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zu 57 gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag eingegangenen Wahleinsprüchen

dip / drucksache 24.10.2003 · WP 15 · 15/1850 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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zu 57 gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag eingegangenen Wahleinsprüchen [Deutscher Bundestag Drucksache 15/1850 15. Wahlperiode 24. 10. 2003 Zweite Beschlussempfehlung und Bericht des Wahlprüfungsausschusses zu 57 gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag eingegangenen Wahleinsprüchen A. Problem Gemäß Artikel 41 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist die Wahlprüfung Sache des Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses über die Einsprüche zur Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag vom 22. September 2002 zu entscheiden. Insgesamt waren 520 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur Beschlussfassung vorgelegten Entscheidungen behandeln 57 Einsprüche. B. Lösung – Zurückweisung dieser Wahleinsprüche ohne mündliche Verhandlung wegen offensichtlicher Unbegründetheit (§ 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG) oder wegen Unzulässigkeit (§ 6 Abs. 1a Nr. 1 und 2 WPrüfG); – Bitte an die Bundesregierung um Prüfung bestimmter Wahlvorschriften und Verfahrensangelegenheiten sowie um Abgabe eines Berichts an den Deutschen Bundestag. C. Alternativen Vor abschließender Entscheidung über mehrere Einsprüche Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. D. Kosten Keine Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, 1. die aus den Anlagen 1 bis 57 ersichtlichen Beschlussempfehlungen zu Wahleinsprüchen anzunehmen, 2. die Bundesregierung aufgrund der Erfahrungen in Wahlprüfungsangelegenheiten um Prüfung zu bitten, – ob gegenüber den Wahlbehörden und den Wahlvorständen in geeigneter Weise auf einen bürgerfreundlichen Umgang mit den Wählerinnen und Wählern u. a. bei der Erteilung von Auskünften zum richtigen Wahllokal hingewirkt werden kann, – ob – ggf. durch eine Änderung von Wahlrechtsvorschriften – darauf hingewirkt werden kann, dass bei der Briefwahl die ausgegebenen Wahlscheine einheitlich einen Hinweis auf das Mindestalter einer bei Bedarf mitwirkenden Hilfsperson enthalten (Muster in Anlage 9 zu § 26 Bundeswahlordnung), – ob ein gesonderter Rechtsbehelf im Bundeswahlgesetz oder in der Bundeswahlordnung gegen die Berufung in Wahlvorstände statt einer teilweise bejahten Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte geschaffen werden kann, 3. die Bundesregierung um Vorlage eines Berichts zu den in Nummer 2 dieser Beschlussempfehlung und in Nummer 3 der Ersten Beschlussempfehlung (Bundestagsdrucksache 15/1150) enthaltenen Prüfbitten bis September 2004 zu bitten und hierbei die im Rahmen des Erfahrungsaustausches mit den Ländern und dem Bundeswahlleiter zur Bundestagswahl 2002 gewonnenen Erkenntnisse einzubeziehen. Berlin, den 23. Oktober 2003 Der Wahlprüfungsausschuss Erika Simm Vorsitzende und Berichterstatterin Hermann Bachmaier Berichterstatter Hans-Joachim Hacker Berichterstatter Petra-Evelyne Merkel Berichterstatterin Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof) Berichterstatter Manfred Grund Berichterstatter Thomas Strobl (Heilbronn) Berichterstatter Jerzy Montag Berichterstatter Jörg van Essen Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Erika Simm 1. In der Ersten Beschlussempfehlung (Drucksache 15/1150) zu den Wahleinsprüchen gegen die Bundestagswahl 2002 hat der Wahlprüfungsausschuss Entscheidungen zu 444 Einsprüchen vorgelegt. Das Plenum hat am 26. Juni 2003 zugestimmt. Die vorliegende Beschlussempfehlung enthält Entscheidungen zu weiteren 57 Wahleinsprüchen. 2. Grundlage für die Wahlprüfung sind Artikel 41 des Grundgesetzes und das Wahlprüfungsgesetz. Dieses Gesetz enthält nur verfahrensrechtliche Bestimmungen. Es legt nicht fest, wann und aufgrund welcher Fehler eine Wahlanfechtung zum Erfolg führen muss. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Wahlprüfungsverfahren ausschließlich dazu bestimmt, die richtige Zusammensetzung des Deutschen Bundestages zu gewährleisten. Daher sind nur solche Wahlfehler beachtlich, die auf die Mandatsverteilung von Einfluss sind oder sein können. Verstöße, die die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berühren, scheiden von vornherein als unerheblich aus. Selbst solche Wahlfehler, die die Ermittlung des Wahlergebnisses betreffen, sind dann unerheblich, wenn sie angesichts des Stimmenverhältnisses keinen Einfluss auf die Mandatsverteilung haben können (BVerfGE 4, 317/372; BVerfGE 40, 11). Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag haben sich dieser Rechtsprechung stets angeschlossen. Davon abgesehen vertritt der Wahlprüfungsausschuss in ständiger Praxis die Auffassung, Zweck der Wahlprüfung müsse auch die Verhinderung der Wiederholung festgestellter Wahlfehler sein. Aus diesem Grund geht er allen vorgetragenen Wahlfehlern nach, indem er Kreiswahlleiter, Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter regelmäßig um Stellungnahme bittet. Aufgrund der Erfahrungen in Wahlprüfungsangelegenheiten wird die Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob bestimmte Wahlrechtsvorschriften geändert oder ggf. auch andere Maßnahmen ergriffen werden sollen. Solche Prüfbitten sind in der obigen Beschlussempfehlung unter Nummer 2 und in der Ersten Beschlussempfehlung (Bundestagsdrucksache 15/1150) unter Nummer 3 enthalten. Die in Nummer 3 der Beschlussempfehlung enthaltene Berichtsbitte an die Bundesregierung dient ebenfalls dem Ziel, die Wiederholung von Wahlfehlern zu verhindern und das Wahlverfahren sowie den Ablauf der Wahl zu verbessern. 3. Im Wahlprüfungsverfahren findet zunächst eine Vorprüfung statt, über deren Ergebnis die Berichterstatter den Ausschuss informieren. Sie endet mit der Entscheidung darüber, ob der Einspruch insbesondere als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist (§ 6 Abs. 1a WPrüfG) oder ob eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden muss. In der Praxis des Wahlprüfungsausschusses wird regelmäßig von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, weil eine der im § 6 Abs. 1a WPrüfG genannten Fallgruppen – insbesondere offensichtliche Unbegründetheit – vorliegt. Offensichtlich unbegründet sind insbesondere Einsprüche, a) die einen Sachverhalt vortragen, der einen Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl nicht erkennen lässt, b) die die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behaupten; im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens im Deutschen Bundestag kann eine derartige Feststellung nicht erfolgen (seit der 1. Wahlperiode ständige Auffassung des Deutschen Bundestages; diese Kontrolle blieb stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten), c) die mangels ausreichender Angabe von Tatsachen nicht erkennen lassen, auf welche Tatsachen der Einspruch gestützt wird (BVerfGE 40, 11/30), d) die sich zwar auf nachprüfbare Mängel bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl stützen, diese Mängel jedoch angesichts des Stimmenverhältnisses keinen Einfluss auf die Mandatsverteilung haben können (BVerfGE 4, 370/372 f.). 4. Bei den in der Zweiten Beschlussempfehlung behandelten Wahleinspruchsverfahren ist von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und es sind die sich aus den Anlagen ersichtlichen Entscheidungsvorschläge einstimmig gebilligt worden, soweit nachfolgend nichts anderes vermerkt ist. a) Die Entscheidungen zu den Einsprüchen WP 130/02, WP 80/02, WP 10/02, WP 317/02, WP 215/02, WP 33/02, WP 119/02 und WP 206/02 (Anlagen 1 bis 7 und Anlage 11) betreffen ausschließlich oder zusammen mit anderen Einspruchsgründen die sog. Berliner Zweitstimmen. Diese Einsprüche beinhalten überwiegend auch das Thema Überhangmandate. Ausschließlich um Überhangmandate geht es beim Einspruch WP 7/02 (Anlage 8). Der Einspruch WP 76/02 (Anlage 9) hat dieses Thema neben einer Reihe von anderen Einspruchsgründen zum Gegenstand. Zur Frage der sog. Berliner Zweitstimmen sowie zu den Überhangmandaten ist jeweils mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU deren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Vernehmung von Sachverständigen und Zeugen im Vorprüfungsverfahren abgelehnt und – wie aus den Entscheidungsvorschlägen ersichtlich – beschlossen worden, die Einsprüche als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Die Fraktion der CDU/CSU ist der Auffassung, dass nach § 6 Abs. 1 WPrüfG zwingend eine mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen sei, da die Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 6 Abs. 1a WPrüfG nicht vorlägen. Insbesondere seien die Einsprüche erkennbar nicht offensichtlich unbegründet. Bei der Frage, ob die für Listen anderer Parteien abgegebenen Zweitstimmen solcher Wähler, die in den Wahlkreisen 86 und 87 mit ihrer Erststimme zum Mandatserwerb der von der PDS vorgeschlagenen Direktkandidatinnen geführt hätten, im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1988 in analoger Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz (BWG) unberücksichtigt bleiben müssen, bestehe im Ausschuss – ebenso wie vorher bereits im Bundeswahlausschuss – keine Einigkeit. Ein Wahleinspruch könne nur dann offensichtlich unbegründet sein, wenn er ohne weitere Nachprüfung die Unbegründetheit „auf der Stirn“ trage. Daher könne hier nicht von einer offensichtlichen Unbegründetheit ausgegangen werden. Zudem solle der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Vorprüfung eine Vernehmung von Sachverständigen gemäß § 5 Abs. 3 WPrüfG vorausgehen. In der Sache deuten nach Auffassung der Fraktion der CDU/CSU die Ausführungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1988 ebenso wie die überwiegenden Äußerungen in der rechtswissenschaftlichen Literatur auf die Notwendigkeit einer analogen Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf die in den Wahleinsprüchen behandelte Konstellation hin. Die in Rede stehenden Wahleinsprüche betreffen nach Auffassung der Fraktion der CDU/CSU den Verfassungsgrundsatz der Wahlrechtsgleichheit in seiner besonderen Problemstellung bei der Gültigkeit von Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 BWG und bei der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Überhangmandaten nach § 6 Abs. 5 BWG. Bei diesen genannten Streitgegenständen handele es sich um sehr komplexe Rechtsfragen, die insbesondere auch bezüglich der Gültigkeit von Zweitstimmen (vgl. hierzu Wolfgang Schreiber, NvWZ 2003, 403 ff.; Rupert Scholz/Hans Hofmann, ZRP 2003, 39 ff.; Jörn Ipsen, JZ 2002, 469 ff. und Thomas Poschmann, ThürVBl. 2003, S. 121 ff.) und der Frage von Überhangmandaten auf einer ebenso zahlreichen wie teilweise kontroversen verfassungsgerichtlichen Judikatur und wissenschaftlichen Literatur-Diskussion basierten. Zur Frage der Zweitstimmen stützten sich die erhobenen Wahleinsprüche auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1988 (BVerfGE 79, 161 ff.), in dem deutliche Hinweise auf eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG vorlägen, sowie eine Aufforderung an den Gesetzgeber, die festgestellte Regelungslücke zu schließen. Insbesondere nach der letzten Bundestagswahl im September 2002 habe sich eine Reihe von wissenschaftlichen Fachaufsätzen mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit gerade der in den Wahleinsprüchen thematisierten Fragen zur Gültigkeit von Berliner Zweitstimmen und von Überhangmandaten befasst. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur offensichtlichen Unbegründetheit von Wahleinsprüchen (BVerfGE 89, 291/300) sei diese Frage danach zu entscheiden, ob nach vorangehender gründlicher Prüfung seitens des Deutschen Bundestages für die Begründetheit des Wahleinspruches kein Gesichtspunkt erkennbar sei, der ihm zum Erfolg verhelfen könnte. Bei der zugrunde liegenden Rechtsfrage seien durchaus Gesichtspunkte erkennbar, die den Einsprüchen zum Erfolg verhelfen könnten: sie seien in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1988 (BVerfGE 79, 161 ff.) angelegt, die die Rechtsfrage noch abstrakt behandelte, und in der wissenschaftlichen Diskussion in der Fachliteratur im Jahr 2002, die die Frage konkret thematisiert habe. Dabei könne insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, dass die überwiegende Mehrheit der Fachliteratur die Wahleinsprüche für begründet halte; hinzu trete noch die Kommentarmeinung eines Grundgesetz-Kommentars, der ausdrücklich aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1988 den § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG analog angewendet sehen wolle (Roth, in Umbach/Clement, Artikel 38 Rn. 97). Die Komplexität der zugrunde liegenden Rechtsfrage gebietet nach Ansicht der Fraktion der CDU/CSU im Licht dieser Beurteilung, einige der fachkundigen wissenschaftlichen Stimmen bei der Prüfung durch den Deutschen Bundestag zu Rate zu ziehen. Angesicht eines eindeutigen Urteils des Bundesverfassungsgerichts in der materiellen Rechtsfrage und der genannten Fachdiskussion sei dies notwendige Voraussetzung, um die Bedingungen des genannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu der formalen Verfahrensfrage über die „vorausgegangene gründliche Prüfung“ (BVerfGE 89, 291/300) zu erfüllen. Hinzu komme, dass zur Klärung einer für die Beantwortung der Rechtsfrage notwendigen Sachverhaltsfrage im Rahmen des hier geltenden Untersuchungsgrundsatzes nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 291/300) auch eine gründliche und prüfungsfeste Sachverhaltsaufklärung vorliegen müsse. Dies sei insbesondere für die Frage von Interesse, ob der Innenausschuss des Deutschen Bundestages sich seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1988 zur Gültigkeit von Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG mit der in diesem Urteil vom Bundesverfassungsgericht angeregten Änderung der genannten Wahlrechtsvorschrift befasst bzw. aus welchem Grund er sich mit dieser Frage nicht befasst oder warum er bei einer Befassung keine Änderung der Gesetzeslage vorgenommen habe. Zu diesem Zweck wäre es im Vorlauf zu einer gründlichen Prüfung seitens des Deutschen Bundestages ratsam gewesen, den Vorsitzenden bzw. Sekretär des Innenausschusses des Deutschen Bundestags als Sachverständigen hinzuzuziehen, um diese Sachverhaltsfrage eindeutig zu klären. Nach Auffassung der die Entscheidungen über die Wahleinsprüche zu den so genannten Berliner Zweitstimmen tragenden Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und FDP haben die Wahleinsprüche eine Rechtsfrage aufgeworfen. Zur Entscheidung von Rechtsfragen sei der Wahlprüfungsausschuss selbst berufen. Deshalb müssten diese – auch bei unterschiedlichen Auffassungen im Ausschuss – nicht durch einen Sachverständigenbeweis geklärt oder notwendig in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert werden. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in dem o. g. Beschluss vom 23. November 1993 mit der Praxis des Wahlprüfungsausschusses zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung wegen offensichtlicher Unbegründetheit befasst und diese Praxis gebilligt. Nach dieser Entscheidung sei ein Wahleinspruch offensichtlich unbegründet, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung kein Gesichtspunkt erkennbar sei, der ihm zum Erfolg verhelfen könne. Die Beurteilung setze laut Bundesverfassungsgericht aber nicht voraus, dass die Unbegründetheit des Wahleinspruchs auf der Hand liegt; sie könne auch das Ergebnis einer vorausgegangenen gründlichen Prüfung sein (BVerfGE 89, 291/300). Im Übrigen sieht die Mehrheit keinen Bedarf, z. B. durch Vernehmung von Vorsitzenden oder Sekretären des Innenausschusses, der Frage nach gesetzgeberischen Beratungen und deren Ergebnis im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1988 nachzugehen, da eine derartige Prüfung bereits erfolgt sei. So hätten eine Durchsicht aller wahlrechtlich relevanten Bundestagsdrucksachen und Bundestagsprotokolle, der Akten des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung sowie Rückfragen beim Sekretariat des Innenausschusses und beim zuständigen Referat des Bundesministeriums des Innern keine parlamentarische Behandlung des Themas feststellen lassen. In der Sache selbst gibt es nach Auffassung der Mehrheit – wie in den Entscheidungsvorschlägen z. B. zum Wahleinspruch WP 130/02 (Anlage 1) im Einzelnen begründet – keine Anhaltpunkte für einen Wahlfehler. Insbesondere finde sich angesichts der auch vom Bundesverfassungsgericht betonten notwendigen Rechtsklarheit in Wahlangelegenheiten kein Raum für eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf die sog. Berliner Zweitstimmen durch die zuständigen Wahlbehörden. Das Bundesverfassungsgericht habe sich vielmehr an den Gesetzgeber gewandt und eine Ergänzung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG zu erwägen gegeben. Eine analoge Anwendung durch die Wahlbehörden wäre nur in Betracht gekommen, falls das Bundesverfassungsgericht diesen gegenüber eine Analogie unmissverständlich angeordnet hätte. Eine offensichtliche Unbegründetheit liegt nach der sich aus den Entscheidungsvorschlägen ergebenden Auffassung der Mehrheit ebenso für die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Überhangmandaten vor, mit der sich der Deutsche Bundestag in der Vergangenheit mehrfach und ausführlich beschäftigt habe. Abgesehen davon sei die Kontrolle von Wahlrechtsvorschriften auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz in Wahlprüfungsangelegenheiten bislang stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden. Demgegenüber hat die Fraktion der CDU/CSU ein Abrücken von dieser Praxis befürwortet, da es bezüglich der Überhangmandate einen spezifischen Sachverhalt gebe. So habe das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit von Überhangmandaten nur mit Stimmengleichheit für verfassungsgemäß erachtet. Überhangmandate dürften eine Mehrheit bestärken, aber nicht schaffen. Insoweit sei auch der Zusammenhang mit der Frage der Berücksichtigung der sog. Berliner Zweitstimmen von Bedeutung, da die Überhangmandate bei der Bundestagswahl 2002 – eventuell im Zusammenwirken mit einer Ergebniskorrektur bei den Berliner Zweitstimmen – ausschlaggebend für die Parlamentsmehrheit gewesen sein könnten. b) Die Entscheidungen zu den Wahleinsprüchen WP 128/02 und WP 206/02 (Anlagen 10 und 11) betreffen ausschließlich bzw. zusammen mit anderen Einspruchsgründen die Frage, ob eine Zeitungsbeilage des Bundespresseamtes zum Zuwanderungsgesetz gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen hat. Der Wahlprüfungsausschuss hat im Ergebnis hierzu jeweils mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei Enthaltung der Fraktion der CDU/CSU empfohlen, die Einsprüche als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Ein Änderungsantrag der Fraktion der FDP, den Entscheidungsvorschlag des Berichterstatters Hans-Joachim Hacker um einen Passus zu ergänzen, in dem die Erwartung geäußert wird, dass sich das Bundespresseamt in der Vorwahlzeit – insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es sich um den Einsatz nicht unerheblicher Steuergelder handelt – eine besondere Zurückhaltung auferlegt, ist mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU angenommen worden. Zum Verfahren hat die Fraktion der CDU/ CSU die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um zu klären, welchen Informationsgehalt die Zeitungsbeilage zum Zuwanderungsgesetz gehabt habe und weshalb diese in der „Hochwahlkampfphase“ verteilt worden sei. Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze hält die Union angesichts des knappen Ausgangs der Bundestagswahl einen Wahlfehler für nicht ausgeschlossen. Dieser Verfahrensantrag ist von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP abgelehnt worden, weil sie den wahlprüfungsrechtlich entscheidungserheblichen Sachverhalt für hinreichend geklärt angesehen haben. Zur Sache hat die Mehrheit die Auffassung vertreten, dass die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung vorliegend nicht überschritten sind, weil eine Information über das Zuwanderungsgesetz zum Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung gehöre. Die Zeitungsbeilage enthalte sachliche Informationen zum Inhalt des Zuwanderungsgesetzes und verzichte auf herabsetzende oder polemische Äußerungen der Parteien. Inhaltlich werde kein Bezug zur Bundestagswahl hergestellt. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil aus dem Jahre 1977 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Aussagen der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung mehr oder minder mit denen von Programmen und Stellungnahmen der die Regierung tragenden Parteien decken könnten (BVerfGE 44, 125/149). Die Fraktion der CDU/CSU hat demgegenüber moniert, dass die Zeitungsbeilage des Bundespresseamtes zum Zuwanderungsgesetz im Bundestagswahlkampf 2002 eine Beeinflussung des Wahlkampfes mit Steuermitteln gewesen sei. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, aus technischen Gründen sei eine Verteilung dieser Zeitungsbeilage zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen, ändere nichts an der damit erfolgten Wahlbeeinflussung. Darüber hinaus habe das Bundespresseamt zwei Wochen vor der Bayerischen Landtagswahl am 21. September 2003 über 3 000 großflächige Plakate im Rahmen einer bundesweiten Informationskampagne zur Agenda 2010 in Bayern anbringen lassen. c) Die Entscheidung zum Wahleinspruch WP 83/02 (Anlage 12) betrifft die Stimmenauszählung – insbesondere die Auszählung der Erststimmen – im Wahlkreis München-Nord (Wahlkreis 219). Der Einspruch stützt sich auf eine nicht unerhebliche Abweichung des endgültigen Ergebnisses vom vorläufigen Ergebnis im Wahlkreis 219 sowie auf die Art und Weise der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses und schließlich auf einige Vorgänge bei der Durchführung der Wahl. Die Diskussion im Ausschuss hat ergeben, dass zwar im Ergebnis Einigkeit über die Empfehlung an das Plenum besteht, den Einspruch als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, jedoch unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie dieses Ergebnis zu begründen ist. Vor diesem Hintergrund ist der Entscheidungsvorschlag des Abgeordneten Hermann Bachmaier mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der Fraktionen CDU/CSU und FDP angenommen worden. Ein Änderungsantrag zu den Entscheidungsgründen des Abgeordneten Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof) ist mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP abgelehnt worden. Laut Änderungsantrag seien vom Kreiswahlleiter im Laufe des Verfahrens zum Teil gravierende Unregelmäßigkeiten eingeräumt worden, die bei künftigen Wahlen vermieden werden sollten. Das nachträgliche Öffnen einer versiegelten Wahlurne und die auf Veranlassung des Kreiswahlleiters vorgenommene Nachprüfung sowie die nicht erfolgte Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Wahlvorstand seien sehr gravierende Vorgänge, von denen der Kreiswahlausschuss durch den Kreiswahlleiter hätte Kenntnis erlangen müssen. Auch hätte dies in der Niederschrift vermerkt werden müssen. Befremdlich sei, dass der Kreiswahlleiter das Öffnen der Wahlurne trotz mehrmaliger schriftlicher Vorhaltungen durch den Einspruchsführer erst in seinem Schreiben vom 10. März 2003 erstmalig explizit bestätigt habe. Es könne dahingestellt bleiben, inwieweit die Mitglieder des Kreiswahlausschusses in Kenntnis dieser Vorgänge der Wahlniederschrift zugestimmt hätten. Für Manipulationen oder für Manipulationsversuche seitens des Kreiswahlleiters und der Wahlbehörde bestünden nämlich keine Anhaltspunkte. Zudem habe der Kreiswahlausschuss nach der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses ohnehin keine Möglichkeit mehr gehabt, dieses selbst zu korrigieren; ab diesem Zeitpunkt sei eine Überprüfung nur noch im Wahlprüfungsverfahren möglich. Außerdem wäre es angebracht gewesen, bereits am Wahlabend der Öffentlichkeit gegenüber deutlich zu machen, dass in die Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses auch bloße Schätzwerte eingeflossen seien. Dieses Unterlassen habe bei Bekanntwerden der Tatsachen zu Irritationen in der Öffentlichkeit geführt. In der Gesamtbetrachtung müsse der Einspruch bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten beim Wahlablauf, der Stimmenauszählung sowie bei der Feststellung des amtlichen Endergebnisses allerdings ohne Erfolg bleiben. Die Mehrheit hat demgegenüber darauf verwiesen, dass im angenommenen Entscheidungsvorschlag des Berichterstatters Abgeordneter Hermann Bachmaier die genannten Unregelmäßigkeiten ebenfalls hinreichend und zutreffend angesprochen würden. Diese Unregelmäßigkeiten seien zwar vermeidbar gewesen; die Ordnungsmäßigkeit der Wahl im Wahlkreis 219 und die Ergebnisermittlung könnten jedoch nach Würdigung aller Umstände nicht in Zweifel gezogen werden. Deshalb sei an den gegenüber dem Änderungsantrag zurückhaltender formulierten Entscheidungsgründen festzuhalten. Berlin, den 23. Oktober 2003 Erika Simm Berichterstatterin Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil: Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen Aktenzeichen Betreff Berichterstatter/in Anlage Nr. Seite WP 130/02 Berliner Zweitstimmen Abg. Simm Abg. Strobl (Heilbronn) Abg. Montag Abg. van Essen 1 11 WP 80/02 Berliner Zweitstimmen Abg. Simm Abg. Strobl (Heilbronn) Abg. Montag Abg. van Essen 2 15 WP 10/02 Berliner Zweitstimmen,Überhangmandate Abg. Simm Abg. Strobl (Heilbronn) Abg. Montag Abg. van Essen 3 19 WP 317/02 Berliner Zweitstimmen,Überhangmandate Abg. Simm Abg. Strobl (Heilbronn) Abg. Montag Abg. van Essen 4 23 WP 215/02 Berliner Zweitstimmen, Überhang-mandate, Berechnungsverfahren Abg. Simm Abg. Strobl (Heilbronn) Abg. Montag Abg. van Essen 5 29 WP 33/02 Berliner Zweitstimmen,Überhangmandate Abg. Simm Abg. Strobl (Heilbronn) 6 33 WP 119/02 Vorwurf des Wahlbetrugs,Berliner Zweitstimmen Abg. Hacker Abg. Dr. Friedrich (Hof) 7 39 WP 7/02 Überhangmandate Abg. Simm Abg. Strobl (Heilbronn) Abg. Montag Abg. van Essen 8 45 WP 76/02 Verfassungswidrigkeit des Wahl-rechts (u. a. Überhangmandate) Abg. Strobl (Heilbronn) 9 47 WP 128/02 Vorwurf des Wahlbetrugs, Grundsatz der Chancengleichheit (Zeitungsbeilage des Bundespresseamtes) Abg. Hacker Abg. Dr. Friedrich (Hof) 10 53 WP 206/02 Grundsatz der Chancengleichheit (u. a. Wahlkampffinanzierung; Zeitungsbeilage des Bundespresseamtes), Vorwurf des Wahlbetrugs, Berliner Zweitstimmen Abg. Hacker Abg. Dr. Friedrich (Hof) 11 57 WP 83/02 Stimmauszählung Abg. BachmaierAbg. Dr. Friedrich (Hof) 12 63 WP 182/02 Negative Stimmgewichte Abg. Simm Abg. Strobl (Heilbronn) Abg. Montag Abg. van Essen 13 71 WP 214/02 Negative Stimmgewichte Abg. Simm Abg. Strobl (Heilbronn) Abg. Montag Abg. van Essen 14 75 WP 146/02 Stimmauszählung Abg. Bachmaier 15 77 WP 1/02 Kandidatenaufstellung, starre Listen Abg. Bachmaier 16 81 WP 63/02 Nichtzulassung Partei Abg. Bachmaier 17 83 WP 54/02 Nichtzulassung Partei Abg. Bachmaier 18 85 WP 95/02 Nichtzulassung Partei Abg. Bachmaier 19 91 WP 74/02 Allgemeine Gründe Abg. Bachmaier 20 95 WP 58/02 Briefwahl Abg. Dr. Friedrich (Hof) 21 97 WP 61/02 Briefwahl Abg. Dr. Friedrich (Hof) 22 99 WP 69/02 Briefwahl Abg. Dr. Friedrich (Hof) 23 101 WP 42/02 Nichteintragung in das Wähler-verzeichnis (Auslandsdeutscher) Abg. Grund 24 103 WP 68/02 Informationen zur Wahlteilnahmean Auslandsdeutsche Abg. Grund 25 105 WP 29/02 Übersendung WahlunterlagenAusland Abg. Grund 26 109 WP 187/02 Fehlerhafter Zugang Briefwahl-unterlagen Abg. Grund 27 111 WP 67/02 Nichtzugang Wahlbenachrichtigung Abg. Grund 28 113 WP 51/02 Grundsatz der Chancengleichheit Abg. Hacker 29 115 WP 120/02 Grundsatz der Chancengleichheit Abg. Hacker 30 117 WP 79/02 Grundsatz der Chancengleichheit Abg. Hacker 31 121 WP 72/02 Grundsatz der Chancengleichheit Abg. Hacker 32 129 WP 38/02 Heranziehung zum Wahlehrenamt Abg. Hacker 33 131 WP 14/02 Gestaltung Stimmzettel (Faltung),Grundsatz der geheimen Wahl Abg. van Essen 34 135 WP 145/02 Gestaltung Stimmzettel Abg. van Essen 35 141 WP 16/02 Gestaltung Stimmzettel Abg. van Essen 36 145 WP 41/02 Gestaltung Stimmzettel Abg. van Essen 37 147 WP 194/02 Gestaltung Stimmzettel Abg. van Essen 38 149 WP 65/02 Gestaltung Stimmzettel Abg. van Essen 39 151 WP 27/02 Gestaltung Stimmzettel Abg. van Essen 40 153 Aktenzeichen Betreff Berichterstatter/in Anlage Nr. Seite *) Es handelt sich um einen gemeinschaftlichen Wahleinspruch, der für einen der Einspruchsführer durch Plenarbeschluss vom 26. Juni 2003 (Bundestagsdrucksache 15/1150, Anlage 169) abgeschlossen worden ist; die vorliegende Beschlussempfehlung bezieht sich auf die drei weiteren Einspruchsführer. WP 44/02 Gestaltung Stimmzettel Abg. van Essen 41 155 WP 17/02 Grundsatz der geheimen Wahl Abg. Merkel 42 157 WP 84/02 Wahlgeheimnis(Wahl ohne amtliche Umschläge) Abg. Merkel 43 159 WP 21/02 Allgemeine Gründe Abg. Merkel 44 165 WP 136/02 Keine Begründung Abg. Merkel 45 167 WP 212/02 Verfassungsmäßigkeit vonWahlrechtsvorschriften Abg. Montag 46 169 WP 154/02 Verfassungsmäßigkeit derFünf-Prozent-Sperrklausel Abg. Montag 47 175 WP 46/02 Wahlausschluss(Auskunfterteilung über Wahllokal) Abg. Montag 48 177 WP 32/02 Wahlausschluss Abg. Montag 49 179 WP 13/02 Wahlausschluss Abg. Montag 50 181 WP 8/02 Gestaltung des Wahlscheins Abg. Montag 51 183 WP 30/02 Allgemeine Gründe Abg. Montag 52 187 WP 81/02 Allgemeine Gründe Abg. Montag 53 189 WP 49/02 Nichteintragung in dasWählerverzeichnis Abg. Strobl (Heilbronn) 54 191 WP 43/02 Nichteintragung in dasWählerverzeichnis Abg. Strobl (Heilbronn) 55 193 WP 28/02 Allgemeine Gründe Abg. Strobl (Heilbronn) 56 195 WP 408/02*) Vorwurf des Wahlbetrugs Abg. HackerAbg. Dr. Friedrich (Hof) 57 197 Aktenzeichen Betreff Berichterstatter/in Anlage Nr. Seite Anlage 1 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch des Herrn C. G., 12203 Berlin – Az.: WP 130/02 – gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2003 beschlossen, dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 18. November 2002 hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag Einspruch eingelegt. Der Einspruch richtet sich gegen die Berücksichtigung derjenigen Zweitstimmen, die von Wählern in den Berliner Wahlkreisen 86 und 87, die mit ihrer Erststimme den zwei von der PDS vorgeschlagenen Kandidatinnen zum Mandatserwerb verholfen haben, für die Listen anderer Parteien abgegeben worden sind. Hingewiesen wird in der Einspruchsbegründung zunächst auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz (BWG), wonach Zweitstimmen derjenigen Wähler nicht zu berücksichtigen sind, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber bzw. einen gewählten Kandidaten abgegeben haben, für dessen Partei keine Landesliste zugelassen war. Da andernfalls solche Zweitstimmen einen höheren Erfolgswert als die übrigen Stimmen hätten und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Wahlgleichheit verletzt würde, müssten diese Zweitstimmen durch den Wahlleiter ermittelt werden und hätten unberücksichtigt zu bleiben (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BWG, § 77 Abs. 4 BWO). Bezug genommen wird sodann auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1988 (BVerfGE 79, 161/168), in dem diese Regelung als verfassungsgemäß angesehen worden ist. Der Einspruchsführer verweist darauf, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Begründung auch den seinerzeit noch nicht eingetretenen Fall von ein oder zwei erfolgreichen Direktkandidaten einer ansonsten an der 5 %-Hürde scheiternden Partei angesprochen, das Fehlen einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung festgestellt und dem Gesetzgeber aufgegeben hat, im Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit zu erwägen, § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG entsprechend zu ergänzen. Laut Bundesverfassungsgericht deutet der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, der 1953 zu der Vorläuferbestimmung des heutigen § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG führte, auf eine Regelungslücke hin, da ersichtlich die jetzt interessierende Konstellation übersehen worden sei. Der Einspruchsführer weist darauf hin, dass das Bundeswahlgesetz seither in dieser Frage unverändert geblieben sei. Das Bundesverfassungsgericht habe den jetzt eingetretenen Fall der gesetzlichen Regelung gleichgestellt und eine analoge Anwendung vorgegeben. Da die Anregung an den Gesetzgeber ausdrücklich nur mit dem Gebot der Rechtsklarheit begründet worden sei, habe das Bundesverfassungsgericht die konstitutive Rechtslage klargestellt. Daher sei die Vorschrift entsprechend auf die hier interessierenden Zweitstimmen anzuwenden. Bezüglich der möglichen Mandatsrelevanz bezieht sich der Einspruchsführer auf Erörterungen im Bundeswahlausschuss, wonach es sich um fast 30 000 betroffene Zweitstimmen und damit eine Größenordnung handele, die zu einer Verschiebung bei der Mandatszuteilung führen könnte. Darüber hinaus habe ein Abzug vom Zweitstimmenergebnis der SPD mögliche Auswirkungen auf deren Position als stärkste Fraktion im Deutschen Bundestag nach der Zahl gültiger Zweitstimmen. Nach einer vom Bundeswahlleiter im Bundeswahlausschuss dargelegten Modellrechnung könnten bei der SPD ca. 16 300 Stimmen in Abzug kommen. Dies würde angesichts ihres bisherigen Vorsprungs bei den Zweitstimmen gegenüber der CDU/CSU von nur 6 027 Stimmen die CDU/CSU zur stärksten Partei im Deutschen Bundestag machen. Im Ergebnis verlangt der Einspruchsführer, die Gültigkeit der Feststellung des amtlichen endgültigen Endergebnisses aufzuheben, eine erneute Auszählung der Stimmergebnisse in den Wahlkreisen 86 und 87 in Berlin durch den zuständigen Wahlleiter vornehmen zu lassen und demzufolge die Berichtigung des amtlichen Endergebnisses durch den Bundeswahlleiter zu veranlassen. Der Bundeswahlleiter hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 an den Bundestagspräsidenten über die Beratungen im Bundeswahlausschuss zu den hier interessierenden Zweitstimmen unterrichtet. Anknüpfend an die Feststellung, dass die PDS in den Berliner Wahlkreisen 86 und 87 jeweils das Wahlkreismandat errungen habe, wird zunächst ausgeführt, dass die PDS bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nicht zu berücksichtigen war, da sie weder 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhalten noch in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen habe (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BWG waren die beiden Direktmandate der PDS von der gesetzlichen Abgeordnetenzahl vor der Verhältnisrechnung nach dem Verfahren Niemeyer abzuziehen. Für den erstmaligen Fall, dass eine Partei das 5 %-Quorum verfehlt, aber ein oder zwei Direktmandate erzielt, sehe § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht die Nichtberücksichtigung der Zweitstimmen der Wähler vor, die mit ihren Erststimmen einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber gewählt haben. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG (BVerfGE 79, 161/168) ausgeführt, der Gesetzgeber werde für den damals noch nicht eingetretenen Fall „im Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit zu erwägen haben, § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG entsprechend zu ergänzen.“ Hierzu merkt der Bundeswahlleiter an, dass aufgrund des Sachzusammenhangs nur der zweite Satz von § 6 Abs. 1 BWG gemeint sein konnte. In der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 9. Oktober 2002 hat laut obigem Schreiben ein Beisitzer unter Hinweis auf diese Entscheidung gebeten, bei der Ermittlung der gültigen Zweitstimmen in analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG die betreffenden Zweitstimmen der Wähler unberücksichtigt zu lassen. Der Bundeswahlausschuss habe dies nach eingehender Erörterung mit fünf Stimmen bei drei Enthaltungen abgelehnt; für eine analoge Anwendung sei im Wesentlichen aus folgenden Gründen kein Raum gesehen worden: Der Gesetzgeber habe als Adressat des Hinweises des Bundesverfassungsgerichts § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht um die jetzt eingetretene Fallgestaltung ergänzt. Da der Gesetzgeber in Kenntnis der Anregung des Bundesverfassungsgerichts nicht tätig geworden sei, habe der Bundeswahlausschuss keine Regelungslücke für eine analoge Anwendung der Gesetzesnorm auf den nicht ausdrücklich geregelten Sachverhalt gesehen. Der Bundeswahlausschuss habe einer Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. in welcher Weise gesetzgeberisch dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts gefolgt werde, nicht vorzugreifen vermocht. Dabei erscheine die Nichtberücksichtigung von Zweitstimmen der Erststimmenwähler einer Partei, die das 5 %- Quorum verfehlt, aber ein oder zwei Wahlkreismandate errungen hat, in diesen Wahlkreisen nicht ohne weiteres zwingend, da sich die Fallgestaltung nicht unerheblich von den in § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG geregelten Tatbeständen unterscheide. Im gesetzlich geregelten Sachverhalt gebe es keine dem Wahlkreisbewerber entsprechende Landesliste, so dass alle Wähler, die mit ihren Erststimmen Erfolg hatten, nochmals mit ihren Zweitstimmen das Wahlergebnis beeinflussen würden. In den Wahlkreisen 86 und 87 habe es bei der Bundestagswahl 2002 aber eine Landesliste der PDS gegeben und die hierauf entfallenen Zweitstimmen seien bereits nach § 6 Abs. 6 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BWG für die Berechnung der Sitzverteilung nicht berücksichtigt worden. Weiterhin sei in die Erwägung einzubeziehen, dass das Bundesverfassungsgericht in beschränktem Umfang – insbesondere beim 5 %-Quorum und bei Überhangmandaten – eine Differenzierung beim Erfolgswert der Wählerstimmen hinnehme. Im Ergebnis hat der Bundeswahlausschuss vor dem Hintergrund dieser Erwägungen, der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht von 1988 und der jetzt in den beiden Wahlkreisen eingetretenen Fallgestaltung dem Gesetzgeber einhellig empfohlen, eine Novellierung des § 6 BWG zu erwägen. Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Dezember 2002 hat der Bundeswahlleiter gegenüber dem Wahlprüfungsausschuss zur vorsorglich gestellten Frage, ob und ggf. wie sich eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf die Verteilung der Mandate auswirken könnte, eine Modellrechnung übermittelt. Diese zeigt im Ergebnis keine Veränderung bei der Mandatsverteilung auf. Ausgehend von der Feststellung, dass die PDS in den beiden Wahlkreisen zusammen 29 257 Zweitstimmen weniger als Erststimmen erzielt hat, wird insoweit zunächst von einem Splitting bei den Zweitstimmen für konkurrierende Parteien ausgegangen. Die Modellrechnung betrachtet sodann, welche Landeslisten in den beiden Wahlkreisen mehr Zweit- als Erststimmen erzielten, und unterstellt, dass die Differenz auf diejenigen Wähler zurückgeht, die mit ihrer Erststimme die PDS- Kandidatinnen gewählt haben. Die so ermittelten Zweitstimmen belaufen sich für die SPD auf 16 304, für die Grünen auf 4 847 und für die FDP auf 2 233. Werden sie bei der Verteilrechnung außer Betracht gelassen, ergibt sich gegenüber dem amtlichen Endergebnis aber keine abweichende Sitzverteilung. Im Gesamtergebnis entfielen auf die SPD 18 472 364 aller Zweitstimmen; sie läge damit um 10 277 niedriger als die Gesamtzahl von CDU und CSU. Angemerkt wird vom Bundeswahlleiter aber, dass die Modellrechnung wegen ihrer Annahmen zum Splittingverhalten nur Anhaltspunkte, aber keine Gewissheit über die Mandatsrelevanz verschaffen könne. Die genaue Mandatsrelevanz ließe sich nur durch Neuauszählung und Feststellung ermitteln, welche PDS-Erststimmenwähler ihre Zweitstimmen anderen Landeslisten gegeben haben. Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet. Bei der Berücksichtigung der in den Wahlkreisen 86 und 87 abgegebenen Zweitstimmen ist kein Wahlfehler geschehen. Für eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf die Ergebnisse in den Wahlkreisen 86 und 87 war kein Raum. Daher waren diejenigen Zweitstimmen zu berücksichtigen, die von solchen Wählern für Listen anderer Parteien als der PDS abgegeben worden sind, die mit ihrer Erststimme die beiden von der PDS vorgeschlagenen Bewerberinnen gewählt haben. Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht 1988 (BVerfGE 79, 161 ff.) an den Gesetzgeber gewandt und im Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit zu erwägen gegeben, § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG entsprechend zu ergänzen. Dabei ist es unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift von einer Regelungslücke ausgegangen. Dieser Beschluss hat in der Folgezeit aber nicht zu einer Ergänzung von § 6 BWG geführt. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts lässt sich keine Verpflichtung für die Wahlbehörden zu einer analogen Anwendung ableiten. Eine derartige Verpflichtung wäre nur in Betracht gekommen, wenn das Gericht gegenüber den die Wahl durchführenden Stellen die analoge Anwendung unmissverständlich angeordnet hätte. Angesprochen wurde aber nur der Gesetzgeber, der eine entsprechende Ergänzung – wörtlich – „zu erwägen habe(n)“. Dies bedeutet, dass dem Gesetzgeber trotz der vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Begriffe „Rechtsklarheit“ und „Regelungslücke“ ein gewisser Entscheidungsspielraum belassen sein sollte. Hat aber der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung (nur) zu erwägen, muss eine analoge Anwendung der Vorschrift durch die Wahlbehörden ausscheiden. Einer derartigen Verfahrensweise der Wahlbehörden, die notwendig einen Bewertungsspielraum bedingte, stünde die auch vom Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das Wahlrecht betonte notwendige Rechtsklarheit entgegen. Dabei ist zu beachten, dass in die Vorbereitung und Durchführung der Wahl eine Vielzahl vorwiegend auch ehrenamtlich Tätiger eingebunden ist, was naturgemäß eindeutige und überall einheitlich umsetzbare Vorgaben voraussetzt. Gegen eine analoge Anwendung spricht weiterhin, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG Ausnahmen vom Grundsatz der Berücksichtigung aller abgegebenen Stimmen vorsieht und eine analoge Anwendung von Ausnahmeregelungen grundsätzlich problematisch erscheint. Ohnehin erscheinen, wie auch im Bundeswahlausschuss angeklungen, die gesetzlich erfassten Sachverhalte und die jetzige Konstellation nicht in jeglicher Hinsicht vergleichbar. So musste sich in der jetzigen Konstellation der durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG zu verhindernde doppelte Erfolgswert beider Stimmen nicht zwangsläufig einstellen. Zunächst dürfte wohl kaum einem Wähler, der am 22. September 2002 in den Wahlkreisen 86 und 87 seine Erstimme den von der PDS vorgeschlagenen Direktbewerberinnen geben wollte, bewusst gewesen sein, dass bei einer analogen Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG seine Zweitstimme zu Gunsten einer anderen Liste unberücksichtigt bleiben könnte. Insbesondere lag aber vor dem Wahltermin ein Erwerb von mindestens drei Direktmandaten durch die PDS nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit. Damit befand sich derjenige Wähler, der seine Erststimme einer PDS-Kandidatin und seine Zweitstimme einer anderen Landesliste gab, grundsätzlich in derselben Ausgangslage wie andere Wähler, die das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 335/367) anerkannte Stimmensplitting betrieben haben. Mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG ausdrücklich erfassten Wahlverhalten hätte sich eine gewisse Vergleichbarkeit nur ergeben, wenn ein Erwerb von drei Direktmandaten fernab jeder Wahrscheinlichkeit gelegen hätte. Schließlich könnte eine im Wahlprüfungsverfahren anzuordnende Analogie, um eine angenommene Verfassungswidrigkeit eines lückenhaften § 6 Abs. 1 BWG zu beheben, in Widerspruch geraten zur überkommenen Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Bundestages, nicht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Wahlrechtsnorm berufen zu sein (vgl. zuletzt Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 6. Juni 2003 – Bundestagsdrucksache 15/1150, Anlage 14). Im Übrigen ist offen, ob das Bundesverfassungsgericht an seinem 1988 erteilten Auftrag festhält. So wurde im späteren Urteil zu Überhangmandaten (BVerfGE 95, 335/363) bei einer Gesamtbetrachtung § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG erneut gerechtfertigt, ohne aber die Ausführungen von 1988 zu zitieren oder den Auftrag an den Gesetzgeber zu wiederholen. Auch im Beschluss zur Berufung von Nachrückern trotz Überhangmandaten (BVerfGE 97, 317/325) wird bei den Konstellationen, in denen ausschließlich die Erststimme für den Mandatserwerb von Bedeutung ist, nur die ausdrückliche Regelung dargestellt, nicht aber die 1988 als vergleichbar erachtete Konstellation erfolgreicher Direktkandidaten, deren Partei an der 5 %-Hürde scheitert, erwähnt. Selbstverständlich ist auch im Anschluss an die vom Bundeswahlleiter übermittelte Empfehlung des Bundeswahlausschusses eine Ergänzung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht ausgeschlossen. Hierüber ist aber nicht im Wahlprüfungsverfahren zu befinden. Die vom Bundeswahlleiter vorgelegten hypothetischen Berechnungen, die nicht zur Änderung der Sitzzuteilung führen, sind zur Kenntnis genommen worden. Da aber ein Wahlfehler nicht festzustellen ist, sind Art und Umfang denkbarer Verschiebungen bei der Mandatsverteilung nicht entscheidungserheblich. Ihnen ist daher nicht nachzugehen, insbesondere besteht kein Anlass, die betreffenden Zweitstimmen erneut auszählen zu lassen. Schon aus demselben Grunde war für mögliche Auswirkungen auf die SPD als stärkste Fraktion im Bundestag bereits die Vorfrage nicht zu prüfen, ob das Zweitstimmenergebnis oder aber die Zahl der sich nach § 10 GO-BT zu einer Fraktion zusammenschließenden Abgeordneten für den Status als stärkste Fraktion maßgeblich ist. Anlage 2 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch des Herrn M. M., 23564 Lübeck – Az.: WP 80/02 – gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2003 beschlossen, dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 14. November 2002 hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag Einspruch eingelegt und begründet diesen mit der Berücksichtigung derjenigen Zweitstimmen, die von Wählern in den Berliner Wahlkreisen 86 und 87, die mit ihrer Erststimme den beiden von der PDS vorgeschlagenen Kandidatinnen zum Mandatserwerb verholfen haben, für die Listen anderer Parteien abgegeben worden sind. Der Bundeswahlleiter hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 an den Bundestagspräsidenten über die Beratungen im Bundeswahlausschuss zu den hier interessierenden Zweitstimmen unterrichtet. Anknüpfend an die Feststellung, dass die PDS in den Berliner Wahlkreisen 86 und 87 jeweils das Wahlkreismandat errungen habe, wird zunächst ausgeführt, dass die PDS bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nicht zu berücksichtigen war, da sie weder 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhalten noch in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen habe (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BWG waren die beiden Direktmandate der PDS von der gesetzlichen Abgeordnetenzahl vor der Verhältnisrechnung nach dem Verfahren Niemeyer abzuziehen. Für den erstmaligen Fall, dass eine Partei das 5 %-Quorum verfehlt, aber ein oder zwei Direktmandate erzielt, sehe § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht die Nichtberücksichtigung der Zweitstimmen der Wähler vor, die mit ihren Erststimmen einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber gewählt haben. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG (BVerfGE 79, 161/168) ausgeführt, der Gesetzgeber werde für den damals noch nicht eingetretenen Fall „im Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit zu erwägen haben, § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG entsprechend zu ergänzen.“ Hierzu merkt der Bundeswahlleiter an, dass aufgrund des Sachzusammenhangs nur der zweite Satz von § 6 Abs. 1 BWG gemeint sein konnte. In der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 9. Oktober 2002 hat laut obigem Schreiben ein Beisitzer unter Hinweis auf diese Entscheidung gebeten, bei der Ermittlung der gültigen Zweitstimmen in analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG die betreffenden Zweitstimmen der Wähler unberücksichtigt zu lassen. Der Bundeswahlausschuss habe dies nach eingehender Erörterung mit fünf Stimmen bei drei Enthaltungen abgelehnt; für eine analoge Anwendung sei im Wesentlichen aus folgenden Gründen kein Raum gesehen worden: Der Gesetzgeber habe als Adressat des Hinweises des Bundesverfassungsgerichts § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht um die jetzt eingetretene Fallgestaltung ergänzt. Da der Gesetzgeber in Kenntnis der Anregung des Bundesverfassungsgerichts nicht tätig geworden sei, habe der Bundeswahlausschuss keine Regelungslücke für eine analoge Anwendung der Gesetzesnorm auf den nicht ausdrücklich geregelten Sachverhalt gesehen. Der Bundeswahlausschuss habe einer Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. in welcher Weise gesetzgeberisch dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts gefolgt werde, nicht vorzugreifen vermocht. Dabei erscheine die Nichtberücksichtigung von Zweitstimmen der Erststimmenwähler einer Partei, die das 5 %- Quorum verfehlt, aber ein oder zwei Wahlkreismandate errungen hat, in diesen Wahlkreisen nicht ohne weiteres zwingend, da sich die Fallgestaltung nicht unerheblich von den in § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG geregelten Tatbeständen unterscheide. Im gesetzlich geregelten Sachverhalt gebe es keine dem Wahlkreisbewerber entsprechende Landesliste, so dass alle Wähler, die mit ihren Erststimmen Erfolg hatten, nochmals mit ihren Zweitstimmen das Wahlergebnis beeinflussen würden. In den Wahlkreisen 86 und 87 habe es bei der Bundestagswahl 2002 aber eine Landesliste der PDS gegeben und die hierauf entfallenen Zweitstimmen seien bereits nach § 6 Abs. 6 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BWG für die Berechnung der Sitzverteilung nicht berücksichtigt worden. Weiterhin sei in die Erwägung einzubeziehen, dass das Bundesverfassungsgericht in beschränktem Umfang – insbesondere beim 5 %-Quorum und bei Überhangmandaten – eine Differenzierung beim Erfolgswert der Wählerstimmen hinnehme. Im Ergebnis hat der Bundeswahlausschuss vor dem Hintergrund dieser Erwägungen, der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht von 1988 und der jetzt in den beiden Wahlkreisen eingetretenen Fallgestaltung dem Gesetzgeber einhellig empfohlen, eine Novellierung des § 6 BWG zu erwägen. Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Dezember 2002 hat der Bundeswahlleiter gegenüber dem Wahlprüfungsausschuss zur vorsorglich gestellten Frage, ob und ggf. wie sich eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf die Verteilung der Mandate auswirken könnte, eine Modellrechnung übermittelt. Diese zeigt im Ergebnis keine Veränderung bei der Mandatsverteilung auf. Ausgehend von der Feststellung, dass die PDS in den beiden Wahlkreisen zusammen 29 257 Zweitstimmen weniger als Erststimmen erzielt hat, wird insoweit zunächst von einem Splitting bei den Zweitstimmen für konkurrierende Parteien ausgegangen. Die Modellrechnung betrachtet sodann, welche Landeslisten in den beiden Wahlkreisen mehr Zweit- als Erststimmen erzielten, und unterstellt, dass die Differenz auf diejenigen Wähler zurückgeht, die mit ihrer Erststimme die PDS- Kandidatinnen gewählt haben. Die so ermittelten Zweitstimmen belaufen sich für die SPD auf 16 304, für die Grünen auf 4 847 und für die FDP auf 2 233. Werden sie bei der Verteilrechnung außer Betracht gelassen, ergibt sich gegenüber dem amtlichen Endergebnis aber keine abweichende Sitzverteilung. Im Gesamtergebnis entfielen auf die SPD 18 472 364 aller Zweitstimmen; sie läge damit um 10 277 niedriger als die Gesamtzahl von CDU und CSU. Angemerkt wird vom Bundeswahlleiter aber, dass die Modellrechnung wegen ihrer Annahmen zum Splittingverhalten nur Anhaltspunkte, aber keine Gewissheit über die Mandatsrelevanz verschaffen könne. Die genaue Mandatsrelevanz ließe sich nur durch Neuauszählung und Feststellung ermitteln, welche PDS-Erststimmenwähler ihre Zweitstimmen anderen Landeslisten gegeben haben. Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 Wahlprüfungsgesetz von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet. Bei der Berücksichtigung der in den Wahlkreisen 86 und 87 abgegebenen Zweitstimmen ist kein Wahlfehler geschehen. Für eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf die Ergebnisse in den Wahlkreisen 86 und 87 war kein Raum. Daher waren diejenigen Zweitstimmen zu berücksichtigen, die von solchen Wählern für Listen anderer Parteien als der PDS abgegeben worden sind, die mit ihrer Erststimme die beiden von der PDS vorgeschlagenen Bewerberinnen gewählt haben. Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht 1988 (BVerfGE 79, 161 ff.) an den Gesetzgeber gewandt und im Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit zu erwägen gegeben, § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG entsprechend zu ergänzen. Dabei ist es unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift von einer Regelungslücke ausgegangen. Dieser Beschluss hat in der Folgezeit aber nicht zu einer Ergänzung von § 6 BWG geführt. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts lässt sich keine Verpflichtung für die Wahlbehörden zu einer anlogen Anwendung ableiten. Eine derartige Verpflichtung wäre nur in Betracht gekommen, wenn das Gericht gegenüber den die Wahl durchführenden Stellen die analoge Anwendung unmissverständlich angeordnet hätte. Angesprochen wurde aber nur der Gesetzgeber, der eine entsprechende Ergänzung – wörtlich – „zu erwägen habe(n)“. Dies bedeutet, dass dem Gesetzgeber trotz der vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Begriffe „Rechtsklarheit“ und „Regelungslücke“ ein gewisser Entscheidungsspielraum belassen sein sollte. Hat aber der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung (nur) zu erwägen, muss eine analoge Anwendung der Vorschrift durch die Wahlbehörden ausscheiden. Einer derartigen Verfahrensweise der Wahlbehörden, die notwendig einen Bewertungsspielraum bedingte, stünde die auch vom Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das Wahlrecht betonte notwendige Rechtsklarheit entgegen. Dabei ist zu beachten, dass in die Vorbereitung und Durchführung der Wahl eine Vielzahl vorwiegend auch ehrenamtlich Tätiger eingebunden ist, was naturgemäß eindeutige und überall einheitlich umsetzbare Vorgaben voraussetzt. Gegen eine analoge Anwendung spricht weiterhin, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG Ausnahmen vom Grundsatz der Berücksichtigung aller abgegebenen Stimmen vorsieht und eine analoge Anwendung von Ausnahmeregelungen grundsätzlich problematisch erscheint. Ohnehin erscheinen, wie auch im Bundeswahlausschuss angeklungen, die gesetzlich erfassten Sachverhalte und die jetzige Konstellation nicht in jeglicher Hinsicht vergleichbar. So musste sich in der jetzigen Konstellation der durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG zu verhindernde doppelte Erfolgswert beider Stimmen nicht zwangsläufig einstellen. Zunächst dürfte wohl kaum einem Wähler, der am 22. September 2002 in den Wahlkreisen 86 und 87 seine Erstimme den von der PDS vorgeschlagenen Direktbewerberinnen geben wollte, bewusst gewesen sein, dass bei einer analogen Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG seine Zweitstimme zu Gunsten einer anderen Liste unberücksichtigt bleiben könnte. Insbesondere lag aber vor dem Wahltermin ein Erwerb von mindestens drei Direktmandaten durch die PDS nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit. Damit befand sich derjenige Wähler, der seine Erststimme einer PDS-Kandidatin und seine Zweitstimme einer anderen Landesliste gab, grundsätzlich in derselben Ausgangslage wie andere Wähler, die das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 335/367) anerkannte Stimmensplitting betrieben haben. Mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG ausdrücklich erfassten Wahlverhalten hätte sich eine gewisse Vergleichbarkeit nur ergeben, wenn ein Erwerb von drei Direktmandaten fernab jeder Wahrscheinlichkeit gelegen hätte. Schließlich könnte eine im Wahlprüfungsverfahren anzuordnende Analogie, um eine angenommene Verfassungswidrigkeit eines lückenhaften § 6 Abs. 1 BWG zu beheben, in Widerspruch geraten zur überkommenen Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Bundestages, nicht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Wahlrechtsnorm berufen zu sein (vgl. zuletzt Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 6. Juni 2003 – Bundestagsdrucksache 15/1150, Anlage 14). Im Übrigen ist offen, ob das Bundesverfassungsgericht an seinem 1988 erteilten Auftrag festhält. So wurde im späteren Urteil zu Überhangmandaten (BVerfGE 95, 335/363) bei einer Gesamtbetrachtung § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG erneut gerechtfertigt, ohne aber die Ausführungen von 1988 zu zitieren oder den Auftrag an den Gesetzgeber zu wiederholen. Auch im Beschluss zur Berufung von Nachrückern trotz Überhangmandaten (BVerfGE 97, 317/325) wird bei den Konstellationen, in denen ausschließlich die Erststimme für den Mandatserwerb von Bedeutung ist, nur die ausdrückliche Regelung dargestellt, nicht aber die 1988 als vergleichbar erachtete Konstellation erfolgreicher Direktkandidaten, deren Partei an der 5 %-Hürde scheitert, erwähnt. Selbstverständlich ist auch im Anschluss an die vom Bundeswahlleiter übermittelte Empfehlung des Bundeswahlausschusses eine Ergänzung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht ausgeschlossen. Hierüber ist aber nicht im Wahlprüfungsverfahren zu befinden. Die vom Bundeswahlleiter vorgelegten hypothetischen Berechnungen, die nicht zur Änderung der Sitzzuteilung führen, sind zur Kenntnis genommen worden. Da aber ein Wahlfehler nicht festzustellen ist, sind Art und Umfang denkbarer Verschiebungen bei der Mandatsverteilung nicht entscheidungserheblich. Ihnen ist daher nicht nachzugehen, insbesondere besteht kein Anlass, die betreffenden Zweitstimmen erneut auszählen zu lassen. Anlage 3 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch des Herrn Dr. N. P., 50374 Erftstadt – Az.: WP 10/02 – gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2003 beschlossen, dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 25. September, 10. Oktober und 11. November 2002 hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag Einspruch eingelegt. Begründet wird der Einspruch zum einen damit, dass die Zuteilung von drei Überhangmandaten an die SPD, die nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis nur 8 904 Stimmen mehr als die CDU/CSU errungen hat, die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien verletze. Bezug genommen wird dabei auf die abweichende Auffassung von vier Mitgliedern des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zu der die Verfassungsmäßigkeit von Überhangmandaten feststellenden Entscheidung vom 10. April 1997 (BVerfGE 95, 335 ff.). Nach dieser abweichenden Auffassung werde Artikel 38 GG durch Zulassung von Überhangmandaten ohne Ausgleich oder Verrechnung dann verletzt, wenn die Überhangmandate in einem Umfang anfallen, der eine Verschiebung des Gewichts der Wählerstimmen bewirkt, die in ihrem Ausmaß über die mit jeder Sitzverteilung in einem Proportionalverfahren unausweichlich verbundene Unschärfe hinausgehen. Die drei Überhangmandate der SPD bewirkten eine offensichtliche Verschiebung der Wählerstimmen und damit der „politischen Landschaft“ in Deutschland, die demokratisch nicht zu rechtfertigen sei. Die zu den Überhangmandaten führenden Stimmen erhielten einen als willkürlich zu betrachtenden Erfolgswert, da Wähler, die zu Überhangmandaten beitrügen, sowohl mit ihrer Erst- als auch mit ihrer Zweitstimme Einfluss auf die Zusammensetzung des Bundestages erhielten. Dies gelte nicht für solche Wähler, deren Erststimmen eine derartige Erfolgskraft durch die Verrechnung der Direktmandate beim Verhältnisausgleich genommen werde. Zum anderen wendet sich der Einspruch gegen die Berücksichtigung derjenigen Zweitstimmen, die von Wählern in den Berliner Wahlkreisen 86 und 87, die mit ihrer Erststimme den zwei von der PDS vorgeschlagenen Kandidatinnen zum Mandatserwerb verholfen haben, für die Listen anderer Parteien abgegeben worden sind. Die Berücksichtigung dieser Zweitstimmen verletze die Wahlgleichheit, da den Stimmen dieser Wähler durch Berücksichtigung sowohl ihrer Erst- als auch ihrer Zweitstimme ein höherer Erfolgswert zugekommen sei. Die Berücksichtigung dieser Zweitstimmen widerspreche einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1988 (BVerfGE 79, 161/168), in dem die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz (BWG) als verfassungsgemäß angesehen worden ist. Nach dieser Vorschrift bleiben unberücksichtigt die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der entweder als Einzelbewerber gemäß § 20 Abs. 3 BWG angetreten oder von einer Partei vorgeschlagen war, für die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen war. Der Einspruchsführer verweist darauf, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Begründung auch den seinerzeit noch nicht eingetretenen Fall von ein oder zwei erfolgreichen Direktkandidaten einer ansonsten an der 5 %-Hürde scheiternden Partei angesprochen, das Fehlen einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung festgestellt und dem Gesetzgeber aufgegeben habe, im Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit zu erwägen, § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG entsprechend zu ergänzen. Laut Bundesverfassungsgericht deutet der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, der 1953 zu der Vorgängerbestimmung des heutigen § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG führte, auf eine Regelungslücke hin, da ersichtlich die jetzt interessierende Konstellation übersehen worden sei. Nach Auffassung des Einspruchsführers hat der Wahlprüfungsausschuss, sofern er keinen Verfassungsverstoß feststellen sollte, jedenfalls einen Gesetzesverstoß festzustellen, da der Bundeswahlleiter § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG analog hätte anwenden müssen. In einer eigenen Berechnung hat der Einspruchsführer von der Gesamtzahl der Zweitstimmen der SPD im Bundesgebiet die Gesamtzahl der in den beiden Wahlkreisen auf die SPD entfallenen Zweitstimmen abgezogen. Nachdem er in gleicher Weise bei der CDU vorgegangen ist, konstatiert er, dass die CDU 56 153 Zweitstimmen mehr als SPD erhalten habe. Da die SPD jedoch 3 Mandate mehr als die CDU erlangt habe, liege hierin ein offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit. Der Bundeswahlleiter hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 an den Bundestagspräsidenten über die Beratungen im Bundeswahlausschuss zu den hier interessierenden Zweitstimmen unterrichtet. Anknüpfend an die Feststellung, dass die PDS in den Berliner Wahlkreisen 86 und 87 jeweils das Wahlkreismandat errungen habe, wird zunächst ausgeführt, dass die PDS bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nicht zu berücksichtigen war, da sie weder 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhalten noch in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen habe (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BWG waren die beiden Direktmandate der PDS von der gesetzlichen Abgeordnetenzahl vor der Verhältnisrechnung nach dem Verfahren Niemeyer abzuziehen. Für den erstmaligen Fall, dass eine Partei das 5 %-Quorum verfehlt, aber ein oder zwei Direktmandate erzielt, sehe § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht die Nichtberücksichtigung der Zweitstimmen der Wähler vor, die mit ihren Erststimmen einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber gewählt haben. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 (BVerfGE 79, 161/168) ausgeführt, der Gesetzgeber werde für den damals noch nicht eingetretenen Fall „im Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit zu erwägen haben, § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG entsprechend zu ergänzen.“ Hierzu merkt der Bundeswahlleiter an, dass aufgrund des Sachzusammenhangs nur der zweite Satz von § 6 Abs. 1 BWG gemeint sein konnte. In der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 9. Oktober 2002 hat laut obigem Schreiben ein Beisitzer unter Hinweis auf diese Entscheidung gebeten, bei der Ermittlung der gültigen Zweitstimmen in analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG die betreffenden Zweitstimmen der Wähler unberücksichtigt zu lassen. Der Bundeswahlausschuss habe dies nach eingehender Erörterung mit fünf Stimmen bei drei Enthaltungen abgelehnt; für eine analoge Anwendung sei im Wesentlichen aus folgenden Gründen kein Raum gesehen worden: Der Gesetzgeber habe als Adressat des Hinweises des Bundesverfassungsgerichts § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht um die jetzt eingetretene Fallgestaltung ergänzt. Da der Gesetzgeber in Kenntnis der Anregung des Bundesverfassungsgerichts nicht tätig geworden sei, habe der Bundeswahlausschuss keine Regelungslücke für eine analoge Anwendung der Gesetzesnorm auf den nicht ausdrücklich geregelten Sachverhalt gesehen. Der Bundeswahlausschuss habe einer Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. in welcher Weise gesetzgeberisch dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts gefolgt werde, nicht vorzugreifen vermocht. Dabei erscheine die Nichtberücksichtigung von Zweitstimmen der Erststimmenwähler einer Partei, die das 5 %- Quorum verfehlt, aber ein oder zwei Wahlkreismandate errungen haben, in diesen Wahlkreisen, nicht ohne weiteres zwingend, da sich die Fallgestaltung nicht unerheblich von den in § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG geregelten Tatbeständen unterscheide. Im gesetzlich geregelten Sachverhalt gebe es keine dem Wahlkreisbewerber entsprechende Landesliste, so dass alle Wähler, die mit ihren Erststimmen Erfolg hatten, nochmals mit ihren Zweitstimmen das Wahlergebnis beeinflussen würden. In den Wahlkreisen 86 und 87 habe es bei der Bundestagswahl 2002 aber eine Landesliste der PDS gegeben und die hierauf entfallenen Zweitstimmen seien bereits nach § 6 Abs. 6 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BWG für die Berechnung der Sitzverteilung nicht berücksichtigt worden. Weiterhin sei in die Erwägung einzubeziehen, dass das Bundesverfassungsgericht in beschränktem Umfang – insbesondere beim 5 %-Quorum und bei Überhangmandaten – eine Differenzierung beim Erfolgswert der Wählerstimmen hinnehme. Im Ergebnis hat der Bundeswahlausschuss vor dem Hintergrund dieser Erwägungen, der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht von 1988 und der jetzt in den beiden Wahlkreisen eingetretenen Fallgestaltung dem Gesetzgeber einhellig empfohlen, eine Novellierung des § 6 BWG zu erwägen. Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Dezember 2002 hat der Bundeswahlleiter gegenüber dem Wahlprüfungsausschuss zur vorsorglich gestellten Frage, ob und ggf. wie sich eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf die Verteilung der Mandate auswirken könnte, eine Modellrechnung übermittelt. Diese zeigt im Ergebnis keine Veränderung bei der Mandatsverteilung auf. Ausgehend von der Feststellung, dass die PDS in den beiden Wahlkreisen zusammen 29 257 Zweitstimmen weniger als Erststimmen erzielt hat, wird insoweit zunächst von einem Splitting bei den Zweitstimmen für konkurrierende Parteien ausgegangen. Die Modellrechnung betrachtet sodann, welche Landeslisten in den beiden Wahlkreisen mehr Zweit- als Erststimmen erzielten, und unterstellt, dass die Differenz auf diejenigen Wähler zurückgeht, die mit ihrer Erststimme die PDS- Kandidatinnen gewählt haben. Die so ermittelten Zweitstimmen belaufen sich für die SPD auf 16 304, für die Grünen auf 4 847 und für die FDP auf 2 233. Werden sie bei der Verteilrechnung außer Betracht gelassen, ergibt sich gegenüber dem amtlichen Endergebnis aber keine abweichende Sitzverteilung. Im Gesamtergebnis entfielen auf die SPD 18 472 364 aller Zweitstimmen; sie läge damit um 10 277 niedriger als die Gesamtzahl von CDU und CSU. Angemerkt wird vom Bundeswahlleiter aber, dass die Modellrechnung wegen ihrer Annahmen zum Splittingverhalten nur Anhaltspunkte, aber keine Gewissheit über die Mandatsrelevanz verschaffen könne. Die genaue Mandatsrelevanz ließe sich nur durch Neuauszählung und Feststellung ermitteln, welche PDS-Erststimmenwähler ihre Zweitstimmen anderen Landeslisten gegeben haben. Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 Wahlprüfungsgesetz von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet. Soweit sich der Einspruch gegen das Entstehen von Überhangmandaten wendet, ist kein Wahlfehler erkennbar. Die Sitzverteilung im 15. Deutschen Bundestag, hier die Zuteilung von 4 Überhangmandaten an die SPD und eines Überhangsmandats für die CDU, beruht auf einer korrekten Anwendung der §§ 6 und 7 Bundeswahlgesetz (BWG). Die das Entstehen von Überhangmandaten ermöglichenden Regelungen des Bundeswahlgesetzes sind 1997 im Anschluss an Wahleinsprüche zur Bundestagswahl 1994 verfassungsgerichtlich überprüft worden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. April 1997 (BVerfGE 95, 335 ff.) die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften festgestellt und ausdrücklich ausgeführt, daß die Entstehung von Überhangmandaten ohne Verrechnung und ohne Ausgleich für die anderen Parteien den Anforderungen der Wahlgleichheit nach Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 GG genügt und die Chancengleichheit der Parteien wahrt (BVerfGE 95, 335/357). Diese Auffassung ist seitdem für das Wahlrecht und die Wahlpraxis maßgeblich. Auch soweit sich der Einspruchsführer demgegenüber auf die abweichende Meinung von vier Mitgliedern des Senats stützt, die das Urteil von 1997 aber nicht trägt, ist daran zu erinnern, dass sich der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis nicht als berufen ansehen, die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften festzustellen. Diese Kontrolle ist stets – so zuletzt in der Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 6. Juni 2003 – Bundestagsdrucksache 15/1150 – dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden. Unbeschadet dessen ist hier aber zu betonen, dass sich der Bundestag wiederholt mit den durch Überhangmandate aufgeworfenen Fragen befasst, aber keinen Änderungsbedarf ermittelt hat. Bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte sich der Bundestag intensiv mit den Regelungen zu Überhangmandaten beschäftigt und sie unter Hinzuziehung von Sachverständigen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft. So war die in der 13. Wahlperiode eingesetzte Reformkommission zur Größe des Bundestages zu dem Ergebnis gekommen, dass die bestehenden wahlrechtlichen Regelungen, die zum Auftreten von Überhangmandaten führen können, verfassungsgemäß seien und dass auch keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit bestehe, Überhangmandate durch ergänzende Regelungen, z. B. durch Ausgleichsmandate oder eine Verrechnung bei den verbundenen Landeslisten, auszugleichen. Die Kommission hat im Ergebnis in ihrem Zwischenbericht dem Bundestag keine Änderungen der §§ 6 und 7 BWG empfohlen (vgl. Bundestagsdrucksache 13/4560). In ihrem nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorgelegten Schlussbericht hat die Reformkommission einvernehmlich daran festgehalten, keinen Vorschlag zur Änderung des Bundeswahlgesetzes in Bezug auf Überhangmandate vorzulegen (Bundestagsdrucksache 13/7950). Diesen Empfehlungen ist der Bundestag gefolgt. Auch in der Folge hat sich der Bundestag wiederholt mit der Fragestellung beschäftigt. Zum einen sind einerseits Wahleinsprüche gegen die Bundestagswahl 1998 aus Anlass von damals 13 Überhangmandaten zurückgewiesen worden (vgl. Bundestagsdrucksache 14/1560 – Anlagen 29, 31 und 32). Zum anderen fanden Gesetzentwürfe der 13. Wahlperiode, die die Kompensation von Überhangmandaten vorsahen (vgl. Bundestagsdrucksache 13/5750; Plenarprotokoll 13/129 vom 11. Oktober 1996; S. 11631 ff.) ebenso wenig eine Mehrheit wie eine auch auf dieses abzielende Initiative in der 14. Wahlperiode (vgl. Bundestagsdrucksache 14/ 2150; Plenarprotokoll 14/134 vom 23. November 1999, S. 12992 ff.). Für den Gesetzgeber bestand angesichts der Entwicklungen seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1997 kein Anlass, die wahlrechtlichen Bedingungen für Überhangmandate zu ändern. Soweit laut Bundesverfassungsgericht der Gesetzgeber darauf zu achten hat, dass sich die Zahl der Überhangmandate in Grenzen hält, hat das Gericht bei der Prüfung, wann sich ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf entwickeln könnte, auf das 5 %- Quorum zurückgegriffen (BVerfGE 95, 335/349 und 366). Insgesamt 5 Überhangmandate bei der Bundestagswahl 2002 bleiben jedoch ebenso deutlich unter dieser Grenze wie schon 13 Überhangmandate bei der Wahl 1998. Soweit das Bundesverfassungsgericht angesichts der unterschiedlichen Größe von Wahlkreisen als einem der möglichen Entstehungsgründe für Überhangmandate es für die seiner Entscheidung folgenden Wahlen nicht mehr genügen ließ, die bisherige Abweichungsgrenze von 33 1/3 %, bezogen auf die durchschnittliche Bevölkerungszahl der Wahlkreise einzuhalten, enthält § 3 BWG seit 1998 detailliertere und strengere Maßgaben für die durch Gesetz erfolgende Einteilung der Wahlkreise. So soll die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 % nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 %, muss neu abgegrenzt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BWG). Die gesetzliche Regelung in § 3 BWG hat der Neuverteilung und Neuabgrenzung der Wahlkreise für die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag zugrunde gelegen (so zuletzt im 16. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2001 – BGBl. I S. 701, berichtigt in BGBl. 2002 I S. 1848). Selbst wenn bestimmte Zweitstimmen in Berlin, worauf anschließend näher eingegangen wird, nicht berücksichtigt werden sollten und dadurch auf die SPD im gesamten Wahlgebiet weniger Zweitstimmen entfielen als auf CDU und CSU, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Überhangmandate sind Teil der sich aus den Erststimmen ergebenden Direktmandate in der als personalisierte Verhältniswahl ausgestalteten Verbindung von Mehrheitswahl im Wahlkreis und Verhältnisausgleich über die Zweitstimmen. Mit dieser dem Gesetzgeber allein obliegenden Gestaltungsentscheidung kommt laut Bundesverfassungsgericht der verhältniswahlrechtlichen Erfolgswertgleichheit aller Stimmen von vornherein nur begrenzte Tragweite zu. Die Rechtfertigung dieser Differenzierung ergebe sich aus dem besonderen Anliegen, durch die Wahl der Wahlkreiskandidaten eine engere persönliche Beziehung zumindest der Hälfte der Abgeordneten zu ihrem Wahlkreis zu gewährleisten (BVerfGE 95, 358). Dabei war dem Bundesverfassungsgericht bewusst, dass im Einzelfall Überhangmandate sogar über Mehrheit und Minderheit entscheiden können. So wird die erforderliche gleiche Größe der Wahlkreise gerade aus der dem Gesetzgeber zuerkannten Regelungsbefugnis gefolgert, dass nicht alle errungenen Direktmandate nach dem Proporz der für die Parteien abgegebenen Zweitstimmen verrechnet werden, sondern dass nicht ausgleichsfähige Wahlkreismandate die Gesamtzahl des Bundestages erhöhen und damit die Frage von Mehrheit und Minderheit beeinflussen können (BVerfGE 95, 363). Auch bei der Berücksichtigung der in den Wahlkreisen 86 und 87 abgegebenen Zweitstimmen ist kein Wahlfehler geschehen. Für eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf die Ergebnisse in den Wahlkreisen 86 und 87 war kein Raum. Daher waren diejenigen Zweitstimmen zu berücksichtigen, die von solchen Wählern für Listen anderer Parteien als der PDS abgegeben worden sind, die mit ihrer Erststimme die beiden von der PDS vorgeschlagenen Bewerberinnen gewählt haben. Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht 1988 (BVerfGE 79, 161 ff.) an den Gesetzgeber gewandt und im Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit zu erwägen gegeben, § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG entsprechend zu ergänzen. Dabei ist es unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift von einer Regelungslücke ausgegangen. Dieser Beschluss hat in der Folgezeit aber nicht zu einer Ergänzung von § 6 BWG geführt. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts lässt sich keine Verpflichtung für die Wahlbehörden zu einer anlogen Anwendung ableiten. Eine derartige Verpflichtung wäre nur in Betracht gekommen, wenn das Gericht gegenüber den die Wahl durchführenden Stellen die analoge Anwendung unmissverständlich angeordnet hätte. Angesprochen wurde aber nur der Gesetzgeber, der eine entsprechende Ergänzung – wörtlich – „zu erwägen habe(n)“. Dies bedeutet, dass dem Gesetzgeber trotz der vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Begriffe „Rechtsklarheit“ und „Regelungslücke“ ein gewisser Entscheidungsspielraum belassen sein sollte. Hat aber der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung (nur) zu erwägen, muss eine analoge Anwendung der Vorschrift durch die Wahlbehörden ausscheiden. Einer derartigen Verfahrensweise der Wahlbehörden, die notwendig einen Bewertungsspielraum bedingte, stünde die auch vom Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das Wahlrecht betonte notwendige Rechtsklarheit entgegen. Dabei ist zu beachten, dass in die Vorbereitung und Durchführung der Wahl eine Vielzahl vorwiegend auch ehrenamtlich Tätiger eingebunden ist, was naturgemäß eindeutige und überall einheitlich umsetzbare Vorgaben voraussetzt. Gegen eine analoge Anwendung spricht weiterhin, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG Ausnahmen vom Grundsatz der Berücksichtigung aller abgegebenen Stimmen vorsieht und eine analoge Anwendung von Ausnahmeregelungen grundsätzlich problematisch erscheint. Ohnehin erscheinen, wie auch im Bundeswahlausschuss angeklungen, die gesetzlich erfassten Sachverhalte und die jetzige Konstellation nicht in jeglicher Hinsicht vergleichbar. So musste sich in der jetzigen Konstellation der durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG zu verhindernde doppelte Erfolgswert beider Stimmen nicht zwangsläufig einstellen. Zunächst dürfte wohl kaum einem Wähler, der am 22. September 2002 in den Wahlkreisen 86 und 87 seine Erstimme den von der PDS vorgeschlagenen Direktbewerberinnen geben wollte, bewusst gewesen sein, dass bei einer analogen Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG seine Zweitstimme zu Gunsten einer anderen Liste unberücksichtigt bleiben könnte. Insbesondere lag aber vor dem Wahltermin ein Erwerb von mindestens drei Direktmandaten durch die PDS nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit. Damit befand sich derjenige Wähler, der seine Erststimme einer PDS-Kandidatin und seine Zweitstimme einer anderen Landesliste gab, grundsätzlich in derselben Ausgangslage wie andere Wähler, die das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 335/367) anerkannte Stimmensplitting betrieben haben. Mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG ausdrücklich erfassten Wahlverhalten hätte sich eine gewisse Vergleichbarkeit nur ergeben, wenn ein Erwerb von drei Direktmandaten fernab jeder Wahrscheinlichkeit gelegen hätte. Schließlich könnte eine im Wahlprüfungsverfahren anzuordnende Analogie, um eine angenommene Verfassungswidrigkeit eines lückenhaften § 6 Abs. 1 BWG zu beheben, in Widerspruch geraten zur überkommenen Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Bundestages, nicht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Wahlrechtsnorm berufen zu sein (vgl. zuletzt Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 6. Juni 2003 – Bundestagsdrucksache 15/1150, Anlage 14). Im Übrigen ist offen, ob das Bundesverfassungsgericht an seinem 1988 erteilten Auftrag festhält. So wurde im späteren Urteil zu Überhangmandaten (BVerfGE 95, 335/363) bei einer Gesamtbetrachtung § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG erneut gerechtfertigt, ohne aber die Ausführungen von 1988 zu zitieren oder den Auftrag an den Gesetzgeber zu wiederholen. Auch im Beschluss zur Berufung von Nachrückern trotz Überhangmandaten (BVerfGE 97, 317/325) wird bei den Konstellationen, in denen ausschließlich die Erststimme für den Mandatserwerb von Bedeutung ist, nur die ausdrückliche Regelung dargestellt, nicht aber die 1988 als vergleichbar erachtete Konstellation erfolgreicher Direktkandidaten, deren Partei an der 5 %-Hürde scheitert, erwähnt. Selbstverständlich ist auch im Anschluss an die vom Bundeswahlleiter übermittelte Empfehlung des Bundeswahlausschusses eine Ergänzung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht ausgeschlossen. Hierüber ist aber nicht im Wahlprüfungsverfahren zu befinden. Die vom Bundeswahlleiter vorgelegten hypothetischen Berechnungen, die nicht zur Änderung der Sitzzuteilung führen, sind zur Kenntnis genommen worden. Da aber ein Wahlfehler nicht festzustellen ist, sind Art und Umfang denkbarer Verschiebungen bei der Mandatsverteilung nicht entscheidungserheblich. Ihnen ist daher nicht nachzugehen, insbesondere besteht kein Anlass, die betreffenden Zweitstimmen erneut auszählen zu lassen. Anlage 4 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch des Herrn A. H. M., 63069 Offenbach – Az.: WP 317/02 – gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2003 beschlossen, dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 22. November 2002, das am selben Tag beim Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag Einspruch eingelegt und diesen auf mehrere Gründe gestützt. Die Zuteilung von 4 Überhangmandaten an die SPD und eines Überhangsmandats für die CDU führe zu einer „Proporzverzerrung“ und verstoße gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit aus Artikel 38 Abs. 1 Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil von 1997 die Verfassungsmäßigkeit von Überhangmandaten nur unter Einschränkungen zugelassen, insbesondere müssten die Wahlkreise gleich groß sein. Diesem Erfordernis sei der Gesetzgeber mit der erstmals für die Wahl zum 15. Bundestag wirksamen Neueinteilung der Wahlkreise jedoch nicht nachgekommen. Das Bundeswahlgesetz habe die Abweichungsgrenze, innerhalb der die Anzahl der wahlberechtigten Bürger in den einzelnen Wahlkreisen voneinander abweichen dürfen, auf maximal 25 % festgelegt und sei damit nur knapp unter der früheren Rechtslage und dem der genannten Verfassungsgerichtsentscheidung zugrundeliegenden Fall mit 33 1/3 % geblieben. Nach überwiegender Auffassung in der verfassungsrechtlichen Literatur sei nur eine Abweichung von 10 % tolerierbar, die bei einer Vielzahl an Wahlkreisen überschritten werde. Bei der im Bundeswahlgesetz vorgesehenen ausgleichslosen Zuteilung von Überhangmandaten komme es zu „negativen Stimmgewichten“. Eine Partei erhalte um so weniger Mandate, je mehr Stimmen für sie abgegeben würden oder umgekehrt. Als Beispiel führt der Einspruch an, dass die SPD in Berlin ein Mandat mehr erhalten hätte, wenn für sie 53 997 Zweitstimmen weniger abgegeben worden wären. Auch das so genannte Stimmensplitting führe zu Überhangmandaten der Partei des Direktkandidaten. Der Missbrauch des Stimmensplittings sei bei der Bundestagswahl 2002 gerade von Wählern der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN praktiziert worden, die ihre Erstimme dem Direktkandidaten der SPD gegeben hätten. Die Partei der Grünen habe diesen Missbrauch massiv als Abgabe sogenannter „Joschka Fischer“-Stimmen propagiert; eine solche Wahlmanipulation zur Herbeiführung von Überhangmandaten sei nicht mehr von der Verfassung gedeckt. Schließlich wird geltend gemacht, dass diejenigen Zweitstimmen, die von Wählern in den Berliner Wahlkreisen 86 und 87, die mit der Erststimme die beiden von der PDS vorgeschlagenen Kandidatinnen gewählt haben, sowie im Wahlkreis 84, in dem der von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgeschlagene Kandidat direkt gewählt worden ist, für die Listen anderer Parteien abgegeben worden sind, nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Der Bundeswahlleiter hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 an den Bundestagspräsidenten über die Beratungen im Bundeswahlausschuss zur Behandlung von Zweitstimmen in den Wahlkreisen 86 und 87 unterrichtet. Anknüpfend an die Feststellung, dass die PDS in den Berliner Wahlkreisen 86 und 87 jeweils das Wahlkreismandat errungen habe, wird zunächst ausgeführt, dass die PDS bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nicht zu berücksichtigen war, da sie weder 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhalten noch in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen habe (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BWG waren die beiden Direktmandate der PDS von der gesetzlichen Abgeordnetenzahl vor der Verhältnisrechnung nach dem Verfahren Niemeyer abzuziehen. Für den erstmaligen Fall, dass eine Partei das 5 %-Quorum verfehlt, aber ein oder zwei Direktmandate erzielt, sehe § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht die Nichtberücksichtigung der Zweitstimmen der Wähler vor, die mit ihren Erststimmen einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber gewählt haben. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG (BVerfGE 79, 161/168) ausgeführt, der Gesetzgeber werde für den damals noch nicht eingetretenen Fall „im Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit zu erwägen haben, § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG entsprechend zu ergänzen.“ Hierzu merkt der Bundeswahlleiter an, dass aufgrund des Sachzusammenhangs nur der zweite Satz von § 6 Abs. 1 BWG gemeint sein konnte. In der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 9. Oktober 2002 hat laut obigem Schreiben ein Beisitzer unter Hinweis auf diese Entscheidung gebeten, bei der Ermittlung der gültigen Zweitstimmen in analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG die betreffenden Zweitstimmen der Wähler unberücksichtigt zu lassen. Der Bundeswahlausschuss habe dies nach eingehender Erörterung mit fünf Stimmen bei drei Enthaltungen abgelehnt; für eine analoge Anwendung sei im Wesentlichen aus folgenden Gründen kein Raum gesehen worden: Der Gesetzgeber habe als Adressat des Hinweises des Bundesverfassungsgerichts § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht um die jetzt eingetretene Fallgestaltung ergänzt. Da der Gesetzgeber in Kenntnis der Anregung des Bundesverfassungsgerichts nicht tätig geworden sei, habe der Bundeswahlausschuss keine Regelungslücke für eine analoge Anwendung der Gesetzesnorm auf den nicht ausdrücklich geregelten Sachverhalt gesehen. Der Bundeswahlausschuss habe einer Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. in welcher Weise gesetzgeberisch dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts gefolgt werde, nicht vorzugreifen vermocht. Dabei erscheine die Nichtberücksichtigung von Zweitstimmen der Erststimmenwähler einer Partei, die das 5 %- Quorum verfehlt, aber ein oder zwei Wahlkreismandate errungen hat, in diesen Wahlkreisen nicht ohne weiteres zwingend, da sich die Fallgestaltung nicht unerheblich von den in § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG geregelten Tatbeständen unterscheide. Im gesetzlich geregelten Sachverhalt gebe es keine dem Wahlkreisbewerber entsprechende Landesliste, so dass alle Wähler, die mit ihren Erststimmen Erfolg hatten, nochmals mit ihren Zweitstimmen das Wahlergebnis beeinflussen würden. In den Wahlkreisen 86 und 87 habe es bei der Bundestagswahl 2002 aber eine Landesliste der PDS gegeben und die hierauf entfallenen Zweitstimmen seien bereits nach § 6 Abs. 6 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BWG für die Berechnung der Sitzverteilung nicht berücksichtigt worden. Weiterhin sei in die Erwägung einzubeziehen, dass das Bundesverfassungsgericht in beschränktem Umfang – insbesondere beim 5 %-Quorum und bei Überhangmandaten – eine Differenzierung beim Erfolgswert der Wählerstimmen hinnehme. Im Ergebnis hat der Bundeswahlausschuss vor dem Hintergrund dieser Erwägungen, der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht von 1988 und der jetzt in den beiden Wahlkreisen eingetretenen Fallgestaltung dem Gesetzgeber einhellig empfohlen, eine Novellierung des § 6 BWG zu erwägen. Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Dezember 2002 hat der Bundeswahlleiter gegenüber dem Wahlprüfungsausschuss zur vorsorglich gestellten Frage, ob und ggf. wie sich eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf die Verteilung der Mandate auswirken könnte, eine Modellrechnung übermittelt. Diese zeigt im Ergebnis keine Veränderung bei der Mandatsverteilung auf. Ausgehend von der Feststellung, dass die PDS in den beiden Wahlkreisen zusammen 29 257 Zweitstimmen weniger als Erststimmen erzielt hat, wird insoweit zunächst von einem Splitting bei den Zweitstimmen für konkurrierende Parteien ausgegangen. Die Modellrechnung betrachtet sodann, welche Landeslisten in den beiden Wahlkreisen mehr Zweit- als Erststimmen erzielten, und unterstellt, dass die Differenz auf diejenigen Wähler zurückgeht, die mit ihrer Erststimme die PDS- Kandidatinnen gewählt haben. Die so ermittelten Zweitstimmen belaufen sich für die SPD auf 16 304, für die Grünen auf 4 847 und für die FDP auf 2 233. Werden sie bei der Verteilrechnung außer Betracht gelassen, ergibt sich gegenüber dem amtlichen Endergebnis aber keine abweichende Sitzverteilung. Im Gesamtergebnis entfielen auf die SPD 18 472 364 aller Zweitstimmen; sie läge damit um 10 277 niedriger als die Gesamtzahl von CDU und CSU. Angemerkt wird vom Bundeswahlleiter aber, dass die Modellrechnung wegen ihrer Annahmen zum Splittingverhalten nur Anhaltspunkte, aber keine Gewissheit über die Mandatsrelevanz verschaffen könne. Die genaue Mandatsrelevanz ließe sich nur durch Neuauszählung und Feststellung ermitteln, welche PDS-Erststimmenwähler ihre Zweitstimmen anderen Landeslisten gegeben haben. Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 Wahlprüfungsgesetz von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet. Die in der Begründung des Einspruchs vorgetragenen Einwänden führen nicht zur Feststellung von Wahlfehlern. Soweit die Zuteilung von 4 Überhangmandaten an die SPD und eines Überhangsmandats für die CDU angegriffen wird, beruht dies auf einer korrekten Anwendung der §§ 6 und 7 Bundeswahlgesetz (BWG). Zu erinnern ist zunächst daran, dass sich der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis nicht als berufen ansehen, die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften, hier der §§ 6 und 7 BWG bzw. der durch Gesetz erfolgenden Festlegung der Wahlkreise, festzustellen. Diese Kontrolle ist stets – so zuletzt in der Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 6. Juni 2003 – Bundestagsdrucksache 15/ 1150 – dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden. Unbeschadet dessen ist aber zu betonen, dass sich der Bundestag wiederholt mit den durch Überhangmandate aufgeworfenen Fragen befasst, verfassungsrechtliche Bedenken als nicht durchgreifend angenommen und keinen Änderungsbedarf ermittelt hat. Die das Entstehen von Überhangmandaten ermöglichenden Regelungen des Bundeswahlgesetzes sind 1997 im Anschluss an Wahleinsprüche zur Bundestagswahl 1994 verfassungsgerichtlich überprüft worden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. April 1997 (BVerfGE 95, 335 ff.) die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften festgestellt und ausdrücklich ausgeführt, dass die Entstehung von Überhangmandaten ohne Verrechnung und ohne Ausgleich für die anderen Parteien den Anforderungen der Wahlgleichheit nach Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 GG genügt und die Chancengleichheit der Parteien wahrt (BVerfGE 95, 335/357). Auch die vom Bundesverfassungsgericht insoweit hervorgehobenen Einschränkungen, insbesondere die vom Einspruchsführer in Bezug genommenen Maßgaben für die Größe der Wahlkreise, sind beachtet. Bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte sich der Bundestag intensiv mit den Regelungen zu Überhangmandaten beschäftigt und sie unter Hinzuziehung von Sachverständigen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft. So war die in der 13. Wahlperiode eingesetzte Reformkommission zur Größe des Bundestages zu dem Ergebnis gekommen, dass die bestehenden wahlrechtlichen Regelungen, die zum Auftreten von Überhangmandaten führen können, verfassungsgemäß seien und dass auch keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit bestehe, Überhangmandate durch ergänzende Regelungen, z. B. durch Ausgleichsmandate oder eine Verrechnung bei den verbundenen Landeslisten, auszugleichen. Die Reformkommission hat im Ergebnis in ihrem Zwischenbericht dem Bundestag keine Änderungen der §§ 6 und 7 BWG empfohlen (vgl. Bundestagsdrucksache 13/4560). In ihrem nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorgelegten Schlussbericht hat die Reformkommission einvernehmlich daran festgehalten, keinen Vorschlag zur Änderung des Bundeswahlgesetzes in Bezug auf Überhangmandate vorzulegen (Bundestagsdrucksache 13/7950). Diesen Empfehlungen ist der Bundestag gefolgt. Auch in der Folge hat sich der Bundestag mit der Fragestellung beschäftigt. Zum einen sind Wahleinsprüche gegen die Bundestagswahl 1998 aus Anlass von damals 13 Überhangmandaten zurückgewiesen worden (vgl. Bundestagsdrucksache 14/1560 – Anlagen 29, 31 und 32). Zum anderen fanden Gesetzentwürfe der 13. Wahlperiode, die die Kompensation von Überhangmandaten vorsahen (vgl. Bundestagsdrucksache 13/5750; Plenarprotokoll 13/129 vom 11. Oktober 1996; S. 11631 ff.) ebenso wenig eine Mehrheit wie eine auch auf dieses abzielende Initiative der 14. Wahlperiode (vgl. Bundestagsdrucksache 14/2150; Plenarprotokoll 14/134 vom 23. November 1999, S. 12992 ff.). Für den Gesetzgeber bestand angesichts der Entwicklungen seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1997 kein Anlass, die wahlrechtlichen Bedingungen für Überhangmandate zu ändern. Soweit laut Bundesverfassungsgericht der Gesetzgeber darauf zu achten hat, dass sich die Zahl der Überhangmandate in Grenzen hält, hat das Gericht bei der Prüfung, wann sich ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf entwickeln könnte, auf das 5 %-Quorum zurückgegriffen (BVerfGE 95, 335/349 und 366). Insgesamt 5 Überhangmandate bei der Bundestagswahl 2002 bleiben jedoch ebenso deutlich unter dieser Grenze wie schon 13 Überhangmandate bei der Wahl 1998. Soweit das Bundesverfassungsgericht angesichts der unterschiedlichen Größe von Wahlkreisen als einem der möglichen Entstehungsgründe für Überhangmandate es für spätere Wahlen nicht mehr genügen ließ, die bisherige Abweichungsgrenze von 33 1/3 %, bezogen auf die durchschnittliche Bevölkerungszahl der Wahlkreise einzuhalten, enthält § 3 BWG seit 1998 detailliertere Maßgaben für die durch Gesetz erfolgende Einteilung der Wahlkreise. So soll die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 % nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 %, muss neu abgegrenzt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BWG). Die gesetzliche Regelung in § 3 BWG hat der Neuverteilung und Neuabgrenzung der Wahlkreise für die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag zugrunde gelegen (so im Wahlkreisneueinteilungsgesetz vom 1. Juli 1998 – BGBl. I S. 1698, 3431, geändert durch das 16. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2001 – BGBl. I S. 701, berichtigt in BGBl. 2002 I S. 1848). Entgegen der Auffassung des Einspruchsführers, der nur eine Abweichung von maximal 10 % für zulässig hält, begegnen die vorgenannten gesetzlichen Regelungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern bewegen sich im Beurteilungsspielraum, den das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die im Verhältnis der Bevölkerungsanteile auf die einzelnen Länder zu verteilenden Wahlkreise, die örtlichen Gegebenheiten mit Rücksicht auf zusammengehörende und abgerundete Gebiete einschließlich historisch verwurzelte Verwaltungsgrenzen sowie das Bedürfnis nach gewisser Kontinuität der räumlichen Gestalt des Wahlkreises angesichts der persönlichen Beziehung des direkt gewählten Abgeordneten zum Wahlkreis zuerkannt hat (BVerfGE 95, 364). Auch die nunmehr bestehende Obergrenze von 25 %, deren Überschreiten eine Anpassung erzwingt, liegt deutlich unter dem vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten früheren Wert von 33 1/3 %. Von daher ist der Frage, inwieweit Wahlkreise eine 10 %-Grenze erheblich überschreiten, im Wahlprüfungsverfahren nicht nachzugehen. Auch die durch die gesetzliche Systematik nicht ausgeschlossene Möglichkeit sogenannter negativer Stimmgewichte, wie sie vom Einspruchsführer am Beispiel eines weiteren Mandats für die SPD für den Fall, dass sie in Berlin 53 997 Zweitstimmen weniger errungen hätte, angeführt wird, stellt keinen Wahlfehler dar. Die angesprochene Konstellation wird in einer dem Wahlprüfungsausschuss vorliegenden Modellrechnung des Bundeswahlleiters verdeutlicht, wonach – unterstellt, dass die SPD 53 997 Zweitstimmen weniger erlangt hätte – die SPD-Landesliste in Bremen 3 statt 2 Sitze, die Liste in Berlin dagegen 8 statt 9 erhielte. Da die SPD in Berlin jedoch 9 Wahlkreise direkt gewonnen hat, würde insoweit ein Überhangmandat entstehen. Wie schon zu Einsprüchen gegen die Bundestagswahl 1998 festgestellt, ist der mögliche Effekt eines negativen Erfolgswerts bei gewissen Zweitstimmenkonstellationen mit der Existenz von Überhangmandaten im Rahmen der gesetzlichen Regelung verbunden (vgl. Bundestagsdrucksache 14/ 1560, S. 177, 185). Bereits in diesen Wahlprüfungsentscheidungen ist angemerkt, dass das Bundesverfassungsgericht in Kenntnis möglicher negativer Stimmeffekte die das Entstehen von Überhangmandaten ermöglichenden Wahlrechtsbestimmungen für verfassungsgemäß erklärt hat. Der angesprochene Effekt war als „inkonsequente Ausgestaltung“ von der Antragstellerin des Organstreits vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung vom Bundeswahlleiter als möglich bezeichnet worden (BVerfGE 95, 335/ 343/346). Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die gegen die vorgenannten Wahlprüfungsentscheidungen eingelegten Beschwerden jeweils mit Beschluss vom 22. Januar 2001 (2 BvC 1/99 und 5/99) verworfen und nur ausgeführt, dass sie aus den durch ein Berichterstatterschreiben mitgeteilten Erwägungen offensichtlich unbegründet seien. Im Berichterstatterschreiben wird laut Schreiber (Handbuch des Wahlrechts, 7. Auflage, § 6 Rn. 6b) darauf verwiesen, dass mit der Entscheidung des Gesetzgebers für eine personalisierte Verhältniswahl der Erfolgswertgleichheit aller Stimmen nur eine von vornherein begrenzte Tragweite zukomme, so dass der beanstandete Effekt eines negativen Erfolgswertes der Wählerstimmen, zu dem das Berechnungsverfahren Hare/Niemeyer führe, nicht die Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelung bewirken könne. Auch soweit der Einspruchsführer im Stimmensplitting von Erst- und Zweitstimme eine der Ursachen für Überhangmandate sieht und einen Missbrauch seitens der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugunsten der SPD als Wahlmanipulation annimmt, kann ein Wahlfehler nicht erkannt werden. Die Möglichkeit des Stimmensplittings ist durch § 4 BWG ausdrücklich zugelassen; danach hat jeder Wähler zwei Stimmen – eine Erststimme für den Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Diese Regelung gestattet, die beiden Stimmen für Kandidaten bzw. Listen verschiedener Parteien abzugeben. Dem Wähler soll hierdurch ermöglicht werden, sich im Wahlkreis nach Erwägungen der Persönlichkeitswahl zu entscheiden und durch Abgabe der Zweitstimme für die Landesliste einer Partei der allgemeinen politischen Überzeugung parteigemäß Ausdruck zu geben. So hat der Wahlprüfungsausschuss in der 13. Wahlperiode ausdrückliche oder stillschweigende Wahlabsprachen über „Leihstimmen“ grundsätzlich als zulässig angesehen (vgl. Bundestagsdrucksache 13/3928, Anlage 22, S. 54 f.). Für verfassungsrechtliche Bedenken, die bei Vorliegen eines Missbrauchs der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten entstehen könnten, wurde im Hinblick auf die seinerzeitige Rüge, CDU-Politiker hätten zur Abgabe der Zweitstimme für die FDP aufgefordert, kein ersichtlicher Anhaltspunkt erkannt. Auch das Bundesverfassungsgericht ist auf das Verhältnis von Überhangmandaten und Stimmensplitting eingegangen, ohne aber Einschränkungen auszusprechen. Es hat betont, dass Wahlrechtsbestimmungen, mit denen verfassungsrechtlich zulässige Anliegen verfolgt würden, nicht schon deshalb zu beanstanden seien, weil sie auch das Entstehen von Überhangmandaten begünstigten. Die gesetzliche Zulassung des Stimmensplittings rechtfertige sich durch den im Demokratieprinzip wurzelnden Repräsentationsgedanken (BVerfGE 95, 367). Auch der Einwand der Wahlmanipulation begründet keinen Wahlfehler. Dies folgt schon aus der Parallelwertung des Bundesverfassungsgerichts bei der Interpretation einer hessischen Bestimmung, die einen Wahlfehler bei gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, annahm. Diese Voraussetzungen sollen bei Handlungen privater Dritter, einschließlich Parteien und Kandidaten, nur erfüllt sein können, wenn „mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst“ … „oder in ähnlich schwer wiegender Art und auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr, z. B. … mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden hätte“ (BVerfGE 103, 111/132 f.). Schließlich ist auch bei der Berücksichtigung der in den Wahlkreisen 86 und 87 abgegebenen Zweitstimmen kein Wahlfehler geschehen. Für eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf die Ergebnisse in den Wahlkreisen 86 und 87 war kein Raum. Daher waren diejenigen Zweitstimmen zu berücksichtigen, die von solchen Wählern für Listen anderer Parteien als der PDS abgegeben worden sind, die mit ihrer Erststimme die beiden von der PDS vorgeschlagenen Bewerberinnen gewählt haben. Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht 1988 (BVerfGE 79, 161 ff.) an den Gesetzgeber gewandt und im Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit zu erwägen gegeben, § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG entsprechend zu ergänzen. Dabei ist es unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift von einer Regelungslücke ausgegangen. Dieser Beschluss hat in der Folgezeit aber nicht zu einer Ergänzung von § 6 BWG geführt. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts lässt sich keine Verpflichtung für die Wahlbehörden zu einer anlogen Anwendung ableiten. Eine derartige Verpflichtung wäre nur in Betracht gekommen, wenn das Gericht gegenüber den die Wahl durchführenden Stellen die analoge Anwendung unmissverständlich angeordnet hätte. Angesprochen wurde aber nur der Gesetzgeber, der eine entsprechende Ergänzung – wörtlich – „zu erwägen habe(n)“. Dies bedeutet, dass dem Gesetzgeber trotz der vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Begriffe „Rechtsklarheit“ und „Regelungslücke“ ein gewisser Entscheidungsspielraum belassen sein sollte. Hat aber der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung (nur) zu erwägen, muss eine analoge Anwendung der Vorschrift durch die Wahlbehörden ausscheiden. Einer derartigen Verfahrensweise der Wahlbehörden, die notwendig einen Bewertungsspielraum bedingte, stünde die auch vom Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das Wahlrecht betonte notwendige Rechtsklarheit entgegen. Dabei ist zu beachten, dass in die Vorbereitung und Durchführung der Wahl eine Vielzahl vorwiegend auch ehrenamtlich Tätiger eingebunden ist, was naturgemäß eindeutige und überall einheitlich umsetzbare Vorgaben voraussetzt. Gegen eine analoge Anwendung spricht weiterhin, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG Ausnahmen vom Grundsatz der Berücksichtigung aller abgegebenen Stimmen vorsieht und eine analoge Anwendung von Ausnahmeregelungen grundsätzlich problematisch erscheint. Ohnehin erscheinen, wie auch im Bundeswahlausschuss angeklungen, die gesetzlich erfassten Sachverhalte und die jetzige Konstellation nicht in jeglicher Hinsicht vergleichbar. So musste sich in der jetzigen Konstellation der durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG zu verhindernde doppelte Erfolgswert beider Stimmen nicht zwangsläufig einstellen. Zunächst dürfte wohl kaum einem Wähler, der am 22. September 2002 in den Wahlkreisen 86 und 87 seine Erstimme den von der PDS vorgeschlagenen Direktbewerberinnen geben wollte, bewusst gewesen sein, dass bei einer analogen Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG seine Zweitstimme zu Gunsten einer anderen Liste unberücksichtigt bleiben könnte. Insbesondere lag aber vor dem Wahltermin ein Erwerb von mindestens drei Direktmandaten durch die PDS nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit. Damit befand sich derjenige Wähler, der seine Erststimme einer PDS-Kandidatin und seine Zweitstimme einer anderen Landesliste gab, grundsätzlich in derselben Ausgangslage wie andere Wähler, die das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 335/367) anerkannte Stimmensplitting betrieben haben. Mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG ausdrücklich erfassten Wahlverhalten hätte sich eine gewisse Vergleichbarkeit nur ergeben, wenn ein Erwerb von drei Direktmandaten fernab jeder Wahrscheinlichkeit gelegen hätte. Schließlich könnte eine im Wahlprüfungsverfahren anzuordnende Analogie, um eine angenommene Verfassungswidrigkeit eines lückenhaften § 6 Abs. 1 BWG zu beheben, in Widerspruch geraten zur überkommenen Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Bundestages, nicht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Wahlrechtsnorm berufen zu sein (vgl. zuletzt Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 6. Juni 2003 – Bundestagsdrucksache 15/1150, Anlage 14). Im Übrigen ist offen, ob das Bundesverfassungsgericht an seinem 1988 erteilten Auftrag festhält. So wurde im späteren Urteil zu Überhangmandaten (BVerfGE 95, 335/363) bei einer Gesamtbetrachtung § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG erneut gerechtfertigt, ohne aber die Ausführungen von 1988 zu zitieren oder den Auftrag an den Gesetzgeber zu wiederholen. Auch im Beschluss zur Berufung von Nachrückern trotz Überhangmandaten (BVerfGE 97, 317/325) wird bei den Konstellationen, in denen ausschließlich die Erststimme für den Mandatserwerb von Bedeutung ist, nur die ausdrückliche Regelung dargestellt, nicht aber die 1988 als vergleichbar erachtete Konstellation erfolgreicher Direktkandidaten, deren Partei an der 5 %-Hürde scheitert, erwähnt. Selbstverständlich ist auch im Anschluss an die vom Bundeswahlleiter übermittelte Empfehlung des Bundeswahlausschusses eine Ergänzung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht ausgeschlossen. Hierüber ist aber nicht im Wahlprüfungsverfahren zu befinden. Die vom Bundeswahlleiter vorgelegten hypothetischen Berechnungen, die nicht zur Änderung der Sitzzuteilung führen, sind zur Kenntnis genommen worden. Da aber ein Wahlfehler nicht festzustellen ist, sind Art und Umfang denkbarer Verschiebungen bei der Mandatsverteilung nicht entscheidungserheblich. Ihnen ist daher nicht nachzugehen, insbesondere besteht kein Anlass, die betreffenden Zweitstimmen erneut auszählen zu lassen. Soweit der Einspruchsführer im Zusammenhang mit seiner Rüge über die Behandlung der Zweitstimmen in den Wahlkreisen 86 und 87 auch die direkt erfolgte Wahl des von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Wahlkreis 84 vorgeschlagenen Kandidaten Ströbele anspricht, ist ein Wahlfehler weder dargetan noch ersichtlich. Anlage 5 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch des Herrn M. C., 18109 Rostock – Az.: WP 215/02 – gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2003 beschlossen, dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 22. November 2002 hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag Einspruch eingelegt und diesen damit begründet, dass der Gesetzgeber bei drei Sachverhalten die aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Wahlgleichheit im Rahmen des geltenden Systems personalisierter Verhältniswahl zu beachtende Erfolgswertgleichheit nicht eingehalten habe. Erstens gelte dies für die gemäß § 6 Abs. 4 und 5 Bundeswahlgesetz (BWG) angefallenen Überhangmandate, die nicht vom Proporz der Zweitstimmen getragen seien. Zweitens richtet sich der Einspruch gegen die Berücksichtigung derjenigen Zweitstimmen, die von Wählern, die in den Berliner Wahlkreisen 86 und 87 mit ihrer Erststimme den beiden von der PDS vorgeschlagenen Kandidatinnen zum Mandatserwerb verholfen haben, für Landeslisten anderer Parteien abgegeben worden sind. Insoweit geht der Einspruchsführer von 29 257 Zweitstimmen aus, wobei die Zahl erfahrungsgemäß noch höher liegen werde. Drittens wird eingewandt, dass das Verfahren Hare/ Niemeyer nicht den Anforderungen der Erfolgswertgleichheit genüge. Diesen Anforderungen entspreche eindeutig am besten das Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte Laguë/Schepers), da es die Quadratabweichungen der Größe Sitze/Stimmen bei den einzelnen Listen minimiere; außerdem fielen dann einige Eigenheiten des Verfahrens Hare/Niemeyer weg. Auf weitere Details verzichtet der Einspruchsführer, da diese der Wissenschaft, allerdings nicht der Rechtswissenschaft und anscheinend auch nicht den Gerichten, seit langem bekannt seien. Wäre bei der Bundestagswahl 2002 das Verfahren Sainte Laguë/Schepers angewendet worden, hätte die CDU ein Mandat mehr bekommen. In der internen Verteilung wäre auf die CDU-Landesliste in Sachsen ein Sitz weniger, was sich wegen der dort ausschließlich erzielten Direktmandate nicht ausgewirkt hätte, und auf die Landesliste in Brandenburg ein Sitz mehr entfallen. Da dem Einspruchsführer nach eigenem Bekunden bekannt ist, dass der Bundestag es in ständiger Praxis ablehnt, im Wahlprüfungsverfahren die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften festzustellen, und diese Kontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorbehält, bittet er um eine möglichst zügige Bearbeitung. Der Bundeswahlleiter hat mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2002 daran erinnert, dass die Vorschriften zu Überhangmandaten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 95, 335 ff.) mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Zu den angesprochenen Berliner Zweitstimmen nimmt der Bundeswahlleiter auf sein an den Bundestagspräsidenten gerichtetes Schreiben vom 22. Oktober 2002 sowie seine Stellungnahme vom 10. Dezember 2002 zu einem anderen Wahleinspruch (WP 10/02) Bezug. Im erstgenannten Schreiben vom 22. Oktober 2002 wird über die Beratungen im Bundeswahlausschuss zu den hier interessierenden Zweitstimmen unterrichtet. Anknüpfend an die Feststellung, dass die PDS in den Berliner Wahlkreisen 86 und 87 jeweils das Wahlkreismandat errungen habe, wird zunächst ausgeführt, dass die PDS bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nicht zu berücksichtigen war, da sie weder 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhalten noch in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen habe (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BWG waren die beiden Direktmandate der PDS von der gesetzlichen Abgeordnetenzahl vor der Verhältnisrechnung nach dem Verfahren Hare/Niemeyer abzuziehen. Für den erstmaligen Fall, dass eine Partei das 5 %-Quorum verfehlt, aber ein oder zwei Direktmandate erzielt, sehe § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht die Nichtberücksichtigung der Zweitstimmen der Wähler vor, die mit ihren Erststimmen einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber gewählt haben. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG (BVerfGE 79, 161/168) ausgeführt, der Gesetzgeber werde für den damals noch nicht eingetretenen Fall „im Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit zu erwägen haben, § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG entsprechend zu ergänzen.“ Hierzu merkt der Bundeswahlleiter an, dass aufgrund des Sachzusammenhangs nur der zweite Satz von § 6 Abs. 1 BWG gemeint sein konnte. In der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 9. Oktober 2002 hat laut obigem Schreiben ein Beisitzer unter Hinweis auf diese Entscheidung gebeten, bei der Ermittlung der gültigen Zweitstimmen in analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG die betreffenden Zweitstimmen der Wähler unberücksichtigt zu lassen. Der Bundeswahlausschuss habe dies nach eingehender Erörterung mit fünf Stimmen bei drei Enthaltungen abgelehnt; für eine analoge Anwendung sei im Wesentlichen aus folgenden Gründen kein Raum gesehen worden: Der Gesetzgeber habe als Adressat des Hinweises des Bundesverfassungsgerichts § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht um die jetzt eingetretene Fallgestaltung ergänzt. Da der Gesetzgeber in Kenntnis der Anregung des Bundesverfassungsgerichts nicht tätig geworden sei, habe der Bundeswahlausschuss keine Regelungslücke für eine analoge Anwendung der Gesetzesnorm auf den nicht ausdrücklich geregelten Sachverhalt gesehen. Der Bundeswahlausschuss habe einer Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. in welcher Weise gesetzgeberisch dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts gefolgt werde, nicht vorzugreifen vermocht. Dabei erscheine die Nichtberücksichtigung von Zweitstimmen der Erststimmenwähler einer Partei, die das 5 %- Quorum verfehlt, aber ein oder zwei Wahlkreismandate errungen hat, in diesen Wahlkreisen nicht ohne weiteres zwingend, da sich die Fallgestaltung nicht unerheblich von den in § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG geregelten Tatbeständen unterscheide. Im gesetzlich geregelten Sachverhalt gebe es keine dem Wahlkreisbewerber entsprechende Landesliste, so dass alle Wähler, die mit ihren Erststimmen Erfolg hatten, nochmals mit ihren Zweitstimmen das Wahlergebnis beeinflussen würden. In den Wahlkreisen 86 und 87 habe es bei der Bundestagswahl 2002 aber eine Landesliste der PDS gegeben und die hierauf entfallenen Zweitstimmen seien bereits nach § 6 Abs. 6 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BWG für die Berechnung der Sitzverteilung nicht berücksichtigt worden. Weiterhin sei in die Erwägung einzubeziehen, dass das Bundesverfassungsgericht in beschränktem Umfang – insbesondere beim 5 %-Quorum und bei Überhangmandaten – eine Differenzierung beim Erfolgswert der Wählerstimmen hinnehme. Im Ergebnis hat der Bundeswahlausschuss vor dem Hintergrund dieser Erwägungen, der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht von 1988 und der jetzt in den beiden Wahlkreisen eingetretenen Fallgestaltung dem Gesetzgeber einhellig empfohlen, eine Novellierung des § 6 BWG zu erwägen. Mit dem zweiten, in Bezug genommenen Schreiben vom 10. Dezember 2002 hat der Bundeswahlleiter gegenüber dem Wahlprüfungsausschuss zur vorsorglich gestellten Frage, ob und ggf. wie sich eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf die Verteilung der Mandate auswirken könnte, eine Modellrechnung übermittelt. Diese zeigt im Ergebnis keine Veränderung bei der Mandatsverteilung auf. Ausgehend von der Feststellung, dass die PDS in den beiden Wahlkreisen zusammen 29 257 Zweitstimmen weniger als Erststimmen erzielt hat, wird insoweit zunächst von einem Splitting bei den Zweitstimmen für konkurrierende Parteien ausgegangen. Die Modellrechnung betrachtet sodann, welche Landeslisten in den beiden Wahlkreisen mehr Zweit- als Erststimmen erzielten, und unterstellt, dass die Differenz auf diejenigen Wähler zurückgeht, die mit ihrer Erststimme die PDS-Kandidatinnen gewählt haben. Die so ermittelten Zweitstimmen belaufen sich für die SPD auf 16 304, für die Grünen auf 4 847 und für die FDP auf 2 233. Werden sie bei der Verteilrechnung außer Betracht gelassen, ergibt sich gegenüber dem amtlichen Endergebnis aber keine abweichende Sitzverteilung. Im Gesamtergebnis entfielen auf die SPD 18 472 364 aller Zweitstimmen; sie läge damit um 10 277 niedriger als die Gesamtzahl von CDU und CSU. Angemerkt wird vom Bundeswahlleiter aber, dass die Modellrechnung wegen ihrer Annahmen zum Splittingverhalten nur Anhaltspunkte, aber keine Gewissheit über die Mandatsrelevanz verschaffen könne. Die genaue Mandatsrelevanz ließe sich nur durch Neuauszählung und Feststellung ermitteln, welche PDS-Erststimmenwähler ihre Zweitstimmen anderen Landeslisten gegeben haben. Soweit der Einspruch das geltende Berechungsverfahren Hare/Niemeyer betrifft, schließt sich der Bundeswahlleiter zunächst einem dem Wahlprüfungsausschuss vorliegenden Bericht des Bundesinnenministeriums an, durch den eine Prüfbitte des Bundestages (vgl. Bundestagsdrucksache 14/ 1560, S. 3) erfüllt worden ist. Dieser Bericht kommt zum Ergebnis, dass das Berechnungsverfahren nach Sainte Laguë/ Schepers gegenüber demjenigen nach Hare/Niemeyer als geringfügig vorzugswürdig zu betrachten, es jedoch der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen sei, für welches Verfahren er sich entscheide. Weiterhin verweist der Bundeswahlleiter auf die Stellungnahme vom 23. Februar 1999 zu zwei Einsprüchen gegen die Bundestagswahl 1998 (WP 65/98 und WP 86/98 – Bundestagsdrucksache 14/1560, S. 176 f., 184 f.) Zutreffend sei, dass die CDU bei Anwendung des Verfahrens Sainte Laguë/Schepers 191 statt 190 Sitze erhalten und die Gesamtsitzzahl 604 statt 603 betragen hätte. Dabei hätte die CDU-Landesliste in Brandenburg 5 statt 4, diejenige in Sachsen 11 statt 12 erhalten. Angesichts von 13 Direktmandaten in Sachsen wären auf die CDU dort zwei statt eines Überhangmandats entfallen. Abschließend betont der Bundeswahlleiter, dass die Bundestagswahl ordnungsgemäß nach dem Bundeswahlgesetz durchgeführt und die Sitzverteilung nach dem dort vorgesehenen Verfahren berechnet worden sei. Die Auswahl des Verfahrens liege im Ermessen des Gesetzgebers. Der Vortrag, der Einsatz des Berechnungsverfahrens Sainte Laguë/ Schepers sei verfassungsrechtlich geboten, sei bereits Gegenstand der oben erwähnten Wahlprüfungsverfahren WP 65/98 und WP 86/98 gewesen. Die Wahlprüfungsbeschwerden habe das Bundesverfassungsgericht jeweils mit Beschluss vom 22. Januar 2001 als offensichtlich unbegründet verworfen (2 BvC 1/99 und 2 BvC 5/99). Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 Wahlprüfungsgesetz von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet. Soweit der Einspruchsführer seinen Einspruch auf die Verfassungswidrigkeit der das Entstehen von Überhangmandaten ermöglichenden Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes sowie auf die gesetzliche Festlegung des Berechnungsverfahrens Sainte Laguë/Schepers stützt, kann sich hieraus kein zum Erfolg führender Wahlfehler ableiten lassen. Die Verteilung der Sitze nach der Bundestagswahl 2002 beruht auf einer korrekten Anwendung des geltenden Wahlrechts. Wie vom Einspruchsführer selbst angeführt, lehnt der Bundestag es in ständiger Praxis im Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht immer ab, die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen festzustellen. Davon abgesehen, werden die erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt. Zur Zulässigkeit von Überhangmandaten wird an der Auffassung festgehalten, die bereits die Ablehnung des vom Einspruchsführers gegen die Bundestagswahl 1998 eingelegten Einspruchs trägt und auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (WP 99/98 – Bundestagsdrucksache 14/1560, S. 87 ff. – die hiergegen eingelegte Wahlprüfungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 22. Januar 2001 als offensichtlich unbegründet verworfen worden – 2 BvC 17/99). Über die in Bundestagsdrucksache 14/1560 dargestellten Beratungen zur Frage der Überhangmandate hinaus ist daran zu erinnern, dass auch andere Wahleinsprüche gegen die Bundestagswahl 1998 aus Anlass von damals 13 Überhangmandaten zurückgewiesen worden sind (vgl. Bundestagsdrucksache 14/1560 – Anlagen 29 und 32). Zudem fanden Gesetzentwürfe der 13. Wahlperiode, die die Kompensation von Überhangmandaten vorsahen (vgl. Bundestagsdrucksache 13/5750; Plenarprotokoll 13/129 vom 11. Oktober 1996, S. 11631 ff.), ebenso wenig eine Mehrheit wie eine auch hierauf abzielende Initiative der 14. Wahlperiode (vgl. Bundestagsdrucksache 14/2150; Plenarprotokoll 14/134 vom 23. November 1999, S. 12992 ff.). Für den Gesetzgeber gaben die Entwicklungen seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts keinen Anlass, die wahlrechtlichen Bedingungen für Überhangmandate zu ändern. Soweit laut Bundesverfassungsgericht der Gesetzgeber darauf zu achten hat, dass sich die Zahl der Überhangmandate in Grenzen hält, hat das Gericht auf das 5 %-Quorum zurückgegriffen (BVerfGE 95, 335/349 und 366). Insgesamt 5 Überhangmandate bei der Bundestagswahl 2002 bleiben jedoch ebenso deutlich unter dieser Grenze wie schon 13 Überhangmandate bei der Wahl 1998. Soweit es das Bundesverfassungsgericht angesichts unterschiedlicher Größe von Wahlkreisen als einem der möglichen Entstehungsgründe für Überhangmandate für spätere Wahlen nicht mehr genügen ließ, die bisherige Grenze von 33 1/3 %, bezogen auf die durchschnittliche Bevölkerungszahl der Wahlkreise einzuhalten, enthält § 3 BWG seit 1998 strengere Maßgaben für die durch Gesetz erfolgende Einteilung der Wahlkreise. So soll die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 % nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 %, muss neu abgegrenzt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BWG). Die gesetzliche Regelung in § 3 BWG hat der Neuverteilung und Neuabgrenzung der Wahlkreise für die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag zugrunde gelegen (so zuletzt im 16. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2001 – BGBl. I S. 701, berichtigt in BGBl. 2002 I S. 1848). Auch mit der Frage des verfassungsrechtlich richtigen Berechnungsverfahrens hat sich, wie auch vom Bundeswahlleiter herausgestellt, der Bundestag im Rahmen der Wahlprüfung zur Bundestagswahl 1998 befasst (vgl. Bundestagsdrucksache 14/1560, S. 178). Zu bekräftigen ist die seinerzeitige Bewertung, dass sich mit keinem der drei üblichen Verfahren mathematisch absolut exakt die Stimmenverhältnisse auf die Verteilung der Sitze im Bundestag übertragen lassen. Gewisse Abstriche sind bei der Erfolgswertgleichheit aller Stimmen immer hinzunehmen. Dies liegt daran, dass die jeweiligen Ansprüche zwar bruchteilsmäßig genau berechnet werden können, dass aber auch auf bruchteilsmäßig berechnete Ansprüche immer nur ganzzahlige Sitze zugeteilt werden können. Jedes Verfahren erfordert daher Rundungen, deren Methode sich von Verfahren zu Verfahren unterscheidet. Auch gewisse, vom Einspruchsführer selbst nicht näher akzentuierte Effekte speziell beim Verfahren Hare/Niemeyer beruhen hierauf. Sind aber Ungenauigkeiten nach jedem Verfahren unvermeidbar, liegt die Auswahl des Verfahrens im Ermessen des Gesetzgebers. Das Bundesverfassungsgericht hat 1988 gerade mit Blick auf das Verfahren Hare/Niemeyer festgestellt, dass die Verteilung von Resten ganzer Zahlen auf zu vergebende ganze Sitze zwangsläufig zu einem real unterschiedlichen Erfolgswert der für die einzelnen Parteien abgegebenen Stimmen führt und im Ergebnis die Entscheidung für ein bestimmtes System der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen bleibt (BVerfGE 79, 169/171). Zu einem späteren Zeitpunkt hat das Bundesverfassungsgericht Wahlprüfungsbeschwerden, die sich gegen Wahlprüfungsentscheidungen des Bundestages insbesondere im Zusammenhang mit dem Effekt des negativen Stimmgewichts richteten (Bundestagsdrucksache 14/1560, S. 176 ff., 183 ff.), jeweils mit Beschluss vom 22. Januar 2001 (2 BvC 1/99 und 5/99) verworfen und nur ausgeführt, dass sie aus den durch ein Berichterstatterschreiben mitgeteilten Erwägungen offensichtlich unbegründet seien. Im Berichterstatterschreiben wird laut Schreiber (Handbuch des Wahlrechts, 7. Auflage, § 6 Rn. 6b) darauf verwiesen, dass mit der Entscheidung des Gesetzgebers für eine personalisierte Verhältniswahl der Erfolgswertgleichheit aller Stimmen nur eine von vornherein begrenzte Tragweite zukomme, so dass der beanstandete Effekt eines negativen Erfolgswertes, zu dem das Berechnungsverfahren Hare/Niemeyer führe, nicht die Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelung bewirken könne. Auch mit Blick auf die tatsächlichen Ergebnisse der Bundestagswahl 2002 kann nicht von einer verfassungswidrigen Verzerrung der Erfolgswertgleichheit durch das geltende Verfahren anstelle des vom Einspruchsführer bevorzugten Verfahrens Sainte Laguë/Schepers gesprochen werden. Wie vom Bundeswahlleiter in einer Modellrechnung ermittelt, würde sich im Ergebnis nur die Zahl der Sitze der CDU und damit die Gesamtzahl des Bundestages um einen Sitz erhöhen. Die Mehrheitsverhältnisse und das Stärkeverhältnis der Fraktionen im Bundestag zueinander blieben unberührt, so dass offen bleiben kann, ob im Ausnahmefall hiervon abweichende Effekte verfassungsrechtliche Qualität hätten. Zu berücksichtigen wäre in diesem Zusammenhang aber, dass das Bundesverfassungsgericht nicht ausgleichsfähige Überhangmandate – mit Mindestvorgaben für deren Höchstzahl und die Wahlkreisgrößen – akzeptiert hat, die sogar „die Frage von Mehrheit und Minderheit beeinflussen können“ (BVerfGE 95, 335/363). Hiervon zu trennen ist die nicht auf der verfassungsrechtlichen Ebene angesiedelte Frage, ob angesichts bestimmter Effekte das Verfahren Hare/Niemeyer durch dasjenige nach Sainte Laguë/Schepers ersetzt werden sollte. Dieser Frage wird von der Wahlprüfung gesondert nachzugehen sein. Auch bei der Berücksichtigung der in den Wahlkreisen 86 und 87 abgegebenen Zweitstimmen ist kein Wahlfehler geschehen. Für eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf die Ergebnisse in den Wahlkreisen 86 und 87 war kein Raum. Daher waren diejenigen Zweitstimmen zu berücksichtigen, die von solchen Wählern für Listen anderer Parteien als der PDS abgegeben worden sind, die mit ihrer Erststimme die beiden von der PDS vorgeschlagenen Bewerberinnen gewählt haben. Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht 1988 (BVerfGE 79, 161 ff.) an den Gesetzgeber gewandt und im Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit zu erwägen gegeben, § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG entsprechend zu ergänzen. Dabei ist es unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift von einer Regelungslücke ausgegangen. Dieser Beschluss hat in der Folgezeit aber nicht zu einer Ergänzung von § 6 BWG geführt. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts lässt sich keine Verpflichtung für die Wahlbehörden zu einer analogen Anwendung ableiten. Eine derartige Verpflichtung wäre nur in Betracht gekommen, wenn das Gericht gegenüber den die Wahl durchführenden Stellen die analoge Anwendung unmissverständlich angeordnet hätte. Angesprochen wurde aber nur der Gesetzgeber, der eine entsprechende Ergänzung – wörtlich – „zu erwägen habe(n)“. Dies bedeutet, dass dem Gesetzgeber trotz der vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Begriffe „Rechtsklarheit“ und „Regelungslücke“ ein gewisser Entscheidungsspielraum belassen sein sollte. Hat aber der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung (nur) zu erwägen, muss eine analoge Anwendung der Vorschrift durch die Wahlbehörden ausscheiden. Einer derartigen Verfahrensweise der Wahlbehörden, die notwendig einen Bewertungsspielraum bedingte, stünde die auch vom Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das Wahlrecht betonte notwendige Rechtsklarheit entgegen. Dabei ist zu beachten, dass in die Vorbereitung und Durchführung der Wahl eine Vielzahl vorwiegend auch ehrenamtlich Tätiger eingebunden ist, was naturgemäß eindeutige und überall einheitlich umsetzbare Vorgaben voraussetzt. Gegen eine analoge Anwendung spricht weiterhin, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG Ausnahmen vom Grundsatz der Berücksichtigung aller abgegebenen Stimmen vorsieht und eine analoge Anwendung von Ausnahmeregelungen grundsätzlich problematisch erscheint. Ohnehin erscheinen, wie auch im Bundeswahlausschuss angeklungen, die gesetzlich erfassten Sachverhalte und die jetzige Konstellation nicht in jeglicher Hinsicht vergleichbar. So musste sich in der jetzigen Konstellation der durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG zu verhindernde doppelte Erfolgswert beider Stimmen nicht zwangsläufig einstellen. Zunächst dürfte wohl kaum einem Wähler, der am 22. September 2002 in den Wahlkreisen 86 und 87 seine Erstimme den von der PDS vorgeschlagenen Direktbewerberinnen geben wollte, bewusst gewesen sein, dass bei einer analogen Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG seine Zweitstimme zu Gunsten einer anderen Liste unberücksichtigt bleiben könnte. Insbesondere lag aber vor dem Wahltermin ein Erwerb von mindestens drei Direktmandaten durch die PDS nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit. Damit befand sich derjenige Wähler, der seine Erststimme einer PDS-Kandidatin und seine Zweitstimme einer anderen Landesliste gab, grundsätzlich in derselben Ausgangslage wie andere Wähler, die das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 335/367) anerkannte Stimmensplitting betrieben haben. Mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG ausdrücklich erfassten Wahlverhalten hätte sich eine gewisse Vergleichbarkeit nur ergeben, wenn ein Erwerb von drei Direktmandaten fernab jeder Wahrscheinlichkeit gelegen hätte. Schließlich könnte eine im Wahlprüfungsverfahren anzuordnende Analogie, um eine angenommene Verfassungswidrigkeit eines lückenhaften § 6 Abs. 1 BWG zu beheben, in Widerspruch geraten zur überkommenen Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Bundestages, nicht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Wahlrechtsnorm berufen zu sein (vgl. zuletzt Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 6. Juni 2003 – Bundestagsdrucksache 15/1150, Anlage 14). Im Übrigen ist offen, ob das Bundesverfassungsgericht an seinem 1988 erteilten Auftrag festhält. So wurde im späteren Urteil zu Überhangmandaten (BVerfGE 95, 335/363) bei einer Gesamtbetrachtung § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG erneut gerechtfertigt, ohne aber die Ausführungen von 1988 zu zitieren oder den Auftrag an den Gesetzgeber zu wiederholen. Auch im Beschluss zur Berufung von Nachrückern trotz Überhangmandaten (BVerfGE 97, 317/325) wird bei den Konstellationen, in denen ausschließlich die Erststimme für den Mandatserwerb von Bedeutung ist, nur die ausdrückliche Regelung dargestellt, nicht aber die 1988 als vergleichbar erachtete Konstellation erfolgreicher Direktkandidaten, deren Partei an der 5 %-Hürde scheitert, erwähnt. Selbstverständlich ist auch im Anschluss an die vom Bundeswahlleiter übermittelte Empfehlung des Bundeswahlausschusses eine Ergänzung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht ausgeschlossen. Hierüber ist aber nicht im Wahlprüfungsverfahren zu befinden. Die vom Bundeswahlleiter vorgelegten hypothetischen Berechnungen, die nicht zur Änderung der Sitzzuteilung führen, sind zur Kenntnis genommen worden. Da aber ein Wahlfehler nicht festzustellen ist, sind Art und Umfang denkbarer Verschiebungen bei der Mandatsverteilung nicht entscheidungserheblich. Ihnen ist daher nicht nachzugehen, insbesondere besteht kein Anlass, die betreffenden Zweitstimmen erneut auszählen zu lassen. Anlage 6 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch des Herrn K. H., 53879 Euskirchen – Az.: WP 33/02 – gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2003 beschlossen, dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 27. September 2003, ergänzt um Schreiben vom 10. Oktober, 18. November 2002 und 11. März 2003, hat der Einspruchsführer, anwaltlich durch sich selbst vertreten, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag Einspruch eingelegt und diesen auf mehrere Gründe gestützt. In Hamburg habe, wie von „Bild am Sonntag“ am 22. September 2002 gemeldet, ein Verein „Demokratie International“ unter gefälschtem Briefkopf des Senats durch Postwurfsendung an 150 000 Haushalte aufgefordert, Briefwahlunterlagen anzufordern und an Ausländer weiterzugeben. Es sei davon auszugehen, dass ein erheblicher Stimmenanteil illegal vergeben worden sei. In der Konsequenz müssten in Hamburg, wenn nicht sogar im gesamten Bundesgebiet Neuwahlen durchgeführt werden. Ein vergleichbarer Aufruf sei laut „Bild am Sonntag“ auch in anderen Städten per E-Mail verbreitet worden. Ebenfalls laut „Bild am Sonntag“ vom 22. September 2002 habe in Berlin ein so bezeichneter „Bundeswahlmagistrat“ die Bevölkerung aus „Sicherheitsgründen“ aufgefordert, den Stimmzettel zu unterschreiben, um eine mehrfache Stimmabgabe zu vermeiden. Im Wahlkreis 253 (Augsburg-Stadt) hätten sich 40 ausgefüllte Stimmzettel bereits in den vor dem Wahltag verschlossenen und im Wahllokal deponierten Urnen befunden. Bezug genommen wird insoweit auf einen Bericht im „Kölner Stadtanzeiger“ vom 10. Oktober 2002. Im Ergebnis seien alle vorgefertigten Stimmzettel, vor allem solche mit einer Erststimme für die PDS, für ungültig zu erklären und das Wahlergebnis insgesamt neu festzustellen. Nach Rechtsauffassung des Einspruchsführers sei in Ausburg sogar eine Neuwahl erforderlich. In Berlin hätten Zweitstimmen derjenigen Wähler, die mit ihrer Erststimme zwei von der PDS vorgeschlagene Kandidatinnen gewählt hätten, und die insbesondere der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu gute gekommen seien, in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht berücksichtigt werden dürfen. Nach dieser Bestimmung werden Zweitstimmen derjenigen Wähler nicht berücksichtigt, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber bzw. einen gewählten Kandidaten abgegeben haben, für dessen Partei keine Landesliste zugelassen war. Bezug genommen wird auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1988 (BVerfGE 79, 161 ff.), der diese Vorschrift als verfassungsmäßig ansah, in seiner Begründung aber auch den seinerzeit noch nicht eingetretenen Fall von ein oder zwei erfolgreichen Direktkandidaten einer ansonsten an der 5 %-Hürde scheiternden Partei ansprach, das Fehlen einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung feststellte und dem Gesetzgeber aufgab, im Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit zu erwägen, § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG entsprechend zu ergänzen. Der Einspruchsführer geht davon aus, dass diese Regelung entsprechend hätte angewendet werden müssen, und stützt dies unter anderem an die vom Bundesverfassungsgericht betonte Rechtsklarheit. In diesem Zusammenhang hat der Einspruchsführer erstmalig im Schreiben vom 13. März 2003 die angefallenen Überhangmandate angesprochen und insbesondere auf die mit Stimmengleichheit im Senat getroffene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1997 (BVerfGE 95, 335 ff.) verwiesen, wonach Überhangmandate mit gewissen Einschänkungen hinsichtlich ihrer Zahl und der Einteilung der Wahlkreise als verfassungsmäßig erachtet wurden, weil damit niemals Mehrheiten verändert worden seien. Der Einspruchsführer macht geltend, dass bei einer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG analog erfolgenden Nichtberücksichtigung der angesprochenen Zweitstimmen die SPD ihren Vorsprung an Zweitstimmen gegenüber der CDU/CSU verlieren würde. Behielte die SPD aber über ihre vier Überhangmandate einen Vorsprung von drei Mandaten vor der CDU/ CSU, würde dies den wahlrechtlichen Grundsatz der Erfolgswertgleichheit verletzen. Schließlich wird beanstandet, dass aus Thüringen nur 17 und nicht 20 Abgeordnete in den Bundestag eingezogen seien. Zwar hätten bei der Verteilung der Zweitstimmen auf die Listen diejenigen für die PDS nicht berücksichtigt werden dürfen; diese hätten aber nicht insgesamt von den Zweitstimmen abgezogen werden dürfen, da ansonsten in Thüringen weniger Zweitstimmen in die Verteilung einfließen und sich ein starkes Übergewicht für die SPD manifestieren würde. Zum Erfolg seines Wahleinspruchs verweist der Einspruchsführer zum einen darauf, dass der Vorsprung der SPD vor der CDU/CSU laut amtlichem Endergebnis von 8 864 auf 6 027 Stimmen gegenüber dem vorläufigen Endergebnis geschrumpft und es zu zahlreichen Fehlerberichtigungen gekommen sei. Zum anderen sei der Einspruch wegen zahlreicher Unregelmäßigkeiten und der Auswirkungen auf das Wahlergebnis begründet. Die SPD werde ihren Stimmenvorsprung verlieren, so dass die CDU/CSU die stärkste Fraktion im Bundestag mit Konsequenzen für das Amt des Bundestagspräsidenten sowie die Verteilung der Vorsitze bei den Ausschüssen stelle. „Rein theoretisch“ sei auch eine Regierungsbildung durch die Fraktionen der CDU/CSU und FDP möglich. Der Landeswahlleiter der Freien und Hansestadt Hamburg hat zum Aufruf in Hamburg, angeforderte Briefwahlunterlagen weiter zu geben, eine Pressemitteilung übersandt, die unter dem gefälschten Briefkopf der Staatlichen Pressestelle mit Datum vom 11. September 2002 eine derartige Aktion vorstellt, befürwortende Aussagen von Bürgermeister von Beust enthält und berichtet, „in den letzten Tagen“ seien 125 000 Postwurfsendungen verteilt worden. Diese dem Landeswahlamt bereits am 10. September 2002 zugegangene Pressemitteilung habe den Landeswahlleiter veranlasst, bereits am selben Tage mit einer Presseerklärung auf den Fälschungscharakter und den Straftatbestand des § 107a Strafgesetzbuch hinzuweisen. Der Landeswahlleiter betont, dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine tatsächliche Verteilung des Aufrufs als Postwurfsendung und auch keine konkreten Hinweise auf entsprechende Einzelfälle, in denen es tatsächlich zu einer Stimmenweitergabe gekommen wäre, gegeben habe. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, deren Akte gemäß § 5 Wahlprüfungsgesetz beigezogen worden ist, ist am 2. Dezember 2002 eingestellt worden, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Zur Aufforderung in Berlin, Stimmzettel zu unterschreiben, hat der Landeswahlleiter bestätigt, dass in Teilen des Berliner Bezirks Reinickendorf ein entsprechendes Flugblatt einige Tage vor dem Wahltermin verteilt worden sei. Darauf hin seien die betreffenden Wahlvorstände veranlasst worden, die Wähler bei Ausgabe der Stimmzettel zu informieren, dass Stimmzettel nicht zu unterschreiben seien, und daran erinnert worden, Stimmzettel durch Beschluss für ungültig zu erklären, die in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise gekennzeichnet seien. Das Bezirkswahlamt habe nach der Wahl die Beschlussfälle überprüft und festgestellt, dass es insgesamt zwei unterschriebene, für ungültig erklärte Stimmzettel gegeben habe. Zum Vortrag, in Augsburg hätten sich bereits ausgefüllte Stimmzettel in den verschlossenen Urnen befunden, bezeichnet es der Kreiswahlleiter als ausgeschlossen, dass vorgezeichnete Stimmzettel in die am Wahlsonntag vor Eröffnung der Wahlhandlung geleerten und anschließend verschlossenen Urnen gelangt seien. Aus seiner Stellungnahme vom 6. November 2002 einschließlich zwei beigefügter Vermerke, einer ergänzenden Auskunft sowie aus der gemäß § 5 beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Augsburg ergibt sich, dass insgesamt 45 Stimmzettel bei Erst- und Zweitstimme für unterschiedliche Parteien als vorgekennzeichnet festgestellt worden sind. Diese Stimmzettel sind laut Ermittlungsergebnis vor dem Wahltag von einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung in die Urnen gegeben worden. Die Urnen seinen mit Stimmzetteln und sonstigen Unterlagen bestückt und zu den Wahllokalen transportiert worden. Am Morgen des Wahltages sind die Urnen nach übereinstimmender Aussage der jeweiligen Wahlvorstände entleert und wieder verschlossen worden. Die Vorkennzeichnung sei entweder bereits beim Entleeren der Urne oder später auf Hinweis eines Wählers, dem ein gekennzeichneter Stimmzettel ausgehändigt worden war, oder bei der einem derartigen Hinweis eines Wählers oder eines anderen Wahlvorstandes folgenden Durchsicht der noch unbenutzten Stimmzettel festgestellt worden. Ob es bei Wählern, die möglicherweise ihren Stimmzettel nicht ganz aufgeklappt hatten, zu unentdecktem doppelten Ankreuzen wegen der am unteren Rand des Stimmzettels befindlichen Kreise für PDS bzw. NPD gekommen sein könnte, wurde bei der Durchsicht der ungültigen Stimmen kontrolliert und unter der Kriterium unterschiedlicher Stifte verneint. Auch eine erneute Durchsicht unter der Vorgabe – Erstimme PDS, Zweitstimme NPD + weitere Stimmen – hat nach einem Vermerk des Kreiswahlleiters nur einen Stimmzettel ergeben, bei dem – jeweils mit rotem Holzstift – die Erststimme der PDS und je eine Zweitstimmen den Republikanern und der NPD gegeben worden ist. Weitere Auffälligkeiten seien bei der Überprüfung nicht festzustellen gewesen. Das Ermittlungsverfahren gegen den Mitarbeiter der Stadt Augsburg ist im Ergebnis wegen Absehens von einer Verfolgung gemäß § 45 Abs. 1 i.V. m. § 109 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz eingestellt worden. Die Gründe führen dabei unter anderem an, dass die Art der Tatbegehung einen Erfolgseintritt praktisch ausgeschlossen habe. Zur Frage der Zweitstimmen in Berlin hat der Bundeswahlleiter mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 an den Bundestagspräsidenten über die Beratungen im Bundeswahlausschuss zu den hier interessierenden Zweitstimmen unterrichtet. Anknüpfend an die Feststellung, dass die PDS in den Berliner Wahlkreisen 86 und 87 jeweils das Wahlkreismandat errungen habe, wird zunächst ausgeführt, dass die PDS bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nicht zu berücksichtigen war, da sie weder 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhalten noch in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen habe (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BWG waren die beiden Direktmandate der PDS von der gesetzlichen Abgeordnetenzahl vor der Verhältnisrechnung nach dem Verfahren Niemeyer abzuziehen. Für den erstmaligen Fall, dass eine Partei das 5 %-Quorum verfehlt, aber ein oder zwei Direktmandate erzielt, sehe § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht die Nichtberücksichtigung der Zweitstimmen der Wähler vor, die mit ihren Erststimmen einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber gewählt haben. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG (BVerfGE 79, 161/168) ausgeführt, der Gesetzgeber werde für den damals noch nicht eingetretenen Fall „im Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit zu erwägen haben, § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG entsprechend zu ergänzen.“ Hierzu merkt der Bundeswahlleiter an, dass aufgrund des Sachzusammenhangs nur der zweite Satz von § 6 Abs. 1 BWG gemeint sein konnte. In der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 9. Oktober 2002 hat laut obigem Schreiben ein Beisitzer unter Hinweis auf diese Entscheidung gebeten, bei der Ermittlung der gültigen Zweitstimmen in analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG die betreffenden Zweitstimmen der Wähler unberücksichtigt zu lassen. Der Bundeswahlausschuss habe dies nach eingehender Erörterung mit fünf Stimmen bei drei Enthaltungen abgelehnt; für eine analoge Anwendung sei im Wesentlichen aus folgenden Gründen kein Raum gesehen worden: Der Gesetzgeber habe als Adressat des Hinweises des Bundesverfassungsgerichts § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht um die jetzt eingetretene Fallgestaltung ergänzt. Da der Gesetzgeber in Kenntnis der Anregung des Bundesverfassungsgerichts nicht tätig geworden sei, habe der Bundeswahlausschuss keine Regelungslücke für eine analoge Anwendung der Gesetzesnorm auf den nicht ausdrücklich geregelten Sachverhalt gesehen. Der Bundeswahlausschuss habe einer Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. in welcher Weise gesetzgeberisch dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts gefolgt werde, nicht vorzugreifen vermocht. Dabei erscheine die Nichtberücksichtigung von Zweitstimmen der Erststimmenwähler einer Partei, die das 5 %- Quorum verfehlt, aber ein oder zwei Wahlkreismandate errungen hat, in diesen Wahlkreisen nicht ohne weiteres zwingend, da sich die Fallgestaltung nicht unerheblich von den in § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG geregelten Tatbeständen unterscheide. Im gesetzlich geregelten Sachverhalt gebe es keine dem Wahlkreisbewerber entsprechende Landesliste, so dass alle Wähler, die mit ihren Erststimmen Erfolg hatten, nochmals mit ihren Zweitstimmen das Wahlergebnis beeinflussen würden. In den Wahlkreisen 86 und 87 habe es bei der Bundestagswahl 2002 aber eine Landesliste der PDS gegeben und die hierauf entfallenen Zweitstimmen seien bereits nach § 6 Abs. 6 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BWG für die Berechnung der Sitzverteilung nicht berücksichtigt worden. Weiterhin sei in die Erwägung einzubeziehen, dass das Bundesverfassungsgericht in beschränktem Umfang – insbesondere beim 5 %-Quorum und bei Überhangmandaten – eine Differenzierung beim Erfolgswert der Wählerstimmen hinnehme. Im Ergebnis hat der Bundeswahlausschuss vor dem Hintergrund dieser Erwägungen, der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1988 und der jetzt in den beiden Wahlkreisen eingetretenen Fallgestaltung dem Gesetzgeber einhellig empfohlen, eine Novellierung des § 6 BWG zu erwägen. Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Dezember 2002 hat der Bundeswahlleiter gegenüber dem Wahlprüfungsausschuss zur vorsorglich gestellten Frage, ob und ggf. wie sich eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf die Verteilung der Mandate auswirken könnte, eine Modellrechnung übermittelt. Diese zeigt im Ergebnis keine Veränderung bei der Mandatsverteilung auf. Ausgehend von der Feststellung, dass die PDS in den beiden Wahlkreisen zusammen 29 257 Zweitstimmen weniger als Erststimmen erzielt hat, wird insoweit zunächst von einem Splitting bei den Zweitstimmen für konkurrierende Parteien ausgegangen. Die Modellrechnung betrachtet sodann, welche Landeslisten in den beiden Wahlkreisen mehr Zweit- als Erststimmen erzielten, und unterstellt, dass die Differenz auf diejenigen Wähler zurückgeht, die mit ihrer Erststimme die PDS- Kandidatinnen gewählt haben. Die so ermittelten Zweitstimmen belaufen sich für die SPD auf 16 304, für die Grünen auf 4 847 und für die FDP auf 2 233. Werden sie bei der Verteilrechnung außer Betracht gelassen, ergibt sich gegenüber dem amtlichen Endergebnis aber keine abweichende Sitzverteilung. Im Gesamtergebnis entfielen auf die SPD 18 472 364 aller Zweitstimmen; sie läge damit um 10 277 niedriger als die Gesamtzahl von CDU und CSU. Angemerkt wird vom Bundeswahlleiter aber, dass die Modellrechnung wegen ihrer Annahmen zum Splittingverhalten nur Anhaltspunkte, aber keine Gewissheit über die Mandatsrelevanz verschaffen könne. Die genaue Mandatsrelevanz ließe sich nur durch Neuauszählung und Feststellung ermitteln, welche PDS-Erststimmenwähler ihre Zweitstimmen anderen Landeslisten gegeben haben. Zur Zahl der 17 Abgeordneten aus Thüringen hat der Bundeswahlleiter mit Schreiben vom 3. Februar 2003 ausgeführt, dass zehn in Wahlkreisen und sieben über die Landeslisten gewählt worden seien. Unzutreffend sei eine Annahme, dass auf jedes Land doppelt so viele Abgeordnete wie Wahlkreise entfielen. Ein Anspruch der Länder auf eine „idealtypische regionale Verteilung“ der Sitze existiere nicht. Vielmehr sei der Wählerwille entscheidend, indem die Sitze gemäß § 6 Abs. 1 BWG nach den in den einzelnen Ländern jeweils abgegebenen gültigen Zweitstimmen verteilt würden. Deshalb könne es – begünstigt durch die in § 7 Abs. 1 BWG geregelte Listenverbindung – zu einer „Unterrepräsentanz“ solcher Länder kommen, die weniger Zweitstimmen in die Verteilung einbrächten. In Thüringen habe die Wahlbeteiligung mit 74, 8 % um 4, 3 % unter der bundesweiten gelegen. Zudem seien die zu berücksichtigenden Zweitstimmen in Thüringen geringer ausgefallen, da dort die PDS mit 17, 0 % ihren zweithöchsten Anteil errungen habe. Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet, da sich keine Wahlfehler haben feststellen lassen. Für Hamburg lässt sich ein Wahlfehler durch die geltend gemachte Weitergabe von Briefwahlunterlagen an Dritte nicht feststellen, da es schon keinerlei Anhaltspunkte gibt, dass es tatsächlich zu einer derartigen Aktion gekommen ist. Die Größenordnung von behaupteten 125 000 verteilten Postwurfsendungen hätte es nahe gelegt, dass zumindest in Einzelfällen Empfänger einer Postwurfsendung beim Landeswahlamt oder anderen Stellen rückgefragt oder ihnen ein Exemplar übermittelt hätten. Auch in der Presse hat es, soweit ersichtlich, vor dem Wahltag nur in der Hamburger „Tageszeitung“ eine Resonanz gegeben. Die Ausgabe vom 12. September 2003 berichtet über den Aufruf, gibt aber zugleich die Hinweise des Hamburger Landeswahlleiters auf eine Strafbarkeit wegen Wahlfälschung wieder. Ob der Aufruf auch in anderen Städten per E-Mail verbreitet worden und ob es zur Weitergabe von Briefwahlunterlagen gekommen ist, lässt sich mangels näherer, auch vom Einspruchsführer nicht vorgetragener Anhaltspunkte nicht feststellen. Der Aufruf in Berlin, die Stimmzettel zu unterschreiben, stellt zwar den Versuch einer unzulässigen Einflussnahme Dritter auf die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl dar. Als Wahlfehler wäre dieses Vorgehen aber nur zu werten, wenn der Aufruf in ähnlich schwerwiegender Weise wie mit Mitteln des Zwangs oder Drucks auf die Wählerwillensbildung eingewirkt hat, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr bestanden hätte (vgl. BVerfGE 103, 111/133). Da laut Stellungnahme des Landeswahlleiters die betreffenden Wahlvorstände jedoch aufgefordert wurden, die Wähler von einer Unterschrift abzuhalten, und es nur zwei entsprechende Ungültigkeitsfälle gegeben hat, ist von einer wirksamen Abwehr auszugehen. Ebenso wenig führen die Vorgänge in Augsburg zur Begründetheit des Wahleinspruchs. Das Verhalten eines Mitarbeiters der Stadtverwaltung gefährdete zwar die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen und muss den für die Wahldurchführung zuständigen Stellen zugerechnet werden. Wie sich aus den dem Wahlprüfungsausschuss vorliegenden Unterlagen und Auskünften ergibt, ist nicht davon auszugehen, dass sich vorgekennzeichnete Stimmzettel, die das Ergebnis hätten verfälschen können, nach Verschließen der Wahlurnen am Morgen des Wahltags in den Urnen befunden haben. Ebensowenig lässt sich feststellen, dass – abgesehen von der Frage der Relevanz für das Wahlergebnis – abgegebene Stimmen dadurch ungültig geworden sind, dass ein Wähler bei seiner Stimmabgabe bereits vorhandene Kennzeichnung übersehen und durch seine (zusätzlichen) Stimmen im Ergebnis ungültig gewählt hat. Auch bei der Berücksichtigung der in den Wahlkreisen 86 und 87 abgegebenen Zweitstimmen ist kein Wah

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