Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2027, 2028 und 2029 (Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung - EStSchlEV)
Text
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2027, 2028 und 2029 (Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung - EStSchlEV)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 430/26
12.08.26
Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für
die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
für die Jahre 2027, 2028 und 2029
(Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung - EStSchlEV)
A. Problem und Ziel
Auf Grund des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes
ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen, welche Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für die Ermittlung
des Verteilungsschlüssels für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
jeweils maßgebend ist, sowie nähere Bestimmungen über die Ermittlung der
Schlüsselzahlen zu treffen. Derzeit liegen dem Verteilungsschlüssel noch die Ergebnisse der Statistik
für das Jahr 2019 zugrunde. Die Geltungsdauer dieses Schlüssels ist bis zum Ende des
Jahres 2026 begrenzt. Ab 2027 soll eine Umstellung auf die Ergebnisse der Lohn- und
Einkommensteuerstatistik 2022 als der neuesten verfügbaren Statistik erfolgen.
B. Lösung
Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der
Einkommensteuer für die Jahre 2027, 2028 und 2029 wird die Bundesstatistik über die Lohn-
und Einkommensteuer für das Jahr 2022 maßgebend sein.
Die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden wird an aktuelle Entwicklungen
angepasst.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Kosten durch die Umstellung auf einen neuen Verteilungsschlüssel.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Zusätzliche Kosten in der Finanzverwaltung der Länder entstehen nicht. Auch für die
statistischen Ämter des Bundes und der Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen nicht.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 430/26
12.08.26
Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für
die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
für die Jahre 2027, 2028 und 2029
(Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung - EStSchlEV)
Bundeskanzleramt Berlin, 12. August 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des
Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2027, 2028 und 2029
(Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung – EStSchlEV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Philipp Amthor
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die
Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die
Jahre 2027, 2028 und 2029
(Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung –
EStSchlEV)
Vom ...
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 3 Absatz 3 des
Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009
(BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2024 (BGBl. I Nr.
140) geändert worden ist:
§ 1
Grundlagen für die Ermittlung der Schlüsselzahlen
(1) Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an
der Einkommensteuer für die Jahre 2027, 2028 und 2029 ist die Bundesstatistik über die
Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2022 maßgebend.
(2) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des
Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Sofern keine Angabe zur Einkommensteuer
nach § 51a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer
nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes verwendet. Bei nichtveranlagten
steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgebend.
(3) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen bleiben unberücksichtigt
1. die personell veranlagten Einkommensteuerfälle und
2. der Kinderfreibetrag bei nichtveranlagten Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug.
§ 2
Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der Wohnsitz der
steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 oder
zum Zeitpunkt der Erstveranlagung maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen der
steuerpflichtigen Person ist ihr Hauptwohnsitz maßgebend. Hat die steuerpflichtige Person keinen
Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. In Fällen, in denen von
Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt
als Wohnsitzgemeinde die nach § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes festgestellte
Gemeinde.
§ 3
Rundung der Schlüsselzahlen
Die Schlüsselzahlen sind auf die siebte Stelle nach dem Komma zu runden.
§ 4
Neufestsetzung der Schlüsselzahlen bei kommunaler Neugliederung
Werden Gemeinden neu gegliedert, so sind die Schlüsselzahlen für die betroffenen
Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu festzusetzen. Tritt die
Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, so sind die Schlüsselzahlen zu diesem
Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung der Schlüsselzahlen sind die
Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgegliederten Gemeinden im
Verhältnis der Einwohner und Einwohnerinnen zuzurechnen, die in die Gemeinden
aufgenommen wurden.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nach Artikel 106 Absatz 5 Satz 1 des Grundgesetzes ist der Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der
Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner und Einwohnerinnen weiterzuleiten. Dies erfordert, dass
der Verteilung des Gemeindeanteils möglichst aktuell erhobene
Einkommensteuerleistungen zugrunde gelegt werden. Da mittlerweile Ergebnisse der Bundesstatistik über die Lohn-
und Einkommensteuer für 2022 vorliegen, ist die turnusmäßige Umstellung des
Verteilungsschlüssels auf die Ergebnisse der neuesten verfügbaren Statistik zum 1. Januar 2027
möglich und geboten.
Als Geltungszeitraum für den neuen Verteilungsschlüssel werden die Jahre 2027, 2028 und
2029 festgelegt. Zum 1. Januar 2030 wird die nächste 3-jahresturnusmäßige Aktualisierung
auf die bis dahin vorliegenden Ergebnisse der Bundesstatistik 2025 erfolgen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter
Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
Dieser Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird von jedem Bundesland nach einem
durch Bundesgesetz geregelten Verteilungsmaßstab auf die einzelnen Gemeinden seines
Gebietes aufgeteilt; die dazu gebildete Schlüsselzahl entspricht dem Anteil der
Einkommensteuerleistungen der Einwohner und Einwohnerinnen in der betreffenden Gemeinde an
den gesamten Einkommensteuerleistungen aller Einwohner und Einwohnerinnen in diesem
Bundesland. Dabei werden nur zu versteuernde Einkommen bis zu den im
Gemeindefinanzreformgesetz festgesetzten Höchstbeträgen berücksichtigt. Die
Einkommensteuerleistungen werden den Ergebnissen der Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer
entnommen.
Mit Zustimmung des Bundesrates hat das Bundesministerium der Finanzen mit Verordnung
vom 17. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 284) bestimmt, dass für die Ermittlung der
Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2024,
2025 und 2026 die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2019
maßgebend ist.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung berührt nicht das Recht der Europäischen Union und völkerrechtliche
Verträge.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Nein.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit sind nicht betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und
Kommunen entstehen nicht.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es
werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die
Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Kosten in der Finanzverwaltung der
Länder entstehen nicht. Auch für die statistischen Ämter des Bundes und der Länder
entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Das Regelungsvorhaben unterliegt nicht der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung.
5. Weitere Kosten
Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen nicht. Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Auf der Verordnung aufbauende Rechtsverordnungen der Länder.
VII. Befristung; Evaluierung
Es ist bereits jetzt absehbar, dass spätestens bis zum 1. Januar 2030 die Ergebnisse der
Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für 2025 vorliegen werden, so dass
auf dessen Basis für die Verteilung des Gemeindeanteils diese dann aktuell erhobenen
Einkommensteuerleistungen zugrunde gelegt werden können. Dies ermöglicht die 3-
jahresturnusmäßige Aktualisierung dieser Verordnung. Das Regelungsvorhaben kann daher
bis zum 31. Dezember 2029 befristet werden.
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
§ 1 enthält die nach § 3 Absatz 3 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes notwendige
Bestimmung darüber, welche Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer zur
Ermittlung des Schlüssels für die Jahre 2027, 2028 und 2029 maßgebend ist.
Das Berechnungsverfahren der Ermittlung der Schlüsselzahlen erfolgt gegenüber
zurückliegenden Perioden in unveränderter Form.
Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird wie bisher die Einkommensteuer nach § 51a
des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Die darin geregelte pauschalierte
Berücksichtigung von Kindern durch Rückgriff auf Jahresbeträge des Kinderfreibetrags (§ 51a
Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) ist ein bereits seit Einführung der
Vergleichsrechnung zwischen dem Kindergeld und der steuerlichen Entlastung durch die
Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen (sog. Günstigerprüfung) bewährtes Verfahren bei der
Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Die Ermäßigung der tariflichen
Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte nach § 35 des Einkommensteuergesetzes fließt
nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein (§ 51a Absatz 2 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes). Weiterhin wird das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40
steuerfreien Beträge (sog. Halbeinkünfteverfahren) erhöht und um die nach § 3c Absatz 2
des Einkommensteuergesetzes nicht abziehbaren Beträge (mit dem
Halbeinkünfteverfahren zusammenhängende Werbungskosten oder Betriebsausgaben) gemindert (§ 51a
Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes).
Sofern keine Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird
auf die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des
Einkommensteuergesetzes bzw. bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen auf die einbehaltene
Lohnsteuer abgestellt.
Aufgrund der technischen Gegebenheiten werden die nichtveranlagten Arbeitnehmerfälle
mit Lohnsteuerabzug pauschaliert berücksichtigt, wegen der bundesweit sehr geringen
Fallzahl wird auf die Einbeziehung der personell veranlagten Einkommensteuerfälle
verzichtet.
Zu § 2
§ 2 legt entsprechend dem Bundesmeldegesetz den Wohnsitz fest, der für die Zurechnung
der Steuerbeträge anzuwenden ist. Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes wird in § 19
der Abgabenordnung geregelt. Danach ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die
steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat. Hat die steuerpflichtige Person keinen
Wohnsitz, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die steuerpflichtige Person ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf den tatsächlichen Wohnsitz der abgabepflichtigen Person
am Ende des Veranlagungszeitraums kann nicht Bezug genommen werden, da dieser bei
der Abgabe der Steuererklärung bzw. der Erstveranlagung und damit der statistischen
Erhebung zur Lohn- und Einkommensteuer außer Betracht bleibt.
Aufgrund der praktischen Bedeutung und der unterschiedlichen Handhabung in den
Ländern wird als Stichtag für die Zurechnung der Steuerbeträge sowohl der Zeitpunkt der
Abgabe der Steuererklärung als auch der Zeitpunkt der Erstveranlagung (Festsetzung der
Einkommensteuer) zugelassen.
Für die Ermittlung der Wohnsitzgemeinde bei nicht veranlagten Arbeitnehmerfällen mit
Lohnsteuerabzug wird der Wohnsitz nach den Vorschriften des Zerlegungsgesetzes
ermittelt.
Zu § 3
Im Interesse einer gleichmäßigen Anwendung der Bundesstatistik über die Lohn- und
Einkommensteuer wird eine für alle Länder einheitliche Darstellungsweise der Schlüsselzahlen
bestimmt.
Zu § 4
§ 4 enthält eine Sonderregelung für die Fälle der kommunalen Neugliederung. Die
Bestimmung ist zur Regelung der Fälle notwendig, in denen sich Änderungen des Gebietsstandes
der betroffenen Gemeinden ergeben. Als Maßstab zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen
dient dann die von Änderungen des Gebietsstandes betroffene Bevölkerung.
Zu § 5
§ 5 regelt das In- und Außerkrafttreten der Verordnung. Die neue Verordnung ersetzt die
Rechtsverordnung, die für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des
Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2024, 2025 und 2026 maßgebend ist.
- 6 -Drucksache 430/26
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