Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2879, 21/3137 Nr. 2)
Text
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2879, 21/3137 Nr. 2)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4320
21. Wahlperiode 25.02.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 21/2879, 21/3137 Nr. 2 –
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
A. Problem
Der Rat der Europäischen Union hat am 24. Juni 2024, am 24. Februar 2025 und
am 18. Juli 2025 neue Sanktionen im Zusammenhang mit der russischen
Schattenflotte, gegen in Russland niedergelassene Transportunternehmen und den
russischen Finanzsektor beschlossen. Außerdem hat der Rat der Europäischen Union
am 29. Juni 2024, am 24. Februar 2025 und am 18. Juli 2025 weitere Sanktionen
gegen den belarussischen Finanzsektor beschlossen.
Diese beinhalten u. a. ein Erfüllungsverbot im Hinblick auf Ansprüche im
Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung
von den verhängten Maßnahmen berührt wird, das bislang noch nicht als
Ordnungswidrigkeit bewehrt ist. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind
verpflichtet, Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen die Verbote zu erlassen.
Mit der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung werden die europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben in
nationales Recht umgesetzt.
Die Verordnung wurde am 31. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt I verkündet.
Gemäß § 12 Absatz 4 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes kann der Deutsche
Bundestag innerhalb von vier Monaten nach der Verkündung die Aufhebung der
Verordnung verlangen.
B. Lösung
Empfehlung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Aufhebung der Verordnung
nicht zu verlangen.
C. Alternative
Empfehlung, die Aufhebung der Verordnung zu verlangen.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 21/2879 nicht zu verlangen.
Berlin, den 25. Februar 2026
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Christian Frhr. von Stetten
Vorsitzender
Daniel Walter
Berichterstatter
Michael Kellner
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Daniel Walter und Michael Kellner
I. Überweisung
Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 21/2879 wurde am 4. Dezember 2025 gemäß § 92 der
Geschäftsordnung des Bundestages (Drucksache 21/3137, Nr. 2) an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie
zur Federführung sowie an den Verteidigungsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat
für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit der Änderungsverordnung werden die im Jahr 2024 vereinbarten Änderungen des Wassenaar-Abkommens
für konventionelle Rüstungsgüter, die bereits Eingang in die am 6. März 2025 veröffentlichte Gemeinsame
Militärgüterliste der Europäischen Union gefunden haben, in der nationalen Ausfuhrliste berücksichtigt.
Mit der Verordnung (EU) 2024/1745, der Verordnung (EU) 2025/395 und der Verordnung (EU) 2025/1494
wurden weitere restriktive Maßnahmen angesichts des russischen Angriffskriegs in der Ukraine beschlossen. Diese
beinhalten u. a. neue Sanktionen im Zusammenhang mit der russischen Schattenflotte, gegen in Russland
niedergelassene Transportunternehmen und den russischen Finanzsektor. Mit der Verordnung (EU) 2024/1865 und der
Verordnung (EU) 2025/1472 wurden weitere restriktive Maßnahmen angesichts der Beteiligung von Belarus an
der Aggression Russlands gegen die Ukraine gegen den belarussischen Finanzsektor beschlossen. Mit der
Verordnung (EU) 1351/2014 wurden restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der
Krim und Sewastopols durch Annexion beschlossen. Mit der Verordnung (EU) 2024/2642 wurden restriktive
Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands beschlossen. Die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sind gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Artikel 9 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2006, Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 692/2014 und Artikel 15 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/2642 verpflichtet, Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen die Verbote zu erlassen. In
der Änderungsverordnung werden daher neue Bußgeldbewehrungen festgelegt, da keine Straf- bzw.
Bußgeldbewehrung nach dem Außenwirtschaftsgesetz einschlägig ist.
Mit der Verordnung (EU) 2023/1529 wurden restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung
des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran beschlossen. Letztere beinhalten u. a. ein
Erfüllungsverbot im Hinblick auf Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw.
Durchführung von den verhängten Maßnahmen berührt wird. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind
gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 verpflichtet, für das mit den neu erlassenen restriktiven
Maßnahmen einhergehende Verbot der Erfüllung von Ansprüchen Sanktionsvorschriften zu erlassen. Dies erfolgt
in Form einer Ergänzung der bestehenden Bußgeldbewehrung in § 82 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung.
Die Verordnung wurde am 31. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt I verkündet. Gemäß § 12 Absatz 4 Satz 3 des
Außenwirtschaftsgesetzes kann der Deutsche Bundestag innerhalb von vier Monaten nach der Verkündung die
Aufhebung der Verordnung verlangen.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Verteidigungsausschuss hat die Verordnung auf Drucksache 21/2879 in seiner 20. Sitzung am 25. Februar
2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke bei Stimmenthaltung
der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Aufhebung der Verordnung nicht zu verlangen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich in seiner 10. Sitzung
am 14. Januar 2026 mit der Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
(Drucksache 21/2879) befasst und festgestellt, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung
durchgeführt habe, indem auf folgende Nachhaltigkeitskriterien und deren Ziele konkret Bezug genommen wird:
• Nachhaltigkeitsziel 16 (SDG 16) „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung
fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“.
• Indikatorenbereich 16.4 „Finanzkriminalität: Negative Auswirkungen auf die politische Ordnung, den
Rechtsstaat, die Wirtschaft und die Gesellschaft verhindern.
• Leitprinzip 2 „Global Verantwortung übernehmen“.
Die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung seien nicht zu beanstanden. Eine
Prüfbitte sei daher nicht erforderlich.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 21/2879 in
seiner 26. Sitzung am 25. Februar 2026 abschließend beraten.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN, die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 21/2879 nicht zu verlangen.
Berlin, den 25. Februar 2026
Daniel Walter
Berichterstatter
Michael Kellner
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333
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