
Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden des Bundes, über Erkenntnisse zu
Übergriffen, Bedrohungen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfällen
gegenüber Lokführern im Schienengüterverkehr, und wenn ja, auf welchen
Quellen beruhen diese Erkenntnisse?
2. Wenn der Bundesregierung solche Erkenntnisse (Frage 1) vorliegen,
werden diese durch staatliche Stellen mit Sicherheitsaufgaben systematisch
erfasst oder ausgewertet, welche staatlichen Stellen sind dann hierfür
jeweils zuständig, und wenn nein, wie erklärt die Bundesregierung, dass
staatlichen Sicherheitsbehörden zu diesem Personenkreis bislang keine
belastbaren Erkenntnisse vorliegen?
3. Stützt sich die Bundesregierung bei der möglichen Bewertung der
Sicherheitslage von Lokführern im Schienengüterverkehr ausschließlich
auf polizeilich erfasste Straftaten oder existieren darüber hinausgehende
sicherheitsbehördliche Lageeinschätzungen oder staatliche
Gefährdungsbewertungen?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Den Sicherheitsbehörden liegen Informationen zu Übergriffen, Bedrohungen
oder sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfällen gegenüber Lokführern im
Schienengüterverkehr vor. Diese Erkenntnisse werden insbesondere durch die
Bundespolizei im Rahmen der bahnpolizeilichen Gefahrenabwehr auf dem Gebiet
der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3 des Bundespolizeigesetzes
(BPolG)) sowie der Strafverfolgung (§ 12 BPolG) gewonnen, in den
polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystemen dokumentiert, einer polizeilichen
Bewertung unterzogen und bei Bedarf in den Informationsaustausch mit weiteren
Sicherheitsbehörden sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen eingebracht. Im
Rahmen der seit dem Jahr 2000 bestehenden Ordnungspartnerschaft zwischen der
Deutschen Bahn AG und der Bundespolizei ist der Informationsaustausch mit
der Deutschen Bahn AG regelmäßig und besonders intensiv.
Die Daten der Polizeilichen Eingangsstatistik der Bundespolizei generieren
sich aus dem Vorgangsbearbeitungssystem der Bundespolizei anhand
festgelegter Katalogwerte. Eine Ausweisung der Daten für Geschädigte einer Straftat ist
nur nach dem Kriterium „Angehöriger eines Eisenbahnverkehrsunternehmens“
und nicht nach einzelnen Aufgabenbereichen, z. B. Lokführer im
Schienengüterverkehr“ möglich. Die derartige Unterscheidung ist auch auf Grundlage der
Polizeilichen Kriminalstatistik nicht möglich.
Das Bundeskriminalamt erstellt als Zentralstelle der deutschen Polizeien ein
Gefährdungslagebild Bahn. Aufgrund dessen Bedeutung fließen herausragende
Ereignisse aus vorangegangenen Jahren in die Bewertung ein, denen entweder
eine politische Motivation zugrunde liegt oder die nach Beurteilung des
Einzelfalls – beispielsweisehinsichtlich neuartiger Tatbegehungsweisen – ebenfalls
Einfluss auf die Gefährdungslage aus den Phänomenbereichen der Politisch
motivierten Kriminalität im Bahnbereich nehmen könnten.
4. Wenn solche (vgl. Frage 3) weitergehenden Lageeinschätzungen oder
Gefährdungsbewertungen existieren, in welchen zeitlichen Abständen
werden diese durch staatliche Stellen erstellt oder aktualisiert, und
inwieweit beziehen sie die besonderen Arbeitsbedingungen von Lokführern im
Güterverkehr (z. B. Alleinarbeit, Nachtfahrten, abgelegene Einsatzorte)
ein?
5. Wenn keine über die Polizeistatistik hinausgehenden staatlichen
Gefährdungsbewertungen (vgl. Frage 3) vorliegen, aus welchen Gründen wurde
bislang von einer sicherheitsbehördlichen Bewertung der
Gefährdungslage von Lokführern im Schienengüterverkehr abgesehen?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung führt die Bundespolizei
fortlaufend eine Bewertung der polizeilichen Lage durch und passt ihre
Maßnahmen auf etwaige Phänomene sowie Entwicklungen an.
Die Erstellung und Fortschreibung von Lage- und Auswerteprodukten erfolgen
grundsätzlich auf Basis polizeifachlich definierter Bedarfe.
Das Gefährdungslagebild Bahn des Bundeskriminalamtes wird anlassbezogen
aktualisiert. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3
verwiesen.
6. Sieht die Bundesregierung die Gefährdung von Lokführern im
Schienengüterverkehr als eine Frage staatlicher Sicherheitsvorsorge im
Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsbehörden oder primär als betriebliche
Angelegenheit der Eisenbahnverkehrsunternehmen?
Neben den allgemeinen Pflichten der Arbeitgeber aus den
arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen heraus obliegt den Eisenbahnverkehrs- sowie -
infrastrukturunternehmen die Verantwortung zum Schutz der Kritischen Infrastruktur
Bahn. Diese beinhalten auch den Schutz der Mitarbeiter. Sofern zu den
genannten Personengruppen gefährdungsrelevante Erkenntnisse vorliegen, werden die
Sicherheitsbehörden im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten
tätig.
7. Wenn die Bundesregierung eine staatliche Mitverantwortung bejaht (vgl.
Frage 6), welche Rolle kommt dabei den Sicherheitsbehörden des
Bundes zu, wie erfolgt die Wahrnehmung dieser Verantwortung in der Praxis,
und wenn nein, wie begründet die Bundesregierung diese Einschätzung
vor dem Hintergrund der Einordnung des Schienengüterverkehrs als Teil
der kritischen Infrastruktur?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
8. Besteht ein strukturierter Austausch zwischen staatlichen
Sicherheitsbehörden und Eisenbahnverkehrsunternehmen über sicherheitsrelevante
Erkenntnisse zur Gefährdung von Lokführern im Schienengüterverkehr,
und wenn ja, in welcher Form (z. B. regelmäßig, anlassbezogen,
formalisiert), und zu welchem Zweck (z. B. Lageeinschätzung, Prävention,
Unterstützung im Ereignisfall)?
9. Wenn ein solcher strukturierter Austausch (vgl. Frage 8) nicht besteht,
sieht die Bundesregierung hierin aus sicherheitsbehördlicher Sicht eine
relevante Lücke, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundespolizei tauscht sich sowohl regional als auch überregional im
Rahmen der Ordnungspartnerschaft mit der Deutschen Bahn AG sowie mit
Vertretern weiterer Eisenbahnverkehrsunternehmen und Interessensverbänden, z. B.
mit dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), regelmäßig sowie
anlassbezogen und themenübergreifend aus. Neben dem Austausch von
lagerelevanten Erkenntnissen werden bei Bedarf auch etwaige Maßnahmen erörtert
und abgestimmt.
10. Inwieweit unterscheidet die Bundesregierung bei ihrer
sicherheitsbehördlichen Bewertung zwischen der Lage von Lokführern im
Schienenpersonenverkehr und der von Lokführern im Schienengüterverkehr?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
11. Welche Schlussfolgerungen ziehen die für Sicherheitsvorsorge
zuständigen staatlichen Stellen aus der Tatsache, dass Lokführer im Güterverkehr
regelmäßig allein eingesetzt werden und häufig an abgelegenen
Betriebsstellen tätig sind, für die Bewertung möglicher Gefährdungslagen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
12. Plant die Bundesregierung, den staatlichen, insbesondere
sicherheitsbehördlichen Erkenntnisstand zur Sicherheitslage von Lokführern im
Schienengüterverkehr weiterzuentwickeln oder zu vertiefen, und wenn
ja, in welcher Form?
Die Bundesregierung hält die vorliegenden Erkenntnisstand für ausreichend.
Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 sowie 8 und 9
verwiesen.
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ISSN 0722-8333
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