zu 57 gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag eingegangenen Wahleinsprüchen
Text
zu 57 gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag eingegangenen Wahleinsprüchen
[Deutscher Bundestag Drucksache 15/1850
15. Wahlperiode 24. 10. 2003
Zweite Beschlussempfehlung und Bericht
des Wahlprüfungsausschusses
zu 57 gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag
eingegangenen Wahleinsprüchen
A. Problem
Gemäß Artikel 41 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist die Wahlprüfung Sache
des Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des
Wahlprüfungsausschusses über die Einsprüche zur Gültigkeit der Wahl zum
15. Deutschen Bundestag vom 22. September 2002 zu entscheiden. Insgesamt
waren 520 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur Beschlussfassung
vorgelegten Entscheidungen behandeln 57 Einsprüche.
B. Lösung
– Zurückweisung dieser Wahleinsprüche ohne mündliche Verhandlung wegen
offensichtlicher Unbegründetheit (§ 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG) oder wegen
Unzulässigkeit (§ 6 Abs. 1a Nr. 1 und 2 WPrüfG);
– Bitte an die Bundesregierung um Prüfung bestimmter Wahlvorschriften und
Verfahrensangelegenheiten sowie um Abgabe eines Berichts an den
Deutschen Bundestag.
C. Alternativen
Vor abschließender Entscheidung über mehrere Einsprüche Durchführung einer
öffentlichen mündlichen Verhandlung.
D. Kosten
Keine
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
1. die aus den Anlagen 1 bis 57 ersichtlichen Beschlussempfehlungen zu
Wahleinsprüchen anzunehmen,
2. die Bundesregierung aufgrund der Erfahrungen in
Wahlprüfungsangelegenheiten um Prüfung zu bitten,
– ob gegenüber den Wahlbehörden und den Wahlvorständen in geeigneter
Weise auf einen bürgerfreundlichen Umgang mit den Wählerinnen und
Wählern u. a. bei der Erteilung von Auskünften zum richtigen Wahllokal
hingewirkt werden kann,
– ob – ggf. durch eine Änderung von Wahlrechtsvorschriften – darauf
hingewirkt werden kann, dass bei der Briefwahl die ausgegebenen
Wahlscheine einheitlich einen Hinweis auf das Mindestalter einer bei Bedarf
mitwirkenden Hilfsperson enthalten (Muster in Anlage 9 zu § 26
Bundeswahlordnung),
– ob ein gesonderter Rechtsbehelf im Bundeswahlgesetz oder in der
Bundeswahlordnung gegen die Berufung in Wahlvorstände statt einer
teilweise bejahten Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte geschaffen werden
kann,
3. die Bundesregierung um Vorlage eines Berichts zu den in Nummer 2 dieser
Beschlussempfehlung und in Nummer 3 der Ersten Beschlussempfehlung
(Bundestagsdrucksache 15/1150) enthaltenen Prüfbitten bis September 2004
zu bitten und hierbei die im Rahmen des Erfahrungsaustausches mit den
Ländern und dem Bundeswahlleiter zur Bundestagswahl 2002 gewonnenen
Erkenntnisse einzubeziehen.
Berlin, den 23. Oktober 2003
Der Wahlprüfungsausschuss
Erika Simm
Vorsitzende und Berichterstatterin
Hermann Bachmaier
Berichterstatter
Hans-Joachim Hacker
Berichterstatter
Petra-Evelyne Merkel
Berichterstatterin
Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof)
Berichterstatter
Manfred Grund
Berichterstatter
Thomas Strobl (Heilbronn)
Berichterstatter
Jerzy Montag
Berichterstatter
Jörg van Essen
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Erika Simm
1. In der Ersten Beschlussempfehlung (Drucksache 15/1150)
zu den Wahleinsprüchen gegen die Bundestagswahl 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss Entscheidungen zu 444
Einsprüchen vorgelegt. Das Plenum hat am 26. Juni 2003
zugestimmt. Die vorliegende Beschlussempfehlung
enthält Entscheidungen zu weiteren 57 Wahleinsprüchen.
2. Grundlage für die Wahlprüfung sind Artikel 41 des
Grundgesetzes und das Wahlprüfungsgesetz. Dieses
Gesetz enthält nur verfahrensrechtliche Bestimmungen. Es
legt nicht fest, wann und aufgrund welcher Fehler eine
Wahlanfechtung zum Erfolg führen muss. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ist das Wahlprüfungsverfahren ausschließlich dazu
bestimmt, die richtige Zusammensetzung des Deutschen
Bundestages zu gewährleisten. Daher sind nur solche
Wahlfehler beachtlich, die auf die Mandatsverteilung
von Einfluss sind oder sein können. Verstöße, die die
Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berühren, scheiden
von vornherein als unerheblich aus. Selbst solche
Wahlfehler, die die Ermittlung des Wahlergebnisses betreffen,
sind dann unerheblich, wenn sie angesichts des
Stimmenverhältnisses keinen Einfluss auf die
Mandatsverteilung haben können (BVerfGE 4, 317/372; BVerfGE 40,
11). Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche
Bundestag haben sich dieser Rechtsprechung stets
angeschlossen.
Davon abgesehen vertritt der Wahlprüfungsausschuss in
ständiger Praxis die Auffassung, Zweck der
Wahlprüfung müsse auch die Verhinderung der Wiederholung
festgestellter Wahlfehler sein. Aus diesem Grund geht er
allen vorgetragenen Wahlfehlern nach, indem er
Kreiswahlleiter, Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter
regelmäßig um Stellungnahme bittet. Aufgrund der
Erfahrungen in Wahlprüfungsangelegenheiten wird die
Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob bestimmte
Wahlrechtsvorschriften geändert oder ggf. auch andere
Maßnahmen ergriffen werden sollen. Solche Prüfbitten
sind in der obigen Beschlussempfehlung unter
Nummer 2 und in der Ersten Beschlussempfehlung
(Bundestagsdrucksache 15/1150) unter Nummer 3 enthalten. Die
in Nummer 3 der Beschlussempfehlung enthaltene
Berichtsbitte an die Bundesregierung dient ebenfalls dem
Ziel, die Wiederholung von Wahlfehlern zu verhindern
und das Wahlverfahren sowie den Ablauf der Wahl zu
verbessern.
3. Im Wahlprüfungsverfahren findet zunächst eine
Vorprüfung statt, über deren Ergebnis die Berichterstatter
den Ausschuss informieren. Sie endet mit der
Entscheidung darüber, ob der Einspruch insbesondere als
offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist (§ 6 Abs. 1a
WPrüfG) oder ob eine öffentliche mündliche
Verhandlung stattfinden muss. In der Praxis des
Wahlprüfungsausschusses wird regelmäßig von der Durchführung
einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen,
weil eine der im § 6 Abs. 1a WPrüfG genannten
Fallgruppen – insbesondere offensichtliche
Unbegründetheit – vorliegt.
Offensichtlich unbegründet sind insbesondere
Einsprüche,
a) die einen Sachverhalt vortragen, der einen Fehler bei
der Vorbereitung und Durchführung der Wahl nicht
erkennen lässt,
b) die die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen
behaupten; im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens im
Deutschen Bundestag kann eine derartige
Feststellung nicht erfolgen (seit der 1. Wahlperiode ständige
Auffassung des Deutschen Bundestages; diese
Kontrolle blieb stets dem Bundesverfassungsgericht
vorbehalten),
c) die mangels ausreichender Angabe von Tatsachen
nicht erkennen lassen, auf welche Tatsachen der
Einspruch gestützt wird (BVerfGE 40, 11/30),
d) die sich zwar auf nachprüfbare Mängel bei der
Vorbereitung oder Durchführung der Wahl stützen, diese
Mängel jedoch angesichts des Stimmenverhältnisses
keinen Einfluss auf die Mandatsverteilung haben
können (BVerfGE 4, 370/372 f.).
4. Bei den in der Zweiten Beschlussempfehlung
behandelten Wahleinspruchsverfahren ist von der Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung abgesehen und es sind
die sich aus den Anlagen ersichtlichen
Entscheidungsvorschläge einstimmig gebilligt worden, soweit
nachfolgend nichts anderes vermerkt ist.
a) Die Entscheidungen zu den Einsprüchen WP 130/02,
WP 80/02, WP 10/02, WP 317/02, WP 215/02,
WP 33/02, WP 119/02 und WP 206/02 (Anlagen 1
bis 7 und Anlage 11) betreffen ausschließlich oder
zusammen mit anderen Einspruchsgründen die sog.
Berliner Zweitstimmen. Diese Einsprüche
beinhalten überwiegend auch das Thema Überhangmandate.
Ausschließlich um Überhangmandate geht es beim
Einspruch WP 7/02 (Anlage 8). Der Einspruch
WP 76/02 (Anlage 9) hat dieses Thema neben einer
Reihe von anderen Einspruchsgründen zum
Gegenstand.
Zur Frage der sog. Berliner Zweitstimmen sowie zu
den Überhangmandaten ist jeweils mehrheitlich mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU deren Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf
Vernehmung von Sachverständigen und Zeugen im
Vorprüfungsverfahren abgelehnt und – wie aus den
Entscheidungsvorschlägen ersichtlich – beschlossen
worden, die Einsprüche als offensichtlich
unbegründet zurückzuweisen.
Die Fraktion der CDU/CSU ist der Auffassung, dass
nach § 6 Abs. 1 WPrüfG zwingend eine mündliche
Verhandlung anzuberaumen gewesen sei, da die
Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen
Verhandlung nach § 6 Abs. 1a WPrüfG nicht
vorlägen. Insbesondere seien die Einsprüche erkennbar
nicht offensichtlich unbegründet. Bei der Frage, ob
die für Listen anderer Parteien abgegebenen
Zweitstimmen solcher Wähler, die in den Wahlkreisen 86
und 87 mit ihrer Erststimme zum Mandatserwerb der
von der PDS vorgeschlagenen Direktkandidatinnen
geführt hätten, im Anschluss an eine Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts von 1988 in analoger
Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz
(BWG) unberücksichtigt bleiben müssen, bestehe im
Ausschuss – ebenso wie vorher bereits im
Bundeswahlausschuss – keine Einigkeit. Ein Wahleinspruch
könne nur dann offensichtlich unbegründet sein,
wenn er ohne weitere Nachprüfung die
Unbegründetheit „auf der Stirn“ trage. Daher könne hier nicht von
einer offensichtlichen Unbegründetheit ausgegangen
werden. Zudem solle der mündlichen Verhandlung
im Rahmen der Vorprüfung eine Vernehmung von
Sachverständigen gemäß § 5 Abs. 3 WPrüfG
vorausgehen.
In der Sache deuten nach Auffassung der Fraktion
der CDU/CSU die Ausführungen im Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts von 1988 ebenso wie die
überwiegenden Äußerungen in der
rechtswissenschaftlichen Literatur auf die Notwendigkeit einer
analogen Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG
auf die in den Wahleinsprüchen behandelte
Konstellation hin.
Die in Rede stehenden Wahleinsprüche betreffen
nach Auffassung der Fraktion der CDU/CSU den
Verfassungsgrundsatz der Wahlrechtsgleichheit in
seiner besonderen Problemstellung bei der Gültigkeit
von Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 BWG und bei der
verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von
Überhangmandaten nach § 6 Abs. 5 BWG. Bei diesen
genannten Streitgegenständen handele es sich um sehr
komplexe Rechtsfragen, die insbesondere auch
bezüglich der Gültigkeit von Zweitstimmen (vgl. hierzu
Wolfgang Schreiber, NvWZ 2003, 403 ff.; Rupert
Scholz/Hans Hofmann, ZRP 2003, 39 ff.; Jörn Ipsen,
JZ 2002, 469 ff. und Thomas Poschmann, ThürVBl.
2003, S. 121 ff.) und der Frage von
Überhangmandaten auf einer ebenso zahlreichen wie teilweise
kontroversen verfassungsgerichtlichen Judikatur und
wissenschaftlichen Literatur-Diskussion basierten.
Zur Frage der Zweitstimmen stützten sich die
erhobenen Wahleinsprüche auf ein Urteil des
Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1988 (BVerfGE 79,
161 ff.), in dem deutliche Hinweise auf eine analoge
Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG vorlägen,
sowie eine Aufforderung an den Gesetzgeber, die
festgestellte Regelungslücke zu schließen.
Insbesondere nach der letzten Bundestagswahl im September
2002 habe sich eine Reihe von wissenschaftlichen
Fachaufsätzen mit der verfassungsrechtlichen
Zulässigkeit gerade der in den Wahleinsprüchen
thematisierten Fragen zur Gültigkeit von Berliner
Zweitstimmen und von Überhangmandaten befasst.
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
zur offensichtlichen Unbegründetheit von
Wahleinsprüchen (BVerfGE 89, 291/300) sei diese Frage
danach zu entscheiden, ob nach vorangehender
gründlicher Prüfung seitens des Deutschen Bundestages für
die Begründetheit des Wahleinspruches kein
Gesichtspunkt erkennbar sei, der ihm zum Erfolg
verhelfen könnte. Bei der zugrunde liegenden
Rechtsfrage seien durchaus Gesichtspunkte erkennbar, die
den Einsprüchen zum Erfolg verhelfen könnten: sie
seien in der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1988 (BVerfGE 79, 161 ff.)
angelegt, die die Rechtsfrage noch abstrakt behandelte,
und in der wissenschaftlichen Diskussion in der
Fachliteratur im Jahr 2002, die die Frage konkret
thematisiert habe. Dabei könne insbesondere nicht
unberücksichtigt bleiben, dass die überwiegende Mehrheit
der Fachliteratur die Wahleinsprüche für begründet
halte; hinzu trete noch die Kommentarmeinung eines
Grundgesetz-Kommentars, der ausdrücklich
aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus
dem Jahr 1988 den § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG analog
angewendet sehen wolle (Roth, in Umbach/Clement,
Artikel 38 Rn. 97).
Die Komplexität der zugrunde liegenden Rechtsfrage
gebietet nach Ansicht der Fraktion der CDU/CSU im
Licht dieser Beurteilung, einige der fachkundigen
wissenschaftlichen Stimmen bei der Prüfung durch
den Deutschen Bundestag zu Rate zu ziehen.
Angesicht eines eindeutigen Urteils des
Bundesverfassungsgerichts in der materiellen Rechtsfrage und der
genannten Fachdiskussion sei dies notwendige
Voraussetzung, um die Bedingungen des genannten
Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu der
formalen Verfahrensfrage über die „vorausgegangene
gründliche Prüfung“ (BVerfGE 89, 291/300) zu
erfüllen.
Hinzu komme, dass zur Klärung einer für die
Beantwortung der Rechtsfrage notwendigen
Sachverhaltsfrage im Rahmen des hier geltenden
Untersuchungsgrundsatzes nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 291/300) auch
eine gründliche und prüfungsfeste
Sachverhaltsaufklärung vorliegen müsse. Dies sei insbesondere für
die Frage von Interesse, ob der Innenausschuss des
Deutschen Bundestages sich seit dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts von 1988 zur Gültigkeit von
Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG mit der
in diesem Urteil vom Bundesverfassungsgericht
angeregten Änderung der genannten
Wahlrechtsvorschrift befasst bzw. aus welchem Grund er sich mit
dieser Frage nicht befasst oder warum er bei einer
Befassung keine Änderung der Gesetzeslage
vorgenommen habe. Zu diesem Zweck wäre es im Vorlauf
zu einer gründlichen Prüfung seitens des Deutschen
Bundestages ratsam gewesen, den Vorsitzenden bzw.
Sekretär des Innenausschusses des Deutschen
Bundestags als Sachverständigen hinzuzuziehen, um
diese Sachverhaltsfrage eindeutig zu klären.
Nach Auffassung der die Entscheidungen über die
Wahleinsprüche zu den so genannten Berliner
Zweitstimmen tragenden Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP haben die Wahleinsprüche
eine Rechtsfrage aufgeworfen. Zur Entscheidung von
Rechtsfragen sei der Wahlprüfungsausschuss selbst
berufen. Deshalb müssten diese – auch bei
unterschiedlichen Auffassungen im Ausschuss – nicht
durch einen Sachverständigenbeweis geklärt oder
notwendig in einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung erörtert werden. Das Bundesverfassungsgericht
habe sich in dem o. g. Beschluss vom 23. November
1993 mit der Praxis des Wahlprüfungsausschusses
zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung
wegen offensichtlicher Unbegründetheit befasst und
diese Praxis gebilligt. Nach dieser Entscheidung sei
ein Wahleinspruch offensichtlich unbegründet, wenn
im Zeitpunkt der Entscheidung kein Gesichtspunkt
erkennbar sei, der ihm zum Erfolg verhelfen könne.
Die Beurteilung setze laut Bundesverfassungsgericht
aber nicht voraus, dass die Unbegründetheit des
Wahleinspruchs auf der Hand liegt; sie könne auch
das Ergebnis einer vorausgegangenen gründlichen
Prüfung sein (BVerfGE 89, 291/300).
Im Übrigen sieht die Mehrheit keinen Bedarf, z. B.
durch Vernehmung von Vorsitzenden oder Sekretären
des Innenausschusses, der Frage nach
gesetzgeberischen Beratungen und deren Ergebnis im Anschluss
an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von
1988 nachzugehen, da eine derartige Prüfung bereits
erfolgt sei. So hätten eine Durchsicht aller
wahlrechtlich relevanten Bundestagsdrucksachen und
Bundestagsprotokolle, der Akten des Ausschusses für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung sowie
Rückfragen beim Sekretariat des Innenausschusses
und beim zuständigen Referat des
Bundesministeriums des Innern keine parlamentarische Behandlung
des Themas feststellen lassen.
In der Sache selbst gibt es nach Auffassung der
Mehrheit – wie in den Entscheidungsvorschlägen
z. B. zum Wahleinspruch WP 130/02 (Anlage 1) im
Einzelnen begründet – keine Anhaltpunkte für einen
Wahlfehler. Insbesondere finde sich angesichts der
auch vom Bundesverfassungsgericht betonten
notwendigen Rechtsklarheit in Wahlangelegenheiten
kein Raum für eine analoge Anwendung von § 6
Abs. 1 Satz 2 BWG auf die sog. Berliner
Zweitstimmen durch die zuständigen Wahlbehörden. Das
Bundesverfassungsgericht habe sich vielmehr an den
Gesetzgeber gewandt und eine Ergänzung von § 6
Abs. 1 Satz 2 BWG zu erwägen gegeben. Eine
analoge Anwendung durch die Wahlbehörden wäre nur
in Betracht gekommen, falls das
Bundesverfassungsgericht diesen gegenüber eine Analogie
unmissverständlich angeordnet hätte.
Eine offensichtliche Unbegründetheit liegt nach der
sich aus den Entscheidungsvorschlägen ergebenden
Auffassung der Mehrheit ebenso für die Frage der
Verfassungsmäßigkeit von Überhangmandaten vor,
mit der sich der Deutsche Bundestag in der
Vergangenheit mehrfach und ausführlich beschäftigt habe.
Abgesehen davon sei die Kontrolle von
Wahlrechtsvorschriften auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
in Wahlprüfungsangelegenheiten bislang stets dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden.
Demgegenüber hat die Fraktion der CDU/CSU ein
Abrücken von dieser Praxis befürwortet, da es
bezüglich der Überhangmandate einen spezifischen
Sachverhalt gebe. So habe das Bundesverfassungsgericht
die Möglichkeit von Überhangmandaten nur mit
Stimmengleichheit für verfassungsgemäß erachtet.
Überhangmandate dürften eine Mehrheit bestärken,
aber nicht schaffen. Insoweit sei auch der
Zusammenhang mit der Frage der Berücksichtigung der
sog. Berliner Zweitstimmen von Bedeutung, da
die Überhangmandate bei der Bundestagswahl 2002
– eventuell im Zusammenwirken mit einer
Ergebniskorrektur bei den Berliner Zweitstimmen –
ausschlaggebend für die Parlamentsmehrheit gewesen
sein könnten.
b) Die Entscheidungen zu den Wahleinsprüchen
WP 128/02 und WP 206/02 (Anlagen 10 und 11)
betreffen ausschließlich bzw. zusammen mit
anderen Einspruchsgründen die Frage, ob eine
Zeitungsbeilage des Bundespresseamtes zum
Zuwanderungsgesetz gegen den Grundsatz der Chancengleichheit
verstoßen hat.
Der Wahlprüfungsausschuss hat im Ergebnis hierzu
jeweils mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei
Enthaltung der Fraktion der CDU/CSU empfohlen,
die Einsprüche als offensichtlich unbegründet
zurückzuweisen. Ein Änderungsantrag der Fraktion der
FDP, den Entscheidungsvorschlag des
Berichterstatters Hans-Joachim Hacker um einen Passus zu
ergänzen, in dem die Erwartung geäußert wird, dass sich
das Bundespresseamt in der Vorwahlzeit –
insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es sich um den
Einsatz nicht unerheblicher Steuergelder handelt –
eine besondere Zurückhaltung auferlegt, ist
mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU angenommen
worden. Zum Verfahren hat die Fraktion der CDU/
CSU die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beantragt, um zu klären, welchen
Informationsgehalt die Zeitungsbeilage zum Zuwanderungsgesetz
gehabt habe und weshalb diese in der
„Hochwahlkampfphase“ verteilt worden sei. Aufgrund der vom
Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze
hält die Union angesichts des knappen Ausgangs der
Bundestagswahl einen Wahlfehler für nicht
ausgeschlossen. Dieser Verfahrensantrag ist von den
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
abgelehnt worden, weil sie den
wahlprüfungsrechtlich entscheidungserheblichen Sachverhalt für
hinreichend geklärt angesehen haben.
Zur Sache hat die Mehrheit die Auffassung vertreten,
dass die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der
Bundesregierung vorliegend nicht überschritten sind,
weil eine Information über das Zuwanderungsgesetz
zum Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der
Bundesregierung gehöre. Die Zeitungsbeilage enthalte
sachliche Informationen zum Inhalt des
Zuwanderungsgesetzes und verzichte auf herabsetzende oder
polemische Äußerungen der Parteien. Inhaltlich
werde kein Bezug zur Bundestagswahl hergestellt.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil
aus dem Jahre 1977 ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass sich die Aussagen der Öffentlichkeitsarbeit
der Regierung mehr oder minder mit denen von
Programmen und Stellungnahmen der die Regierung
tragenden Parteien decken könnten (BVerfGE 44,
125/149).
Die Fraktion der CDU/CSU hat demgegenüber
moniert, dass die Zeitungsbeilage des
Bundespresseamtes zum Zuwanderungsgesetz im
Bundestagswahlkampf 2002 eine Beeinflussung des Wahlkampfes
mit Steuermitteln gewesen sei. Die in diesem
Zusammenhang aufgestellte Behauptung, aus technischen
Gründen sei eine Verteilung dieser Zeitungsbeilage
zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen,
ändere nichts an der damit erfolgten
Wahlbeeinflussung. Darüber hinaus habe das Bundespresseamt
zwei Wochen vor der Bayerischen Landtagswahl am
21. September 2003 über 3 000 großflächige Plakate
im Rahmen einer bundesweiten
Informationskampagne zur Agenda 2010 in Bayern anbringen lassen.
c) Die Entscheidung zum Wahleinspruch WP 83/02
(Anlage 12) betrifft die Stimmenauszählung –
insbesondere die Auszählung der Erststimmen – im
Wahlkreis München-Nord (Wahlkreis 219). Der Einspruch
stützt sich auf eine nicht unerhebliche Abweichung
des endgültigen Ergebnisses vom vorläufigen
Ergebnis im Wahlkreis 219 sowie auf die Art und Weise
der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses und
schließlich auf einige Vorgänge bei der
Durchführung der Wahl.
Die Diskussion im Ausschuss hat ergeben, dass zwar
im Ergebnis Einigkeit über die Empfehlung an das
Plenum besteht, den Einspruch als offensichtlich
unbegründet zurückzuweisen, jedoch unterschiedliche
Auffassungen darüber bestehen, wie dieses Ergebnis
zu begründen ist. Vor diesem Hintergrund ist der
Entscheidungsvorschlag des Abgeordneten Hermann
Bachmaier mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der
Fraktionen CDU/CSU und FDP angenommen
worden.
Ein Änderungsantrag zu den Entscheidungsgründen
des Abgeordneten Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof)
ist mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP abgelehnt
worden. Laut Änderungsantrag seien vom
Kreiswahlleiter im Laufe des Verfahrens zum Teil
gravierende Unregelmäßigkeiten eingeräumt worden, die
bei künftigen Wahlen vermieden werden sollten. Das
nachträgliche Öffnen einer versiegelten Wahlurne
und die auf Veranlassung des Kreiswahlleiters
vorgenommene Nachprüfung sowie die nicht erfolgte
Kontaktaufnahme mit dem betreffenden
Wahlvorstand seien sehr gravierende Vorgänge, von denen der
Kreiswahlausschuss durch den Kreiswahlleiter hätte
Kenntnis erlangen müssen. Auch hätte dies in der
Niederschrift vermerkt werden müssen. Befremdlich
sei, dass der Kreiswahlleiter das Öffnen der
Wahlurne trotz mehrmaliger schriftlicher Vorhaltungen
durch den Einspruchsführer erst in seinem Schreiben
vom 10. März 2003 erstmalig explizit bestätigt habe.
Es könne dahingestellt bleiben, inwieweit die
Mitglieder des Kreiswahlausschusses in Kenntnis dieser
Vorgänge der Wahlniederschrift zugestimmt hätten.
Für Manipulationen oder für Manipulationsversuche
seitens des Kreiswahlleiters und der Wahlbehörde
bestünden nämlich keine Anhaltspunkte. Zudem habe
der Kreiswahlausschuss nach der Bekanntgabe des
endgültigen Wahlergebnisses ohnehin keine
Möglichkeit mehr gehabt, dieses selbst zu korrigieren; ab
diesem Zeitpunkt sei eine Überprüfung nur noch im
Wahlprüfungsverfahren möglich. Außerdem wäre es
angebracht gewesen, bereits am Wahlabend der
Öffentlichkeit gegenüber deutlich zu machen, dass in
die Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses auch
bloße Schätzwerte eingeflossen seien. Dieses
Unterlassen habe bei Bekanntwerden der Tatsachen zu
Irritationen in der Öffentlichkeit geführt. In der
Gesamtbetrachtung müsse der Einspruch bei Feststellung
erheblicher Unregelmäßigkeiten beim Wahlablauf,
der Stimmenauszählung sowie bei der Feststellung
des amtlichen Endergebnisses allerdings ohne Erfolg
bleiben.
Die Mehrheit hat demgegenüber darauf verwiesen,
dass im angenommenen Entscheidungsvorschlag des
Berichterstatters Abgeordneter Hermann Bachmaier
die genannten Unregelmäßigkeiten ebenfalls
hinreichend und zutreffend angesprochen würden. Diese
Unregelmäßigkeiten seien zwar vermeidbar gewesen;
die Ordnungsmäßigkeit der Wahl im Wahlkreis 219
und die Ergebnisermittlung könnten jedoch nach
Würdigung aller Umstände nicht in Zweifel gezogen
werden. Deshalb sei an den gegenüber dem
Änderungsantrag zurückhaltender formulierten
Entscheidungsgründen festzuhalten.
Berlin, den 23. Oktober 2003
Erika Simm
Berichterstatterin
Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil:
Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen
Aktenzeichen Betreff Berichterstatter/in Anlage Nr. Seite
WP 130/02 Berliner Zweitstimmen
Abg. Simm
Abg. Strobl (Heilbronn)
Abg. Montag
Abg. van Essen
1 11
WP 80/02 Berliner Zweitstimmen
Abg. Simm
Abg. Strobl (Heilbronn)
Abg. Montag
Abg. van Essen
2 15
WP 10/02 Berliner Zweitstimmen,Überhangmandate
Abg. Simm
Abg. Strobl (Heilbronn)
Abg. Montag
Abg. van Essen
3 19
WP 317/02 Berliner Zweitstimmen,Überhangmandate
Abg. Simm
Abg. Strobl (Heilbronn)
Abg. Montag
Abg. van Essen
4 23
WP 215/02 Berliner Zweitstimmen, Überhang-mandate, Berechnungsverfahren
Abg. Simm
Abg. Strobl (Heilbronn)
Abg. Montag
Abg. van Essen
5 29
WP 33/02 Berliner Zweitstimmen,Überhangmandate
Abg. Simm
Abg. Strobl (Heilbronn) 6 33
WP 119/02 Vorwurf des Wahlbetrugs,Berliner Zweitstimmen
Abg. Hacker
Abg. Dr. Friedrich (Hof) 7 39
WP 7/02 Überhangmandate
Abg. Simm
Abg. Strobl (Heilbronn)
Abg. Montag
Abg. van Essen
8 45
WP 76/02 Verfassungswidrigkeit des Wahl-rechts (u. a. Überhangmandate) Abg. Strobl (Heilbronn) 9 47
WP 128/02
Vorwurf des Wahlbetrugs, Grundsatz
der Chancengleichheit
(Zeitungsbeilage des Bundespresseamtes)
Abg. Hacker
Abg. Dr. Friedrich (Hof) 10 53
WP 206/02
Grundsatz der Chancengleichheit
(u. a. Wahlkampffinanzierung;
Zeitungsbeilage des
Bundespresseamtes), Vorwurf des Wahlbetrugs,
Berliner Zweitstimmen
Abg. Hacker
Abg. Dr. Friedrich (Hof) 11 57
WP 83/02 Stimmauszählung Abg. BachmaierAbg. Dr. Friedrich (Hof) 12 63
WP 182/02 Negative Stimmgewichte
Abg. Simm
Abg. Strobl (Heilbronn)
Abg. Montag
Abg. van Essen
13 71
WP 214/02 Negative Stimmgewichte
Abg. Simm
Abg. Strobl (Heilbronn)
Abg. Montag
Abg. van Essen
14 75
WP 146/02 Stimmauszählung Abg. Bachmaier 15 77
WP 1/02 Kandidatenaufstellung, starre Listen Abg. Bachmaier 16 81
WP 63/02 Nichtzulassung Partei Abg. Bachmaier 17 83
WP 54/02 Nichtzulassung Partei Abg. Bachmaier 18 85
WP 95/02 Nichtzulassung Partei Abg. Bachmaier 19 91
WP 74/02 Allgemeine Gründe Abg. Bachmaier 20 95
WP 58/02 Briefwahl Abg. Dr. Friedrich (Hof) 21 97
WP 61/02 Briefwahl Abg. Dr. Friedrich (Hof) 22 99
WP 69/02 Briefwahl Abg. Dr. Friedrich (Hof) 23 101
WP 42/02 Nichteintragung in das Wähler-verzeichnis (Auslandsdeutscher) Abg. Grund 24 103
WP 68/02 Informationen zur Wahlteilnahmean Auslandsdeutsche Abg. Grund 25 105
WP 29/02 Übersendung WahlunterlagenAusland Abg. Grund 26 109
WP 187/02 Fehlerhafter Zugang Briefwahl-unterlagen Abg. Grund 27 111
WP 67/02 Nichtzugang Wahlbenachrichtigung Abg. Grund 28 113
WP 51/02 Grundsatz der Chancengleichheit Abg. Hacker 29 115
WP 120/02 Grundsatz der Chancengleichheit Abg. Hacker 30 117
WP 79/02 Grundsatz der Chancengleichheit Abg. Hacker 31 121
WP 72/02 Grundsatz der Chancengleichheit Abg. Hacker 32 129
WP 38/02 Heranziehung zum Wahlehrenamt Abg. Hacker 33 131
WP 14/02 Gestaltung Stimmzettel (Faltung),Grundsatz der geheimen Wahl Abg. van Essen 34 135
WP 145/02 Gestaltung Stimmzettel Abg. van Essen 35 141
WP 16/02 Gestaltung Stimmzettel Abg. van Essen 36 145
WP 41/02 Gestaltung Stimmzettel Abg. van Essen 37 147
WP 194/02 Gestaltung Stimmzettel Abg. van Essen 38 149
WP 65/02 Gestaltung Stimmzettel Abg. van Essen 39 151
WP 27/02 Gestaltung Stimmzettel Abg. van Essen 40 153
Aktenzeichen Betreff Berichterstatter/in Anlage Nr. Seite
*) Es handelt sich um einen gemeinschaftlichen Wahleinspruch, der für einen der Einspruchsführer durch Plenarbeschluss vom 26. Juni 2003
(Bundestagsdrucksache 15/1150, Anlage 169) abgeschlossen worden ist; die vorliegende Beschlussempfehlung bezieht sich auf die drei weiteren
Einspruchsführer.
WP 44/02 Gestaltung Stimmzettel Abg. van Essen 41 155
WP 17/02 Grundsatz der geheimen Wahl Abg. Merkel 42 157
WP 84/02 Wahlgeheimnis(Wahl ohne amtliche Umschläge) Abg. Merkel 43 159
WP 21/02 Allgemeine Gründe Abg. Merkel 44 165
WP 136/02 Keine Begründung Abg. Merkel 45 167
WP 212/02 Verfassungsmäßigkeit vonWahlrechtsvorschriften Abg. Montag 46 169
WP 154/02 Verfassungsmäßigkeit derFünf-Prozent-Sperrklausel Abg. Montag 47 175
WP 46/02 Wahlausschluss(Auskunfterteilung über Wahllokal) Abg. Montag 48 177
WP 32/02 Wahlausschluss Abg. Montag 49 179
WP 13/02 Wahlausschluss Abg. Montag 50 181
WP 8/02 Gestaltung des Wahlscheins Abg. Montag 51 183
WP 30/02 Allgemeine Gründe Abg. Montag 52 187
WP 81/02 Allgemeine Gründe Abg. Montag 53 189
WP 49/02 Nichteintragung in dasWählerverzeichnis Abg. Strobl (Heilbronn) 54 191
WP 43/02 Nichteintragung in dasWählerverzeichnis Abg. Strobl (Heilbronn) 55 193
WP 28/02 Allgemeine Gründe Abg. Strobl (Heilbronn) 56 195
WP 408/02*) Vorwurf des Wahlbetrugs Abg. HackerAbg. Dr. Friedrich (Hof) 57 197
Aktenzeichen Betreff Berichterstatter/in Anlage Nr. Seite
Anlage 1
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
des Herrn C. G., 12203 Berlin
– Az.: WP 130/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag
am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2003 beschlossen,
dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 18. November 2002 hat der
Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag Einspruch eingelegt.
Der Einspruch richtet sich gegen die Berücksichtigung
derjenigen Zweitstimmen, die von Wählern in den Berliner
Wahlkreisen 86 und 87, die mit ihrer Erststimme den zwei
von der PDS vorgeschlagenen Kandidatinnen zum
Mandatserwerb verholfen haben, für die Listen anderer Parteien
abgegeben worden sind. Hingewiesen wird in der
Einspruchsbegründung zunächst auf § 6 Abs. 1 Satz 2
Bundeswahlgesetz (BWG), wonach Zweitstimmen derjenigen
Wähler nicht zu berücksichtigen sind, die ihre Erststimme
für einen im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber bzw.
einen gewählten Kandidaten abgegeben haben, für dessen
Partei keine Landesliste zugelassen war. Da andernfalls
solche Zweitstimmen einen höheren Erfolgswert als die
übrigen Stimmen hätten und der verfassungsrechtliche
Grundsatz der Wahlgleichheit verletzt würde, müssten diese
Zweitstimmen durch den Wahlleiter ermittelt werden und
hätten unberücksichtigt zu bleiben (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BWG,
§ 77 Abs. 4 BWO). Bezug genommen wird sodann auf
einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1988
(BVerfGE 79, 161/168), in dem diese Regelung als
verfassungsgemäß angesehen worden ist. Der Einspruchsführer
verweist darauf, dass das Bundesverfassungsgericht in
seiner Begründung auch den seinerzeit noch nicht
eingetretenen Fall von ein oder zwei erfolgreichen Direktkandidaten
einer ansonsten an der 5 %-Hürde scheiternden Partei
angesprochen, das Fehlen einer diesbezüglichen gesetzlichen
Regelung festgestellt und dem Gesetzgeber aufgegeben hat,
im Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße
gebotene Rechtsklarheit zu erwägen, § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG
entsprechend zu ergänzen. Laut Bundesverfassungsgericht
deutet der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, der 1953
zu der Vorläuferbestimmung des heutigen § 6 Abs. 1 Satz 2
BWG führte, auf eine Regelungslücke hin, da ersichtlich die
jetzt interessierende Konstellation übersehen worden sei.
Der Einspruchsführer weist darauf hin, dass das
Bundeswahlgesetz seither in dieser Frage unverändert geblieben
sei. Das Bundesverfassungsgericht habe den jetzt
eingetretenen Fall der gesetzlichen Regelung gleichgestellt und eine
analoge Anwendung vorgegeben. Da die Anregung an den
Gesetzgeber ausdrücklich nur mit dem Gebot der
Rechtsklarheit begründet worden sei, habe das
Bundesverfassungsgericht die konstitutive Rechtslage klargestellt. Daher
sei die Vorschrift entsprechend auf die hier interessierenden
Zweitstimmen anzuwenden.
Bezüglich der möglichen Mandatsrelevanz bezieht sich der
Einspruchsführer auf Erörterungen im
Bundeswahlausschuss, wonach es sich um fast 30 000 betroffene
Zweitstimmen und damit eine Größenordnung handele, die zu
einer Verschiebung bei der Mandatszuteilung führen könnte.
Darüber hinaus habe ein Abzug vom Zweitstimmenergebnis
der SPD mögliche Auswirkungen auf deren Position als
stärkste Fraktion im Deutschen Bundestag nach der Zahl
gültiger Zweitstimmen. Nach einer vom Bundeswahlleiter
im Bundeswahlausschuss dargelegten Modellrechnung
könnten bei der SPD ca. 16 300 Stimmen in Abzug
kommen. Dies würde angesichts ihres bisherigen Vorsprungs bei
den Zweitstimmen gegenüber der CDU/CSU von nur 6 027
Stimmen die CDU/CSU zur stärksten Partei im Deutschen
Bundestag machen.
Im Ergebnis verlangt der Einspruchsführer, die Gültigkeit
der Feststellung des amtlichen endgültigen Endergebnisses
aufzuheben, eine erneute Auszählung der Stimmergebnisse
in den Wahlkreisen 86 und 87 in Berlin durch den
zuständigen Wahlleiter vornehmen zu lassen und demzufolge die
Berichtigung des amtlichen Endergebnisses durch den
Bundeswahlleiter zu veranlassen.
Der Bundeswahlleiter hat mit Schreiben vom 22. Oktober
2002 an den Bundestagspräsidenten über die Beratungen im
Bundeswahlausschuss zu den hier interessierenden
Zweitstimmen unterrichtet. Anknüpfend an die Feststellung, dass
die PDS in den Berliner Wahlkreisen 86 und 87 jeweils das
Wahlkreismandat errungen habe, wird zunächst ausgeführt,
dass die PDS bei der Verteilung der Sitze auf die
Landeslisten nicht zu berücksichtigen war, da sie weder 5 % der im
Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhalten noch in
mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen habe (§ 6
Abs. 6 Satz 1 BWG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BWG waren
die beiden Direktmandate der PDS von der gesetzlichen
Abgeordnetenzahl vor der Verhältnisrechnung nach dem
Verfahren Niemeyer abzuziehen.
Für den erstmaligen Fall, dass eine Partei das 5 %-Quorum
verfehlt, aber ein oder zwei Direktmandate erzielt, sehe § 6
Abs. 1 Satz 2 BWG nicht die Nichtberücksichtigung der
Zweitstimmen der Wähler vor, die mit ihren Erststimmen
einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber gewählt haben.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung
zur Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG
(BVerfGE 79, 161/168) ausgeführt, der Gesetzgeber werde
für den damals noch nicht eingetretenen Fall „im Blick auf
die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene
Rechtsklarheit zu erwägen haben, § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG
entsprechend zu ergänzen.“ Hierzu merkt der Bundeswahlleiter an,
dass aufgrund des Sachzusammenhangs nur der zweite Satz
von § 6 Abs. 1 BWG gemeint sein konnte.
In der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 9. Oktober
2002 hat laut obigem Schreiben ein Beisitzer unter Hinweis
auf diese Entscheidung gebeten, bei der Ermittlung der
gültigen Zweitstimmen in analoger Anwendung des § 6 Abs. 1
Satz 2 BWG die betreffenden Zweitstimmen der Wähler
unberücksichtigt zu lassen. Der Bundeswahlausschuss habe
dies nach eingehender Erörterung mit fünf Stimmen bei drei
Enthaltungen abgelehnt; für eine analoge Anwendung sei
im Wesentlichen aus folgenden Gründen kein Raum
gesehen worden:
Der Gesetzgeber habe als Adressat des Hinweises des
Bundesverfassungsgerichts § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht um die
jetzt eingetretene Fallgestaltung ergänzt. Da der
Gesetzgeber in Kenntnis der Anregung des
Bundesverfassungsgerichts nicht tätig geworden sei, habe der
Bundeswahlausschuss keine Regelungslücke für eine analoge Anwendung
der Gesetzesnorm auf den nicht ausdrücklich geregelten
Sachverhalt gesehen. Der Bundeswahlausschuss habe einer
Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. in welcher
Weise gesetzgeberisch dem Hinweis des
Bundesverfassungsgerichts gefolgt werde, nicht vorzugreifen vermocht.
Dabei erscheine die Nichtberücksichtigung von
Zweitstimmen der Erststimmenwähler einer Partei, die das 5 %-
Quorum verfehlt, aber ein oder zwei Wahlkreismandate
errungen hat, in diesen Wahlkreisen nicht ohne weiteres
zwingend, da sich die Fallgestaltung nicht unerheblich von den
in § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG geregelten Tatbeständen
unterscheide. Im gesetzlich geregelten Sachverhalt gebe es keine
dem Wahlkreisbewerber entsprechende Landesliste, so dass
alle Wähler, die mit ihren Erststimmen Erfolg hatten,
nochmals mit ihren Zweitstimmen das Wahlergebnis
beeinflussen würden. In den Wahlkreisen 86 und 87 habe es bei der
Bundestagswahl 2002 aber eine Landesliste der PDS
gegeben und die hierauf entfallenen Zweitstimmen seien bereits
nach § 6 Abs. 6 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BWG
für die Berechnung der Sitzverteilung nicht berücksichtigt
worden. Weiterhin sei in die Erwägung einzubeziehen, dass
das Bundesverfassungsgericht in beschränktem Umfang
– insbesondere beim 5 %-Quorum und bei
Überhangmandaten – eine Differenzierung beim Erfolgswert der
Wählerstimmen hinnehme.
Im Ergebnis hat der Bundeswahlausschuss vor dem
Hintergrund dieser Erwägungen, der Entscheidung des
Bundesverfassungsgericht von 1988 und der jetzt in den beiden
Wahlkreisen eingetretenen Fallgestaltung dem Gesetzgeber
einhellig empfohlen, eine Novellierung des § 6 BWG zu
erwägen.
Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Dezember 2002 hat
der Bundeswahlleiter gegenüber dem
Wahlprüfungsausschuss zur vorsorglich gestellten Frage, ob und ggf. wie sich
eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf
die Verteilung der Mandate auswirken könnte, eine
Modellrechnung übermittelt. Diese zeigt im Ergebnis keine
Veränderung bei der Mandatsverteilung auf. Ausgehend von der
Feststellung, dass die PDS in den beiden Wahlkreisen
zusammen 29 257 Zweitstimmen weniger als Erststimmen
erzielt hat, wird insoweit zunächst von einem Splitting bei den
Zweitstimmen für konkurrierende Parteien ausgegangen.
Die Modellrechnung betrachtet sodann, welche
Landeslisten in den beiden Wahlkreisen mehr Zweit- als Erststimmen
erzielten, und unterstellt, dass die Differenz auf diejenigen
Wähler zurückgeht, die mit ihrer Erststimme die PDS-
Kandidatinnen gewählt haben. Die so ermittelten Zweitstimmen
belaufen sich für die SPD auf 16 304, für die Grünen auf
4 847 und für die FDP auf 2 233. Werden sie bei der
Verteilrechnung außer Betracht gelassen, ergibt sich
gegenüber dem amtlichen Endergebnis aber keine abweichende
Sitzverteilung. Im Gesamtergebnis entfielen auf die SPD
18 472 364 aller Zweitstimmen; sie läge damit um 10 277
niedriger als die Gesamtzahl von CDU und CSU.
Angemerkt wird vom Bundeswahlleiter aber, dass die
Modellrechnung wegen ihrer Annahmen zum Splittingverhalten
nur Anhaltspunkte, aber keine Gewissheit über die
Mandatsrelevanz verschaffen könne. Die genaue
Mandatsrelevanz ließe sich nur durch Neuauszählung und Feststellung
ermitteln, welche PDS-Erststimmenwähler ihre
Zweitstimmen anderen Landeslisten gegeben haben.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch
offensichtlich unbegründet.
Bei der Berücksichtigung der in den Wahlkreisen 86 und 87
abgegebenen Zweitstimmen ist kein Wahlfehler geschehen.
Für eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG
auf die Ergebnisse in den Wahlkreisen 86 und 87 war kein
Raum. Daher waren diejenigen Zweitstimmen zu
berücksichtigen, die von solchen Wählern für Listen anderer
Parteien als der PDS abgegeben worden sind, die mit ihrer
Erststimme die beiden von der PDS vorgeschlagenen
Bewerberinnen gewählt haben.
Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht 1988
(BVerfGE 79, 161 ff.) an den Gesetzgeber gewandt und im
Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene
Rechtsklarheit zu erwägen gegeben, § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG
entsprechend zu ergänzen. Dabei ist es unter Verweis auf
die Entstehungsgeschichte der Vorschrift von einer
Regelungslücke ausgegangen. Dieser Beschluss hat in der
Folgezeit aber nicht zu einer Ergänzung von § 6 BWG geführt.
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts lässt
sich keine Verpflichtung für die Wahlbehörden zu einer
analogen Anwendung ableiten. Eine derartige Verpflichtung
wäre nur in Betracht gekommen, wenn das Gericht
gegenüber den die Wahl durchführenden Stellen die analoge
Anwendung unmissverständlich angeordnet hätte.
Angesprochen wurde aber nur der Gesetzgeber, der eine
entsprechende Ergänzung – wörtlich – „zu erwägen habe(n)“. Dies
bedeutet, dass dem Gesetzgeber trotz der vom
Bundesverfassungsgericht verwendeten Begriffe „Rechtsklarheit“ und
„Regelungslücke“ ein gewisser Entscheidungsspielraum
belassen sein sollte. Hat aber der Gesetzgeber eine
Gesetzesänderung (nur) zu erwägen, muss eine analoge Anwendung
der Vorschrift durch die Wahlbehörden ausscheiden. Einer
derartigen Verfahrensweise der Wahlbehörden, die
notwendig einen Bewertungsspielraum bedingte, stünde die auch
vom Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das Wahlrecht
betonte notwendige Rechtsklarheit entgegen. Dabei ist zu
beachten, dass in die Vorbereitung und Durchführung der
Wahl eine Vielzahl vorwiegend auch ehrenamtlich Tätiger
eingebunden ist, was naturgemäß eindeutige und überall
einheitlich umsetzbare Vorgaben voraussetzt.
Gegen eine analoge Anwendung spricht weiterhin, dass § 6
Abs. 1 Satz 2 BWG Ausnahmen vom Grundsatz der
Berücksichtigung aller abgegebenen Stimmen vorsieht und
eine analoge Anwendung von Ausnahmeregelungen
grundsätzlich problematisch erscheint. Ohnehin erscheinen, wie
auch im Bundeswahlausschuss angeklungen, die gesetzlich
erfassten Sachverhalte und die jetzige Konstellation nicht in
jeglicher Hinsicht vergleichbar. So musste sich in der
jetzigen Konstellation der durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG zu
verhindernde doppelte Erfolgswert beider Stimmen nicht
zwangsläufig einstellen. Zunächst dürfte wohl kaum einem
Wähler, der am 22. September 2002 in den Wahlkreisen 86
und 87 seine Erstimme den von der PDS vorgeschlagenen
Direktbewerberinnen geben wollte, bewusst gewesen sein,
dass bei einer analogen Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2
BWG seine Zweitstimme zu Gunsten einer anderen Liste
unberücksichtigt bleiben könnte. Insbesondere lag aber vor
dem Wahltermin ein Erwerb von mindestens drei
Direktmandaten durch die PDS nicht außerhalb der
Wahrscheinlichkeit. Damit befand sich derjenige Wähler, der seine
Erststimme einer PDS-Kandidatin und seine Zweitstimme
einer anderen Landesliste gab, grundsätzlich in derselben
Ausgangslage wie andere Wähler, die das vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 335/367) anerkannte
Stimmensplitting betrieben haben. Mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 2
BWG ausdrücklich erfassten Wahlverhalten hätte sich eine
gewisse Vergleichbarkeit nur ergeben, wenn ein Erwerb von
drei Direktmandaten fernab jeder Wahrscheinlichkeit
gelegen hätte.
Schließlich könnte eine im Wahlprüfungsverfahren
anzuordnende Analogie, um eine angenommene
Verfassungswidrigkeit eines lückenhaften § 6 Abs. 1 BWG zu beheben,
in Widerspruch geraten zur überkommenen Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Bundestages, nicht zur
Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer
Wahlrechtsnorm berufen zu sein (vgl. zuletzt Beschlussempfehlung des
Wahlprüfungsausschusses vom 6. Juni 2003 –
Bundestagsdrucksache 15/1150, Anlage 14).
Im Übrigen ist offen, ob das Bundesverfassungsgericht an
seinem 1988 erteilten Auftrag festhält. So wurde im
späteren Urteil zu Überhangmandaten (BVerfGE 95, 335/363)
bei einer Gesamtbetrachtung § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG erneut
gerechtfertigt, ohne aber die Ausführungen von 1988 zu
zitieren oder den Auftrag an den Gesetzgeber zu wiederholen.
Auch im Beschluss zur Berufung von Nachrückern trotz
Überhangmandaten (BVerfGE 97, 317/325) wird bei den
Konstellationen, in denen ausschließlich die Erststimme für
den Mandatserwerb von Bedeutung ist, nur die
ausdrückliche Regelung dargestellt, nicht aber die 1988 als
vergleichbar erachtete Konstellation erfolgreicher Direktkandidaten,
deren Partei an der 5 %-Hürde scheitert, erwähnt.
Selbstverständlich ist auch im Anschluss an die vom
Bundeswahlleiter übermittelte Empfehlung des
Bundeswahlausschusses eine Ergänzung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht
ausgeschlossen. Hierüber ist aber nicht im
Wahlprüfungsverfahren zu befinden.
Die vom Bundeswahlleiter vorgelegten hypothetischen
Berechnungen, die nicht zur Änderung der Sitzzuteilung
führen, sind zur Kenntnis genommen worden. Da aber ein
Wahlfehler nicht festzustellen ist, sind Art und Umfang
denkbarer Verschiebungen bei der Mandatsverteilung nicht
entscheidungserheblich. Ihnen ist daher nicht nachzugehen,
insbesondere besteht kein Anlass, die betreffenden
Zweitstimmen erneut auszählen zu lassen. Schon aus demselben
Grunde war für mögliche Auswirkungen auf die SPD als
stärkste Fraktion im Bundestag bereits die Vorfrage nicht zu
prüfen, ob das Zweitstimmenergebnis oder aber die Zahl der
sich nach § 10 GO-BT zu einer Fraktion
zusammenschließenden Abgeordneten für den Status als stärkste Fraktion
maßgeblich ist.
Anlage 2
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
des Herrn M. M., 23564 Lübeck
– Az.: WP 80/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag
am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2003 beschlossen,
dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 14. November 2002 hat der
Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag Einspruch eingelegt und begründet diesen mit
der Berücksichtigung derjenigen Zweitstimmen, die von
Wählern in den Berliner Wahlkreisen 86 und 87, die mit
ihrer Erststimme den beiden von der PDS vorgeschlagenen
Kandidatinnen zum Mandatserwerb verholfen haben, für
die Listen anderer Parteien abgegeben worden sind.
Der Bundeswahlleiter hat mit Schreiben vom 22. Oktober
2002 an den Bundestagspräsidenten über die Beratungen im
Bundeswahlausschuss zu den hier interessierenden
Zweitstimmen unterrichtet. Anknüpfend an die Feststellung, dass
die PDS in den Berliner Wahlkreisen 86 und 87 jeweils das
Wahlkreismandat errungen habe, wird zunächst ausgeführt,
dass die PDS bei der Verteilung der Sitze auf die
Landeslisten nicht zu berücksichtigen war, da sie weder 5 % der im
Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhalten noch in
mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen habe (§ 6
Abs. 6 Satz 1 BWG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BWG waren
die beiden Direktmandate der PDS von der gesetzlichen
Abgeordnetenzahl vor der Verhältnisrechnung nach dem
Verfahren Niemeyer abzuziehen.
Für den erstmaligen Fall, dass eine Partei das 5 %-Quorum
verfehlt, aber ein oder zwei Direktmandate erzielt, sehe § 6
Abs. 1 Satz 2 BWG nicht die Nichtberücksichtigung der
Zweitstimmen der Wähler vor, die mit ihren Erststimmen
einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber gewählt haben.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung
zur Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG
(BVerfGE 79, 161/168) ausgeführt, der Gesetzgeber werde
für den damals noch nicht eingetretenen Fall „im Blick auf
die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene
Rechtsklarheit zu erwägen haben, § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG
entsprechend zu ergänzen.“ Hierzu merkt der Bundeswahlleiter an,
dass aufgrund des Sachzusammenhangs nur der zweite Satz
von § 6 Abs. 1 BWG gemeint sein konnte.
In der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 9. Oktober
2002 hat laut obigem Schreiben ein Beisitzer unter Hinweis
auf diese Entscheidung gebeten, bei der Ermittlung der
gültigen Zweitstimmen in analoger Anwendung des § 6 Abs. 1
Satz 2 BWG die betreffenden Zweitstimmen der Wähler
unberücksichtigt zu lassen. Der Bundeswahlausschuss habe
dies nach eingehender Erörterung mit fünf Stimmen bei drei
Enthaltungen abgelehnt; für eine analoge Anwendung sei
im Wesentlichen aus folgenden Gründen kein Raum
gesehen worden:
Der Gesetzgeber habe als Adressat des Hinweises des
Bundesverfassungsgerichts § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht um die
jetzt eingetretene Fallgestaltung ergänzt. Da der
Gesetzgeber in Kenntnis der Anregung des
Bundesverfassungsgerichts nicht tätig geworden sei, habe der
Bundeswahlausschuss keine Regelungslücke für eine analoge Anwendung
der Gesetzesnorm auf den nicht ausdrücklich geregelten
Sachverhalt gesehen. Der Bundeswahlausschuss habe einer
Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. in welcher
Weise gesetzgeberisch dem Hinweis des
Bundesverfassungsgerichts gefolgt werde, nicht vorzugreifen vermocht.
Dabei erscheine die Nichtberücksichtigung von
Zweitstimmen der Erststimmenwähler einer Partei, die das 5 %-
Quorum verfehlt, aber ein oder zwei Wahlkreismandate
errungen hat, in diesen Wahlkreisen nicht ohne weiteres
zwingend, da sich die Fallgestaltung nicht unerheblich von den
in § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG geregelten Tatbeständen
unterscheide. Im gesetzlich geregelten Sachverhalt gebe es keine
dem Wahlkreisbewerber entsprechende Landesliste, so dass
alle Wähler, die mit ihren Erststimmen Erfolg hatten,
nochmals mit ihren Zweitstimmen das Wahlergebnis
beeinflussen würden. In den Wahlkreisen 86 und 87 habe es bei
der Bundestagswahl 2002 aber eine Landesliste der PDS
gegeben und die hierauf entfallenen Zweitstimmen seien
bereits nach § 6 Abs. 6 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2
BWG für die Berechnung der Sitzverteilung nicht
berücksichtigt worden. Weiterhin sei in die Erwägung
einzubeziehen, dass das Bundesverfassungsgericht in beschränktem
Umfang – insbesondere beim 5 %-Quorum und bei
Überhangmandaten – eine Differenzierung beim Erfolgswert der
Wählerstimmen hinnehme.
Im Ergebnis hat der Bundeswahlausschuss vor dem
Hintergrund dieser Erwägungen, der Entscheidung des
Bundesverfassungsgericht von 1988 und der jetzt in den beiden
Wahlkreisen eingetretenen Fallgestaltung dem Gesetzgeber
einhellig empfohlen, eine Novellierung des § 6 BWG zu
erwägen.
Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Dezember 2002 hat
der Bundeswahlleiter gegenüber dem
Wahlprüfungsausschuss zur vorsorglich gestellten Frage, ob und ggf. wie sich
eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf
die Verteilung der Mandate auswirken könnte, eine
Modellrechnung übermittelt. Diese zeigt im Ergebnis keine
Veränderung bei der Mandatsverteilung auf. Ausgehend von der
Feststellung, dass die PDS in den beiden Wahlkreisen
zusammen 29 257 Zweitstimmen weniger als Erststimmen
erzielt hat, wird insoweit zunächst von einem Splitting bei den
Zweitstimmen für konkurrierende Parteien ausgegangen.
Die Modellrechnung betrachtet sodann, welche
Landeslisten in den beiden Wahlkreisen mehr Zweit- als Erststimmen
erzielten, und unterstellt, dass die Differenz auf diejenigen
Wähler zurückgeht, die mit ihrer Erststimme die PDS-
Kandidatinnen gewählt haben. Die so ermittelten Zweitstimmen
belaufen sich für die SPD auf 16 304, für die Grünen auf
4 847 und für die FDP auf 2 233. Werden sie bei der
Verteilrechnung außer Betracht gelassen, ergibt sich
gegenüber dem amtlichen Endergebnis aber keine abweichende
Sitzverteilung. Im Gesamtergebnis entfielen auf die SPD
18 472 364 aller Zweitstimmen; sie läge damit um 10 277
niedriger als die Gesamtzahl von CDU und CSU.
Angemerkt wird vom Bundeswahlleiter aber, dass die
Modellrechnung wegen ihrer Annahmen zum Splittingverhalten
nur Anhaltspunkte, aber keine Gewissheit über die
Mandatsrelevanz verschaffen könne. Die genaue
Mandatsrelevanz ließe sich nur durch Neuauszählung und Feststellung
ermitteln, welche PDS-Erststimmenwähler ihre
Zweitstimmen anderen Landeslisten gegeben haben.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3
Wahlprüfungsgesetz von der Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch
offensichtlich unbegründet.
Bei der Berücksichtigung der in den Wahlkreisen 86 und 87
abgegebenen Zweitstimmen ist kein Wahlfehler geschehen.
Für eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG
auf die Ergebnisse in den Wahlkreisen 86 und 87 war kein
Raum. Daher waren diejenigen Zweitstimmen zu
berücksichtigen, die von solchen Wählern für Listen anderer
Parteien als der PDS abgegeben worden sind, die mit ihrer
Erststimme die beiden von der PDS vorgeschlagenen
Bewerberinnen gewählt haben.
Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht 1988
(BVerfGE 79, 161 ff.) an den Gesetzgeber gewandt und im
Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene
Rechtsklarheit zu erwägen gegeben, § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG
entsprechend zu ergänzen. Dabei ist es unter Verweis auf
die Entstehungsgeschichte der Vorschrift von einer
Regelungslücke ausgegangen. Dieser Beschluss hat in der
Folgezeit aber nicht zu einer Ergänzung von § 6 BWG geführt.
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts lässt
sich keine Verpflichtung für die Wahlbehörden zu einer
anlogen Anwendung ableiten. Eine derartige Verpflichtung
wäre nur in Betracht gekommen, wenn das Gericht
gegenüber den die Wahl durchführenden Stellen die analoge
Anwendung unmissverständlich angeordnet hätte.
Angesprochen wurde aber nur der Gesetzgeber, der eine
entsprechende Ergänzung – wörtlich – „zu erwägen habe(n)“. Dies
bedeutet, dass dem Gesetzgeber trotz der vom
Bundesverfassungsgericht verwendeten Begriffe „Rechtsklarheit“ und
„Regelungslücke“ ein gewisser Entscheidungsspielraum
belassen sein sollte. Hat aber der Gesetzgeber eine
Gesetzesänderung (nur) zu erwägen, muss eine analoge Anwendung
der Vorschrift durch die Wahlbehörden ausscheiden. Einer
derartigen Verfahrensweise der Wahlbehörden, die
notwendig einen Bewertungsspielraum bedingte, stünde die auch
vom Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das Wahlrecht
betonte notwendige Rechtsklarheit entgegen. Dabei ist zu
beachten, dass in die Vorbereitung und Durchführung der
Wahl eine Vielzahl vorwiegend auch ehrenamtlich Tätiger
eingebunden ist, was naturgemäß eindeutige und überall
einheitlich umsetzbare Vorgaben voraussetzt.
Gegen eine analoge Anwendung spricht weiterhin, dass § 6
Abs. 1 Satz 2 BWG Ausnahmen vom Grundsatz der
Berücksichtigung aller abgegebenen Stimmen vorsieht und
eine analoge Anwendung von Ausnahmeregelungen
grundsätzlich problematisch erscheint. Ohnehin erscheinen, wie
auch im Bundeswahlausschuss angeklungen, die gesetzlich
erfassten Sachverhalte und die jetzige Konstellation nicht in
jeglicher Hinsicht vergleichbar. So musste sich in der
jetzigen Konstellation der durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG zu
verhindernde doppelte Erfolgswert beider Stimmen nicht
zwangsläufig einstellen. Zunächst dürfte wohl kaum einem
Wähler, der am 22. September 2002 in den Wahlkreisen 86
und 87 seine Erstimme den von der PDS vorgeschlagenen
Direktbewerberinnen geben wollte, bewusst gewesen sein,
dass bei einer analogen Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2
BWG seine Zweitstimme zu Gunsten einer anderen Liste
unberücksichtigt bleiben könnte. Insbesondere lag aber vor
dem Wahltermin ein Erwerb von mindestens drei
Direktmandaten durch die PDS nicht außerhalb der
Wahrscheinlichkeit. Damit befand sich derjenige Wähler, der seine
Erststimme einer PDS-Kandidatin und seine Zweitstimme
einer anderen Landesliste gab, grundsätzlich in derselben
Ausgangslage wie andere Wähler, die das vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 335/367) anerkannte
Stimmensplitting betrieben haben. Mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 2
BWG ausdrücklich erfassten Wahlverhalten hätte sich eine
gewisse Vergleichbarkeit nur ergeben, wenn ein Erwerb von
drei Direktmandaten fernab jeder Wahrscheinlichkeit
gelegen hätte.
Schließlich könnte eine im Wahlprüfungsverfahren
anzuordnende Analogie, um eine angenommene
Verfassungswidrigkeit eines lückenhaften § 6 Abs. 1 BWG zu beheben,
in Widerspruch geraten zur überkommenen Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Bundestages, nicht zur
Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer
Wahlrechtsnorm berufen zu sein (vgl. zuletzt Beschlussempfehlung des
Wahlprüfungsausschusses vom 6. Juni 2003 –
Bundestagsdrucksache 15/1150, Anlage 14).
Im Übrigen ist offen, ob das Bundesverfassungsgericht an
seinem 1988 erteilten Auftrag festhält. So wurde im
späteren Urteil zu Überhangmandaten (BVerfGE 95, 335/363)
bei einer Gesamtbetrachtung § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG erneut
gerechtfertigt, ohne aber die Ausführungen von 1988 zu
zitieren oder den Auftrag an den Gesetzgeber zu wiederholen.
Auch im Beschluss zur Berufung von Nachrückern trotz
Überhangmandaten (BVerfGE 97, 317/325) wird bei den
Konstellationen, in denen ausschließlich die Erststimme für
den Mandatserwerb von Bedeutung ist, nur die
ausdrückliche Regelung dargestellt, nicht aber die 1988 als
vergleichbar erachtete Konstellation erfolgreicher Direktkandidaten,
deren Partei an der 5 %-Hürde scheitert, erwähnt.
Selbstverständlich ist auch im Anschluss an die vom
Bundeswahlleiter übermittelte Empfehlung des
Bundeswahlausschusses eine Ergänzung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht
ausgeschlossen. Hierüber ist aber nicht im
Wahlprüfungsverfahren zu befinden.
Die vom Bundeswahlleiter vorgelegten hypothetischen
Berechnungen, die nicht zur Änderung der Sitzzuteilung
führen, sind zur Kenntnis genommen worden. Da aber ein
Wahlfehler nicht festzustellen ist, sind Art und Umfang
denkbarer Verschiebungen bei der Mandatsverteilung nicht
entscheidungserheblich. Ihnen ist daher nicht nachzugehen,
insbesondere besteht kein Anlass, die betreffenden
Zweitstimmen erneut auszählen zu lassen.
Anlage 3
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
des Herrn Dr. N. P., 50374 Erftstadt
– Az.: WP 10/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag
am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2003 beschlossen,
dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. September, 10. Oktober und 11.
November 2002 hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit
der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag Einspruch
eingelegt.
Begründet wird der Einspruch zum einen damit, dass die
Zuteilung von drei Überhangmandaten an die SPD, die nach
dem vorläufigen amtlichen Endergebnis nur 8 904 Stimmen
mehr als die CDU/CSU errungen hat, die Grundsätze der
Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien
verletze. Bezug genommen wird dabei auf die abweichende
Auffassung von vier Mitgliedern des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts zu der die Verfassungsmäßigkeit
von Überhangmandaten feststellenden Entscheidung vom
10. April 1997 (BVerfGE 95, 335 ff.). Nach dieser
abweichenden Auffassung werde Artikel 38 GG durch Zulassung
von Überhangmandaten ohne Ausgleich oder Verrechnung
dann verletzt, wenn die Überhangmandate in einem Umfang
anfallen, der eine Verschiebung des Gewichts der
Wählerstimmen bewirkt, die in ihrem Ausmaß über die mit jeder
Sitzverteilung in einem Proportionalverfahren
unausweichlich verbundene Unschärfe hinausgehen. Die drei
Überhangmandate der SPD bewirkten eine offensichtliche
Verschiebung der Wählerstimmen und damit der „politischen
Landschaft“ in Deutschland, die demokratisch nicht zu
rechtfertigen sei. Die zu den Überhangmandaten führenden
Stimmen erhielten einen als willkürlich zu betrachtenden
Erfolgswert, da Wähler, die zu Überhangmandaten
beitrügen, sowohl mit ihrer Erst- als auch mit ihrer Zweitstimme
Einfluss auf die Zusammensetzung des Bundestages
erhielten. Dies gelte nicht für solche Wähler, deren Erststimmen
eine derartige Erfolgskraft durch die Verrechnung der
Direktmandate beim Verhältnisausgleich genommen werde.
Zum anderen wendet sich der Einspruch gegen die
Berücksichtigung derjenigen Zweitstimmen, die von Wählern in
den Berliner Wahlkreisen 86 und 87, die mit ihrer
Erststimme den zwei von der PDS vorgeschlagenen
Kandidatinnen zum Mandatserwerb verholfen haben, für die Listen
anderer Parteien abgegeben worden sind. Die
Berücksichtigung dieser Zweitstimmen verletze die Wahlgleichheit, da
den Stimmen dieser Wähler durch Berücksichtigung sowohl
ihrer Erst- als auch ihrer Zweitstimme ein höherer
Erfolgswert zugekommen sei. Die Berücksichtigung dieser
Zweitstimmen widerspreche einem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts von 1988 (BVerfGE 79, 161/168), in dem die
Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz (BWG)
als verfassungsgemäß angesehen worden ist. Nach dieser
Vorschrift bleiben unberücksichtigt die Zweitstimmen
derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis
erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der entweder als
Einzelbewerber gemäß § 20 Abs. 3 BWG angetreten oder
von einer Partei vorgeschlagen war, für die in dem
betreffenden Land keine Landesliste zugelassen war. Der
Einspruchsführer verweist darauf, dass das
Bundesverfassungsgericht in seiner Begründung auch den seinerzeit noch nicht
eingetretenen Fall von ein oder zwei erfolgreichen
Direktkandidaten einer ansonsten an der 5 %-Hürde scheiternden
Partei angesprochen, das Fehlen einer diesbezüglichen
gesetzlichen Regelung festgestellt und dem Gesetzgeber
aufgegeben habe, im Blick auf die im Wahlrecht in besonderem
Maße gebotene Rechtsklarheit zu erwägen, § 6 Abs. 1
Satz 1 BWG entsprechend zu ergänzen. Laut
Bundesverfassungsgericht deutet der Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens, der 1953 zu der Vorgängerbestimmung des heutigen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 BWG führte, auf eine Regelungslücke hin,
da ersichtlich die jetzt interessierende Konstellation
übersehen worden sei.
Nach Auffassung des Einspruchsführers hat der
Wahlprüfungsausschuss, sofern er keinen Verfassungsverstoß
feststellen sollte, jedenfalls einen Gesetzesverstoß festzustellen,
da der Bundeswahlleiter § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG analog
hätte anwenden müssen.
In einer eigenen Berechnung hat der Einspruchsführer von
der Gesamtzahl der Zweitstimmen der SPD im
Bundesgebiet die Gesamtzahl der in den beiden Wahlkreisen auf die
SPD entfallenen Zweitstimmen abgezogen. Nachdem er in
gleicher Weise bei der CDU vorgegangen ist, konstatiert er,
dass die CDU 56 153 Zweitstimmen mehr als SPD erhalten
habe. Da die SPD jedoch 3 Mandate mehr als die CDU
erlangt habe, liege hierin ein offensichtlicher Verstoß gegen
den Grundsatz der Wahlgleichheit.
Der Bundeswahlleiter hat mit Schreiben vom 22. Oktober
2002 an den Bundestagspräsidenten über die Beratungen im
Bundeswahlausschuss zu den hier interessierenden
Zweitstimmen unterrichtet. Anknüpfend an die Feststellung, dass
die PDS in den Berliner Wahlkreisen 86 und 87 jeweils das
Wahlkreismandat errungen habe, wird zunächst ausgeführt,
dass die PDS bei der Verteilung der Sitze auf die
Landeslisten nicht zu berücksichtigen war, da sie weder 5 % der im
Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhalten noch in
mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen habe (§ 6
Abs. 6 Satz 1 BWG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BWG waren
die beiden Direktmandate der PDS von der gesetzlichen
Abgeordnetenzahl vor der Verhältnisrechnung nach dem
Verfahren Niemeyer abzuziehen.
Für den erstmaligen Fall, dass eine Partei das 5 %-Quorum
verfehlt, aber ein oder zwei Direktmandate erzielt, sehe § 6
Abs. 1 Satz 2 BWG nicht die Nichtberücksichtigung der
Zweitstimmen der Wähler vor, die mit ihren Erststimmen
einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber gewählt haben. Das
Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zur
Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 (BVerfGE 79,
161/168) ausgeführt, der Gesetzgeber werde für den damals
noch nicht eingetretenen Fall „im Blick auf die im
Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit zu
erwägen haben, § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG entsprechend zu
ergänzen.“ Hierzu merkt der Bundeswahlleiter an, dass
aufgrund des Sachzusammenhangs nur der zweite Satz von § 6
Abs. 1 BWG gemeint sein konnte.
In der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 9. Oktober
2002 hat laut obigem Schreiben ein Beisitzer unter Hinweis
auf diese Entscheidung gebeten, bei der Ermittlung der
gültigen Zweitstimmen in analoger Anwendung des § 6 Abs. 1
Satz 2 BWG die betreffenden Zweitstimmen der Wähler
unberücksichtigt zu lassen. Der Bundeswahlausschuss habe
dies nach eingehender Erörterung mit fünf Stimmen bei drei
Enthaltungen abgelehnt; für eine analoge Anwendung sei
im Wesentlichen aus folgenden Gründen kein Raum
gesehen worden:
Der Gesetzgeber habe als Adressat des Hinweises des
Bundesverfassungsgerichts § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht um die
jetzt eingetretene Fallgestaltung ergänzt. Da der
Gesetzgeber in Kenntnis der Anregung des
Bundesverfassungsgerichts nicht tätig geworden sei, habe der
Bundeswahlausschuss keine Regelungslücke für eine analoge Anwendung
der Gesetzesnorm auf den nicht ausdrücklich geregelten
Sachverhalt gesehen. Der Bundeswahlausschuss habe einer
Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. in welcher
Weise gesetzgeberisch dem Hinweis des
Bundesverfassungsgerichts gefolgt werde, nicht vorzugreifen vermocht.
Dabei erscheine die Nichtberücksichtigung von
Zweitstimmen der Erststimmenwähler einer Partei, die das 5 %-
Quorum verfehlt, aber ein oder zwei Wahlkreismandate
errungen haben, in diesen Wahlkreisen, nicht ohne weiteres
zwingend, da sich die Fallgestaltung nicht unerheblich von den
in § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG geregelten Tatbeständen
unterscheide. Im gesetzlich geregelten Sachverhalt gebe es keine
dem Wahlkreisbewerber entsprechende Landesliste, so dass
alle Wähler, die mit ihren Erststimmen Erfolg hatten,
nochmals mit ihren Zweitstimmen das Wahlergebnis
beeinflussen würden. In den Wahlkreisen 86 und 87 habe es bei der
Bundestagswahl 2002 aber eine Landesliste der PDS
gegeben und die hierauf entfallenen Zweitstimmen seien bereits
nach § 6 Abs. 6 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BWG
für die Berechnung der Sitzverteilung nicht berücksichtigt
worden. Weiterhin sei in die Erwägung einzubeziehen,
dass das Bundesverfassungsgericht in beschränktem
Umfang – insbesondere beim 5 %-Quorum und bei
Überhangmandaten – eine Differenzierung beim Erfolgswert der
Wählerstimmen hinnehme.
Im Ergebnis hat der Bundeswahlausschuss vor dem
Hintergrund dieser Erwägungen, der Entscheidung des
Bundesverfassungsgericht von 1988 und der jetzt in den beiden
Wahlkreisen eingetretenen Fallgestaltung dem Gesetzgeber
einhellig empfohlen, eine Novellierung des § 6 BWG zu
erwägen.
Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Dezember 2002 hat
der Bundeswahlleiter gegenüber dem
Wahlprüfungsausschuss zur vorsorglich gestellten Frage, ob und ggf. wie sich
eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf
die Verteilung der Mandate auswirken könnte, eine
Modellrechnung übermittelt. Diese zeigt im Ergebnis keine
Veränderung bei der Mandatsverteilung auf. Ausgehend von der
Feststellung, dass die PDS in den beiden Wahlkreisen
zusammen 29 257 Zweitstimmen weniger als Erststimmen
erzielt hat, wird insoweit zunächst von einem Splitting bei den
Zweitstimmen für konkurrierende Parteien ausgegangen.
Die Modellrechnung betrachtet sodann, welche
Landeslisten in den beiden Wahlkreisen mehr Zweit- als Erststimmen
erzielten, und unterstellt, dass die Differenz auf diejenigen
Wähler zurückgeht, die mit ihrer Erststimme die PDS-
Kandidatinnen gewählt haben. Die so ermittelten Zweitstimmen
belaufen sich für die SPD auf 16 304, für die Grünen auf
4 847 und für die FDP auf 2 233. Werden sie bei der
Verteilrechnung außer Betracht gelassen, ergibt sich
gegenüber dem amtlichen Endergebnis aber keine abweichende
Sitzverteilung. Im Gesamtergebnis entfielen auf die SPD
18 472 364 aller Zweitstimmen; sie läge damit um 10 277
niedriger als die Gesamtzahl von CDU und CSU.
Angemerkt wird vom Bundeswahlleiter aber, dass die
Modellrechnung wegen ihrer Annahmen zum Splittingverhalten
nur Anhaltspunkte, aber keine Gewissheit über die
Mandatsrelevanz verschaffen könne. Die genaue
Mandatsrelevanz ließe sich nur durch Neuauszählung und Feststellung
ermitteln, welche PDS-Erststimmenwähler ihre
Zweitstimmen anderen Landeslisten gegeben haben.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3
Wahlprüfungsgesetz von der Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch
offensichtlich unbegründet.
Soweit sich der Einspruch gegen das Entstehen von
Überhangmandaten wendet, ist kein Wahlfehler erkennbar. Die
Sitzverteilung im 15. Deutschen Bundestag, hier die
Zuteilung von 4 Überhangmandaten an die SPD und eines
Überhangsmandats für die CDU, beruht auf einer korrekten
Anwendung der §§ 6 und 7 Bundeswahlgesetz (BWG).
Die das Entstehen von Überhangmandaten ermöglichenden
Regelungen des Bundeswahlgesetzes sind 1997 im
Anschluss an Wahleinsprüche zur Bundestagswahl 1994
verfassungsgerichtlich überprüft worden. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. April 1997
(BVerfGE 95, 335 ff.) die Verfassungsmäßigkeit dieser
Vorschriften festgestellt und ausdrücklich ausgeführt, daß die
Entstehung von Überhangmandaten ohne Verrechnung und
ohne Ausgleich für die anderen Parteien den
Anforderungen der Wahlgleichheit nach Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 GG
genügt und die Chancengleichheit der Parteien wahrt
(BVerfGE 95, 335/357). Diese Auffassung ist seitdem für
das Wahlrecht und die Wahlpraxis maßgeblich.
Auch soweit sich der Einspruchsführer demgegenüber auf
die abweichende Meinung von vier Mitgliedern des Senats
stützt, die das Urteil von 1997 aber nicht trägt, ist daran zu
erinnern, dass sich der Wahlprüfungsausschuss und der
Deutsche Bundestag in ständiger Praxis nicht als berufen
ansehen, die Verfassungswidrigkeit von
Wahlrechtsvorschriften festzustellen. Diese Kontrolle ist stets – so zuletzt
in der Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses
vom 6. Juni 2003 – Bundestagsdrucksache 15/1150 – dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden.
Unbeschadet dessen ist hier aber zu betonen, dass sich der
Bundestag wiederholt mit den durch Überhangmandate
aufgeworfenen Fragen befasst, aber keinen Änderungsbedarf
ermittelt hat.
Bereits vor der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts hatte sich der Bundestag intensiv mit den Regelungen
zu Überhangmandaten beschäftigt und sie unter
Hinzuziehung von Sachverständigen auf ihre Verfassungsmäßigkeit
überprüft. So war die in der 13. Wahlperiode eingesetzte
Reformkommission zur Größe des Bundestages zu dem
Ergebnis gekommen, dass die bestehenden wahlrechtlichen
Regelungen, die zum Auftreten von Überhangmandaten
führen können, verfassungsgemäß seien und dass auch
keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit bestehe,
Überhangmandate durch ergänzende Regelungen, z. B. durch
Ausgleichsmandate oder eine Verrechnung bei den
verbundenen Landeslisten, auszugleichen. Die Kommission hat im
Ergebnis in ihrem Zwischenbericht dem Bundestag keine
Änderungen der §§ 6 und 7 BWG empfohlen (vgl.
Bundestagsdrucksache 13/4560). In ihrem nach der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vorgelegten Schlussbericht
hat die Reformkommission einvernehmlich daran
festgehalten, keinen Vorschlag zur Änderung des
Bundeswahlgesetzes in Bezug auf Überhangmandate vorzulegen
(Bundestagsdrucksache 13/7950). Diesen Empfehlungen ist der
Bundestag gefolgt.
Auch in der Folge hat sich der Bundestag wiederholt mit der
Fragestellung beschäftigt. Zum einen sind einerseits
Wahleinsprüche gegen die Bundestagswahl 1998 aus Anlass von
damals 13 Überhangmandaten zurückgewiesen worden
(vgl. Bundestagsdrucksache 14/1560 – Anlagen 29, 31 und
32). Zum anderen fanden Gesetzentwürfe der 13.
Wahlperiode, die die Kompensation von Überhangmandaten
vorsahen (vgl. Bundestagsdrucksache 13/5750; Plenarprotokoll
13/129 vom 11. Oktober 1996; S. 11631 ff.) ebenso wenig
eine Mehrheit wie eine auch auf dieses abzielende Initiative
in der 14. Wahlperiode (vgl. Bundestagsdrucksache 14/
2150; Plenarprotokoll 14/134 vom 23. November 1999,
S. 12992 ff.).
Für den Gesetzgeber bestand angesichts der
Entwicklungen seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
von 1997 kein Anlass, die wahlrechtlichen Bedingungen
für Überhangmandate zu ändern. Soweit laut
Bundesverfassungsgericht der Gesetzgeber darauf zu achten hat, dass
sich die Zahl der Überhangmandate in Grenzen hält, hat
das Gericht bei der Prüfung, wann sich ein
gesetzgeberischer Handlungsbedarf entwickeln könnte, auf das 5 %-
Quorum zurückgegriffen (BVerfGE 95, 335/349 und 366).
Insgesamt 5 Überhangmandate bei der Bundestagswahl
2002 bleiben jedoch ebenso deutlich unter dieser Grenze
wie schon 13 Überhangmandate bei der Wahl 1998.
Soweit das Bundesverfassungsgericht angesichts der
unterschiedlichen Größe von Wahlkreisen als einem der
möglichen Entstehungsgründe für Überhangmandate es für die
seiner Entscheidung folgenden Wahlen nicht mehr
genügen ließ, die bisherige Abweichungsgrenze von 33 1/3 %,
bezogen auf die durchschnittliche Bevölkerungszahl der
Wahlkreise einzuhalten, enthält § 3 BWG seit 1998
detailliertere und strengere Maßgaben für die durch Gesetz
erfolgende Einteilung der Wahlkreise. So soll die
Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen
Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 % nach
oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr
als 25 %, muss neu abgegrenzt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3
BWG). Die gesetzliche Regelung in § 3 BWG hat der
Neuverteilung und Neuabgrenzung der Wahlkreise für die Wahl
zum 15. Deutschen Bundestag zugrunde gelegen (so zuletzt
im 16. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom
27. April 2001 – BGBl. I S. 701, berichtigt in BGBl. 2002 I
S. 1848).
Selbst wenn bestimmte Zweitstimmen in Berlin, worauf
anschließend näher eingegangen wird, nicht berücksichtigt
werden sollten und dadurch auf die SPD im gesamten
Wahlgebiet weniger Zweitstimmen entfielen als auf CDU und
CSU, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Die
Überhangmandate sind Teil der sich aus den Erststimmen
ergebenden Direktmandate in der als personalisierte
Verhältniswahl ausgestalteten Verbindung von Mehrheitswahl
im Wahlkreis und Verhältnisausgleich über die
Zweitstimmen. Mit dieser dem Gesetzgeber allein obliegenden
Gestaltungsentscheidung kommt laut
Bundesverfassungsgericht der verhältniswahlrechtlichen Erfolgswertgleichheit
aller Stimmen von vornherein nur begrenzte Tragweite zu.
Die Rechtfertigung dieser Differenzierung ergebe sich aus
dem besonderen Anliegen, durch die Wahl der
Wahlkreiskandidaten eine engere persönliche Beziehung zumindest
der Hälfte der Abgeordneten zu ihrem Wahlkreis zu
gewährleisten (BVerfGE 95, 358). Dabei war dem
Bundesverfassungsgericht bewusst, dass im Einzelfall
Überhangmandate sogar über Mehrheit und Minderheit entscheiden
können. So wird die erforderliche gleiche Größe der Wahlkreise
gerade aus der dem Gesetzgeber zuerkannten
Regelungsbefugnis gefolgert, dass nicht alle errungenen Direktmandate
nach dem Proporz der für die Parteien abgegebenen
Zweitstimmen verrechnet werden, sondern dass nicht
ausgleichsfähige Wahlkreismandate die Gesamtzahl des Bundestages
erhöhen und damit die Frage von Mehrheit und Minderheit
beeinflussen können (BVerfGE 95, 363).
Auch bei der Berücksichtigung der in den Wahlkreisen 86
und 87 abgegebenen Zweitstimmen ist kein Wahlfehler
geschehen. Für eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1
Satz 2 BWG auf die Ergebnisse in den Wahlkreisen 86 und
87 war kein Raum. Daher waren diejenigen Zweitstimmen
zu berücksichtigen, die von solchen Wählern für Listen
anderer Parteien als der PDS abgegeben worden sind, die mit
ihrer Erststimme die beiden von der PDS vorgeschlagenen
Bewerberinnen gewählt haben.
Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht 1988
(BVerfGE 79, 161 ff.) an den Gesetzgeber gewandt und im
Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene
Rechtsklarheit zu erwägen gegeben, § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG
entsprechend zu ergänzen. Dabei ist es unter Verweis auf
die Entstehungsgeschichte der Vorschrift von einer
Regelungslücke ausgegangen. Dieser Beschluss hat in der
Folgezeit aber nicht zu einer Ergänzung von § 6 BWG geführt.
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts lässt
sich keine Verpflichtung für die Wahlbehörden zu einer
anlogen Anwendung ableiten. Eine derartige Verpflichtung
wäre nur in Betracht gekommen, wenn das Gericht
gegenüber den die Wahl durchführenden Stellen die analoge
Anwendung unmissverständlich angeordnet hätte.
Angesprochen wurde aber nur der Gesetzgeber, der eine
entsprechende Ergänzung – wörtlich – „zu erwägen habe(n)“. Dies
bedeutet, dass dem Gesetzgeber trotz der vom
Bundesverfassungsgericht verwendeten Begriffe „Rechtsklarheit“ und
„Regelungslücke“ ein gewisser Entscheidungsspielraum
belassen sein sollte. Hat aber der Gesetzgeber eine
Gesetzesänderung (nur) zu erwägen, muss eine analoge Anwendung
der Vorschrift durch die Wahlbehörden ausscheiden. Einer
derartigen Verfahrensweise der Wahlbehörden, die
notwendig einen Bewertungsspielraum bedingte, stünde die auch
vom Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das Wahlrecht
betonte notwendige Rechtsklarheit entgegen. Dabei ist zu
beachten, dass in die Vorbereitung und Durchführung der
Wahl eine Vielzahl vorwiegend auch ehrenamtlich Tätiger
eingebunden ist, was naturgemäß eindeutige und überall
einheitlich umsetzbare Vorgaben voraussetzt.
Gegen eine analoge Anwendung spricht weiterhin, dass
§ 6 Abs. 1 Satz 2 BWG Ausnahmen vom Grundsatz der
Berücksichtigung aller abgegebenen Stimmen vorsieht und
eine analoge Anwendung von Ausnahmeregelungen
grundsätzlich problematisch erscheint. Ohnehin erscheinen, wie
auch im Bundeswahlausschuss angeklungen, die gesetzlich
erfassten Sachverhalte und die jetzige Konstellation nicht in
jeglicher Hinsicht vergleichbar. So musste sich in der
jetzigen Konstellation der durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG zu
verhindernde doppelte Erfolgswert beider Stimmen nicht
zwangsläufig einstellen. Zunächst dürfte wohl kaum einem
Wähler, der am 22. September 2002 in den Wahlkreisen 86
und 87 seine Erstimme den von der PDS vorgeschlagenen
Direktbewerberinnen geben wollte, bewusst gewesen sein,
dass bei einer analogen Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2
BWG seine Zweitstimme zu Gunsten einer anderen Liste
unberücksichtigt bleiben könnte. Insbesondere lag aber vor
dem Wahltermin ein Erwerb von mindestens drei
Direktmandaten durch die PDS nicht außerhalb der
Wahrscheinlichkeit. Damit befand sich derjenige Wähler, der seine
Erststimme einer PDS-Kandidatin und seine Zweitstimme
einer anderen Landesliste gab, grundsätzlich in derselben
Ausgangslage wie andere Wähler, die das vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 335/367) anerkannte
Stimmensplitting betrieben haben. Mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 2
BWG ausdrücklich erfassten Wahlverhalten hätte sich eine
gewisse Vergleichbarkeit nur ergeben, wenn ein Erwerb von
drei Direktmandaten fernab jeder Wahrscheinlichkeit
gelegen hätte.
Schließlich könnte eine im Wahlprüfungsverfahren
anzuordnende Analogie, um eine angenommene
Verfassungswidrigkeit eines lückenhaften § 6 Abs. 1 BWG zu beheben,
in Widerspruch geraten zur überkommenen Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Bundestages, nicht zur
Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer
Wahlrechtsnorm berufen zu sein (vgl. zuletzt Beschlussempfehlung des
Wahlprüfungsausschusses vom 6. Juni 2003 –
Bundestagsdrucksache 15/1150, Anlage 14).
Im Übrigen ist offen, ob das Bundesverfassungsgericht an
seinem 1988 erteilten Auftrag festhält. So wurde im
späteren Urteil zu Überhangmandaten (BVerfGE 95, 335/363)
bei einer Gesamtbetrachtung § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG erneut
gerechtfertigt, ohne aber die Ausführungen von 1988 zu
zitieren oder den Auftrag an den Gesetzgeber zu wiederholen.
Auch im Beschluss zur Berufung von Nachrückern trotz
Überhangmandaten (BVerfGE 97, 317/325) wird bei den
Konstellationen, in denen ausschließlich die Erststimme für
den Mandatserwerb von Bedeutung ist, nur die
ausdrückliche Regelung dargestellt, nicht aber die 1988 als
vergleichbar erachtete Konstellation erfolgreicher Direktkandidaten,
deren Partei an der 5 %-Hürde scheitert, erwähnt.
Selbstverständlich ist auch im Anschluss an die vom
Bundeswahlleiter übermittelte Empfehlung des
Bundeswahlausschusses eine Ergänzung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht
ausgeschlossen. Hierüber ist aber nicht im
Wahlprüfungsverfahren zu befinden.
Die vom Bundeswahlleiter vorgelegten hypothetischen
Berechnungen, die nicht zur Änderung der Sitzzuteilung
führen, sind zur Kenntnis genommen worden. Da aber ein
Wahlfehler nicht festzustellen ist, sind Art und Umfang
denkbarer Verschiebungen bei der Mandatsverteilung nicht
entscheidungserheblich. Ihnen ist daher nicht nachzugehen,
insbesondere besteht kein Anlass, die betreffenden
Zweitstimmen erneut auszählen zu lassen.
Anlage 4
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
des Herrn A. H. M., 63069 Offenbach
– Az.: WP 317/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag
am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2003 beschlossen,
dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am selben Tag
beim Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag Einspruch eingelegt und diesen auf mehrere Gründe
gestützt.
Die Zuteilung von 4 Überhangmandaten an die SPD und
eines Überhangsmandats für die CDU führe zu einer
„Proporzverzerrung“ und verstoße gegen den Grundsatz der
Wahlgleichheit aus Artikel 38 Abs. 1 Grundgesetz. Das
Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil von 1997
die Verfassungsmäßigkeit von Überhangmandaten nur unter
Einschränkungen zugelassen, insbesondere müssten die
Wahlkreise gleich groß sein. Diesem Erfordernis sei der
Gesetzgeber mit der erstmals für die Wahl zum 15. Bundestag
wirksamen Neueinteilung der Wahlkreise jedoch nicht
nachgekommen. Das Bundeswahlgesetz habe die
Abweichungsgrenze, innerhalb der die Anzahl der
wahlberechtigten Bürger in den einzelnen Wahlkreisen voneinander
abweichen dürfen, auf maximal 25 % festgelegt und sei damit
nur knapp unter der früheren Rechtslage und dem der
genannten Verfassungsgerichtsentscheidung
zugrundeliegenden Fall mit 33 1/3 % geblieben. Nach überwiegender
Auffassung in der verfassungsrechtlichen Literatur sei nur eine
Abweichung von 10 % tolerierbar, die bei einer Vielzahl an
Wahlkreisen überschritten werde.
Bei der im Bundeswahlgesetz vorgesehenen
ausgleichslosen Zuteilung von Überhangmandaten komme es zu
„negativen Stimmgewichten“. Eine Partei erhalte um so weniger
Mandate, je mehr Stimmen für sie abgegeben würden oder
umgekehrt. Als Beispiel führt der Einspruch an, dass die
SPD in Berlin ein Mandat mehr erhalten hätte, wenn für sie
53 997 Zweitstimmen weniger abgegeben worden wären.
Auch das so genannte Stimmensplitting führe zu
Überhangmandaten der Partei des Direktkandidaten. Der Missbrauch
des Stimmensplittings sei bei der Bundestagswahl 2002
gerade von Wählern der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
praktiziert worden, die ihre Erstimme dem
Direktkandidaten der SPD gegeben hätten. Die Partei der Grünen habe
diesen Missbrauch massiv als Abgabe sogenannter „Joschka
Fischer“-Stimmen propagiert; eine solche
Wahlmanipulation zur Herbeiführung von Überhangmandaten sei nicht
mehr von der Verfassung gedeckt.
Schließlich wird geltend gemacht, dass diejenigen
Zweitstimmen, die von Wählern in den Berliner Wahlkreisen 86
und 87, die mit der Erststimme die beiden von der PDS
vorgeschlagenen Kandidatinnen gewählt haben, sowie im
Wahlkreis 84, in dem der von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
vorgeschlagene Kandidat direkt gewählt worden ist, für die
Listen anderer Parteien abgegeben worden sind, nicht hätten
berücksichtigt werden dürfen.
Der Bundeswahlleiter hat mit Schreiben vom 22. Oktober
2002 an den Bundestagspräsidenten über die Beratungen im
Bundeswahlausschuss zur Behandlung von Zweitstimmen
in den Wahlkreisen 86 und 87 unterrichtet. Anknüpfend an
die Feststellung, dass die PDS in den Berliner Wahlkreisen
86 und 87 jeweils das Wahlkreismandat errungen habe, wird
zunächst ausgeführt, dass die PDS bei der Verteilung der
Sitze auf die Landeslisten nicht zu berücksichtigen war, da
sie weder 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen
Zweitstimmen erhalten noch in mindestens drei Wahlkreisen einen
Sitz errungen habe (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWG). Nach § 6
Abs. 1 Satz 3 BWG waren die beiden Direktmandate der
PDS von der gesetzlichen Abgeordnetenzahl vor der
Verhältnisrechnung nach dem Verfahren Niemeyer abzuziehen.
Für den erstmaligen Fall, dass eine Partei das 5 %-Quorum
verfehlt, aber ein oder zwei Direktmandate erzielt, sehe § 6
Abs. 1 Satz 2 BWG nicht die Nichtberücksichtigung der
Zweitstimmen der Wähler vor, die mit ihren Erststimmen
einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber gewählt haben.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung
zur Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG
(BVerfGE 79, 161/168) ausgeführt, der Gesetzgeber werde
für den damals noch nicht eingetretenen Fall „im Blick auf
die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene
Rechtsklarheit zu erwägen haben, § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG
entsprechend zu ergänzen.“ Hierzu merkt der Bundeswahlleiter an,
dass aufgrund des Sachzusammenhangs nur der zweite Satz
von § 6 Abs. 1 BWG gemeint sein konnte.
In der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 9. Oktober
2002 hat laut obigem Schreiben ein Beisitzer unter Hinweis
auf diese Entscheidung gebeten, bei der Ermittlung der
gültigen Zweitstimmen in analoger Anwendung des § 6 Abs. 1
Satz 2 BWG die betreffenden Zweitstimmen der Wähler
unberücksichtigt zu lassen. Der Bundeswahlausschuss habe
dies nach eingehender Erörterung mit fünf Stimmen bei drei
Enthaltungen abgelehnt; für eine analoge Anwendung sei
im Wesentlichen aus folgenden Gründen kein Raum
gesehen worden:
Der Gesetzgeber habe als Adressat des Hinweises des
Bundesverfassungsgerichts § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht um die
jetzt eingetretene Fallgestaltung ergänzt. Da der
Gesetzgeber in Kenntnis der Anregung des
Bundesverfassungsgerichts nicht tätig geworden sei, habe der
Bundeswahlausschuss keine Regelungslücke für eine analoge Anwendung
der Gesetzesnorm auf den nicht ausdrücklich geregelten
Sachverhalt gesehen. Der Bundeswahlausschuss habe einer
Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. in welcher
Weise gesetzgeberisch dem Hinweis des
Bundesverfassungsgerichts gefolgt werde, nicht vorzugreifen vermocht.
Dabei erscheine die Nichtberücksichtigung von
Zweitstimmen der Erststimmenwähler einer Partei, die das 5 %-
Quorum verfehlt, aber ein oder zwei Wahlkreismandate
errungen hat, in diesen Wahlkreisen nicht ohne weiteres
zwingend, da sich die Fallgestaltung nicht unerheblich von den
in § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG geregelten Tatbeständen
unterscheide. Im gesetzlich geregelten Sachverhalt gebe es keine
dem Wahlkreisbewerber entsprechende Landesliste, so dass
alle Wähler, die mit ihren Erststimmen Erfolg hatten,
nochmals mit ihren Zweitstimmen das Wahlergebnis
beeinflussen würden. In den Wahlkreisen 86 und 87 habe es bei der
Bundestagswahl 2002 aber eine Landesliste der PDS
gegeben und die hierauf entfallenen Zweitstimmen seien bereits
nach § 6 Abs. 6 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BWG
für die Berechnung der Sitzverteilung nicht berücksichtigt
worden. Weiterhin sei in die Erwägung einzubeziehen,
dass das Bundesverfassungsgericht in beschränktem
Umfang – insbesondere beim 5 %-Quorum und bei
Überhangmandaten – eine Differenzierung beim Erfolgswert der
Wählerstimmen hinnehme.
Im Ergebnis hat der Bundeswahlausschuss vor dem
Hintergrund dieser Erwägungen, der Entscheidung des
Bundesverfassungsgericht von 1988 und der jetzt in den beiden
Wahlkreisen eingetretenen Fallgestaltung dem Gesetzgeber
einhellig empfohlen, eine Novellierung des § 6 BWG zu
erwägen.
Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Dezember 2002 hat
der Bundeswahlleiter gegenüber dem
Wahlprüfungsausschuss zur vorsorglich gestellten Frage, ob und ggf. wie sich
eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf
die Verteilung der Mandate auswirken könnte, eine
Modellrechnung übermittelt. Diese zeigt im Ergebnis keine
Veränderung bei der Mandatsverteilung auf. Ausgehend von der
Feststellung, dass die PDS in den beiden Wahlkreisen
zusammen 29 257 Zweitstimmen weniger als Erststimmen
erzielt hat, wird insoweit zunächst von einem Splitting bei den
Zweitstimmen für konkurrierende Parteien ausgegangen.
Die Modellrechnung betrachtet sodann, welche
Landeslisten in den beiden Wahlkreisen mehr Zweit- als Erststimmen
erzielten, und unterstellt, dass die Differenz auf diejenigen
Wähler zurückgeht, die mit ihrer Erststimme die PDS-
Kandidatinnen gewählt haben. Die so ermittelten Zweitstimmen
belaufen sich für die SPD auf 16 304, für die Grünen auf
4 847 und für die FDP auf 2 233. Werden sie bei der
Verteilrechnung außer Betracht gelassen, ergibt sich
gegenüber dem amtlichen Endergebnis aber keine abweichende
Sitzverteilung. Im Gesamtergebnis entfielen auf die SPD
18 472 364 aller Zweitstimmen; sie läge damit um 10 277
niedriger als die Gesamtzahl von CDU und CSU.
Angemerkt wird vom Bundeswahlleiter aber, dass die
Modellrechnung wegen ihrer Annahmen zum Splittingverhalten
nur Anhaltspunkte, aber keine Gewissheit über die
Mandatsrelevanz verschaffen könne. Die genaue
Mandatsrelevanz ließe sich nur durch Neuauszählung und Feststellung
ermitteln, welche PDS-Erststimmenwähler ihre
Zweitstimmen anderen Landeslisten gegeben haben.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3
Wahlprüfungsgesetz von der Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch
offensichtlich unbegründet. Die in der Begründung des Einspruchs
vorgetragenen Einwänden führen nicht zur Feststellung von
Wahlfehlern.
Soweit die Zuteilung von 4 Überhangmandaten an die SPD
und eines Überhangsmandats für die CDU angegriffen wird,
beruht dies auf einer korrekten Anwendung der §§ 6 und 7
Bundeswahlgesetz (BWG). Zu erinnern ist zunächst daran,
dass sich der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche
Bundestag in ständiger Praxis nicht als berufen ansehen, die
Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften, hier der
§§ 6 und 7 BWG bzw. der durch Gesetz erfolgenden
Festlegung der Wahlkreise, festzustellen. Diese Kontrolle ist stets
– so zuletzt in der Beschlussempfehlung des
Wahlprüfungsausschusses vom 6. Juni 2003 – Bundestagsdrucksache 15/
1150 – dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden.
Unbeschadet dessen ist aber zu betonen, dass sich der
Bundestag wiederholt mit den durch Überhangmandate
aufgeworfenen Fragen befasst, verfassungsrechtliche Bedenken
als nicht durchgreifend angenommen und keinen
Änderungsbedarf ermittelt hat.
Die das Entstehen von Überhangmandaten ermöglichenden
Regelungen des Bundeswahlgesetzes sind 1997 im
Anschluss an Wahleinsprüche zur Bundestagswahl 1994
verfassungsgerichtlich überprüft worden. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. April 1997
(BVerfGE 95, 335 ff.) die Verfassungsmäßigkeit dieser
Vorschriften festgestellt und ausdrücklich ausgeführt, dass die
Entstehung von Überhangmandaten ohne Verrechnung und
ohne Ausgleich für die anderen Parteien den Anforderungen
der Wahlgleichheit nach Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 GG
genügt und die Chancengleichheit der Parteien wahrt
(BVerfGE 95, 335/357). Auch die vom
Bundesverfassungsgericht insoweit hervorgehobenen Einschränkungen,
insbesondere die vom Einspruchsführer in Bezug genommenen
Maßgaben für die Größe der Wahlkreise, sind beachtet.
Bereits vor der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts hatte sich der Bundestag intensiv mit den Regelungen
zu Überhangmandaten beschäftigt und sie unter
Hinzuziehung von Sachverständigen auf ihre Verfassungsmäßigkeit
überprüft. So war die in der 13. Wahlperiode eingesetzte
Reformkommission zur Größe des Bundestages zu dem
Ergebnis gekommen, dass die bestehenden wahlrechtlichen
Regelungen, die zum Auftreten von Überhangmandaten
führen können, verfassungsgemäß seien und dass auch
keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit bestehe,
Überhangmandate durch ergänzende Regelungen, z. B. durch
Ausgleichsmandate oder eine Verrechnung bei den
verbundenen Landeslisten, auszugleichen. Die Reformkommission
hat im Ergebnis in ihrem Zwischenbericht dem Bundestag
keine Änderungen der §§ 6 und 7 BWG empfohlen (vgl.
Bundestagsdrucksache 13/4560). In ihrem nach der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorgelegten
Schlussbericht hat die Reformkommission einvernehmlich
daran festgehalten, keinen Vorschlag zur Änderung des
Bundeswahlgesetzes in Bezug auf Überhangmandate
vorzulegen (Bundestagsdrucksache 13/7950). Diesen
Empfehlungen ist der Bundestag gefolgt.
Auch in der Folge hat sich der Bundestag mit der
Fragestellung beschäftigt. Zum einen sind Wahleinsprüche gegen die
Bundestagswahl 1998 aus Anlass von damals 13
Überhangmandaten zurückgewiesen worden (vgl.
Bundestagsdrucksache 14/1560 – Anlagen 29, 31 und 32). Zum anderen
fanden Gesetzentwürfe der 13. Wahlperiode, die die
Kompensation von Überhangmandaten vorsahen (vgl.
Bundestagsdrucksache 13/5750; Plenarprotokoll 13/129 vom
11. Oktober 1996; S. 11631 ff.) ebenso wenig eine Mehrheit
wie eine auch auf dieses abzielende Initiative der 14.
Wahlperiode (vgl. Bundestagsdrucksache 14/2150;
Plenarprotokoll 14/134 vom 23. November 1999, S. 12992 ff.).
Für den Gesetzgeber bestand angesichts der Entwicklungen
seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von
1997 kein Anlass, die wahlrechtlichen Bedingungen für
Überhangmandate zu ändern. Soweit laut
Bundesverfassungsgericht der Gesetzgeber darauf zu achten hat, dass sich
die Zahl der Überhangmandate in Grenzen hält, hat das
Gericht bei der Prüfung, wann sich ein gesetzgeberischer
Handlungsbedarf entwickeln könnte, auf das 5 %-Quorum
zurückgegriffen (BVerfGE 95, 335/349 und 366). Insgesamt
5 Überhangmandate bei der Bundestagswahl 2002 bleiben
jedoch ebenso deutlich unter dieser Grenze wie schon
13 Überhangmandate bei der Wahl 1998.
Soweit das Bundesverfassungsgericht angesichts der
unterschiedlichen Größe von Wahlkreisen als einem der
möglichen Entstehungsgründe für Überhangmandate es für
spätere Wahlen nicht mehr genügen ließ, die bisherige
Abweichungsgrenze von 33 1/3 %, bezogen auf die
durchschnittliche Bevölkerungszahl der Wahlkreise einzuhalten, enthält
§ 3 BWG seit 1998 detailliertere Maßgaben für die durch
Gesetz erfolgende Einteilung der Wahlkreise. So soll die
Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der
durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als
15 % nach oben oder unten abweichen; beträgt die
Abweichung mehr als 25 %, muss neu abgegrenzt werden (§ 3
Abs. 1 Nr. 3 BWG). Die gesetzliche Regelung in § 3 BWG
hat der Neuverteilung und Neuabgrenzung der Wahlkreise
für die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag zugrunde
gelegen (so im Wahlkreisneueinteilungsgesetz vom 1. Juli 1998
– BGBl. I S. 1698, 3431, geändert durch das 16. Gesetz zur
Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2001 –
BGBl. I S. 701, berichtigt in BGBl. 2002 I S. 1848).
Entgegen der Auffassung des Einspruchsführers, der nur
eine Abweichung von maximal 10 % für zulässig hält,
begegnen die vorgenannten gesetzlichen Regelungen keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern bewegen sich im
Beurteilungsspielraum, den das Bundesverfassungsgericht
dem Gesetzgeber im Hinblick auf die im Verhältnis der
Bevölkerungsanteile auf die einzelnen Länder zu verteilenden
Wahlkreise, die örtlichen Gegebenheiten mit Rücksicht auf
zusammengehörende und abgerundete Gebiete
einschließlich historisch verwurzelte Verwaltungsgrenzen sowie das
Bedürfnis nach gewisser Kontinuität der räumlichen Gestalt
des Wahlkreises angesichts der persönlichen Beziehung des
direkt gewählten Abgeordneten zum Wahlkreis zuerkannt
hat (BVerfGE 95, 364). Auch die nunmehr bestehende
Obergrenze von 25 %, deren Überschreiten eine Anpassung
erzwingt, liegt deutlich unter dem vom
Bundesverfassungsgericht beanstandeten früheren Wert von 33 1/3 %. Von
daher ist der Frage, inwieweit Wahlkreise eine 10 %-Grenze
erheblich überschreiten, im Wahlprüfungsverfahren nicht
nachzugehen.
Auch die durch die gesetzliche Systematik nicht
ausgeschlossene Möglichkeit sogenannter negativer
Stimmgewichte, wie sie vom Einspruchsführer am Beispiel eines
weiteren Mandats für die SPD für den Fall, dass sie in
Berlin 53 997 Zweitstimmen weniger errungen hätte, angeführt
wird, stellt keinen Wahlfehler dar. Die angesprochene
Konstellation wird in einer dem Wahlprüfungsausschuss
vorliegenden Modellrechnung des Bundeswahlleiters
verdeutlicht, wonach – unterstellt, dass die SPD 53 997
Zweitstimmen weniger erlangt hätte – die SPD-Landesliste in Bremen
3 statt 2 Sitze, die Liste in Berlin dagegen 8 statt 9 erhielte.
Da die SPD in Berlin jedoch 9 Wahlkreise direkt gewonnen
hat, würde insoweit ein Überhangmandat entstehen.
Wie schon zu Einsprüchen gegen die Bundestagswahl 1998
festgestellt, ist der mögliche Effekt eines negativen
Erfolgswerts bei gewissen Zweitstimmenkonstellationen mit der
Existenz von Überhangmandaten im Rahmen der
gesetzlichen Regelung verbunden (vgl. Bundestagsdrucksache 14/
1560, S. 177, 185). Bereits in diesen
Wahlprüfungsentscheidungen ist angemerkt, dass das
Bundesverfassungsgericht in Kenntnis möglicher negativer Stimmeffekte die
das Entstehen von Überhangmandaten ermöglichenden
Wahlrechtsbestimmungen für verfassungsgemäß erklärt hat.
Der angesprochene Effekt war als „inkonsequente
Ausgestaltung“ von der Antragstellerin des Organstreits
vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung vom
Bundeswahlleiter als möglich bezeichnet worden (BVerfGE 95, 335/
343/346).
Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die gegen die
vorgenannten Wahlprüfungsentscheidungen eingelegten
Beschwerden jeweils mit Beschluss vom 22. Januar 2001
(2 BvC 1/99 und 5/99) verworfen und nur ausgeführt, dass
sie aus den durch ein Berichterstatterschreiben mitgeteilten
Erwägungen offensichtlich unbegründet seien. Im
Berichterstatterschreiben wird laut Schreiber (Handbuch des
Wahlrechts, 7. Auflage, § 6 Rn. 6b) darauf verwiesen, dass mit
der Entscheidung des Gesetzgebers für eine personalisierte
Verhältniswahl der Erfolgswertgleichheit aller Stimmen nur
eine von vornherein begrenzte Tragweite zukomme, so
dass der beanstandete Effekt eines negativen Erfolgswertes
der Wählerstimmen, zu dem das Berechnungsverfahren
Hare/Niemeyer führe, nicht die Verfassungswidrigkeit der
geltenden Regelung bewirken könne.
Auch soweit der Einspruchsführer im Stimmensplitting von
Erst- und Zweitstimme eine der Ursachen für
Überhangmandate sieht und einen Missbrauch seitens der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugunsten der SPD als
Wahlmanipulation annimmt, kann ein Wahlfehler nicht erkannt
werden. Die Möglichkeit des Stimmensplittings ist durch
§ 4 BWG ausdrücklich zugelassen; danach hat jeder Wähler
zwei Stimmen – eine Erststimme für den
Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.
Diese Regelung gestattet, die beiden Stimmen für
Kandidaten bzw. Listen verschiedener Parteien abzugeben. Dem
Wähler soll hierdurch ermöglicht werden, sich im Wahlkreis
nach Erwägungen der Persönlichkeitswahl zu entscheiden
und durch Abgabe der Zweitstimme für die Landesliste
einer Partei der allgemeinen politischen Überzeugung
parteigemäß Ausdruck zu geben. So hat der
Wahlprüfungsausschuss in der 13. Wahlperiode ausdrückliche oder
stillschweigende Wahlabsprachen über „Leihstimmen“
grundsätzlich als zulässig angesehen (vgl. Bundestagsdrucksache
13/3928, Anlage 22, S. 54 f.). Für verfassungsrechtliche
Bedenken, die bei Vorliegen eines Missbrauchs der
rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten entstehen könnten, wurde
im Hinblick auf die seinerzeitige Rüge, CDU-Politiker
hätten zur Abgabe der Zweitstimme für die FDP aufgefordert,
kein ersichtlicher Anhaltspunkt erkannt.
Auch das Bundesverfassungsgericht ist auf das Verhältnis
von Überhangmandaten und Stimmensplitting eingegangen,
ohne aber Einschränkungen auszusprechen. Es hat betont,
dass Wahlrechtsbestimmungen, mit denen
verfassungsrechtlich zulässige Anliegen verfolgt würden, nicht schon
deshalb zu beanstanden seien, weil sie auch das Entstehen von
Überhangmandaten begünstigten. Die gesetzliche
Zulassung des Stimmensplittings rechtfertige sich durch den im
Demokratieprinzip wurzelnden Repräsentationsgedanken
(BVerfGE 95, 367).
Auch der Einwand der Wahlmanipulation begründet keinen
Wahlfehler. Dies folgt schon aus der Parallelwertung des
Bundesverfassungsgerichts bei der Interpretation einer
hessischen Bestimmung, die einen Wahlfehler bei gegen die
guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis
beeinflussen, annahm. Diese Voraussetzungen sollen bei
Handlungen privater Dritter, einschließlich Parteien und
Kandidaten, nur erfüllt sein können, wenn „mit Mitteln des Zwangs
oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst“ … „oder in
ähnlich schwer wiegender Art und auf die
Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende
Möglichkeit der Abwehr, z. B. … mit Mitteln des
Wahlwettbewerbs, bestanden hätte“ (BVerfGE 103, 111/132 f.).
Schließlich ist auch bei der Berücksichtigung der in den
Wahlkreisen 86 und 87 abgegebenen Zweitstimmen kein
Wahlfehler geschehen. Für eine analoge Anwendung von
§ 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf die Ergebnisse in den
Wahlkreisen 86 und 87 war kein Raum. Daher waren diejenigen
Zweitstimmen zu berücksichtigen, die von solchen Wählern
für Listen anderer Parteien als der PDS abgegeben worden
sind, die mit ihrer Erststimme die beiden von der PDS
vorgeschlagenen Bewerberinnen gewählt haben.
Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht 1988
(BVerfGE 79, 161 ff.) an den Gesetzgeber gewandt und im
Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene
Rechtsklarheit zu erwägen gegeben, § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG
entsprechend zu ergänzen. Dabei ist es unter Verweis auf
die Entstehungsgeschichte der Vorschrift von einer
Regelungslücke ausgegangen. Dieser Beschluss hat in der
Folgezeit aber nicht zu einer Ergänzung von § 6 BWG geführt.
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts lässt
sich keine Verpflichtung für die Wahlbehörden zu einer
anlogen Anwendung ableiten. Eine derartige Verpflichtung
wäre nur in Betracht gekommen, wenn das Gericht
gegenüber den die Wahl durchführenden Stellen die analoge
Anwendung unmissverständlich angeordnet hätte.
Angesprochen wurde aber nur der Gesetzgeber, der eine
entsprechende Ergänzung – wörtlich – „zu erwägen habe(n)“. Dies
bedeutet, dass dem Gesetzgeber trotz der vom
Bundesverfassungsgericht verwendeten Begriffe „Rechtsklarheit“ und
„Regelungslücke“ ein gewisser Entscheidungsspielraum
belassen sein sollte. Hat aber der Gesetzgeber eine
Gesetzesänderung (nur) zu erwägen, muss eine analoge Anwendung
der Vorschrift durch die Wahlbehörden ausscheiden. Einer
derartigen Verfahrensweise der Wahlbehörden, die
notwendig einen Bewertungsspielraum bedingte, stünde die auch
vom Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das Wahlrecht
betonte notwendige Rechtsklarheit entgegen. Dabei ist zu
beachten, dass in die Vorbereitung und Durchführung der
Wahl eine Vielzahl vorwiegend auch ehrenamtlich Tätiger
eingebunden ist, was naturgemäß eindeutige und überall
einheitlich umsetzbare Vorgaben voraussetzt.
Gegen eine analoge Anwendung spricht weiterhin, dass § 6
Abs. 1 Satz 2 BWG Ausnahmen vom Grundsatz der
Berücksichtigung aller abgegebenen Stimmen vorsieht und
eine analoge Anwendung von Ausnahmeregelungen
grundsätzlich problematisch erscheint. Ohnehin erscheinen, wie
auch im Bundeswahlausschuss angeklungen, die gesetzlich
erfassten Sachverhalte und die jetzige Konstellation nicht in
jeglicher Hinsicht vergleichbar. So musste sich in der
jetzigen Konstellation der durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG zu
verhindernde doppelte Erfolgswert beider Stimmen nicht
zwangsläufig einstellen. Zunächst dürfte wohl kaum einem
Wähler, der am 22. September 2002 in den Wahlkreisen 86
und 87 seine Erstimme den von der PDS vorgeschlagenen
Direktbewerberinnen geben wollte, bewusst gewesen sein,
dass bei einer analogen Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2
BWG seine Zweitstimme zu Gunsten einer anderen Liste
unberücksichtigt bleiben könnte. Insbesondere lag aber vor
dem Wahltermin ein Erwerb von mindestens drei
Direktmandaten durch die PDS nicht außerhalb der
Wahrscheinlichkeit. Damit befand sich derjenige Wähler, der seine
Erststimme einer PDS-Kandidatin und seine Zweitstimme
einer anderen Landesliste gab, grundsätzlich in derselben
Ausgangslage wie andere Wähler, die das vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 335/367) anerkannte
Stimmensplitting betrieben haben. Mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 2
BWG ausdrücklich erfassten Wahlverhalten hätte sich eine
gewisse Vergleichbarkeit nur ergeben, wenn ein Erwerb von
drei Direktmandaten fernab jeder Wahrscheinlichkeit
gelegen hätte.
Schließlich könnte eine im Wahlprüfungsverfahren
anzuordnende Analogie, um eine angenommene
Verfassungswidrigkeit eines lückenhaften § 6 Abs. 1 BWG zu beheben,
in Widerspruch geraten zur überkommenen Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Bundestages, nicht zur
Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer
Wahlrechtsnorm berufen zu sein (vgl. zuletzt Beschlussempfehlung des
Wahlprüfungsausschusses vom 6. Juni 2003 –
Bundestagsdrucksache 15/1150, Anlage 14).
Im Übrigen ist offen, ob das Bundesverfassungsgericht an
seinem 1988 erteilten Auftrag festhält. So wurde im
späteren Urteil zu Überhangmandaten (BVerfGE 95, 335/363)
bei einer Gesamtbetrachtung § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG erneut
gerechtfertigt, ohne aber die Ausführungen von 1988 zu
zitieren oder den Auftrag an den Gesetzgeber zu wiederholen.
Auch im Beschluss zur Berufung von Nachrückern trotz
Überhangmandaten (BVerfGE 97, 317/325) wird bei den
Konstellationen, in denen ausschließlich die Erststimme für
den Mandatserwerb von Bedeutung ist, nur die
ausdrückliche Regelung dargestellt, nicht aber die 1988 als
vergleichbar erachtete Konstellation erfolgreicher Direktkandidaten,
deren Partei an der 5 %-Hürde scheitert, erwähnt.
Selbstverständlich ist auch im Anschluss an die vom
Bundeswahlleiter übermittelte Empfehlung des
Bundeswahlausschusses eine Ergänzung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht
ausgeschlossen. Hierüber ist aber nicht im
Wahlprüfungsverfahren zu befinden.
Die vom Bundeswahlleiter vorgelegten hypothetischen
Berechnungen, die nicht zur Änderung der Sitzzuteilung
führen, sind zur Kenntnis genommen worden. Da aber ein
Wahlfehler nicht festzustellen ist, sind Art und Umfang
denkbarer Verschiebungen bei der Mandatsverteilung nicht
entscheidungserheblich. Ihnen ist daher nicht nachzugehen,
insbesondere besteht kein Anlass, die betreffenden
Zweitstimmen erneut auszählen zu lassen.
Soweit der Einspruchsführer im Zusammenhang mit seiner
Rüge über die Behandlung der Zweitstimmen in den
Wahlkreisen 86 und 87 auch die direkt erfolgte Wahl des von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Wahlkreis 84
vorgeschlagenen Kandidaten Ströbele anspricht, ist ein Wahlfehler
weder dargetan noch ersichtlich.
Anlage 5
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
des Herrn M. C., 18109 Rostock
– Az.: WP 215/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag
am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2003 beschlossen,
dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. November 2002 hat der
Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag Einspruch eingelegt und diesen damit begründet,
dass der Gesetzgeber bei drei Sachverhalten die aus dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Wahlgleichheit im
Rahmen des geltenden Systems personalisierter
Verhältniswahl zu beachtende Erfolgswertgleichheit nicht eingehalten
habe.
Erstens gelte dies für die gemäß § 6 Abs. 4 und 5
Bundeswahlgesetz (BWG) angefallenen Überhangmandate, die
nicht vom Proporz der Zweitstimmen getragen seien.
Zweitens richtet sich der Einspruch gegen die
Berücksichtigung derjenigen Zweitstimmen, die von Wählern, die in den
Berliner Wahlkreisen 86 und 87 mit ihrer Erststimme den
beiden von der PDS vorgeschlagenen Kandidatinnen zum
Mandatserwerb verholfen haben, für Landeslisten anderer
Parteien abgegeben worden sind. Insoweit geht der
Einspruchsführer von 29 257 Zweitstimmen aus, wobei die
Zahl erfahrungsgemäß noch höher liegen werde.
Drittens wird eingewandt, dass das Verfahren Hare/
Niemeyer nicht den Anforderungen der Erfolgswertgleichheit
genüge. Diesen Anforderungen entspreche eindeutig am
besten das Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte
Laguë/Schepers), da es die Quadratabweichungen der
Größe Sitze/Stimmen bei den einzelnen Listen minimiere;
außerdem fielen dann einige Eigenheiten des Verfahrens
Hare/Niemeyer weg. Auf weitere Details verzichtet der
Einspruchsführer, da diese der Wissenschaft, allerdings nicht
der Rechtswissenschaft und anscheinend auch nicht den
Gerichten, seit langem bekannt seien.
Wäre bei der Bundestagswahl 2002 das Verfahren Sainte
Laguë/Schepers angewendet worden, hätte die CDU ein
Mandat mehr bekommen. In der internen Verteilung wäre
auf die CDU-Landesliste in Sachsen ein Sitz weniger, was
sich wegen der dort ausschließlich erzielten Direktmandate
nicht ausgewirkt hätte, und auf die Landesliste in
Brandenburg ein Sitz mehr entfallen.
Da dem Einspruchsführer nach eigenem Bekunden bekannt
ist, dass der Bundestag es in ständiger Praxis ablehnt, im
Wahlprüfungsverfahren die Verfassungswidrigkeit von
Wahlrechtsvorschriften festzustellen, und diese Kontrolle
dem Bundesverfassungsgericht vorbehält, bittet er um eine
möglichst zügige Bearbeitung.
Der Bundeswahlleiter hat mit Stellungnahme vom 23.
Dezember 2002 daran erinnert, dass die Vorschriften zu
Überhangmandaten nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 95, 335 ff.) mit dem Grundgesetz
vereinbar sind.
Zu den angesprochenen Berliner Zweitstimmen nimmt der
Bundeswahlleiter auf sein an den Bundestagspräsidenten
gerichtetes Schreiben vom 22. Oktober 2002 sowie seine
Stellungnahme vom 10. Dezember 2002 zu einem anderen
Wahleinspruch (WP 10/02) Bezug. Im erstgenannten
Schreiben vom 22. Oktober 2002 wird über die Beratungen
im Bundeswahlausschuss zu den hier interessierenden
Zweitstimmen unterrichtet. Anknüpfend an die Feststellung,
dass die PDS in den Berliner Wahlkreisen 86 und 87 jeweils
das Wahlkreismandat errungen habe, wird zunächst
ausgeführt, dass die PDS bei der Verteilung der Sitze auf die
Landeslisten nicht zu berücksichtigen war, da sie weder 5 % der
im Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhalten noch in
mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen habe (§ 6
Abs. 6 Satz 1 BWG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BWG waren
die beiden Direktmandate der PDS von der gesetzlichen
Abgeordnetenzahl vor der Verhältnisrechnung nach dem
Verfahren Hare/Niemeyer abzuziehen.
Für den erstmaligen Fall, dass eine Partei das 5 %-Quorum
verfehlt, aber ein oder zwei Direktmandate erzielt, sehe § 6
Abs. 1 Satz 2 BWG nicht die Nichtberücksichtigung der
Zweitstimmen der Wähler vor, die mit ihren Erststimmen
einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber gewählt haben.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung
zur Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG
(BVerfGE 79, 161/168) ausgeführt, der Gesetzgeber werde
für den damals noch nicht eingetretenen Fall „im Blick auf
die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene
Rechtsklarheit zu erwägen haben, § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG
entsprechend zu ergänzen.“ Hierzu merkt der Bundeswahlleiter an,
dass aufgrund des Sachzusammenhangs nur der zweite Satz
von § 6 Abs. 1 BWG gemeint sein konnte.
In der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 9. Oktober
2002 hat laut obigem Schreiben ein Beisitzer unter Hinweis
auf diese Entscheidung gebeten, bei der Ermittlung der
gültigen Zweitstimmen in analoger Anwendung des § 6 Abs. 1
Satz 2 BWG die betreffenden Zweitstimmen der Wähler
unberücksichtigt zu lassen. Der Bundeswahlausschuss habe
dies nach eingehender Erörterung mit fünf Stimmen bei drei
Enthaltungen abgelehnt; für eine analoge Anwendung sei
im Wesentlichen aus folgenden Gründen kein Raum
gesehen worden:
Der Gesetzgeber habe als Adressat des Hinweises des
Bundesverfassungsgerichts § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht um die
jetzt eingetretene Fallgestaltung ergänzt. Da der
Gesetzgeber in Kenntnis der Anregung des
Bundesverfassungsgerichts nicht tätig geworden sei, habe der
Bundeswahlausschuss keine Regelungslücke für eine analoge Anwendung
der Gesetzesnorm auf den nicht ausdrücklich geregelten
Sachverhalt gesehen. Der Bundeswahlausschuss habe einer
Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. in welcher
Weise gesetzgeberisch dem Hinweis des
Bundesverfassungsgerichts gefolgt werde, nicht vorzugreifen vermocht.
Dabei erscheine die Nichtberücksichtigung von
Zweitstimmen der Erststimmenwähler einer Partei, die das 5 %-
Quorum verfehlt, aber ein oder zwei Wahlkreismandate
errungen hat, in diesen Wahlkreisen nicht ohne weiteres
zwingend, da sich die Fallgestaltung nicht unerheblich von den
in § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG geregelten Tatbeständen
unterscheide. Im gesetzlich geregelten Sachverhalt gebe es keine
dem Wahlkreisbewerber entsprechende Landesliste, so dass
alle Wähler, die mit ihren Erststimmen Erfolg hatten,
nochmals mit ihren Zweitstimmen das Wahlergebnis
beeinflussen würden. In den Wahlkreisen 86 und 87 habe es bei der
Bundestagswahl 2002 aber eine Landesliste der PDS
gegeben und die hierauf entfallenen Zweitstimmen seien bereits
nach § 6 Abs. 6 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BWG
für die Berechnung der Sitzverteilung nicht berücksichtigt
worden. Weiterhin sei in die Erwägung einzubeziehen,
dass das Bundesverfassungsgericht in beschränktem
Umfang – insbesondere beim 5 %-Quorum und bei
Überhangmandaten – eine Differenzierung beim Erfolgswert der
Wählerstimmen hinnehme.
Im Ergebnis hat der Bundeswahlausschuss vor dem
Hintergrund dieser Erwägungen, der Entscheidung des
Bundesverfassungsgericht von 1988 und der jetzt in den beiden
Wahlkreisen eingetretenen Fallgestaltung dem Gesetzgeber
einhellig empfohlen, eine Novellierung des § 6 BWG zu
erwägen.
Mit dem zweiten, in Bezug genommenen Schreiben vom
10. Dezember 2002 hat der Bundeswahlleiter gegenüber
dem Wahlprüfungsausschuss zur vorsorglich gestellten
Frage, ob und ggf. wie sich eine analoge Anwendung von
§ 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf die Verteilung der Mandate
auswirken könnte, eine Modellrechnung übermittelt. Diese
zeigt im Ergebnis keine Veränderung bei der
Mandatsverteilung auf. Ausgehend von der Feststellung, dass die PDS in
den beiden Wahlkreisen zusammen 29 257 Zweitstimmen
weniger als Erststimmen erzielt hat, wird insoweit zunächst
von einem Splitting bei den Zweitstimmen für
konkurrierende Parteien ausgegangen. Die Modellrechnung
betrachtet sodann, welche Landeslisten in den beiden Wahlkreisen
mehr Zweit- als Erststimmen erzielten, und unterstellt, dass
die Differenz auf diejenigen Wähler zurückgeht, die mit
ihrer Erststimme die PDS-Kandidatinnen gewählt haben. Die
so ermittelten Zweitstimmen belaufen sich für die SPD auf
16 304, für die Grünen auf 4 847 und für die FDP auf 2 233.
Werden sie bei der Verteilrechnung außer Betracht gelassen,
ergibt sich gegenüber dem amtlichen Endergebnis aber
keine abweichende Sitzverteilung. Im Gesamtergebnis
entfielen auf die SPD 18 472 364 aller Zweitstimmen; sie läge
damit um 10 277 niedriger als die Gesamtzahl von CDU
und CSU. Angemerkt wird vom Bundeswahlleiter aber,
dass die Modellrechnung wegen ihrer Annahmen zum
Splittingverhalten nur Anhaltspunkte, aber keine Gewissheit
über die Mandatsrelevanz verschaffen könne. Die genaue
Mandatsrelevanz ließe sich nur durch Neuauszählung und
Feststellung ermitteln, welche PDS-Erststimmenwähler ihre
Zweitstimmen anderen Landeslisten gegeben haben.
Soweit der Einspruch das geltende Berechungsverfahren
Hare/Niemeyer betrifft, schließt sich der Bundeswahlleiter
zunächst einem dem Wahlprüfungsausschuss vorliegenden
Bericht des Bundesinnenministeriums an, durch den eine
Prüfbitte des Bundestages (vgl. Bundestagsdrucksache 14/
1560, S. 3) erfüllt worden ist. Dieser Bericht kommt zum
Ergebnis, dass das Berechnungsverfahren nach Sainte Laguë/
Schepers gegenüber demjenigen nach Hare/Niemeyer als
geringfügig vorzugswürdig zu betrachten, es jedoch der
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen sei, für
welches Verfahren er sich entscheide. Weiterhin verweist der
Bundeswahlleiter auf die Stellungnahme vom 23. Februar
1999 zu zwei Einsprüchen gegen die Bundestagswahl 1998
(WP 65/98 und WP 86/98 – Bundestagsdrucksache 14/1560,
S. 176 f., 184 f.)
Zutreffend sei, dass die CDU bei Anwendung des
Verfahrens Sainte Laguë/Schepers 191 statt 190 Sitze erhalten und
die Gesamtsitzzahl 604 statt 603 betragen hätte. Dabei hätte
die CDU-Landesliste in Brandenburg 5 statt 4, diejenige in
Sachsen 11 statt 12 erhalten. Angesichts von 13
Direktmandaten in Sachsen wären auf die CDU dort zwei statt eines
Überhangmandats entfallen.
Abschließend betont der Bundeswahlleiter, dass die
Bundestagswahl ordnungsgemäß nach dem Bundeswahlgesetz
durchgeführt und die Sitzverteilung nach dem dort
vorgesehenen Verfahren berechnet worden sei. Die Auswahl des
Verfahrens liege im Ermessen des Gesetzgebers. Der
Vortrag, der Einsatz des Berechnungsverfahrens Sainte Laguë/
Schepers sei verfassungsrechtlich geboten, sei bereits
Gegenstand der oben erwähnten Wahlprüfungsverfahren WP
65/98 und WP 86/98 gewesen. Die
Wahlprüfungsbeschwerden habe das Bundesverfassungsgericht jeweils mit
Beschluss vom 22. Januar 2001 als offensichtlich unbegründet
verworfen (2 BvC 1/99 und 2 BvC 5/99).
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3
Wahlprüfungsgesetz von der Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch
offensichtlich unbegründet.
Soweit der Einspruchsführer seinen Einspruch auf die
Verfassungswidrigkeit der das Entstehen von
Überhangmandaten ermöglichenden Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes
sowie auf die gesetzliche Festlegung des
Berechnungsverfahrens Sainte Laguë/Schepers stützt, kann sich hieraus kein
zum Erfolg führender Wahlfehler ableiten lassen. Die
Verteilung der Sitze nach der Bundestagswahl 2002 beruht auf
einer korrekten Anwendung des geltenden Wahlrechts. Wie
vom Einspruchsführer selbst angeführt, lehnt der Bundestag
es in ständiger Praxis im Verhältnis zum
Bundesverfassungsgericht immer ab, die Verfassungswidrigkeit von
Wahlrechtsnormen festzustellen. Davon abgesehen, werden die
erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt.
Zur Zulässigkeit von Überhangmandaten wird an der
Auffassung festgehalten, die bereits die Ablehnung des vom
Einspruchsführers gegen die Bundestagswahl 1998
eingelegten Einspruchs trägt und auf die hier zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird (WP 99/98 –
Bundestagsdrucksache 14/1560, S. 87 ff. – die hiergegen
eingelegte Wahlprüfungsbeschwerde ist vom
Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 22. Januar 2001 als
offensichtlich unbegründet verworfen worden – 2 BvC 17/99).
Über die in Bundestagsdrucksache 14/1560 dargestellten
Beratungen zur Frage der Überhangmandate hinaus ist
daran zu erinnern, dass auch andere Wahleinsprüche gegen die
Bundestagswahl 1998 aus Anlass von damals 13
Überhangmandaten zurückgewiesen worden sind (vgl.
Bundestagsdrucksache 14/1560 – Anlagen 29 und 32). Zudem fanden
Gesetzentwürfe der 13. Wahlperiode, die die Kompensation
von Überhangmandaten vorsahen (vgl.
Bundestagsdrucksache 13/5750; Plenarprotokoll 13/129 vom 11. Oktober
1996, S. 11631 ff.), ebenso wenig eine Mehrheit wie eine
auch hierauf abzielende Initiative der 14. Wahlperiode (vgl.
Bundestagsdrucksache 14/2150; Plenarprotokoll 14/134
vom 23. November 1999, S. 12992 ff.). Für den
Gesetzgeber gaben die Entwicklungen seit dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts keinen Anlass, die wahlrechtlichen
Bedingungen für Überhangmandate zu ändern. Soweit laut
Bundesverfassungsgericht der Gesetzgeber darauf zu achten
hat, dass sich die Zahl der Überhangmandate in Grenzen
hält, hat das Gericht auf das 5 %-Quorum zurückgegriffen
(BVerfGE 95, 335/349 und 366). Insgesamt 5
Überhangmandate bei der Bundestagswahl 2002 bleiben jedoch
ebenso deutlich unter dieser Grenze wie schon 13
Überhangmandate bei der Wahl 1998. Soweit es das
Bundesverfassungsgericht angesichts unterschiedlicher Größe von
Wahlkreisen als einem der möglichen Entstehungsgründe
für Überhangmandate für spätere Wahlen nicht mehr
genügen ließ, die bisherige Grenze von 33 1/3 %, bezogen auf
die durchschnittliche Bevölkerungszahl der Wahlkreise
einzuhalten, enthält § 3 BWG seit 1998 strengere Maßgaben
für die durch Gesetz erfolgende Einteilung der Wahlkreise.
So soll die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der
durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht
um mehr als 15 % nach oben oder unten abweichen; beträgt
die Abweichung mehr als 25 %, muss neu abgegrenzt
werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BWG). Die gesetzliche Regelung in
§ 3 BWG hat der Neuverteilung und Neuabgrenzung der
Wahlkreise für die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag
zugrunde gelegen (so zuletzt im 16. Gesetz zur Änderung des
Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2001 – BGBl. I S. 701,
berichtigt in BGBl. 2002 I S. 1848).
Auch mit der Frage des verfassungsrechtlich richtigen
Berechnungsverfahrens hat sich, wie auch vom
Bundeswahlleiter herausgestellt, der Bundestag im Rahmen der
Wahlprüfung zur Bundestagswahl 1998 befasst (vgl.
Bundestagsdrucksache 14/1560, S. 178). Zu bekräftigen ist die
seinerzeitige Bewertung, dass sich mit keinem der drei üblichen
Verfahren mathematisch absolut exakt die
Stimmenverhältnisse auf die Verteilung der Sitze im Bundestag übertragen
lassen. Gewisse Abstriche sind bei der
Erfolgswertgleichheit aller Stimmen immer hinzunehmen. Dies liegt daran,
dass die jeweiligen Ansprüche zwar bruchteilsmäßig genau
berechnet werden können, dass aber auch auf
bruchteilsmäßig berechnete Ansprüche immer nur ganzzahlige Sitze
zugeteilt werden können. Jedes Verfahren erfordert daher
Rundungen, deren Methode sich von Verfahren zu
Verfahren unterscheidet. Auch gewisse, vom Einspruchsführer
selbst nicht näher akzentuierte Effekte speziell beim
Verfahren Hare/Niemeyer beruhen hierauf. Sind aber
Ungenauigkeiten nach jedem Verfahren unvermeidbar, liegt die
Auswahl des Verfahrens im Ermessen des Gesetzgebers. Das
Bundesverfassungsgericht hat 1988 gerade mit Blick auf
das Verfahren Hare/Niemeyer festgestellt, dass die
Verteilung von Resten ganzer Zahlen auf zu vergebende ganze
Sitze zwangsläufig zu einem real unterschiedlichen
Erfolgswert der für die einzelnen Parteien abgegebenen Stimmen
führt und im Ergebnis die Entscheidung für ein bestimmtes
System der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen
bleibt (BVerfGE 79, 169/171). Zu einem späteren Zeitpunkt
hat das Bundesverfassungsgericht
Wahlprüfungsbeschwerden, die sich gegen Wahlprüfungsentscheidungen des
Bundestages insbesondere im Zusammenhang mit dem Effekt
des negativen Stimmgewichts richteten
(Bundestagsdrucksache 14/1560, S. 176 ff., 183 ff.), jeweils mit Beschluss
vom 22. Januar 2001 (2 BvC 1/99 und 5/99) verworfen und
nur ausgeführt, dass sie aus den durch ein
Berichterstatterschreiben mitgeteilten Erwägungen offensichtlich
unbegründet seien. Im Berichterstatterschreiben wird laut
Schreiber (Handbuch des Wahlrechts, 7. Auflage, § 6
Rn. 6b) darauf verwiesen, dass mit der Entscheidung des
Gesetzgebers für eine personalisierte Verhältniswahl der
Erfolgswertgleichheit aller Stimmen nur eine von vornherein
begrenzte Tragweite zukomme, so dass der beanstandete
Effekt eines negativen Erfolgswertes, zu dem das
Berechnungsverfahren Hare/Niemeyer führe, nicht die
Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelung bewirken könne.
Auch mit Blick auf die tatsächlichen Ergebnisse der
Bundestagswahl 2002 kann nicht von einer verfassungswidrigen
Verzerrung der Erfolgswertgleichheit durch das geltende
Verfahren anstelle des vom Einspruchsführer bevorzugten
Verfahrens Sainte Laguë/Schepers gesprochen werden. Wie
vom Bundeswahlleiter in einer Modellrechnung ermittelt,
würde sich im Ergebnis nur die Zahl der Sitze der CDU und
damit die Gesamtzahl des Bundestages um einen Sitz
erhöhen. Die Mehrheitsverhältnisse und das Stärkeverhältnis der
Fraktionen im Bundestag zueinander blieben unberührt, so
dass offen bleiben kann, ob im Ausnahmefall hiervon
abweichende Effekte verfassungsrechtliche Qualität hätten. Zu
berücksichtigen wäre in diesem Zusammenhang aber, dass
das Bundesverfassungsgericht nicht ausgleichsfähige
Überhangmandate – mit Mindestvorgaben für deren Höchstzahl
und die Wahlkreisgrößen – akzeptiert hat, die sogar „die
Frage von Mehrheit und Minderheit beeinflussen können“
(BVerfGE 95, 335/363).
Hiervon zu trennen ist die nicht auf der
verfassungsrechtlichen Ebene angesiedelte Frage, ob angesichts bestimmter
Effekte das Verfahren Hare/Niemeyer durch dasjenige nach
Sainte Laguë/Schepers ersetzt werden sollte. Dieser Frage
wird von der Wahlprüfung gesondert nachzugehen sein.
Auch bei der Berücksichtigung der in den Wahlkreisen 86
und 87 abgegebenen Zweitstimmen ist kein Wahlfehler
geschehen. Für eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1
Satz 2 BWG auf die Ergebnisse in den Wahlkreisen 86 und
87 war kein Raum. Daher waren diejenigen Zweitstimmen
zu berücksichtigen, die von solchen Wählern für Listen
anderer Parteien als der PDS abgegeben worden sind, die mit
ihrer Erststimme die beiden von der PDS vorgeschlagenen
Bewerberinnen gewählt haben.
Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht 1988
(BVerfGE 79, 161 ff.) an den Gesetzgeber gewandt und im
Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene
Rechtsklarheit zu erwägen gegeben, § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG
entsprechend zu ergänzen. Dabei ist es unter Verweis auf
die Entstehungsgeschichte der Vorschrift von einer
Regelungslücke ausgegangen. Dieser Beschluss hat in der
Folgezeit aber nicht zu einer Ergänzung von § 6 BWG geführt.
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts lässt
sich keine Verpflichtung für die Wahlbehörden zu einer
analogen Anwendung ableiten. Eine derartige Verpflichtung
wäre nur in Betracht gekommen, wenn das Gericht
gegenüber den die Wahl durchführenden Stellen die analoge
Anwendung unmissverständlich angeordnet hätte.
Angesprochen wurde aber nur der Gesetzgeber, der eine
entsprechende Ergänzung – wörtlich – „zu erwägen habe(n)“. Dies
bedeutet, dass dem Gesetzgeber trotz der vom
Bundesverfassungsgericht verwendeten Begriffe „Rechtsklarheit“ und
„Regelungslücke“ ein gewisser Entscheidungsspielraum
belassen sein sollte. Hat aber der Gesetzgeber eine
Gesetzesänderung (nur) zu erwägen, muss eine analoge Anwendung
der Vorschrift durch die Wahlbehörden ausscheiden. Einer
derartigen Verfahrensweise der Wahlbehörden, die
notwendig einen Bewertungsspielraum bedingte, stünde die auch
vom Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das Wahlrecht
betonte notwendige Rechtsklarheit entgegen. Dabei ist zu
beachten, dass in die Vorbereitung und Durchführung der
Wahl eine Vielzahl vorwiegend auch ehrenamtlich Tätiger
eingebunden ist, was naturgemäß eindeutige und überall
einheitlich umsetzbare Vorgaben voraussetzt.
Gegen eine analoge Anwendung spricht weiterhin, dass § 6
Abs. 1 Satz 2 BWG Ausnahmen vom Grundsatz der
Berücksichtigung aller abgegebenen Stimmen vorsieht und
eine analoge Anwendung von Ausnahmeregelungen
grundsätzlich problematisch erscheint. Ohnehin erscheinen, wie
auch im Bundeswahlausschuss angeklungen, die gesetzlich
erfassten Sachverhalte und die jetzige Konstellation nicht in
jeglicher Hinsicht vergleichbar. So musste sich in der
jetzigen Konstellation der durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG zu
verhindernde doppelte Erfolgswert beider Stimmen nicht
zwangsläufig einstellen. Zunächst dürfte wohl kaum einem
Wähler, der am 22. September 2002 in den Wahlkreisen 86
und 87 seine Erstimme den von der PDS vorgeschlagenen
Direktbewerberinnen geben wollte, bewusst gewesen sein,
dass bei einer analogen Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2
BWG seine Zweitstimme zu Gunsten einer anderen Liste
unberücksichtigt bleiben könnte. Insbesondere lag aber vor
dem Wahltermin ein Erwerb von mindestens drei
Direktmandaten durch die PDS nicht außerhalb der
Wahrscheinlichkeit. Damit befand sich derjenige Wähler, der seine
Erststimme einer PDS-Kandidatin und seine Zweitstimme
einer anderen Landesliste gab, grundsätzlich in derselben
Ausgangslage wie andere Wähler, die das vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 335/367) anerkannte
Stimmensplitting betrieben haben. Mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 2
BWG ausdrücklich erfassten Wahlverhalten hätte sich eine
gewisse Vergleichbarkeit nur ergeben, wenn ein Erwerb von
drei Direktmandaten fernab jeder Wahrscheinlichkeit
gelegen hätte.
Schließlich könnte eine im Wahlprüfungsverfahren
anzuordnende Analogie, um eine angenommene
Verfassungswidrigkeit eines lückenhaften § 6 Abs. 1 BWG zu beheben,
in Widerspruch geraten zur überkommenen Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Bundestages, nicht zur
Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer
Wahlrechtsnorm berufen zu sein (vgl. zuletzt Beschlussempfehlung des
Wahlprüfungsausschusses vom 6. Juni 2003 –
Bundestagsdrucksache 15/1150, Anlage 14).
Im Übrigen ist offen, ob das Bundesverfassungsgericht an
seinem 1988 erteilten Auftrag festhält. So wurde im
späteren Urteil zu Überhangmandaten (BVerfGE 95, 335/363)
bei einer Gesamtbetrachtung § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG erneut
gerechtfertigt, ohne aber die Ausführungen von 1988 zu
zitieren oder den Auftrag an den Gesetzgeber zu wiederholen.
Auch im Beschluss zur Berufung von Nachrückern trotz
Überhangmandaten (BVerfGE 97, 317/325) wird bei den
Konstellationen, in denen ausschließlich die Erststimme für
den Mandatserwerb von Bedeutung ist, nur die
ausdrückliche Regelung dargestellt, nicht aber die 1988 als
vergleichbar erachtete Konstellation erfolgreicher Direktkandidaten,
deren Partei an der 5 %-Hürde scheitert, erwähnt.
Selbstverständlich ist auch im Anschluss an die vom
Bundeswahlleiter übermittelte Empfehlung des
Bundeswahlausschusses eine Ergänzung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht
ausgeschlossen. Hierüber ist aber nicht im
Wahlprüfungsverfahren zu befinden.
Die vom Bundeswahlleiter vorgelegten hypothetischen
Berechnungen, die nicht zur Änderung der Sitzzuteilung
führen, sind zur Kenntnis genommen worden. Da aber ein
Wahlfehler nicht festzustellen ist, sind Art und Umfang
denkbarer Verschiebungen bei der Mandatsverteilung nicht
entscheidungserheblich. Ihnen ist daher nicht nachzugehen,
insbesondere besteht kein Anlass, die betreffenden
Zweitstimmen erneut auszählen zu lassen.
Anlage 6
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
des Herrn K. H., 53879 Euskirchen
– Az.: WP 33/02 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag
am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2003 beschlossen,
dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 27. September 2003, ergänzt um
Schreiben vom 10. Oktober, 18. November 2002 und 11. März
2003, hat der Einspruchsführer, anwaltlich durch sich selbst
vertreten, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen
Bundestag Einspruch eingelegt und diesen auf mehrere
Gründe gestützt.
In Hamburg habe, wie von „Bild am Sonntag“ am 22.
September 2002 gemeldet, ein Verein „Demokratie
International“ unter gefälschtem Briefkopf des Senats durch
Postwurfsendung an 150 000 Haushalte aufgefordert,
Briefwahlunterlagen anzufordern und an Ausländer
weiterzugeben. Es sei davon auszugehen, dass ein erheblicher
Stimmenanteil illegal vergeben worden sei. In der
Konsequenz müssten in Hamburg, wenn nicht sogar im gesamten
Bundesgebiet Neuwahlen durchgeführt werden. Ein
vergleichbarer Aufruf sei laut „Bild am Sonntag“ auch in
anderen Städten per E-Mail verbreitet worden.
Ebenfalls laut „Bild am Sonntag“ vom 22. September 2002
habe in Berlin ein so bezeichneter „Bundeswahlmagistrat“
die Bevölkerung aus „Sicherheitsgründen“ aufgefordert,
den Stimmzettel zu unterschreiben, um eine mehrfache
Stimmabgabe zu vermeiden.
Im Wahlkreis 253 (Augsburg-Stadt) hätten sich 40
ausgefüllte Stimmzettel bereits in den vor dem Wahltag
verschlossenen und im Wahllokal deponierten Urnen befunden.
Bezug genommen wird insoweit auf einen Bericht im
„Kölner Stadtanzeiger“ vom 10. Oktober 2002. Im Ergebnis
seien alle vorgefertigten Stimmzettel, vor allem solche mit
einer Erststimme für die PDS, für ungültig zu erklären und
das Wahlergebnis insgesamt neu festzustellen. Nach
Rechtsauffassung des Einspruchsführers sei in Ausburg sogar eine
Neuwahl erforderlich.
In Berlin hätten Zweitstimmen derjenigen Wähler, die mit
ihrer Erststimme zwei von der PDS vorgeschlagene
Kandidatinnen gewählt hätten, und die insbesondere der SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu gute gekommen seien, in
entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG
nicht berücksichtigt werden dürfen. Nach dieser
Bestimmung werden Zweitstimmen derjenigen Wähler nicht
berücksichtigt, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis
erfolgreichen Einzelbewerber bzw. einen gewählten
Kandidaten abgegeben haben, für dessen Partei keine Landesliste
zugelassen war. Bezug genommen wird auf einen Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts von 1988 (BVerfGE 79,
161 ff.), der diese Vorschrift als verfassungsmäßig ansah, in
seiner Begründung aber auch den seinerzeit noch nicht
eingetretenen Fall von ein oder zwei erfolgreichen
Direktkandidaten einer ansonsten an der 5 %-Hürde scheiternden
Partei ansprach, das Fehlen einer diesbezüglichen gesetzlichen
Regelung feststellte und dem Gesetzgeber aufgab, im Blick
auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene
Rechtsklarheit zu erwägen, § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG entsprechend
zu ergänzen. Der Einspruchsführer geht davon aus, dass
diese Regelung entsprechend hätte angewendet werden
müssen, und stützt dies unter anderem an die vom
Bundesverfassungsgericht betonte Rechtsklarheit.
In diesem Zusammenhang hat der Einspruchsführer
erstmalig im Schreiben vom 13. März 2003 die angefallenen
Überhangmandate angesprochen und insbesondere auf die mit
Stimmengleichheit im Senat getroffene Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts von 1997 (BVerfGE 95, 335 ff.)
verwiesen, wonach Überhangmandate mit gewissen
Einschänkungen hinsichtlich ihrer Zahl und der Einteilung der
Wahlkreise als verfassungsmäßig erachtet wurden, weil
damit niemals Mehrheiten verändert worden seien. Der
Einspruchsführer macht geltend, dass bei einer gemäß § 6
Abs. 1 Satz 2 BWG analog erfolgenden
Nichtberücksichtigung der angesprochenen Zweitstimmen die SPD ihren
Vorsprung an Zweitstimmen gegenüber der CDU/CSU
verlieren würde. Behielte die SPD aber über ihre vier
Überhangmandate einen Vorsprung von drei Mandaten vor der CDU/
CSU, würde dies den wahlrechtlichen Grundsatz der
Erfolgswertgleichheit verletzen.
Schließlich wird beanstandet, dass aus Thüringen nur 17
und nicht 20 Abgeordnete in den Bundestag eingezogen
seien. Zwar hätten bei der Verteilung der Zweitstimmen auf
die Listen diejenigen für die PDS nicht berücksichtigt
werden dürfen; diese hätten aber nicht insgesamt von den
Zweitstimmen abgezogen werden dürfen, da ansonsten in
Thüringen weniger Zweitstimmen in die Verteilung
einfließen und sich ein starkes Übergewicht für die SPD
manifestieren würde.
Zum Erfolg seines Wahleinspruchs verweist der
Einspruchsführer zum einen darauf, dass der Vorsprung der
SPD vor der CDU/CSU laut amtlichem Endergebnis von
8 864 auf 6 027 Stimmen gegenüber dem vorläufigen
Endergebnis geschrumpft und es zu zahlreichen
Fehlerberichtigungen gekommen sei. Zum anderen sei der Einspruch
wegen zahlreicher Unregelmäßigkeiten und der
Auswirkungen auf das Wahlergebnis begründet. Die SPD werde ihren
Stimmenvorsprung verlieren, so dass die CDU/CSU die
stärkste Fraktion im Bundestag mit Konsequenzen für das
Amt des Bundestagspräsidenten sowie die Verteilung der
Vorsitze bei den Ausschüssen stelle. „Rein theoretisch“ sei
auch eine Regierungsbildung durch die Fraktionen der
CDU/CSU und FDP möglich.
Der Landeswahlleiter der Freien und Hansestadt Hamburg
hat zum Aufruf in Hamburg, angeforderte
Briefwahlunterlagen weiter zu geben, eine Pressemitteilung übersandt, die
unter dem gefälschten Briefkopf der Staatlichen Pressestelle
mit Datum vom 11. September 2002 eine derartige Aktion
vorstellt, befürwortende Aussagen von Bürgermeister von
Beust enthält und berichtet, „in den letzten Tagen“ seien
125 000 Postwurfsendungen verteilt worden. Diese dem
Landeswahlamt bereits am 10. September 2002
zugegangene Pressemitteilung habe den Landeswahlleiter
veranlasst, bereits am selben Tage mit einer Presseerklärung auf
den Fälschungscharakter und den Straftatbestand des § 107a
Strafgesetzbuch hinzuweisen. Der Landeswahlleiter betont,
dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine tatsächliche
Verteilung des Aufrufs als Postwurfsendung und auch keine
konkreten Hinweise auf entsprechende Einzelfälle, in denen es
tatsächlich zu einer Stimmenweitergabe gekommen wäre,
gegeben habe.
Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg,
deren Akte gemäß § 5 Wahlprüfungsgesetz beigezogen
worden ist, ist am 2. Dezember 2002 eingestellt worden, da ein
Täter nicht ermittelt werden konnte.
Zur Aufforderung in Berlin, Stimmzettel zu unterschreiben,
hat der Landeswahlleiter bestätigt, dass in Teilen des
Berliner Bezirks Reinickendorf ein entsprechendes Flugblatt
einige Tage vor dem Wahltermin verteilt worden sei. Darauf
hin seien die betreffenden Wahlvorstände veranlasst
worden, die Wähler bei Ausgabe der Stimmzettel zu
informieren, dass Stimmzettel nicht zu unterschreiben seien, und
daran erinnert worden, Stimmzettel durch Beschluss für
ungültig zu erklären, die in einer das Wahlgeheimnis
gefährdenden Weise gekennzeichnet seien. Das Bezirkswahlamt
habe nach der Wahl die Beschlussfälle überprüft und
festgestellt, dass es insgesamt zwei unterschriebene, für ungültig
erklärte Stimmzettel gegeben habe.
Zum Vortrag, in Augsburg hätten sich bereits ausgefüllte
Stimmzettel in den verschlossenen Urnen befunden,
bezeichnet es der Kreiswahlleiter als ausgeschlossen, dass
vorgezeichnete Stimmzettel in die am Wahlsonntag vor
Eröffnung der Wahlhandlung geleerten und anschließend
verschlossenen Urnen gelangt seien. Aus seiner Stellungnahme
vom 6. November 2002 einschließlich zwei beigefügter
Vermerke, einer ergänzenden Auskunft sowie aus der
gemäß § 5 beigezogenen Ermittlungsakte der
Staatsanwaltschaft Augsburg ergibt sich, dass insgesamt 45 Stimmzettel
bei Erst- und Zweitstimme für unterschiedliche Parteien als
vorgekennzeichnet festgestellt worden sind. Diese
Stimmzettel sind laut Ermittlungsergebnis vor dem Wahltag von
einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung in die Urnen
gegeben worden. Die Urnen seinen mit Stimmzetteln und
sonstigen Unterlagen bestückt und zu den Wahllokalen
transportiert worden. Am Morgen des Wahltages sind die Urnen
nach übereinstimmender Aussage der jeweiligen
Wahlvorstände entleert und wieder verschlossen worden. Die
Vorkennzeichnung sei entweder bereits beim Entleeren der
Urne oder später auf Hinweis eines Wählers, dem ein
gekennzeichneter Stimmzettel ausgehändigt worden war, oder
bei der einem derartigen Hinweis eines Wählers oder eines
anderen Wahlvorstandes folgenden Durchsicht der noch
unbenutzten Stimmzettel festgestellt worden. Ob es bei
Wählern, die möglicherweise ihren Stimmzettel nicht ganz
aufgeklappt hatten, zu unentdecktem doppelten Ankreuzen
wegen der am unteren Rand des Stimmzettels befindlichen
Kreise für PDS bzw. NPD gekommen sein könnte, wurde
bei der Durchsicht der ungültigen Stimmen kontrolliert und
unter der Kriterium unterschiedlicher Stifte verneint. Auch
eine erneute Durchsicht unter der Vorgabe – Erstimme PDS,
Zweitstimme NPD + weitere Stimmen – hat nach einem
Vermerk des Kreiswahlleiters nur einen Stimmzettel
ergeben, bei dem – jeweils mit rotem Holzstift – die Erststimme
der PDS und je eine Zweitstimmen den Republikanern und
der NPD gegeben worden ist. Weitere Auffälligkeiten seien
bei der Überprüfung nicht festzustellen gewesen.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Mitarbeiter der Stadt
Augsburg ist im Ergebnis wegen Absehens von einer
Verfolgung gemäß § 45 Abs. 1 i.V. m. § 109 Abs. 2
Jugendgerichtsgesetz eingestellt worden. Die Gründe führen dabei
unter anderem an, dass die Art der Tatbegehung einen
Erfolgseintritt praktisch ausgeschlossen habe.
Zur Frage der Zweitstimmen in Berlin hat der
Bundeswahlleiter mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 an den
Bundestagspräsidenten über die Beratungen im
Bundeswahlausschuss zu den hier interessierenden Zweitstimmen
unterrichtet. Anknüpfend an die Feststellung, dass die PDS in
den Berliner Wahlkreisen 86 und 87 jeweils das
Wahlkreismandat errungen habe, wird zunächst ausgeführt, dass die
PDS bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nicht
zu berücksichtigen war, da sie weder 5 % der im Wahlgebiet
abgegebenen Zweitstimmen erhalten noch in mindestens
drei Wahlkreisen einen Sitz errungen habe (§ 6 Abs. 6
Satz 1 BWG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BWG waren die
beiden Direktmandate der PDS von der gesetzlichen
Abgeordnetenzahl vor der Verhältnisrechnung nach dem Verfahren
Niemeyer abzuziehen.
Für den erstmaligen Fall, dass eine Partei das 5 %-Quorum
verfehlt, aber ein oder zwei Direktmandate erzielt, sehe § 6
Abs. 1 Satz 2 BWG nicht die Nichtberücksichtigung der
Zweitstimmen der Wähler vor, die mit ihren Erststimmen
einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber gewählt haben.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung
zur Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG
(BVerfGE 79, 161/168) ausgeführt, der Gesetzgeber werde
für den damals noch nicht eingetretenen Fall „im Blick auf
die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene
Rechtsklarheit zu erwägen haben, § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG
entsprechend zu ergänzen.“ Hierzu merkt der Bundeswahlleiter an,
dass aufgrund des Sachzusammenhangs nur der zweite Satz
von § 6 Abs. 1 BWG gemeint sein konnte.
In der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 9. Oktober
2002 hat laut obigem Schreiben ein Beisitzer unter Hinweis
auf diese Entscheidung gebeten, bei der Ermittlung der
gültigen Zweitstimmen in analoger Anwendung des § 6 Abs. 1
Satz 2 BWG die betreffenden Zweitstimmen der Wähler
unberücksichtigt zu lassen. Der Bundeswahlausschuss habe
dies nach eingehender Erörterung mit fünf Stimmen bei drei
Enthaltungen abgelehnt; für eine analoge Anwendung sei
im Wesentlichen aus folgenden Gründen kein Raum
gesehen worden:
Der Gesetzgeber habe als Adressat des Hinweises des
Bundesverfassungsgerichts § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht um die
jetzt eingetretene Fallgestaltung ergänzt. Da der
Gesetzgeber in Kenntnis der Anregung des
Bundesverfassungsgerichts nicht tätig geworden sei, habe der
Bundeswahlausschuss keine Regelungslücke für eine analoge Anwendung
der Gesetzesnorm auf den nicht ausdrücklich geregelten
Sachverhalt gesehen. Der Bundeswahlausschuss habe einer
Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. in welcher
Weise gesetzgeberisch dem Hinweis des
Bundesverfassungsgerichts gefolgt werde, nicht vorzugreifen vermocht.
Dabei erscheine die Nichtberücksichtigung von
Zweitstimmen der Erststimmenwähler einer Partei, die das 5 %-
Quorum verfehlt, aber ein oder zwei Wahlkreismandate
errungen hat, in diesen Wahlkreisen nicht ohne weiteres
zwingend, da sich die Fallgestaltung nicht unerheblich von den
in § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG geregelten Tatbeständen
unterscheide. Im gesetzlich geregelten Sachverhalt gebe es keine
dem Wahlkreisbewerber entsprechende Landesliste, so dass
alle Wähler, die mit ihren Erststimmen Erfolg hatten,
nochmals mit ihren Zweitstimmen das Wahlergebnis
beeinflussen würden. In den Wahlkreisen 86 und 87 habe es bei der
Bundestagswahl 2002 aber eine Landesliste der PDS
gegeben und die hierauf entfallenen Zweitstimmen seien bereits
nach § 6 Abs. 6 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BWG
für die Berechnung der Sitzverteilung nicht berücksichtigt
worden. Weiterhin sei in die Erwägung einzubeziehen,
dass das Bundesverfassungsgericht in beschränktem
Umfang – insbesondere beim 5 %-Quorum und bei
Überhangmandaten – eine Differenzierung beim Erfolgswert der
Wählerstimmen hinnehme.
Im Ergebnis hat der Bundeswahlausschuss vor dem
Hintergrund dieser Erwägungen, der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts von 1988 und der jetzt in den beiden
Wahlkreisen eingetretenen Fallgestaltung dem Gesetzgeber
einhellig empfohlen, eine Novellierung des § 6 BWG zu
erwägen.
Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Dezember 2002 hat
der Bundeswahlleiter gegenüber dem
Wahlprüfungsausschuss zur vorsorglich gestellten Frage, ob und ggf. wie sich
eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf
die Verteilung der Mandate auswirken könnte, eine
Modellrechnung übermittelt. Diese zeigt im Ergebnis keine
Veränderung bei der Mandatsverteilung auf. Ausgehend von der
Feststellung, dass die PDS in den beiden Wahlkreisen
zusammen 29 257 Zweitstimmen weniger als Erststimmen
erzielt hat, wird insoweit zunächst von einem Splitting bei den
Zweitstimmen für konkurrierende Parteien ausgegangen.
Die Modellrechnung betrachtet sodann, welche
Landeslisten in den beiden Wahlkreisen mehr Zweit- als Erststimmen
erzielten, und unterstellt, dass die Differenz auf diejenigen
Wähler zurückgeht, die mit ihrer Erststimme die PDS-
Kandidatinnen gewählt haben. Die so ermittelten Zweitstimmen
belaufen sich für die SPD auf 16 304, für die Grünen auf
4 847 und für die FDP auf 2 233. Werden sie bei der
Verteilrechnung außer Betracht gelassen, ergibt sich
gegenüber dem amtlichen Endergebnis aber keine abweichende
Sitzverteilung. Im Gesamtergebnis entfielen auf die SPD
18 472 364 aller Zweitstimmen; sie läge damit um 10 277
niedriger als die Gesamtzahl von CDU und CSU.
Angemerkt wird vom Bundeswahlleiter aber, dass die
Modellrechnung wegen ihrer Annahmen zum Splittingverhalten
nur Anhaltspunkte, aber keine Gewissheit über die
Mandatsrelevanz verschaffen könne. Die genaue
Mandatsrelevanz ließe sich nur durch Neuauszählung und Feststellung
ermitteln, welche PDS-Erststimmenwähler ihre
Zweitstimmen anderen Landeslisten gegeben haben.
Zur Zahl der 17 Abgeordneten aus Thüringen hat der
Bundeswahlleiter mit Schreiben vom 3. Februar 2003
ausgeführt, dass zehn in Wahlkreisen und sieben über die
Landeslisten gewählt worden seien. Unzutreffend sei eine
Annahme, dass auf jedes Land doppelt so viele Abgeordnete
wie Wahlkreise entfielen. Ein Anspruch der Länder auf eine
„idealtypische regionale Verteilung“ der Sitze existiere
nicht. Vielmehr sei der Wählerwille entscheidend, indem
die Sitze gemäß § 6 Abs. 1 BWG nach den in den einzelnen
Ländern jeweils abgegebenen gültigen Zweitstimmen
verteilt würden. Deshalb könne es – begünstigt durch die in § 7
Abs. 1 BWG geregelte Listenverbindung – zu einer
„Unterrepräsentanz“ solcher Länder kommen, die weniger
Zweitstimmen in die Verteilung einbrächten. In Thüringen habe
die Wahlbeteiligung mit 74, 8 % um 4, 3 % unter der
bundesweiten gelegen. Zudem seien die zu berücksichtigenden
Zweitstimmen in Thüringen geringer ausgefallen, da dort
die PDS mit 17, 0 % ihren zweithöchsten Anteil errungen
habe.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen
Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch
offensichtlich unbegründet, da sich keine Wahlfehler haben feststellen
lassen.
Für Hamburg lässt sich ein Wahlfehler durch die geltend
gemachte Weitergabe von Briefwahlunterlagen an Dritte nicht
feststellen, da es schon keinerlei Anhaltspunkte gibt, dass es
tatsächlich zu einer derartigen Aktion gekommen ist. Die
Größenordnung von behaupteten 125 000 verteilten
Postwurfsendungen hätte es nahe gelegt, dass zumindest in
Einzelfällen Empfänger einer Postwurfsendung beim
Landeswahlamt oder anderen Stellen rückgefragt oder ihnen ein
Exemplar übermittelt hätten. Auch in der Presse hat es,
soweit ersichtlich, vor dem Wahltag nur in der Hamburger
„Tageszeitung“ eine Resonanz gegeben. Die Ausgabe vom
12. September 2003 berichtet über den Aufruf, gibt aber
zugleich die Hinweise des Hamburger Landeswahlleiters auf
eine Strafbarkeit wegen Wahlfälschung wieder. Ob der
Aufruf auch in anderen Städten per E-Mail verbreitet
worden und ob es zur Weitergabe von Briefwahlunterlagen
gekommen ist, lässt sich mangels näherer, auch vom
Einspruchsführer nicht vorgetragener Anhaltspunkte nicht
feststellen.
Der Aufruf in Berlin, die Stimmzettel zu unterschreiben,
stellt zwar den Versuch einer unzulässigen Einflussnahme
Dritter auf die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
dar. Als Wahlfehler wäre dieses Vorgehen aber nur zu
werten, wenn der Aufruf in ähnlich schwerwiegender Weise wie
mit Mitteln des Zwangs oder Drucks auf die
Wählerwillensbildung eingewirkt hat, ohne dass eine hinreichende
Möglichkeit der Abwehr bestanden hätte (vgl. BVerfGE 103,
111/133). Da laut Stellungnahme des Landeswahlleiters die
betreffenden Wahlvorstände jedoch aufgefordert wurden,
die Wähler von einer Unterschrift abzuhalten, und es nur
zwei entsprechende Ungültigkeitsfälle gegeben hat, ist von
einer wirksamen Abwehr auszugehen.
Ebenso wenig führen die Vorgänge in Augsburg zur
Begründetheit des Wahleinspruchs. Das Verhalten eines
Mitarbeiters der Stadtverwaltung gefährdete zwar die
ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen und muss den für die
Wahldurchführung zuständigen Stellen zugerechnet werden.
Wie sich aus den dem Wahlprüfungsausschuss vorliegenden
Unterlagen und Auskünften ergibt, ist nicht davon
auszugehen, dass sich vorgekennzeichnete Stimmzettel, die das
Ergebnis hätten verfälschen können, nach Verschließen der
Wahlurnen am Morgen des Wahltags in den Urnen befunden
haben. Ebensowenig lässt sich feststellen, dass – abgesehen
von der Frage der Relevanz für das Wahlergebnis –
abgegebene Stimmen dadurch ungültig geworden sind, dass ein
Wähler bei seiner Stimmabgabe bereits vorhandene
Kennzeichnung übersehen und durch seine (zusätzlichen)
Stimmen im Ergebnis ungültig gewählt hat.
Auch bei der Berücksichtigung der in den Wahlkreisen 86
und 87 abgegebenen Zweitstimmen ist kein Wah
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Erika Simm (Berichterstattung)
- authored ← Wahlprüfungsausschuss
- part_of_vorgang → Zweite Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu 57 gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag eingegangenen Wahlein (Beschlussempfehlung und Bericht)