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Schutz von Polizeihunden, Schutz von Menschen (Antwort zu Drs. 21/4485)

dip / drucksache 18.03.2026 · WP 21 · 21/4845 · Antwort · Original ↗

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Schutz von Polizeihunden, Schutz von Menschen (Antwort zu Drs. 21/4485) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4845 21. Wahlperiode 18.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Latendorf, Ferat Koçak, Luigi Pantisano, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4485 – Schutz von Polizeihunden, Schutz von Menschen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Polizeihunde (auch „Diensthunde“) werden vielfältig eingesetzt: zur Verfolgung und Festnahme von Verdächtigen, in der Sprengstoff- und Drogenaufspürung, aber auch bei Großveranstaltungen wie Fußballspielen und politischen Demonstrationen. In der Erzählung moderner staatlicher Autorität in Deutschland fällt Hunden damit eine protagonistische Rolle zu. Polizeihunde werden in den Medien immer wieder als Helden von Polizeieinsätzen beschrieben (z. B. Köln: Polizeihund Loki stoppt Einbrecher in Ostheim; www. msn.com/de-de/verbrechen/allgemein/k%C3 ProzentB6ln-polizeihund-loki-st oppt-einbrecher-in-ostheim/ar-AA1HTmo8?ocid=BingNewsVerp, t-online, aufgerufen 31. Juli 2025). Dabei sind die Lebensrealitäten der Polizeihunde kaum bekannt. Immer wieder kommt es zu Verletzungen bei Einsätzen mit Polizeihunden. So gibt es Fälle, in denen Polizeihunde Unbeteiligte beißen (Rheinland-Pfalz – Polizeihund verletzt zwei Monate altes Baby nach privater Trauung; www.ms n.com/de-de/nachrichten/panorama/rheinland-pfalz-polizeihund-verletzt- zweimonate-altes-baby-nach-privater-trauung/ar-AA1pjFki?ocid=BingNewsVerp, focus-online.de, 31. Juli 2025), aber auch Fälle in denen Polizeihunde selbst verletzt werden (Polizeihund rennt in München auf die Straße und wird von Auto erfasst: Fahrer flüchtet und wird jetzt gesucht; www.tz.de/muenchen/regi on/gesucht-polizeihund-rennt-in-muenchen-auf-die-strasse-und-wird-von-aut o-erfasst-fahrer-fluechtet-und-wird-jetzt-93533753.html, tz.de, 31. Juli 2025). Teilweise finden diese Verletzungen auch im Rahmen unverhältnismäßiger Härte vonseiten der Polizei statt („Sowas würde ich meinem Hund nie antun“ – Polizist kritisiert Kollegen nach Demo in Riesa | MDR.DE; www.mdr.de/na chrichten/sachsen/dresden/grossenhain-riesa/hund-polizei-adf-demo-kritik-10 0.html, mdr.de, 31. Juli 2025). Diese Verletzungen sind nach Ansicht der Fragestellenden ein Zeichen des mangelhaften Schutzes von Hunden und Menschen durch den deutschen Staat. Da Polizeihunde auch von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben (z. B. in der Bundespolizei) benutzt werden, fragen die Fragestellenden die Bundesregierung nach ihren Kenntnissen und Anstrengungen, Mensch und Hund zu schützen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Für die Haltung von Diensthunden von Bundesbehörden gelten – unabhängig von der Aufgabenstellung bzw. -wahrnehmung – die Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung und des Tierschutzgesetzes. Der Diensthund von Bundesbehörden ist aufgrund seiner vielfältigen Fähigkeiten ein unverzichtbares Einsatzmittel. Er unterstützt die Diensthundeführerin bzw. den Diensthundeführer in seiner Aufgabenwahrnehmung. Er ist von besonderer einsatztaktischer Bedeutung. Bei allen Diensthunden von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben wird auf die tierschutzkonforme Aufzucht und Haltung besonderen Wert gelegt. Die Diensthunde von Bundesbehörden werden tierschutzkonform, art- und verhaltensgerecht sowie nach dem aktuellsten Stand der Wissenschaft und Verhaltensbiologie ausgebildet. Der tierschutzkonforme, art- und verhaltensgerechte Einsatz wird im Dienstalltag, in der Pflege sowie bei jedem polizeilichen Einsatz berücksichtigt. Auf das Wohlergehen von Diensthunden von Bundesbehörden wird ein besonderes Augenmerk gelegt. Das Wohlergehen der Diensthunde wird durch eine engmaschige Betreuung und Überwachung sichergestellt und es fließen fortlaufend neue wissenschaftliche Erkenntnisse bei der Ausbildung ein. Die Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben bekommen sowohl in der Ausbildung als auch im Einsatz ausreichend Pausen zur Regeneration. Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben sind auszumustern, wenn sie die Anforderungen an den Dienst und den Einsatz (Einsatzgeschehen, Vorschriften und Prüfungsordnungen) aus gesundheitlichen, altersbedingten oder sonstigen Gründen nicht mehr erfüllen können.  1. Wie viele Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben wurden seit 2010 verwendet (bitte jeweils nach Jahr, Hunderasse, Behörde und Verwendungszweck aufschlüsseln)? Für die Zollverwaltung (Zoll): Der Zoll verfügt im Durchschnitt über 340 Diensthunde in Ausbildung und Einsatz. Alle Hunde werden als Spürhunde ausgebildet und überwiegend zur Detektion von Rauschgift, Bargeld, Tabakwaren und artenschutzrelevanten Gegenständen verwendet. Ca. ein Drittel der Zollhunde sind zusätzlich als Schutzhunde ausgebildet und werden als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt u. a. zum Schutz der Bediensteten eingesetzt. Der Zoll setzt überwiegend Deutsche Schäferhunde, Malinois und Hollandse Herdershond ein, daneben werden z. B. Labradore, Spaniel und Jagdterrier ausgebildet und eingesetzt. Für die Bundespolizei: Die Bundespolizei verfügte seit 2010 durchschnittlich über 450 Diensthunde. Tendenz abnehmend, mit 397 Diensthunden in Verwendung und Ausbildung im Jahr 2026. Die genaue Anzahl pro Jahr kann aus den öffentlich zugänglichen Jahresberichten der Bundespolizei entnommen werden. Diensthunde werden in der Bundespolizei als Schutzhund, Sprengstoffspürhund, Pyrotechnikspürhund oder Wachhund eingesetzt. Die Bundespolizei setzt hauptsächlich Deutsche Schäferhunde, Malinois und Hollandes Herder ein, aber auch Riesenschnauzer, Mechelar, Labrador, Terrier, Rottweiler, Tervueren und Deutsch Kurzhaar.  2. Wie werden Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben ausgebildet (bitte nach Behörde aufschlüsseln)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Für den Zoll: Die Ausbildung der Diensthunde erfolgt entsprechend abgestimmter einheitlicher Lehrpläne tierschutzkonform, art- und verhaltensgerecht sowie nach dem aktuellsten Stand der Wissenschaft und Verhaltensbiologie an den beiden WCO-zertifizierten Zollhundeschulen (World Customs Organization). Für die Bundespolizei: In der Bundespolizei werden Diensthunde als Schutzhunde und als Spürhunde ausgebildet. Je nach Einsatzzweck werden die Diensthunde mit ihren Diensthundeführinnen oder Diensthundeführern zunächst auf Lehrgängen qualifiziert und geprüft. Darüber hinaus werden sie fortlaufend gemeinsam mit ihrer Diensthundeführerin oder ihrem Diensthundeführer unter Anleitung qualifizierten Lehrpersonals fortgebildet.  3. Woher stammen die Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben (bitte nach Behörde aufschlüsseln)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Für den Zoll: Die Hunde stammen in der Regel von Händlern, Züchtern oder anderen diensthundhaltenden Behörden, wobei stets ein besonderes Augenmerk auf die tierschutzkonforme Aufzucht und Haltung gelegt wird. Für die Bundespolizei: Die Hunde werden grundsätzlich von lokalen Züchtern beschafft. Zusätzlich wird in Kooperation mit der Bundeswehr eine Zucht von Hunden erprobt.  4. Welche Kosten entstehen Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben seit 2010 jährlich durch Anschaffung, Ausbildung, Unterhalt und medizinische Versorgung von Diensthunden (bitte jeweils nach Behörde, Posten und Jahren aufschlüsseln)? Für den Zoll: Hierzu kann keine Aussage getroffen werden, da keine entsprechende statistische Erfassung erfolgt. Für die Bundespolizei: Für den Ankauf sind seit 2021 folgenden Kosten aufgewendet worden: 2021 64 Diensthund (DH) 115 768,00 Euro 2022 69 DH 125 716,00 Euro 2023 70 DH 121 839,00 Euro 2024 77 DH 156 280,00 Euro 2025 76 DH 154 646,00 Euro. Für den Unterhalt sind aufgewendet worden: Haushaltsstelle 2021 2022 2023 2024 2025 Unterhalt von Tieren 748 855,75 Euro 879 225,18 Euro 1 003 652,24 Euro 1 117 301,66 Euro 1 150 860,74 Euro  5. Welche Probleme treten in der Ausbildung von Diensthunden von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben auf, und wie wird mit diesen jeweils umgegangen (bitte jeweils mit ggf. geschätzten Angaben zu der Häufigkeit der Probleme und nach Behörde aufschlüsseln)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Für den Zoll: Hierzu kann keine Aussage getroffen werden, da keine entsprechende statistische Erfassung erfolgt. Für die Bundespolizei: Hierzu kann keine Aussage getroffen werden. Es gibt keine entsprechende statistische Erfassung. Die im Bereich Diensthundewesen durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen schließen in der Regel mit einer Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Diensthundeteams (Diensthundeführerin/Diensthundeführer und Diensthund) ab. Hier kann es im Einzelfall dazu kommen, dass die erforderliche Leistung nicht erbracht wird. In diesen Fällen ist eine Nachprüfung vorgesehen.  6. Welche Probleme oder Herausforderungen für das Wohlergehen von Diensthunden von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben entstehen während der Ausbildung (bitte nach Behörde aufschlüsseln)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Für den Zoll: Das Wohlergehen des Hundes ist unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Aus- und Fortbildung. Der richtige Umgang mit Hunden ist stets anspruchsvoll und muss sich nach den individuellen Bedürfnissen des Hundes richten. Hunde können während der Ausbildung physischem und psychischem Stress ausgesetzt sein. Dem wird durch Individualisierung des Trainings entgegengewirkt (z. B. durch tiergerechte Ausbildung, Anpassung der Übungslänge und Intensität, langsame Heranführung an Belastungen und an das Ausbildungsziel, ausreichend Ruhephasen, altersgerechtes Training, individuelle Förderung und tierärztliche Betreuung). Das Wohlergehen der Zollhunde wird darüber hinaus durch eine engmaschige Betreuung und Überwachung sichergestellt. Zudem werden die Hundeführenden an den Zollhundeschulen regelmäßig kynologisch fortgebildet. Die Aus- und Fortbildung wird fortlaufend an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst. Für die Bundespolizei: Die Ausbildung von Diensthunden in der Bundespolizei wird auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen konzipiert und umgesetzt. Für die Bundespolizei ist das Wohlergehen der Diensthunde der Bundespolizei von besonderer Bedeutung.  7. Gibt es für Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben eine Art der Be- oder Entlohnung (bitte Angaben zur jeweiligen Form der Be- oder Entlohnung, des jeweiligen Grundes der Be- oder Entlohnung und zur jeweiligen Phase (z. B. Ausbildungsphase, Einsatzphase) auflisten und nach Behörde aufschlüsseln)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Für den Zoll: Das Training der Diensthunde erfolgt futter- bzw. beutemotiviert über positive Verstärkung. Typische Bestätigungen bei gewünschtem Verhalten (Belohnung) sind dabei z. B. Spielzeug oder Leckerlis. Diese Art der Belohnung erfolgt gleichsam in der Ausbildung als auch im Einsatzgeschehen. Für die Bundespolizei: Die Bundespolizei setzt auf moderne Konditionierungsmodelle. Es wird mit Belohnungen für den Diensthund gearbeitet. Die Belohnung erfolgt in der Ausbildung als auch im Einsatz.  8. Werden Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben während oder nach der Ausbildung in irgendeiner Form für „falsches“ Verhalten bestraft (bitte Angaben zur jeweiligen Form der Bestrafung, des jeweiligen Grundes der Bestrafung und der jeweiligen Phase (z. B. Ausbildungsphase, Einsatzphase) auflisten und nach Behörde aufschlüsseln)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Für den Zoll: Zollhunde werden während oder nach der Ausbildung für gewünschtes Verhalten bestätigt. Bei nicht erwünschtem Verhalten erfolgen keine Bestrafungen, sondern Korrekturen. Eine Unterscheidung zwischen Ausbildungsphase und Einsatzphase erfolgt nicht. Bestätigungen und Korrekturen sind sehr individuell zu setzen, eine Auflistung nach Form, Grund, Phase ist daher nicht möglich. Für die Bundespolizei: Wie in der Antwort zu Frage 7 ausgeführt, wird erwünschtes Verhalten belohnt, bei unerwünschtem Verhalten bleibt eine Belohnung aus.  9. Bekommen Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben in der Ausbildung oder bei ihren Einsätzen Pausen, und wenn ja, welche Bedingungen gelten während der Pause, und wie frequentiert gibt es diese Pausen (bitte nach Behörde aufschlüsseln)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Für den Zoll: Die Zollhunde bekommen sowohl in der Ausbildung als auch im Einsatz ausreichend Pausen zur Regeneration. Die Ausbildung von Zollhunden findet in der Regel gruppenweise statt. Zwischen den einzelnen auszubildenden Teams (Zollhundeführende mit Zollhund) verbleibt genügend Zeit zur Regeneration. Im Einsatzgeschehen erhalten die Zollhunde nach Beendigung oder Unterbrechung einer Kontrolle oder einem Einsatz eine ausreichende Pause. Die Pausen werden durch Versorgung mit Futter und Wasser, Ablegen in Zwingern, Auslauf und sonstigem Verbleib bei den Zollhundeführenden gestaltet. Für die Bundespolizei: Ein Diensthund wird nach Bewältigung der polizeilichen Lage, bzw. nach individueller Bewertung der Diensthundeführerin oder des Diensthundeführers auch vorher einer Erholungsphase zugeführt. Hierfür wird ein ruhiger Rückzugsort aufgesucht. Dort erfolgt zugleich die Versorgung des Diensthundes. Gleiches gilt für Diensthunde, die sich in Aus- und Fortbildungsmaßnahmen befinden. Reicht die Erholungszeit nicht aus, erfolgt kein erneuter Einsatz des Diensthundes. 10. Wie viele Fälle von Verletzungen von Diensthunden von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben gab es seit 2010 (bitte mit detaillierter Angabe zu der Art, der Ursache, und der Phase (z. B. Ausbildungs- oder Einsatzphase) der Verletzung auflisten nach Jahr und Behörde aufschlüsseln)? Für den Zoll und die Bundespolizei: Daten im Sinne dieser Frage werden nicht erhoben. 11. Wie viele Fälle von Verletzungen von Menschen durch Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben gab es seit 2010 (bitte mit detaillierter Angabe zu der Art, der Ursache und der Phase (z. B. Ausbildungs- oder Einsatzphase) der Verletzung auflisten und nach Jahr und Behörde aufschlüsseln)? Für den Zoll und die Bundespolizei: Daten im Sinne dieser Frage werden nicht erhoben. 12. Welche Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern über den Einsatz von Diensthunden von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben sind der Bundesregierung seit 2010 bekannt (bitte mit Angabe zu Art der Beschwerde, Ausgang des Verfahrens und ggf. disziplinarischen Konsequenzen auflisten und nach Behörde und Jahr aufschlüsseln)? Für den Zoll und die Bundespolizei: Daten im Sinne dieser Frage werden nicht erhoben. 13. Welche Maßnahmen haben Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben seit 2010 ergriffen, um sicherzustellen, dass bei der Auswahl von Personen für gezielte polizeiliche Maßnahmen unter Einsatz von Diensthunden keine rassistischen oder sonstigen diskriminierenden Vorurteile eine entscheidende Rolle spielen (bitte nach Behörde aufschlüsseln)? Für den Zoll: Zollhunde werden aufgrund einer konkreten Gefahrenlage sowie präventiv im Rahmen der Eigensicherung der Vollzugskräfte oder zum Aufspüren von geschmuggelten Waren im Rahmen einer Kontrolle und ggf. zur Sicherung von Beweismitteln eingesetzt. Grundlage des Einsatzes sind risikorelevante Informationen wie z. B. Reisewege oder Art der Transportmittel. Für die Bundespolizei: Die Thematik Antirassismus- und Antidiskriminierung ist ein fester und wesentlicher Bestandteil der polizeilichen Laufbahnausbildungen aller Laufbahngruppen der Bundespolizei. Die Vermittlung erfolgt fächerübergreifend in theoretischer und praktischer Form. Dies bedeutet, dass jede/r Polizeivollzugsbeamtin und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei – einschließlich der Absolventinnen und Absolventen aller Ausbildungs- und Studiengänge, mithin auch alle Diensthundeführerinnen und Diensthundeführer – innerhalb des Vorbereitungsdienstes in diesen Themenfeldern geschult wurden. Darüber hinaus werden die in den Laufbahnausbildungen erworbenen Kenntnisse im Rahmen der behördeninternen Fortbildung erhalten bzw. ausgebaut. Dies erfolgt in Form von zentralen Lehrgängen sowie Maßnahmen der dienststelleninternen Fortbildung. 14. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit 2010 bekannt, in welchen bei der Auswahl von Personen für gezielte polizeiliche Maßnahmen unter Einsatz von Diensthunden rassistische oder sonstige diskriminierenden Vorurteile eine entscheidende Rolle spielten (bitte nach Behörde aufschlüsseln)? Für den Zoll und die Bundespolizei: Es sind keine entsprechenden Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt. 15. Wie wird mit Diensthunden von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben umgegangen, wenn diese bei einem Einsatz verängstigt sind? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Für den Zoll: Bereits beim Ankauf von Zollhunden wird darauf geachtet, dass sie von ihrer Veranlagung und von ihrem Wesen her geeignet sind, die vielfältigen Einsatzsituationen angstfrei und sicher zu meistern. Sollten im Verlauf des Lebens des Diensthundes Defizite auftreten, wird im Rahmen des regelmäßigen Trainings darauf eingegangen und unter Berücksichtigung von tierschutzrechtlichen Aspekten daran gearbeitet. Falls entsprechende Leistungsdefizite nicht behoben werden können, wird der Hund ausgemustert. Für die Bundespolizei: Diensthunde der Bundespolizei werden beim Ankauf und im Rahmen der Aus- und Fortbildung gezielt nach ausgeprägten Wesenseigenschaften und charakterlichen Veranlagungen, die ursächlich für eine hohe Belastbarkeit selbst in herausfordernden Einsatzsituationen sind. Diese Wesenseigenschaften und charakterlichen Eignungen sind auch Gegenstand der regelmäßigen Leistungsprüfungen. Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. 16. Werden Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben darauf trainiert, zu beißen (bitte nach Behörde aufschlüsseln)? a) Wenn ja, wohin, wie werden die Hunde auf das Beißen trainiert, und welche Trainingsmaßnahmen werden hier ergriffen (bitte nach Behörde aufschlüsseln)? b) Wenn ja, wie wird garantiert, dass die Hunde keine Unbeteiligten und insbesondere keine Kinder beißen? Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Für den Zoll und Bundespolizei: Die Schutzhunde beim Zoll und der Bundespolizei lernen in ihrer intensiven Ausbildung, Bedrohungslagen zu erkennen, auf Kommando Personen zu stellen und zu verbellen und erst bei weiterer Eskalation auf Kommando zuzupacken. Im Training erfolgt dies in einen speziellen Schutzarm. Ein sehr wichtiger Teil bei dieser Ausbildung ist dabei das sofortige Auslassen auf Kommando. Oberstes Ziel ist stets die Kontrolle der Situation und des Hundes über Kommando. Das Zupacken erfolgt nur auf die Extremitäten. Ein Einsatz von Diensthunden gegen Unbeteiligte und/oder Kinder ist durch die Ausbildung und im Einsatz durch die Kontrolle der Situation und des Hundes über Kommando sichergestellt. 17. Welche Anforderungen gelten für die Haltung von Diensthunden von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben (bitte nach Behörde aufschlüsseln)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Für den Zoll: Zollhunde werden grundsätzlich in Zwingern gehalten. Hierbei muss der ständige unmittelbare Kontakt der Zollhundeführenden zum Zollhund jederzeit gewährleistet sein. Zum Teil werden Zollhunde auch dauerhaft in Wohnräumen gehalten. Für das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg): Für die Haltung von Hunden gelten – unabhängig von der Aufgabenstellung bzw. -wahrnehmung – die Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung und des Tierschutzgesetzes. Für die Bundespolizei: Die Haltung und Unterbringung der Diensthunde erfolgt unter Beachtung der tierschutzrechtlichen und dienstlichen Bestimmungen grundsätzlich im privaten Lebensbereich der Diensthundeführerin bzw. des Diensthundeführers. 18. Kommt es vor, dass Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben isoliert gehalten werden? Für den Zoll: Nein, es kommt in der Ausbildung und im Dienst nicht vor. Für die Bundespolizei: Nein, es kommt in der Ausbildung und im Dienst nicht vor. Außer in veterinärmedizinisch veranlassten Quarantänefällen ist eine isolierte Haltung von Diensthunden der Bundespolizei nicht vorgesehen. 19. Wie häufig kommt es seit 2010 zu Verstößen gegen die gesetzmäßigen Haltungsbedingungen von Diensthunden von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben (bitte nach Behörde und Jahr aufschlüsseln)? Für den Zoll: Beim Zoll sind keine entsprechenden Fälle bekannt. Für das BMVg: Der Vollzug der vorstehend genannten tierschutzrechtlichen Vorgaben und damit auch die Feststellung und Ahndung von Verstößen obliegen den nach Landesrecht zuständigen Behörden bzw. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Auf diesen Vollzug hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) keinen Einfluss. Demnach liegen entsprechend auch keine konkreten Angaben zu Verstößen gegen die tierschutzrechtlichen Vorschriften vor. Für die Bundespolizei: Fälle im Sinne dieser Frage werden von der Bundespolizei nicht erhoben bzw. sind nicht bekannt. 20. Wie häufig wurden Haltungseinrichtungen von Diensthunden von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben seit 2010 durchschnittlich auf die Einhaltung der gesetzmäßigen Haltungsbedingungen kontrolliert (bitte nach Behörde und Jahr aufschlüsseln)? Für den Zoll: Siehe Antwort zu Frage 21. Für das BMVg: Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Für die BPOL: Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 21. Wer führt die Kontrolle der Haltung von Diensthunden von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben durch? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Für den Zoll: Die Haltung und Pflege der Zollhunde wird regelmäßig und laufend durch die jeweils zuständigen Zollhundetrainer/innen überwacht. Die tierschutzrechtlichen Vorgaben sind bei der Beschaffung von Zwingern stets einzuhalten. Für die Bundespolizei: Für die Überwachung der Haltung von Diensthunden sowie der Zustand der Ausstattung ist der jeweilige Diensthundelehrwart in den Bundespolizeidirektionen verantwortlich und dies wird regelmäßig überwacht. 22. Inwiefern werden bei der Ausbildung zum Polizeihund der Bundespolizei sogenannte schmerzhafte Halsbänder eingesetzt (bitte nach Behörde aufschlüsseln)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Für die Bundespolizei: Die Bundespolizei setzt bei der Ausbildung zum Polizeihund keine derartigen Halsbänder gemäß § 2 Absatz 5 der Tierschutzhundeverordnung ein. 23. Bei welchem Anteil der derzeit von der Bundespolizei eingesetzten Diensthunden wurden in der Ausbildung „schmerzhafte Halsbänder“ verwendet (bitte nach Behörde aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. 24. Aus welchen Gründen werden Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben als „nicht mehr dienstfähig“ eingestuft (bitte nach Behörde aufschlüsseln)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Für den Zoll: Zollhunde, die die Anforderungen des Dienstgeschehens (Einsatzgeschehen, Vorschriften und Prüfungsordnungen) aus gesundheitlichen, altersbedingten oder sonstigen Gründen nicht mehr erfüllen können, sind auszumustern. Für die Bundespolizei: Bei veterinärmedizinischen Indikationen oder bei dauerhafter Nichterfüllung der Einsatzprüfungen. 25. Was geschieht mit Diensthunden von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben, die nicht mehr dienstfähig sind (bitte nach Behörde aufschlüsseln)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Für den Zoll: Ist ein Zollhund vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr dienstfähig, wird dieser ausgemustert und pensioniert. Die Mehrzahl der Diensthunde verbleibt bis zuletzt bei ihren Hundeführenden, mit denen ein Pflegevertrag abgeschlossen wird. Für die Bundespolizei: Diensthunde der Bundespolizei bleiben nach der Ausmusterung im Eigentum der Bundespolizei. Der ausgemusterte Diensthund ist im Dienst nicht mehr mitzuführen. Ausgemusterte Diensthunde können auf Antrag im Rahmen eines Tierpflegevertrages geeigneten Angehörigen der Bundespolizei überlassen werden. Vorrangig ist der Verbleib bei der oder dem bisherigen Diensthundeführer zu ermöglichen. 26. Wie viele Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben wurden seit 2010 eingeschläfert, weil sie nicht mehr dienstfähig waren (bitte nach Behörde und Grund für die Einstufung als „nicht mehr dienstfähig“ aufschlüsseln)? Für den Zoll und die Bundespolizei: Daten im Sinne dieser Frage werden nicht erhoben. 27. Wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass die geplanten Einschränkungen bei Qualzucht, elektronischen Halsbändern und qualvollen Dressur- und Haltungsmethoden (EU-Parlament beschließt strengere Tierschutzregeln – PETBOOK; www.petbook.de/tiersc hutz/eu-parlament-beschliesst-strengere-tierschutzregeln, 4. August 2025) auch für das Training von Diensthunden von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben gelten, und wenn nein, warum nicht, und wird die Bundesregierung diese Verschärfungen eigenständig auf nationaler Ebene umsetzen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Für das BMVg: Die betreffenden Regelungen der EU-Verordnung über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit sehen nach Kenntnis der Bundesregierung keine Ausnahmen für das Training von Diensthunden vor. Ob und gegebenenfalls in welcher Form die Anforderungen der Verordnung jeweils in nationales Recht umzusetzen sind, wird die Bundesregierung nach ihrem Inkrafttreten eingehend prüfen. 28. Welche Tiere, außer Diensthunden, wurden von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben seit 2010 verwendet (bitte nach Behörde, Tierart, Verwendungszweck aufschlüsseln sowie jeweiligen Anzahl angeben)? Für den Zoll: In der Zollverwaltung wurden und werden keine anderen Tiere verwendet. Für die Bundespolizei: Bei der Bundespolizei werden 24 Dienstpferde für polizeiliche Aufgaben verwendet. 29. Inwiefern hat sich die Verwendung von Diensthunden von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben seit 2010 verändert? Für den Zoll: In der Zollverwaltung wurden und werden die Diensthunde im Bereich Detektion und Sicherheit eingesetzt. Es erfolgen regelmäßig Anpassungen an die zu unterstützenden Prozessen im Kontroll- und Ermittlungsbereich. Für die Bundespolizei: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 30. Wie plant die Bundesregierung, die Nutzung von Diensthunden von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben in der Zukunft zu gestalten? a) Welche Änderungen der Gesetzgebung hält die Bundesregierung für notwendig, um Menschen und Diensthunde besser vor Verletzungen bei Einsätzen mit Diensthunden von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben zu schützen? b) Plant die Bundesregierung, Schritte einzuleiten, um Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben entweder öfter oder seltener zu benutzen? Die Fragen zu 30 bis 30b werden zusammen beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Für den Zoll: Der Einsatz der Diensthunde in der Zollverwaltung erfolgte und erfolgt sowohl in ihrer Art als auch in ihrer Anzahl nach individueller Lageprüfung und Notwendigkeit des Lage- und Einsatzgeschehens. Für die Bundespolizei: Die Bundespolizei setzt die Diensthunde in der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben ein. Der Diensthund ist ein Einsatzmittel gemäß § 2 Absatz 1 und 3 UZwG (Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes. Der Einsatz eines Diensthundes orientiert sich grundsätzlich an Umfang und Verlauf konkreter Einsatzanlässe. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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