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Straftaten gegen obdach- und wohnungslose Menschen im Jahr 2025 (Antwort zu Drs. 21/5856)

dip / drucksache 08.06.2026 · WP 21 · 21/6379 · Antwort · Original ↗

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Straftaten gegen obdach- und wohnungslose Menschen im Jahr 2025 (Antwort zu Drs. 21/5856) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6379 21. Wahlperiode 08.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sahra Mirow, Luigi Pantisano, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5856 – Straftaten gegen obdach- und wohnungslose Menschen im Jahr 2025 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Menschen in Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit gehören zu den verletzlichsten Gruppen unserer Gesellschaft. Das Leben ohne privaten Schutzraum bedeutet permanente Angreifbarkeit im öffentlichen Raum – körperlich, sozial und rechtlich. Nachdem die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) bereits im Jahr 2024 mit bundesweit 2 194 registrierten Straftaten gegen obdachlose Menschen einen neuen Höchststand aufwies, offenbart die neu veröffentlichte PKS für das Jahr 2025 eine weitere dramatische Eskalation: Die Straftaten gegen obdachlose Menschen sind um 17 Prozent auf 2 563 gestiegen (Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik 2025). Dabei legen die geringe Anzeigebereitschaft der Opfergruppe, die unklare Definition des Merkmals sowie die ungenaue Erfassung durch Beamte sogar eine polizeiliche Untererfassung und höhere Gesamtzahlen von Straftaten gegen wohnungs- und obdachlose Menschen nahe. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/2183 teilte die Bundesregierung mit, dass auf Bundesebene derzeit keine eigenständigen wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erforschung der Kriminalitätsentwicklung oder des Dunkelfeldes bei Straftaten gegen wohnungslose Menschen geplant seien. Auch aktuelle allgemeine Forschungsvorhaben des Bundes beheben dieses Defizit nicht: So schließt die aktuelle „LeSuBiA – Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag“- Dunkelfeldstudie Personen ohne feste Meldeadresse sowie Menschen in institutionellen Einrichtungen methodisch bedingt aus, wodurch die massiven Gewalterfahrungen wohnungsloser Menschen weiterhin systematisch unsichtbar bleiben. Den damaligen Anstieg der Fallzahlen führte die Bundesregierung primär auf die allgemeine Entwicklung der Gewaltkriminalität zurück, ohne spezifische Ursachenanalysen für diese Personengruppe anzuführen. Diese Argumentation der Bundesregierung lässt sich nun endgültig nicht mehr aufrechterhalten: Erstmals seit 2022 ist die Gesamtkriminalität in Deutschland zurückgegangen – um fast 6 Prozent. Straftaten gegen obdachlose Menschen dagegen stiegen im selben Zeitraum um 17 Prozent. Dieser Anstieg lässt sich auch nicht mit dem Wachstum der Betroffenengruppe erklären: Die Zahl untergebrachter wohnungsloser Personen wuchs im gleichen Zeitraum lediglich um 8 Prozent – weniger als halb so stark. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Nach Auffassung der Fragestellenden besteht ein erhebliches Informationsdefizit der Bundesregierung hinsichtlich der konkreten Gewalttaten und Angriffe auf die überlebenswichtige Infrastruktur von wohnungslosen Menschen. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2183 gab die Bundesregierung an, über keine Informationen zu Angriffen auf Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder auf Schlafplätze zu verfügen. Dass solche Vorfälle vom Bund nicht systematisch erfasst werden, obgleich in der PKS des Bundes seit 2024 zumindest Tatörtlichkeiten erfasst werden, ist nach Ansicht der Fragestellenden inakzeptabel. Die Relevanz einer differenzierten Datenlage verdeutlichen Berichte über gezielte Angriffe, wie etwa die mutmaßlichen Brandanschläge auf Schlafplätze in Stuttgart-Bad Cannstatt im Mai 2025 (vgl. Zeitungsverlag Waiblingen vom 7. Juni 2025) oder auf eine Unterkunft in Kornwestheim im November 2025 (vgl. Stuttgarter Zeitung vom 29. Nove mber 2025). Dass derartige Delikte sowie deren Tatmotive – etwa im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) – nicht automatisiert abrufbar sind, weil „Wohnungslosigkeit“ im Kriminalpolizeilichen Meldedienst (KPMD) keinen eigenen Katalogwert darstellt, erschwert eine gezielte Präventionsarbeit. Ein vergleichbares Defizit zeigt sich bei der Erfassung von Opfern extremer Kälte und Hitze. Die fehlende Bereitstellung von sicherem Wohnraum stellt aus Sicht der Fragestellenden eine Form struktureller Gewalt dar. Während die Bundesregierung im Vorjahr angab, über keine entsprechenden Daten zu verfügen, belegen Erhebungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W) eine besorgniserregende Situation: Zwischen Oktober 2025 und März 2026 verstarben deutschlandweit mindestens 14 Menschen infolge von Kälteeinwirkung. In sechs weiteren Fällen wird vermutet, dass Kälte die Todesursache war (vgl. Pressemitteilung der BAG W vom 1. April 2026). Nach Angaben der Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/2183 existieren auf Bundesebene derzeit keine spezifischen Förderangebote, die sich explizit an wohnungslose Opfer von Straftaten richten. Vor dem Hintergrund der polizeilich erfassten Kriminalitätsentwicklung des Jahres 2025, die insbesondere im Bereich der Gewaltdelikte gegenüber obdach- und wohnungslosen Menschen eine signifikante und überproportionale Steigerung aufweist, sowie angesichts der Berichte über Brandanschläge und kältebedingte Todesfälle unter obdachlosen Menschen, sehen die Fragesteller einen dringenden Klärungs- und Handlungsbedarf. Die bisherigen Maßnahmen der Bundesregierung erscheinen vor diesem Hintergrund den Fragestellenden unzureichend, um der spezifischen Gefährdungslage dieser vulnerablen Gruppe wirksam zu begegnen und einen angemessenen Schutzstandard zu gewährleisten. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Unterbringung, die Bereitstellung von Hilfeleistungen sowie die Verfolgung von Straftaten gegenüber obdach- und wohnungslosen Menschen obliegt gemäß der verfassungsgemäßen Kompetenzordnung den Ländern und Kommunen. Daraus leiten sich entsprechende Folgen für Fragen der Finanzierung und des Vorliegens von Informationen bei der Bundesregierung ab. Die Bundesregierung unterstützt die zuständigen Länder und Kommunen im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) ist eine sogenannte Ausgangsstatistik, d. h. die der Polizei bekanntgewordenen und durch sie endbearbeiteten Straftaten werden bei Abgabe der Fälle an die Staatsanwaltschaft oder ans Gericht nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen mit dem dann vorliegenden Ermittlungsergebnis erfasst. Ausschlaggebend für die zeitliche Zuordnung zu einem Berichtsjahr ist damit nicht das Tatdatum, sondern das Erfassungsdatum. In der PKS wird die Opferspezifik „Obdachlosigkeit“ erfasst. Die Erfassung erfolgt unter der Bedingung, dass die Tatmotivation in diesem Merkmal begründet ist oder in einem sachlichen Zusammenhang dazu steht. Es muss also aus den polizeilichen Ermittlungen hervorgehen, dass die Tathandlung zumindest teilweise durch das spezifische Merkmal „Obdachlosigkeit“ des Opfers veranlasst war. Dadurch enthält die PKS keine Daten zu allen obdachlosen/ wohnungslosen Opfern. Eine weitere Differenzierung des Merkmals erfolgt in der PKS des Bundes nicht. Bei der Bewertung der Zahlen aus der PKS des Bundes ist zu beachten, dass die Häufigkeit des „Opferwerdens“ gezählt wird, d. h., dass eine Person, die mehrfach Opfer wurde, auch mehrfach gezählt wird. Des Weiteren können zu einem Fall mehrere Opfer mit unterschiedlichen Opferspezifika erfasst sein. In der PKS werden Angaben zum Opfer grundsätzlich nur bei strafbaren Handlungen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter (Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, sexuelle Selbstbestimmung) und nicht zu allen Straftaten erfasst.  1. Wie verteilen sich die in der PKS für das Jahr 2025 neu erfassten Opfer mit der Opferspezifik „Obdachlosigkeit“ auf die einzelnen Bundesländer (bitte nach Geschlecht und Bundesländern aufschlüsseln)? Die Verteilung auf die Länder kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Opferanzahl mit „Obdachlosigkeit“ zu Straftaten insgesamt nach Ländern und Geschlecht Berichtsjahr 2025 männlich weiblich Baden-Württemberg 199 42 Bayern 390 102 Berlin 471 121 Brandenburg 24 10 Bremen 11 2 Hamburg 213 57 Hessen 122 23 Mecklenburg-Vorpommern 5 3 Niedersachsen 173 39 Nordrhein-Westfalen 239 71 Rheinland-Pfalz 60 12 Saarland 12 3 Sachsen 59 19 Sachsen-Anhalt 7 6 Schleswig-Holstein 49 13 Thüringen 5 1 Deutschland 2.039 524  2. Wie erklärt die Bundesregierung den Umstand, dass die PKS für 2025 nur fünf obdachlose Opfer tödlicher Gewalt erfasst hat, während die BAG W mittels Presseanalyse 14 getötete wohnungslose Menschen im gleichen Zeitraum dokumentiert (vgl. Quelle: BAG W 19. Februar 2026; www.bagw.de/fileadmin/bagw/media/Doc/STA/STA_Gewalt_seit198 9.pdf)? Zum Berichtsjahr 2025 wurden in der PKS zu Straftaten insgesamt neun tödlich verletzte Opfer mit der Opferspezifik „Obdachlosigkeit“ erfasst. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  3. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Verweigerung einer spezifischen Ursachenforschung (vgl. Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 21/2183) nun angesichts der Tatsache, dass die allgemeine (Gewalt-)Kriminalität gesunken ist, während die Straftaten gegen Obdachlose im selben Zeitraum um 17 Prozent anstiegen? Entsprechend der im Grundgesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung sind die Länder für die Strafverfolgung sowie für Maßnahmen im Bereich der Gewaltprävention zuständig. Über die Internetseite des Bund-Länder-finanzierten Programms Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) können Informationen zur Gewaltprävention für wohnungslose Opfer abgerufen werden. Die Auffassung der Fragesteller, dass die Bundesregierung eine spezifische Ursachenforschung verweigern würde, teilt die Bundesregierung im Übrigen nicht.  4. Wird die Bundesregierung aufgrund dieser offenkundig entkoppelten Kriminalitätsentwicklung (siehe Frage 2) nun eine neue wissenschaftliche Studie in Auftrag geben, und wenn nein, warum nicht? Die Beauftragung einer Studie im Sinne der Fragestellung ist seitens der Bundesregierung nicht geplant.  5. Wie definiert die Polizeiliche Kriminalstatistik die Opferspezifik „Obdachlosigkeit“, nach welchen konkreten Kriterien erfolgt die Zuordnung bei der Fallaufnahme vor Ort, und wie schätzt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund das Risiko einer Untererfassung obdachloser Opfer durch eine potenziell uneinheitliche Praxis der polizeilichen Zuschreibung ein? Durch die Beschlüsse des zuständigen Fachgremiums, der Bund-Länder- Kommission „Polizeiliche Kriminalstatistik“ (KPKS), wird gewährleistet, dass die Erfassungsrichtlinien auch bezüglich der Opferspezifik „Obdachlosigkeit“ bundesweit einheitlich sind. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Durch die bundeseinheitlichen Erfassungsstandards in der PKS wird dem Risiko einer Untererfassung entgegengewirkt.  6. In welcher Weise lassen sich den vorliegenden Auswertungen der seit dem Berichtsjahr 2024 in der Polizeilichen Kriminalstatistik differenziert erfassten „Tatörtlichkeiten“ konkrete Erkenntnisse über die Gefährdungslage an Schlafplätzen sowie in Unterbringungseinrichtungen entnehmen, und welche spezifischen Gefahrenschwerpunkte für wohnungslose Menschen konnten für den Zeitraum von 2024 bis 2025 hieraus bereits identifiziert werden? In der PKS werden keine spezifischen Daten zu Schlafplätzen und Unterbringungseinrichtungen von Wohnungslosen erfasst. Aus der Erfassung der Tatörtlichkeiten in der PKS geht hervor, dass folgende spezifische Werte mit jeweils absteigender Bedeutung, die größte Rolle bei Fällen der Berichtsjahre 2024 und 2025 mit mindestens einem Opfer mit der Opferspezifik „Obdachlosigkeit“ spielen: – sonstige öffentliche Straße, Weg, Platz (ohne Park und Grünanlage sowie Verkehrseinrichtung/-bereich) – Verkehrseinrichtung/ -bereich darunter: – Bahnhof/Bahnanlage – Haltestelle für ÖPV (öffentlichen Personenverkehr) außerhalb des Bahnhofs – Soziale und caritative Einrichtung – Wohnung  7. Inwieweit plant die Bundesregierung, angesichts der bisher lückenhaften statistischen Abbildung rechtsextremer und sozialdarwinistischer Gewalt gegen wohnungslose Menschen, das Merkmal der Wohnungslosigkeit nunmehr als eigenständigen Katalogwert in den Kriminalpolizeilichen Meldedienst für Politisch motivierte Kriminalität (KPMD‑PMK) aufzunehmen, um eine trennscharfe Erfassung dieser Taten zu gewährleisten, oder welche fachlichen Erwägungen stehen einer solchen Erweiterung des Merkmalskatalogs entgegen? a) Wie viele und welche politisch motivierten Tötungsdelikte an wohnungslosen Menschen wurden dem Bundeskriminalamt seit dem 1. Januar 2001 gemeldet (bitte nach Datum, Tatort, Delikt, im Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität-rechts [PMK-rechts] bzw. Politisch motivierte Kriminalität-links [PMK-links] aufschlüsseln), und zu welchen dieser Tötungsdelikte konnten Tatverdächtige ermittelt werden? Die Fragen 7 und 7a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Wohnungs-/Obdachlosigkeit stellt im Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) keinen eigenen Katalogwert dar. Politisch motivierte Straftaten gegen obdach- und wohnungslose Menschen werden in diesem allgemein registriert. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Straftaten durch die Länder Themenfeldern (u. a. dem Unterthemenfeld „Gesellschaftlicher Status“ im Oberthemenfeld „Hasskriminalität“) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem der fünf staatsschutzrelevanten Phänomenbereiche (-links-, -rechts-, -ausländische Ideologie-, -religiöse Ideologie-, - sonstige Zuordnung-) abgebildet. Straftaten gegen obdach- und wohnungslose Menschen (ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen) werden im KPMD-PMK im Unterthema „Gesellschaftlicher Status“ registriert und sind eine Teilmenge der Straftaten dieses Unterthemenfeldes. Das bedeutet, dass sie in den Fallzahlen der PMK insgesamt enthalten sind, jedoch nicht trennscharf im Sinne der Frage dargestellt werden können. Aus diesem Grund ist eine automatisierte Fallzahlendarstellung dieser Straftaten nicht möglich. Ein kriminalfachlicher Bedarf zur noch differenzierteren Darstellung von Fällen im Kontext „Gesellschaftlicher Status“ wird derzeit nicht gesehen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sonderauswertungen unter Berücksichtigung kriminalpolizeilicher Fragestellungen und unter Einsatz entsprechender Ressourcen möglich sind und die Fallzahlen im Unterthemenfeld „Gesellschaftlicher Status“ im Vergleich zu weiteren Unterthemenfeldern der Hasskriminalität vergleichsweise niedrig sind. Politisch motivierte Tötungsdelikte besitzen im Allgemeinen bereits eine herausragende Bedeutung, weshalb hier eine Beauskunftung möglich ist. Im KPMD-PMK finden sich aktuell drei Fälle im Sinne der Frage. In allen drei Fällen konnten Tatverdächtige ermittelt werden; die Angaben finden sich in der nachstehenden Tabelle (Abfragedatum: 12. Mai 2026). lfd. Nr. Tatzeit Datum Tatort Ort Zähldelikt Phänomenbereich 1 08.08.2001 Dahlewitz § 211 StGB Rechts 2 23.10.2014 Limburg an der Lahn § 211 StGB Rechts 3 05.09.2025 Essen § 211 StGB Religiöse Ideologie b) Welches Ausmaß haben nach Kenntnis der Bundesregierung Straftaten auf wohnungslose Menschen, die auf rechtsextreme Motive zurückzuführen sind? c) Welches Ausmaß haben nach Kenntnis der Bundesregierung Straftaten auf wohnungslose Menschen, die auf sozialdarwinistische Motive zurückzuführen sind? d) Sind der Bundesregierung dazu regionale bzw. örtliche Brennpunkte bekannt? Die Fragen 7b bis 7d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Eine automatisierte Auswertung im Sinne der Fragestellungen ist nicht möglich. Alternativ werden nachfolgend Aussagen zu Fällen mit Nennung des Unterthemenfeldes „Gesellschaftlicher Status“ getroffen. Der nachstehenden Tabelle können die Fallzahlen der politisch motivierten Straftaten der Fälle mit Nennung des Unterthemenfeldes „Gesellschaftlicher Status“ des Jahres 2025 (Stichtag: 31. Januar 2026) entnommen werden. Spalte 1 benennt alle Phänomenbereiche (PHB), während Spalte 2 auf den PHB PMK -rechts- einschränkt. In Spalte 3 werden alle PHB betrachtet, bei denen auch das Oberthemenfeld (OTF) „Nationalsozialismus/ Sozialdarwinismus“ genannt ist. alle PHB + Unterthemenfeld (UTF) Gesellschaftlicher Status (GS) PHB PMK -rechts- + UTF GS alle PHB + UTF GS + OTF Nationalsozialismus/ Sozialdarwinismus Baden-Württemberg 11 3 2 Bayern 10 1 1 Berlin 14 5 5 Brandenburg 4 1 0 Bremen 2 0 0 Hamburg 5 0 0 Hessen 6 0 1 Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 Niedersachsen 27 11 2 Nordrhein-Westfalen 34 9 5 Rheinland-Pfalz 1 1 0 Saarland 0 0 0 Sachsen 20 1 0 Sachsen-Anhalt 3 1 1 Schleswig-Holstein 5 2 1 Thüringen 0 0 0 Deutschland 142 35 18  8. Inwieweit hat die Bundesregierung angesichts ihrer im Jahr 2025 erklärten Informationsdefizite bezüglich kältebedingter Gesundheitsschäden und Todesfälle unter wohnungslosen Menschen mittlerweile eigene Erkenntnisse für den Winter 2025/2026 gewonnen, insbesondere vor dem Hintergrund der Erhebung der BAG W über mindestens 14 Kältetote in diesem Zeitraum? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  9. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die fehlende Bereitstellung von sicherem Wohnraum und der unzureichende Schutz vor Kälte eine Form struktureller Gewalt darstellt? Strukturelle Gewalt als Begriff stellt ein sozialwissenschaftliches Konstrukt dar, das unbestimmt ist. Die Bundesregierung kann hierzu aufgrund der Unbestimmtheit keine Stellung nehmen. 10. Welche Bestrebungen hat die Bundesregierung, die Diskriminierung wohnungsloser Menschen als Form von struktureller Gewalt stärker zu ahnden, und inwiefern sieht sie dafür eine Notwendigkeit, „Wohnungslosigkeit“ oder „Sozialer Status“ als Opfermerkmal in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aufzunehmen? Der § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) enthält keinen Katalog von „Opfermerkmalen“. Die Vorschrift benennt vielmehr Gründe, aus denen Personen nach Maßgabe der folgenden gesetzlichen Bestimmungen nicht benachteiligt werden dürfen. Die Bundesregierung hat am 6. Mai 2026 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beschlossen. Dieser sieht keine Erweiterung von § 1 AGG um die in der Frage genannten Merkmale vor. 11. Wie viele Kommunen haben, nach Kenntnis der Bundesregierung, einen gültigen Hitzeschutzaktionsplan, und wie viele dieser Konzepte haben explizit auch Hitzeschutzmaßnahmen für obdach- und wohnungslose Menschen? In Deutschland sind die Länder und Kommunen für Erstellung und Umsetzung von Hitzeschutzaktionsplänen und -maßnahmen zuständig. Basierend auf einer entsprechenden Leitlinie der Weltgesundheitsorganisation haben Bund und Länder bereits im Jahr 2017 Empfehlungen zur Erstellung kommunaler Hitzeaktionspläne erarbeitet. Zahlreiche Kommunen und Länder haben sich in den letzten Jahren intensiv mit der Vorbereitung von Maßnahmen im akuten Hitzefall wie auch mit mittel- und langfristigen Maßnahmen zum Schutz vor Hitze befasst und entsprechende Pläne erstellt. Die Bundesregierung hat keinen vollständigen Überblick darüber, wie viele Kommunen Hitzeschutzaktionspläne haben und wie viele dieser Konzepte explizite Schutzmaßnahmen für obdach- und wohnungslose Menschen enthalten. 12. Inwiefern plant die Bundesregierung, eine gesetzliche Verpflichtung zu kommunalen Hitzeschutzplänen zu initiieren, die auch explizit Hitzeschutzmaßnahmen für obdach- und wohnungslose Menschen beinhalten, wenn nicht geplant, warum nicht? Die Länder sind durch § 12 des Klimaanpassungsgesetzes gehalten, ihre Kommunen zur Aufstellung von Klimaanpassungskonzepten zu verpflichten. Klimaanpassungskonzepte sollen auf einer Betroffenheitsanalyse beruhen, müssen einen Maßnahmenkatalog beinhalten und vorhandene Planungen wie Hitzeaktionspläne berücksichtigen. Auch im Hinblick auf die Daseins- und Katastrophenvorsorge sind die Kommunen verpflichtet, Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Hitze zu ergreifen. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bzw. sein Vorgänger lässt seit Ende des Jahres 2023 im Rahmen eines Ressortforschungsvorhabens „Möglichkeiten der Ausgestaltung und Umsetzung eines nationalen Hitzeaktionsplans für Deutschland“ untersuchen. In dem Vorhaben werden neben der inhaltlichen Ausgestaltung und Möglichkeiten einer rechtlichen Verankerung auch fachliche Anforderungen an ein länderübergreifendes System sowie Aspekte der Bund/Länder-Zuständigkeiten thematisiert. 13. Inwiefern plant die Bundesregierung einen Hitzeschutzfonds auf Bundesebene für Hitzeschutzmaßnahmen (wie z. B. Einrichtung und dauerhafte Übernahme der Betriebskosten für Trinkwasserbrunnen im öffentlichen Raum und klimatisierter Rückzugsräume), welche obdachlose Menschen als vulnerable Gruppe explizit einschließt, bereitzustellen, wenn nicht geplant, warum nicht? Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ist der Bund nicht für eine flächendeckende Finanzierung von Klimaanpassungsmaßnahmen zuständig. Die Einrichtung eines Hitzeschutzfonds ist daher nicht geplant. Das BMUKN unterstützt im Rahmen seiner Zuständigkeit Kommunen und soziale Einrichtungen mit den Förderrichtlinien „Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ (DAS) und „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ (Anpa- So) mit ausgewählten Modellvorhaben bei der systematischen und nachhaltigen Anpassung an den Klimawandel. Hierbei kommen auch Maßnahmen zum Hitzeschutz zum Einsatz. Obdachlose Menschen als vulnerable Gruppe werden insbesondere bei der Förderrichtlinie AnpaSo adressiert. 14. Welche konkreten Bundesinitiativen oder Förderprogramme beabsichtigt die Bundesregierung, angesichts der massiv angestiegenen Gewaltbereitschaft nunmehr zu initiieren, um die im Jahr 2025 eingeräumten Defizite bei spezifischen Bundesangeboten für wohnungslose Opfer von Straftaten zu beheben und den gezielten Aufbau sowie die Stärkung spezialisierter Beratungs- und Anlaufstellen zu forcieren? Die Bundesregierung plant keine entsprechenden Maßnahmen. 15. Inwieweit plant die Bundesregierung, angesichts der besonderen Vulnerabilität auf der Straße lebender Frauen und deren überproportionaler Betroffenheit von sexualisierter Gewalt, über den bloßen Verweis auf die kommunale Zuständigkeit hinaus gezielte Bundesmittel bereitzustellen, um dem spezifischen Schutzbedarf durch die bundesweite Förderung exklusiv frauenspezifischer Unterbringungsangebote proaktiv Rechnung zu tragen? Die Zuständigkeit für Maßnahmen im Sinne der Fragestellung obliegt den Ländern und Kommunen. Eine Bereitstellung von Bundesmitteln ist seitens der Bundesregierung nicht geplant. Im Leitfaden des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung für die Unterbringung wohnungsloser Menschen wird auf den besonderen Schutzbedarf von Frauen und Mädchen vor Gewalt hingewiesen und werden den Kommunen Hinweise gegeben, wie diese Schutzbedürfnisse adressiert werden können. 16. Welche neuen Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die Anzeigenbereitschaft der betroffenen wohnungslosen Opfer gezielt zu erhöhen? Die Bundesregierung steht im ständigen Austausch mit den Ländern, um eine Reduzierung der Straftatenbegehung insgesamt und eine Erhöhung der Anzeigenbereitschaft zu erreichen. 17. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu polizeilichen Schulungen zum diskriminierungssensiblen Umgang mit wohnungslosen Personen vor, um das Risiko des Vertrauensverlustes dieser Personen in die Sicherheitsorgane zu minimieren und infolgedessen auch die Anzeigebereitschaft zu erhöhen? Die Vermittlung der Grund- und Menschenrechte ist als fester Bestandteil der Aus- und Fortbildung der Bundespolizei verankert. Die Wissensvermittlung erfolgt laufbahn- und fächerübergreifend innerhalb theoretischer Fachlehre sowie praktischer Trainingseinheiten. Dies schließt die Sensibilisierung in Bezug auf wohnungslose Personen im Rahmen dieser Unterrichtungen vollumfänglich mit ein. Ergänzend wird im Rahmen des praktischen Polizeitrainings – unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Besonderheiten sowie der sachlichen Zuständigkeit – auf spezifische Phänomenbereiche der Obdachlosigkeit spezifisch eingegangen. 18. Wie viele wohnungslose Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2025 im Rahmen von Polizeieinsätzen verletzt oder kamen infolgedessen zu Tode (bitte ausführlich die jeweiligen Einzelfallumstände schildern), und in wie vielen dieser Fälle führte konkret der Einsatz von Elektroschockpistolen (sog. Taser) zum Tod der Betroffenen? Die Bundespolizei hat im Jahr 2025 den Einsatz von Distanz- Elektroimpulsgeräten (DEIG) erprobt. Im Zusammenhang mit DEIG-Einsätzen kam es zu keinen Todesfällen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. 19. Wie hoch ist die Aufklärungsquote bei Straftaten an obdachlosen Menschen im Jahr 2025 im Vergleich zur Gesamtaufklärungsquote für vergleichbare Delikte (z. B. Körperverletzung, Raub, Sachbeschädigung), und welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die Aufklärungsquote bei diesen Straftaten zu erhöhen? Der statistische Zusammenhang in der PKS bezieht sich auf die Opferspezifik „Obdachlosigkeit“. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Zu Sachbeschädigung erfolgt grundsätzlich in der PKS keine Opfererfassung. In der Regel handelt es sich bei den folgenden Fällen um solche im Zuständigkeitsbereich der Länder. Vergleich der Aufklärungsquoten (AQ) zum Berichtsjahr 2025 Schlüssel Straftatenbeschreibung AQ (in %) zu Fällen mit mind. 1 Opfer mit „Obdachlosigkeit“ AQ (in %) zu allen Fällen 210000 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249–252, 255, 316a StGB 52,0 62,4 220000 Körperverletzung §§ 223–227, 229, 231 StGB 76,6 87,5 892000 Gewaltkriminalität 66,5 77,5 892500 Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen 95,0 94,5 In der nachfolgenden Tabelle werden die Aufklärungsquoten für PMK Gesamt bzw. Fälle mit Nennung des Unterthemenfeldes (UTF) „Gesellschaftlicher Status“ des Jahres 2025 (Stichtag: 31. Januar 2026) gegenübergestellt. Sofern im Berichtsjahr keine Straftat in einer Deliktskategorie gemeldet wurde, steht in der entsprechenden Zelle „kein Fall“. PMK Gesamt UTF Gesellschaftlicher Status Tötungsdelikte 89,47 Prozent kein Fall Davon Tötungsdelikte vollendet 100,00 Prozent kein Fall Davon Tötungsdelikte Versuch 88,24 Prozent kein Fall Körperverletzungen 65,53 Prozent 30,00 Prozent Brandstiftungen 19,83 Prozent 0,00 Prozent Sprengstoffdelikte 33,33 Prozent kein Fall Landfriedensbruch 55,22 Prozent 0,00 Prozent Gefährlicher Eingriff 28,74 Prozent kein Fall Freiheitsberaubung 63,64 Prozent kein Fall Raub 56,12 Prozent kein Fall Erpressung 82,46 Prozent kein Fall Widerstandsdelikte 84,70 Prozent kein Fall Sexualdelikte kein Fall kein Fall Summe Gewaltdelikte 66,58 Prozent 23,08 Prozent Sachbeschädigungen 8,08 Prozent 8,06 Prozent Nötigung/Bedrohung 63,61 Prozent 60,00 Prozent Propagandadelikte 43,66 Prozent 54,55 Prozent Störung der Totenruhe 31,58 Prozent kein Fall Volksverhetzung 61,81 Prozent 50,00 Prozent Verstoß gegen das Versammlungsgesetz 72,64 Prozent 0,00 Prozent PMK Gesamt UTF Gesellschaftlicher Status Verstoß gegen das Waffengesetz 92,00 Prozent kein Fall Andere Straftaten 53,56 Prozent 53,33 Prozent Gesamtsumme 41,20 Prozent 30,28 Prozent Maßnahmen zur Erhöhung der Aufklärungsquote liegen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Länder. 20. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Dunkelziffer der Gewaltfälle ein, die aufgrund der geringen Anzeigebereitschaft wohnungsloser Opfer oder durch Defizite bei der Erfassung (s. o.) nicht im Rahmen der PKS erfasst wurden? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/2183 verwiesen. Anhaltspunkte für Defizite bei der Erfassung im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. 21. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem methodisch bedingten Ausschluss von Personen ohne Meldeadresse sowie Personen in institutionellen Einrichtungen in der aktuellen „LeSuBiA“- Dunkelfeldstudie, und welche konkreten alternativen Erhebungsformate oder ergänzenden Forschungsaufträge plant sie, zu initiieren, um angesichts steigender Fallzahlen in der PKS die spezifischen Gewalterfahrungen wohnungsloser Menschen systematisch und belastbar im Dunkelfeld zu erfassen? Zu den grundsätzlichen Schwierigkeiten, welche der Durchführung entsprechender Erhebungen entgegenstehen, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/2183 verwiesen. 22. Welche qualitativen Erkenntnisse oder Expertenschätzungen liegen der Bundesregierung zu den Profilen der Täter (z. B. Alter, Geschlecht, politische Einstellungen) und den konkreten Tatmotiven bei Gewalttaten gegen obdach- und wohnungslose Menschen vor? Qualitative Erkenntnisse oder Expertenschätzungen im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. Konkrete Tatmotive werden in der PKS nicht erfasst. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Folgende quantitative Erkenntnisse können der PKS entnommen werden. Dabei ist unklar, ob die Tatverdächtigen mit den konkreten Alters- und Geschlechtsmerkmalen die Straftat genau zum Nachteil des Opfers mit der Opferspezifik „Obdachlosigkeit“ begangen haben, da zu Fällen mehr als ein Opfer (mit anderer Opferspezifik) erfasst werden kann. Anzahl Tatverdächtige nach Geschlecht und Alter zu Fällen mit mind. 1 Opfer mit „Obdachlosigkeit“ zum Berichtsjahr 2025 Schlüssel Straftatenbeschreibung Geschlecht 0<6 10<12 12<14 14<16 16<18 18<21 21<23 ------ Straftaten insgesamt m 1 2 10 54 50 81 50 Anzahl Tatverdächtige nach Geschlecht und Alter zu Fällen mit mind. 1 Opfer mit „Obdachlosigkeit“ zum Berichtsjahr 2025 Schlüssel Straftatenbeschreibung Geschlecht 0<6 10<12 12<14 14<16 16<18 18<21 21<23 ------ Straftaten insgesamt w 0 0 0 3 4 10 8 210000 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249– 252, 255, 316a StGB m 0 0 0 3 8 8 9 210000 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249– 252, 255, 316a StGB w 0 0 0 0 0 2 0 220000 Körperverletzung §§ 223–227, 229, 231 StGB m 1 2 10 41 33 63 35 220000 Körperverletzung §§ 223–227, 229, 231 StGB w 0 0 0 3 3 8 8 892000 Gewaltkriminalität m 0 2 9 35 38 54 31 892000 Gewaltkriminalität w 0 0 0 2 1 6 5 892500 Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen m 0 0 0 0 3 1 1 892500 Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen w 0 0 0 0 0 0 0 Anzahl Tatverdächtige nach Geschlecht und Alter zu Fällen mit mind. 1 Opfer mit „Obdachlosigkeit“ zum Berichtsjahr 2025 Schlüssel Straftatenbeschreibung Geschlecht Alter 23<25 Alter 21<25 Alter 25<30 Alter 30<40 Alter 40<50 Alter 50<60 Alter >60 ------ Straftaten insgesamt m 63 113 214 512 409 198 82 ------ Straftaten insgesamt w 7 15 19 49 52 20 10 210000 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249– 252, 255, 316a StGB m 5 14 33 43 27 5 1 210000 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249– 252, 255, 316a StGB w 0 0 0 2 3 0 0 220000 Körperverletzung §§ 223–227, 229, 231 StGB m 49 84 158 402 331 158 53 220000 Körperverletzung §§ 223–227, 229, 231 StGB w 7 15 17 42 47 19 10 892000 Gewaltkriminalität* m 30 61 115 221 164 69 23 892000 Gewaltkriminalität* w 5 10 7 23 23 5 5 Anzahl Tatverdächtige nach Geschlecht und Alter zu Fällen mit mind. 1 Opfer mit „Obdachlosigkeit“ zum Berichtsjahr 2025 Schlüssel Straftatenbeschreibung Geschlecht Alter 23<25 Alter 21<25 Alter 25<30 Alter 30<40 Alter 40<50 Alter 50<60 Alter >60 892500 Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen m 1 2 2 6 6 2 0 892500 Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen w 0 0 0 0 0 0 0 * Der Summenschlüssel 892000 Gewaltkriminalität“ umfasst die folgenden Straftatenschlüssel: 010000 Mord § 211 StGB 020000 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 111000 Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexueller Übergriff im besonders schweren Fall einschl. mit Todesfolge §§ 177, 178 StGB 210000 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249–252, 255, 316a StGB 221000 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 222000 Gefährliche und schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien §§ 224, 226, 226a, 231 StGB 233000 Erpresserischer Menschenraub § 239a StGB 234000 Geiselnahme § 239b StGB 235000 Angriff auf den Luft- und Seeverkehr § 316c StGB Das Geschlecht sowie die Altersstruktur von Tatverdächtigen zu politisch motivierten Straftaten mit Nennung des UTF „Gesellschaftlicher Status“ können der folgenden Tabelle nach Phänomenbereichen entnommen werden. Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse vor, da die Ermittlungen durch die Polizeien der Länder geführt werden. bis 13 Jahre 14 bis 17 Jahre 18 bis 20 Jahre 21 bis 24 Jahre PHB m w d m w d m w d m w d PMK-L 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 PMK-R 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 PMK-AI 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 PMK-RI 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 PMK-SZ 0 0 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 Summe 0 0 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 25 bis 30 Jahre über 30 Jahre Summe PHB m w d m w d m w d PMK-L 0 0 0 0 0 0 0 0 0 PMK-R 0 0 0 0 0 0 0 0 0 PMK-AI 0 0 0 0 0 0 0 0 0 PMK-RI 0 0 0 0 0 0 0 0 0 PMK-SZ 1 0 0 1 0 0 5 0 0 Summe 1 0 0 1 0 0 5 0 0 m = männlich, w = weiblich, d = divers 23. Inwiefern fördert die Bundesregierung im Kontext einer frühzeitigen Gewaltprävention den Aufbau und den Unterhalt nachhaltiger Angebote gegen Jugendgewalt und Vorurteile speziell gegen arme und wohnungslose Menschen? a) Wie ist die Finanzierung dieser Angebote zukünftig gesichert? b) Welche zusätzlichen Maßnahmen erachtet die Bundesregierung als sinnvoll zur Prävention von Gewalt gegen wohnungslose Personen? Die Fragen 23 bis 23b werden gemeinsam beantwortet. Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes liegt die Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der Gewaltprävention in der Zuständigkeit der Länder. Seitens der Bundesregierung ist keine Förderung von Maßnahmen im Sinne der Fragestellung geplant. 24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Zusammenhang von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Wohnungslosigkeit? Wohnungslose Menschen sind aufgrund ihrer Lebensumstände vulnerabel und können folglich Opfer von Menschenhandel und Ausbeutung werden. Im Rahmen der PKS wird die Opferanzahl mit „Obdachlosigkeit“ nach Straftaten erfasst, die dem Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung zugeordnet werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Opferanzahl mit „Obdachlosigkeit“ nach Straftaten, die dem Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung zugeordnet werden*, zum Berichtsjahr 2025 Schlüssel Straftatenbeschreibung Opfer 239200 Zwangsprostitution § 232a StGB 3 * Straftaten, die dem Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung zugeordnet werden, sind außerdem: 141200 Ausbeuten von Prostituierten § 180a StGB 142000 Zuhälterei § 181a StGB 239110 Handel zum Zweck der Ausbeutung bei Ausübung der Prostitution, der Vornahme sexueller Handlungen § 232 Absatz 1 Nr. 1a, Absatz 2 in Bezug auf Absatz 1 Nr. 1a, Absatz 3 Nr. 1 bis 3 in Bezug auf Absatz 1 Nr. 1a, Absatz 4 in Bezug auf Absatz 1 Nr. 1a StGB 239510 Ausbeutung bei Ausübung der Prostitution § 233a Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 in Bezug auf Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3 in Bezug auf Absatz 1 Nr. 1, Absatz 4 in Bezug auf Absatz 1 Nr. 1 StGB 25. Welche Daten liegen der Bundesregierung über die Nutzung von Opferschutzangeboten durch wohnungslose Menschen vor, und was unternimmt sie, damit die Angebote besser angenommen werden? Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Die Unterstützung wohnungsloser Personen liegt in der Zuständigkeit der Kommunen. 26. Welche Informationen liegen der Bundesregierung vor, wonach unfreiwillig obdachlose Menschen von Kommunen und Städten gar nicht oder nur kurzzeitig (unter drei Tage) untergebracht werden, weil a) sie andernorts die Wohnung verloren haben („ortsfremd“), b) sie eine nichtdeutsche Staatsbürgerschaft haben oder c) die Kommune angibt, keine freien Unterkunftsplätze stellen zu können? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die Unterbringung wohnungsloser Personen liegt in der Zuständigkeit der Kommunen. 27. Weiß die Bundesregierung, in welchem Umfang hilfesuchende unfreiwillige Obdachlose nicht untergebracht und stattdessen mit einer Bahn- oder Busfahrkarte in andere Städte geschickt werden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die Unterbringung wohnungsloser Personen liegt in der Zuständigkeit der Kommunen. 28. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Maßnahmen zur Gewaltprävention in Notunterkünften vor, und durch welche spezifischen Bundeshilfen oder Förderprogramme unterstützt sie den Aufbau sowie die Implementierung von Gewaltschutzkonzepten in Notunterkünften sowie weiteren Einrichtungen und Diensten der Wohnungsnotfallhilfe? In Forschungsendbericht des Projekts „Bestandserhebung der Unterkünfte und unterbringenden Einrichtungen für Wohnungslose in Deutschland“ sind hierzu Informationen enthalten (s. dort S. 59 f.). Diese sind jedoch nicht repräsentativ, da sie nicht auf einer Vollerhebung basieren. Bundeshilfen oder Förderprogramme zur Unterstützung des Aufbaus bzw. der Implementierung von Gewaltschutzkonzepten in Notunterkünften sowie weiteren Einrichtungen und Diensten der Wohnungsnotfallhilfe gibt es keine. Insoweit besteht keine Zuständigkeit des Bundes. 29. Wie viele Wohnungslosenunterkünfte gibt es, nach Kenntnis der Bundesregierung, in Deutschland (bitte auch nach Ländern differenziert darstellen), und wie viele davon sind spezifische Unterkünfte ausschließlich für wohnungslose Frauen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die Unterbringung wohnungsloser Personen liegt in der Zuständigkeit der Kommunen. 30. Inwieweit arbeitet die Bundesregierung mit Nichtregierungsorganisationen und Hilfeeinrichtungen zusammen, um eine bessere Datenerfassung und Unterstützung der Opfer zu gewährleisten? Die Bundesregierung arbeitet fortlaufend mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) zusammen. Die bessere Datenerfassung ermöglicht die Bundesregierung dadurch, dass sie im Rahmen ihrer Förderung unter anderem die BAG W dabei finanziell unterstützt, das Dokumentationssystems zur Wohnungslosigkeit fortzuschreiben. 31. Welche Bundeshilfen oder Förderprogramme gibt es für Beratungsstellen und Anlaufstellen, die sich auf die Unterstützung von wohnungslosen Opfern von Straftaten spezialisiert haben (bitte auch, nach Kenntnis der Bundesregierung, existierende Länderförderprogramme auflisten)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 32. Wie können bestehende Beratungsstellen für Betroffene rechter Gewalt ermächtigt werden, in Zukunft auch wohnungslose Opfer (besser) anzusprechen sowie zu beraten, und wie ist die Finanzierung dieser Beratungsstrukturen in Zukunft gesichert? In der Praxis haben sich insbesondere lokale Interventionen als wirksam erwiesen, bei denen Beratung in enger Kooperation mit bestehenden Hilfestrukturen direkt im Sozialraum stattfindet. Eine Finanzierung der Beratungsstrukturen findet u. a. aus dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“ des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend statt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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