Folgen für Kinder und Familien durch Änderungen in Leistungsgesetzen - Datengrundlagen und Kostenkalkulationen der Bundesregierung
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Folgen für Kinder und Familien durch Änderungen in Leistungsgesetzen - Datengrundlagen und Kostenkalkulationen der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7234
21. Wahlperiode 21.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Denise Loop, Misbah Khan, Dr. Anja Reinalter, Ulle Schauws,
Nyke Slawik, Simone Fischer, Lisa Paus, Filiz Polat, Corinna Rüffer und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Folgen für Kinder und Familien durch Änderungen in Leistungsgesetzen –
Datengrundlagen und Kostenkalkulationen der Bundesregierung
Bei der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder (Ministerpräsidentenkonferenz – MPK) am 25.
Juni 2026 in Berlin wurde beschlossen, „vertretbare und notwendige
Einsparungen und Effizienzen“ durch Änderungen in mehreren Leistungsgesetzen des
Bundes (Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe und
Unterhaltsvorschussgesetz) zu erreichen (www.rlp.de/fileadmin/02/MPK_Vorsitz/Beschluess
e_MPK_25Juni_Berlin/TOP_3.1_Bund-Laender-AG_Veranlassungskonnexitae
t.pdf). In Reformen der Bundesebene sollen die in der Anlage zu TOP 3.1
genannten Änderungen aufgegriffen werden (www.rlp.de/fileadmin/02/MPK_Vor
sitz/Beschluesse_MPK_25Juni_Berlin/TOP_3.1_Anlage_Bund-Laender-AG_V
eranlassungskonnexitaet.pdf).
Dem Beschluss geht ein Prozess voraus, in dem Bund, Länder und Kommunen
in den vergangenen Monaten Vorschläge zum effizienten Ressourceneinsatz
diskutiert haben. Aus dem Beschlusstext der MPK geht hervor, dass betroffene
Verbände und Sozialpartner bisher nicht eingebunden wurden, was sich nun
ändern solle.
In den Regelungsbereichen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der
Eingliederungshilfe läuft bereits das Gesetzgebungsverfahren für ein Erstes Kinder- und
Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG), durch das u. a. intern
diskutierte Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Das Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat im März 2026 einen
Referentenentwurf (RefE) zum 1. KJHSRG vorgelegt. Zentrale Bestandteile des Entwurfs
sind die Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder
und Jugendliche mit Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie
Änderungen, die mit dem Ziel eines „zukunfts- und handlungsfähigen
Sozialstaats“ begründet werden.
Der Entwurf ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer inklusiven Kinder-
und Jugendhilfe. Doch die im Entwurf kalkulierten Kosteneinsparungen durch
die Reduzierung individueller Leistungsansprüche werfen u. a. Fragen
hinsichtlich der zukünftigen Bedarfsdeckung durch „infrastrukturelle Angebote oder
Regelangebote“ und der zugrundeliegenden Daten auf.
Die Kleine Anfrage zielt darauf ab, die fiskalischen Implikationen der
geplanten Reformen und deren langfristigen Folgen auf Kinder und Familien besser
nachvollziehen und bewerten zu können. So bedarf es zur Bewertung der
Reformbestrebungen in der Kinder- und Jugendhilfe belastbarer Daten zum Stand
des Ausbaus inklusiver Regelstrukturen. Vor dem Hintergrund geplanter
Leistungskürzungen für junge Volljährige sowie Regelungen mit erheblichen
Beeinträchtigungen unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter stellen sich Fragen,
inwiefern Leistungsabbrüche eine gelingende gesellschaftliche Integration
verhindern und welche langfristigen Folgekosten damit verbunden sind. Dies
betrifft auch die Situation von Kindern mit Behinderung. In Bezug auf den
Unterhaltsvorschuss muss eine Einschätzung zu den Auswirkungen auf die
Kinderarmut in Deutschland Grundlage der Reformerabwägungen der
Bundesregierung sein.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Auswirkungen hat die in der MPK vom 25. Juni 2026 vereinbarte
Kostenverteilung des Bundes in Höhe von 80 Prozent auf die laufenden
Gesetzgebungsverfahren zum Qualitätsentwicklungsgesetz und
1. KJHSRG?
2. Welche personellen oder sonstigen Voraussetzungen brauchen
Regelangebote der Kindertagesbetreuung nach den §§ 22 ff. des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nach Einschätzung der Bundesregierung, um
Bedarfe, die bisher über Hilfen zur Erziehung (HzE) gewährt wurden, wie
die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 27 i. V. m. § 31 SGB VIII, zu
decken (Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten gegenüber Hilfen
zur Erziehung nach § 27a Absatz 3 Satz 1 SGB VIII-E)?
3. Welche Daten und Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor,
wie viele Regelangebote der Kindertagesbetreuung nach den §§ 22 ff.
SGB VIII die personellen oder sonstigen Voraussetzungen erfüllen und
wie viele diese nicht erfüllen?
4. Braucht es aus Sicht der Bundesregierung zusätzliches Personal und
zusätzlich qualifiziertes Personal in Infrastruktur- und Regelangeboten sowie
für ihre Steuerung durch die zuständigen Ämter, um bisher individuell
gedeckte Bedarfe bei HzE zukünftig zu decken, und wenn ja, von welchen
Kosten ist hier auszugehen?
5. Braucht es aus Sicht der Bundesregierung zur Umsetzung der
Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe zusätzliche Investitionen, z. B. in Bau,
Modernisierung und Sanierung von Infrastrukturen von
Kindertagesbetreuung, die nicht über das Sondervermögen für Infrastruktur und
Klimaneutralität abgedeckt werden?
6. Auf welche „Berichte aus Kommunen, die als örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe sozialräumliche Infrastrukturkonzepte umsetzen“,
stützen sich die erheblichen Kostendämpfungs- und Einsparungseffekte im
Leistungssegment der individuellen HzE im Umfang von 30 bis 50
Prozent (vgl. 1. KJHSRG-RefE, S. 73)?
7. Auf welche Grundlagen stützen sich die Kalkulationen, dass für die
gesamte Fallzahl der Leistungen nach § 34 SGB VIII für junge Menschen
mindestens 10 Prozent der Angebote nach § 13 Absatz 3 SGB VIII
geeigneter und für mindestens 15 Prozent gleichermaßen geeignet sein können
(vgl. 1. KJHSRG-RefE, S. 74)?
8. Welche Modellvorhaben bilden die Grundlage für die
Kostenkalkulationen zu den Kostendämpfungen durch Einführung der strukturellen
Bildungsassistenzen (vgl. 1. KJHSRG-RefE, S. 74)?
9. Inwiefern sind diese Modellvorhaben aus Sicht der Bundesregierung
skalierbar, und welche Herausforderungen ergeben sich durch ihre
soziodemografische Struktur?
10. Welche Annahmen hinsichtlich der Geschwindigkeit einer
flächendeckenden Verfügbarkeit der infrastrukturellen Bildungsassistenz in allen
Kommunen bzw. Schulen liegen den Kostenkalkulationen zugrunde?
11. Inwiefern hat die Bundesregierung bei der Berechnung des
Erfüllungsaufwands die Länderöffnungsklausel (§ 85 Absatz 5 SGB VIII-E)
berücksichtigt?
12. Welche Bedarfe können aus Sicht der Bundesregierung nicht durch eine
strukturelle Bildungsassistenz aufgefangen werden?
13. Inwieweit sollten Schulen aus Sicht der Bundesregierung ihre
pädagogischen Konzepte anpassen und erweitern, um individuelle Bedarfe
zukünftig durch infrastrukturelle Bildungsassistenzen zu decken, und welche
Kosten sind aus Sicht der Bundesregierung damit verbunden?
14. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Folgekosten für die
kommunalen Haushalte durch die Reform der Bildungsassistenz ein?
15. Gibt es Bestrebungen der Bundesregierung, eine Kostenvereinbarung mit
den Ländern über die infrastrukturelle Bildungsassistenz zu schließen?
16. Wie verteilen sich die nach § 35a SGB VIII und § 112 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch bewilligten Assistenzleistungen in Schulen nach
Kenntnis der Bundesregierung auf Regel- und Förderschulen?
17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Anzahl und
Verteilung auf Regel- und Förderschulen von Fällen vor, in denen mehrere
Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter in einer Klasse sind?
18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass
Leistungen der Eingliederungshilfe dazu eingesetzt werden, unzureichende
Bedingungen an Förderschulen zu kompensieren?
19. Wie viele Schülerinnen und Schüler wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Schuljahr 2025/2026 nicht beschult, und bei wie vielen
dieser Fälle lag dies an fehlender, noch nicht oder in nicht ausreichendem
Umfang bewilligten Assistenzleistungen (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Lohnstrukturen
in der Eingliederungshilfe vor, und wie häufig liegen diese Vergütungen
nach Kenntnis der Bundesregierung höher als die im Tarifvertrag für den
Öffentlichen Dienst oder im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der
Länder für entsprechende Tätigkeiten vorgesehenen Löhne?
21. Inwieweit rechnet die Bundesregierung mit steigendem
Verwaltungsaufwand durch die Einführung und Durchsetzung eines Bußgeldes gemäß
§ 104 Absatz 5 SGB VIII-E, und inwieweit wird dem Mehraufwand in der
Kostenkalkulation Rechnung getragen?
22. Inwieweit plant die Bundesregierung, die Einführung der Ortsbindung
gemäß § 42e SGB VIII-E durch einen Ausbau entsprechender
bedarfsgerechter Unterbringungen und eine qualitative Stärkung der
Kindeswohlorientierung im Verteilverfahren zu flankieren?
23. Wie tut die Bundesregierung dem Umstand genüge, dass durch den
Einsatz medizinischer Verfahren das Alter nicht eindeutig bestimmbar,
sondern lediglich näherungsweise eingrenzbar ist, und welche Lösung sieht
die Regelung in Fällen vor, in denen auch eine medizinische
Untersuchung eine Volljährigkeit nicht eindeutig belegen kann?
24. Auf welcher Grundlage wurden Fallzahlen und Kosten für die
medizinischen Verfahren zur Alterseinschätzung kalkuliert?
25. Welche Evaluationen hat die Bundesregierung zu Hilfen für junge
Volljährige (§§ 41 und 41a SGB VIII) in Auftrag gegeben, und wie lautet der
Auftrag für diese Evaluationen?
26. Wie beurteilt die Bundesregierung in dem Zusammenhang und im
Kontext der Empfehlung eines Vorrangs der Jugendsozialarbeit gegenüber
einer stationären Unterbringung die Erkenntnisse aus der Anhörung der
Kinderkommission am 3. Dezember 2025 (www.bundestag.de/dokument
e/textarchiv/2025/kw49-pa-kiko-1127590), bei denen betroffene
Careleaver dafür sensibilisierten, dass die Erwartung der Selbstständigkeit der
Betroffenen ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit nicht den schwierigen
Startbedingungen gerecht würde?
27. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die geplanten
Änderungen für Careleaver für den Übergang in Studium und Ausbildung,
und welche Kosten sind damit verbunden?
28. Welche Kosten erwartet die Bundesregierung durch die Rücknahme von
Hilfen für junge Volljährige (§§ 41 und 41a SGB VIII) für
„Arbeitsverwaltung“ und „Wohnraumbeschaffung“ und weitere Behörden (www.rl
p.de/fileadmin/02/MPK_Vorsitz/Beschluesse_MPK_25Juni_Berlin/TOP_
3.1_Anlage_Bund-Laender-AG_Veranlassungskonnexitaet.pdf, S. 5)?
29. Inwieweit plant die Bundesregierung, den Rückgriff nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz bei leistungsfähigen unterhaltsverpflichteten Elternteilen,
die ihrer Pflicht zu Kindesunterhaltszahlungen nicht nachkommen, zu
verändern?
30. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie viele
Kinder aus dem Bezug des Unterhaltsvorschusses herausfallen würden,
wenn der Leistungsanspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für
Kinder bis maximal zwölf Jahre bei einer maximalen Bezugsdauer von
sechs Jahren beschränkt würde?
31. Inwiefern wird sich die Kinderarmutsquote durch eine Beschränkung der
anspruchsberechtigten Kinder beim Unterhaltsvorschuss, die mehrheitlich
eine nachweislich besonders von Armut betroffene Gruppe trifft, nach
Ansicht der Bundesregierung verändern?
32. Inwiefern rechnet die Bundesregierung mit einer stärkeren
Inanspruchnahme anderer sozialer und kindbezogener Leistungen, wenn der
Unterhaltsvorschuss für viele Kinder durch die Begrenzung des Kreises der
Anspruchsberechtigten wegfällt und sie dadurch unter die Armutsgrenze
fallen würden, und welche Kosten wären damit verbunden?
Berlin, den 6. Juli 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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