Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Polizeibeauftragtengesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Polizeibeauftragtengesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4349
21. Wahlperiode 26.02.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Steffen Janich, Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Christopher Drößler, Jochen Haug, Martin Hess, Sascha Lensing, Markus
Matzerath, Arne Raue, Dr. Christian Wirth, Alexander Arpaschi, Adam Balten,
Carsten Becker, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard
Brucker, Thomas Dietz, Hauke Finger, Hans-Jürgen Goßner, Udo Theodor
Hemmelgarn, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael
Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Reinhard Mixl,
Edgar Naujok, Iris Nieland, Denis Pauli, Bernd Schattner, Lars Schieske, Manfred
Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Bernd Schuhmann , Thomas Stephan, Martina Uhr,
Mathias Weiser, Wolfgang Wiehle, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons
und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Polizeibeauftragtengesetzes
A. Problem
Die Verabschiedung des Gesetzes über die Polizeibeauftragte oder den
Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag (PolBeauftrG) und die damit
verbundene Einführung des Amtes eines Polizeibeauftragten des Bundes hat
maßgeblich dazu beigetragen, gegenüber Polizeibeamten und sonstigen Beschäftigten
der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes und der Polizei beim Deutschen
Bundestag ein generelles Misstrauen zu verstärken und diese Beschäftigten in
ihrer unverzichtbaren Arbeit mit zusätzlichen bürokratischen Pflichten zu belasten.
Es ist schon nicht ersichtlich, warum ausgerechnet die Polizeibehörden des
Bundes einer verstärkten Beobachtung eines Beauftragten bedürfen sollen, nicht aber
sonstige Behörden des Bundes, welche Staatsgewalt ausüben.
Die Verabschiedung des Polizeibeauftragtengesetzes hat darüber hinaus
grundsätzlich zu vermeidende Doppelzuständigkeiten bei der Untersuchung von
Vorgängen geschaffen. Eine Besoldung des Polizeibeauftragten des Bundes mit
Amtsbezügen entsprechend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9
zuzüglich eines Familienzuschlags ist auch nicht in Einklang zu bringen mit den
Maßstäben von Leistungsgerechtigkeit.
Auch die bisher erbrachten Leistungen von Ulrich Peter Grötsch vermögen nicht
zu überzeugen. Die Tätigkeitsberichte des Polizeibeauftragten kommen bei der
Schilderung der konkreten Untersuchungen häufig zu dem Ergebnis, dass
aufgrund der widersprechenden Angaben zu Tatsachen von Beschwerdeführern und
eingesetzten Polizeikräften eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
vorgelegen habe und der Sachverhalt nicht mehr nachvollziehbar sei. Vor diesem
Hintergrund ist folgerichtig das Amt des Polizeibeauftragten des Bundes im
Wesentlichen entbehrlich.
B. Lösung
Das Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes
beim Deutschen Bundestag wird aufgehoben.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Abschaffung des Amtes des Polizeibeauftragten des Bundes führt für den
Bundeshaushalt zu erheblichen Einsparungen. Der dem Gesetzgebungsverfahren
zur Schaffung dieses Amtes zugrunde liegende Änderungsantrag der damaligen
Koalitionsfraktionen (BT-Drucksache: 20/10092 S. 7) hat dazu geführt, dass der
Polizeibeauftragte des Bundes nicht, wie ursprünglich vorgesehen, Amtsbezüge
mit dem Grundgehalt der Besoldungsstufe B 6 erhält, sondern gemäß § 14
Absatz 1 PolBeauftrG ein Grundgehalt mit der Besoldungsgruppe B 9 bezieht. Dies
entspricht alleine monatlichen Ausgaben von rund 13.000 Euro im Monat, obwohl
das PolBeauftrG keine qualifizierten Anforderungen an Bewerber für dieses Amt
stellt. Hinzu kommt der mögliche Familienzuschlag für den Polizeibeauftragten
des Bundes. Ausweislich des letzten Tätigkeitsberichts des Polizeibeauftragten
über den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 (BT-Drucksache
21/750 S. 46) gehören zu dessen Amt zusätzlich vier Mitarbeiter im Referat
PolB 1 sowie vier Mitarbeiter im Referat PolB 3. Im Referat PolB 2 sind sieben
Mitarbeiter dauerhaft beschäftigt. Unter diesen Mitarbeitern sind mehrere Juristen
und eine ausgebildete Journalistin. Diese regelmäßigen Ausgabenposten können,
ebenso wie die Ausgaben für Sachmittel, aufgrund dieses Gesetzes vollständig
eingespart werden. Die genaue Höhe der Einsparungen lässt sich nur schätzen.
E. Erfüllungsaufwand
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Polizeibeauftragtengesetzes
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Aufhebung des Polizeibeauftragtengesetzes
Das Polizeibeauftragtengesetz vom 28. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 72) wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. Februar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verabschiedung des Gesetzes über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim
Deutschen Bundestag und die damit verbundene Einführung des Amtes eines Polizeibeauftragten des Bundes
haben dazu geführt, Polizeibeamte und sonstige Beschäftigte der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes und
der Polizei beim Deutschen Bundestag mit weiterem Misstrauen zu begegnen und diese Beschäftigten in ihrer
unverzichtbaren Arbeit mit zusätzlichen bürokratischen Pflichten zu belasten. So sind bereits im
Polizeibeauftragtengesetz immanente politische Fehler im Hinblick auf die Tätigkeit des Polizeibeauftragten des Bundes
enthalten.
Es ist schon nicht ersichtlich, warum ausgerechnet die Polizeibehörden des Bundes einer verstärkten Beobachtung
eines Beauftragten bedürfen sollen, nicht aber sonstige Behörden des Bundes, welche Staatsgewalt ausüben. Der
Begriff der zu untersuchenden „strukturellen Mängel und Fehlentwicklungen“ gemäß § 1 Nr. 1 PolBeauftrG ist
inhaltlich vollkommen unbestimmt. Eine schier unerschöpfliche Vielzahl an politischen Vorwürfen kann unter
Bezugnahme auf angebliche strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen gegenüber der Polizei des Bundes
erhoben werden, ohne dass die Frage nach der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns entscheidend ist. Die
Aufdeckung und Untersuchung angeblicher struktureller Mängel und Fehlentwicklung durch den Polizeibeauftragten
des Bundes ermöglicht diesem eine Vielzahl an Eingriffsrechten wie Betretungs- und Akteneinsichtsrechte in
innerpolizeiliche Liegenschaften oder Vorgänge. Das Recht des Polizeibeauftragten des Bundes, Beschäftigte der
Polizeibehörden zu befragen oder von ihnen Auskünfte einzuholen (§ 4 Absatz 3 und 4 PolBeauftrG) führt dazu,
dass für diese Beschäftigten zusätzliche Dokumentations-, Auskunfts- und Bürokratiepflichten entstehen.
Tatsächlich haben sich aber die Arbeitsaufgaben für die Polizei in den letzten Jahren bereits deutlich erhöht, sodass
das Polizeibeauftragtengesetz dafür sorgt, dass Polizeibeamte mehr Bürokratiepflichten nachkommen müssen und
weniger Zeit für ihre eigentliche Arbeit, also die Abwehr von Gefahren und die Verfolgung von Straftaten, haben.
Ebenso ist vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen Vorgaben nicht ersichtlich, warum das
Polizeibeauftragtengesetz ausdrücklich vorsieht, dass mögliches Fehlverhalten von Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes
bewertet und untersucht werden soll, wenn „insbesondere“ Artikel 3 des Grundgesetzes verletzt sein könnte
(vergleiche § 1 Nr. 2 PolBeauftrG). Eine vorrangige Fokussierung auf den Schutz des allgemeinen
Gleichbehandlungsgebots vor dem Schutz von Freiheitsrechten ist dem Grundgesetz fremd.
Das Polizeibeauftragtengesetz hat zu vermeidende Doppelzuständigkeiten bei der Untersuchung von Vorgängen
geschaffen. Diese Doppelzuständigkeiten bestehen etwa mit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, dem Amt
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages, sowie mit der jeweiligen behördeninternen Dienstaufsichtsstelle der betroffenen Polizeibeamten.
Die parallel ablaufende Ermittlung von Sachverhalten durch den Polizeibeauftragten des Bundes neben den
Personen, welche mit der Durchführung eines Disziplinarverfahrens, arbeitsrechtlichen Verfahrens, Bußgeld- oder
Strafverfahrens betraut sind (vergleiche § 6 Absatz 2 PolBeauftrG), kann in der Praxis dazu führen, dass
entsprechende Ermittlungen zeitlich verzögert werden, etwa wenn die Einsicht einer Originalakte für sonstige Ermittler
unmöglich ist, weil diese Originalakte sich gemäß § 4 Absatz 5 PolBeauftrG längere Zeit beim Polizeibeauftragten
befindet.
Letztlich ist eine Besoldung des Polizeibeauftragten des Bundes mit Amtsbezügen entsprechend dem Grundgehalt
der Besoldungsgruppe B 9 (§ 14 Absatz 1 PolBeauftrG) zuzüglich eines Familienzuschlags nicht in Einklang zu
bringen mit dem Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit. Es dürfte breiten Schichten der steuerzahlenden
Zivilbevölkerung nicht zu vermitteln sein, aus welchem Grund dem Polizeibeauftragten des Bundes, welcher für die
Wahl in sein Amt über keinerlei fachlichen Hintergrund verfügen muss, das selbe Grundgehalt zusteht wie einem
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland, dem Direktor des Bundesverfassungsgerichts oder dem Direktor
der Deutschen Bundesbank. Neben dem Gehalt für den Polizeibeauftragten des Bundes erwächst aus dessen
Existenz auch die Verpflichtung des Bundes, die regelmäßigen Gehälter von zuletzt 15 Mitarbeitern, darunter
mehreren Juristen und eine Journalistin, zu finanzieren (Tätigkeitsbericht des Polizeibeauftragten über den Zeitraum
vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025, Bundestagsdrucksache 21/750, S. 46). Hinzu kommen die
Ausgabenposten für Sachmittel. Angesichts einer nie dagewesenen Rekordverschuldung des Bundes für das Jahr 2025 ist es
dringend geboten, dass der Staat unnötige Ausgaben einspart und sich auf seine Kernbereiche fokussiert, nicht
zuletzt, um die heimischen Steuerzahler zu entlasten. Die Aufhebung des Polizeibeauftragtengesetzes ist daher
ein Baustein, um den Bundeshaushalt von unnötigen Mehrausgaben zu befreien.
Neben der gesellschaftlichen Fehlentwicklung, welche die Geltung des PolBeauftrG mit sich bringt, wirft auch
die bisherige Amtsführung des Polizeibeauftragten des Bundes Ulrich Peter Grötsch Fragen im Hinblick auf sein
Tätigwerden auf. Dies sei exemplarisch an einigen Sachverhalten verdeutlicht:
Nach § 10 Absatz 1 PolBeauftrG hat der Polizeibeauftragte des Bundes bei der Ausübung seines Amtes den
Auftrag, unabhängig zu sein. Dem Eindruck der zu wahrenden Unabhängigkeit wird dadurch entgegengewirkt, dass
der Polizeibeauftragte des Bundes nach seinem Amtsantritt am 11.6.2024 jeweils einen Vortrag gehalten und ein
Gespräch mit der AG Inneres der SPD-Bundestagsfraktion sowie der AG Innen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN geführt hat, einen derartigen Service gegenüber anderen Bundestagsfraktionen jedoch nicht angeboten
hat (Tätigkeitsbericht des Polizeibeauftragten über den Zeitraum vom 14. März 2024 bis zum 30. Juni 2024 S. 21,
Bundestagsdrucksache: 20/11990). Insbesondere im Hinblick auf die seit der letzten Bundestagswahl
zweitstärkste Bundestagsfraktion der Alternative für Deutschland kann ausgeschlossen werden, dass der
Polizeibeauftragte des Bundes bislang irgendein Gespräch gesucht hat oder einen Vortrag zu halten gedachte.
Obwohl schon in der Bundestagsberatung zu dem Gesetz über die oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim
Deutschen Bundestag gewarnt wurde, jeder Klimakleber werde behaupten können, es gebe eine strukturelle
Fehlentwicklung bei der Polizei (Bundestags-Plenarprotokoll 20/147 S. 114-115), hat Ulrich Peter Grötsch am
30.5.2024 das Gespräch mit Vertretern der Vereinigung „Letzte Generation“ geführt und diesen hierdurch eine
Bühne geboten (Tätigkeitsbericht des Polizeibeauftragten über den Zeitraum vom 14. März 2024 bis zum 30. Juni
2024, S. 20, Bundestagsdrucksache 20/11990). Anhänger dieser Gruppierung sind verantwortlich für zahllose
Sachbeschädigungen. Allein im Zeitraum von Januar 2022 bis zum September 2023 weist der Polizeiliche
Meldedienst der Gruppierung „Letzte Generation“ 1.196 Straftaten zu. Zwar weist die Bundesregierung diesbezüglich
darauf hin, dass diese Zahl auch Straftaten beinhaltet, welche sich gegen die Gruppierung und ihre Mitglieder
richten. Diese Zahl sieht sie insgesamt jedoch als gering an (Bundestagsdrucksache 20/9947, S. 1–2). Es ist nicht
ersichtlich, inwieweit Polizeibeamte und rechtstreue Bürger Vertrauen zu einem Hilfsorgan des Deutschen
Bundestages aufbauen oder unterhalten sollen, wenn dieses Hilfsorgan zielgerichtet Klimaextremisten sein Gehör
schenkt, obwohl diese unseren Rechtsstaat ablehnen und bekämpfen.
Schwer nachzuvollziehen ist auch der Umstand, dass der Polizeibeauftragte des Bundes zu einem geschilderten
Sachverhalt anlässlich einer Verkehrskontrolle Stellung nimmt, obwohl er feststellt, dass eine Beteiligung von
Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes nicht infrage kam. Richtigerweise ist dem Polizeibeauftragten des
Bundes in diesem Fall mangels Zuständigkeit der Weg versperrt gewesen, überhaupt eine Überprüfung des
beschriebenen Vorganges einzuleiten (Tätigkeitsbericht des Polizeibeauftragten über den Zeitraum vom 14. März
2024 bis zum 30. Juni 2024, S. 14, Bundestagsdrucksache 20/11990). Umso unverständlicher ist jedoch die
Feststellung des Polizeibeauftragten des Bundes dass „Vorfälle solcher Art“ nicht hinzunehmen seien. Es zeigt sich,
dass der Polizeibeauftragte des Bundes trotz fehlender eigener Zuständigkeit und unter Missachtung des
Grundsatzes „audiatur ad altera pars“ gegenüber den durch die Aussage belasteten Polizeibeamten die einseitige
Anschuldigung des Petenten als vollumfänglich zutreffend zugrunde legt. Dies ist nicht hinzunehmen, weil hierdurch
die schützenswerten Interessen der belasteten Polizeibeamten an einer Gegendarstellung missachtet werden.
Wenig überzeugend ist auch die vertretene Auffassung des Polizeibeauftragten des Bundes, wonach die
Beschwerdebearbeitung einiger Bundespolizeidirektionen zum Teil nicht adressatengerecht erfolge. Hierbei legt
Ulrich Peter Grötsch einen Maßstab an, der in der Praxis für Polizeibeamte nicht erfüllbar ist. Er erwähnt angeblich
nicht empathisch und nicht zugewandt verfasste Schreiben an Bürger und verlangt, dass neben der
Rechtmäßigkeit, Sorgfalt und Nachvollziehbarkeit vor allem die individuell erlebten Umstände von Beschwerdeführenden
Berücksichtigung finden sollten (Tätigkeitsberichts des Polizeibeauftragten über den Zeitraum vom 1. Juli 2024
bis zum 30. Juni 2025, BT-Drucksache 21/750 S. 17). Gleichwohl gibt es für Polizeibeamte keine Verpflichtung
dazu, Antwortbriefe an Bürger in besonders emotionaler ansprechender Art und Weise zu verfassen. Ebenso kann
von einem bearbeitenden Polizeibeamten nicht verlangt werden, dass er überhaupt Kenntnis davon haben kann,
auf welche individuell erlebten Umstände es dem Beschwerdeführer denn gerade besonders ankommt. In gleicher
Weise kann Polizeibeamten nicht nachvollziehbar vorgeworfen werden, dass sie sich gegen fälschlich erhobene
Vorwürfe zur Wehr setzen und dem Petenten eine falsche Aussage vorwerfen, soweit genau dies der Fall ist (ebd.)
Im Übrigen kommen die Tätigkeitsberichte bei der Schilderung der konkreten Untersuchungen häufig zu dem
Ergebnis, dass aufgrund der widersprechenden Angaben zu Tatsachen von Beschwerdeführern und eingesetzten
Polizeikräften eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorgelegen habe und der Sachverhalt nicht mehr
nachvollziehbar sei. Vor diesem Hintergrund ist folgerichtig das Amt des Polizeibeauftragten des Bundes in
zahlreichen derartigen Fällen überflüssig.
Nicht unerwähnt soll im Rahmen der Bestandsaufnahme der Tätigkeit des Polizeibeauftragten bleiben, dass einige
Ausführungen des Polizeibeauftragten des Bundes inhaltlich berechtigt sind. So fordert er die Entwicklung einer
Vorhaltelogistik für die Bundespolizei in Gestalt der Ausstattung mit Rundbogenzelten, modernen
Fahndungsfahrzeugen, Kennzeichenerfassungstechnik sowie die flächendeckende Ausstattung mit
Geschwindigkeitstrichtern (Tätigkeitsbericht des Polizeibeauftragten über den Zeitraum vom 14. März 2024 bis zum 30. Juni 2024,
S. 7). Die Notwendigkeit dieser Ausstattung der Bundespolizei ist zumindest Teilen des Deutschen Bundestages
durchaus bewusst und bereits in der 20. Wahlperiode im Deutschen Bundestag gefordert worden (vergleiche
Antrag „Bundespolizei in Grenzregionen wirksam entlasten“, Bundestagsdrucksache 20/10616). Dies verdeutlicht,
dass die bestehenden parlamentarischen Strukturen ausreichen, um den Erfordernissen von Polizeibeamten des
Bundes Rechnung zu tragen. Das Amt eines Polizeibeauftragten beim Deutschen Bundestag ist demgegenüber
entbehrlich.
Die nunmehr die Regierung stellenden Parteien CDU und CSU haben in ihrem Wahlprogramm für die
Bundestagswahl 2025 angekündigt:
„Vertrauen in unsere Sicherheitsbehörden.
Wo es Vorwürfe gegen sie gibt, müssen diese durch Staatsanwaltschaften und Gerichte aufgeklärt werden.
Sonderermittler, wie den von der Ampel eingerichteten Polizeibeauftragten des Bundes, schaffen wir ab. Die
Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Bundespolizisten lehnen wir ab. Wir verpflichten sie auch nicht, anlässlich
einer Kontrolle eine Kontrollquittung auszustellen. Wir brauchen unsere Sicherheitsbehörden im Kampf gegen
die Kriminalität und nicht mit der Bürokratie“ („Politikwechsel für Deutschland, Wahlprogramm von CDU und
CSU“, S. 38, abrufbar unter: www.cdu.de/wahlprogramm-von-cdu-und-csu/).
Dieses Gesetz gibt den Abgeordneten der Unionsfraktion die Gelegenheit, ihrem Wahlversprechen zur
Abschaffung des Polizeibeauftragten des Bundes auch nachzukommen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das PolBeauftrG soll aufgehoben werden. Das Amt des Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen
Bundestag wird abgeschafft.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Das Gesetzgebungsrecht des Bundes für die Abschaffung des Amtes der oder des Polizeibeauftragten des Bundes
beim Deutschen Bundestag folgt aus der Natur der Sache, zumal der Bund bereits das PolBeauftrG erlassen hat.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, welche die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Die Regelungen tragen dazu bei, das generelle Misstrauen gegenüber Polizeibehörden des Bundes zu verringern,
Bürokratiepflichten für Polizeibeamte und sonstige Beschäftigte zu verringern und für den Bundeshaushalt
unnötige Ausgaben einzusparen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Parallelstrukturen im Hinblick auf Beschwerden von Petenten zu polizeilichem Handeln werden beseitigt.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Abschaffung des Amtes des Polizeibeauftragten des Bundes führt für den Bundeshaushalt zu erheblichen
Einsparungen. Der dem Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung dieses Amtes zugrunde liegende
Änderungsantrag der damaligen Koalitionsfraktionen (BT-Drucksache: 20/10092 S. 7) hat dazu geführt, dass der
Polizeibeauftragte des Bundes nicht, wie ursprünglich vorgesehen, Amtsbezüge mit dem Grundgehalt der Besoldungsstufe
B 6 erhält, sondern gemäß § 14 Absatz 1 PolBeauftrG ein Grundgehalt mit der Besoldungsgruppe B 9 bezieht.
Dies entspricht alleine monatlichen Ausgaben von rund 13.000 Euro im Monat, obwohl das PolBeauftrG keine
qualifizierten Anforderungen an Bewerber für dieses Amt stellt. Hinzu kommt der mögliche Familienzuschlag
für den Polizeibeauftragten des Bundes. Ausweislich des letzten Tätigkeitsberichts des Polizeibeauftragten über
den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 (BT-Drucksache 21/750 S. 46) gehören zu dessen Amt
zusätzlich vier Mitarbeiter im Referat PolB 1 sowie vier Mitarbeiter im Referat PolB 3. Im Referat PolB 2 sind
sieben Mitarbeiter dauerhaft beschäftigt. Unter diesen Mitarbeitern sind mehrere Juristen und eine ausgebildete
Journalistin. Diese regelmäßigen Ausgabenposten können, ebenso wie die Ausgaben für Sachmittel, aufgrund
dieses Gesetzes vollständig eingespart werden. Die genaue Höhe der Einsparungen lässt sich nur schätzen.
3. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand entfällt für die Polizeibehörden des Bundes, weil sie gegenüber dem Polizeibeauftragten des
Bundes nicht länger auskunfts- und rechenschaftspflichtig sind. Die Pflicht zur Abgabe von Stellungnahmen,
Herausgabe von Akten oder sonstigen Informationen wird zugunsten der Bundespolizei, des Bundeskriminalamts
sowie der Polizei beim Deutschen Bundestag entfallen.
4. Weitere Kosten
Keine.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Aufhebung des Polizeibeauftragtengesetzes)
Die Regelung sieht die Aufhebung des Gesetzes über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des
Bundes beim Deutschen Bundestag vor.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Nach Artikel 2 tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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ISSN 0722-8333
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