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Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2027, 2028 und 2029 (Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung - EStSchlEV)

dip / drucksache 12.08.2026 · WP 21 · 430/26 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2027, 2028 und 2029 (Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung - EStSchlEV) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 430/26 12.08.26 Fz Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2027, 2028 und 2029 (Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung - EStSchlEV) A. Problem und Ziel Auf Grund des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für die Ermittlung des Verteilungsschlüssels für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer jeweils maßgebend ist, sowie nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen zu treffen. Derzeit liegen dem Verteilungsschlüssel noch die Ergebnisse der Statistik für das Jahr 2019 zugrunde. Die Geltungsdauer dieses Schlüssels ist bis zum Ende des Jahres 2026 begrenzt. Ab 2027 soll eine Umstellung auf die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2022 als der neuesten verfügbaren Statistik erfolgen. B. Lösung Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2027, 2028 und 2029 wird die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2022 maßgebend sein. Die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden wird an aktuelle Entwicklungen angepasst. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine Kosten durch die Umstellung auf einen neuen Verteilungsschlüssel. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Kosten in der Finanzverwaltung der Länder entstehen nicht. Auch für die statistischen Ämter des Bundes und der Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten. F. Weitere Kosten Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 430/26 12.08.26 Fz Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2027, 2028 und 2029 (Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung - EStSchlEV) Bundeskanzleramt Berlin, 12. August 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2027, 2028 und 2029 (Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung – EStSchlEV) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Philipp Amthor Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2027, 2028 und 2029 (Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung – EStSchlEV) Vom ... Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 3 Absatz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2024 (BGBl. I Nr. 140) geändert worden ist: § 1 Grundlagen für die Ermittlung der Schlüsselzahlen (1) Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2027, 2028 und 2029 ist die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2022 maßgebend. (2) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Sofern keine Angabe zur Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes verwendet. Bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgebend. (3) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen bleiben unberücksichtigt 1. die personell veranlagten Einkommensteuerfälle und 2. der Kinderfreibetrag bei nichtveranlagten Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug. § 2 Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen der steuerpflichtigen Person ist ihr Hauptwohnsitz maßgebend. Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die nach § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes festgestellte Gemeinde. § 3 Rundung der Schlüsselzahlen Die Schlüsselzahlen sind auf die siebte Stelle nach dem Komma zu runden. § 4 Neufestsetzung der Schlüsselzahlen bei kommunaler Neugliederung Werden Gemeinden neu gegliedert, so sind die Schlüsselzahlen für die betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, so sind die Schlüsselzahlen zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung der Schlüsselzahlen sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgegliederten Gemeinden im Verhältnis der Einwohner und Einwohnerinnen zuzurechnen, die in die Gemeinden aufgenommen wurden. § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Nach Artikel 106 Absatz 5 Satz 1 des Grundgesetzes ist der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner und Einwohnerinnen weiterzuleiten. Dies erfordert, dass der Verteilung des Gemeindeanteils möglichst aktuell erhobene Einkommensteuerleistungen zugrunde gelegt werden. Da mittlerweile Ergebnisse der Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für 2022 vorliegen, ist die turnusmäßige Umstellung des Verteilungsschlüssels auf die Ergebnisse der neuesten verfügbaren Statistik zum 1. Januar 2027 möglich und geboten. Als Geltungszeitraum für den neuen Verteilungsschlüssel werden die Jahre 2027, 2028 und 2029 festgelegt. Zum 1. Januar 2030 wird die nächste 3-jahresturnusmäßige Aktualisierung auf die bis dahin vorliegenden Ergebnisse der Bundesstatistik 2025 erfolgen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Dieser Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird von jedem Bundesland nach einem durch Bundesgesetz geregelten Verteilungsmaßstab auf die einzelnen Gemeinden seines Gebietes aufgeteilt; die dazu gebildete Schlüsselzahl entspricht dem Anteil der Einkommensteuerleistungen der Einwohner und Einwohnerinnen in der betreffenden Gemeinde an den gesamten Einkommensteuerleistungen aller Einwohner und Einwohnerinnen in diesem Bundesland. Dabei werden nur zu versteuernde Einkommen bis zu den im Gemeindefinanzreformgesetz festgesetzten Höchstbeträgen berücksichtigt. Die Einkommensteuerleistungen werden den Ergebnissen der Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer entnommen. Mit Zustimmung des Bundesrates hat das Bundesministerium der Finanzen mit Verordnung vom 17. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 284) bestimmt, dass für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2024, 2025 und 2026 die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2019 maßgebend ist. III. Alternativen Keine. IV. Regelungskompetenz § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung berührt nicht das Recht der Europäischen Union und völkerrechtliche Verträge. VI. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Nein. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit sind nicht betroffen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen entstehen nicht. 4. Erfüllungsaufwand Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Kosten in der Finanzverwaltung der Länder entstehen nicht. Auch für die statistischen Ämter des Bundes und der Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten. Das Regelungsvorhaben unterliegt nicht der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung. 5. Weitere Kosten Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Auf der Verordnung aufbauende Rechtsverordnungen der Länder. VII. Befristung; Evaluierung Es ist bereits jetzt absehbar, dass spätestens bis zum 1. Januar 2030 die Ergebnisse der Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für 2025 vorliegen werden, so dass auf dessen Basis für die Verteilung des Gemeindeanteils diese dann aktuell erhobenen Einkommensteuerleistungen zugrunde gelegt werden können. Dies ermöglicht die 3- jahresturnusmäßige Aktualisierung dieser Verordnung. Das Regelungsvorhaben kann daher bis zum 31. Dezember 2029 befristet werden. B. Besonderer Teil Zu den einzelnen Vorschriften Zu § 1 § 1 enthält die nach § 3 Absatz 3 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes notwendige Bestimmung darüber, welche Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer zur Ermittlung des Schlüssels für die Jahre 2027, 2028 und 2029 maßgebend ist. Das Berechnungsverfahren der Ermittlung der Schlüsselzahlen erfolgt gegenüber zurückliegenden Perioden in unveränderter Form. Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird wie bisher die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Die darin geregelte pauschalierte Berücksichtigung von Kindern durch Rückgriff auf Jahresbeträge des Kinderfreibetrags (§ 51a Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) ist ein bereits seit Einführung der Vergleichsrechnung zwischen dem Kindergeld und der steuerlichen Entlastung durch die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen (sog. Günstigerprüfung) bewährtes Verfahren bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte nach § 35 des Einkommensteuergesetzes fließt nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein (§ 51a Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes). Weiterhin wird das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge (sog. Halbeinkünfteverfahren) erhöht und um die nach § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht abziehbaren Beträge (mit dem Halbeinkünfteverfahren zusammenhängende Werbungskosten oder Betriebsausgaben) gemindert (§ 51a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes). Sofern keine Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird auf die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes bzw. bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen auf die einbehaltene Lohnsteuer abgestellt. Aufgrund der technischen Gegebenheiten werden die nichtveranlagten Arbeitnehmerfälle mit Lohnsteuerabzug pauschaliert berücksichtigt, wegen der bundesweit sehr geringen Fallzahl wird auf die Einbeziehung der personell veranlagten Einkommensteuerfälle verzichtet. Zu § 2 § 2 legt entsprechend dem Bundesmeldegesetz den Wohnsitz fest, der für die Zurechnung der Steuerbeträge anzuwenden ist. Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes wird in § 19 der Abgabenordnung geregelt. Danach ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat. Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die steuerpflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf den tatsächlichen Wohnsitz der abgabepflichtigen Person am Ende des Veranlagungszeitraums kann nicht Bezug genommen werden, da dieser bei der Abgabe der Steuererklärung bzw. der Erstveranlagung und damit der statistischen Erhebung zur Lohn- und Einkommensteuer außer Betracht bleibt. Aufgrund der praktischen Bedeutung und der unterschiedlichen Handhabung in den Ländern wird als Stichtag für die Zurechnung der Steuerbeträge sowohl der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung als auch der Zeitpunkt der Erstveranlagung (Festsetzung der Einkommensteuer) zugelassen. Für die Ermittlung der Wohnsitzgemeinde bei nicht veranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuerabzug wird der Wohnsitz nach den Vorschriften des Zerlegungsgesetzes ermittelt. Zu § 3 Im Interesse einer gleichmäßigen Anwendung der Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer wird eine für alle Länder einheitliche Darstellungsweise der Schlüsselzahlen bestimmt. Zu § 4 § 4 enthält eine Sonderregelung für die Fälle der kommunalen Neugliederung. Die Bestimmung ist zur Regelung der Fälle notwendig, in denen sich Änderungen des Gebietsstandes der betroffenen Gemeinden ergeben. Als Maßstab zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen dient dann die von Änderungen des Gebietsstandes betroffene Bevölkerung. Zu § 5 § 5 regelt das In- und Außerkrafttreten der Verordnung. Die neue Verordnung ersetzt die Rechtsverordnung, die für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2024, 2025 und 2026 maßgebend ist. - 6 -Drucksache 430/26

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