Nicht namentlich deklarierte Projekte in den Palästinensischen Gebieten (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2680)
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Nicht namentlich deklarierte Projekte in den Palästinensischen Gebieten (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2680)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3369
21. Wahlperiode 18.12.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Johann Martel, Rocco Kever, Matthias Rentzsch, Denis Pauli,
Martina Uhr, Dr. Alexander Wolf, Dr. Malte Kaufmann und der Fraktion der AfD
Nicht namentlich deklarierte Projekte in den Palästinensischen Gebieten
(Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/2680)
Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage „Nicht namentlich deklarierte Projekte in den Palästinensischen
Gebieten“ auf Bundestagsdrucksache 21/2680 zum Anlass für weitere Fragen.
Die Bundesregierung führt auf Bundestagsdrucksache 21/2680 aus, dass es
nicht zumutbar sei, dass die Kleine Anfrage auf öffentlichem Wege oder als
Verschlusssache detailliert zu beantworten sei, weil für die Beteiligten an den
dort genannten Projekten eine Gefahr für Leib und Leben bestünde, selbst wenn
die Bundesregierung in einer Verschlusssache auf die Kleine Anfrage
antworten würde. Die Fragesteller weisen jedoch darauf hin, dass das
parlamentarische Informationsinteresse überwiegt, wenn mögliche Rechtsverstöße oder
Missstände innerhalb der Bundesregierung oder der Verwaltung der
Bundesrepublik Deutschland thematisiert werden, weil ansonsten das Kontrollrecht des
Parlaments außer Kraft gesetzt ist (siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts
[BVerfG] vom 21. Oktober 2014, 2 BvE 5/11). Im Grundsatz gilt, dass gemäß
dem Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11 und nach
Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15 eine parlamentarische
Anfrage für eine öffentliche Beantwortung bestimmt ist, weil im Zuge der
Parlamentsöffentlichkeit auch den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland eine
Funktion als Kontrollorgan der Bundesregierung zugutekommt. Unter
Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE
7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015 und des Beschlusses 2 BvE 1/15 des
BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die Bundesregierung ausführlich und
nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Verweigerung einer Antwort notwendig ist.
In diesem Zuge halten es die Fragesteller für unplausibel, dass die in der
genannten Kleinen Anfrage angeforderten Informationen den Fragestellern
vorenthalten werden. Ebenfalls machen die Fragesteller darauf aufmerksam, dass
sie als Abgeordnete des Deutschen Bundestages an § 2 der
Ausführungsbestimmungen zur Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (GSO)
gebunden sind, die eine Pflicht jedes Abgeordneten zur Geheimhaltung
sicherheitsrelevanter Informationen umfasst.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. In welchem Geheimhaltungsgrad werden die auf genannter
Bundestagsdrucksache erfragten Informationen gemäß § 2 Absatz 1 der
Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 1 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages) eingestuft?
2. Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die durch die Fragesteller
erfragten Informationen entsprechend der Antwort zu Frage 1 eingestuft
werden?
3. Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich
Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die
auf genannter Bundestagsdrucksache erfragt wurden?
4. Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei den
erfragten 36 Projekten Gefahr für Leib und Leben von Mitarbeitern oder
Empfängern der jeweiligen Projekte?
5. Aus welchen Gründen werden die erwähnten 36 Projekte auf dem
Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung aufgeführt, obwohl die zugehörigen Informationen selbst
Abgeordneten des Deutschen Bundestages vorenthalten werden?
6. Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 1 bis 3 der genannten
Kleinen Anfrage für einen eingeschränkten Empfängerkreis zu beantworten,
und wenn ja, für welchen Empfängerkreis genau?
Berlin, den 25. November 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ISSN 0722-8333]
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