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Fahnenflucht ukrainischer Staatsangehöriger - Rückführungsfähigkeit durch deutsche Behörden (Antwort zu Drs. 21/2923)

dip / drucksache 23.12.2025 · WP 21 · 21/3466 · Antwort · Original ↗

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Fahnenflucht ukrainischer Staatsangehöriger - Rückführungsfähigkeit durch deutsche Behörden (Antwort zu Drs. 21/2923) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3466 21. Wahlperiode 23.12.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Daniel Zerbin, Jan Ralf Nolte, Rüdiger Lucassen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2923 – Fahnenflucht ukrainischer Staatsangehöriger – Rückführungsfähigkeit durch deutsche Behörden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Beginn des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine ist eine hohe Zahl ukrainischer Männer im wehrfähigen Alter nach Deutschland eingereist. Angesichts der in der Ukraine geltenden allgemeinen Wehrpflicht und Mobilmachung besteht der begründete Verdacht, dass sich unter diesen Personen auch Männer befinden könnten, die fahnenflüchtig sind. Fahnenflucht ist in der Ukraine während des Kriegszustands strafbar und kann mit mehrjährigen Freiheitsstrafen geahndet werden; auch in Deutschland stellen Fahnenflucht (§ 16 des Wehrstrafgesetzes) sowie eigenmächtige Abwesenheit vom Dienst (§ 15 des Wehrstrafgesetzes) Straftatbestände dar, was die besondere Bedeutung rechtsstaatlicher Handhabung solcher Fälle unterstreicht. Gleichzeitig stellt sich in Deutschland die Frage, ob und in welchem Umfang deutsche Behörden – insbesondere die Bundeswehr, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die Ausländerbehörden oder die Polizei – in der Lage sind, solche Fälle zu erkennen, zu dokumentieren oder entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Vor dem Hintergrund der angespannten sicherheitspolitischen Lage und des gesellschaftlichen Interesses an einer rechtsstaatlichen Handhabung ist Aufklärung dringend geboten.  1. Welche rechtlichen Grundlagen bestehen für eine Rückführung ukrainischer Männer, die sich durch Flucht ins Ausland dem Wehrdienst entzogen haben, nach geltendem deutschem und internationalem Recht? Ganz allgemein gilt: Nach § 50 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Kommt er der Ausreisepflicht nicht freiwillig nach, ist er nach § 58 Absatz 1 AufenthG abzuschieben. Soweit es um die Frage einer möglichen Auslieferung in die Ukraine aufgrund einer dort verfolgten Straftat geht, ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung einer jeden Auslieferung zunächst ein Auslieferungsersuchen eines anderen Staates ist. Entzieht sich ein ukrainischer Staatsangehöriger Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. Dezember 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. einem gegen ihn in der Ukraine geführten Strafverfahren wegen Entziehung von der Wehrpflicht, wäre ein an Deutschland gerichtetes ukrainisches Auslieferungsersuchen nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 zu beurteilen, das hierfür den rechtlichen Rahmen darstellt. Nach seinem Artikel 4 findet das Übereinkommen auf militärisch strafbare Handlungen, die keine nach gemeinem Recht strafbaren Handlungen darstellen, keine Anwendung. Eine Auslieferung ohne vertragliche Grundlage ist gemäß § 7 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht zulässig wegen einer Tat, die ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.  2. Wie viele Auslieferungsersuchen gingen bisher vonseiten der ukrainischen Behörden in Deutschland ein? Es wird auf die Auslieferungsstatistik des Bundesamts für Justiz verwiesen, die zuletzt für das Jahr 2023 veröffentlicht ist unter www.bundesjustizamt.de/Share dDocs/Downloads/DE/Justizstatistiken/Auslieferungsstatistik_2023.pdf?__blo b=publicationFile&v=1  3. Wie wird in Deutschland mit solchen Fragen umgegangen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.  4. Welche Behörden in Deutschland sind mit der Prüfung oder Verfolgung von Fällen ukrainischer Fahnenflucht betraut? Deutsche Behörden sind nicht mit der unmittelbaren Prüfung oder Verfolgung von Fällen ukrainischer Fahnenflucht betraut. Im Falle eines Auslieferungsersuchens der ukrainischen Behörden entscheidet über die Zulässigkeit der Auslieferung im Einzelfall vielmehr ein unabhängiges Gericht. Die Prüfung obliegt nach § 14 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht. Hinsichtlich der hierbei zu berücksichtigenden rechtlichen Rahmenbedingungen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  5. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele ukrainische Männer im wehrpflichtigen Alter sich derzeit in Deutschland aufhalten (bitte nach Altersgruppen aufschlüsseln)? Zum Stichtag 31. Oktober 2025 waren laut Ausländerzentralregister insgesamt 328 363 männliche Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit im Alter von 18 bis 60 Jahren in Deutschland aufhältig. Es handelt sich hierbei um alle aufhältigen ukrainischen Männer in der genannten Altersgruppe – unabhängig vom Einreisedatum –, also auch um Personen, die bereits vor dem 24. Februar 2022 in Deutschland aufhältig waren. Wie viele davon der ukrainischen Wehrpflicht unterfallen, ist nicht bekannt. Weitere Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Alter Anzahl aufhältige Personen zum Stichtag 31.10.2025 von 18 bis 24 Jahren 87.215 von 25 bis 45 Jahren 168.293 von 46 bis 60 Jahren 72.855 Gesamt 328.363  6. Wie viele dieser Männer haben seit 2022 einen Asylantrag gestellt, und wie wurde dieser jeweils entschieden? Es können Angaben zu Asylanträgen von männlichen Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit im Zeitraum 2022 bis Oktober 2025 (jeweils nach Jahren) gemacht werden. Es handelt sich dabei nicht um eine Teilmenge der in der Antwort zu Frage 5 genannten Personen, sondern auch um Personen, die zum Stichtag 31. Oktober 2025 nicht mehr in Deutschland aufhältig sein können. Wie viele davon der ukrainischen Wehrpflicht unterfallen, ist nicht bekannt. Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Asylanträge (UKR- Männer, 18 bis 60 Jahre) Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über Asylanträge von männlichen Ukrainern im Alter von 18 bis 60 Jahren insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a u. Familienasyl) Anerkennungen als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegründet/ offens. unbegründet) sonstige Verfahrenserledigungen 2022 287 120 0 0 0 0 27 93 2023 298 95 2 0 2 0 0 91 2024 544 533 0 0 2 5 268 258 Jan–Nov 2025 387 751 0 1 4 3 526 217  7. Welche Zusammenarbeit besteht aktuell zwischen deutschen und ukrainischen Behörden zur Identifikation von Wehrpflichtigen oder Fahnenflüchtigen? Es besteht keine Zusammenarbeit im Sinne der Fragestellung.  8. Welche rechtlichen oder praktischen Hürden bestehen bei der Rückführung solcher Personen in die Ukraine? Im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Auslieferung wird auf die Antwort zu Frage 1, darüber hinaus zu Frage 12 verwiesen.  9. Gibt es Überprüfungen durch deutsche Behörden, ob sich unter ukrainischen Schutzsuchenden Personen befinden, gegen die in der Ukraine ein Verfahren wegen Fahnenflucht anhängig ist? Nein. 10. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Ukraine offiziell um Unterstützung bei der Rückführung von Fahnenflüchtigen gebeten hat? Der aktuellen Bundesregierung liegt keine Bitte der Ukraine um Unterstützung zur Rückführung von fahnenflüchtigen ukrainischen Staatsangehörigen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 11. Welche Rolle kann oder darf die Bundeswehr bei der Feststellung von Fahnenflucht ukrainischer Staatsangehöriger spielen? Die Bundeswehr hat keine Rolle im Sinne der Fragestellung. 12. Welche politischen, völkerrechtlichen oder menschenrechtlichen Erwägungen hindern derzeit die Bundesregierung an einer Rückführung fahnenflüchtiger Ukrainer? Im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Auslieferung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Über eine Rückführung entscheidet in jedem Einzelfall die zuständige Behörde und, sofern ein entsprechender Rechtsbehelf eingelegt wird, das zuständige Gericht. Der Vollzug von Rückführungen fällt in die Zuständigkeit der Länder. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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