Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 64 - Trennung von Amt und Mandat)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 64 - Trennung von Amt und Mandat)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4347
21. Wahlperiode 26.02.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Stephan Brandner Alexander Arpaschi, Adam Balten,
Dr. Christina Baum, Dr. Christoph Birghan, René Bochmann, Peter Boehringer,
Erhard Brucker, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Rainer Galla,
Hans-Jürgen Goßner, Rainer Groß, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten Hilse,
Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Rocco
Kever, Knuth Meyer-Soltau, Reinhard Mixl, Denis Pauli, Arne Raue, Bernd
Schattner, Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Paul Schmidt, Mathias
Weiser, Sven Wendorf, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 64 – Trennung von Amt und Mandat)
A. Problem
Einer der wichtigsten Bausteine des Rechtsstaates ist der Grundsatz der
Gewaltenteilung: Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 eindeutig
(und über Artikel 79 Absatz 3 unabänderlich), dass die Staatsgewalt „durch
besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
Rechtsprechung“ ausgeübt wird, d. h. durch voneinander gesonderte Organe.1
Es widerspricht dem Grundsatz der Gewaltenteilung, wenn Mitglieder der
Exekutive (der Regierung) gleichzeitig Mitglieder der Legislative, also des
Parlaments sind. Es ist die Aufgabe der Abgeordneten des Parlaments die Regierung
zu kontrollieren, auch dann, wenn sie selbst Mitglied einer Regierungsfraktion
sind. Liegt eine personelle Verquickung von Abgeordnetem und Minister vor, ist
diese Kontrolle außer Kraft gesetzt.
In Deutschland sind die Mitglieder der Bundesregierung jedoch in der Regel
zugleich auch Mitglieder des Deutschen Bundestages.2 So gehört es eher zur
Ausnahme, dass ein Regierungsmitglied nicht gleichzeitig Parlamentarier ist.
Unterschieden wird dabei zwischen den „typischen“ und den „situationsbedingten“
Nichtmitgliedschaften im Deutschen Bundestag. „Typische
Nichtmitgliedschaften finden sich z. B. bei Experten und ranghohen Beamten, die in ein Ministeramt
gerufen werden, situationsbedingte Nichtmitgliedschaften oft bei Politikern, die
kurzfristig wegen überraschender Minister- oder Regierungswechsel in das
Bundeskabinett eintreten.“
1 Vgl. v. Münch: Minister und Abgeordneter in einer Person: die andauernde Verhöhnung der
Gewaltenteilung NJW 1998, 34.
2 Vgl. DHB Kapitel 6.8 Regierungsmitglieder ohne Bundestagsmandat 18.01.2022 abrufbar unter:
www.bundestag.de/resource/blob/196258/4c93c80e5d8bcd5e1102f4d8393148a4/Kapitel_06_08_Re
gierungsmitglieder_ohne_Bundestagsmandat-data.pdf
Seit der ersten Wahlperiode waren nur 58 Regierungsmitglieder (einschließlich
Bundeskanzler) ohne Bundestagsmandat. In der vergangenen Wahlperiode waren
Nancy Faeser, Bundesministerin des Inneren und für Heimat, Clara Geywitz,
Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Christine
Lambrecht, Bundesministerin der Verteidigung, Wolfgang Schmidt, Bundesminister
für besondere Aufgaben und Chef des Bundeskanzleramtes und Anne Spiegel,
Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Regierungsmitglieder ohne Bundestagsmandat3.
Eine ähnliche Situation findet sich in den Ländern: hier bilden nur die Verfassung
der Freien Hansestadt Bremen (Artikel 108 Absatz 1) und die Verfassung der
Freien und Hansestadt Hamburg (Artikel 38a Absatz 1) Ausnahmen. Sie erklären
Regierungsamt und Abgeordnetenmandat für miteinander unvereinbar.
Gewaltenteilung als Strukturprinzip der Staatsorganisation verlangt als
Grundsatz, dass in wirksamer Weise die Ausübung staatlicher Macht der
„wechselseitigen Begrenzung und Kontrolle“ unterworfen ist4. Der Grundsatz der
Gewaltenteilung gilt allerdings nicht ausnahmslos. Das wichtigste Beispiel einer solchen
Ausnahme ist das Verordnungsrecht der Regierung. Das
Bundesverfassungsgericht hat deshalb Durchbrechungen, also sogenannte Verschränkungen der
Gewaltenteilung für verfassungsrechtlich zulässig erklärt. So konstatiert es: „Nicht
absolute Trennung, sondern gegenseitige Kontrolle, Hemmung und Mäßigung der
Gewalten ist dem Verfassungsaufbau des Grundgesetzes zu entnehmen“5 (B
VerfGE 34, 52 [59] = NJW 1972,451). Da das Bundesverfassungsgericht aber explizit
die gegenseitige Kontrolle als Gebot des Grundsatzes der Gewaltenteilung nennt6
und deutlich macht, dass das „parlamentarische Regierungssystem […]
grundlegend auch durch die Kontrollfunktion des Parlaments geprägt“ ist, ist die
Trennung von Regierungsamt und Abgeordnetenmandat zwingend erforderlich.
B. Lösung
Die Ergänzung des Grundgesetzes um eine Regelung, die, angelehnt an die
Verfassungen der Freien Hansestadt Bremen und der Freien Hansestadt Hamburg das
Regierungsamt und das Abgeordnetenamt für unvereinbar erklären, ist zwingend
erforderlich, um dem Grundsatz der Gewaltenteilung gerecht zu werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
3 Ebd.
4 (Dürig/Herzog/Scholz/Herdegen, 95. EL Juli 2021, GG Art. 79 Rn. 147)
5 (BVerfGE 34, 52 [59] = NJW 1972,451).
6 vgl. dazu auch BVerfGE 67, 100 [130] = NJW 1984, 2271/2273.
E. Erfüllungsaufwand
Keiner.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 64 – Trennung von Amt und Mandat)
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2
des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 64 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt
„(3) Die Mitglieder der Bundesregierung können nicht gleichzeitig dem Deutschen Bundestag angehören.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. Februar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gesetzentwurf dient dem Ziel, die Trennung von Amt und Mandat verbindlich für die Mitglieder der
Deutschen Bundesregierung und des Deutschen Bundestages im Grundgesetz zu verankern. Dabei handelt es sich um
einen wesentlichen Baustein zur Stärkung der Gewaltenteilung in Deutschland. Das gleichzeitige Innehaben von
Regierungsamt und Abgeordnetenmandat stellt eine schwerwiegende Durchbrechung des Grundsatzes der
Gewaltenteilung dar. Zur Gewaltenteilung gehört auch die personelle Gewaltenteilung, die sich in Unvereinbarkeiten
konkretisiert.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Eine Änderung des Grundgesetzes ist notwendig, um die Trennung von Amt und Mandat rechtsverbindlich
festzuhalten. Mitglieder der Bundesregierung dürfen zukünftig nicht mehr Mitglieder des Deutschen Bundestages
sein.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Grundgesetzes folgt aus Artikel 79 Absatz 1
GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Grundgesetzes)
Ein Abgeordneter, der zugleich Minister ist, ist durch die ihm durch die Verfassung zugewiesene Aufgabe
gehalten, seine eigene Arbeit als Minister zu bewerten und zu kontrollieren. Der Interessenkonflikt dabei ist nicht nur
offenkundig: Ein Abgeordneter, der als Vertreter des ganzen Volkes nur seinem Gewissen unterworfen, auftrags-
und weisungsungebunden ist, kann gleichwohl nur schwer ohne inneren Widerspruch ein an die
Richtlinienkompetenz gebundener Minister sein.7 Auch wird in der Literatur darauf aufmerksam gemacht, dass sich Interessen-
7 Vgl. Jürgen Grünert: Amt, Mandat und »Mehrfach- Alimentation«, in: Verwaltungsrundschau. Zeitschrift für Verwaltung in Praxis und
Wissenschaft, Köln, 1992, Nr. 12, S. 417.
kollisionen weiterhin daraus ergeben, dass bei gleichzeitiger Ausübung von Abgeordnetenmandat und
Regierungsamt diejenigen, denen das Parlament einen Haushalt zur Verfügung stelle, bei der Abstimmung über eben
diesen Haushalt teilnehmen würden.8
Die Mehrheit der rechtswissenschaftlichen Literatur erkennt diese Widersprüche an – nimmt sie aber billigend als
Verfassungsgewohnheitsrecht, das seinen Ursprung im Weimarer Parlamentarismus hat, in Kauf9. Pauschale
Hinweise auf „die parlamentarische Tradition“ oder auf „das parlamentarische Regierungssystem“ lassen vermuten,
dass es Kritikern einer Trennung von Amt und Mandat zumindest auch um die Sorge der Minister um ihre
politische Zukunft nach einem etwaigen Verlust des Ministeramtes geht.10 Nicht zuletzt ist auch fragwürdig, inwieweit
es einem Bundesminister möglich sein soll, allein zeitlich betrachtet, neben den Aufgaben des Bundesministers
in vollem Umfang die Arbeit eines Abgeordneten zu übernehmen, denn schließlich verlangt nach dem Diätenurteil
des Bundesverfassungsgerichts das zur „Hauptbeschäftigung“ gewordene Mandat „den ganzen Menschen“11.
Der Gesetzentwurf darf nicht losgelöst von der Forderung gesehen werden, auch die Parlamentarischen
Staatsekretäre abzuschaffen. So wird zutreffend festgestellt, „es wäre ein Irrwitz, parlamentarische Staatssekretäre zu
haben, den Ministern aber das Parlamentsmandat zu verwehren“12.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bundesminister, die gleichzeitig ein Abgeordnetenmandat
haben, müssen dieses niederlegen.
8 Schneider in: Landtag von Sachsen- Anhalt: Bericht der Enquête- Kommission »Rechtliche und materielle Sicherstellung der Ausübung des
Landtagsabgeordnetenmandats«, (Magdeburg) 1998 (= Drucksache 2/4631 vom 18. Februar 1998), Anlage 4, S. 8.
9 Vgl. dazu Edzard Schmidt-Jortzig: Das rechtliche Fundament der Ministerkompatibilität unter dem Grundgesetz, in: Zeitschrift für die gesamte
Staatswissenschaft, Tübingen, 1974, Nr. 1, S. 139/140.
10 Vgl. v. Münch: Minister und Abgeordneter in einer Person: die andauernde Verhöhnung der Gewaltenteilung NJW 1998, 34
11 (BVerfGE 40, 296 [313] = NJW 1975, 2331 [2332]).
12 Dian Schefold in: Die Vereinbarkeit von parlamentarischem Mandat und Regierungsamt in der Parteiendemokratie. Aspekte aus Wissenschaft
und Politik. Erträge des Internationalen Symposiums des Instituts für Deutsches und Europäisches Parteienrecht an der FernUniversität Hagen
am 9. Februar 1995, hrsg. von Dimitris Th. Tsatsos, Baden- Baden 1996, S. 51.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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