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Landwirtschaftliche Schäden durch die Saatkrähe (corvus frigilegus)

dip / drucksache 18.09.2026 · WP 21 · 21/8051 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Landwirtschaftliche Schäden durch die Saatkrähe (corvus frigilegus) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8051 21. Wahlperiode 18.09.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Bernd Schuhmann, Stephan Protschka, Peter Felser, Danny Meiners, Christian Reck, Bernd Schattner, Julian Schmidt, Dr. Michael Blos, Steffen Janich, Enrico Komning, Dario Seifert, Lars Schieske, Stefan Schröder und der Fraktion der AfD Landwirtschaftliche Schäden durch die Saatkrähe (corvus frigilegus) Die Saatkrähe (corvus frigilegus) stellt aufgrund der durch sie verursachten Fraßschäden im Maisanbau aber auch bei anderen Feldfrüchten wie Zuckerrüben oder Erdbeeren einen an Bedeutung immer mehr gewinnenden ökonomischen Faktor in der Landwirtschaft dar (www.lbv-bw.de/assets/lbv/aktuelles/fil es/file_8094457.pdf). Die Relevanz der Saatkrähe als landwirtschaftlicher Schädling ist seit vielen Jahren ungebrochen hoch. Verbreitung und Bestand weisen dabei laut Vogelschutzbericht eine positive Entwicklung auf, wie die Bundesregierung auch schon 2023 in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundesdrucksache 20/7544 anerkannte. Ein striktes Monitoring sowie dessen Evaluation sind daher nach Auffassung der Fragesteller für eine effektive Schadensbegrenzung angezeigt. Die Saatkrähe wird in der Roten Liste unter dem Status ungefährdet (*) geführt, genießt jedoch gleichzeitig besonderen Schutz durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die europäische FFH (Fauna-Flora-Habitat)-Richtlinie (www.bafg.de/SharedDocs/Downloads/DE/arbeitshilfen/artensteckbriefe_U1/ 2_voegel/saatkraehe.pdf?__blob=publicationFile&v=1; www.landtag.nrw.de/p ortal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-12968.pdf). Ihr deutschlandweiter Bestand wird auf 155 000 Brutpaare im Jahr 2022 geschätzt. Dies stellt einen Anstieg von mehr als 400 Prozent seit 1980 dar (Gerlach et al. [2025]: Vögel in Deutschland – Bestandssituation 2025. DDA, BfN, LAG VSW, Münster). Die entstandenen finanziellen Einbußen infolge von Fraßschäden belaufen sich regional auf bis 25 000 Euro pro Jahr und Betrieb (www.lbv-bw.de/assets/lbv/a ktuelles/files/file_8094457.pdf). Landwirtschaftliche Versicherungen regulieren jedoch in der Regel gerade solche Schadensfälle nicht, Entschädigungen können zumeist nur aufgrund witterungsbedingter Einflüsse wie Hagelschlag oder Starkregen geltend gemacht werden. Lediglich das bayerische Landwirtschaftsministerium ermöglicht die Förderung einer Mehrgefahrenversicherung, deren Schadenskatalog auch den Befraß durch Wildvögel umfasst (www.stmelf.bayer n.de/foerderung/foerderung-von-mehrgefahrenversicherungen/index.html). Gängige, nichtletale Abwehrmaßnahmen gegen die Saatkrähe erweisen sich als kaum wirksam. Vogelscheuchen, Reflektoren oder Blinklichter verlieren aufgrund der raschen Gewöhnung schnell ihre Effektivität, Hagelnetze werden dagegen durchgepickt. Die Aufstellung von Schreckschussanlagen oder die tiefere und spätere Aussaat können den Befraß zwar gut verhindern, verursachen jedoch eine dauerhafte Lärmbelästigung der umliegenden Anwohner im einen bzw. eine merkliche Ertragsreduktion im anderen Fall. Als nachhaltig erfolgreiche Methode stellt sich einerseits die Bestandskontrolle durch Abschuss heraus. Diese scheitert jedoch oft an den hohen bürokratischen Hürden im Genehmigungsverfahren. Andererseits konnten betroffene Landwirte gute Erfahrungen bei der Vergrämung durch den Einsatz von Beizmitteln machen. Allerdings steht hier nach dem Entzug der Zulassung des Wirkstoffes Mesurol nur noch der Beizschutz mittels Korit zur Verfügung, welches sich als deutlich weniger wirksam im Vergleich zu ersterem erweist (www.lbv-bw.de/assets/lbv/aktuelle s/files/file_8094457.pdf). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie haben sich die Populationszahlen der Saatkrähe nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem letzten Vogelschutzbericht 2019 entwickelt, und welche Prognosen für die Zukunft gibt es gegebenenfalls (der Vogelschutzbericht 2025 ist nicht auf der Seite des Bundesamtes für Naturschutz veröffentlicht worden; bitte regional aufschlüsseln)?  2. Plant die Bundesregierung, gegen die stetig wachsende Saatkrähenpopulation tätig zu werden, wenn ja, mit welchen Maßnahmen, und wenn nein, warum nicht?  3. Welche Probleme, verursacht durch Saatkrähen, sind der Bundesregierung seit 2023 bekannt?  4. Sammelt die Bundesregierung seit 2023 quantifizierbare Angaben zum Ausmaß betroffener Flächen sowie zur Höhe von entstandenen Schäden verursacht durch Saatkrähen, und wenn nein, warum nicht?  5. Führt die Bundesregierung Vergleiche des Schadpotenzials der Saatkrähe zu denen anderer Spezies wie z. B. der Glasflügelzikade, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?  6. Ist die Bundesregierung angesichts der massiv gestiegenen Population der Saatkrähe seit 2019 hierzulande auch weiterhin der Ansicht, dass eine Aufnahme der Bundesrepublik Deutschland in den Katalog des Anhangs II Teil B der Vogelschutzrichtlinie nicht angezeigt ist (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/7544), und wenn ja, warum?  7. Liegen der Bundesregierung neue Erkenntnisse über die Populationsgrößen und die Verbreitung der Saatkrähe in den Nachbarländern Frankreich, Belgien seit 2023 vor?  8. Aufgrund welcher Entscheidungsgrundlagen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Frankreich und Belgien in den Katalog des Anhangs II Teil B der Vogelschutzrichtlinie aufgenommen, wenn es der FFH- und Vogelschutzrichtlinie laut Aussage der EU-Kommission doch nicht an Flexibilität mangele, da sie ja Ausnahmeregelungen ermögliche (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/7544)?  9. Hat die Bundesregierung ihre vorherige Auffassung (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/7544) geändert und ist nun angesichts des Rote-Listen-Status „ungefährdet (*)“ und unter Berücksichtigung der neuen Datenlage seit 2019 willens, entgegen dem Schutz durch § 44 BNatSchG, eine Empfehlung an die zuständigen Landes- und Unteren Naturschutzbehörden abzugeben, die Verfahren für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 VII Nummer 5 BNatSchG a) für die Umsiedlung von Populationen sowie b) für den Abschuss als letale Vergrämungsmaßnahme zu vereinfachen und zu beschleunigen? 10. Sollte eine Wiederzulassung des unter dem Handelsnamen Mesurol vertriebenen Wirkstoffes Methiocarb auf europäischer Ebene nicht möglich sein, ist eine hilfsweise Notfallzulassung in den besonders betroffenen landwirtschaftlichen Räumen durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angedacht? 11. Ist die Bundesregierung bestrebt, die Notfallzulassung des Beizmittels Korit mit dem Wirkstoff Ziram zu verstetigen bzw. auf eine Zulassung auf europäischer Ebene hinzuwirken? 12. Sind der Bundesregierung mildere, aber gleichsam effektive Beizmittel zur Prävention von Vogelfraß bekannt, und wenn ja, wie ist deren Zulassungsstatus? 13. Welche Vergrämungsmaßnahmen abseits der Populationskontrolle durch Abschuss und des Einsatzes chemischer Repellenten empfiehlt die Bundesregierung gegebenenfalls angesichts der hohen Anpassungsfähigkeit der Saatkrähe gegenüber den in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten alternativen Methoden? 14. Liegen der Bundesregierung konkrete Untersuchungen zu den in Frage 13 erfragten Maßnahmen vor, und wenn ja, mit welchen Erkenntnissen? 15. Hat die Bundesregierung seit 2023 ihre ablehnende Haltung (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/7544) hinsichtlich der Einrichtung eines Ausgleichsfonds für durch die Saatkrähe verursachte Schäden, die im Einzelbetrieb erhebliche Kosten von bis zu 25 000 Euro nach sich ziehen und damit existenzgefährdend wirken können (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), revidiert, insbesondere in dem Fall, dass effektive Vergrämungsmaßnahmen wie das Ausbringen von Beizmitteln oder der Abschuss nicht genehmigt werden? 16. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die Möglichkeit von Ausgleichszahlungen für Fraßschäden, a) wenn ja, unter welchen Bedingungen, und in welcher Höhe, und b) wenn nein, wird die Bundesregierung auf eine solche hinwirken? 17. Plant die Bundesregierung, auf Bundesebene Fördermaßnahmen bzw. Regelungen in Bezug auf Fraßschäden abdeckende Mehrgefahrenversicherungen anzustoßen, und wenn nein, warum nicht? Berlin, den 9. September 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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