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Zukunft der Integrations- und Berufssprachkurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Antwort zu Drs. 21/3135)

dip / drucksache 17.12.2025 · WP 21 · 21/3320 · Antwort · Original ↗

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Zukunft der Integrations- und Berufssprachkurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Antwort zu Drs. 21/3135) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3320 21. Wahlperiode 17.12.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Böttger, Clara Bünger, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/3135 – Zukunft der Integrations- und Berufssprachkurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Spracherwerb bildet eine wichtige Voraussetzung für eine gelingende Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt. Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gesteuerten Integrations- und Berufssprachkurse (IK und BSK) sind hierbei zentrale Instrumente, deren erfolgreiche Durchführung maßgeblich von der Leistungsfähigkeit und Stabilität der zugelassenen Kursträger abhängt. Seit Ende des Jahres 2023 häufen sich nach Informationen der Fragestellenden Hinweise auf gravierende Probleme in der Abwicklung und Finanzierung dieser Kurse. Nach übereinstimmenden Darstellungen verschiedener Bildungsträgerverbände und Sprachkursträger ist es wiederholt zu Zahlungsverzögerungen, einseitigen Eingriffen in Vertragsbedingungen, sehr umfassender Bürokratie und zusätzlich abgesenkten Vergütungssätzen ab bestimmten Teilnehmendenzahlen gekommen. Diese Entwicklungen gefährden das erfolgreiche „Gesamtprogramm Sprache“, schwächen die notwendige Integrationsinfrastruktur und sind geeignet, die wirtschaftliche Existenz zahlreicher qualitativ hochwertig arbeitender Träger zu beeinträchtigen. Die Bundesregierung betont regelmäßig die Bedeutung einer verlässlichen Integrationspolitik und eines wirksamen Sprachförderangebots. Angesichts der aktuellen Entwicklungen ist aus Sicht der Fragestellenden jedoch fraglich, ob das BAMF und die zuständigen Ressorts diesen Anspruch organisatorisch, finanziell und rechtlich erfüllen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Dezember 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Wie bewertet die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Darstellungen wiederkehrender Verzögerungen bei der Auszahlung der Vergütungen für Integrations- und Berufssprachkurse, die in den Jahren 2023, 2024 und 2025 jeweils früher im Haushaltsjahr eintraten (November 2023, Oktober 2024, September 2025)?  3. Welche konkreten organisatorischen oder haushaltstechnischen Ursachen führten nach Kenntnis der Bundesregierung zu diesen wiederkehrenden Verzögerungen? Die Fragen 1 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Für die Höhe der Ausgaben für Integrations- und Berufssprachkurse ist die Anzahl der Kursteilnehme und die Höhe des Kostenerstattungssatzes (KES) ausschlaggebend, da sich die Vergütung der Kursträger nach den an einer Unterrichtseinheit teilnehmenden Personen und dem KES richtet. Durch die meist überjährige Kursdauer kann der Mittelbedarf z. B. für neue Teilnehmer in Integrationskursen in bis zu drei Haushaltsjahren anfallen. Das bedeutet, dass durch die neuen Teilnehmer mit Kurseintritt gerade in der zweiten Hälfte eines Jahres der größte Teil des Mittelbedarfs im Folgejahr entsteht. Dazu kommt der Mittelbedarf für die neuen Teilnehmer im gleichen Jahr. In den Jahren 2023 und 2024 entwickelten sich die Teilnehmerzahlen im Integrationskurs jeweils unvorhergesehen höher als im jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren zunächst prognostiziert, was sich v. a. aus den nicht vorhersehbaren Fluchtbewegungen aus der Ukraine bedingt durch den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands, unvorhersehbar gegenüber den Vorjahren erhöhten Asylzugangszahlen, aber auch aus der unerwartet starken Inanspruchnahme der neuen Teilnahmemöglichkeiten durch die weitere Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerbende unabhängig von der Bleibeperspektive ergeben hat. Infolge der dadurch entstandenen unvorhersehbar höheren Ausgaben waren in allen Jahren aus dem Haushaltstitel für die Durchführung der Integrationskurse unterjährig so hohe Mittelabflüsse zu beobachten, dass zum Ende der jeweiligen Haushaltsjahre eine vorübergehende Steuerung des Mittelabflusses unumgänglich wurde. Bei den Berufssprachkursen musste im Jahr 2025 vorübergehend für alle neu startenden Kurse das Zahlungsziel angehoben werden. Dies wurde im Trägerrundschreiben BSK 14/24 bekannt gegeben und in der Abrechnungsrichtlinie angepasst. Im Juni 2025 konnte auf das ursprüngliche Zahlungsziel von 30 Tagen zurückgekehrt werden.  2. Wie viele Kursträger waren in diesen Jahren von den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten verspäteten Zahlungen betroffen, und in welcher Gesamthöhe bestanden zum Jahresende jeweils offene Forderungen gegenüber dem BAMF? Eine Auswertung der Anzahl der betroffenen Kursträger im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. Die Bearbeitung von Abrechnungen erfolgt in den abrechnenden Stellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aus Gründen der Gleichbehandlung in der Regel strikt chronologisch nach dem Datum des Eingangs vollständiger Abrechnungsunterlagen. Je nach Eingangsdatum der Abrechnung war deshalb potentiell jeder zugelassene Integrationskursträger in gleichem Maße von einer Verlängerung des Zahlungsziels betroffen. In einem Haushaltsjahr bearbeitete, aber nicht ausgezahlte Abrechnungen fallen dem Haushalt des Folgejahrs anheim. Aufgrund der grundsätzlichen Bearbeitungsdauer von 30 Tagen trifft dies (systemimmanent) regelmäßig für alle mit Posteingang ab dem 1. Dezember eines Jahres im BAMF eingehenden vollständigen Abrechnungsunterlagen zu. In den genannten Jahren ist im Integrationskursbereich aufgrund der vorzeitigen Ausschöpfung der verfügbaren Haushaltsmittel zusätzlich ein darüberhinausgehender Mittelmehrbedarfsübertrag in das jeweilige Folgejahr aufgetreten. Dieser betrug im Jahr 2023 rd. 149 Mio. Euro und im Jahr 2024 rd. 82 Mio. Euro. Im Berufssprachkursbereich bestanden keine offenen Forderungen zum Jahresende.  4. Welche Maßnahmen hat das BAMF ergriffen, um die Einhaltung der in seinen Abrechnungsrichtlinien vorgesehenen 30-Tage-Zahlungsfrist sicherzustellen?  5. Wie bewertet die Bundesregierung die an die Fragestellenden herangetragene Praxis, wonach das BAMF auf Nachfragen von Trägern wegen ausbleibender Zahlungen erklärt, es gebe „keine gesetzlich vorgegebene Frist“ zur Begleichung der Rechnungen? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. In § 2 Absatz 5 der Richtlinien des BAMF für die Abrechnung von Integrationskursen ist vorgesehen, dass die Auszahlung grundsätzlich 30 Tage nach Eingang der vollständigen und ordnungsgemäßen Abrechnungsunterlagen erfolgt. Die 30 Tage in den Abrechnungsrichtlinien stellen das vom BAMF selbst gesetzte Ziel dar, dass Abrechnungen für Integrationskursabschnitte grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen bearbeitet und zur Auszahlung gebracht werden sollen, was unter normalen Umständen auch problemlos erfolgt. Sofern allerdings wie zuletzt, Umstände eintreten, die die Abrechnungsbearbeitung aus vom BAMF nicht zu beeinflussenden Gründen faktisch verhindern, ist die Einhaltung dieses Zahlungsziels nicht immer möglich. Die Abrechnungsrichtlinien sind Verwaltungsvorschriften und basieren auf § 20 Absatz 6 der Integrationskursverordnung (IntV). Diese Vorschrift begründet keinen Anspruch auf Auszahlung innerhalb einer nach dem Kalender bestimmten Frist. Im Bereich der Berufssprachkurse wurde von Januar bis Juni 2025 aufgrund der angespannten Haushaltslage während der vorläufigen Haushaltsführung das Zahlungsziel für neu startende Kurse von 30 Tagen auf 90 Tage erhöht. Das Zahlungsziel für laufende Kurse betrug weiterhin 30 Tage. Diese Anpassung des Zahlungsziels für ab Januar 2025 startende Kurse wurde am 11. Dezember 2024 per Trägerrundschreiben angekündigt und in den Abrechnungsrichtlinien der Berufssprachkurse verankert. Mit der Bewilligung der zweiten überplanmäßigen Ausgabe für die Berufssprachkurse im Juni 2025 wurde das Zahlungsziel per Trägerrundschreiben vom 6. Juni 2025 sofort wieder auf 30 Tage verkürzt.  6. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Trägern im Falle drohender Insolvenz geraten wurde, sich an die Regionalstellen des BAMF zu wenden, um eventuell eine vorgezogene Abrechnung zu erreichen, und wenn ja, hält die Bundesregierung diese Praxis für mit den Pflichten nach § 15a der Insolvenzordnung (InsO) vereinbar? In Einzelfällen haben sich Träger an das BAMF gewandt, um eine schnellere Bearbeitung ihrer Abrechnung und somit eine schnellere Auszahlung zu erhalten. Die Einhaltung der in § 15a der Insolvenzordnung (InsO) genannten Pflichten obliegt allein der jeweiligen Geschäftsführung des Kursträgers.  7. Welche Vorsorgemaßnahmen wurden im Haushaltsentwurf 2026 getroffen, um ggf. eine erneute Mittelknappheit im Bereich der Integrations- und Berufssprachkurse zu vermeiden? Das BAMF hat den voraussichtlichen Mittelbedarf in Form einer Mittelprognoserechnung kalkuliert und in das Haushaltsaufstellungsverfahren eingebracht. Mit dem vom Deutschen Bundestag am 28. November 2025 beschlossenen Haushaltsgesetz 2026 hat der Gesetzgeber den vom BAMF prognostizierten und angemeldeten Mittelbedarf für Integrationskurse für das Jahr 2026 bewilligt. Der Haushaltsansatz für die Berufssprachkurse wurde für das Jahr 2026 gegenüber der bisherigen Finanzplanung von 310 Mio. Euro auf 450 Mio. Euro erhöht. Im Jahr 2026 wird, auch auf Grund von Nachholeffekten, weiterhin eine erhöhte Nachfrage nach Berufssprachkursen erwartet. Damit der Haushaltsansatz sicher eingehalten werden kann, wird daher eine Kontingentierung beibehalten, allerdings auf höherem Niveau als im Jahr 2025. Für weitergehende Informationen wird auf das im Internet veröffentlichte Rundschreiben für Träger der Berufssprachkurse 11/25 verwiesen (abzurufen unter www.bamf.de/Shared Docs/Anlagen/DE/Integration/Berufsbezsprachf-ESF-BAMF/BSK-Rundschrei ben/2025/251010-traegerrundschreiben-11-25.html).  8. Aus welchen Gründen hat das BAMF mit Trägerrundschreiben IK 02/25 vom 28. Februar 2025 eine maximale Unterrichtsverpflichtung von 29 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten pro Woche für festangestellte Lehrkräfte eingeführt?  9. In welcher Weise wurden Kursträger oder deren Verbände in die Vorbereitung und Entscheidungsfindung eingebunden? 10. Auf welcher fachlichen Grundlage beruht die Annahme, dass eine Überschreitung von 29 Unterrichtseinheiten die Unterrichtsqualität gefährdet? Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet. Anlass und Grund der Erarbeitung und Einführung einer solchen Regelung waren Berichte aus der Praxis, wonach angestellte Lehrkräfte in Einzelfällen verpflichtet waren, fast die gesamte wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten, d. h. die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts im Wesentlichen unentgeltlich zu leisten hatten. Hierzu zählen beispielhaft die Erstellung von Lehr- und Lernmaterialien, Dokumentation und Prüfungs- und Testvorbereitung. Daher hat eine Arbeitsgruppe des Expertengremiums Berufssprachkurse, unter Berücksichtigung regelmäßiger Zusammenhangstätigkeiten, eine Empfehlung zum Maximum an wöchentlichen Unterrichtseinheiten der Lehrkräfte im Gesamtprogramm Sprache für das Bundesministerium des Innern (BMI) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet, bei dem der Unterricht den qualitativen Mindeststandards genügt. Die Unterrichtsqualität ist insoweit fachlich gefährdet, wenn neben der reinen Unterrichtstätigkeit keine oder nicht ausreichend Zeit für die wesentlichen Zusammenhangstätigkeiten bleibt. Das Ergebnis (29 Unterrichtseinheiten pro Woche) wurde von allen AG- Mitgliedern getragen und den Bundesministerien zur Umsetzung empfohlen. In der Arbeitsgruppe „AG Maximum“ waren der Verband der Privatschulen und der Deutsche Volkshochschulverband vertreten, ebenso wie die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Lehrkräftevertreterinnen und -vertreter sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Bereich DaF/DaZ. 11. Welche Informationen hat die Bundesregierung dazu, welche mutmaßlichen Mehrkosten den Trägern infolge dieser Begrenzung entstehen, und wie bewertet die Bundesregierung deren Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Kurse? Die Bundesregierung geht nach dem oben geschilderten Prozess davon aus, dass 29 Unterrichtseinheiten in der Regel auch aus Sicht der Träger wirtschaftlich sind. Die Bundesregierung wird die Kostenentwicklung im Gesamtprogramm Sprache weiter genau beobachten. 12. Ist beabsichtigt, die Kostenerstattungssätze (KES) für die Träger an die neuen arbeitsorganisatorischen Bedingungen anzupassen, und wenn nein, warum nicht? 14. Nach welchen Kriterien oder Kalkulationen wurde der seit dem 1. August 2022 unverändert geltende Kostenerstattungssatz i. H. v. 4,58 Euro ermittelt, und inwiefern bzw. bis wann plant die Bundesregierung ggf., diesen Satz aufgrund der stetig steigenden Kosten der Sprachkursträger zu erhöhen? Die Fragen 12 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung ist in hohem Maße sowohl an einer angemessenen Kostenvergütung der Kursträger als auch an guten Arbeits- und Einkommensbedingungen der Lehrkräfte interessiert. Entscheidend ist dafür nach Ansicht der Bundesregierung die regelmäßige Fortschreibung des Kostenerstattungsersatzes, den die zugelassenen Kursträger für einen Teilnehmer und eine Unterrichtseinheit erhalten. Mit dem Kostenerstattungssatz werden pauschaliert alle Kosten abgedeckt, die für die Durchführung der Integrationskurse und der Berufssprachkurse anfallen. Dazu gehören auch die Personalkosten für eine Sprachlehrkraft. Maßgebliche Kriterien einer solchen Fortschreibung sind die allgemeine Lohnentwicklung und das Inflationsgeschehen. Beide Kriterien werden angemessen berücksichtigt. Im Geltungsbereich der IntV erfolgte die bislang letzte Erhöhung zum 1. August 2022, als der Kostenerstattungssatzes von 4,40 Euro auf 4,58 Euro pro Unterrichtseinheit und teilnehmender Person erhöht wurde. Im Geltungsbereich der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (DeuFöV) ist der Kostenerstattungssatz zuletzt zum 1. November 2023 von 4,84 Euro auf 5,12 Euro pro Unterrichtseinheit und teilnehmender Person erhöht worden. Seit der letzten Erhöhung des Kostenerstattungssatzes sind die Tariflöhne und gleichzeitig die allgemeinen Kosten durch Inflation gestiegen. Demgegenüber stellt sich die Haushaltslage als weiterhin angespannt dar. In dieser Lage bleibt es das Ziel der Bundesregierung, dass Kursträger und Lehrkräfte angemessen vergütet werden. Deshalb gilt es, auch im Haushaltsjahr 2026 sowie darüber hinaus die finanziellen Spielräume für eine Erhöhung des Kostenerstattungssatzes genau zu bestimmen und dabei die verschiedenen Bedarfe und Interessen sorgfältig abzuwägen. 13. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der an die Fragestellenden herangetragenen Kritik der Bildungsträgerverbände und Sprachkursträger, das BAMF greife durch diese Maßnahme in die unternehmerische Gestaltungsfreiheit der Träger ein? Die Regelung greift nach Ansicht der Bundesregierung nicht in die unternehmerische Gestaltungsfreiheit der Kursträger ein. Sie hat ausschließlich das Ziel, die Unterrichtsqualität in Integrations- und Berufssprachkursen abzusichern. Der ermittelte Wert (29 UE) berücksichtigt Zusammenhangstätigkeiten im speziellen Arbeitsprofil von Integrations- und Berufssprachkurs-Lehrkräften und versteht sich als ein Mittelwert über die verschiedenen Kursarten und über einen längeren Zeitraum hinweg (der z. B. auch Weiterbeschäftigung bei Schließzeiten und Fortbildungszeiten umfasst). Flexibilität in der betrieblichen Organisation der Kursträger, um z. B. etwaige vorübergehende Lastspitzen aufzufangen, sollen ausdrücklich bestehen bleiben. Die Regelung dient letztlich der Verhinderung von Ausnahmefällen. 15. Welche fachliche oder betriebswirtschaftliche Begründung liegt der Einführung der sogenannten Degression zugrunde, wonach ab dem 17. Teilnehmenden eines Kursabschnitts der Kostenerstattungssatz von 4,58 Euro auf 2,40 Euro pro Unterrichtseinheit abgesenkt wird? Die Degression des Kostenerstattungssatzes ist erstmals zum 1. Juli 2016 in die Vergütungssystematik für Integrationskurse eingeführt worden. Für nach dem 1. November 2025 neu beginnende Kursabschnitte wird den Trägern der Integrationskurse jede durchgeführte Unterrichtseinheit nicht mehr wie zuletzt erst ab der 21. teilnehmenden Person, sondern schon ab der 17. teilnehmenden Person mit einem Kostenerstattungssatz i. H. v. 2,40 Euro je teilnehmender Person statt 4,58 Euro vergütet. Die Änderung wirkt sich nur in Kursabschnitten aus, die von den Trägern mit mehr als 16 Teilnehmer abgerechnet werden. Die Maßnahme der Absenkung der „Degressionsgrenze“ erfolgte vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, mit den vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mitteln sparsam umzugehen. 16. Wurde diese Maßnahme mit den Trägerverbänden abgestimmt oder evaluiert, und wenn nein, warum nicht? Das BAMF steht in einem kontinuierlichen, konstruktiven Austausch mit Kursträgerverbänden, welche die Integrationskurse und Berufssprachkurse durchführen. Eine formale Abstimmung ist hingegen nicht vorgesehen. Entscheidungen werden letztendlich vom BAMF beziehungsweise dem jeweils zuständigen Bundesministerium getroffen. 17. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der an die Fragestellenden herangetragenen Einschätzung der Träger, dass diese Regelung größere Kursgruppen und damit eine effizientere Ressourcennutzung bestraft? 18. Plant die Bundesregierung, die Degressionsregelung zu überprüfen oder auszusetzen, um die wirtschaftliche Stabilität der Träger zu sichern, und wenn nein, warum nicht? 19. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung infolge der Degressionsregelung und damit verbundener Mindereinnahmen für die Träger auf das Kursangebot, insbesondere in Regionen mit hohem Sprachförderbedarf? Die Fragen 17 bis 19 werden gemeinsam beantwortet. Trotz der Absenkung der Degressionsschwelle ist eine möglichst große Auslastung der vorhandenen Kursplatzkapazitäten, also das Bilden möglichst großer Gruppen, für Kursträger wirtschaftlich attraktiver als mehr Kurse mit weniger Teilnehmern durchzuführen. Auswirkungen auf das Kursangebot werden kontinuierlich beobachtet und überprüft. 20. Aus welchen Gründen wurde im Juni 2025 ein neuer Einstufungstest für Integrationskurse eingeführt, und welche Verbesserungen sollen damit erzielt werden? Der ehemalige Einstufungstest für Integrationskurse wurde im Jahr 2007 entwickelt und entsprach nicht mehr den aktuellen Anforderungen. Für die im Jahr 2016 eingeführten Berufssprachkurse gab es bisher keinen bundeseinheitlichen Einstufungstest. Der neue leistungsfähige Einstufungstest entspricht den modernen fachlichen Standards. Er ermöglicht es noch besser als bisher, vorhandene Deutschkenntnisse und den genauen Sprachlernbedarf so zu ermitteln, dass für alle Teilnehmer der bestgeeignete Kurs bzw. der passende Kursabschnitt aus dem aktuellen Kursangebot des BAMF gefunden werden kann. 21. Welche Rückmeldungen liegen dem BAMF oder dem Bundesministerium des Innern (BMI) zu möglichen administrativen Problemen, zu IT- Zugängen oder erhöhtem Zeitaufwand infolge entsprechender Probleme insbesondere seitens der Träger vor? Das BAMF hat im Zeitraum von Juli bis November 2025 insgesamt 84 Webinare (Schulungen) mit insgesamt 5.680 Einwahlen für einstufende Lehrkräfte und Kursträger angeboten, nachdem sie auf sämtliche Materialien zum neuen Einstufungssystem zugreifen konnten. Dem BAMF liegen Rückmeldungen, Kritik und Fragen hinsichtlich der inhaltlichen Durchführung, administrativer Neuerungen, materieller Aufwände, Log-In-Probleme oder hinsichtlich betroffener IT-Anwendungen vor. Diese wurden entweder in den Webinaren oder im Nachgang vom BAMF beantwortet bzw. ausgeräumt. Über ein eigens eingerichtetes und in den Webinaren kommuniziertes E-Mail-Postfach werden kontinuierlich Anfragen zum neuen Einstufungssystem beantwortet. Weitergehende Rückmeldungen liegen der Bundesregierung nicht vor. 22. Auf welcher Kalkulationsgrundlage wurde der Vergütungssatz von 45 Euro pro Einstufungstest festgelegt, und berücksichtigt er den durchschnittlichen Zeitaufwand von über einer Stunde pro Testdurchführung? 24. Ist beabsichtigt, die Vergütungssätze für Einstufungstests an die tatsächlichen Aufwände anzupassen, wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 22 und 24 werden gemeinsam beantwortet. Kalkuliert wurde anhand des leicht erhöhten Zeitaufwandes für die einstufende Lehrkraft im Vergleich zum früheren Einstufungstest und unter Berücksichtigung der inzwischen gestiegenen Lehrkräftehonorare. Es erfolgte eine 50- prozentige Steigerung der Vergütung pro Einstufung, von ehemals 30 Euro auf 45 Euro. Der alte Einstufungstest war nur im geringen Maße weniger zeitaufwändig als der neue, wenn er ordnungsgemäß durchgeführt wurde. 23. Wie viele Beschwerden oder Anmerkungen von Trägern bezüglich einer unzureichenden Vergütung oder eines Mehraufwands haben das BAMF seit Ende 2023 erreicht (bitte ggf. eine ungefähre Einschätzung geben)? Eine wesentliche Zunahme an Beschwerden oder Anmerkungen von Trägern, insbesondere auch zur Vergütungshöhe für den Einstufungstest, gab es nicht. 25. Sind Maßnahmen geplant, um den administrativen Aufwand und die Bürokratiebelastung der Kursträger künftig zu reduzieren, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Aktuell sind insbesondere weitere Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung geplant. Seit Neuestem können beispielsweise Integrationskursträger die Antragstellung für ihre Kursteilnehmer vollständig digital über das Bundesportal durchführen. Im Jahr 2026 soll zudem die Umstellung der Abrechnungsdokumente auf ein Online-Verfahren erfolgen, was auf Seiten der Kursträger zu einer Verkürzung der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer sowie zu einer spürbaren Ressourcenersparnis bei Papier und Postversand beitragen wird. Eine umfassende Arbeitserleichterung für die Kursträger war auch die Einführung des IT-Systems BerD im Bereich der Berufssprachkurse, mit dem die Verwaltung Berufssprachkurse weitgehend Ende zu Ende digitalisiert ist. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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