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Verordnung zur Überführung der jährlichen Minderungsziele in Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040 (Jahresemissionsgesamtmengen-Verordnung 2031-2040 - JEGMV 2031-2040)

dip / drucksache 30.03.2026 · WP 21 · 21/5069 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Überführung der jährlichen Minderungsziele in Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040 (Jahresemissionsgesamtmengen-Verordnung 2031-2040 - JEGMV 2031-2040) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5069 21. Wahlperiode 30.03.2026 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Überführung der jährlichen Minderungsziele in Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040 (Jahresemissionsgesamtmengen-Verordnung 2031-2040 – JEGMV 2031-2040) A. Problem und Ziel Die Bundesrepublik Deutschland ist völker-, unions- und verfassungsrechtlich verpflichtet, Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen. Dieses Ziel soll gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) bis zum Jahr 2045 erreicht werden. Dazu muss der Gesetzgeber – ggf. unter Einbeziehung des Verordnungsgebers – nach den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (Az.: 1 BvR 2656/18 u. a.) ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit schaffen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber im KSG jährliche Minderungsziele, Jahresemissionsgesamtmengen und sektorenspezifische Jahresemissionsmengen festgelegt. Diese sind im Gesetz für den Zeitraum 2020 bis 2030 niedergelegt. Für die Jahre 2031 bis 2040 sind zudem gesetzlich jährliche Minderungsziele festgelegt. Diese sind gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 KSG von der Bundesregierung in Jahresemissionsgesamtmengen zu überführen, die in grundsätzlich gleichmäßigen Schritten absinken. Dies erfolgt durch die vorliegende Verordnung. Diese Verordnung soll insbesondere zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 13 („Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“) der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ beitragen. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele soll der Entwurf gleichzeitig zur rechtzeitigen Umsetzung der Zielvorgaben 7 („Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“) und 12 („Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“) beitragen. B. Lösung; Nutzen Durch die Festlegung der Jahresemissionsgesamtmengen werden die prozentualen jährlichen Minderungsziele aus Anlage 3 des KSG in absolute Zahlen, gemessen in CO2-Äquivalenten, überführt. Hierdurch wird konkret absehbar, welche Emissionsminderungen in welchem Zieljahr zu erreichen sind. Dies schafft die Grundlage für prospektiven, effizienten und freiheitsschützenden Klimaschutz in Kooperation mit gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Akteuren. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Verordnungsentwurf begründet keine unmittelbaren zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die Verordnung richtet sich ausschließlich an den Bund. Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Auch gegenüber Wirtschaftsunternehmen begründet der Verordnungsentwurf keine unmittelbaren Pflichten und damit keinen Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Verordnung konkretisiert nur die nach dem KSG bestehenden Pflichten bzw. füllt diese inhaltlich aus und begründet insoweit keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. F. Weitere Kosten Die vorliegende Verordnung schreibt lediglich die einzuhaltenden Emissionsmengen vor; zur Erreichung sind weitere Durchführungsmaßnahmen erforderlich. Vor diesem Hintergrund gehen von der vorliegenden Verordnung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau aus. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 30. März 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Überführung der jährlichen Minderungsziele in Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040 (Jahresemissionsgesamtmengen-Verordnung 2031-2040 – JEGMV 2031-2040) mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Zustimmung des Deutschen Bundestages aufgrund des § 4 Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Verordnung zur Überführung der jährlichen Minderungsziele in Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040 (Jahresemissionsgesamtmengen-Verordnung 2031-2040 – JEGMV 2031-2040) Vom ... Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 4 Absatz 4 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist: § 1 Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040 Die Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes für den Zeitraum ab dem Jahr 2031 bis einschließlich des Jahres 2040 richten sich nach der Anlage. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anlage (zu § 1) Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre ab 2031 bis einschließlich 2040 2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040 Jahresemissionsgesamtmenge in Millionen Tonnen CO2-Äquivalent 409 380 352 323 294 265 236 208 179 150 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Im KSG sind für den Zeitraum 2020 bis 2030 jährliche Minderungsziele, Jahresemissionsgesamtmengen und sektorspezifische Jahresemissionsmengen festgelegt. Für die Jahre 2031 bis 2040 sind gesetzlich jährliche Minderungsziele festgelegt. Diese sind gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 KSG durch die Bundesregierung auf dem Verordnungswege in Jahresemissionsgesamtmengen zu überführen. Die Jahresemissionsgesamtmengen sollen in grundsätzlich gleichmäßigen Schritten absinken (§ 4 Absatz 4 Satz 1 KSG). II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die vorliegende Verordnung überführt die jährlichen Minderungsziele in Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040. Die Jahresemissionsgesamtmengen sind nach dem KSG die zentrale Steuerungsgröße und maßgeblich für die gesetzlichen Pflichten, insbesondere für Maßnahmen der Nachsteuerung gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 KSG, sowie für Klimaschutzprogramme nach § 9 Absatz 1 Satz 3 KSG. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien wesentlich zum Inhalt des Verordnungsentwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine. V. Regelungskompetenz Die Ermächtigungsgrundlage für die vorliegende Verordnung ist § 4 Absatz 4 Satz 1 KSG. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit den Vorgaben des Unionsrechts und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Verordnung enthält keine Maßnahmen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Er fördert insbesondere die Umweltdimension der Nachhaltigkeit und unterstützt eine klimafreundliche, nachhaltige Entwicklung im Sinne des Nachhaltigkeitsziel 13 („Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“). Durch Bestimmung der Emissionsmengen gewährleistet die Verordnung eine zielgerichtete Steuerung der Treibhausgasemissionen in den Jahren 2031 bis 2040 und stärkt die Planbarkeit sowie Steuerungswirksamkeit des KSG. Im Rahmen des ganzheitlichen Ansatzes der UN-Agenda 2030 trägt die Verordnung neben Ziel 13 auch zur Erreichung weiterer Nachhaltigkeitsziele bei. Insbesondere unterstützt sie die Transformation hin zu klimafreundlichen Technologien und Maßnahmen, die Ziel 7 („Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“) fördern. Zudem begünstigt die verbindliche Steuerung der Emissionen eine nachhaltige Ressourcennutzung und Effizienzsteigerung, was positive Effekte auf Ziel 12 („Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“) hat. Damit berücksichtigt die Verordnung die integrativen und systemischen Zusammenhänge der Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 und folgt den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, insbesondere hinsichtlich der globalen Verantwortung, des Erhalts natürlicher Lebensgrundlagen sowie der Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftens. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind durch die Regelungen nicht zu erwarten. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Gegenüber Wirtschaftsunternehmen begründet der Verordnungsentwurf keine unmittelbaren Pflichten und damit keinen Erfüllungsaufwand. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Verordnung konkretisiert nur die nach dem KSG ohnehin bestehenden Pflichten und begründet insoweit keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. 5. Weitere Kosten Die vorliegende Verordnung schreibt lediglich die einzuhaltenden Emissionsmengen vor; zur Erreichung sind weitere Durchführungsmaßnahmen erforderlich. Vor diesem Hintergrund gehen von der vorliegenden Verordnung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau aus. 6. Weitere Regelungsfolgen Die Verordnung enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da das KSG ebenso wie die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ausschließlich sachbezogene Regelungen enthalten. Die Regelungen des KSG ebenso wie die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gelten bundesweit einheitlich, sodass keine Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse zu erwarten sind. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu § 1 § 1 der Verordnung überführt die nationalen jährlichen Minderungsziele der Anlage 3 KSG für die Jahre 2031 bis 2040 in Jahresemissionsgesamtmengen und verweist insoweit auf die Anlage zur Verordnung. Die Bundesregierung wird damit § 4 Absatz 4 Satz 1 KSG gerecht. Zu § 2 § 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Zur Anlage Die Anlage überführt die nationalen jährlichen Minderungsziele der Anlage 3 KSG für die Jahre 2031 bis 2040 in Jahresemissionsgesamtmengen. Die Jahresemissionsgesamtmengen sinken dabei grundsätzlich gleichmäßig und sind – entsprechend der verfassungsrechtlichen (siehe BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021, 1 BvR 2656/18 u. a., Leitsatz 5) sowie der gesetzlichen Vorgabe (§ 4 Absatz 4 Satz 1 KSG spricht von „überführt“) – konsistent mit den prozentualen nationalen jährlichen Minderungszielen der Anlage 3 KSG. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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