Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes - Anerkennung von Assistenzhunden (Antwort zu Drs. 21/1873)
Text
Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes - Anerkennung von Assistenzhunden (Antwort zu Drs. 21/1873)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2198
21. Wahlperiode 14.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Feser, René Springer, Peter
Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1873 –
Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes – Anerkennung von
Assistenzhunden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Assistenzhunde geben Menschen mit Behinderung Sicherheit im Alltag.
Offiziell zugelassene Hunde haben neben ihrer therapeutischen Funktion
besondere Zutrittsrechte und können Betroffene auch an Orte begleiten, an denen
Hunde normalerweise verboten sind – etwa in Supermärkte, zu Ärzten oder in
Behörden. Doch die Assistenzhundeverordnung (AHundV) macht die in ihr
vorgesehenen offiziellen Zulassungsprüfungen für Assistenzhunde derzeit
unmöglich (www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Me
nschen-mit-Behinderungen/Assistenzhunde/assistenzhunde.html). Für die
Betroffenen ist das eine erhebliche Belastung (www.ndr.de/nachrichten/schles
wig-holstein/Neue-Verordnung-legt-Assistenzhunde-Ausbildung-lahm,assiste
nzhunde106.html).
Mit dem Teilhabestärkungsgesetz (TeilhStG) von 2021 wurden
Assistenzhunde in das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG, §§ 12e bis 12l)
aufgenommen. Neben Definition und Zutrittsrechten regelt es auch Ausbildung,
Prüfung, Zulassung von Ausbildungsstätten und die Akkreditierung von Prüfern.
Die seit dem 1. März 2023 geltende Assistenzhundeverordnung konkretisierte
Ausbildung, Prüfung, Anerkennung und Kennzeichnung und legte
Mindeststandards für Prüfstellen und Ausbildungsstätten fest. Danach dürfen nur
zertifizierte Ausbildungsstätten ausbilden (§§ 28 ff. AHundV). Die
Übergangsfrist für Prüfungen nach dem alten System lief im Sommer 2024 aus,
ausgenommen sind nur Blindenführhunde. Die letzte Zertifizierungsstelle für
Assistenzhunde in Deutschland war die Deutsche Gesellschaft zur Präqualifizierung
im Gesundheitswesen GmbH (DGP). Sie gab die Akkreditierung offiziell
wieder zurück mit der Begründung: Eine qualitätsbringende Zertifizierung sei mit
der aktuellen Assistenzhundeverordnung nicht möglich (www.faz.net/aktuell/
wirtschaft/luecke-im-system-warum-assistenzhund-bailey-nicht-zertifiziert-we
rden-kann-110642450.html).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erklärte, die
Umsetzung des Zertifizierungsprozesses verzögere sich wegen der noch
ausstehenden Einrichtung einer neuen fachlichen Stelle, man arbeite aber an Strukturen
für die Zertifizierung und an einer erneuten Übergangslösung (www.bmas.de/
DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderung
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 13. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
en/Assistenzhunde/assistenzhunde.html; www.ndr.de/nachrichten/schleswig-h
olstein/Neue-Verordnung-legt-Assistenzhunde-Ausbildung-lahm,assistenzhun
de106.html).
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD heißt es dazu: „Wir
schaffen die notwendigen Strukturen für die Qualitätsanforderungen an
Assistenzhunde und deren Zugangsrechte und stellen die Zertifizierung von
Assistenzhunden sicher“ (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertr
ag2025.de/files/koav_2025.pdf, Zeilen 652 und 653).
Während auf europäischer Ebene weitreichend Diskriminierungsfreiheit
gefordert wird, führt in Deutschland aus Sicht der Fragesteller übermäßige
Bürokratie faktisch zur Exklusion: Seit 2008 berät die EU-Kommission einen
Richtlinienvorschlag zur Gleichbehandlung (COM (2008) 426. 2008/0140/
APP; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:5200
8PC0426). Ein Kompromiss betont, dass diskriminierungsfreier Zugang auch
durch erleichterte Nutzung von Hilfsmitteln wie anerkannten
Blindenführoder Assistenzhunden erreicht werden kann (www.europarl.europa.eu/doceo/d
ocument/LIBE-AM-421199_DE.pdf?redirect). Nach einem Gutachten der
Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages (www.bundesta
g.de/resource/blob/650234/2e76225b3c6604161c178173c6bd1c1a/WD-6-05
7-19-pdf-data.pdf) haben nur Deutschland, Österreich und Ungarn besonders
bürokratische Modelle mit staatlichen Zulassungen, Prüfungen und Gutachten.
Länder wie Großbritannien, Schweden, die Niederlande, Luxemburg und
Belgien kommen hingegen mit weniger Bürokratie, teils mit bloßer
Kennzeichnungspflicht, zu praktikablen Lösungen für alle Beteiligten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit den Regelungen zu Assistenzhunden, die 2021 ins
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) aufgenommen wurden und mit der
Assistenzhundeverordnung (AHundV) vom Dezember 2022 wurden Zutrittsrechte für Menschen mit
Assistenzhunden sowie Verfahren und Standards für die Ausbildung und
Prüfung von Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften (M-A-G) geregelt. Erfahrene
Praktikerinnen und Praktiker haben wesentliche Beiträge zur Erarbeitung dieser
Regelungen geleistet.
Die praktische Umsetzung der Assistenzhunderegelung im Hinblick auf die
Anerkennung ist zügig gelungen. Bis Januar 2024 hatten alle Bundesländer
jeweils eine zuständige Länderstelle für die Anerkennung von Assistenzhunden
eingerichtet, die seither Anerkennungen von Assistenzhunden vornehmen
(www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Teilhabe/assistenzhunde-uebersich
t-laenderstellen.pdf?__blob=publicationFile&v=29).
Auch die praktische Umsetzung des Zertifizierungsprozesses gelang in einem
ersten Schritt. Im Januar 2024 nahm eine erste fachliche Stelle Zulassungen
von Ausbildungsstätten vor und seit dem 30. August 2024 ist ein Prüfer
akkreditiert. Die erste fachliche Stelle hat ihre Akkreditierung allerdings im April
2024 zurückgegeben. Die notwendige Einrichtung einer neuen fachlichen Stelle
zur Zulassung von Ausbildungsstätten verzögert sich weiterhin.
1. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung aktuell ggf., um die
Zertifizierung von Ausbildungsstätten für Assistenzhunde
sicherzustellen, und warum wurden trotz Kenntnis des Fristablaufs (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) keine rechtzeitigen Maßnahmen ergriffen?
8. Warum wurde keine dauerhafte Übergangsregelung geschaffen, obwohl
die Bundesregierung wusste, dass nach Ablauf der festgeschriebenen
Frist 2024 keine Prüfungen und Zulassungen mehr möglich sind?
Die Fragen 1 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Die Übergangsregelung des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 BGG ist
ausgelaufen und begründet nicht per se den Bedarf einer Verlängerung. Diese Frist
bezieht sich auf M-A-G, die vor dem 1. Juli 2023 mit ihrer Ausbildung
begonnen und ihre Prüfung bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen haben.
Der Bundesregierung ist jedoch bekannt, dass eine Vielzahl von Betroffenen
ihre Prüfung nicht fristgemäß absolvieren konnten. Um diesen M-A-G dennoch
eine Anerkennung zu ermöglichen, wird eine Verlängerung der Übergangsfrist
gemäß § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b BGG zur Anerkennung
von Assistenzhunden angestrebt. Diese Gesetzesänderung ist Teil der Reform
des BGG und befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung innerhalb der
Bundesregierung.
2. Wann rechnet die Bundesregierung mit der Einrichtung der notwendigen
Zertifizierungsstellen?
Die Beantragung der Akkreditierung bei der Deutschen Akkreditierungsstelle
(DAkkS) als fachliche Stelle ist eine unternehmerische Entscheidung, die die
Bundesregierung nicht steuern kann. Vor diesem Hintergrund hat die
Bundesregierung keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung.
3. Welche Übergangslösungen plant die Bundesregierung ggf., um die
Prüfung und Zulassung von Assistenzhunden temporär zu ermöglichen?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) strebt eine
Rechtsänderung an, die es vorübergehend ermöglicht, Assistenzhunde zu prüfen und
zu zertifizieren, selbst wenn sie in einer nicht-zugelassenen Ausbildungsstätte
ausgebildet wurden. Voraussetzung soll sein, dass die nicht-zugelassene
Ausbildungsstätte schriftlich darlegt, dass die Ausbildung den inhaltlichen
Qualitätsanforderungen der AHundV entspricht. Die Übergangsregelung soll ebenfalls
im Rahmen der Reform des BGG beschlossen werden, siehe hierzu die
Antwort zu Frage 1.
4. Plant die Bundesregierung, Betroffenen, denen eine Zertifizierung ihres
ausgebildeten Hundes nach derzeitiger Rechtslage unmöglich ist und die
deshalb trotz abgeleisteter Ausbildung keine Assistenzhunde in
Anspruch nehmen können, anderweitige, ersetzende Hilfeleistungen, ggf.
Schadenersatz zukommen zu lassen, wenn ja, in welcher Art, und wenn
nein, warum nicht (bitte begründen)?
Nein. Die Betroffenen können unabhängig von der Zertifizierung die Hunde
und deren erlernte Fähigkeiten in Anspruch nehmen.
5. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Assistenzhunde
seit Inkrafttreten der AHundV im Bundesgebiet erfolgreich zugelassen
und zertifiziert wurden, wenn ja, wie viele waren es, und wenn nein,
warum liegen keine entsprechenden Informationen vor?
Bis April 2025 sind bundesweit 1 668 Assistenzhunde gemäß den §§ 21 bis 23
AHundV anerkannt worden.
6. Wie hoch waren nach Einschätzung der Bundesregierung die
Verwaltungskosten bis zum Inkrafttreten der AHundV (bitte nach Zeitablauf,
Maßnahmen und Kosten aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit dem Begriff der
„Verwaltungskosten“ alle Aufwendungen für die Vornahme einer Amtshandlung gemeint
sind. Da die gesetzlichen Strukturen und Verfahren zur Anerkennung und zur
Zertifizierung von Assistenzhunden erst mit dem Inkrafttreten der AHundV im
März 2023 geschaffen wurden, sind nach Einschätzung der Bundesregierung
bis zum Inkrafttreten der AHundV keine Verwaltungskosten entstanden. Die
AHundV regelt erstmals die Ausbildung, Prüfung und Beschaffenheit von
Assistenzhunden.
7. Welche Gründe sind nach Einschätzung der Bundesregierung dafür
verantwortlich, dass seit Inkrafttreten der Assistenzhundeverordnung bis
heute keine einzige Ausbildungsstätte erfolgreich zertifiziert wurde?
Die Zulassung von Ausbildungsstätten erfolgt gemäß § 12i BGG durch eine
akkreditierte fachliche Stelle. Im April 2024 hat die bisherige fachliche Stelle ihre
Akkreditierung bei der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS)
zurückgegeben. Seitdem können keine Ausbildungsstätten mehr zugelassen
werden.
9. Welche Rolle spielen nach Einschätzung der Bundesregierung private
Ausbildungsstätten in der Durchführung von Prüfungen für
Assistenzhunde?
Die Ausbildung von Assistenzhunden durch eine zugelassene
Ausbildungsstätte ist Voraussetzung für die Durchführung einer Prüfung. Die Prüfung erfolgt
gemäß § 12j Absatz 2 BGG durch einen akkreditierten Prüfer.
10. Stellt die Bundesregierung für die Implementierung der Zertifizierung
finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn ja, in welcher Höhe, und wofür
(bitte Einzelmaßnahmen bzw. Projekte auflisten)?
Im „Modellvorhaben zur Förderung von Mensch-Assistenzhund-
Gemeinschaften (M-A-G)“ kann die Zertifizierung von M-A-G gefördert werden. Da bislang
keine Assistenzhunde zertifiziert werden können, wurden hierfür noch keine
Mittel abgerufen. Weitere Fördermaßnahmen sind nicht geplant.
11. Inwieweit bezieht die Bundesregierung ggf. Betroffene und Verbände in
die Neugestaltung der Verordnung ein?
Eine Neugestaltung der AHundV ist aktuell nicht beabsichtigt.
12. Plant die Bundesregierung, die Zertifizierungsprozesse für
Assistenzhunde zu vereinfachen, und wenn ja, inwiefern?
Die Bundesregierung arbeitet daran, die notwendigen Strukturen für die
Zertifizierung der Assistenzhunde zu schaffen, bei der die Qualitätssicherung der
Ausbildung von Assistenzhunden weiterhin im Vordergrund steht.
13. Warum hat die Bundesregierung eine Verordnung in Kraft gesetzt (§ 12l
BGG), obwohl die für die Umsetzung notwendige fachliche Stelle zur
Zertifizierung von Ausbildungsstätten noch gar nicht existierte?
Die Rechtsgrundlage für das Antragsverfahren zur Akkreditierung als fachliche
Stelle ist § 28 AHundV. Vor Inkrafttreten dieser Regelung konnte noch keine an
der Tätigkeit als fachliche Stelle interessierte Institution den Antrag auf
Akkreditierung bei der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) stellen.
14. Warum wurde die nach § 12k BGG vorgeschriebene Evaluation nicht
fristgerecht bis 2024 durchgeführt und stattdessen nur eine
Machbarkeitsstudie vorgelegt?
a) Welche Kosten und in welcher Höhe sind für die Erstellung der
Machbarkeitsstudie entstanden?
b) Mit welchen Kosten plant die Bundesregierung für die Evaluation,
und bis wann soll diese vorliegen?
Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet.
Die „Machbarkeitsstudie zur Vorbereitung einer Evaluation der Regelungen zu
Assistenzhunden nach § 12k des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen
mit Behinderungen (BGG)“ wurde vom ISG Institut für Sozialforschung und
Gesellschaftspolitik GmbH durchgeführt. Der Abschlussbericht wurde im Mai
2023 veröffentlicht.
Die Hauptstudie wurde durch die Kienbaum Consultants International GmbH
durchgeführt. Diese hat die Arbeit im September 2023 aufgenommen und im
Sommer 2025 abgeschlossen. Der Abschlussbericht wird voraussichtlich Ende
2025/Anfang 2026 veröffentlicht. Die Kienbaum Consultants International
GmbH hat unter anderem eine Befragung von Ausbildungsstätten und M-A-G
durchgeführt.
Insgesamt sind für die Evaluation, inklusive der Förderung von M-A-G, bis zu
3,8 Mio. Euro eingeplant. Zur Machbarkeitsstudie und Hauptstudie werden aus
wettbewerblichen Gründen keine Einzelangaben zu den Kosten veröffentlicht.
15. Welche Vorteile für die Betroffenen ergeben sich nach Kenntnis der
Bundesregierung konkret aus dem mehrstufigen Anerkennungs- und
Akkreditierungsverfahren (Ausbildungsstätte, Prüfer, Zertifizierung)?
Die Regelungen im BGG und in der AHundV stellen mit den Anforderungen
an die Ausbildung, Prüfung und Beschaffenheit von Assistenzhunden ein
bundesweit einheitlich hohes Qualitätsniveau sicher und tragen gleichzeitig dem
Tierwohl Rechnung.
Menschen, die sich einen Assistenzhund anschaffen möchten, werden vor
unseriösen Anbietern und Ausbildern geschützt. Der hohe Standard bei den
Ausbildungen und Prüfungen ist überdies für die Ausübung der Zutrittsrechte
unerlässlich, da auf diese Weise die Interessen und Rechte der Zutrittsverpflichteten
(z. B. Supermärkte, Fluggesellschaften, medizinische Einrichtungen) gewahrt
werden. Diese müssen sich darauf verlassen können, dass sich der Hund in den
Einrichtungen angemessen verhält, bzw. keine Gefahr darstellt.
16. Welche besonderen Maßnahmen sind für Blindenführhunde vorgesehen?
Blindenführhunde sind Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V). Gemäß § 12e Absatz 6 BGG finden die Regelungen
des BGG zu Ausbildung, Zulassung und Zertifizierung von Assistenzhunden
auf sie keine Anwendung. Für sie gelten die einschlägigen Bestimmungen des
SGB V in Verbindung mit dem Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV). Blindenführhunde sind dort in der Produktgruppe 07
„Blindenhilfsmittel“ gelistet. Die Versorgung mit einem Blindenführhund
umfasst die Anschaffung, Ausbildung, Einarbeitung, Ausstattung sowie
Unterhaltskosten (z. B. Futter, Impfung). Um mit den Krankenkassen abrechnen zu
können, müssen Blindenführhundschulen bestimmte Qualitäts- und
Sachkundeanforderungen erfüllen: Die Schule muss gemäß § 126 SGB V präqualifiziert
sein nach den Vorgaben des GKV-Spitzenverbands, d. h., sie muss nachweisen,
dass sie fachlich geeignet ist, die Leistungen „zur Herstellung, Abgabe und
Anpassung“ des Hilfsmittels Blindenführhund fachgerecht zu erbringen. Ohne
Präqualifizierung kann sie keine Verträge mit den gesetzlichen Krankenkassen
schließen. Der Hund soll bestimmte Führleistungen beherrschen. Geregelt sind
auch das Mindestalter des Hundes bei Ausbildungsbeginn und die Dauer der
Ausbildung sowie wesentliche Ausbildungsinhalte. Dazu zählen: Ein
Einarbeitungslehrgang nach Ausbildung des Hundes, in dem Führhund und Führperson
zusammengeführt werden, das Vertrauen aufgebaut und der Umgang
miteinander in verschiedenen Umgebungen (Wohnung, öffentlicher Raum) geübt
werden. Die Dauer eines solchen Lehrgangs beträgt in der Regel 60 bis 80
Zeitstunden, verteilt über mindestens 14 Tage und höchstens 28 Tage. Nach der
Einarbeitung muss eine Gespannprüfung stattfinden, um die
Funktionstauglichkeit der Versorgung nachzuweisen. Nur wenn diese Prüfung erfolgreich ist,
übernimmt die Krankenkasse die Kosten für das Hilfsmittel Blindenführhund.
Diese Prüfung erfolgt in der Regel innerhalb von etwa sechs Wochen nach
Abschluss des Einarbeitungskurses.
17. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, für welche
Beeinträchtigungen die Bewilligung eines Assistenzhundes vorgesehen ist (wenn ja, bitte
auflisten, und sind Erweiterungen vorgesehen), und wenn nein, warum
nicht?
Die Assistenzhundearten sind in § 3 AHundV aufgeführt. Aufgrund der
umfassenden Hilfeleistungen je nach Beeinträchtigung sind keine Erweiterungen
vorgesehen.
18. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass Menschen mit Behinderung
bzw. Beeinträchtigung aktuell keinen offiziell anerkannten
Assistenzhund erhalten können und somit von ihren gesetzlich zugesicherten
Zutrittsrechten faktisch ausgeschlossen sind (§ 12f BGG)?
In Deutschland haben bisher ca. 1 700 Assistenzhunde eine Anerkennung und
können damit Zutrittsrechte in Anspruch nehmen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 1 und 3 verwiesen.
19. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die durchschnittlichen Kosten
für das Durchlaufen des vorgesehenen Anerkennungsverfahrens für
Betroffene, wenn ja, in welcher Höhe liegen diese Kosten, und wenn nein,
warum nicht?
Aus der Evaluation gemäß § 12k BGG hat die Bundesregierung Erkenntnisse
über die durchschnittlichen Gesamtkosten für die Anschaffung und Ausbildung
(ausgenommen Haltungskosten) eines Assistenzhundes. Sie liegen zwischen
13 000 Euro und 20 500 Euro.
20. Sind der Bundesregierung Beschwerden oder Petitionen von Betroffenen
zur Blockade der Assistenzhund-Prüfungen seit 2024 bekannt (vgl.
Bundestagspetition Juli 2025, https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_20
25/_05/_26/Petition_181764.nc.html), wenn ja, wie viele, wie hat die
Bundesregierung darauf reagiert, und wenn nein, warum nicht?
Zur genauen Anzahl der Bürgeranfragen zu diesem Themenkomplex kann die
Bundesregierung keine Aussage treffen. Die Anfragen werden zeitnah
beantwortet.
Der Bundesregierung ist eine Petition zu diesem Thema beim
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages bekannt. Das BMAS hat nach der
entsprechenden Aufforderung durch den Petitionsausschuss Stellung genommen.
21. Wie bewertet die Bundesregierung den aktuellen Stand der Umsetzung
im Vergleich zu anderen EU-Ländern, und welche Position vertritt
Deutschland aktuell?
Die Regelungen zu Assistenzhunden sind EU-weit nicht vergleichbar.
22. Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die
Bundesregierung aus der Tatsache, dass andere europäische Länder teilweise mit
einer bloßen Kennzeichnungspflicht einfacher und weniger
kostenintensiv das Ziel erreichen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Eine bloße Kennzeichnungspflicht entspricht nicht dem Ziel der
Bundesregierung, den Menschen mit Assistenzhundebedarf eine zuverlässige und seriöse
Ausbildung zu ermöglichen und gleichzeitig das Tierwohl und die Sicherheit
der Allgemeinbevölkerung bei Gewährung der Zutrittsrechte zu gewährleisten.
23. Gibt es Überlegungen, weniger bürokratische und weniger
kostenintensive europäische Standards für die Ausbildung von Assistenzhunden wie
in Schweden oder den Niederlanden in Deutschland zu integrieren, wenn
ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Es gibt keine europäischen Standards für die Ausbildung von Assistenzhunden.
Die Rechtsordnungen vieler anderer europäischen Staaten sehen keine
Zutrittsrechte vor. Zutrittsrechte sind aber wesentlich für die selbstbestimmte
Lebensführung der Menschen mit Assistenzhundebedarf. Zutrittsrechte können nur
gewährt werden, wenn die Hunde verlässlich sind.
Qualitätssicherungsinstrumente sind daher nicht verzichtbar.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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