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Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre 2027, 2028 und 2029 (Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung - UStSchlFestV)

dip / drucksache 03.09.2026 · WP 21 · 512/26 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre 2027, 2028 und 2029 (Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung - UStSchlFestV) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 512/26 03.09.26 Fz Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre 2027, 2028 und 2029 (Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung - UStSchlFestV) A. Problem und Ziel Auf Grund des § 5a Absatz 3 Satz 1 und des § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Länderschlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer festzusetzen und nähere Bestimmungen für die Ermittlung der Gemeindeschlüsselzahlen zu treffen. Die Geltungsdauer dieses Schlüssels ist bis zum Ende des Jahres 2026 begrenzt. B. Lösung Die Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder und deren einzelne Gemeinden setzen sich nach § 5a Absatz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu 25 Prozent aus dem Gewerbesteueraufkommen, zu 50 Prozent aus der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und zu 25 Prozent aus den sozialversicherungspflichtigen Entgelten zusammen. Die Länderschlüsselzahlen werden auf dieser Grundlage im Drei-Jahres-Turnus durch Rechtsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen neu festgelegt. Die Gemeindeschlüsselzahlen werden nach dem gleichen Verfahren durch die jeweiligen Länder ermittelt. Zur Ermittlung der Schlüsselzahlen für die einzelnen Gemeinden werden mit der Rechtsverordnung die dem Schlüssel zugrunde zu legenden Statistiken näher bestimmt, die Abgrenzung der zu berücksichtigenden Beschäftigten und ihrer Entgelte vorgenommen sowie das Verfahren zur Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Gewerbesteuer-Hebesätze und zur Berechnung der Gemeindeschlüsselzahlen festgelegt. Die vorliegende Verordnung regelt die Länderschlüsselzahlen und die näheren Bestimmungen für die Ermittlung der Gemeindeschlüsselzahlen für die Jahre 2027 bis 2029. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine Kosten durch die Umstellung auf einen neuen Schlüssel. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Kosten in der Finanzverwaltung der Länder entstehen nicht. Auch für die statistischen Ämter des Bundes und der Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten. F. Weitere Kosten Weitere Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen nicht. Bundesrat Drucksache 512/26 03.09.26 Fz Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre 2027, 2028 und 2029 (Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung - UStSchlFestV) Bundeskanzleramt Berlin, 1. September 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre 2027, 2028 und 2029 (Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung – UStSchlFestV) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Philipp Amthor Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre 2027, 2028 und 2029 (Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung – UStSchlFestV) Vom ... Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 5a Absatz 3 Satz 1 und des § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 140) geändert worden ist, sowie des § 17 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 255) geändert worden ist: § 1 Länderschlüsselzahlen Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer verteilt sich nach § 5a Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Länder nach folgenden Schlüsselzahlen: Baden-Württemberg 0,137629180 Bayern 0,168955020 Berlin 0,044578416 Brandenburg 0,019954595 Bremen 0,010980092 Hamburg 0,038070943 Hessen 0,085669239 Mecklenburg-Vorpommern 0,014182047 Niedersachsen 0,085833701 Nordrhein-Westfalen 0,232123373 Rheinland-Pfalz 0,040702714 Saarland 0,011194551 Sachsen 0,042258896 Sachsen-Anhalt 0,019408122 Schleswig-Holstein 0,028418929 Thüringen 0,020040182 § 2 Ermittlung der Gemeindeschlüsselzahlen (1) Für die Summe des Gewerbesteueraufkommens, die der Ermittlung der Schlüsselzahl nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes zugrunde zu legen ist, sind die Jahre 2019 bis 2024 des Realsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes maßgebend. (2) Ergibt sich für eine Gemeinde in den Referenzjahren 2019 bis 2024 für die Summe des Gewerbesteueraufkommens nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes ein negativer Wert, so wird von einer Summe des Gewerbesteueraufkommens von null ausgegangen. (3) Für die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort, die der Ermittlung der Schlüsselzahl nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes zugrunde zu legen ist, sind die Ergebnisse der Statistik der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre 2022 bis 2024 jeweils mit Stand vom 30. Juni maßgebend. (4) Für die Summe der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort, die der Ermittlung der Schlüsselzahl nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes zugrunde zu legen ist, sind die Ergebnisse der Statistik der sozialversicherungspflichtigen Entgelte nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre 2021 bis 2023 als Jahressumme maßgebend. (5) Dem Schlüssel werden aus den Statistiken die Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und die Beträge der sozialversicherungspflichtigen Entgelte insgesamt zugrunde gelegt. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes WZ 2008 den Wirtschaftsgruppen mit den Nummern 841, 842, 843, 851, 852, 853, 854, 910 und 990 zugeordneten Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen. (6) Liegen für Gemeinden für ein oder mehrere Erhebungsjahre hinsichtlich der Merkmale nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes offensichtlich fehlerhafte Angaben vor, so ist es zulässig, dass das Statistische Bundesamt die Angaben schätzt. Die Schätzung erfolgt in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit. § 3 Gewichtung der den Gemeindeschlüsselzahlen zugrunde liegenden Merkmale (1) Für die Gewichtung des Merkmals nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird zunächst der Gewerbesteuer-Grundbetrag der Gemeinde für die einzelnen Jahre 2022 bis 2024 ermittelt, indem der Betrag des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens, das auf der Grundlage des Realsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde, jeweils durch den für das entsprechende Jahr endgültig geltenden Gewerbesteuer-Hebesatz nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes dividiert wird. (2) Der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Beträge des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens der Jahre 2022 bis 2024 durch die Summe der örtlichen Gewerbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre dividiert wird. Der gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Beträge des Brutto-Gewerbesteueraufkommens der Jahre 2021 bis 2024 für alle Gemeinden durch die Summe der Gewerbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre für alle Gemeinden dividiert wird. (3) Für die Gewichtung des Merkmals nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz und der gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer- Hebesatz jeweils für die Jahre 2021 bis 2023 entsprechend den Absätzen 1 und 2 berechnet. (4) Die Gewichtung des Merkmals nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes mit dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer- Hebesatz erfolgt für jede Gemeinde, indem der Anteil der Gemeinde am Bundesaufkommen dieses Merkmals mit dem Quotienten aus gewogenem durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und gewogenem durchschnittlichen bundesweiten Gewerbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 multipliziert wird. Die Gewichtung des Merkmals nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes erfolgt entsprechend Satz 1. Weicht die Summe aller so abgeleiteten Anteilswerte als Folge der Hebesatzgewichtung von eins ab, werden die Anteilswerte durch diese Summe dividiert. (5) Bei Gemeindezusammenschlüssen und Gemeindeeingliederungen vom Beginn des jeweiligen Erfassungszeitraums der Merkmale bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 wird der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz aus der Summe des Gewerbesteueraufkommens und der Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens aller zu einer neuen Gemeinde gehörenden alten Gemeinden und aller einzubeziehenden Jahre nach den Absätzen 1 bis 3 berechnet. (6) Bei Gemeindeteil-Ausgliederungen und Gemeindeteil-Umgliederungen werden das jährliche Gewerbesteueraufkommen und die Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens für die Jahre, in denen der ausgegliederte oder umgegliederte Gemeindeteil noch Teil einer anderen Gemeinde war, im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die neuen Gemeinden aufgeteilt; anschließend wird aus der Summe der Beträge und der Grundbeträge über die entsprechenden Jahre der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer- Hebesatz nach den Absätzen 1 bis 3 errechnet. (7) Bei Gemeindezusammenschlüssen, bei denen ab dem Jahr des Zusammenschlusses für die neue Gemeinde kein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz vorliegt, dafür aber fortbestehende Hebesätze der zusammengeschlossenen Teilgemeinden und ein einheitliches Gewerbesteueraufkommen der zusammengeschlossenen Gesamtgemeinde vorliegen, wird der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz der Gesamtgemeinde entsprechend den Absätzen 1 bis 3 berechnet. Dafür werden die Gewerbesteueraufkommen der einzelnen Teilgemeinden aus der Zeit vor dem Zusammenschluss herangezogen, frühestens jedoch die Gewerbesteueraufkommen ab dem Jahr 2002. Sind diese Angaben nicht vorhanden oder nur mit nicht zu vertretendem Aufwand zu ermitteln, so wird das Gewerbesteueraufkommen der Gesamtgemeinde nach der Einwohnerzahl der Teilgemeinden auf diese aufgeteilt. (8) Hat eine Gemeinde in einem oder in mehreren Berichtsjahren einen Gewerbesteuer-Hebesatz im Bereich von größer als null bis kleiner als 200 Prozent, so ist für die Berechnung des gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes dieser Wert heranzuziehen. Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von null in einem oder in mehreren Berichtsjahren wird keines dieser Jahre für die Berechnung des gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes herangezogen. Liegen für eine Gemeinde in allen Berichtsjahren Gewerbesteuer-Hebesätze von null vor, so liegt der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz ebenfalls bei null. § 4 Aufteilung der Merkmale bei Gebietsstandsänderung Die Merkmale nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden bei Gebietsstandsänderungen im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt. § 5 Neufestsetzung der Gemeinde- und der Länderschlüsselzahlen (1) Werden Gemeinden nach dem 31. Dezember 2025 neu gegliedert, so sind die Schlüsselzahlen nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes für die betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an durch das betroffene Land neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, so sind die Schlüsselzahlen ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neugegliederten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt. (2) Werden Gemeinden über Ländergrenzen hinweg neu gegliedert, so sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. Die Schlüsselzahlen nach § 1 sind entsprechend anzupassen. § 6 Rundung und Änderung der Schlüsselzahlen (1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle nach dem Komma zu runden. (2) Weicht die Summe der Gemeindeschlüsselzahlen eines Landes vom Wert eins ab, so wird diejenige Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil am Umsatzsteueraufkommen nach § 5a Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die Summe der Gemeindeschlüsselzahlen des Landes den Wert eins ergibt. Weicht die Summe der Länderschlüsselzahlen vom Wert eins ab, so wird die Schlüsselzahl des Landes, auf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die Summe der Länderschlüsselzahlen den Wert eins ergibt. § 7 Inkrafttreten; Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf die einzelnen Länder sowie innerhalb der Länder auf die einzelnen Gemeinden nach einem durch Bundesgesetz geregelten Verteilungsmaßstab aufgeteilt. Im Einzelnen sind nach § 5a Absatz 3 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen die Schlüsselzahlen für die einzelnen Länder festzusetzen. Die Schlüsselzahlen beruhen auf Daten, die die Länder entsprechend § 5a Absatz 3 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes dem Bundesministerium der Finanzen gemeldet haben. Die Schlüsselzahl für den Länderanteil setzt sich zu 25 Prozent aus der Summe des Gewerbesteueraufkommens (brutto), zu 50 Prozent aus der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort (ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen) sowie zu 25 Prozent aus der Summe der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort (ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen) zusammen. Beschäftigte und Entgelte werden mit dem durchschnittlichen gewogenen örtlichen Gewerbesteuer- Hebesatz des jeweiligen Erfassungszeitraums gewichtet. Die dem Schlüssel zugrunde liegende Datenbasis wird im Drei-Jahres-Turnus aktualisiert. Die Regelungen der Rechtsverordnung zum Verteilungs-schlüssel und zur Datenbasis beruhen auf den gesetzlichen Vorgaben des Gemeindefinanzreformgesetzes. II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung Die Rechtsverordnung regelt die Schlüsselzahlen für die Jahre 2027 bis 2029. Die Schlüsselzahlen für diesen Zeitraum beruhen auf einer aktualisierten Datengrundlage des Gewerbesteueraufkommens (brutto) der Jahre 2019 bis 2024, der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Jahre 2022 bis 2024 und der sozialversicherungspflichtigen Entgelte der Jahre 2021 bis 2023. Die Gemeindeschlüsselzahlen werden nach dem gleichen Verfahren durch die jeweiligen Länder ermittelt. Zur Ermittlung der Schlüsselzahlen für die einzelnen Gemeinden sind nähere Bestimmungen im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes zu treffen. Insbesondere sind die dem Schlüssel zugrunde zu legenden Statistiken näher zu bestimmen, die Abgrenzung der zu berücksichtigenden Beschäftigten und ihrer Entgelte vorzunehmen und das Verfahren zur Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesätze so-wie zur Berechnung der Schlüsselzahlen festzulegen. III. Alternativen Keine. IV. Regelungskompetenz § 5a Absatz 3 Satz 1 und § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes, § 17 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung berührt nicht das Recht der Europäischen Union und völkerrechtliche Verträge. VI. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Nein. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit sind nicht betroffen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen entstehen nicht. 4. Erfüllungsaufwand Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entstehen kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Kosten in der Finanzverwaltung der Länder entstehen nicht. Auch für die statistischen Ämter des Bundes und der Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten. 5. Weitere Kosten Weitere Kosten insbesondere für die Wirtschaft entstehen nicht. 6. Weitere Regelungsfolgen Auf der Verordnung aufbauende Rechtsverordnungen der Länder. VII. Befristung; Evaluierung Bis zum 31.Dezember 2029. B. Besonderer Teil Zu den einzelnen Vorschriften Zu § 1: § 1 legt die Schlüsselzahlen für die Länder fest. Die einzelnen Schlüsselzahlen ergeben sich aus den Angaben der folgenden Tabelle. In der Tabelle werden die Schlüsselzahlen aus den Merkmalen „Gewerbesteueraufkommen“, „sozialversicherungspflichtig Beschäftigte“ und „sozialversicherungspflichtige Entgelte“ abgeleitet. Die beiden letzten Merkmale sind mit der Abweichung des gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer- Hebesatzes vom gewogenen bundesdurchschnittlichen Hebesatz gewichtet. Tabelle: Ermittlung der Länderschlüsselzahlen nach § 5a GFRG Land Anteil am Gewerbesteueraufkommen 2019 - 2024 Anteil an den hebesatzgewichteten Beschäftigten 2022 - 2024 Anteil an den hebesatzgewichteten Entgelten 2021-2023 neue Schlüsselzahlen [Spalte 2*0,25]/100 + [Spalte 3*0,5]/100 + [Spalte4*0,25]/100 1 2 3 4 5 Schleswig-Holstein 3,0407 2,8672 2,5924 0,028418929 Hamburg 4,3047 3,5038 3,9160 0,038070943 Niedersachsen 7,9578 8,9676 8,4405 0,085833701 Bremen 1,0548 1,1041 1,1291 0,010980092 Nordrhein-Westfalen 22,2320 23,6199 23,3776 0,232123373 Hessen 9,9960 7,8916 8,4885 0,085669239 Rheinland-Pfalz 4,5045 3,9783 3,8199 0,040702714 Baden-Württemberg 14,4165 13,1541 14,3269 0,137629180 Bayern 18,0925 16,1585 17,1725 0,168955020 Saarland 0,8552 1,2244 1,1739 0,011194551 Berlin 4,0385 4,6039 4,5851 0,044578416 Brandenburg 1,9509 2,1170 1,7971 0,019954595 Mecklenburg-Vorpommern 1,1983 1,5898 1,2948 0,014182047 Sachsen 3,2805 4,7526 4,1178 0,042258896 Sachsen-Anhalt 1,6008 2,1706 1,8212 0,019408122 Thüringen 1,4762 2,2966 1,9467 0,020040182 Deutschland gesamt 100,0000 100,0000 100,0000 1,000000000 0000000 Anmerkung: Summenabweichung in den Spalten 2-4 Folge von Rundungsdifferenzen Weitergehende Regelungen zur Ermittlung der Länderschlüssel sind nicht erforderlich, da die Regelungen im Gesetz in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen der Rechtsverordnung zum Gemeindeschlüssel hinreichend genau sind. Zu § 2: Absatz 1 enthält die Bestimmung darüber, welche Statistik für die Summe des Gewerbesteueraufkommens für die Schlüssel maßgebend ist. Absatz 2 regelt das Verfahren zur Ermittlung der Schlüsselzahlen von Gemeinden in Fällen, in denen sich eine Summe der Gewerbesteueraufkommen für die Jahre 2019 bis 2024 mit negativem Vorzeichen ergibt. Dies dürfte wie in der Vergangenheit nur bei einzelnen Gemeinden der Fall sein. In den Fällen, in denen sich ansonsten negative Schlüsselzahlen ergeben könnten, wird die Summe des Gewerbesteueraufkommens auf null gesetzt. Absatz 3 und 4 enthalten die Bestimmung darüber, welche Statistiken über die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und ihrer Entgelte für die Schlüssel maßgebend sind. Absatz 5 definiert anhand der Wirtschaftszweigsystematik der Bundesagentur für Arbeit die zu berücksichtigenden sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Entgelte. Absatz 6 lässt Schätzungen des Statistischen Bundesamtes in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit für Fälle zu, in denen offensichtlich fehlerhafte Angaben zu diesen Merkmalen in einzelnen Gemeinden vorliegen (z. B. Angaben zum Gewerbesteueraufkommen, aber keine Angaben zu Beschäftigten und/oder Entgelten). Zu § 3: § 3 regelt das methodische Vorgehen bei der Berechnung gewogener durchschnittlicher Gewerbesteuer-Hebesätze. Die Absätze 1 bis 3 beschreiben die Berechnungsmethode für den gewogenen durchschnittlichen örtlichen Hebesatz für die Erhebungszeiträume der Schlüsselmerkmale „Beschäftigte“ und „Entgelte“. Absatz 4 beschreibt die Rechenmethode zur Ermittlung des Gewichtungsfaktors für hebesatzgewichtete Merkmale. Die Absätze 5 und 6 regeln das Verfahren, wie bei der Berechnung gewogener durchschnittlicher Hebesätze bei Gemeindezusammenschlüssen, Gemeindeeingliederungen, Gemeindeteilausgliederungen und Gemeindeteilumgliederungen vorzugehen ist. Absatz 7 legt ein Verfahren fest, wie ein gewogener durchschnittlicher Hebesatz für die Jahre berechnet werden kann, in denen in einer Gesamtgemeinde mehrere Hebesätze von Teilgemeinden bei einheitlichem Gewerbesteueraufkommen bestehen. Werte für das Gewerbesteueraufkommen der Jahre vor 2002 werden nicht herangezogen, da diese nur mit nicht mehr zu vertretendem Aufwand ermittelt werden können. Absatz 8 bestimmt die Vorgehensweise für Gemeinden, bei denen in einzelnen Jahren ein Gewerbesteuer-Hebesatz von null bzw. unter 200 Prozent bestanden hat. Jahre, in denen in Gemeinden ein Hebesatz von null vorgelegen hat, werden aus methodischen Gründen (keine Division durch null) zur Berechnung des gewogenen durchschnittlichen örtlichen Hebesatzes nicht herangezogen. Liegt der Hebesatz in einer Gemeinde in allen Referenzjahren bei null, wird hingegen von einem durchschnittlichen Hebesatz von null ausgegangen. Dies führt bei den hebesatzgewichteten Merkmalen zu einem Wert von ebenfalls null. Zu § 4: § 4 bestimmt, nach welchen Kriterien eine Aufteilung der Schlüsselmerkmale nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes in Fällen von Gemeindeeingliederungen, Gemeindeteilausgliederungen und Gemeindeteilumgliederungen auf die betroffenen Gemeinden zu erfolgen hat. Zu § 5: Absatz 1 erhält eine Sonderregelung für die Fälle der kommunalen Neugliederung nach dem 31. Dezember 2025. Die Bestimmung ist notwendig, wenn sich Änderungen des Gebietsstandes betroffener Gemeinden innerhalb eines Landes ergeben. Als Maßstab wird die von Änderungen des Gebietsstandes betroffene Bevölkerung zugrunde gelegt. Die Regelung stellt klar, dass durch das jeweilige Land lediglich für die betroffenen Gemeinden der Schlüssel nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes angepasst wird. Eine Korrektur von Folgewirkungen von Gebietsstandsänderungen auf Gemeindeschlüsselzahlen auf die anderen Gemeinden des Landes oder über Ländergrenzen hinweg ist nicht erforderlich, da die Korrekturen ausschließlich über die Einwohnerzahlen, nicht jedoch über geänderte Gewerbesteuer-Hebesätze, vorgenommen werden. Absatz 2 regelt das Verfahren für Fälle, in denen Gemeinden zwischen Ländern umgegliedert werden. Zu § 6: Im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Statistiken wird in Absatz 1 eine für alle Länder einheitliche Darstellungsweise der Schlüsselzahlen bestimmt. Eine Rundung der Werte wird erst bei der Berechnung der Schlüsselzahl nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes vorgenommen. Absatz 2 regelt das Verfahren einheitlich im Falle von Rundungsdifferenzen. Zu § 7: § 7 regelt den Zeitpunkt des In- und Außerkrafttretens der Verordnung. Die neue Verordnung ersetzt die Rechtsverordnung, die die Bestimmungen für die Verteilungsregelung für den Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen ab dem Jahr 2024 trafen. - 10 -Drucksache 512/26

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