Landwirtschaftliche Schäden durch die Saatkrähe (corvus frigilegus)
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Landwirtschaftliche Schäden durch die Saatkrähe (corvus frigilegus)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8051
21. Wahlperiode 18.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Bernd Schuhmann, Stephan Protschka, Peter Felser, Danny
Meiners, Christian Reck, Bernd Schattner, Julian Schmidt, Dr. Michael Blos,
Steffen Janich, Enrico Komning, Dario Seifert, Lars Schieske, Stefan Schröder
und der Fraktion der AfD
Landwirtschaftliche Schäden durch die Saatkrähe (corvus frigilegus)
Die Saatkrähe (corvus frigilegus) stellt aufgrund der durch sie verursachten
Fraßschäden im Maisanbau aber auch bei anderen Feldfrüchten wie
Zuckerrüben oder Erdbeeren einen an Bedeutung immer mehr gewinnenden
ökonomischen Faktor in der Landwirtschaft dar (www.lbv-bw.de/assets/lbv/aktuelles/fil
es/file_8094457.pdf). Die Relevanz der Saatkrähe als landwirtschaftlicher
Schädling ist seit vielen Jahren ungebrochen hoch. Verbreitung und Bestand
weisen dabei laut Vogelschutzbericht eine positive Entwicklung auf, wie die
Bundesregierung auch schon 2023 in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundesdrucksache 20/7544 anerkannte. Ein striktes Monitoring sowie dessen
Evaluation sind daher nach Auffassung der Fragesteller für eine effektive
Schadensbegrenzung angezeigt.
Die Saatkrähe wird in der Roten Liste unter dem Status ungefährdet (*) geführt,
genießt jedoch gleichzeitig besonderen Schutz durch das
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die europäische FFH (Fauna-Flora-Habitat)-Richtlinie
(www.bafg.de/SharedDocs/Downloads/DE/arbeitshilfen/artensteckbriefe_U1/
2_voegel/saatkraehe.pdf?__blob=publicationFile&v=1; www.landtag.nrw.de/p
ortal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-12968.pdf). Ihr
deutschlandweiter Bestand wird auf 155 000 Brutpaare im Jahr 2022 geschätzt. Dies
stellt einen Anstieg von mehr als 400 Prozent seit 1980 dar (Gerlach et al.
[2025]: Vögel in Deutschland – Bestandssituation 2025. DDA, BfN, LAG
VSW, Münster).
Die entstandenen finanziellen Einbußen infolge von Fraßschäden belaufen sich
regional auf bis 25 000 Euro pro Jahr und Betrieb (www.lbv-bw.de/assets/lbv/a
ktuelles/files/file_8094457.pdf). Landwirtschaftliche Versicherungen regulieren
jedoch in der Regel gerade solche Schadensfälle nicht, Entschädigungen
können zumeist nur aufgrund witterungsbedingter Einflüsse wie Hagelschlag oder
Starkregen geltend gemacht werden. Lediglich das bayerische
Landwirtschaftsministerium ermöglicht die Förderung einer Mehrgefahrenversicherung, deren
Schadenskatalog auch den Befraß durch Wildvögel umfasst (www.stmelf.bayer
n.de/foerderung/foerderung-von-mehrgefahrenversicherungen/index.html).
Gängige, nichtletale Abwehrmaßnahmen gegen die Saatkrähe erweisen sich als
kaum wirksam. Vogelscheuchen, Reflektoren oder Blinklichter verlieren
aufgrund der raschen Gewöhnung schnell ihre Effektivität, Hagelnetze werden
dagegen durchgepickt. Die Aufstellung von Schreckschussanlagen oder die
tiefere und spätere Aussaat können den Befraß zwar gut verhindern, verursachen
jedoch eine dauerhafte Lärmbelästigung der umliegenden Anwohner im einen
bzw. eine merkliche Ertragsreduktion im anderen Fall. Als nachhaltig
erfolgreiche Methode stellt sich einerseits die Bestandskontrolle durch Abschuss heraus.
Diese scheitert jedoch oft an den hohen bürokratischen Hürden im
Genehmigungsverfahren. Andererseits konnten betroffene Landwirte gute Erfahrungen
bei der Vergrämung durch den Einsatz von Beizmitteln machen. Allerdings
steht hier nach dem Entzug der Zulassung des Wirkstoffes Mesurol nur noch
der Beizschutz mittels Korit zur Verfügung, welches sich als deutlich weniger
wirksam im Vergleich zu ersterem erweist (www.lbv-bw.de/assets/lbv/aktuelle
s/files/file_8094457.pdf).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie haben sich die Populationszahlen der Saatkrähe nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem letzten Vogelschutzbericht 2019 entwickelt,
und welche Prognosen für die Zukunft gibt es gegebenenfalls (der
Vogelschutzbericht 2025 ist nicht auf der Seite des Bundesamtes für
Naturschutz veröffentlicht worden; bitte regional aufschlüsseln)?
2. Plant die Bundesregierung, gegen die stetig wachsende
Saatkrähenpopulation tätig zu werden, wenn ja, mit welchen Maßnahmen, und wenn nein,
warum nicht?
3. Welche Probleme, verursacht durch Saatkrähen, sind der Bundesregierung
seit 2023 bekannt?
4. Sammelt die Bundesregierung seit 2023 quantifizierbare Angaben zum
Ausmaß betroffener Flächen sowie zur Höhe von entstandenen Schäden
verursacht durch Saatkrähen, und wenn nein, warum nicht?
5. Führt die Bundesregierung Vergleiche des Schadpotenzials der Saatkrähe
zu denen anderer Spezies wie z. B. der Glasflügelzikade, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
6. Ist die Bundesregierung angesichts der massiv gestiegenen Population der
Saatkrähe seit 2019 hierzulande auch weiterhin der Ansicht, dass eine
Aufnahme der Bundesrepublik Deutschland in den Katalog des
Anhangs II Teil B der Vogelschutzrichtlinie nicht angezeigt ist (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/7544), und wenn ja, warum?
7. Liegen der Bundesregierung neue Erkenntnisse über die
Populationsgrößen und die Verbreitung der Saatkrähe in den Nachbarländern Frankreich,
Belgien seit 2023 vor?
8. Aufgrund welcher Entscheidungsgrundlagen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung Frankreich und Belgien in den Katalog des Anhangs II
Teil B der Vogelschutzrichtlinie aufgenommen, wenn es der FFH- und
Vogelschutzrichtlinie laut Aussage der EU-Kommission doch nicht an
Flexibilität mangele, da sie ja Ausnahmeregelungen ermögliche (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/7544)?
9. Hat die Bundesregierung ihre vorherige Auffassung (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/7544)
geändert und ist nun angesichts des Rote-Listen-Status „ungefährdet (*)“
und unter Berücksichtigung der neuen Datenlage seit 2019 willens,
entgegen dem Schutz durch § 44 BNatSchG, eine Empfehlung an die
zuständigen Landes- und Unteren Naturschutzbehörden abzugeben, die
Verfahren für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 VII Nummer 5 BNatSchG
a) für die Umsiedlung von Populationen sowie
b) für den Abschuss als letale Vergrämungsmaßnahme
zu vereinfachen und zu beschleunigen?
10. Sollte eine Wiederzulassung des unter dem Handelsnamen Mesurol
vertriebenen Wirkstoffes Methiocarb auf europäischer Ebene nicht möglich
sein, ist eine hilfsweise Notfallzulassung in den besonders betroffenen
landwirtschaftlichen Räumen durch das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit angedacht?
11. Ist die Bundesregierung bestrebt, die Notfallzulassung des Beizmittels
Korit mit dem Wirkstoff Ziram zu verstetigen bzw. auf eine Zulassung auf
europäischer Ebene hinzuwirken?
12. Sind der Bundesregierung mildere, aber gleichsam effektive Beizmittel
zur Prävention von Vogelfraß bekannt, und wenn ja, wie ist deren
Zulassungsstatus?
13. Welche Vergrämungsmaßnahmen abseits der Populationskontrolle durch
Abschuss und des Einsatzes chemischer Repellenten empfiehlt die
Bundesregierung gegebenenfalls angesichts der hohen Anpassungsfähigkeit
der Saatkrähe gegenüber den in der Vorbemerkung der Fragesteller
erwähnten alternativen Methoden?
14. Liegen der Bundesregierung konkrete Untersuchungen zu den in Frage 13
erfragten Maßnahmen vor, und wenn ja, mit welchen Erkenntnissen?
15. Hat die Bundesregierung seit 2023 ihre ablehnende Haltung (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/7544) hinsichtlich der Einrichtung eines Ausgleichsfonds für durch die
Saatkrähe verursachte Schäden, die im Einzelbetrieb erhebliche Kosten
von bis zu 25 000 Euro nach sich ziehen und damit existenzgefährdend
wirken können (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), revidiert,
insbesondere in dem Fall, dass effektive Vergrämungsmaßnahmen wie das
Ausbringen von Beizmitteln oder der Abschuss nicht genehmigt werden?
16. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der
Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die Möglichkeit von Ausgleichszahlungen für
Fraßschäden,
a) wenn ja, unter welchen Bedingungen, und in welcher Höhe, und
b) wenn nein, wird die Bundesregierung auf eine solche hinwirken?
17. Plant die Bundesregierung, auf Bundesebene Fördermaßnahmen bzw.
Regelungen in Bezug auf Fraßschäden abdeckende
Mehrgefahrenversicherungen anzustoßen, und wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 9. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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