Verordnung zur Überführung der jährlichen Minderungsziele in Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040 (Jahresemissionsgesamtmengen-Verordnung 2031-2040 - JEGMV 2031-2040)
Text
Verordnung zur Überführung der jährlichen Minderungsziele in Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040 (Jahresemissionsgesamtmengen-Verordnung 2031-2040 - JEGMV 2031-2040)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5069
21. Wahlperiode 30.03.2026
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Überführung der jährlichen Minderungsziele in
Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040
(Jahresemissionsgesamtmengen-Verordnung 2031-2040 – JEGMV 2031-2040)
A. Problem und Ziel
Die Bundesrepublik Deutschland ist völker-, unions- und verfassungsrechtlich
verpflichtet, Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen. Dieses Ziel soll gemäß
§ 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) bis zum Jahr 2045
erreicht werden. Dazu muss der Gesetzgeber – ggf. unter Einbeziehung des
Verordnungsgebers – nach den Vorgaben des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (Az.: 1 BvR 2656/18 u. a.) ein hinreichendes Maß an
Entwicklungsdruck und Planungssicherheit schaffen. Zu diesem Zweck hat der
Gesetzgeber im KSG jährliche Minderungsziele, Jahresemissionsgesamtmengen
und sektorenspezifische Jahresemissionsmengen festgelegt. Diese sind im Gesetz
für den Zeitraum 2020 bis 2030 niedergelegt. Für die Jahre 2031 bis 2040 sind
zudem gesetzlich jährliche Minderungsziele festgelegt. Diese sind gemäß § 4
Absatz 4 Satz 1 KSG von der Bundesregierung in Jahresemissionsgesamtmengen zu
überführen, die in grundsätzlich gleichmäßigen Schritten absinken. Dies erfolgt
durch die vorliegende Verordnung. Diese Verordnung soll insbesondere zur
Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 13 („Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des
Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“) der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation
unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ beitragen. Im Sinne
des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele soll der Entwurf
gleichzeitig zur rechtzeitigen Umsetzung der Zielvorgaben 7 („Zugang zu
bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“) und 12
(„Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“) beitragen.
B. Lösung; Nutzen
Durch die Festlegung der Jahresemissionsgesamtmengen werden die
prozentualen jährlichen Minderungsziele aus Anlage 3 des KSG in absolute Zahlen,
gemessen in CO2-Äquivalenten, überführt. Hierdurch wird konkret absehbar, welche
Emissionsminderungen in welchem Zieljahr zu erreichen sind. Dies schafft die
Grundlage für prospektiven, effizienten und freiheitsschützenden Klimaschutz in
Kooperation mit gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Akteuren.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Verordnungsentwurf begründet keine unmittelbaren zusätzlichen
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung richtet sich ausschließlich an den Bund. Für die Bürgerinnen und
Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Auch gegenüber Wirtschaftsunternehmen begründet der Verordnungsentwurf
keine unmittelbaren Pflichten und damit keinen Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Verordnung konkretisiert nur die nach dem KSG bestehenden Pflichten bzw.
füllt diese inhaltlich aus und begründet insoweit keinen zusätzlichen
Verwaltungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Die vorliegende Verordnung schreibt lediglich die einzuhaltenden
Emissionsmengen vor; zur Erreichung sind weitere Durchführungsmaßnahmen erforderlich. Vor
diesem Hintergrund gehen von der vorliegenden Verordnung keine unmittelbaren
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder das
Verbraucherpreisniveau aus.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 30. März 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zur Überführung der jährlichen Minderungsziele in
Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040
(Jahresemissionsgesamtmengen-Verordnung 2031-2040 – JEGMV 2031-2040)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Zustimmung des Deutschen Bundestages aufgrund des § 4 Absatz 4 Satz 3 des
Bundes-Klimaschutzgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Verordnung zur Überführung der jährlichen Minderungsziele in
Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040
(Jahresemissionsgesamtmengen-Verordnung 2031-2040 – JEGMV 2031-2040)
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 4 Absatz 4 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 235) geändert worden ist:
§ 1
Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040
Die Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes für den Zeitraum ab
dem Jahr 2031 bis einschließlich des Jahres 2040 richten sich nach der Anlage.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
(zu § 1)
Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre ab 2031 bis einschließlich 2040
2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040
Jahresemissionsgesamtmenge in Millionen
Tonnen CO2-Äquivalent
409 380 352 323 294 265 236 208 179 150
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Im KSG sind für den Zeitraum 2020 bis 2030 jährliche Minderungsziele, Jahresemissionsgesamtmengen und
sektorspezifische Jahresemissionsmengen festgelegt. Für die Jahre 2031 bis 2040 sind gesetzlich jährliche
Minderungsziele festgelegt. Diese sind gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 KSG durch die Bundesregierung auf dem
Verordnungswege in Jahresemissionsgesamtmengen zu überführen. Die Jahresemissionsgesamtmengen sollen in
grundsätzlich gleichmäßigen Schritten absinken (§ 4 Absatz 4 Satz 1 KSG).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die vorliegende Verordnung überführt die jährlichen Minderungsziele in Jahresemissionsgesamtmengen für die
Jahre 2031 bis 2040. Die Jahresemissionsgesamtmengen sind nach dem KSG die zentrale Steuerungsgröße und
maßgeblich für die gesetzlichen Pflichten, insbesondere für Maßnahmen der Nachsteuerung gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 KSG, sowie für Klimaschutzprogramme nach § 9 Absatz 1 Satz 3 KSG.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte im Sinne von § 43
Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien wesentlich zum Inhalt des
Verordnungsentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Die Ermächtigungsgrundlage für die vorliegende Verordnung ist § 4 Absatz 4 Satz 1 KSG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit den Vorgaben des Unionsrechts und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung enthält keine Maßnahmen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Er fördert insbesondere die Umweltdimension der Nachhaltigkeit und unterstützt eine klimafreundliche,
nachhaltige Entwicklung im Sinne des Nachhaltigkeitsziel 13 („Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des
Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“). Durch Bestimmung der Emissionsmengen gewährleistet die
Verordnung eine zielgerichtete Steuerung der Treibhausgasemissionen in den Jahren 2031 bis 2040 und stärkt die
Planbarkeit sowie Steuerungswirksamkeit des KSG.
Im Rahmen des ganzheitlichen Ansatzes der UN-Agenda 2030 trägt die Verordnung neben Ziel 13 auch zur
Erreichung weiterer Nachhaltigkeitsziele bei. Insbesondere unterstützt sie die Transformation hin zu
klimafreundlichen Technologien und Maßnahmen, die Ziel 7 („Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner
Energie für alle sichern“) fördern. Zudem begünstigt die verbindliche Steuerung der Emissionen eine nachhaltige
Ressourcennutzung und Effizienzsteigerung, was positive Effekte auf Ziel 12 („Nachhaltige Konsum- und
Produktionsmuster sicherstellen“) hat.
Damit berücksichtigt die Verordnung die integrativen und systemischen Zusammenhänge der Nachhaltigkeitsziele
der UN-Agenda 2030 und folgt den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, insbesondere hinsichtlich
der globalen Verantwortung, des Erhalts natürlicher Lebensgrundlagen sowie der Förderung eines nachhaltigen
Wirtschaftens.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind durch die Regelungen nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Gegenüber Wirtschaftsunternehmen begründet der Verordnungsentwurf keine unmittelbaren Pflichten und damit
keinen Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Verordnung konkretisiert nur die nach dem KSG ohnehin bestehenden Pflichten und begründet insoweit
keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Die vorliegende Verordnung schreibt lediglich die einzuhaltenden Emissionsmengen vor; zur Erreichung sind
weitere Durchführungsmaßnahmen erforderlich. Vor diesem Hintergrund gehen von der vorliegenden Verordnung
keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder das
Verbraucherpreisniveau aus.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Verordnung enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezifische Auswirkungen auf die
Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da das KSG ebenso wie die auf seiner Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen ausschließlich sachbezogene Regelungen enthalten.
Die Regelungen des KSG ebenso wie die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gelten bundesweit
einheitlich, sodass keine Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse zu
erwarten sind.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
§ 1 der Verordnung überführt die nationalen jährlichen Minderungsziele der Anlage 3 KSG für die Jahre 2031 bis
2040 in Jahresemissionsgesamtmengen und verweist insoweit auf die Anlage zur Verordnung. Die
Bundesregierung wird damit § 4 Absatz 4 Satz 1 KSG gerecht.
Zu § 2
§ 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Zur Anlage
Die Anlage überführt die nationalen jährlichen Minderungsziele der Anlage 3 KSG für die Jahre 2031 bis 2040 in
Jahresemissionsgesamtmengen. Die Jahresemissionsgesamtmengen sinken dabei grundsätzlich gleichmäßig und
sind – entsprechend der verfassungsrechtlichen (siehe BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021, 1 BvR 2656/18
u. a., Leitsatz 5) sowie der gesetzlichen Vorgabe (§ 4 Absatz 4 Satz 1 KSG spricht von „überführt“) – konsistent
mit den prozentualen nationalen jährlichen Minderungszielen der Anlage 3 KSG.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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