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Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes - Anerkennung von Assistenzhunden (Antwort zu Drs. 21/1873)

dip / drucksache 14.10.2025 · WP 21 · 21/2198 · Antwort · Original ↗

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Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes - Anerkennung von Assistenzhunden (Antwort zu Drs. 21/1873) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2198 21. Wahlperiode 14.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Feser, René Springer, Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1873 – Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes – Anerkennung von Assistenzhunden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Assistenzhunde geben Menschen mit Behinderung Sicherheit im Alltag. Offiziell zugelassene Hunde haben neben ihrer therapeutischen Funktion besondere Zutrittsrechte und können Betroffene auch an Orte begleiten, an denen Hunde normalerweise verboten sind – etwa in Supermärkte, zu Ärzten oder in Behörden. Doch die Assistenzhundeverordnung (AHundV) macht die in ihr vorgesehenen offiziellen Zulassungsprüfungen für Assistenzhunde derzeit unmöglich (www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Me nschen-mit-Behinderungen/Assistenzhunde/assistenzhunde.html). Für die Betroffenen ist das eine erhebliche Belastung (www.ndr.de/nachrichten/schles wig-holstein/Neue-Verordnung-legt-Assistenzhunde-Ausbildung-lahm,assiste nzhunde106.html). Mit dem Teilhabestärkungsgesetz (TeilhStG) von 2021 wurden Assistenzhunde in das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG, §§ 12e bis 12l) aufgenommen. Neben Definition und Zutrittsrechten regelt es auch Ausbildung, Prüfung, Zulassung von Ausbildungsstätten und die Akkreditierung von Prüfern. Die seit dem 1. März 2023 geltende Assistenzhundeverordnung konkretisierte Ausbildung, Prüfung, Anerkennung und Kennzeichnung und legte Mindeststandards für Prüfstellen und Ausbildungsstätten fest. Danach dürfen nur zertifizierte Ausbildungsstätten ausbilden (§§ 28 ff. AHundV). Die Übergangsfrist für Prüfungen nach dem alten System lief im Sommer 2024 aus, ausgenommen sind nur Blindenführhunde. Die letzte Zertifizierungsstelle für Assistenzhunde in Deutschland war die Deutsche Gesellschaft zur Präqualifizierung im Gesundheitswesen GmbH (DGP). Sie gab die Akkreditierung offiziell wieder zurück mit der Begründung: Eine qualitätsbringende Zertifizierung sei mit der aktuellen Assistenzhundeverordnung nicht möglich (www.faz.net/aktuell/ wirtschaft/luecke-im-system-warum-assistenzhund-bailey-nicht-zertifiziert-we rden-kann-110642450.html). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erklärte, die Umsetzung des Zertifizierungsprozesses verzögere sich wegen der noch ausstehenden Einrichtung einer neuen fachlichen Stelle, man arbeite aber an Strukturen für die Zertifizierung und an einer erneuten Übergangslösung (www.bmas.de/ DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderung Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. en/Assistenzhunde/assistenzhunde.html; www.ndr.de/nachrichten/schleswig-h olstein/Neue-Verordnung-legt-Assistenzhunde-Ausbildung-lahm,assistenzhun de106.html). Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD heißt es dazu: „Wir schaffen die notwendigen Strukturen für die Qualitätsanforderungen an Assistenzhunde und deren Zugangsrechte und stellen die Zertifizierung von Assistenzhunden sicher“ (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertr ag2025.de/files/koav_2025.pdf, Zeilen 652 und 653). Während auf europäischer Ebene weitreichend Diskriminierungsfreiheit gefordert wird, führt in Deutschland aus Sicht der Fragesteller übermäßige Bürokratie faktisch zur Exklusion: Seit 2008 berät die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Gleichbehandlung (COM (2008) 426. 2008/0140/ APP; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:5200 8PC0426). Ein Kompromiss betont, dass diskriminierungsfreier Zugang auch durch erleichterte Nutzung von Hilfsmitteln wie anerkannten Blindenführoder Assistenzhunden erreicht werden kann (www.europarl.europa.eu/doceo/d ocument/LIBE-AM-421199_DE.pdf?redirect). Nach einem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages (www.bundesta g.de/resource/blob/650234/2e76225b3c6604161c178173c6bd1c1a/WD-6-05 7-19-pdf-data.pdf) haben nur Deutschland, Österreich und Ungarn besonders bürokratische Modelle mit staatlichen Zulassungen, Prüfungen und Gutachten. Länder wie Großbritannien, Schweden, die Niederlande, Luxemburg und Belgien kommen hingegen mit weniger Bürokratie, teils mit bloßer Kennzeichnungspflicht, zu praktikablen Lösungen für alle Beteiligten. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Mit den Regelungen zu Assistenzhunden, die 2021 ins Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) aufgenommen wurden und mit der Assistenzhundeverordnung (AHundV) vom Dezember 2022 wurden Zutrittsrechte für Menschen mit Assistenzhunden sowie Verfahren und Standards für die Ausbildung und Prüfung von Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften (M-A-G) geregelt. Erfahrene Praktikerinnen und Praktiker haben wesentliche Beiträge zur Erarbeitung dieser Regelungen geleistet. Die praktische Umsetzung der Assistenzhunderegelung im Hinblick auf die Anerkennung ist zügig gelungen. Bis Januar 2024 hatten alle Bundesländer jeweils eine zuständige Länderstelle für die Anerkennung von Assistenzhunden eingerichtet, die seither Anerkennungen von Assistenzhunden vornehmen (www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Teilhabe/assistenzhunde-uebersich t-laenderstellen.pdf?__blob=publicationFile&v=29). Auch die praktische Umsetzung des Zertifizierungsprozesses gelang in einem ersten Schritt. Im Januar 2024 nahm eine erste fachliche Stelle Zulassungen von Ausbildungsstätten vor und seit dem 30. August 2024 ist ein Prüfer akkreditiert. Die erste fachliche Stelle hat ihre Akkreditierung allerdings im April 2024 zurückgegeben. Die notwendige Einrichtung einer neuen fachlichen Stelle zur Zulassung von Ausbildungsstätten verzögert sich weiterhin.  1. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung aktuell ggf., um die Zertifizierung von Ausbildungsstätten für Assistenzhunde sicherzustellen, und warum wurden trotz Kenntnis des Fristablaufs (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) keine rechtzeitigen Maßnahmen ergriffen?  8. Warum wurde keine dauerhafte Übergangsregelung geschaffen, obwohl die Bundesregierung wusste, dass nach Ablauf der festgeschriebenen Frist 2024 keine Prüfungen und Zulassungen mehr möglich sind? Die Fragen 1 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Die Übergangsregelung des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 BGG ist ausgelaufen und begründet nicht per se den Bedarf einer Verlängerung. Diese Frist bezieht sich auf M-A-G, die vor dem 1. Juli 2023 mit ihrer Ausbildung begonnen und ihre Prüfung bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen haben. Der Bundesregierung ist jedoch bekannt, dass eine Vielzahl von Betroffenen ihre Prüfung nicht fristgemäß absolvieren konnten. Um diesen M-A-G dennoch eine Anerkennung zu ermöglichen, wird eine Verlängerung der Übergangsfrist gemäß § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b BGG zur Anerkennung von Assistenzhunden angestrebt. Diese Gesetzesänderung ist Teil der Reform des BGG und befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung.  2. Wann rechnet die Bundesregierung mit der Einrichtung der notwendigen Zertifizierungsstellen? Die Beantragung der Akkreditierung bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) als fachliche Stelle ist eine unternehmerische Entscheidung, die die Bundesregierung nicht steuern kann. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung.  3. Welche Übergangslösungen plant die Bundesregierung ggf., um die Prüfung und Zulassung von Assistenzhunden temporär zu ermöglichen? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) strebt eine Rechtsänderung an, die es vorübergehend ermöglicht, Assistenzhunde zu prüfen und zu zertifizieren, selbst wenn sie in einer nicht-zugelassenen Ausbildungsstätte ausgebildet wurden. Voraussetzung soll sein, dass die nicht-zugelassene Ausbildungsstätte schriftlich darlegt, dass die Ausbildung den inhaltlichen Qualitätsanforderungen der AHundV entspricht. Die Übergangsregelung soll ebenfalls im Rahmen der Reform des BGG beschlossen werden, siehe hierzu die Antwort zu Frage 1.  4. Plant die Bundesregierung, Betroffenen, denen eine Zertifizierung ihres ausgebildeten Hundes nach derzeitiger Rechtslage unmöglich ist und die deshalb trotz abgeleisteter Ausbildung keine Assistenzhunde in Anspruch nehmen können, anderweitige, ersetzende Hilfeleistungen, ggf. Schadenersatz zukommen zu lassen, wenn ja, in welcher Art, und wenn nein, warum nicht (bitte begründen)? Nein. Die Betroffenen können unabhängig von der Zertifizierung die Hunde und deren erlernte Fähigkeiten in Anspruch nehmen.  5. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Assistenzhunde seit Inkrafttreten der AHundV im Bundesgebiet erfolgreich zugelassen und zertifiziert wurden, wenn ja, wie viele waren es, und wenn nein, warum liegen keine entsprechenden Informationen vor? Bis April 2025 sind bundesweit 1 668 Assistenzhunde gemäß den §§ 21 bis 23 AHundV anerkannt worden.  6. Wie hoch waren nach Einschätzung der Bundesregierung die Verwaltungskosten bis zum Inkrafttreten der AHundV (bitte nach Zeitablauf, Maßnahmen und Kosten aufschlüsseln)? Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit dem Begriff der „Verwaltungskosten“ alle Aufwendungen für die Vornahme einer Amtshandlung gemeint sind. Da die gesetzlichen Strukturen und Verfahren zur Anerkennung und zur Zertifizierung von Assistenzhunden erst mit dem Inkrafttreten der AHundV im März 2023 geschaffen wurden, sind nach Einschätzung der Bundesregierung bis zum Inkrafttreten der AHundV keine Verwaltungskosten entstanden. Die AHundV regelt erstmals die Ausbildung, Prüfung und Beschaffenheit von Assistenzhunden.  7. Welche Gründe sind nach Einschätzung der Bundesregierung dafür verantwortlich, dass seit Inkrafttreten der Assistenzhundeverordnung bis heute keine einzige Ausbildungsstätte erfolgreich zertifiziert wurde? Die Zulassung von Ausbildungsstätten erfolgt gemäß § 12i BGG durch eine akkreditierte fachliche Stelle. Im April 2024 hat die bisherige fachliche Stelle ihre Akkreditierung bei der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) zurückgegeben. Seitdem können keine Ausbildungsstätten mehr zugelassen werden.  9. Welche Rolle spielen nach Einschätzung der Bundesregierung private Ausbildungsstätten in der Durchführung von Prüfungen für Assistenzhunde? Die Ausbildung von Assistenzhunden durch eine zugelassene Ausbildungsstätte ist Voraussetzung für die Durchführung einer Prüfung. Die Prüfung erfolgt gemäß § 12j Absatz 2 BGG durch einen akkreditierten Prüfer. 10. Stellt die Bundesregierung für die Implementierung der Zertifizierung finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn ja, in welcher Höhe, und wofür (bitte Einzelmaßnahmen bzw. Projekte auflisten)? Im „Modellvorhaben zur Förderung von Mensch-Assistenzhund- Gemeinschaften (M-A-G)“ kann die Zertifizierung von M-A-G gefördert werden. Da bislang keine Assistenzhunde zertifiziert werden können, wurden hierfür noch keine Mittel abgerufen. Weitere Fördermaßnahmen sind nicht geplant. 11. Inwieweit bezieht die Bundesregierung ggf. Betroffene und Verbände in die Neugestaltung der Verordnung ein? Eine Neugestaltung der AHundV ist aktuell nicht beabsichtigt. 12. Plant die Bundesregierung, die Zertifizierungsprozesse für Assistenzhunde zu vereinfachen, und wenn ja, inwiefern? Die Bundesregierung arbeitet daran, die notwendigen Strukturen für die Zertifizierung der Assistenzhunde zu schaffen, bei der die Qualitätssicherung der Ausbildung von Assistenzhunden weiterhin im Vordergrund steht. 13. Warum hat die Bundesregierung eine Verordnung in Kraft gesetzt (§ 12l BGG), obwohl die für die Umsetzung notwendige fachliche Stelle zur Zertifizierung von Ausbildungsstätten noch gar nicht existierte? Die Rechtsgrundlage für das Antragsverfahren zur Akkreditierung als fachliche Stelle ist § 28 AHundV. Vor Inkrafttreten dieser Regelung konnte noch keine an der Tätigkeit als fachliche Stelle interessierte Institution den Antrag auf Akkreditierung bei der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) stellen. 14. Warum wurde die nach § 12k BGG vorgeschriebene Evaluation nicht fristgerecht bis 2024 durchgeführt und stattdessen nur eine Machbarkeitsstudie vorgelegt? a) Welche Kosten und in welcher Höhe sind für die Erstellung der Machbarkeitsstudie entstanden? b) Mit welchen Kosten plant die Bundesregierung für die Evaluation, und bis wann soll diese vorliegen? Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet. Die „Machbarkeitsstudie zur Vorbereitung einer Evaluation der Regelungen zu Assistenzhunden nach § 12k des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)“ wurde vom ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH durchgeführt. Der Abschlussbericht wurde im Mai 2023 veröffentlicht. Die Hauptstudie wurde durch die Kienbaum Consultants International GmbH durchgeführt. Diese hat die Arbeit im September 2023 aufgenommen und im Sommer 2025 abgeschlossen. Der Abschlussbericht wird voraussichtlich Ende 2025/Anfang 2026 veröffentlicht. Die Kienbaum Consultants International GmbH hat unter anderem eine Befragung von Ausbildungsstätten und M-A-G durchgeführt. Insgesamt sind für die Evaluation, inklusive der Förderung von M-A-G, bis zu 3,8 Mio. Euro eingeplant. Zur Machbarkeitsstudie und Hauptstudie werden aus wettbewerblichen Gründen keine Einzelangaben zu den Kosten veröffentlicht. 15. Welche Vorteile für die Betroffenen ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung konkret aus dem mehrstufigen Anerkennungs- und Akkreditierungsverfahren (Ausbildungsstätte, Prüfer, Zertifizierung)? Die Regelungen im BGG und in der AHundV stellen mit den Anforderungen an die Ausbildung, Prüfung und Beschaffenheit von Assistenzhunden ein bundesweit einheitlich hohes Qualitätsniveau sicher und tragen gleichzeitig dem Tierwohl Rechnung. Menschen, die sich einen Assistenzhund anschaffen möchten, werden vor unseriösen Anbietern und Ausbildern geschützt. Der hohe Standard bei den Ausbildungen und Prüfungen ist überdies für die Ausübung der Zutrittsrechte unerlässlich, da auf diese Weise die Interessen und Rechte der Zutrittsverpflichteten (z. B. Supermärkte, Fluggesellschaften, medizinische Einrichtungen) gewahrt werden. Diese müssen sich darauf verlassen können, dass sich der Hund in den Einrichtungen angemessen verhält, bzw. keine Gefahr darstellt. 16. Welche besonderen Maßnahmen sind für Blindenführhunde vorgesehen? Blindenführhunde sind Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Gemäß § 12e Absatz 6 BGG finden die Regelungen des BGG zu Ausbildung, Zulassung und Zertifizierung von Assistenzhunden auf sie keine Anwendung. Für sie gelten die einschlägigen Bestimmungen des SGB V in Verbindung mit dem Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Blindenführhunde sind dort in der Produktgruppe 07 „Blindenhilfsmittel“ gelistet. Die Versorgung mit einem Blindenführhund umfasst die Anschaffung, Ausbildung, Einarbeitung, Ausstattung sowie Unterhaltskosten (z. B. Futter, Impfung). Um mit den Krankenkassen abrechnen zu können, müssen Blindenführhundschulen bestimmte Qualitäts- und Sachkundeanforderungen erfüllen: Die Schule muss gemäß § 126 SGB V präqualifiziert sein nach den Vorgaben des GKV-Spitzenverbands, d. h., sie muss nachweisen, dass sie fachlich geeignet ist, die Leistungen „zur Herstellung, Abgabe und Anpassung“ des Hilfsmittels Blindenführhund fachgerecht zu erbringen. Ohne Präqualifizierung kann sie keine Verträge mit den gesetzlichen Krankenkassen schließen. Der Hund soll bestimmte Führleistungen beherrschen. Geregelt sind auch das Mindestalter des Hundes bei Ausbildungsbeginn und die Dauer der Ausbildung sowie wesentliche Ausbildungsinhalte. Dazu zählen: Ein Einarbeitungslehrgang nach Ausbildung des Hundes, in dem Führhund und Führperson zusammengeführt werden, das Vertrauen aufgebaut und der Umgang miteinander in verschiedenen Umgebungen (Wohnung, öffentlicher Raum) geübt werden. Die Dauer eines solchen Lehrgangs beträgt in der Regel 60 bis 80 Zeitstunden, verteilt über mindestens 14 Tage und höchstens 28 Tage. Nach der Einarbeitung muss eine Gespannprüfung stattfinden, um die Funktionstauglichkeit der Versorgung nachzuweisen. Nur wenn diese Prüfung erfolgreich ist, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für das Hilfsmittel Blindenführhund. Diese Prüfung erfolgt in der Regel innerhalb von etwa sechs Wochen nach Abschluss des Einarbeitungskurses. 17. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, für welche Beeinträchtigungen die Bewilligung eines Assistenzhundes vorgesehen ist (wenn ja, bitte auflisten, und sind Erweiterungen vorgesehen), und wenn nein, warum nicht? Die Assistenzhundearten sind in § 3 AHundV aufgeführt. Aufgrund der umfassenden Hilfeleistungen je nach Beeinträchtigung sind keine Erweiterungen vorgesehen. 18. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass Menschen mit Behinderung bzw. Beeinträchtigung aktuell keinen offiziell anerkannten Assistenzhund erhalten können und somit von ihren gesetzlich zugesicherten Zutrittsrechten faktisch ausgeschlossen sind (§ 12f BGG)? In Deutschland haben bisher ca. 1 700 Assistenzhunde eine Anerkennung und können damit Zutrittsrechte in Anspruch nehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 3 verwiesen. 19. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die durchschnittlichen Kosten für das Durchlaufen des vorgesehenen Anerkennungsverfahrens für Betroffene, wenn ja, in welcher Höhe liegen diese Kosten, und wenn nein, warum nicht? Aus der Evaluation gemäß § 12k BGG hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die durchschnittlichen Gesamtkosten für die Anschaffung und Ausbildung (ausgenommen Haltungskosten) eines Assistenzhundes. Sie liegen zwischen 13 000 Euro und 20 500 Euro. 20. Sind der Bundesregierung Beschwerden oder Petitionen von Betroffenen zur Blockade der Assistenzhund-Prüfungen seit 2024 bekannt (vgl. Bundestagspetition Juli 2025, https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_20 25/_05/_26/Petition_181764.nc.html), wenn ja, wie viele, wie hat die Bundesregierung darauf reagiert, und wenn nein, warum nicht? Zur genauen Anzahl der Bürgeranfragen zu diesem Themenkomplex kann die Bundesregierung keine Aussage treffen. Die Anfragen werden zeitnah beantwortet. Der Bundesregierung ist eine Petition zu diesem Thema beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages bekannt. Das BMAS hat nach der entsprechenden Aufforderung durch den Petitionsausschuss Stellung genommen. 21. Wie bewertet die Bundesregierung den aktuellen Stand der Umsetzung im Vergleich zu anderen EU-Ländern, und welche Position vertritt Deutschland aktuell? Die Regelungen zu Assistenzhunden sind EU-weit nicht vergleichbar. 22. Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass andere europäische Länder teilweise mit einer bloßen Kennzeichnungspflicht einfacher und weniger kostenintensiv das Ziel erreichen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Eine bloße Kennzeichnungspflicht entspricht nicht dem Ziel der Bundesregierung, den Menschen mit Assistenzhundebedarf eine zuverlässige und seriöse Ausbildung zu ermöglichen und gleichzeitig das Tierwohl und die Sicherheit der Allgemeinbevölkerung bei Gewährung der Zutrittsrechte zu gewährleisten. 23. Gibt es Überlegungen, weniger bürokratische und weniger kostenintensive europäische Standards für die Ausbildung von Assistenzhunden wie in Schweden oder den Niederlanden in Deutschland zu integrieren, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Es gibt keine europäischen Standards für die Ausbildung von Assistenzhunden. Die Rechtsordnungen vieler anderer europäischen Staaten sehen keine Zutrittsrechte vor. Zutrittsrechte sind aber wesentlich für die selbstbestimmte Lebensführung der Menschen mit Assistenzhundebedarf. Zutrittsrechte können nur gewährt werden, wenn die Hunde verlässlich sind. Qualitätssicherungsinstrumente sind daher nicht verzichtbar. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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