Zukunft der Integrations- und Berufssprachkurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Antwort zu Drs. 21/3135)
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Zukunft der Integrations- und Berufssprachkurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Antwort zu Drs. 21/3135)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3320
21. Wahlperiode 17.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Böttger, Clara Bünger, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/3135 –
Zukunft der Integrations- und Berufssprachkurse des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Spracherwerb bildet eine wichtige Voraussetzung für eine gelingende
Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt. Die vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) gesteuerten Integrations- und Berufssprachkurse
(IK und BSK) sind hierbei zentrale Instrumente, deren erfolgreiche
Durchführung maßgeblich von der Leistungsfähigkeit und Stabilität der zugelassenen
Kursträger abhängt.
Seit Ende des Jahres 2023 häufen sich nach Informationen der Fragestellenden
Hinweise auf gravierende Probleme in der Abwicklung und Finanzierung
dieser Kurse. Nach übereinstimmenden Darstellungen verschiedener
Bildungsträgerverbände und Sprachkursträger ist es wiederholt zu
Zahlungsverzögerungen, einseitigen Eingriffen in Vertragsbedingungen, sehr umfassender
Bürokratie und zusätzlich abgesenkten Vergütungssätzen ab bestimmten
Teilnehmendenzahlen gekommen. Diese Entwicklungen gefährden das erfolgreiche
„Gesamtprogramm Sprache“, schwächen die notwendige
Integrationsinfrastruktur und sind geeignet, die wirtschaftliche Existenz zahlreicher qualitativ
hochwertig arbeitender Träger zu beeinträchtigen.
Die Bundesregierung betont regelmäßig die Bedeutung einer verlässlichen
Integrationspolitik und eines wirksamen Sprachförderangebots. Angesichts der
aktuellen Entwicklungen ist aus Sicht der Fragestellenden jedoch fraglich, ob
das BAMF und die zuständigen Ressorts diesen Anspruch organisatorisch,
finanziell und rechtlich erfüllen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Dezember
2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Darstellungen wiederkehrender Verzögerungen bei der
Auszahlung der Vergütungen für Integrations- und Berufssprachkurse,
die in den Jahren 2023, 2024 und 2025 jeweils früher im Haushaltsjahr
eintraten (November 2023, Oktober 2024, September 2025)?
3. Welche konkreten organisatorischen oder haushaltstechnischen Ursachen
führten nach Kenntnis der Bundesregierung zu diesen wiederkehrenden
Verzögerungen?
Die Fragen 1 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Für die Höhe der Ausgaben für Integrations- und Berufssprachkurse ist die
Anzahl der Kursteilnehme und die Höhe des Kostenerstattungssatzes (KES)
ausschlaggebend, da sich die Vergütung der Kursträger nach den an einer
Unterrichtseinheit teilnehmenden Personen und dem KES richtet. Durch die meist
überjährige Kursdauer kann der Mittelbedarf z. B. für neue Teilnehmer in
Integrationskursen in bis zu drei Haushaltsjahren anfallen. Das bedeutet, dass
durch die neuen Teilnehmer mit Kurseintritt gerade in der zweiten Hälfte eines
Jahres der größte Teil des Mittelbedarfs im Folgejahr entsteht. Dazu kommt der
Mittelbedarf für die neuen Teilnehmer im gleichen Jahr.
In den Jahren 2023 und 2024 entwickelten sich die Teilnehmerzahlen im
Integrationskurs jeweils unvorhergesehen höher als im jeweiligen
Haushaltsaufstellungsverfahren zunächst prognostiziert, was sich v. a. aus den nicht
vorhersehbaren Fluchtbewegungen aus der Ukraine bedingt durch den
völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands, unvorhersehbar gegenüber den Vorjahren
erhöhten Asylzugangszahlen, aber auch aus der unerwartet starken Inanspruchnahme
der neuen Teilnahmemöglichkeiten durch die weitere Öffnung der
Integrationskurse für Asylbewerbende unabhängig von der Bleibeperspektive ergeben hat.
Infolge der dadurch entstandenen unvorhersehbar höheren Ausgaben waren in
allen Jahren aus dem Haushaltstitel für die Durchführung der Integrationskurse
unterjährig so hohe Mittelabflüsse zu beobachten, dass zum Ende der
jeweiligen Haushaltsjahre eine vorübergehende Steuerung des Mittelabflusses
unumgänglich wurde.
Bei den Berufssprachkursen musste im Jahr 2025 vorübergehend für alle neu
startenden Kurse das Zahlungsziel angehoben werden. Dies wurde im
Trägerrundschreiben BSK 14/24 bekannt gegeben und in der Abrechnungsrichtlinie
angepasst. Im Juni 2025 konnte auf das ursprüngliche Zahlungsziel von 30
Tagen zurückgekehrt werden.
2. Wie viele Kursträger waren in diesen Jahren von den in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten verspäteten Zahlungen betroffen, und in
welcher Gesamthöhe bestanden zum Jahresende jeweils offene
Forderungen gegenüber dem BAMF?
Eine Auswertung der Anzahl der betroffenen Kursträger im Sinne der
Fragestellung ist nicht möglich. Die Bearbeitung von Abrechnungen erfolgt in den
abrechnenden Stellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
aus Gründen der Gleichbehandlung in der Regel strikt chronologisch nach dem
Datum des Eingangs vollständiger Abrechnungsunterlagen. Je nach
Eingangsdatum der Abrechnung war deshalb potentiell jeder zugelassene
Integrationskursträger in gleichem Maße von einer Verlängerung des Zahlungsziels
betroffen.
In einem Haushaltsjahr bearbeitete, aber nicht ausgezahlte Abrechnungen fallen
dem Haushalt des Folgejahrs anheim. Aufgrund der grundsätzlichen
Bearbeitungsdauer von 30 Tagen trifft dies (systemimmanent) regelmäßig für alle mit
Posteingang ab dem 1. Dezember eines Jahres im BAMF eingehenden
vollständigen Abrechnungsunterlagen zu. In den genannten Jahren ist im
Integrationskursbereich aufgrund der vorzeitigen Ausschöpfung der verfügbaren
Haushaltsmittel zusätzlich ein darüberhinausgehender Mittelmehrbedarfsübertrag in das
jeweilige Folgejahr aufgetreten. Dieser betrug im Jahr 2023 rd. 149 Mio. Euro
und im Jahr 2024 rd. 82 Mio. Euro. Im Berufssprachkursbereich bestanden
keine offenen Forderungen zum Jahresende.
4. Welche Maßnahmen hat das BAMF ergriffen, um die Einhaltung der in
seinen Abrechnungsrichtlinien vorgesehenen 30-Tage-Zahlungsfrist
sicherzustellen?
5. Wie bewertet die Bundesregierung die an die Fragestellenden
herangetragene Praxis, wonach das BAMF auf Nachfragen von Trägern wegen
ausbleibender Zahlungen erklärt, es gebe „keine gesetzlich vorgegebene
Frist“ zur Begleichung der Rechnungen?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
In § 2 Absatz 5 der Richtlinien des BAMF für die Abrechnung von
Integrationskursen ist vorgesehen, dass die Auszahlung grundsätzlich 30 Tage nach
Eingang der vollständigen und ordnungsgemäßen Abrechnungsunterlagen erfolgt.
Die 30 Tage in den Abrechnungsrichtlinien stellen das vom BAMF selbst
gesetzte Ziel dar, dass Abrechnungen für Integrationskursabschnitte grundsätzlich
innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen
Abrechnungsunterlagen bearbeitet und zur Auszahlung gebracht werden sollen, was unter normalen
Umständen auch problemlos erfolgt. Sofern allerdings wie zuletzt, Umstände
eintreten, die die Abrechnungsbearbeitung aus vom BAMF nicht zu
beeinflussenden Gründen faktisch verhindern, ist die Einhaltung dieses Zahlungsziels
nicht immer möglich.
Die Abrechnungsrichtlinien sind Verwaltungsvorschriften und basieren auf
§ 20 Absatz 6 der Integrationskursverordnung (IntV). Diese Vorschrift
begründet keinen Anspruch auf Auszahlung innerhalb einer nach dem Kalender
bestimmten Frist.
Im Bereich der Berufssprachkurse wurde von Januar bis Juni 2025 aufgrund
der angespannten Haushaltslage während der vorläufigen Haushaltsführung das
Zahlungsziel für neu startende Kurse von 30 Tagen auf 90 Tage erhöht. Das
Zahlungsziel für laufende Kurse betrug weiterhin 30 Tage. Diese Anpassung
des Zahlungsziels für ab Januar 2025 startende Kurse wurde am 11. Dezember
2024 per Trägerrundschreiben angekündigt und in den Abrechnungsrichtlinien
der Berufssprachkurse verankert. Mit der Bewilligung der zweiten
überplanmäßigen Ausgabe für die Berufssprachkurse im Juni 2025 wurde das Zahlungsziel
per Trägerrundschreiben vom 6. Juni 2025 sofort wieder auf 30 Tage verkürzt.
6. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Trägern im Falle
drohender Insolvenz geraten wurde, sich an die Regionalstellen des
BAMF zu wenden, um eventuell eine vorgezogene Abrechnung zu
erreichen, und wenn ja, hält die Bundesregierung diese Praxis für mit den
Pflichten nach § 15a der Insolvenzordnung (InsO) vereinbar?
In Einzelfällen haben sich Träger an das BAMF gewandt, um eine schnellere
Bearbeitung ihrer Abrechnung und somit eine schnellere Auszahlung zu
erhalten. Die Einhaltung der in § 15a der Insolvenzordnung (InsO) genannten
Pflichten obliegt allein der jeweiligen Geschäftsführung des Kursträgers.
7. Welche Vorsorgemaßnahmen wurden im Haushaltsentwurf 2026
getroffen, um ggf. eine erneute Mittelknappheit im Bereich der Integrations-
und Berufssprachkurse zu vermeiden?
Das BAMF hat den voraussichtlichen Mittelbedarf in Form einer
Mittelprognoserechnung kalkuliert und in das Haushaltsaufstellungsverfahren eingebracht.
Mit dem vom Deutschen Bundestag am 28. November 2025 beschlossenen
Haushaltsgesetz 2026 hat der Gesetzgeber den vom BAMF prognostizierten
und angemeldeten Mittelbedarf für Integrationskurse für das Jahr 2026
bewilligt.
Der Haushaltsansatz für die Berufssprachkurse wurde für das Jahr 2026
gegenüber der bisherigen Finanzplanung von 310 Mio. Euro auf 450 Mio. Euro
erhöht. Im Jahr 2026 wird, auch auf Grund von Nachholeffekten, weiterhin eine
erhöhte Nachfrage nach Berufssprachkursen erwartet. Damit der
Haushaltsansatz sicher eingehalten werden kann, wird daher eine Kontingentierung
beibehalten, allerdings auf höherem Niveau als im Jahr 2025. Für weitergehende
Informationen wird auf das im Internet veröffentlichte Rundschreiben für Träger
der Berufssprachkurse 11/25 verwiesen (abzurufen unter www.bamf.de/Shared
Docs/Anlagen/DE/Integration/Berufsbezsprachf-ESF-BAMF/BSK-Rundschrei
ben/2025/251010-traegerrundschreiben-11-25.html).
8. Aus welchen Gründen hat das BAMF mit Trägerrundschreiben IK 02/25
vom 28. Februar 2025 eine maximale Unterrichtsverpflichtung von
29 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten pro Woche für festangestellte
Lehrkräfte eingeführt?
9. In welcher Weise wurden Kursträger oder deren Verbände in die
Vorbereitung und Entscheidungsfindung eingebunden?
10. Auf welcher fachlichen Grundlage beruht die Annahme, dass eine
Überschreitung von 29 Unterrichtseinheiten die Unterrichtsqualität gefährdet?
Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Anlass und Grund der Erarbeitung und Einführung einer solchen Regelung
waren Berichte aus der Praxis, wonach angestellte Lehrkräfte in Einzelfällen
verpflichtet waren, fast die gesamte wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten, d. h.
die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts im Wesentlichen unentgeltlich zu
leisten hatten. Hierzu zählen beispielhaft die Erstellung von Lehr- und
Lernmaterialien, Dokumentation und Prüfungs- und Testvorbereitung.
Daher hat eine Arbeitsgruppe des Expertengremiums Berufssprachkurse, unter
Berücksichtigung regelmäßiger Zusammenhangstätigkeiten, eine Empfehlung
zum Maximum an wöchentlichen Unterrichtseinheiten der Lehrkräfte im
Gesamtprogramm Sprache für das Bundesministerium des Innern (BMI) und das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet, bei dem der
Unterricht den qualitativen Mindeststandards genügt.
Die Unterrichtsqualität ist insoweit fachlich gefährdet, wenn neben der reinen
Unterrichtstätigkeit keine oder nicht ausreichend Zeit für die wesentlichen
Zusammenhangstätigkeiten bleibt.
Das Ergebnis (29 Unterrichtseinheiten pro Woche) wurde von allen AG-
Mitgliedern getragen und den Bundesministerien zur Umsetzung empfohlen.
In der Arbeitsgruppe „AG Maximum“ waren der Verband der Privatschulen
und der Deutsche Volkshochschulverband vertreten, ebenso wie die
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Lehrkräftevertreterinnen und -vertreter
sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Bereich DaF/DaZ.
11. Welche Informationen hat die Bundesregierung dazu, welche
mutmaßlichen Mehrkosten den Trägern infolge dieser Begrenzung entstehen, und
wie bewertet die Bundesregierung deren Auswirkungen auf die
Wirtschaftlichkeit der Kurse?
Die Bundesregierung geht nach dem oben geschilderten Prozess davon aus,
dass 29 Unterrichtseinheiten in der Regel auch aus Sicht der Träger
wirtschaftlich sind. Die Bundesregierung wird die Kostenentwicklung im
Gesamtprogramm Sprache weiter genau beobachten.
12. Ist beabsichtigt, die Kostenerstattungssätze (KES) für die Träger an die
neuen arbeitsorganisatorischen Bedingungen anzupassen, und wenn nein,
warum nicht?
14. Nach welchen Kriterien oder Kalkulationen wurde der seit dem 1.
August 2022 unverändert geltende Kostenerstattungssatz i. H. v. 4,58 Euro
ermittelt, und inwiefern bzw. bis wann plant die Bundesregierung ggf.,
diesen Satz aufgrund der stetig steigenden Kosten der Sprachkursträger
zu erhöhen?
Die Fragen 12 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist in hohem Maße sowohl an einer angemessenen
Kostenvergütung der Kursträger als auch an guten Arbeits- und
Einkommensbedingungen der Lehrkräfte interessiert. Entscheidend ist dafür nach Ansicht der
Bundesregierung die regelmäßige Fortschreibung des
Kostenerstattungsersatzes, den die zugelassenen Kursträger für einen Teilnehmer und eine
Unterrichtseinheit erhalten. Mit dem Kostenerstattungssatz werden pauschaliert alle
Kosten abgedeckt, die für die Durchführung der Integrationskurse und der
Berufssprachkurse anfallen. Dazu gehören auch die Personalkosten für eine
Sprachlehrkraft. Maßgebliche Kriterien einer solchen Fortschreibung sind die
allgemeine Lohnentwicklung und das Inflationsgeschehen. Beide Kriterien
werden angemessen berücksichtigt.
Im Geltungsbereich der IntV erfolgte die bislang letzte Erhöhung zum 1.
August 2022, als der Kostenerstattungssatzes von 4,40 Euro auf 4,58 Euro pro
Unterrichtseinheit und teilnehmender Person erhöht wurde. Im Geltungsbereich
der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (DeuFöV) ist
der Kostenerstattungssatz zuletzt zum 1. November 2023 von 4,84 Euro auf
5,12 Euro pro Unterrichtseinheit und teilnehmender Person erhöht worden.
Seit der letzten Erhöhung des Kostenerstattungssatzes sind die Tariflöhne und
gleichzeitig die allgemeinen Kosten durch Inflation gestiegen. Demgegenüber
stellt sich die Haushaltslage als weiterhin angespannt dar. In dieser Lage bleibt
es das Ziel der Bundesregierung, dass Kursträger und Lehrkräfte angemessen
vergütet werden. Deshalb gilt es, auch im Haushaltsjahr 2026 sowie darüber
hinaus die finanziellen Spielräume für eine Erhöhung des
Kostenerstattungssatzes genau zu bestimmen und dabei die verschiedenen Bedarfe und Interessen
sorgfältig abzuwägen.
13. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der an die
Fragestellenden herangetragenen Kritik der Bildungsträgerverbände und
Sprachkursträger, das BAMF greife durch diese Maßnahme in die
unternehmerische Gestaltungsfreiheit der Träger ein?
Die Regelung greift nach Ansicht der Bundesregierung nicht in die
unternehmerische Gestaltungsfreiheit der Kursträger ein. Sie hat ausschließlich das Ziel,
die Unterrichtsqualität in Integrations- und Berufssprachkursen abzusichern.
Der ermittelte Wert (29 UE) berücksichtigt Zusammenhangstätigkeiten im
speziellen Arbeitsprofil von Integrations- und Berufssprachkurs-Lehrkräften und
versteht sich als ein Mittelwert über die verschiedenen Kursarten und über
einen längeren Zeitraum hinweg (der z. B. auch Weiterbeschäftigung bei
Schließzeiten und Fortbildungszeiten umfasst). Flexibilität in der betrieblichen
Organisation der Kursträger, um z. B. etwaige vorübergehende Lastspitzen
aufzufangen, sollen ausdrücklich bestehen bleiben. Die Regelung dient letztlich
der Verhinderung von Ausnahmefällen.
15. Welche fachliche oder betriebswirtschaftliche Begründung liegt der
Einführung der sogenannten Degression zugrunde, wonach ab dem 17.
Teilnehmenden eines Kursabschnitts der Kostenerstattungssatz von
4,58 Euro auf 2,40 Euro pro Unterrichtseinheit abgesenkt wird?
Die Degression des Kostenerstattungssatzes ist erstmals zum 1. Juli 2016 in die
Vergütungssystematik für Integrationskurse eingeführt worden. Für nach dem
1. November 2025 neu beginnende Kursabschnitte wird den Trägern der
Integrationskurse jede durchgeführte Unterrichtseinheit nicht mehr wie zuletzt erst
ab der 21. teilnehmenden Person, sondern schon ab der 17. teilnehmenden
Person mit einem Kostenerstattungssatz i. H. v. 2,40 Euro je teilnehmender Person
statt 4,58 Euro vergütet. Die Änderung wirkt sich nur in Kursabschnitten aus,
die von den Trägern mit mehr als 16 Teilnehmer abgerechnet werden.
Die Maßnahme der Absenkung der „Degressionsgrenze“ erfolgte vor dem
Hintergrund der Notwendigkeit, mit den vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung
gestellten Mitteln sparsam umzugehen.
16. Wurde diese Maßnahme mit den Trägerverbänden abgestimmt oder
evaluiert, und wenn nein, warum nicht?
Das BAMF steht in einem kontinuierlichen, konstruktiven Austausch mit
Kursträgerverbänden, welche die Integrationskurse und Berufssprachkurse
durchführen. Eine formale Abstimmung ist hingegen nicht vorgesehen.
Entscheidungen werden letztendlich vom BAMF beziehungsweise dem jeweils zuständigen
Bundesministerium getroffen.
17. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der an die
Fragestellenden herangetragenen Einschätzung der Träger, dass diese
Regelung größere Kursgruppen und damit eine effizientere
Ressourcennutzung bestraft?
18. Plant die Bundesregierung, die Degressionsregelung zu überprüfen oder
auszusetzen, um die wirtschaftliche Stabilität der Träger zu sichern, und
wenn nein, warum nicht?
19. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung infolge der
Degressionsregelung und damit verbundener Mindereinnahmen für die Träger
auf das Kursangebot, insbesondere in Regionen mit hohem
Sprachförderbedarf?
Die Fragen 17 bis 19 werden gemeinsam beantwortet.
Trotz der Absenkung der Degressionsschwelle ist eine möglichst große
Auslastung der vorhandenen Kursplatzkapazitäten, also das Bilden möglichst großer
Gruppen, für Kursträger wirtschaftlich attraktiver als mehr Kurse mit weniger
Teilnehmern durchzuführen.
Auswirkungen auf das Kursangebot werden kontinuierlich beobachtet und
überprüft.
20. Aus welchen Gründen wurde im Juni 2025 ein neuer Einstufungstest für
Integrationskurse eingeführt, und welche Verbesserungen sollen damit
erzielt werden?
Der ehemalige Einstufungstest für Integrationskurse wurde im Jahr 2007
entwickelt und entsprach nicht mehr den aktuellen Anforderungen. Für die im Jahr
2016 eingeführten Berufssprachkurse gab es bisher keinen bundeseinheitlichen
Einstufungstest. Der neue leistungsfähige Einstufungstest entspricht den
modernen fachlichen Standards. Er ermöglicht es noch besser als bisher,
vorhandene Deutschkenntnisse und den genauen Sprachlernbedarf so zu ermitteln, dass
für alle Teilnehmer der bestgeeignete Kurs bzw. der passende Kursabschnitt aus
dem aktuellen Kursangebot des BAMF gefunden werden kann.
21. Welche Rückmeldungen liegen dem BAMF oder dem
Bundesministerium des Innern (BMI) zu möglichen administrativen Problemen, zu IT-
Zugängen oder erhöhtem Zeitaufwand infolge entsprechender Probleme
insbesondere seitens der Träger vor?
Das BAMF hat im Zeitraum von Juli bis November 2025 insgesamt 84
Webinare (Schulungen) mit insgesamt 5.680 Einwahlen für einstufende Lehrkräfte
und Kursträger angeboten, nachdem sie auf sämtliche Materialien zum neuen
Einstufungssystem zugreifen konnten. Dem BAMF liegen Rückmeldungen,
Kritik und Fragen hinsichtlich der inhaltlichen Durchführung, administrativer
Neuerungen, materieller Aufwände, Log-In-Probleme oder hinsichtlich
betroffener IT-Anwendungen vor. Diese wurden entweder in den Webinaren oder im
Nachgang vom BAMF beantwortet bzw. ausgeräumt. Über ein eigens
eingerichtetes und in den Webinaren kommuniziertes E-Mail-Postfach werden
kontinuierlich Anfragen zum neuen Einstufungssystem beantwortet. Weitergehende
Rückmeldungen liegen der Bundesregierung nicht vor.
22. Auf welcher Kalkulationsgrundlage wurde der Vergütungssatz von
45 Euro pro Einstufungstest festgelegt, und berücksichtigt er den
durchschnittlichen Zeitaufwand von über einer Stunde pro Testdurchführung?
24. Ist beabsichtigt, die Vergütungssätze für Einstufungstests an die
tatsächlichen Aufwände anzupassen, wenn ja, wann, und wenn nein, warum
nicht?
Die Fragen 22 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Kalkuliert wurde anhand des leicht erhöhten Zeitaufwandes für die einstufende
Lehrkraft im Vergleich zum früheren Einstufungstest und unter
Berücksichtigung der inzwischen gestiegenen Lehrkräftehonorare. Es erfolgte eine 50-
prozentige Steigerung der Vergütung pro Einstufung, von ehemals 30 Euro auf
45 Euro. Der alte Einstufungstest war nur im geringen Maße weniger
zeitaufwändig als der neue, wenn er ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
23. Wie viele Beschwerden oder Anmerkungen von Trägern bezüglich einer
unzureichenden Vergütung oder eines Mehraufwands haben das BAMF
seit Ende 2023 erreicht (bitte ggf. eine ungefähre Einschätzung geben)?
Eine wesentliche Zunahme an Beschwerden oder Anmerkungen von Trägern,
insbesondere auch zur Vergütungshöhe für den Einstufungstest, gab es nicht.
25. Sind Maßnahmen geplant, um den administrativen Aufwand und die
Bürokratiebelastung der Kursträger künftig zu reduzieren, wenn ja, welche,
und wenn nein, warum nicht?
Aktuell sind insbesondere weitere Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung
geplant. Seit Neuestem können beispielsweise Integrationskursträger die
Antragstellung für ihre Kursteilnehmer vollständig digital über das Bundesportal
durchführen. Im Jahr 2026 soll zudem die Umstellung der
Abrechnungsdokumente auf ein Online-Verfahren erfolgen, was auf Seiten der Kursträger zu
einer Verkürzung der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer sowie zu einer
spürbaren Ressourcenersparnis bei Papier und Postversand beitragen wird.
Eine umfassende Arbeitserleichterung für die Kursträger war auch die
Einführung des IT-Systems BerD im Bereich der Berufssprachkurse, mit dem die
Verwaltung Berufssprachkurse weitgehend Ende zu Ende digitalisiert ist.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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