Fahnenflucht ukrainischer Staatsangehöriger - Rückführungsfähigkeit durch deutsche Behörden (Antwort zu Drs. 21/2923)
Text
Fahnenflucht ukrainischer Staatsangehöriger - Rückführungsfähigkeit durch deutsche Behörden (Antwort zu Drs. 21/2923)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3466
21. Wahlperiode 23.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Daniel Zerbin, Jan Ralf Nolte,
Rüdiger Lucassen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2923 –
Fahnenflucht ukrainischer Staatsangehöriger – Rückführungsfähigkeit durch
deutsche Behörden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Beginn des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine ist eine hohe Zahl
ukrainischer Männer im wehrfähigen Alter nach Deutschland eingereist.
Angesichts der in der Ukraine geltenden allgemeinen Wehrpflicht und
Mobilmachung besteht der begründete Verdacht, dass sich unter diesen Personen auch
Männer befinden könnten, die fahnenflüchtig sind.
Fahnenflucht ist in der Ukraine während des Kriegszustands strafbar und kann
mit mehrjährigen Freiheitsstrafen geahndet werden; auch in Deutschland
stellen Fahnenflucht (§ 16 des Wehrstrafgesetzes) sowie eigenmächtige
Abwesenheit vom Dienst (§ 15 des Wehrstrafgesetzes) Straftatbestände dar, was die
besondere Bedeutung rechtsstaatlicher Handhabung solcher Fälle unterstreicht.
Gleichzeitig stellt sich in Deutschland die Frage, ob und in welchem Umfang
deutsche Behörden – insbesondere die Bundeswehr, das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF), die Ausländerbehörden oder die Polizei – in
der Lage sind, solche Fälle zu erkennen, zu dokumentieren oder entsprechende
Maßnahmen zu ergreifen. Vor dem Hintergrund der angespannten
sicherheitspolitischen Lage und des gesellschaftlichen Interesses an einer
rechtsstaatlichen Handhabung ist Aufklärung dringend geboten.
1. Welche rechtlichen Grundlagen bestehen für eine Rückführung
ukrainischer Männer, die sich durch Flucht ins Ausland dem Wehrdienst
entzogen haben, nach geltendem deutschem und internationalem Recht?
Ganz allgemein gilt: Nach § 50 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen
Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Kommt er der Ausreisepflicht nicht
freiwillig nach, ist er nach § 58 Absatz 1 AufenthG abzuschieben.
Soweit es um die Frage einer möglichen Auslieferung in die Ukraine aufgrund
einer dort verfolgten Straftat geht, ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass
Voraussetzung einer jeden Auslieferung zunächst ein Auslieferungsersuchen
eines anderen Staates ist. Entzieht sich ein ukrainischer Staatsangehöriger
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 23. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
einem gegen ihn in der Ukraine geführten Strafverfahren wegen Entziehung
von der Wehrpflicht, wäre ein an Deutschland gerichtetes ukrainisches
Auslieferungsersuchen nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 zu beurteilen, das hierfür den rechtlichen Rahmen darstellt.
Nach seinem Artikel 4 findet das Übereinkommen auf militärisch strafbare
Handlungen, die keine nach gemeinem Recht strafbaren Handlungen darstellen,
keine Anwendung. Eine Auslieferung ohne vertragliche Grundlage ist gemäß
§ 7 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht
zulässig wegen einer Tat, die ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten
besteht.
2. Wie viele Auslieferungsersuchen gingen bisher vonseiten der
ukrainischen Behörden in Deutschland ein?
Es wird auf die Auslieferungsstatistik des Bundesamts für Justiz verwiesen, die
zuletzt für das Jahr 2023 veröffentlicht ist unter www.bundesjustizamt.de/Share
dDocs/Downloads/DE/Justizstatistiken/Auslieferungsstatistik_2023.pdf?__blo
b=publicationFile&v=1
3. Wie wird in Deutschland mit solchen Fragen umgegangen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
4. Welche Behörden in Deutschland sind mit der Prüfung oder Verfolgung
von Fällen ukrainischer Fahnenflucht betraut?
Deutsche Behörden sind nicht mit der unmittelbaren Prüfung oder Verfolgung
von Fällen ukrainischer Fahnenflucht betraut. Im Falle eines
Auslieferungsersuchens der ukrainischen Behörden entscheidet über die Zulässigkeit der
Auslieferung im Einzelfall vielmehr ein unabhängiges Gericht. Die Prüfung obliegt
nach § 14 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen dem
örtlich zuständigen Oberlandesgericht. Hinsichtlich der hierbei zu
berücksichtigenden rechtlichen Rahmenbedingungen wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
5. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele ukrainische
Männer im wehrpflichtigen Alter sich derzeit in Deutschland aufhalten (bitte
nach Altersgruppen aufschlüsseln)?
Zum Stichtag 31. Oktober 2025 waren laut Ausländerzentralregister insgesamt
328 363 männliche Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit im Alter von
18 bis 60 Jahren in Deutschland aufhältig. Es handelt sich hierbei um alle
aufhältigen ukrainischen Männer in der genannten Altersgruppe – unabhängig
vom Einreisedatum –, also auch um Personen, die bereits vor dem 24. Februar
2022 in Deutschland aufhältig waren. Wie viele davon der ukrainischen
Wehrpflicht unterfallen, ist nicht bekannt.
Weitere Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Alter Anzahl aufhältige Personen zum Stichtag 31.10.2025
von 18 bis 24 Jahren 87.215
von 25 bis 45 Jahren 168.293
von 46 bis 60 Jahren 72.855
Gesamt 328.363
6. Wie viele dieser Männer haben seit 2022 einen Asylantrag gestellt, und
wie wurde dieser jeweils entschieden?
Es können Angaben zu Asylanträgen von männlichen Personen mit
ukrainischer Staatsangehörigkeit im Zeitraum 2022 bis Oktober 2025 (jeweils nach
Jahren) gemacht werden. Es handelt sich dabei nicht um eine Teilmenge der in
der Antwort zu Frage 5 genannten Personen, sondern auch um Personen, die
zum Stichtag 31. Oktober 2025 nicht mehr in Deutschland aufhältig sein
können. Wie viele davon der ukrainischen Wehrpflicht unterfallen, ist nicht
bekannt.
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Asylanträge
(UKR-
Männer,
18 bis
60 Jahre)
Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über Asylanträge
von männlichen Ukrainern im Alter von 18 bis 60 Jahren
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a u.
Familienasyl)
Anerkennungen als
Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG
Gewährung von
subsidiärem
Schutz
gem. § 4 I
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gemäß
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegründet/
offens.
unbegründet)
sonstige
Verfahrenserledigungen
2022 287 120 0 0 0 0 27 93
2023 298 95 2 0 2 0 0 91
2024 544 533 0 0 2 5 268 258
Jan–Nov
2025
387 751 0 1 4 3 526 217
7. Welche Zusammenarbeit besteht aktuell zwischen deutschen und
ukrainischen Behörden zur Identifikation von Wehrpflichtigen oder
Fahnenflüchtigen?
Es besteht keine Zusammenarbeit im Sinne der Fragestellung.
8. Welche rechtlichen oder praktischen Hürden bestehen bei der
Rückführung solcher Personen in die Ukraine?
Im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Auslieferung wird auf die
Antwort zu Frage 1, darüber hinaus zu Frage 12 verwiesen.
9. Gibt es Überprüfungen durch deutsche Behörden, ob sich unter
ukrainischen Schutzsuchenden Personen befinden, gegen die in der Ukraine ein
Verfahren wegen Fahnenflucht anhängig ist?
Nein.
10. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Ukraine offiziell um
Unterstützung bei der Rückführung von Fahnenflüchtigen gebeten hat?
Der aktuellen Bundesregierung liegt keine Bitte der Ukraine um Unterstützung
zur Rückführung von fahnenflüchtigen ukrainischen Staatsangehörigen vor. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
11. Welche Rolle kann oder darf die Bundeswehr bei der Feststellung von
Fahnenflucht ukrainischer Staatsangehöriger spielen?
Die Bundeswehr hat keine Rolle im Sinne der Fragestellung.
12. Welche politischen, völkerrechtlichen oder menschenrechtlichen
Erwägungen hindern derzeit die Bundesregierung an einer Rückführung
fahnenflüchtiger Ukrainer?
Im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Auslieferung wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Über eine Rückführung entscheidet in jedem Einzelfall die zuständige Behörde
und, sofern ein entsprechender Rechtsbehelf eingelegt wird, das zuständige
Gericht. Der Vollzug von Rückführungen fällt in die Zuständigkeit der Länder.
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