Folgerungen der Bundesregierung aus dem Prüfbericht des Expertenrats für Klimafragen zur Einhaltung der Klimaziele 2030, 2040 und 2045
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Folgerungen der Bundesregierung aus dem Prüfbericht des Expertenrats für Klimafragen zur Einhaltung der Klimaziele 2030, 2040 und 2045
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/490
21. Wahlperiode 13.06.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Lisa Badum, Dr. Alaa Alhamwi, Steffi Lemke, Swantje Henrike
Michaelsen, Kassem Taher Saleh, Katrin Uhlig, Niklas Wagener und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Folgerungen der Bundesregierung aus dem Prüfbericht des Expertenrats für
Klimafragen zur Einhaltung der Klimaziele 2030, 2040 und 2045
Das Jahr 2024 war laut Analysen des EU-Klimaüberwachungsdienst
Copernicus das erste Jahr, in dem das globale Klima im Durchschnitt mehr als 1,5 Grad
wärmer war als in vorindustriellen Zeiten (germany.representation.ec.europ
a.eu/news/copernicus-bericht-2024-war-das-warmste-jahr-seit-beginn-der-aufz
eichnungen-2025-01-10_de). Besonders alarmierend ist die Situation in
Deutschland, wo die Temperaturen nach Berechnungen des Deutschen
Wetterdienstes (DWD) bereits um etwa 1,7 Grad gestiegen sind. Nach Analysen des
Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung (www.nature.com/articles/s41558-0
25-02246-9) setzt sich die Erwärmung auch in Zukunft weiter fort. Häufigere
und intensivere Hitzewellen, zunehmende Starkniederschläge sowie ein
erhöhtes Risiko von Dürren und Überschwemmungen sind die Folgen. Eine
Steigerung der klimapolitischen Anstrengungen ist nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller unerlässlich, um langfristig das Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)) zu
sichern und der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates zu effektivem
Klimaschutz (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 24. März 2021)
nachzukommen.
Deutschland hat sich im Rahmen des Pariser Klimaschutzabkommens
völkerrechtlich bindend dazu verpflichtet, die Erderwärmung auf maximal 2 und
möglichst 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Zur Erfüllung der nationalen
Klimaschutzziele und der europäischen Zielvorgaben sieht das Bundes-
Klimaschutzgesetz (KSG) eine Emissionsminderung um 88 Prozent bis zum
Jahr 2040 und das Erreichen von Klimaneutralität bis 2045 vor. Ab dem Jahr
2050 sollen Netto-Negativ-Emissionen erreicht werden. In der Europäischen
Lastenverteilungsverordnung (Effort-Sharing-Regulation (ESR)) sind darüber
hinaus verbindliche Minderungsziele für diejenigen Sektoren festgelegt, die
derzeit nicht vom EU-Emissionshandelssystem (ETS) erfasst sind (Verkehr,
Gebäude, Landwirtschaft). Im Fall einer Überschreitung der im ESR
festgelegten Zuweisungen ist Deutschland verpflichtet, kostspielige
Emissionszuweisungen von anderen EU-Mitgliedstaaten zuzukaufen.
Am 15. Mai 2025 hat der Expertenrat für Klimafragen (ERK) gemäß § 12 KSG
seinen Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für
das Jahr 2024 und zu den Projektionsdaten 2025 veröffentlicht (expertenrat-kli
ma.de/content/uploads/2025/05/ERK2025_Pruefbericht-Emissionsdaten-2024-
Projektionsdaten-2025.pdf). In Übereinstimmung mit den Projektionsdaten des
Umweltbundesamts stellt der Expertenrat fest, dass eine Zielerreichung bis
2030 weiterhin möglich, aber mit Unsicherheiten verbunden ist. Die
Zielerreichung hängt maßgeblich von der vollständigen und zügigen Umsetzung aller
geplanten und angekündigten klimapolitischen Maßnahmen ab. Bereits im Mai
2024 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg festgestellt,
dass die bislang vorgelegten Klimaschutzprogramme unzureichend sind, um
die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes für verschiedene Sektoren zur
Minderung des THG (Treibhausgas)-Ausstoßes bis 2030 zu erreichen (OVG 11
A 22/21; OVG 11 A 31/22). Dem hat die Regierungskoalition aus CDU, CSU
und SPD bisher wenig entgegenzusetzen: Laut ERK-Mitglied Brigitte Knopf
geht vom schwarz-roten Koalitionsvertrag „kein nennenswerter Impuls für die
Zielerreichung im Jahr 2030 aus“ (ERK 2025). Eine Abschwächung bereits
beschlossener Maßnahmen läuft nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller Gefahr, die in der vergangenen Legislatur erzielten Fortschritte beim
Schließen der Klimalücke zunichtezumachen.
Für die Jahre nach 2030 zeigen die Projektionsdaten eine deutliche und im
Zeitverlauf zunehmende Zielverfehlung, sodass zum derzeitigen Zeitpunkt
unklar sei, „wie die Bundesregierung das Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2045
erreichen will“ (ERK 2025). Insbesondere der Umgang mit verbleibenden
Restemissionen ist derzeit mit großen Unsicherheiten verbunden. Einerseits ist der
zukünftige Entwicklungsstatus für den Einsatz negativer
Emissionstechnologien (z. B. Direct Air Carbon Capture and Storage (DACCS), Bioenergy with
Carbon Capture and Storage (BECCS)) derzeit schwer absehbar – ein
übergeordneter Rechtsrahmen für ihren Einsatz fehlt. Andererseits ist unklar, ob sich
die natürliche Senkenleistung im Sektor Landnutzung, Landänderung und
Forstwirtschaft (Land Use, Land Use Change and Forestry (LULUCF))
wiederherstellen lässt oder ob sich dieser langfristig zu einer Emissionsquelle
entwickelt, wie die Projektionsdaten nahelegen. Als solche würde der LULUCF-
Sektor keinen Beitrag zum Ausgleich der Restemissionen leisten, sondern diese
im Gegenteil noch erhöhen.
Die Bundesregierung muss nach § 9 Absatz 1 KSG spätestens zwölf Monate
nach Beginn der Legislatur ein Klimaschutzprogramm vorlegen. Darin muss
sie glaubhaft darlegen, welche zusätzlichen Maßnahmen sie zur Einhaltung des
Emissionsbudgets bis 2030 bzw. 2040 plant. Der Expertenrat empfiehlt, dabei
zusätzlich auch die Zielverfehlung der Klimaneutralität bis 2045 in den Blick
zu nehmen. Des Weiteren muss die Bundesregierung darlegen, wie sie über ein
Nachsteuern im Verkehrs- und Gebäudesektor den Ankauf von
Emissionszuweisungen im Rahmen der EU-Lastenverteilungsordnung (ESR) in der ohnehin
angespannten Haushaltslage verhindern will. Eine Auslagerung der
Klimaschutzbemühungen ins außereuropäische Ausland, wie im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehen, stellt nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller keine Alternative zur Steigerung der nationalen
Klimaschutzanstrengungen dar, zumal die Zusätzlichkeit und Wirksamkeit
solcher Projekte nicht glaubhaft garantiert werden kann.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Auswirkungen hat die Tatsache, dass sich im Koalitionsvertrag
zwischen CDU/CSU und SPD trotz der nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller flüchtigen Erwähnung des Pariser Abkommens kein
explizites Bekenntnis zu den darin enthaltenen Zielen findet, die globale
Erderhitzung auf deutlich unter 2 Grad Celsius und idealerweise auf
1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen,
und ist die Annahme der Fragestellerinnen und Fragesteller zutreffend,
dass die Bundesregierung die völkerrechtlich verbindlichen
Temperaturziele des Pariser Abkommens als Leitlinien der deutschen Klimapolitik
verworfen hat, und wenn ja, mit welcher Begründung?
2. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Analyse des EU-
Klimaüberwachungsdienstes Copernicus und des Helmholtz-Zentrums für
Umweltforschung, dass die 1,5-Grad-Grenze 2024 zum ersten Mal und
dauerhaft überschritten wurde, und welche Konsequenzen zieht sie daraus
für die Steigerung ihrer klimapolitischen Anstrengungen?
3. Welche Auswirkungen hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zu Klimaschutzrechten vom 9. April 2024 auf
die deutsche Klimaschutzgesetzgebung, und bis wann wird die dafür im
Entschließungsantrag vom 26. April 2024 (Bundestagsdrucksache
20/11183) vereinbarte rechtliche Prüfung abgeschlossen sein?
4. Wie groß war die durch mangelnde Maßnahmen zur Klimazielerreichung
entstandene Klimaschutzlücke bis 2030 zu Beginn der 20. Wahlperiode,
und wie groß ist sie zu Beginn der 21. Wahlperiode (bitte beides in
Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten angeben)?
5. Wird die Bundesregierung sicherstellen, dass das Vorhaben aus dem
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, bis zu 3 Prozentpunkte
des 2040-Emissionsminderungsziels gemäß Klimaschutzgesetz, EU-
Lastenteilungsverordnung (ESR) und Pariser Abkommen mithilfe von
CO2-Zertifikaten an das außereuropäische Ausland auszulagern, nicht zu
einer Abschwächung des deutschen Beitrags zum globalen Klimaschutz
führt, insbesondere im Hinblick auf die tatsächliche Klimaschutzwirkung
internationaler Projekte im Vergleich mit nationalen Maßnahmen, und
wenn ja, wie?
6. Sind der Bundesregierung die wissenschaftlichen Analysen (vgl. z. B.
Carbon Market Watch 2025; carbonmarketwatch.org/2025/04/10/first-wav
e-of-article-6-carbon-credits-misfire-spectacularly/), welche eine deutliche
Überschätzung der tatsächlichen Klimawirkung internationaler Projekte
nahelegen, bekannt, und wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie daraus
für die geplante Anrechnung ausländischer CO2-Zertifikate auf
Deutschlands nationale Klimaziele?
7. Mit welchen konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung
sicherstellen, dass die im Ausland zu erbringenden THG-Reduktionen in Höhe von
3 Prozent des EU-2040-Ziels über zertifizierte und permanente Projekte in
außereuropäischen Partnerländern tatsächlich erbracht werden?
8. Welche Konsequenzen plant die Bundesregierung für den Fall, dass sich
im Nachhinein herausstellt, dass bereits auf das deutsche Klimaschutzziel
angerechnete CO2-Zertifikate nicht die erwartete THG-Minderung erzielt
haben?
9. Bis wann erwartet die Bundesregierung die Einrichtung einer technischen
Handelsplattform für Artikel-6-Zertifikate durch den zuständigen
Supervisory Body der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United
Nations Framework Convention on Climate Change (UNFCCC)), und
welcher Zeitplan ergibt sich daraus für die erstmalige Anrechnung von
CO2-Zertifikaten auf die deutschen Klimaziele?
10. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung dazu zu ergreifen, dass
die Qualität und Integrität der gekauften CO2-Zertifikate gesichert wird?
11. Welchen Anteil von Deutschlands internationalen Verpflichtungen
gedenkt die Bundesregierung über internationale Handels- und
Ausgleichsmöglichkeiten im Rahmen der Artikel-6-Mechanismen zu decken?
12. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Risiko, dass die
mögliche Integration ausländischer CO2-Zertifikate in den Europäischen
Emissionshandel (EU Emissions Trading System (EU ETS)) zu einem
Preisverfall führen könnte, wie bereits 2005 wegen der Einbeziehung von
CDM (Clean Development Mechanism)-Credits aus dem Kyoto-Protokoll
geschehen?
13. Wie ist das Verfahren zur Aufstellung des nach § 9 Absatz 1 KSG
vorgesehenen Klimaschutzprogramms geplant, und wie werden die darin
enthaltenen Maßnahmen zur Zielerreichung bis 2040 identifiziert (bitte
detaillierten Zeitplan angeben)?
14. Plant die Bundesregierung, bei der Aufstellung des
Klimaschutzprogramms nach § 9 Absatz 1 KSG den Empfehlungen des ERK zu folgen,
und
a) im vorzulegenden Klimaschutzprogramm auch auf die Zielerreichung
bei der THG-Neutralität bis 2045 (§ 3 Absatz 2 KSG) einzugehen, und
wenn nein, warum nicht,
b) eine stärkere Einbettung in eine politische Gesamtstrategie
vorzunehmen, die sämtliche relevante Politikfelder (insbesondere Wirtschafts-,
Sozial-, Finanz-, Arbeitsmarkt-, Umwelt- und Sicherheitspolitik)
umfasst, um unerwünschte oder schädliche Auswirkungen in anderen
Politikfeldern zu minimieren und Synergien zu heben, und wenn nein,
warum nicht?
15. Plant die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag zur Überschreitung
der in der ESR für Deutschland festgelegten Zuweisungen innerhalb von
einem Monat nach Vorlage der Bewertung der Projektionsdaten durch den
Expertenrat zu unterrichten, wie in § 7 (4) KSG festgelegt, und wenn nein,
warum nicht?
16. Welche zusätzlichen klimapolitischen Maßnahmen plant die
Bundesregierung, um die vom ERK prognostizierte kumulierte Verfehlung der
Emissionszuweisungen aus der ESR in Höhe von 224 mt CO2-Äquivalenten bis
2030 auszugleichen, um nach § 7 KSG Satz 3 darauf hinzuwirken, „einen
Ankauf von Emissionszuweisungen zur Erfüllung der Pflichten nach der
ESR zu vermeiden“?
17. Wie beurteilt die Bundesregierung die Kosteneffizienz beim Erwerb von
Emissionszuweisungen zur Erfüllung der Pflichten nach der ESR im
Vergleich zu Investitionen in klimapolitische Maßnahmen in Deutschland?
18. Welche Annahmen und Prognosen liegen der Bundesregierung zu den
Kosten des Erwerbs von Emissionszertifikaten im Rahmen der ESR bis
2030 vor?
19. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zur voraussichtlichen
Übererfüllung der im Rahmen der ESR zugewiesenen Emissionsbudgets
durch andere EU-Mitgliedstaaten vor?
20. Mit welchen EU-Mitgliedstaaten ist die Bundesregierung zum Ankauf von
Emissionszertifikaten bereits im Austausch (bitte nach Gesprächspartnern,
Datum, Thema aufschlüsseln)?
21. Wird der Entwurf des Bundeshaushaltsplans 2025 und 2026 eine
Übersicht der für den Erwerb von Emissionszuweisungen aufzuwendenden
Haushaltsmittel zur Erfüllung der Pflichten nach der ESR enthalten, wie
in § 7 Satz 2 KSG vorgesehen?
22. Welchen Effekt hat die voraussichtliche Verfehlung der im Rahmen der
ESR festgelegten Emissionsreduktionsziele durch die Bundesrepublik
Deutschland nach Einschätzung der Bundesregierung auf den CO2-Preis
im geplanten EU-Emissionshandel für Verkehr und Gebäude (EU ETS 2)?
23. Welche Werkzeuge und Mechanismen legt die Bundesregierung zugrunde,
um zu gewährleisten, dass die im Klimaschutzprogramm geplanten
zusätzlichen Maßnahmen tatsächlich die gewünschten THG-Einsparungen
erbringen?
24. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Aussage des ERK, dass
eine Erreichung des 2030-Ziels nur „unter Maßgabe einer vollständigen
und zügigen Umsetzung aller geplanten und angekündigten Maßnahmen“
erreichbar ist (ERK 2025), und welche Konsequenzen zieht sie daraus für
die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigte
Anpassung bereits beschlossener klimapolitischer Maßnahmen?
25. Mit welcher Methodik wird die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten Vorhaben überprüfen, um
zu verhindern, dass von diesen eine emissionssteigernde Wirkung
ausgeht?
26. Welche zusätzlichen Maßnahmen plant die Bundesregierung neben den im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten
Vorhaben, um der wiederholten Überschreitung der Jahresemissionsmengen im
Gebäudesektor zu begegnen, und welche THG-Einsparungen werden von
diesen Maßnahmen ausgehen (bitte einzeln auflisten)?
27. Wie werden sich die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
geplanten Maßnahmen im Energiesektor, darunter die Errichtung
zusätzlicher Gaskraftwerke, neue fossile Gasförderung im Inland und die
Überprüfung des Referenzertragsmodells, auf die Zielerreichung im
Energiesektor auswirken (bitte prognostizierte THG-Wirkung für jede genannte
Maßnahme angeben)?
a) Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass ein Überschreiten
der für den Energiesektor vorgegebenen Jahresemissionsmengen
durch die geplanten Vorhaben ausgeschlossen werden kann?
b) Welche zusätzlichen Maßnahmen plant die Bundesregierung im
Energiesektor, sollten sich die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD geplanten Vorhaben negativ auf die Einhaltung der
Jahresemissionsmengen auswirken?
c) Plant die Bundesregierung für den Bau neuer Gaskraftwerke konkrete
umwelt- und klimapolitische Mindestanforderungen, wenn ja, welche,
und wenn nein, warum nicht?
28. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des ERK, dass die
zukünftigen Entwicklungen im Bereich der natürlichen und technischen Senken in
Bezug auf deren tatsächliches THG-Minderungspotenzial bis 2045 mit
erheblichen Unsicherheiten verbunden sind?
a) Wenn ja, wie wirken sich diese Unsicherheiten auf die in den übrigen
nach KSG erfassten Sektoren zu erbringenden THG-Minderungen zur
Erreichung der THG-Neutralität bis 2045 aus?
b) Wenn nein, warum nicht?
29. Welche zusätzlichen Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um
sicherzustellen, dass im LULUCF-Sektor eine Nettosenkenleistung in
Höhe von 25 mt CO2-Äquivalenten bis 2030, 35 mt CO2-Äquivalenten bis
2040 und 40 mt CO2-Äquivalenten bis 2045 erreicht wird, wie nach § 3a
Absatz 1 Klimaschutzgesetz und europäischer LULUCF-Verordnung
vorgesehen?
30. Bis wann wird die Bundesregierung dem seit 2024 rechtskräftigen Urteil
des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nachkommen und ein
Maßnahmenprogramm erarbeiten, um die Klimaziele im Bereich
Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF)
einzuhalten?
31. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der vom ERK
prognostizierten deutlichen Zielverfehlung im LULUCF-Sektor in Bezug auf
die Notwendigkeit,
a) ein Bundeswaldgesetz vorzulegen, das den Erhalt und Wiederaufbau
der Wälder in den Mittelpunkt stellt,
b) mit der gemeinwohlorientierten Waldbewirtschaftung des Staatsforsts
einen Beitrag zur Erreichung der LULUCF-Ziele zu leisten,
c) die nationale Biomassestrategie zu finalisieren und mit konkreten
Maßnahmen auf Instrumentenebene in Form eines Aktionsprogramms
zu unterlegen,
d) finanzielle Anreize für den Wohnungsbau mit Holz und die
vorgelagerten holzverarbeitenden und holzbearbeitenden Unternehmen zu
setzen,
e) die Festlegung von verbindlichen jährlichen Flächenzielen zur
Wiedervernässung von Mooren vorzunehmen,
f) die langfristige Verstetigung und fortwährende Anpassung des
„Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“ zu garantieren, insbesondere
das Klimaangepasste Waldmanagement (KWM), das Klimaangepasste
Waldmanagement Plus (KWM+) und die Förderprogramme zum
Moorschutz,
g) eine klimafreundliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen
mithilfe von Agroforstsystemen weiterzuentwickeln und an den
Klimaschutzzielen auszurichten,
h) die EU-Wiederherstellungsverordnung konsequent umzusetzen?
32. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Aussage des ERK, dass die
Technologien zur Realisierung von Negativemissionen derzeit „von der
Umsetzungsreife teils noch weit entfernt [sind], sodass zum jetzigen
Zeitpunkt insbesondere völlig unklar ist, in welchem Umfang technische
Senken tatsächlich zur Verfügung stehen werden“ (ERK 2025: 180)?
33. Plant die Bundesregierung, im KSG einen Nachsteuerungsmechanismus
für absehbare Zielverfehlungen in den Bereichen LULUCF und
technische Senken im Bundesklimaschutz einzuführen, wie vom ERK
empfohlen, und wenn nein, warum nicht?
34. Bis wann plant die Bundesregierung,
a) der Pflicht zur Setzung von Zielen für die technischen Senken gemäß
§ 3b Satz 2 KSG nachzukommen, und bis wann wird sie die geplante
Langfriststrategie Negativemissionen (LNe) vorlegen,
b) ihrer Verpflichtung aus § 4 Absatz 4 Satz 1 KSG zur Überführung der
Minderungsziele aus Anlage 3 in Jahresemissionsgesamtmengen
nachzukommen, die für 2024 vorgesehen war,
c) ihrer Verpflichtung aus § 5 Absatz 8 Satz 1 KSG für die Festlegung
von sektorenscharfen Zielen für die Sektoren ohne LULUCF für den
Zeitraum 2031 bis 2040 nachzukommen, die für 2024 vorgesehen
war?
35. Plant die Bundesregierung darüber hinaus, den Empfehlungen des ERK zu
folgen und
a) das Klimaschutzgesetz hinsichtlich eines vorgezogenen
Auslösezeitraums aus § 8 Absatz 4 KSG von 2030 auf 2025 zu novellieren,
b) einen zusätzlichen Auslösetatbestand im Klimaschutzgesetz für den
Fall einzuführen, dass die Projektionsdaten das Ziel der THG-
Neutralität im Jahr 2045 verfehlen,
c) durch zusätzliche Verordnungen den Prozess zwischen Feststellung
der Notwendigkeit von Maßnahmen durch Anwendung von § 8
Absatz 1 Satz 1 KSG und dem entsprechenden Beschluss zu
spezifizieren?
Berlin, den 6. Juni 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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