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Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2879, 21/3137 Nr. 2)

dip / drucksache 25.02.2026 · WP 21 · 21/4320 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2879, 21/3137 Nr. 2) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4320 21. Wahlperiode 25.02.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu der Verordnung der Bundesregierung – Drucksachen 21/2879, 21/3137 Nr. 2 – Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung A. Problem Der Rat der Europäischen Union hat am 24. Juni 2024, am 24. Februar 2025 und am 18. Juli 2025 neue Sanktionen im Zusammenhang mit der russischen Schattenflotte, gegen in Russland niedergelassene Transportunternehmen und den russischen Finanzsektor beschlossen. Außerdem hat der Rat der Europäischen Union am 29. Juni 2024, am 24. Februar 2025 und am 18. Juli 2025 weitere Sanktionen gegen den belarussischen Finanzsektor beschlossen. Diese beinhalten u. a. ein Erfüllungsverbot im Hinblick auf Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den verhängten Maßnahmen berührt wird, das bislang noch nicht als Ordnungswidrigkeit bewehrt ist. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen die Verbote zu erlassen. Mit der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung werden die europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt. Die Verordnung wurde am 31. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt I verkündet. Gemäß § 12 Absatz 4 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes kann der Deutsche Bundestag innerhalb von vier Monaten nach der Verkündung die Aufhebung der Verordnung verlangen. B. Lösung Empfehlung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Aufhebung der Verordnung nicht zu verlangen. C. Alternative Empfehlung, die Aufhebung der Verordnung zu verlangen. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 21/2879 nicht zu verlangen. Berlin, den 25. Februar 2026 Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie Christian Frhr. von Stetten Vorsitzender Daniel Walter Berichterstatter Michael Kellner Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Daniel Walter und Michael Kellner I. Überweisung Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 21/2879 wurde am 4. Dezember 2025 gemäß § 92 der Geschäftsordnung des Bundestages (Drucksache 21/3137, Nr. 2) an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Verteidigungsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Mit der Änderungsverordnung werden die im Jahr 2024 vereinbarten Änderungen des Wassenaar-Abkommens für konventionelle Rüstungsgüter, die bereits Eingang in die am 6. März 2025 veröffentlichte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union gefunden haben, in der nationalen Ausfuhrliste berücksichtigt. Mit der Verordnung (EU) 2024/1745, der Verordnung (EU) 2025/395 und der Verordnung (EU) 2025/1494 wurden weitere restriktive Maßnahmen angesichts des russischen Angriffskriegs in der Ukraine beschlossen. Diese beinhalten u. a. neue Sanktionen im Zusammenhang mit der russischen Schattenflotte, gegen in Russland niedergelassene Transportunternehmen und den russischen Finanzsektor. Mit der Verordnung (EU) 2024/1865 und der Verordnung (EU) 2025/1472 wurden weitere restriktive Maßnahmen angesichts der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine gegen den belarussischen Finanzsektor beschlossen. Mit der Verordnung (EU) 1351/2014 wurden restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion beschlossen. Mit der Verordnung (EU) 2024/2642 wurden restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands beschlossen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 692/2014 und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2642 verpflichtet, Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen die Verbote zu erlassen. In der Änderungsverordnung werden daher neue Bußgeldbewehrungen festgelegt, da keine Straf- bzw. Bußgeldbewehrung nach dem Außenwirtschaftsgesetz einschlägig ist. Mit der Verordnung (EU) 2023/1529 wurden restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran beschlossen. Letztere beinhalten u. a. ein Erfüllungsverbot im Hinblick auf Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den verhängten Maßnahmen berührt wird. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 verpflichtet, für das mit den neu erlassenen restriktiven Maßnahmen einhergehende Verbot der Erfüllung von Ansprüchen Sanktionsvorschriften zu erlassen. Dies erfolgt in Form einer Ergänzung der bestehenden Bußgeldbewehrung in § 82 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung. Die Verordnung wurde am 31. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt I verkündet. Gemäß § 12 Absatz 4 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes kann der Deutsche Bundestag innerhalb von vier Monaten nach der Verkündung die Aufhebung der Verordnung verlangen. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Verteidigungsausschuss hat die Verordnung auf Drucksache 21/2879 in seiner 20. Sitzung am 25. Februar 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Aufhebung der Verordnung nicht zu verlangen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich in seiner 10. Sitzung am 14. Januar 2026 mit der Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (Drucksache 21/2879) befasst und festgestellt, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung durchgeführt habe, indem auf folgende Nachhaltigkeitskriterien und deren Ziele konkret Bezug genommen wird: • Nachhaltigkeitsziel 16 (SDG 16) „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. • Indikatorenbereich 16.4 „Finanzkriminalität: Negative Auswirkungen auf die politische Ordnung, den Rechtsstaat, die Wirtschaft und die Gesellschaft verhindern. • Leitprinzip 2 „Global Verantwortung übernehmen“. Die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung seien nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 21/2879 in seiner 26. Sitzung am 25. Februar 2026 abschließend beraten. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN, die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 21/2879 nicht zu verlangen. Berlin, den 25. Februar 2026 Daniel Walter Berichterstatter Michael Kellner Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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