Lehrkräfte in den Integrations- und Berufssprachkursen
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Lehrkräfte in den Integrations- und Berufssprachkursen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3404
21. Wahlperiode 22.12.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Tamara Mazzi, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar
Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze
Edis, Katrin Fey, Nicole Gohlke, Christian Görke, Ates Gürpinar, Cem Ince,
Maren Kaminski, Cansin Köktürk, Pascal Meiser, Zada Salihović, Evelyn Schötz,
Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Julia-Christina Stange, Aaron Valent, Isabelle
Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Lehrkräfte in den Integrations- und Berufssprachkursen
Lehrkräfte im Gesamtprogramm Sprache leisten im staatlichen Auftrag
Integration durch Sprachvermittlung.
Die Arbeitsbedingungen und die Vergütung von Honorarlehrkräften im
Gesamtprogramm Sprache, die mit 70 Prozent eine deutliche Mehrheit gegenüber
den fest angestellten Lehrkräften bilden, sind nach wie vor meist prekär (vgl.
www.deutschlandfunkkultur.de/prekaer-beschaeftigt-die-lage-der-lehrkraefte-i
m-integrationsbereich-100.html). Laut dem Zwischenbericht III zum
Forschungsprojekt „Evaluation der Integrationskurse (EvIk)“ aus dem Jahr 2023
arbeiten 93,9 Prozent der Honorarlehrkräfte zur Honoraruntergrenze des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Aktuell beträgt die
Honoraruntergrenze für Integrationskurse 42,23 Euro und ist damit seit dem 1. August
2022 nicht mehr erhöht worden (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/456). Darüber hinaus tragen
Honorarlehrkräfte das Betriebsrisiko ihrer Träger mit: Falls dieser keine Aufträge
erhält, entfallen ihre Einkünfte. Die Soloselbstständigkeit führt außerdem dazu,
dass ein Großteil der Lehrkräfte die Sozialabgaben vollständig selbst tragen
muss (vgl. www.gew.de/aktuelles/detailseite/sprache-als-schluessel-zur-integra
tion).
Das „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 2022
(Aktenzeichen: B 12 R 3/20 R), demzufolge selbstständige Lehrkräfte
tatsächlich eine sozialversicherungspflichtige abhängige Tätigkeit ausüben, sorgt für
eine weitere Unsicherheit – sowohl bei den Trägern als auch bei den
Lehrkräften (vgl. www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/uebergangsregelung-fuer-le
hrtaetigkeiten-auf-honorarbasis/). Diese Unsicherheit führt dazu, dass Träger
teilweise Zustimmungserklärungen einfordern, in denen Lehrkräfte bestätigen
sollen, dass die Lehrtätigkeit auch über den 31. Dezember 2026 hinaus als
selbstständig zu beurteilen sei (vgl. www.gew-nds.de/aktuelles/detailseite/uebe
rgangsphase-nun-produktiv-nutzen-1).
Angestellte Lehrkräfte dagegen sind zwar nicht mit den Unsicherheiten einer
Soloselbstständigkeit konfrontiert, arbeiten jedoch oft zum Mindestlohn
Weiterbildung, der ca. 30 Prozent unter dem der Lehrkräfte im öffentlichen
Schuldienst liegt. Sie müssen in Vollzeit nach wie vor oft 40 oder mehr
Unterrichtseinheiten unterrichten oder Büroarbeiten für den Träger verrichten, ohne
Vergütung der mit der Lehrtätigkeit verbundenen umfangreichen
Zusammenhangstätigkeiten (vgl. www.bagarbeit.de/wp-content/uploads/2024/01/forum-arbeit-0
3_2023_Anforderungen_an_Lehrende_im_Berufssprachunterricht.pdf).
Daran hat auch die am 28. Februar 2025 im Trägerrundschreiben BSK 03/25
verkündete 29 Unterrichtseinheiten-Regelung (UE-Regelung) des BAMF
nichts geändert (vgl. www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Beruf
sbezsprachf-ESF-BAMF/BSK-Rundschreiben/2025/250228-traegerrundschreib
en-03-25.pdf). Nach Informationen der Fragestellenden wird die UE-Regelung
durch die Formulierung als Soll- bzw. Richtwert in der Folge von einigen
Trägern als nicht verbindlich interpretiert und seit Einführung häufig nicht
umgesetzt. Laut dem „Bündnis DaZ-/DaF-Lehrkräfte“ würden Neueinstellungen mit
Hinweis auf die UE-Regelung vermieden, befristete Verträge nicht mehr
verlängert oder bestehende unbefristete Verträge nicht angepasst (vgl. www.dafda
z-lehrkraefte.de/2025/04/09/was-tun-wenn-der-tr%C3 ProzentA4ger-die-29-
ueregelung-nicht-einh%C3 ProzentA4lt/).
Ein Bündnis aus Verbänden und Gewerkschaften warnt, dass sich die
Abwanderung von Lehrkräften aus der Branche verstärke, und fordert eine Anhebung
des Kostenerstattungssatzes sowie wettbewerbsfähige Gehälter (vgl. https://ges
amtprogramm-sprache-retten.jetzt/).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Plant die Bundesregierung, den Kostenerstattungssatz für die Träger und
die Vergütungsuntergrenze für Lehrkräfte in den Integrations- und
Berufssprachkursen zu erhöhen, wenn ja, wann, und wenn nein, mit welcher
Begründung?
2. Plant die Bundesregierung, die Kostenerstattungssätze und die
Vergütungsuntergrenze für die Integrations- und Berufssprachkurse entsprechend dem
Branchentarifvertrag für die öffentlich finanzierte berufliche Weiterbildung,
der aktuell ausgehandelt wird, anzupassen, wenn ja, wann, und wenn nein,
mit welcher Begründung?
3. Warum legt die Bundesregierung im Rahmen der Kursträgerzulassung
keine höhere dynamisierte Vergütungsuntergrenze fest, die sich an der
Vergütung von anderen Lehrtätigkeiten, zum Beispiel der
Berufsschullehrkräfte, orientiert?
4. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass – nachdem die
zweijährige Übergangsregelung zum Herrenberg-Urteil beschlossen wurde –
Honorarlehrkräfte von Trägern aufgefordert werden, Zustimmungserklärungen zu
unterzeichnen, in denen sie bestätigen, dass sie sich auch über den 31.
Dezember 2026 hinaus als selbstständig betrachten, und wenn ja, trifft diese
Vorgehensweise auf die Zustimmung der Bundesregierung, bzw. teilt die
Bundesregierung die Ansicht, dass solche Erklärungen nach Ablaufen der
Übergangsregelung am 31. Dezember 2026 keine Wirkung auf die
Beurteilung durch unabhängige Dritte haben, ob eine
sozialversicherungspflichtige, abhängige Tätigkeit vorliegt (insbesondere nicht auf die entsprechende
Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung)?
5. Welche Pläne verfolgt die Bundesregierung für die Zeit nach Ablaufen der
Übergangsregelung, um eine dauerhafte und rechtssichere Lösung für die
statusrechtliche Beurteilung von Honorarlehrkräften zu schaffen, die
sicherstellt, dass weder Träger noch Lehrkräfte in eine erneute Phase der
Rechtsunsicherheit geraten, und teilt sie die Auffassung der Fragestellenden, dass
Zustimmungserklärungen hierfür kein geeignetes Mittel darstellen?
6. Betrachtet die Bundesregierung die 29-Unterrichtseinheiten-Regelung als
verbindlich, wenn ja, wie plant die Bundesregierung, für eine verbindliche
Einhaltung der Regelung zu sorgen, und wenn nein, mit welcher
Begründung?
7. Plant die Bundesregierung, die Einhaltung der 29-Unterrichtseinheiten-
Regelung zur Voraussetzung in den Zulassungsverfahren für die Träger
bzw. die Maßnahme zu machen?
Berlin, den 18. Dezember 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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