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Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Polizeibeauftragtengesetzes

dip / drucksache 26.02.2026 · WP 21 · 21/4349 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Polizeibeauftragtengesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 21/4349 21. Wahlperiode 26.02.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Steffen Janich, Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, Jochen Haug, Martin Hess, Sascha Lensing, Markus Matzerath, Arne Raue, Dr. Christian Wirth, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Carsten Becker, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Hauke Finger, Hans-Jürgen Goßner, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Reinhard Mixl, Edgar Naujok, Iris Nieland, Denis Pauli, Bernd Schattner, Lars Schieske, Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Bernd Schuhmann , Thomas Stephan, Martina Uhr, Mathias Weiser, Wolfgang Wiehle, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Polizeibeauftragtengesetzes A. Problem Die Verabschiedung des Gesetzes über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag (PolBeauftrG) und die damit verbundene Einführung des Amtes eines Polizeibeauftragten des Bundes hat maßgeblich dazu beigetragen, gegenüber Polizeibeamten und sonstigen Beschäftigten der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes und der Polizei beim Deutschen Bundestag ein generelles Misstrauen zu verstärken und diese Beschäftigten in ihrer unverzichtbaren Arbeit mit zusätzlichen bürokratischen Pflichten zu belasten. Es ist schon nicht ersichtlich, warum ausgerechnet die Polizeibehörden des Bundes einer verstärkten Beobachtung eines Beauftragten bedürfen sollen, nicht aber sonstige Behörden des Bundes, welche Staatsgewalt ausüben. Die Verabschiedung des Polizeibeauftragtengesetzes hat darüber hinaus grundsätzlich zu vermeidende Doppelzuständigkeiten bei der Untersuchung von Vorgängen geschaffen. Eine Besoldung des Polizeibeauftragten des Bundes mit Amtsbezügen entsprechend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 zuzüglich eines Familienzuschlags ist auch nicht in Einklang zu bringen mit den Maßstäben von Leistungsgerechtigkeit. Auch die bisher erbrachten Leistungen von Ulrich Peter Grötsch vermögen nicht zu überzeugen. Die Tätigkeitsberichte des Polizeibeauftragten kommen bei der Schilderung der konkreten Untersuchungen häufig zu dem Ergebnis, dass aufgrund der widersprechenden Angaben zu Tatsachen von Beschwerdeführern und eingesetzten Polizeikräften eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorgelegen habe und der Sachverhalt nicht mehr nachvollziehbar sei. Vor diesem Hintergrund ist folgerichtig das Amt des Polizeibeauftragten des Bundes im Wesentlichen entbehrlich. B. Lösung Das Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag wird aufgehoben. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Abschaffung des Amtes des Polizeibeauftragten des Bundes führt für den Bundeshaushalt zu erheblichen Einsparungen. Der dem Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung dieses Amtes zugrunde liegende Änderungsantrag der damaligen Koalitionsfraktionen (BT-Drucksache: 20/10092 S. 7) hat dazu geführt, dass der Polizeibeauftragte des Bundes nicht, wie ursprünglich vorgesehen, Amtsbezüge mit dem Grundgehalt der Besoldungsstufe B 6 erhält, sondern gemäß § 14 Absatz 1 PolBeauftrG ein Grundgehalt mit der Besoldungsgruppe B 9 bezieht. Dies entspricht alleine monatlichen Ausgaben von rund 13.000 Euro im Monat, obwohl das PolBeauftrG keine qualifizierten Anforderungen an Bewerber für dieses Amt stellt. Hinzu kommt der mögliche Familienzuschlag für den Polizeibeauftragten des Bundes. Ausweislich des letzten Tätigkeitsberichts des Polizeibeauftragten über den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 (BT-Drucksache 21/750 S. 46) gehören zu dessen Amt zusätzlich vier Mitarbeiter im Referat PolB 1 sowie vier Mitarbeiter im Referat PolB 3. Im Referat PolB 2 sind sieben Mitarbeiter dauerhaft beschäftigt. Unter diesen Mitarbeitern sind mehrere Juristen und eine ausgebildete Journalistin. Diese regelmäßigen Ausgabenposten können, ebenso wie die Ausgaben für Sachmittel, aufgrund dieses Gesetzes vollständig eingespart werden. Die genaue Höhe der Einsparungen lässt sich nur schätzen. E. Erfüllungsaufwand Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Polizeibeauftragtengesetzes Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Aufhebung des Polizeibeauftragtengesetzes Das Polizeibeauftragtengesetz vom 28. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 72) wird aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 19. Februar 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Verabschiedung des Gesetzes über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag und die damit verbundene Einführung des Amtes eines Polizeibeauftragten des Bundes haben dazu geführt, Polizeibeamte und sonstige Beschäftigte der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes und der Polizei beim Deutschen Bundestag mit weiterem Misstrauen zu begegnen und diese Beschäftigten in ihrer unverzichtbaren Arbeit mit zusätzlichen bürokratischen Pflichten zu belasten. So sind bereits im Polizeibeauftragtengesetz immanente politische Fehler im Hinblick auf die Tätigkeit des Polizeibeauftragten des Bundes enthalten. Es ist schon nicht ersichtlich, warum ausgerechnet die Polizeibehörden des Bundes einer verstärkten Beobachtung eines Beauftragten bedürfen sollen, nicht aber sonstige Behörden des Bundes, welche Staatsgewalt ausüben. Der Begriff der zu untersuchenden „strukturellen Mängel und Fehlentwicklungen“ gemäß § 1 Nr. 1 PolBeauftrG ist inhaltlich vollkommen unbestimmt. Eine schier unerschöpfliche Vielzahl an politischen Vorwürfen kann unter Bezugnahme auf angebliche strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen gegenüber der Polizei des Bundes erhoben werden, ohne dass die Frage nach der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns entscheidend ist. Die Aufdeckung und Untersuchung angeblicher struktureller Mängel und Fehlentwicklung durch den Polizeibeauftragten des Bundes ermöglicht diesem eine Vielzahl an Eingriffsrechten wie Betretungs- und Akteneinsichtsrechte in innerpolizeiliche Liegenschaften oder Vorgänge. Das Recht des Polizeibeauftragten des Bundes, Beschäftigte der Polizeibehörden zu befragen oder von ihnen Auskünfte einzuholen (§ 4 Absatz 3 und 4 PolBeauftrG) führt dazu, dass für diese Beschäftigten zusätzliche Dokumentations-, Auskunfts- und Bürokratiepflichten entstehen. Tatsächlich haben sich aber die Arbeitsaufgaben für die Polizei in den letzten Jahren bereits deutlich erhöht, sodass das Polizeibeauftragtengesetz dafür sorgt, dass Polizeibeamte mehr Bürokratiepflichten nachkommen müssen und weniger Zeit für ihre eigentliche Arbeit, also die Abwehr von Gefahren und die Verfolgung von Straftaten, haben. Ebenso ist vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen Vorgaben nicht ersichtlich, warum das Polizeibeauftragtengesetz ausdrücklich vorsieht, dass mögliches Fehlverhalten von Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes bewertet und untersucht werden soll, wenn „insbesondere“ Artikel 3 des Grundgesetzes verletzt sein könnte (vergleiche § 1 Nr. 2 PolBeauftrG). Eine vorrangige Fokussierung auf den Schutz des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots vor dem Schutz von Freiheitsrechten ist dem Grundgesetz fremd. Das Polizeibeauftragtengesetz hat zu vermeidende Doppelzuständigkeiten bei der Untersuchung von Vorgängen geschaffen. Diese Doppelzuständigkeiten bestehen etwa mit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, dem Amt des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, sowie mit der jeweiligen behördeninternen Dienstaufsichtsstelle der betroffenen Polizeibeamten. Die parallel ablaufende Ermittlung von Sachverhalten durch den Polizeibeauftragten des Bundes neben den Personen, welche mit der Durchführung eines Disziplinarverfahrens, arbeitsrechtlichen Verfahrens, Bußgeld- oder Strafverfahrens betraut sind (vergleiche § 6 Absatz 2 PolBeauftrG), kann in der Praxis dazu führen, dass entsprechende Ermittlungen zeitlich verzögert werden, etwa wenn die Einsicht einer Originalakte für sonstige Ermittler unmöglich ist, weil diese Originalakte sich gemäß § 4 Absatz 5 PolBeauftrG längere Zeit beim Polizeibeauftragten befindet. Letztlich ist eine Besoldung des Polizeibeauftragten des Bundes mit Amtsbezügen entsprechend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 (§ 14 Absatz 1 PolBeauftrG) zuzüglich eines Familienzuschlags nicht in Einklang zu bringen mit dem Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit. Es dürfte breiten Schichten der steuerzahlenden Zivilbevölkerung nicht zu vermitteln sein, aus welchem Grund dem Polizeibeauftragten des Bundes, welcher für die Wahl in sein Amt über keinerlei fachlichen Hintergrund verfügen muss, das selbe Grundgehalt zusteht wie einem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland, dem Direktor des Bundesverfassungsgerichts oder dem Direktor der Deutschen Bundesbank. Neben dem Gehalt für den Polizeibeauftragten des Bundes erwächst aus dessen Existenz auch die Verpflichtung des Bundes, die regelmäßigen Gehälter von zuletzt 15 Mitarbeitern, darunter mehreren Juristen und eine Journalistin, zu finanzieren (Tätigkeitsbericht des Polizeibeauftragten über den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025, Bundestagsdrucksache 21/750, S. 46). Hinzu kommen die Ausgabenposten für Sachmittel. Angesichts einer nie dagewesenen Rekordverschuldung des Bundes für das Jahr 2025 ist es dringend geboten, dass der Staat unnötige Ausgaben einspart und sich auf seine Kernbereiche fokussiert, nicht zuletzt, um die heimischen Steuerzahler zu entlasten. Die Aufhebung des Polizeibeauftragtengesetzes ist daher ein Baustein, um den Bundeshaushalt von unnötigen Mehrausgaben zu befreien. Neben der gesellschaftlichen Fehlentwicklung, welche die Geltung des PolBeauftrG mit sich bringt, wirft auch die bisherige Amtsführung des Polizeibeauftragten des Bundes Ulrich Peter Grötsch Fragen im Hinblick auf sein Tätigwerden auf. Dies sei exemplarisch an einigen Sachverhalten verdeutlicht: Nach § 10 Absatz 1 PolBeauftrG hat der Polizeibeauftragte des Bundes bei der Ausübung seines Amtes den Auftrag, unabhängig zu sein. Dem Eindruck der zu wahrenden Unabhängigkeit wird dadurch entgegengewirkt, dass der Polizeibeauftragte des Bundes nach seinem Amtsantritt am 11.6.2024 jeweils einen Vortrag gehalten und ein Gespräch mit der AG Inneres der SPD-Bundestagsfraktion sowie der AG Innen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geführt hat, einen derartigen Service gegenüber anderen Bundestagsfraktionen jedoch nicht angeboten hat (Tätigkeitsbericht des Polizeibeauftragten über den Zeitraum vom 14. März 2024 bis zum 30. Juni 2024 S. 21, Bundestagsdrucksache: 20/11990). Insbesondere im Hinblick auf die seit der letzten Bundestagswahl zweitstärkste Bundestagsfraktion der Alternative für Deutschland kann ausgeschlossen werden, dass der Polizeibeauftragte des Bundes bislang irgendein Gespräch gesucht hat oder einen Vortrag zu halten gedachte. Obwohl schon in der Bundestagsberatung zu dem Gesetz über die oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag gewarnt wurde, jeder Klimakleber werde behaupten können, es gebe eine strukturelle Fehlentwicklung bei der Polizei (Bundestags-Plenarprotokoll 20/147 S. 114-115), hat Ulrich Peter Grötsch am 30.5.2024 das Gespräch mit Vertretern der Vereinigung „Letzte Generation“ geführt und diesen hierdurch eine Bühne geboten (Tätigkeitsbericht des Polizeibeauftragten über den Zeitraum vom 14. März 2024 bis zum 30. Juni 2024, S. 20, Bundestagsdrucksache 20/11990). Anhänger dieser Gruppierung sind verantwortlich für zahllose Sachbeschädigungen. Allein im Zeitraum von Januar 2022 bis zum September 2023 weist der Polizeiliche Meldedienst der Gruppierung „Letzte Generation“ 1.196 Straftaten zu. Zwar weist die Bundesregierung diesbezüglich darauf hin, dass diese Zahl auch Straftaten beinhaltet, welche sich gegen die Gruppierung und ihre Mitglieder richten. Diese Zahl sieht sie insgesamt jedoch als gering an (Bundestagsdrucksache 20/9947, S. 1–2). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit Polizeibeamte und rechtstreue Bürger Vertrauen zu einem Hilfsorgan des Deutschen Bundestages aufbauen oder unterhalten sollen, wenn dieses Hilfsorgan zielgerichtet Klimaextremisten sein Gehör schenkt, obwohl diese unseren Rechtsstaat ablehnen und bekämpfen. Schwer nachzuvollziehen ist auch der Umstand, dass der Polizeibeauftragte des Bundes zu einem geschilderten Sachverhalt anlässlich einer Verkehrskontrolle Stellung nimmt, obwohl er feststellt, dass eine Beteiligung von Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes nicht infrage kam. Richtigerweise ist dem Polizeibeauftragten des Bundes in diesem Fall mangels Zuständigkeit der Weg versperrt gewesen, überhaupt eine Überprüfung des beschriebenen Vorganges einzuleiten (Tätigkeitsbericht des Polizeibeauftragten über den Zeitraum vom 14. März 2024 bis zum 30. Juni 2024, S. 14, Bundestagsdrucksache 20/11990). Umso unverständlicher ist jedoch die Feststellung des Polizeibeauftragten des Bundes dass „Vorfälle solcher Art“ nicht hinzunehmen seien. Es zeigt sich, dass der Polizeibeauftragte des Bundes trotz fehlender eigener Zuständigkeit und unter Missachtung des Grundsatzes „audiatur ad altera pars“ gegenüber den durch die Aussage belasteten Polizeibeamten die einseitige Anschuldigung des Petenten als vollumfänglich zutreffend zugrunde legt. Dies ist nicht hinzunehmen, weil hierdurch die schützenswerten Interessen der belasteten Polizeibeamten an einer Gegendarstellung missachtet werden. Wenig überzeugend ist auch die vertretene Auffassung des Polizeibeauftragten des Bundes, wonach die Beschwerdebearbeitung einiger Bundespolizeidirektionen zum Teil nicht adressatengerecht erfolge. Hierbei legt Ulrich Peter Grötsch einen Maßstab an, der in der Praxis für Polizeibeamte nicht erfüllbar ist. Er erwähnt angeblich nicht empathisch und nicht zugewandt verfasste Schreiben an Bürger und verlangt, dass neben der Rechtmäßigkeit, Sorgfalt und Nachvollziehbarkeit vor allem die individuell erlebten Umstände von Beschwerdeführenden Berücksichtigung finden sollten (Tätigkeitsberichts des Polizeibeauftragten über den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025, BT-Drucksache 21/750 S. 17). Gleichwohl gibt es für Polizeibeamte keine Verpflichtung dazu, Antwortbriefe an Bürger in besonders emotionaler ansprechender Art und Weise zu verfassen. Ebenso kann von einem bearbeitenden Polizeibeamten nicht verlangt werden, dass er überhaupt Kenntnis davon haben kann, auf welche individuell erlebten Umstände es dem Beschwerdeführer denn gerade besonders ankommt. In gleicher Weise kann Polizeibeamten nicht nachvollziehbar vorgeworfen werden, dass sie sich gegen fälschlich erhobene Vorwürfe zur Wehr setzen und dem Petenten eine falsche Aussage vorwerfen, soweit genau dies der Fall ist (ebd.) Im Übrigen kommen die Tätigkeitsberichte bei der Schilderung der konkreten Untersuchungen häufig zu dem Ergebnis, dass aufgrund der widersprechenden Angaben zu Tatsachen von Beschwerdeführern und eingesetzten Polizeikräften eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorgelegen habe und der Sachverhalt nicht mehr nachvollziehbar sei. Vor diesem Hintergrund ist folgerichtig das Amt des Polizeibeauftragten des Bundes in zahlreichen derartigen Fällen überflüssig. Nicht unerwähnt soll im Rahmen der Bestandsaufnahme der Tätigkeit des Polizeibeauftragten bleiben, dass einige Ausführungen des Polizeibeauftragten des Bundes inhaltlich berechtigt sind. So fordert er die Entwicklung einer Vorhaltelogistik für die Bundespolizei in Gestalt der Ausstattung mit Rundbogenzelten, modernen Fahndungsfahrzeugen, Kennzeichenerfassungstechnik sowie die flächendeckende Ausstattung mit Geschwindigkeitstrichtern (Tätigkeitsbericht des Polizeibeauftragten über den Zeitraum vom 14. März 2024 bis zum 30. Juni 2024, S. 7). Die Notwendigkeit dieser Ausstattung der Bundespolizei ist zumindest Teilen des Deutschen Bundestages durchaus bewusst und bereits in der 20. Wahlperiode im Deutschen Bundestag gefordert worden (vergleiche Antrag „Bundespolizei in Grenzregionen wirksam entlasten“, Bundestagsdrucksache 20/10616). Dies verdeutlicht, dass die bestehenden parlamentarischen Strukturen ausreichen, um den Erfordernissen von Polizeibeamten des Bundes Rechnung zu tragen. Das Amt eines Polizeibeauftragten beim Deutschen Bundestag ist demgegenüber entbehrlich. Die nunmehr die Regierung stellenden Parteien CDU und CSU haben in ihrem Wahlprogramm für die Bundestagswahl 2025 angekündigt: „Vertrauen in unsere Sicherheitsbehörden. Wo es Vorwürfe gegen sie gibt, müssen diese durch Staatsanwaltschaften und Gerichte aufgeklärt werden. Sonderermittler, wie den von der Ampel eingerichteten Polizeibeauftragten des Bundes, schaffen wir ab. Die Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Bundespolizisten lehnen wir ab. Wir verpflichten sie auch nicht, anlässlich einer Kontrolle eine Kontrollquittung auszustellen. Wir brauchen unsere Sicherheitsbehörden im Kampf gegen die Kriminalität und nicht mit der Bürokratie“ („Politikwechsel für Deutschland, Wahlprogramm von CDU und CSU“, S. 38, abrufbar unter: www.cdu.de/wahlprogramm-von-cdu-und-csu/). Dieses Gesetz gibt den Abgeordneten der Unionsfraktion die Gelegenheit, ihrem Wahlversprechen zur Abschaffung des Polizeibeauftragten des Bundes auch nachzukommen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das PolBeauftrG soll aufgehoben werden. Das Amt des Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag wird abgeschafft. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Das Gesetzgebungsrecht des Bundes für die Abschaffung des Amtes der oder des Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag folgt aus der Natur der Sache, zumal der Bund bereits das PolBeauftrG erlassen hat. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, welche die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Die Regelungen tragen dazu bei, das generelle Misstrauen gegenüber Polizeibehörden des Bundes zu verringern, Bürokratiepflichten für Polizeibeamte und sonstige Beschäftigte zu verringern und für den Bundeshaushalt unnötige Ausgaben einzusparen. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Parallelstrukturen im Hinblick auf Beschwerden von Petenten zu polizeilichem Handeln werden beseitigt. 2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Abschaffung des Amtes des Polizeibeauftragten des Bundes führt für den Bundeshaushalt zu erheblichen Einsparungen. Der dem Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung dieses Amtes zugrunde liegende Änderungsantrag der damaligen Koalitionsfraktionen (BT-Drucksache: 20/10092 S. 7) hat dazu geführt, dass der Polizeibeauftragte des Bundes nicht, wie ursprünglich vorgesehen, Amtsbezüge mit dem Grundgehalt der Besoldungsstufe B 6 erhält, sondern gemäß § 14 Absatz 1 PolBeauftrG ein Grundgehalt mit der Besoldungsgruppe B 9 bezieht. Dies entspricht alleine monatlichen Ausgaben von rund 13.000 Euro im Monat, obwohl das PolBeauftrG keine qualifizierten Anforderungen an Bewerber für dieses Amt stellt. Hinzu kommt der mögliche Familienzuschlag für den Polizeibeauftragten des Bundes. Ausweislich des letzten Tätigkeitsberichts des Polizeibeauftragten über den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 (BT-Drucksache 21/750 S. 46) gehören zu dessen Amt zusätzlich vier Mitarbeiter im Referat PolB 1 sowie vier Mitarbeiter im Referat PolB 3. Im Referat PolB 2 sind sieben Mitarbeiter dauerhaft beschäftigt. Unter diesen Mitarbeitern sind mehrere Juristen und eine ausgebildete Journalistin. Diese regelmäßigen Ausgabenposten können, ebenso wie die Ausgaben für Sachmittel, aufgrund dieses Gesetzes vollständig eingespart werden. Die genaue Höhe der Einsparungen lässt sich nur schätzen. 3. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand entfällt für die Polizeibehörden des Bundes, weil sie gegenüber dem Polizeibeauftragten des Bundes nicht länger auskunfts- und rechenschaftspflichtig sind. Die Pflicht zur Abgabe von Stellungnahmen, Herausgabe von Akten oder sonstigen Informationen wird zugunsten der Bundespolizei, des Bundeskriminalamts sowie der Polizei beim Deutschen Bundestag entfallen. 4. Weitere Kosten Keine. 5. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Aufhebung des Polizeibeauftragtengesetzes) Die Regelung sieht die Aufhebung des Gesetzes über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag vor. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Nach Artikel 2 tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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