Straftaten gegen obdach- und wohnungslose Menschen im Jahr 2025 (Antwort zu Drs. 21/5856)
Text
Straftaten gegen obdach- und wohnungslose Menschen im Jahr 2025 (Antwort zu Drs. 21/5856)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6379
21. Wahlperiode 08.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sahra Mirow, Luigi Pantisano, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5856 –
Straftaten gegen obdach- und wohnungslose Menschen im Jahr 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Menschen in Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit gehören zu den
verletzlichsten Gruppen unserer Gesellschaft. Das Leben ohne privaten Schutzraum
bedeutet permanente Angreifbarkeit im öffentlichen Raum – körperlich, sozial
und rechtlich. Nachdem die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) bereits im
Jahr 2024 mit bundesweit 2 194 registrierten Straftaten gegen obdachlose
Menschen einen neuen Höchststand aufwies, offenbart die neu veröffentlichte
PKS für das Jahr 2025 eine weitere dramatische Eskalation: Die Straftaten
gegen obdachlose Menschen sind um 17 Prozent auf 2 563 gestiegen (Quelle:
Polizeiliche Kriminalstatistik 2025). Dabei legen die geringe
Anzeigebereitschaft der Opfergruppe, die unklare Definition des Merkmals sowie die
ungenaue Erfassung durch Beamte sogar eine polizeiliche Untererfassung und
höhere Gesamtzahlen von Straftaten gegen wohnungs- und obdachlose
Menschen nahe.
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 21/2183 teilte die Bundesregierung mit, dass auf Bundesebene
derzeit keine eigenständigen wissenschaftlichen Untersuchungen zur
Erforschung der Kriminalitätsentwicklung oder des Dunkelfeldes bei Straftaten
gegen wohnungslose Menschen geplant seien. Auch aktuelle allgemeine
Forschungsvorhaben des Bundes beheben dieses Defizit nicht: So schließt die
aktuelle „LeSuBiA – Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag“-
Dunkelfeldstudie Personen ohne feste Meldeadresse sowie Menschen in
institutionellen Einrichtungen methodisch bedingt aus, wodurch die massiven
Gewalterfahrungen wohnungsloser Menschen weiterhin systematisch unsichtbar
bleiben. Den damaligen Anstieg der Fallzahlen führte die Bundesregierung
primär auf die allgemeine Entwicklung der Gewaltkriminalität zurück, ohne
spezifische Ursachenanalysen für diese Personengruppe anzuführen.
Diese Argumentation der Bundesregierung lässt sich nun endgültig nicht mehr
aufrechterhalten: Erstmals seit 2022 ist die Gesamtkriminalität in Deutschland
zurückgegangen – um fast 6 Prozent. Straftaten gegen obdachlose Menschen
dagegen stiegen im selben Zeitraum um 17 Prozent. Dieser Anstieg lässt sich
auch nicht mit dem Wachstum der Betroffenengruppe erklären: Die Zahl
untergebrachter wohnungsloser Personen wuchs im gleichen Zeitraum lediglich
um 8 Prozent – weniger als halb so stark.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 5. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Nach Auffassung der Fragestellenden besteht ein erhebliches
Informationsdefizit der Bundesregierung hinsichtlich der konkreten Gewalttaten und Angriffe
auf die überlebenswichtige Infrastruktur von wohnungslosen Menschen. In
ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2183 gab
die Bundesregierung an, über keine Informationen zu Angriffen auf
Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder auf Schlafplätze zu verfügen. Dass
solche Vorfälle vom Bund nicht systematisch erfasst werden, obgleich in der PKS
des Bundes seit 2024 zumindest Tatörtlichkeiten erfasst werden, ist nach
Ansicht der Fragestellenden inakzeptabel. Die Relevanz einer differenzierten
Datenlage verdeutlichen Berichte über gezielte Angriffe, wie etwa die
mutmaßlichen Brandanschläge auf Schlafplätze in Stuttgart-Bad Cannstatt im Mai 2025
(vgl. Zeitungsverlag Waiblingen vom 7. Juni 2025) oder auf eine Unterkunft
in Kornwestheim im November 2025 (vgl. Stuttgarter Zeitung vom 29. Nove
mber 2025). Dass derartige Delikte sowie deren Tatmotive – etwa im Bereich
der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) – nicht automatisiert abrufbar
sind, weil „Wohnungslosigkeit“ im Kriminalpolizeilichen Meldedienst
(KPMD) keinen eigenen Katalogwert darstellt, erschwert eine gezielte
Präventionsarbeit.
Ein vergleichbares Defizit zeigt sich bei der Erfassung von Opfern extremer
Kälte und Hitze. Die fehlende Bereitstellung von sicherem Wohnraum stellt
aus Sicht der Fragestellenden eine Form struktureller Gewalt dar. Während die
Bundesregierung im Vorjahr angab, über keine entsprechenden Daten zu
verfügen, belegen Erhebungen der Bundesarbeitsgemeinschaft
Wohnungslosenhilfe (BAG W) eine besorgniserregende Situation: Zwischen Oktober 2025
und März 2026 verstarben deutschlandweit mindestens 14 Menschen infolge
von Kälteeinwirkung. In sechs weiteren Fällen wird vermutet, dass Kälte die
Todesursache war (vgl. Pressemitteilung der BAG W vom 1. April 2026).
Nach Angaben der Bundesregierung in ihrer Antwort auf
Bundestagsdrucksache 21/2183 existieren auf Bundesebene derzeit keine spezifischen
Förderangebote, die sich explizit an wohnungslose Opfer von Straftaten richten. Vor
dem Hintergrund der polizeilich erfassten Kriminalitätsentwicklung des Jahres
2025, die insbesondere im Bereich der Gewaltdelikte gegenüber obdach- und
wohnungslosen Menschen eine signifikante und überproportionale Steigerung
aufweist, sowie angesichts der Berichte über Brandanschläge und
kältebedingte Todesfälle unter obdachlosen Menschen, sehen die Fragesteller einen
dringenden Klärungs- und Handlungsbedarf. Die bisherigen Maßnahmen der
Bundesregierung erscheinen vor diesem Hintergrund den Fragestellenden
unzureichend, um der spezifischen Gefährdungslage dieser vulnerablen Gruppe
wirksam zu begegnen und einen angemessenen Schutzstandard zu gewährleisten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Unterbringung, die Bereitstellung von Hilfeleistungen sowie die
Verfolgung von Straftaten gegenüber obdach- und wohnungslosen Menschen obliegt
gemäß der verfassungsgemäßen Kompetenzordnung den Ländern und
Kommunen. Daraus leiten sich entsprechende Folgen für Fragen der Finanzierung und
des Vorliegens von Informationen bei der Bundesregierung ab. Die
Bundesregierung unterstützt die zuständigen Länder und Kommunen im Rahmen ihrer
Möglichkeiten.
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) ist eine sogenannte Ausgangsstatistik,
d. h. die der Polizei bekanntgewordenen und durch sie endbearbeiteten
Straftaten werden bei Abgabe der Fälle an die Staatsanwaltschaft oder ans Gericht
nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen mit dem dann vorliegenden
Ermittlungsergebnis erfasst. Ausschlaggebend für die zeitliche Zuordnung zu
einem Berichtsjahr ist damit nicht das Tatdatum, sondern das Erfassungsdatum.
In der PKS wird die Opferspezifik „Obdachlosigkeit“ erfasst. Die Erfassung
erfolgt unter der Bedingung, dass die Tatmotivation in diesem Merkmal
begründet ist oder in einem sachlichen Zusammenhang dazu steht. Es muss also
aus den polizeilichen Ermittlungen hervorgehen, dass die Tathandlung
zumindest teilweise durch das spezifische Merkmal „Obdachlosigkeit“ des Opfers
veranlasst war. Dadurch enthält die PKS keine Daten zu allen obdachlosen/
wohnungslosen Opfern. Eine weitere Differenzierung des Merkmals erfolgt in
der PKS des Bundes nicht. Bei der Bewertung der Zahlen aus der PKS des
Bundes ist zu beachten, dass die Häufigkeit des „Opferwerdens“ gezählt wird,
d. h., dass eine Person, die mehrfach Opfer wurde, auch mehrfach gezählt wird.
Des Weiteren können zu einem Fall mehrere Opfer mit unterschiedlichen
Opferspezifika erfasst sein. In der PKS werden Angaben zum Opfer grundsätzlich
nur bei strafbaren Handlungen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter (Leben,
körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, sexuelle Selbstbestimmung) und
nicht zu allen Straftaten erfasst.
1. Wie verteilen sich die in der PKS für das Jahr 2025 neu erfassten Opfer
mit der Opferspezifik „Obdachlosigkeit“ auf die einzelnen Bundesländer
(bitte nach Geschlecht und Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Verteilung auf die Länder kann der nachstehenden Tabelle entnommen
werden.
Opferanzahl mit „Obdachlosigkeit“ zu Straftaten insgesamt nach
Ländern und Geschlecht
Berichtsjahr 2025 männlich weiblich
Baden-Württemberg 199 42
Bayern 390 102
Berlin 471 121
Brandenburg 24 10
Bremen 11 2
Hamburg 213 57
Hessen 122 23
Mecklenburg-Vorpommern 5 3
Niedersachsen 173 39
Nordrhein-Westfalen 239 71
Rheinland-Pfalz 60 12
Saarland 12 3
Sachsen 59 19
Sachsen-Anhalt 7 6
Schleswig-Holstein 49 13
Thüringen 5 1
Deutschland 2.039 524
2. Wie erklärt die Bundesregierung den Umstand, dass die PKS für 2025
nur fünf obdachlose Opfer tödlicher Gewalt erfasst hat, während die
BAG W mittels Presseanalyse 14 getötete wohnungslose Menschen im
gleichen Zeitraum dokumentiert (vgl. Quelle: BAG W 19. Februar 2026;
www.bagw.de/fileadmin/bagw/media/Doc/STA/STA_Gewalt_seit198
9.pdf)?
Zum Berichtsjahr 2025 wurden in der PKS zu Straftaten insgesamt neun tödlich
verletzte Opfer mit der Opferspezifik „Obdachlosigkeit“ erfasst. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Verweigerung einer
spezifischen Ursachenforschung (vgl. Antwort zu Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 21/2183) nun angesichts der Tatsache, dass die allgemeine
(Gewalt-)Kriminalität gesunken ist, während die Straftaten gegen
Obdachlose im selben Zeitraum um 17 Prozent anstiegen?
Entsprechend der im Grundgesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung sind die
Länder für die Strafverfolgung sowie für Maßnahmen im Bereich der
Gewaltprävention zuständig. Über die Internetseite des Bund-Länder-finanzierten
Programms Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK)
können Informationen zur Gewaltprävention für wohnungslose Opfer
abgerufen werden. Die Auffassung der Fragesteller, dass die Bundesregierung eine
spezifische Ursachenforschung verweigern würde, teilt die Bundesregierung im
Übrigen nicht.
4. Wird die Bundesregierung aufgrund dieser offenkundig entkoppelten
Kriminalitätsentwicklung (siehe Frage 2) nun eine neue
wissenschaftliche Studie in Auftrag geben, und wenn nein, warum nicht?
Die Beauftragung einer Studie im Sinne der Fragestellung ist seitens der
Bundesregierung nicht geplant.
5. Wie definiert die Polizeiliche Kriminalstatistik die Opferspezifik
„Obdachlosigkeit“, nach welchen konkreten Kriterien erfolgt die Zuordnung
bei der Fallaufnahme vor Ort, und wie schätzt die Bundesregierung vor
diesem Hintergrund das Risiko einer Untererfassung obdachloser Opfer
durch eine potenziell uneinheitliche Praxis der polizeilichen
Zuschreibung ein?
Durch die Beschlüsse des zuständigen Fachgremiums, der Bund-Länder-
Kommission „Polizeiliche Kriminalstatistik“ (KPKS), wird gewährleistet, dass die
Erfassungsrichtlinien auch bezüglich der Opferspezifik „Obdachlosigkeit“
bundesweit einheitlich sind. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen. Durch die bundeseinheitlichen Erfassungsstandards in der
PKS wird dem Risiko einer Untererfassung entgegengewirkt.
6. In welcher Weise lassen sich den vorliegenden Auswertungen der seit
dem Berichtsjahr 2024 in der Polizeilichen Kriminalstatistik differenziert
erfassten „Tatörtlichkeiten“ konkrete Erkenntnisse über die
Gefährdungslage an Schlafplätzen sowie in Unterbringungseinrichtungen entnehmen,
und welche spezifischen Gefahrenschwerpunkte für wohnungslose
Menschen konnten für den Zeitraum von 2024 bis 2025 hieraus bereits
identifiziert werden?
In der PKS werden keine spezifischen Daten zu Schlafplätzen und
Unterbringungseinrichtungen von Wohnungslosen erfasst. Aus der Erfassung der
Tatörtlichkeiten in der PKS geht hervor, dass folgende spezifische Werte mit jeweils
absteigender Bedeutung, die größte Rolle bei Fällen der Berichtsjahre 2024 und
2025 mit mindestens einem Opfer mit der Opferspezifik „Obdachlosigkeit“
spielen:
– sonstige öffentliche Straße, Weg, Platz (ohne Park und Grünanlage sowie
Verkehrseinrichtung/-bereich)
– Verkehrseinrichtung/ -bereich
darunter:
– Bahnhof/Bahnanlage
– Haltestelle für ÖPV (öffentlichen Personenverkehr) außerhalb des Bahnhofs
– Soziale und caritative Einrichtung
– Wohnung
7. Inwieweit plant die Bundesregierung, angesichts der bisher lückenhaften
statistischen Abbildung rechtsextremer und sozialdarwinistischer Gewalt
gegen wohnungslose Menschen, das Merkmal der Wohnungslosigkeit
nunmehr als eigenständigen Katalogwert in den Kriminalpolizeilichen
Meldedienst für Politisch motivierte Kriminalität (KPMD‑PMK)
aufzunehmen, um eine trennscharfe Erfassung dieser Taten zu gewährleisten,
oder welche fachlichen Erwägungen stehen einer solchen Erweiterung
des Merkmalskatalogs entgegen?
a) Wie viele und welche politisch motivierten Tötungsdelikte an
wohnungslosen Menschen wurden dem Bundeskriminalamt seit dem
1. Januar 2001 gemeldet (bitte nach Datum, Tatort, Delikt, im
Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität-rechts [PMK-rechts]
bzw. Politisch motivierte Kriminalität-links [PMK-links]
aufschlüsseln), und zu welchen dieser Tötungsdelikte konnten Tatverdächtige
ermittelt werden?
Die Fragen 7 und 7a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wohnungs-/Obdachlosigkeit stellt im Kriminalpolizeilichen Meldedienst in
Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) keinen eigenen
Katalogwert dar. Politisch motivierte Straftaten gegen obdach- und wohnungslose
Menschen werden in diesem allgemein registriert.
Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden
politisch motivierte Straftaten durch die Länder Themenfeldern (u. a. dem
Unterthemenfeld „Gesellschaftlicher Status“ im Oberthemenfeld
„Hasskriminalität“) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und
Ursachen der Tatbegehung in einem der fünf staatsschutzrelevanten
Phänomenbereiche (-links-, -rechts-, -ausländische Ideologie-, -religiöse Ideologie-, -
sonstige Zuordnung-) abgebildet. Straftaten gegen obdach- und wohnungslose
Menschen (ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen)
werden im KPMD-PMK im Unterthema „Gesellschaftlicher Status“ registriert
und sind eine Teilmenge der Straftaten dieses Unterthemenfeldes.
Das bedeutet, dass sie in den Fallzahlen der PMK insgesamt enthalten sind,
jedoch nicht trennscharf im Sinne der Frage dargestellt werden können. Aus
diesem Grund ist eine automatisierte Fallzahlendarstellung dieser Straftaten nicht
möglich. Ein kriminalfachlicher Bedarf zur noch differenzierteren Darstellung
von Fällen im Kontext „Gesellschaftlicher Status“ wird derzeit nicht gesehen.
Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sonderauswertungen unter
Berücksichtigung kriminalpolizeilicher Fragestellungen und unter Einsatz
entsprechender Ressourcen möglich sind und die Fallzahlen im Unterthemenfeld
„Gesellschaftlicher Status“ im Vergleich zu weiteren Unterthemenfeldern der
Hasskriminalität vergleichsweise niedrig sind. Politisch motivierte
Tötungsdelikte besitzen im Allgemeinen bereits eine herausragende Bedeutung, weshalb
hier eine Beauskunftung möglich ist.
Im KPMD-PMK finden sich aktuell drei Fälle im Sinne der Frage. In allen drei
Fällen konnten Tatverdächtige ermittelt werden; die Angaben finden sich in der
nachstehenden Tabelle (Abfragedatum: 12. Mai 2026).
lfd. Nr. Tatzeit Datum Tatort Ort Zähldelikt Phänomenbereich
1 08.08.2001 Dahlewitz § 211 StGB Rechts
2 23.10.2014 Limburg an der Lahn § 211 StGB Rechts
3 05.09.2025 Essen § 211 StGB Religiöse Ideologie
b) Welches Ausmaß haben nach Kenntnis der Bundesregierung Straftaten
auf wohnungslose Menschen, die auf rechtsextreme Motive
zurückzuführen sind?
c) Welches Ausmaß haben nach Kenntnis der Bundesregierung Straftaten
auf wohnungslose Menschen, die auf sozialdarwinistische Motive
zurückzuführen sind?
d) Sind der Bundesregierung dazu regionale bzw. örtliche Brennpunkte
bekannt?
Die Fragen 7b bis 7d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine automatisierte Auswertung im Sinne der Fragestellungen ist nicht
möglich. Alternativ werden nachfolgend Aussagen zu Fällen mit Nennung des
Unterthemenfeldes „Gesellschaftlicher Status“ getroffen.
Der nachstehenden Tabelle können die Fallzahlen der politisch motivierten
Straftaten der Fälle mit Nennung des Unterthemenfeldes „Gesellschaftlicher
Status“ des Jahres 2025 (Stichtag: 31. Januar 2026) entnommen werden. Spalte
1 benennt alle Phänomenbereiche (PHB), während Spalte 2 auf den PHB PMK
-rechts- einschränkt. In Spalte 3 werden alle PHB betrachtet, bei denen auch
das Oberthemenfeld (OTF) „Nationalsozialismus/ Sozialdarwinismus“ genannt
ist.
alle PHB +
Unterthemenfeld (UTF)
Gesellschaftlicher Status
(GS)
PHB PMK
-rechts- +
UTF GS
alle PHB +
UTF GS +
OTF
Nationalsozialismus/
Sozialdarwinismus
Baden-Württemberg 11 3 2
Bayern 10 1 1
Berlin 14 5 5
Brandenburg 4 1 0
Bremen 2 0 0
Hamburg 5 0 0
Hessen 6 0 1
Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0
Niedersachsen 27 11 2
Nordrhein-Westfalen 34 9 5
Rheinland-Pfalz 1 1 0
Saarland 0 0 0
Sachsen 20 1 0
Sachsen-Anhalt 3 1 1
Schleswig-Holstein 5 2 1
Thüringen 0 0 0
Deutschland 142 35 18
8. Inwieweit hat die Bundesregierung angesichts ihrer im Jahr 2025
erklärten Informationsdefizite bezüglich kältebedingter Gesundheitsschäden
und Todesfälle unter wohnungslosen Menschen mittlerweile eigene
Erkenntnisse für den Winter 2025/2026 gewonnen, insbesondere vor dem
Hintergrund der Erhebung der BAG W über mindestens 14 Kältetote in
diesem Zeitraum?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
9. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass
die fehlende Bereitstellung von sicherem Wohnraum und der
unzureichende Schutz vor Kälte eine Form struktureller Gewalt darstellt?
Strukturelle Gewalt als Begriff stellt ein sozialwissenschaftliches Konstrukt
dar, das unbestimmt ist. Die Bundesregierung kann hierzu aufgrund der
Unbestimmtheit keine Stellung nehmen.
10. Welche Bestrebungen hat die Bundesregierung, die Diskriminierung
wohnungsloser Menschen als Form von struktureller Gewalt stärker zu
ahnden, und inwiefern sieht sie dafür eine Notwendigkeit,
„Wohnungslosigkeit“ oder „Sozialer Status“ als Opfermerkmal in § 1 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes aufzunehmen?
Der § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) enthält keinen
Katalog von „Opfermerkmalen“. Die Vorschrift benennt vielmehr Gründe, aus
denen Personen nach Maßgabe der folgenden gesetzlichen Bestimmungen nicht
benachteiligt werden dürfen.
Die Bundesregierung hat am 6. Mai 2026 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beschlossen. Dieser
sieht keine Erweiterung von § 1 AGG um die in der Frage genannten Merkmale
vor.
11. Wie viele Kommunen haben, nach Kenntnis der Bundesregierung, einen
gültigen Hitzeschutzaktionsplan, und wie viele dieser Konzepte haben
explizit auch Hitzeschutzmaßnahmen für obdach- und wohnungslose
Menschen?
In Deutschland sind die Länder und Kommunen für Erstellung und Umsetzung
von Hitzeschutzaktionsplänen und -maßnahmen zuständig. Basierend auf einer
entsprechenden Leitlinie der Weltgesundheitsorganisation haben Bund und
Länder bereits im Jahr 2017 Empfehlungen zur Erstellung kommunaler
Hitzeaktionspläne erarbeitet. Zahlreiche Kommunen und Länder haben sich in den
letzten Jahren intensiv mit der Vorbereitung von Maßnahmen im akuten
Hitzefall wie auch mit mittel- und langfristigen Maßnahmen zum Schutz vor Hitze
befasst und entsprechende Pläne erstellt. Die Bundesregierung hat keinen
vollständigen Überblick darüber, wie viele Kommunen Hitzeschutzaktionspläne
haben und wie viele dieser Konzepte explizite Schutzmaßnahmen für obdach-
und wohnungslose Menschen enthalten.
12. Inwiefern plant die Bundesregierung, eine gesetzliche Verpflichtung zu
kommunalen Hitzeschutzplänen zu initiieren, die auch explizit
Hitzeschutzmaßnahmen für obdach- und wohnungslose Menschen beinhalten,
wenn nicht geplant, warum nicht?
Die Länder sind durch § 12 des Klimaanpassungsgesetzes gehalten, ihre
Kommunen zur Aufstellung von Klimaanpassungskonzepten zu verpflichten.
Klimaanpassungskonzepte sollen auf einer Betroffenheitsanalyse beruhen, müssen
einen Maßnahmenkatalog beinhalten und vorhandene Planungen wie
Hitzeaktionspläne berücksichtigen. Auch im Hinblick auf die Daseins- und
Katastrophenvorsorge sind die Kommunen verpflichtet, Maßnahmen zur Vermeidung
von Gefahren durch Hitze zu ergreifen. Das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bzw. sein Vorgänger lässt
seit Ende des Jahres 2023 im Rahmen eines Ressortforschungsvorhabens
„Möglichkeiten der Ausgestaltung und Umsetzung eines nationalen
Hitzeaktionsplans für Deutschland“ untersuchen.
In dem Vorhaben werden neben der inhaltlichen Ausgestaltung und
Möglichkeiten einer rechtlichen Verankerung auch fachliche Anforderungen an ein
länderübergreifendes System sowie Aspekte der Bund/Länder-Zuständigkeiten
thematisiert.
13. Inwiefern plant die Bundesregierung einen Hitzeschutzfonds auf
Bundesebene für Hitzeschutzmaßnahmen (wie z. B. Einrichtung und dauerhafte
Übernahme der Betriebskosten für Trinkwasserbrunnen im öffentlichen
Raum und klimatisierter Rückzugsräume), welche obdachlose Menschen
als vulnerable Gruppe explizit einschließt, bereitzustellen, wenn nicht
geplant, warum nicht?
Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ist der Bund nicht für eine
flächendeckende Finanzierung von Klimaanpassungsmaßnahmen zuständig. Die
Einrichtung eines Hitzeschutzfonds ist daher nicht geplant. Das BMUKN
unterstützt im Rahmen seiner Zuständigkeit Kommunen und soziale Einrichtungen
mit den Förderrichtlinien „Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des
Klimawandels“ (DAS) und „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ (Anpa-
So) mit ausgewählten Modellvorhaben bei der systematischen und nachhaltigen
Anpassung an den Klimawandel. Hierbei kommen auch Maßnahmen zum
Hitzeschutz zum Einsatz. Obdachlose Menschen als vulnerable Gruppe werden
insbesondere bei der Förderrichtlinie AnpaSo adressiert.
14. Welche konkreten Bundesinitiativen oder Förderprogramme beabsichtigt
die Bundesregierung, angesichts der massiv angestiegenen
Gewaltbereitschaft nunmehr zu initiieren, um die im Jahr 2025 eingeräumten Defizite
bei spezifischen Bundesangeboten für wohnungslose Opfer von
Straftaten zu beheben und den gezielten Aufbau sowie die Stärkung
spezialisierter Beratungs- und Anlaufstellen zu forcieren?
Die Bundesregierung plant keine entsprechenden Maßnahmen.
15. Inwieweit plant die Bundesregierung, angesichts der besonderen
Vulnerabilität auf der Straße lebender Frauen und deren überproportionaler
Betroffenheit von sexualisierter Gewalt, über den bloßen Verweis auf die
kommunale Zuständigkeit hinaus gezielte Bundesmittel bereitzustellen,
um dem spezifischen Schutzbedarf durch die bundesweite Förderung
exklusiv frauenspezifischer Unterbringungsangebote proaktiv Rechnung zu
tragen?
Die Zuständigkeit für Maßnahmen im Sinne der Fragestellung obliegt den
Ländern und Kommunen. Eine Bereitstellung von Bundesmitteln ist seitens der
Bundesregierung nicht geplant. Im Leitfaden des Bundesinstituts für Bau-,
Stadt- und Raumforschung für die Unterbringung wohnungsloser Menschen
wird auf den besonderen Schutzbedarf von Frauen und Mädchen vor Gewalt
hingewiesen und werden den Kommunen Hinweise gegeben, wie diese
Schutzbedürfnisse adressiert werden können.
16. Welche neuen Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die
Anzeigenbereitschaft der betroffenen wohnungslosen Opfer gezielt zu
erhöhen?
Die Bundesregierung steht im ständigen Austausch mit den Ländern, um eine
Reduzierung der Straftatenbegehung insgesamt und eine Erhöhung der
Anzeigenbereitschaft zu erreichen.
17. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu polizeilichen
Schulungen zum diskriminierungssensiblen Umgang mit wohnungslosen
Personen vor, um das Risiko des Vertrauensverlustes dieser Personen in die
Sicherheitsorgane zu minimieren und infolgedessen auch die
Anzeigebereitschaft zu erhöhen?
Die Vermittlung der Grund- und Menschenrechte ist als fester Bestandteil der
Aus- und Fortbildung der Bundespolizei verankert. Die Wissensvermittlung
erfolgt laufbahn- und fächerübergreifend innerhalb theoretischer Fachlehre sowie
praktischer Trainingseinheiten. Dies schließt die Sensibilisierung in Bezug auf
wohnungslose Personen im Rahmen dieser Unterrichtungen vollumfänglich mit
ein. Ergänzend wird im Rahmen des praktischen Polizeitrainings – unter
Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Besonderheiten sowie der sachlichen
Zuständigkeit – auf spezifische Phänomenbereiche der Obdachlosigkeit
spezifisch eingegangen.
18. Wie viele wohnungslose Personen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2025 im Rahmen von Polizeieinsätzen verletzt oder
kamen infolgedessen zu Tode (bitte ausführlich die jeweiligen
Einzelfallumstände schildern), und in wie vielen dieser Fälle führte konkret der
Einsatz von Elektroschockpistolen (sog. Taser) zum Tod der
Betroffenen?
Die Bundespolizei hat im Jahr 2025 den Einsatz von Distanz-
Elektroimpulsgeräten (DEIG) erprobt. Im Zusammenhang mit DEIG-Einsätzen kam es zu
keinen Todesfällen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine
Informationen im Sinne der Fragestellung vor.
19. Wie hoch ist die Aufklärungsquote bei Straftaten an obdachlosen
Menschen im Jahr 2025 im Vergleich zur Gesamtaufklärungsquote für
vergleichbare Delikte (z. B. Körperverletzung, Raub, Sachbeschädigung),
und welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die
Aufklärungsquote bei diesen Straftaten zu erhöhen?
Der statistische Zusammenhang in der PKS bezieht sich auf die Opferspezifik
„Obdachlosigkeit“. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen. Zu Sachbeschädigung erfolgt grundsätzlich in der PKS keine
Opfererfassung.
In der Regel handelt es sich bei den folgenden Fällen um solche im
Zuständigkeitsbereich der Länder.
Vergleich der Aufklärungsquoten (AQ) zum Berichtsjahr 2025
Schlüssel Straftatenbeschreibung AQ (in %) zu Fällen
mit mind. 1 Opfer mit
„Obdachlosigkeit“
AQ (in %) zu allen
Fällen
210000 Raub, räuberische Erpressung und
räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249–252,
255, 316a StGB
52,0 62,4
220000 Körperverletzung §§ 223–227, 229, 231
StGB
76,6 87,5
892000 Gewaltkriminalität 66,5 77,5
892500 Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen 95,0 94,5
In der nachfolgenden Tabelle werden die Aufklärungsquoten für PMK Gesamt
bzw. Fälle mit Nennung des Unterthemenfeldes (UTF) „Gesellschaftlicher
Status“ des Jahres 2025 (Stichtag: 31. Januar 2026) gegenübergestellt. Sofern im
Berichtsjahr keine Straftat in einer Deliktskategorie gemeldet wurde, steht in
der entsprechenden Zelle „kein Fall“.
PMK Gesamt UTF
Gesellschaftlicher
Status
Tötungsdelikte 89,47 Prozent kein Fall
Davon Tötungsdelikte vollendet 100,00 Prozent kein Fall
Davon Tötungsdelikte Versuch 88,24 Prozent kein Fall
Körperverletzungen 65,53 Prozent 30,00 Prozent
Brandstiftungen 19,83 Prozent 0,00 Prozent
Sprengstoffdelikte 33,33 Prozent kein Fall
Landfriedensbruch 55,22 Prozent 0,00 Prozent
Gefährlicher Eingriff 28,74 Prozent kein Fall
Freiheitsberaubung 63,64 Prozent kein Fall
Raub 56,12 Prozent kein Fall
Erpressung 82,46 Prozent kein Fall
Widerstandsdelikte 84,70 Prozent kein Fall
Sexualdelikte kein Fall kein Fall
Summe Gewaltdelikte 66,58 Prozent 23,08 Prozent
Sachbeschädigungen 8,08 Prozent 8,06 Prozent
Nötigung/Bedrohung 63,61 Prozent 60,00 Prozent
Propagandadelikte 43,66 Prozent 54,55 Prozent
Störung der Totenruhe 31,58 Prozent kein Fall
Volksverhetzung 61,81 Prozent 50,00 Prozent
Verstoß gegen das
Versammlungsgesetz
72,64 Prozent 0,00 Prozent
PMK Gesamt UTF
Gesellschaftlicher
Status
Verstoß gegen das Waffengesetz 92,00 Prozent kein Fall
Andere Straftaten 53,56 Prozent 53,33 Prozent
Gesamtsumme 41,20 Prozent 30,28 Prozent
Maßnahmen zur Erhöhung der Aufklärungsquote liegen im jeweiligen
Zuständigkeitsbereich der Länder.
20. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Dunkelziffer der Gewaltfälle
ein, die aufgrund der geringen Anzeigebereitschaft wohnungsloser Opfer
oder durch Defizite bei der Erfassung (s. o.) nicht im Rahmen der PKS
erfasst wurden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 sowie auf die Antwort der Bundesregierung
zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 21/2183 verwiesen. Anhaltspunkte für Defizite bei der Erfassung im
Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
21. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem methodisch
bedingten Ausschluss von Personen ohne Meldeadresse sowie Personen
in institutionellen Einrichtungen in der aktuellen „LeSuBiA“-
Dunkelfeldstudie, und welche konkreten alternativen Erhebungsformate oder
ergänzenden Forschungsaufträge plant sie, zu initiieren, um angesichts
steigender Fallzahlen in der PKS die spezifischen Gewalterfahrungen
wohnungsloser Menschen systematisch und belastbar im Dunkelfeld zu
erfassen?
Zu den grundsätzlichen Schwierigkeiten, welche der Durchführung
entsprechender Erhebungen entgegenstehen, wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 21/2183 verwiesen.
22. Welche qualitativen Erkenntnisse oder Expertenschätzungen liegen der
Bundesregierung zu den Profilen der Täter (z. B. Alter, Geschlecht,
politische Einstellungen) und den konkreten Tatmotiven bei Gewalttaten
gegen obdach- und wohnungslose Menschen vor?
Qualitative Erkenntnisse oder Expertenschätzungen im Sinne der Fragestellung
liegen der Bundesregierung nicht vor.
Konkrete Tatmotive werden in der PKS nicht erfasst. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Folgende quantitative
Erkenntnisse können der PKS entnommen werden. Dabei ist unklar, ob die
Tatverdächtigen mit den konkreten Alters- und Geschlechtsmerkmalen die Straftat genau
zum Nachteil des Opfers mit der Opferspezifik „Obdachlosigkeit“ begangen
haben, da zu Fällen mehr als ein Opfer (mit anderer Opferspezifik) erfasst
werden kann.
Anzahl Tatverdächtige nach Geschlecht und Alter zu Fällen mit mind. 1 Opfer mit „Obdachlosigkeit“
zum Berichtsjahr 2025
Schlüssel
Straftatenbeschreibung
Geschlecht 0<6 10<12 12<14 14<16 16<18 18<21 21<23
------ Straftaten insgesamt m 1 2 10 54 50 81 50
Anzahl Tatverdächtige nach Geschlecht und Alter zu Fällen mit mind. 1 Opfer mit „Obdachlosigkeit“
zum Berichtsjahr 2025
Schlüssel
Straftatenbeschreibung
Geschlecht 0<6 10<12 12<14 14<16 16<18 18<21 21<23
------ Straftaten insgesamt w 0 0 0 3 4 10 8
210000 Raub, räuberische
Erpressung und
räuberischer Angriff auf
Kraftfahrer §§ 249–
252, 255, 316a StGB
m 0 0 0 3 8 8 9
210000 Raub, räuberische
Erpressung und
räuberischer Angriff auf
Kraftfahrer §§ 249–
252, 255, 316a StGB
w 0 0 0 0 0 2 0
220000 Körperverletzung
§§ 223–227, 229,
231 StGB
m 1 2 10 41 33 63 35
220000 Körperverletzung
§§ 223–227, 229,
231 StGB
w 0 0 0 3 3 8 8
892000 Gewaltkriminalität m 0 2 9 35 38 54 31
892000 Gewaltkriminalität w 0 0 0 2 1 6 5
892500 Mord, Totschlag und
Tötung auf
Verlangen
m 0 0 0 0 3 1 1
892500 Mord, Totschlag und
Tötung auf
Verlangen
w 0 0 0 0 0 0 0
Anzahl Tatverdächtige nach Geschlecht und Alter zu Fällen mit mind. 1 Opfer mit „Obdachlosigkeit“
zum Berichtsjahr 2025
Schlüssel
Straftatenbeschreibung
Geschlecht Alter
23<25
Alter
21<25
Alter
25<30
Alter
30<40
Alter
40<50
Alter
50<60
Alter
>60
------ Straftaten insgesamt m 63 113 214 512 409 198 82
------ Straftaten insgesamt w 7 15 19 49 52 20 10
210000 Raub, räuberische
Erpressung und
räuberischer Angriff auf
Kraftfahrer §§ 249–
252, 255, 316a StGB
m 5 14 33 43 27 5 1
210000 Raub, räuberische
Erpressung und
räuberischer Angriff auf
Kraftfahrer §§ 249–
252, 255, 316a StGB
w 0 0 0 2 3 0 0
220000 Körperverletzung
§§ 223–227, 229, 231
StGB
m 49 84 158 402 331 158 53
220000 Körperverletzung
§§ 223–227, 229, 231
StGB
w 7 15 17 42 47 19 10
892000 Gewaltkriminalität* m 30 61 115 221 164 69 23
892000 Gewaltkriminalität* w 5 10 7 23 23 5 5
Anzahl Tatverdächtige nach Geschlecht und Alter zu Fällen mit mind. 1 Opfer mit „Obdachlosigkeit“
zum Berichtsjahr 2025
Schlüssel
Straftatenbeschreibung
Geschlecht Alter
23<25
Alter
21<25
Alter
25<30
Alter
30<40
Alter
40<50
Alter
50<60
Alter
>60
892500 Mord, Totschlag und
Tötung auf Verlangen
m 1 2 2 6 6 2 0
892500 Mord, Totschlag und
Tötung auf Verlangen
w 0 0 0 0 0 0 0
* Der Summenschlüssel 892000 Gewaltkriminalität“ umfasst die folgenden Straftatenschlüssel:
010000 Mord § 211 StGB
020000 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB
111000 Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexueller Übergriff im besonders schweren Fall einschl. mit Todesfolge §§ 177, 178
StGB
210000 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249–252, 255, 316a StGB
221000 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB
222000 Gefährliche und schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien §§ 224, 226, 226a, 231 StGB
233000 Erpresserischer Menschenraub § 239a StGB
234000 Geiselnahme § 239b StGB
235000 Angriff auf den Luft- und Seeverkehr § 316c StGB
Das Geschlecht sowie die Altersstruktur von Tatverdächtigen zu politisch
motivierten Straftaten mit Nennung des UTF „Gesellschaftlicher Status“ können der
folgenden Tabelle nach Phänomenbereichen entnommen werden. Darüber
hinaus liegen keine Erkenntnisse vor, da die Ermittlungen durch die Polizeien der
Länder geführt werden.
bis 13 Jahre 14 bis 17 Jahre 18 bis 20 Jahre 21 bis 24 Jahre
PHB m w d m w d m w d m w d
PMK-L 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
PMK-R 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
PMK-AI 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
PMK-RI 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
PMK-SZ 0 0 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0
Summe 0 0 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0
25 bis 30 Jahre über 30 Jahre Summe
PHB m w d m w d m w d
PMK-L 0 0 0 0 0 0 0 0 0
PMK-R 0 0 0 0 0 0 0 0 0
PMK-AI 0 0 0 0 0 0 0 0 0
PMK-RI 0 0 0 0 0 0 0 0 0
PMK-SZ 1 0 0 1 0 0 5 0 0
Summe 1 0 0 1 0 0 5 0 0
m = männlich, w = weiblich, d = divers
23. Inwiefern fördert die Bundesregierung im Kontext einer frühzeitigen
Gewaltprävention den Aufbau und den Unterhalt nachhaltiger Angebote
gegen Jugendgewalt und Vorurteile speziell gegen arme und
wohnungslose Menschen?
a) Wie ist die Finanzierung dieser Angebote zukünftig gesichert?
b) Welche zusätzlichen Maßnahmen erachtet die Bundesregierung als
sinnvoll zur Prävention von Gewalt gegen wohnungslose Personen?
Die Fragen 23 bis 23b werden gemeinsam beantwortet.
Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes liegt die Umsetzung von
Maßnahmen im Bereich der Gewaltprävention in der Zuständigkeit der Länder.
Seitens der Bundesregierung ist keine Förderung von Maßnahmen im Sinne der
Fragestellung geplant.
24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Zusammenhang
von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Wohnungslosigkeit?
Wohnungslose Menschen sind aufgrund ihrer Lebensumstände vulnerabel und
können folglich Opfer von Menschenhandel und Ausbeutung werden.
Im Rahmen der PKS wird die Opferanzahl mit „Obdachlosigkeit“ nach
Straftaten erfasst, die dem Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung zugeordnet
werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
Opferanzahl mit „Obdachlosigkeit“ nach Straftaten, die dem
Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung zugeordnet werden*,
zum Berichtsjahr 2025
Schlüssel Straftatenbeschreibung Opfer
239200 Zwangsprostitution § 232a StGB 3
* Straftaten, die dem Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung zugeordnet werden, sind
außerdem:
141200 Ausbeuten von Prostituierten § 180a StGB
142000 Zuhälterei § 181a StGB
239110 Handel zum Zweck der Ausbeutung bei Ausübung der Prostitution, der Vornahme
sexueller Handlungen § 232 Absatz 1 Nr. 1a, Absatz 2 in Bezug auf Absatz 1 Nr. 1a, Absatz 3
Nr. 1 bis 3 in Bezug auf Absatz 1 Nr. 1a, Absatz 4 in Bezug auf Absatz 1 Nr. 1a StGB
239510 Ausbeutung bei Ausübung der Prostitution § 233a Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 in Bezug auf
Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3 in Bezug auf Absatz 1 Nr. 1, Absatz 4 in Bezug auf Absatz 1
Nr. 1 StGB
25. Welche Daten liegen der Bundesregierung über die Nutzung von
Opferschutzangeboten durch wohnungslose Menschen vor, und was
unternimmt sie, damit die Angebote besser angenommen werden?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor. Die Unterstützung wohnungsloser Personen liegt in der Zuständigkeit der
Kommunen.
26. Welche Informationen liegen der Bundesregierung vor, wonach
unfreiwillig obdachlose Menschen von Kommunen und Städten gar nicht oder
nur kurzzeitig (unter drei Tage) untergebracht werden, weil
a) sie andernorts die Wohnung verloren haben („ortsfremd“),
b) sie eine nichtdeutsche Staatsbürgerschaft haben oder
c) die Kommune angibt, keine freien Unterkunftsplätze stellen zu
können?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die
Unterbringung wohnungsloser Personen liegt in der Zuständigkeit der Kommunen.
27. Weiß die Bundesregierung, in welchem Umfang hilfesuchende
unfreiwillige Obdachlose nicht untergebracht und stattdessen mit einer Bahn- oder
Busfahrkarte in andere Städte geschickt werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die
Unterbringung wohnungsloser Personen liegt in der Zuständigkeit der Kommunen.
28. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Maßnahmen zur
Gewaltprävention in Notunterkünften vor, und durch welche spezifischen
Bundeshilfen oder Förderprogramme unterstützt sie den Aufbau sowie
die Implementierung von Gewaltschutzkonzepten in Notunterkünften
sowie weiteren Einrichtungen und Diensten der Wohnungsnotfallhilfe?
In Forschungsendbericht des Projekts „Bestandserhebung der Unterkünfte und
unterbringenden Einrichtungen für Wohnungslose in Deutschland“ sind hierzu
Informationen enthalten (s. dort S. 59 f.). Diese sind jedoch nicht repräsentativ,
da sie nicht auf einer Vollerhebung basieren. Bundeshilfen oder
Förderprogramme zur Unterstützung des Aufbaus bzw. der Implementierung von
Gewaltschutzkonzepten in Notunterkünften sowie weiteren Einrichtungen und
Diensten der Wohnungsnotfallhilfe gibt es keine. Insoweit besteht keine
Zuständigkeit des Bundes.
29. Wie viele Wohnungslosenunterkünfte gibt es, nach Kenntnis der
Bundesregierung, in Deutschland (bitte auch nach Ländern differenziert
darstellen), und wie viele davon sind spezifische Unterkünfte ausschließlich für
wohnungslose Frauen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die
Unterbringung wohnungsloser Personen liegt in der Zuständigkeit der Kommunen.
30. Inwieweit arbeitet die Bundesregierung mit
Nichtregierungsorganisationen und Hilfeeinrichtungen zusammen, um eine bessere Datenerfassung
und Unterstützung der Opfer zu gewährleisten?
Die Bundesregierung arbeitet fortlaufend mit der Bundesarbeitsgemeinschaft
Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) zusammen. Die bessere Datenerfassung
ermöglicht die Bundesregierung dadurch, dass sie im Rahmen ihrer Förderung
unter anderem die BAG W dabei finanziell unterstützt, das
Dokumentationssystems zur Wohnungslosigkeit fortzuschreiben.
31. Welche Bundeshilfen oder Förderprogramme gibt es für Beratungsstellen
und Anlaufstellen, die sich auf die Unterstützung von wohnungslosen
Opfern von Straftaten spezialisiert haben (bitte auch, nach Kenntnis der
Bundesregierung, existierende Länderförderprogramme auflisten)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
32. Wie können bestehende Beratungsstellen für Betroffene rechter Gewalt
ermächtigt werden, in Zukunft auch wohnungslose Opfer (besser)
anzusprechen sowie zu beraten, und wie ist die Finanzierung dieser
Beratungsstrukturen in Zukunft gesichert?
In der Praxis haben sich insbesondere lokale Interventionen als wirksam
erwiesen, bei denen Beratung in enger Kooperation mit bestehenden Hilfestrukturen
direkt im Sozialraum stattfindet. Eine Finanzierung der Beratungsstrukturen
findet u. a. aus dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“ des
Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend statt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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