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zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 21/1858, 21/2453, 21/2634 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG)

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 21/2638 · Bericht · Original ↗

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zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 21/1858, 21/2453, 21/2634 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2638 21. Wahlperiode 05.11.2025 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1858, 21/2453, 21/2634 – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) Bericht der Abgeordneten Dr. Yannick Bury, Ulrike Schielke-Ziesing, Kathrin Michel, Leon Eckert und Tamara Mazzi Der Gesetzentwurf beabsichtigt eine Reihe von Änderungen, die zur digitalen Transformation, zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen sollen, um die Leistungsfähigkeit des Sozialstaats zu stärken. Wichtige Maßnahmen umfassen die Schaffung einer sozialdatenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage für die Entwicklung von KI-Modellen und -Systemen, die verwaltungstechnisch erleichterte Rentenfeststellung, indem bei der Berechnung einer Altersrente zukünftig die Entgelte der letzten Arbeitsmonate vor Rentenbeginn stets mit einer Hochrechnung ermittelt werden und die Aufhebung abgelaufener Übergangsregelungen. Zudem soll ein individuelles, personenzentriertes und rechtskreisübergreifendes Fallmanagement in der Rentenversicherung eingeführt und die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen aus dem Europäischen Sozialfonds Plus- Förderprogramm „IQ – Integration durch Qualifizierung“ auf die Bundesagentur für Arbeit übertragen werden, um mehr Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen nachhaltig als Fachkräfte in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren. Darüber hinaus hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: − Regelung zur Entwicklung von KI-Modellen und -Systemen (§§ 67c, 69 SGB X): Die Verwendung von „echten“ Sozialdaten soll ausgenommen und eine Befugnis zur Übermittlung anonymisierter bzw. pseudonymisierter Sozialdaten zwischen den Stellen, die zur Wahrung des Sozialgeheimnisses verpflichtet sind, aufgenommen werden. − KI-System im Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (§ 28p Absatz 8a SGB IV): Einführung einer Rechtsgrundlage zum Einsatz eines KI-Systems bei den Arbeitgeberprüfungen der Rentenversicherung. Die neue Rechtsgrundlage soll es der Deutschen Rentenversicherung Bund ermöglichen, ein solches System zu betreiben und dessen Verarbeitungsergebnisse den Rentenversicherungsträgern zur Verfügung zu stellen. − Finanzierung von Maßnahmen der digitalen Transformation aus Bundesmitteln (§ 79a SGB IV): Für die Laufzeit des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität soll eine Ermächtigungsgrundlage zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Maßnahmen der digitalen Transformation der Sozialversicherungsträger auf Bundesebene geschaffen werden. − Regelung zur Systemprüfung (§ 95b Absatz 5 SGB IV): Streichung der Aufzählung des Künstlersozialversicherungsgesetzes. − Kindergeld/Kinderzuschlag: Damit die Auszahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag zukünftig auch – wie im SGB VI und SGB VII vorgesehen – ausschließlich per Überweisung auf Konten erfolgt, soll eine Sonderregelung abweichend von § 47 SGB I aufgenommen werden. − Die Mitteilungspflichten von Zahlstellen sollen um Leistungen aus Altersvorsorgevermögen erweitert werden (§ 202 Absatz 1 Satz 1 SGB V). − Mitteilungen an die Arbeitgeber über die Befreiung von der Versicherungspflicht sollen zukünftig in Textform erfolgen (§ 6 SGB VI). − Das Inkrafttreten der Streichung von § 317 SGB VI soll an das Inkrafttreten der Änderung des § 300 Absatz 3 SGB VI (1. Januar 2027) angepasst werden. − Klarstellung der Zuständigkeiten der örtlichen Schwerbehindertenvertretung und der Gesamt- bzw. Hauptschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 6 Satz 3 SGB IX). Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Rentenversicherungsträger von 30,7 Mio. Euro jährlich. Die gesetzliche Rentenversicherung erzielt mittel- bis langfristig Einsparungen durch vermiedene bzw. zeitlich verschobene Erwerbsminderungsrenten. Wieder erwerbstätige Versicherte zahlen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern und verfügen über eine gesteigerte Kaufkraft. Der Wegfall der bisher von den Rentenversicherungsträgern in Härtefällen zu tragenden Kosten für Barauszahlungen im SEPA-Raum führt zu Minderausgaben von 84.000 Euro pro Jahr. Für BA ergeben sich durch die Änderungen des Ordnungswidrigkeitenrechts Mehrausgaben von 662.000 Euro im Jahr 2025, die ab 2026 auf 545.000 Euro jährlich absinken. Die vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland führt in den Jahren 2026 bis 2028 zu Mehrausgaben von 4 Mio. Euro jährlich. Die Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung bei der BA führt ab 2029 zu jährlichen Mehrausgaben von 42,4 Mio. Euro. Die Möglichkeit der Fahrkostenerstattung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte für notwendige Meldungen bei den Agenturen für Arbeit (§ 310a SGB III) führt mittelfristig zu jährlichen Mehrausgaben im Haushalt der BA in Höhe von rund 1 Mio. Euro. Bezüglich der Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung für landwirtschaftliche Betriebe ist davon auszugehen, dass aktuell weniger als 100.000 Personen in Saisonarbeitsverhältnissen in den Betrieben der Landwirtschaft die geltenden zeitlichen Grenzen ausschöpfen. Soweit diese 20 Tage länger versicherungsfrei arbeiten, sind Mindereinnahmen bis zu einer Höhe von rund 150 Mio. Euro pro Jahr über alle Sozialversicherungszweige hinweg zu erwarten. Diese Betrachtung legt als Alternativszenario eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu Grunde. Ein Ausfall von 150 Mio. Euro teilt sich wie folgt auf die unterschiedlichen Sozialversicherungszweige auf: Rentenversicherung 66 Mio. Euro, gesetzliche Krankenversicherung 62,1 Mio. Euro, soziale Pflegeversicherung 12,8 Mio. Euro und Arbeitslosenversicherung 9,2 Mio. Euro. Es sind keine Auswirkungen auf die Bundeszuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten. Ein mögliches Alternativszenario wäre die Beschäftigung einer höheren Zahl von kurzfristig Beschäftigten mit kürzeren Dauern. In diesem Alternativszenario würden sich durch die Neuregelung keine Mindereinnahmen in den Sozialversicherungszweigen ergeben. Weitere Haushaltsausgaben entstehen nicht. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürger werden um rund 94 000 Stunden Erfüllungsaufwand jährlich entlastet. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft wird um rund 1,5 Mio. Euro Erfüllungsaufwand pro Jahr entlastet. Diese Entlastung wird im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Bürokratiebremse nach dem Prinzip „one in, one out“ berücksichtigt. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Für die Wirtschaft entstehen durch die Änderungen keine Informationspflichten. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Mit der Umsetzung des Gesetzes entstehen der Verwaltung im Saldo jährliche Mehraufwände von rund 5 Mio. Euro. Daneben erfolgt eine einmalige Entlastung der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von rund 43 Mio. Euro. Weitere Kosten Keine. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 5. November 2025 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Dr. Yannick Bury Berichterstatter Ulrike Schielke-Ziesing Berichterstatterin Kathrin Michel Berichterstatterin Leon Eckert Berichterstatter Tamara Mazzi Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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