Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre 2027, 2028 und 2029 (Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung - UStSchlFestV)
Text
Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre 2027, 2028 und 2029 (Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung - UStSchlFestV)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 512/26
03.09.26
Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen
Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen
und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung
des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach § 5a
des Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre 2027, 2028 und
2029 (Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung -
UStSchlFestV)
A. Problem und Ziel
Auf Grund des § 5a Absatz 3 Satz 1 und des § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes
ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Länderschlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils
an der Umsatzsteuer festzusetzen und nähere Bestimmungen für die Ermittlung der
Gemeindeschlüsselzahlen zu treffen. Die Geltungsdauer dieses Schlüssels ist bis zum
Ende des Jahres 2026 begrenzt.
B. Lösung
Die Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die
Länder und deren einzelne Gemeinden setzen sich nach § 5a Absatz 2 des
Gemeindefinanzreformgesetzes zu 25 Prozent aus dem Gewerbesteueraufkommen, zu 50 Prozent
aus der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und zu 25 Prozent aus den
sozialversicherungspflichtigen Entgelten zusammen. Die Länderschlüsselzahlen werden
auf dieser Grundlage im Drei-Jahres-Turnus durch Rechtsverordnungen des
Bundesministeriums der Finanzen neu festgelegt. Die Gemeindeschlüsselzahlen werden
nach dem gleichen Verfahren durch die jeweiligen Länder ermittelt. Zur Ermittlung der
Schlüsselzahlen für die einzelnen Gemeinden werden mit der Rechtsverordnung die dem
Schlüssel zugrunde zu legenden Statistiken näher bestimmt, die Abgrenzung der zu
berücksichtigenden Beschäftigten und ihrer Entgelte vorgenommen sowie das Verfahren
zur Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Gewerbesteuer-Hebesätze und zur
Berechnung der Gemeindeschlüsselzahlen festgelegt.
Die vorliegende Verordnung regelt die Länderschlüsselzahlen und die näheren
Bestimmungen für die Ermittlung der Gemeindeschlüsselzahlen für die Jahre 2027 bis 2029.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Kosten durch die Umstellung auf einen neuen Schlüssel.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Zusätzliche Kosten in der Finanzverwaltung der Länder entstehen nicht. Auch für die
statistischen Ämter des Bundes und der Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen nicht.
Bundesrat Drucksache 512/26
03.09.26
Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen
Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen
und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des
Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach § 5a des
Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre 2027, 2028 und
2029 (Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung -
UStSchlFestV)
Bundeskanzleramt Berlin, 1. September 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die
Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils
am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des
Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre 2027, 2028 und 2029
(Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung – UStSchlFestV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Philipp Amthor
Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und
die Ermittlung der Schlüsselzahlen für
die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre
2027, 2028 und 2029
(Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung –
UStSchlFestV)
Vom ...
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 5a Absatz 3 Satz 1
und des § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 140) geändert worden ist, sowie des § 17 Absatz 2 des
Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 255) geändert worden ist:
§ 1
Länderschlüsselzahlen
Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer verteilt sich nach § 5a Absatz 1 des
Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:
Baden-Württemberg 0,137629180
Bayern 0,168955020
Berlin 0,044578416
Brandenburg 0,019954595
Bremen 0,010980092
Hamburg 0,038070943
Hessen 0,085669239
Mecklenburg-Vorpommern 0,014182047
Niedersachsen 0,085833701
Nordrhein-Westfalen 0,232123373
Rheinland-Pfalz 0,040702714
Saarland 0,011194551
Sachsen 0,042258896
Sachsen-Anhalt 0,019408122
Schleswig-Holstein 0,028418929
Thüringen 0,020040182
§ 2
Ermittlung der Gemeindeschlüsselzahlen
(1) Für die Summe des Gewerbesteueraufkommens, die der Ermittlung der
Schlüsselzahl nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes
zugrunde zu legen ist, sind die Jahre 2019 bis 2024 des Realsteuervergleichs nach § 4
Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes maßgebend.
(2) Ergibt sich für eine Gemeinde in den Referenzjahren 2019 bis 2024 für die Summe
des Gewerbesteueraufkommens nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des
Gemeindefinanzreformgesetzes ein negativer Wert, so wird von einer Summe des
Gewerbesteueraufkommens von null ausgegangen.
(3) Für die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort, die
der Ermittlung der Schlüsselzahl nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des
Gemeindefinanzreformgesetzes zugrunde zu legen ist, sind die Ergebnisse der Statistik der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die
Jahre 2022 bis 2024 jeweils mit Stand vom 30. Juni maßgebend.
(4) Für die Summe der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort, die der
Ermittlung der Schlüsselzahl nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des
Gemeindefinanzreformgesetzes zugrunde zu legen ist, sind die Ergebnisse der Statistik der
sozialversicherungspflichtigen Entgelte nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre
2021 bis 2023 als Jahressumme maßgebend.
(5) Dem Schlüssel werden aus den Statistiken die Anzahl der
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und die Beträge der sozialversicherungspflichtigen Entgelte
insgesamt zugrunde gelegt. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach der Klassifikation
der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes WZ 2008 den Wirtschaftsgruppen
mit den Nummern 841, 842, 843, 851, 852, 853, 854, 910 und 990 zugeordneten
Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen.
(6) Liegen für Gemeinden für ein oder mehrere Erhebungsjahre hinsichtlich der
Merkmale nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes
offensichtlich fehlerhafte Angaben vor, so ist es zulässig, dass das Statistische Bundesamt
die Angaben schätzt. Die Schätzung erfolgt in Abstimmung mit der Bundesagentur für
Arbeit.
§ 3
Gewichtung der den Gemeindeschlüsselzahlen zugrunde liegenden Merkmale
(1) Für die Gewichtung des Merkmals nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des
Gemeindefinanzreformgesetzes wird zunächst der Gewerbesteuer-Grundbetrag der
Gemeinde für die einzelnen Jahre 2022 bis 2024 ermittelt, indem der Betrag des örtlichen
Brutto-Gewerbesteueraufkommens, das auf der Grundlage des Realsteuervergleichs nach
§ 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde, jeweils durch den
für das entsprechende Jahr endgültig geltenden Gewerbesteuer-Hebesatz nach § 4
Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes dividiert wird.
(2) Der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz wird ermittelt,
indem die Summe der Beträge des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens der Jahre
2022 bis 2024 durch die Summe der örtlichen Gewerbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre
dividiert wird. Der gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebesatz wird
ermittelt, indem die Summe der Beträge des Brutto-Gewerbesteueraufkommens der Jahre
2021 bis 2024 für alle Gemeinden durch die Summe der Gewerbesteuer-Grundbeträge
dieser Jahre für alle Gemeinden dividiert wird.
(3) Für die Gewichtung des Merkmals nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des
Gemeindefinanzreformgesetzes werden der gewogene durchschnittliche örtliche
Gewerbesteuer-Hebesatz und der gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-
Hebesatz jeweils für die Jahre 2021 bis 2023 entsprechend den Absätzen 1 und 2 berechnet.
(4) Die Gewichtung des Merkmals nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des
Gemeindefinanzreformgesetzes mit dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-
Hebesatz erfolgt für jede Gemeinde, indem der Anteil der Gemeinde am
Bundesaufkommen dieses Merkmals mit dem Quotienten aus gewogenem durchschnittlichen örtlichen
Gewerbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und gewogenem
durchschnittlichen bundesweiten Gewerbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2
multipliziert wird. Die Gewichtung des Merkmals nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des
Gemeindefinanzreformgesetzes erfolgt entsprechend Satz 1. Weicht die Summe aller so
abgeleiteten Anteilswerte als Folge der Hebesatzgewichtung von eins ab, werden die
Anteilswerte durch diese Summe dividiert.
(5) Bei Gemeindezusammenschlüssen und Gemeindeeingliederungen vom Beginn
des jeweiligen Erfassungszeitraums der Merkmale bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025
wird der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz aus der Summe
des Gewerbesteueraufkommens und der Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens
aller zu einer neuen Gemeinde gehörenden alten Gemeinden und aller einzubeziehenden
Jahre nach den Absätzen 1 bis 3 berechnet.
(6) Bei Gemeindeteil-Ausgliederungen und Gemeindeteil-Umgliederungen werden
das jährliche Gewerbesteueraufkommen und die Grundbeträge des
Gewerbesteueraufkommens für die Jahre, in denen der ausgegliederte oder umgegliederte Gemeindeteil noch
Teil einer anderen Gemeinde war, im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die neuen
Gemeinden aufgeteilt; anschließend wird aus der Summe der Beträge und der Grundbeträge über
die entsprechenden Jahre der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-
Hebesatz nach den Absätzen 1 bis 3 errechnet.
(7) Bei Gemeindezusammenschlüssen, bei denen ab dem Jahr des
Zusammenschlusses für die neue Gemeinde kein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz vorliegt,
dafür aber fortbestehende Hebesätze der zusammengeschlossenen Teilgemeinden und ein
einheitliches Gewerbesteueraufkommen der zusammengeschlossenen Gesamtgemeinde
vorliegen, wird der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz der
Gesamtgemeinde entsprechend den Absätzen 1 bis 3 berechnet. Dafür werden die
Gewerbesteueraufkommen der einzelnen Teilgemeinden aus der Zeit vor dem Zusammenschluss
herangezogen, frühestens jedoch die Gewerbesteueraufkommen ab dem Jahr 2002. Sind
diese Angaben nicht vorhanden oder nur mit nicht zu vertretendem Aufwand zu ermitteln,
so wird das Gewerbesteueraufkommen der Gesamtgemeinde nach der Einwohnerzahl der
Teilgemeinden auf diese aufgeteilt.
(8) Hat eine Gemeinde in einem oder in mehreren Berichtsjahren einen
Gewerbesteuer-Hebesatz im Bereich von größer als null bis kleiner als 200 Prozent, so ist für die
Berechnung des gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes
dieser Wert heranzuziehen. Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von null in einem oder in
mehreren Berichtsjahren wird keines dieser Jahre für die Berechnung des gewogenen
durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes herangezogen. Liegen für eine
Gemeinde in allen Berichtsjahren Gewerbesteuer-Hebesätze von null vor, so liegt der
gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz ebenfalls bei null.
§ 4
Aufteilung der Merkmale bei Gebietsstandsänderung
Die Merkmale nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden
bei Gebietsstandsänderungen im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die betroffenen
Gemeinden aufgeteilt.
§ 5
Neufestsetzung der Gemeinde- und der Länderschlüsselzahlen
(1) Werden Gemeinden nach dem 31. Dezember 2025 neu gegliedert, so sind die
Schlüsselzahlen nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes für die
betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an durch das
betroffene Land neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, so
sind die Schlüsselzahlen ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung
sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neugegliederten Gemeinden im
Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzurechnen. Die
Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt.
(2) Werden Gemeinden über Ländergrenzen hinweg neu gegliedert, so sind die
Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die
Gemeinden umgegliedert wurden. Die Schlüsselzahlen nach § 1 sind entsprechend anzupassen.
§ 6
Rundung und Änderung der Schlüsselzahlen
(1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle nach dem Komma zu runden.
(2) Weicht die Summe der Gemeindeschlüsselzahlen eines Landes vom Wert eins ab,
so wird diejenige Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil am
Umsatzsteueraufkommen nach § 5a Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in dem jeweiligen
Land entfällt, so geändert, dass die Summe der Gemeindeschlüsselzahlen des Landes den
Wert eins ergibt. Weicht die Summe der Länderschlüsselzahlen vom Wert eins ab, so wird
die Schlüsselzahl des Landes, auf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die
Summe der Länderschlüsselzahlen den Wert eins ergibt.
§ 7
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf die einzelnen Länder sowie
innerhalb der Länder auf die einzelnen Gemeinden nach einem durch Bundesgesetz
geregelten Verteilungsmaßstab aufgeteilt. Im Einzelnen sind nach § 5a Absatz 3 Satz 1 des
Gemeindefinanzreformgesetzes in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der
Finanzen die Schlüsselzahlen für die einzelnen Länder festzusetzen. Die Schlüsselzahlen
beruhen auf Daten, die die Länder entsprechend § 5a Absatz 3 Satz 2 des
Gemeindefinanzreformgesetzes dem Bundesministerium der Finanzen gemeldet haben.
Die Schlüsselzahl für den Länderanteil setzt sich zu 25 Prozent aus der Summe des
Gewerbesteueraufkommens (brutto), zu 50 Prozent aus der Anzahl der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort (ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und
Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen) sowie zu 25 Prozent aus der Summe der
sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort (ohne Beschäftigte von
Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen) zusammen.
Beschäftigte und Entgelte werden mit dem durchschnittlichen gewogenen örtlichen Gewerbesteuer-
Hebesatz des jeweiligen Erfassungszeitraums gewichtet. Die dem Schlüssel zugrunde
liegende Datenbasis wird im Drei-Jahres-Turnus aktualisiert. Die Regelungen der
Rechtsverordnung zum Verteilungs-schlüssel und zur Datenbasis beruhen auf den gesetzlichen
Vorgaben des Gemeindefinanzreformgesetzes.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Die Rechtsverordnung regelt die Schlüsselzahlen für die Jahre 2027 bis 2029. Die
Schlüsselzahlen für diesen Zeitraum beruhen auf einer aktualisierten Datengrundlage des
Gewerbesteueraufkommens (brutto) der Jahre 2019 bis 2024, der sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten der Jahre 2022 bis 2024 und der sozialversicherungspflichtigen Entgelte der
Jahre 2021 bis 2023. Die Gemeindeschlüsselzahlen werden nach dem gleichen Verfahren
durch die jeweiligen Länder ermittelt.
Zur Ermittlung der Schlüsselzahlen für die einzelnen Gemeinden sind nähere
Bestimmungen im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes zu
treffen. Insbesondere sind die dem Schlüssel zugrunde zu legenden Statistiken näher zu
bestimmen, die Abgrenzung der zu berücksichtigenden Beschäftigten und ihrer Entgelte
vorzunehmen und das Verfahren zur Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen örtlichen
Gewerbesteuer-Hebesätze so-wie zur Berechnung der Schlüsselzahlen festzulegen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
§ 5a Absatz 3 Satz 1 und § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes, § 17 Absatz 2 des
Finanzausgleichsgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung berührt nicht das Recht der Europäischen Union und völkerrechtliche
Verträge.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Nein.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit sind nicht betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und
Kommunen entstehen nicht.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entstehen kein Erfüllungsaufwand.
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die
Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Kosten in der Finanzverwaltung
der Länder entstehen nicht. Auch für die statistischen Ämter des Bundes und der Länder
entstehen keine zusätzlichen Kosten.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten insbesondere für die Wirtschaft entstehen nicht.
6. Weitere Regelungsfolgen
Auf der Verordnung aufbauende Rechtsverordnungen der Länder.
VII. Befristung; Evaluierung
Bis zum 31.Dezember 2029.
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1:
§ 1 legt die Schlüsselzahlen für die Länder fest. Die einzelnen Schlüsselzahlen ergeben
sich aus den Angaben der folgenden Tabelle. In der Tabelle werden die Schlüsselzahlen
aus den Merkmalen „Gewerbesteueraufkommen“, „sozialversicherungspflichtig
Beschäftigte“ und „sozialversicherungspflichtige Entgelte“ abgeleitet. Die beiden letzten Merkmale
sind mit der Abweichung des gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-
Hebesatzes vom gewogenen bundesdurchschnittlichen Hebesatz gewichtet.
Tabelle: Ermittlung der Länderschlüsselzahlen nach § 5a GFRG
Land
Anteil am
Gewerbesteueraufkommen
2019 - 2024
Anteil an den
hebesatzgewichteten
Beschäftigten
2022 - 2024
Anteil an den
hebesatzgewichteten
Entgelten
2021-2023
neue
Schlüsselzahlen
[Spalte
2*0,25]/100 +
[Spalte 3*0,5]/100
+
[Spalte4*0,25]/100
1 2 3 4 5
Schleswig-Holstein 3,0407 2,8672 2,5924 0,028418929
Hamburg 4,3047 3,5038 3,9160 0,038070943
Niedersachsen 7,9578 8,9676 8,4405 0,085833701
Bremen 1,0548 1,1041 1,1291 0,010980092
Nordrhein-Westfalen 22,2320 23,6199 23,3776 0,232123373
Hessen 9,9960 7,8916 8,4885 0,085669239
Rheinland-Pfalz 4,5045 3,9783 3,8199 0,040702714
Baden-Württemberg 14,4165 13,1541 14,3269 0,137629180
Bayern 18,0925 16,1585 17,1725 0,168955020
Saarland 0,8552 1,2244 1,1739 0,011194551
Berlin 4,0385 4,6039 4,5851 0,044578416
Brandenburg 1,9509 2,1170 1,7971 0,019954595
Mecklenburg-Vorpommern 1,1983 1,5898 1,2948 0,014182047
Sachsen 3,2805 4,7526 4,1178 0,042258896
Sachsen-Anhalt 1,6008 2,1706 1,8212 0,019408122
Thüringen 1,4762 2,2966 1,9467 0,020040182
Deutschland gesamt 100,0000 100,0000 100,0000 1,000000000
0000000
Anmerkung: Summenabweichung in den Spalten 2-4 Folge von Rundungsdifferenzen
Weitergehende Regelungen zur Ermittlung der Länderschlüssel sind nicht erforderlich, da
die Regelungen im Gesetz in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen der
Rechtsverordnung zum Gemeindeschlüssel hinreichend genau sind.
Zu § 2:
Absatz 1 enthält die Bestimmung darüber, welche Statistik für die Summe des
Gewerbesteueraufkommens für die Schlüssel maßgebend ist.
Absatz 2 regelt das Verfahren zur Ermittlung der Schlüsselzahlen von Gemeinden in Fällen,
in denen sich eine Summe der Gewerbesteueraufkommen für die Jahre 2019 bis 2024 mit
negativem Vorzeichen ergibt. Dies dürfte wie in der Vergangenheit nur bei einzelnen
Gemeinden der Fall sein. In den Fällen, in denen sich ansonsten negative Schlüsselzahlen
ergeben könnten, wird die Summe des Gewerbesteueraufkommens auf null gesetzt.
Absatz 3 und 4 enthalten die Bestimmung darüber, welche Statistiken über die Anzahl der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und ihrer Entgelte für die Schlüssel maßgebend
sind.
Absatz 5 definiert anhand der Wirtschaftszweigsystematik der Bundesagentur für Arbeit die
zu berücksichtigenden sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Entgelte.
Absatz 6 lässt Schätzungen des Statistischen Bundesamtes in Abstimmung mit der
Bundesagentur für Arbeit für Fälle zu, in denen offensichtlich fehlerhafte Angaben zu diesen
Merkmalen in einzelnen Gemeinden vorliegen (z. B. Angaben zum Gewerbesteueraufkommen,
aber keine Angaben zu Beschäftigten und/oder Entgelten).
Zu § 3:
§ 3 regelt das methodische Vorgehen bei der Berechnung gewogener durchschnittlicher
Gewerbesteuer-Hebesätze.
Die Absätze 1 bis 3 beschreiben die Berechnungsmethode für den gewogenen
durchschnittlichen örtlichen Hebesatz für die Erhebungszeiträume der Schlüsselmerkmale
„Beschäftigte“ und „Entgelte“.
Absatz 4 beschreibt die Rechenmethode zur Ermittlung des Gewichtungsfaktors für
hebesatzgewichtete Merkmale.
Die Absätze 5 und 6 regeln das Verfahren, wie bei der Berechnung gewogener
durchschnittlicher Hebesätze bei Gemeindezusammenschlüssen, Gemeindeeingliederungen,
Gemeindeteilausgliederungen und Gemeindeteilumgliederungen vorzugehen ist.
Absatz 7 legt ein Verfahren fest, wie ein gewogener durchschnittlicher Hebesatz für die
Jahre berechnet werden kann, in denen in einer Gesamtgemeinde mehrere Hebesätze von
Teilgemeinden bei einheitlichem Gewerbesteueraufkommen bestehen. Werte für das
Gewerbesteueraufkommen der Jahre vor 2002 werden nicht herangezogen, da diese nur mit
nicht mehr zu vertretendem Aufwand ermittelt werden können.
Absatz 8 bestimmt die Vorgehensweise für Gemeinden, bei denen in einzelnen Jahren ein
Gewerbesteuer-Hebesatz von null bzw. unter 200 Prozent bestanden hat. Jahre, in denen
in Gemeinden ein Hebesatz von null vorgelegen hat, werden aus methodischen Gründen
(keine Division durch null) zur Berechnung des gewogenen durchschnittlichen örtlichen
Hebesatzes nicht herangezogen. Liegt der Hebesatz in einer Gemeinde in allen
Referenzjahren bei null, wird hingegen von einem durchschnittlichen Hebesatz von null ausgegangen.
Dies führt bei den hebesatzgewichteten Merkmalen zu einem Wert von ebenfalls null.
Zu § 4:
§ 4 bestimmt, nach welchen Kriterien eine Aufteilung der Schlüsselmerkmale nach § 5a des
Gemeindefinanzreformgesetzes in Fällen von Gemeindeeingliederungen,
Gemeindeteilausgliederungen und Gemeindeteilumgliederungen auf die betroffenen Gemeinden zu
erfolgen hat.
Zu § 5:
Absatz 1 erhält eine Sonderregelung für die Fälle der kommunalen Neugliederung nach
dem 31. Dezember 2025. Die Bestimmung ist notwendig, wenn sich Änderungen des
Gebietsstandes betroffener Gemeinden innerhalb eines Landes ergeben. Als Maßstab wird
die von Änderungen des Gebietsstandes betroffene Bevölkerung zugrunde gelegt. Die
Regelung stellt klar, dass durch das jeweilige Land lediglich für die betroffenen Gemeinden
der Schlüssel nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes angepasst wird. Eine
Korrektur von Folgewirkungen von Gebietsstandsänderungen auf Gemeindeschlüsselzahlen auf
die anderen Gemeinden des Landes oder über Ländergrenzen hinweg ist nicht erforderlich,
da die Korrekturen ausschließlich über die Einwohnerzahlen, nicht jedoch über geänderte
Gewerbesteuer-Hebesätze, vorgenommen werden.
Absatz 2 regelt das Verfahren für Fälle, in denen Gemeinden zwischen Ländern
umgegliedert werden.
Zu § 6:
Im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Statistiken wird in Absatz 1 eine für alle
Länder einheitliche Darstellungsweise der Schlüsselzahlen bestimmt. Eine Rundung der
Werte wird erst bei der Berechnung der Schlüsselzahl nach § 5a des
Gemeindefinanzreformgesetzes vorgenommen.
Absatz 2 regelt das Verfahren einheitlich im Falle von Rundungsdifferenzen.
Zu § 7:
§ 7 regelt den Zeitpunkt des In- und Außerkrafttretens der Verordnung. Die neue
Verordnung ersetzt die Rechtsverordnung, die die Bestimmungen für die Verteilungsregelung für
den Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen ab dem Jahr 2024 trafen.
- 10 -Drucksache 512/26
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