zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 21/1858, 21/2453, 21/2634 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG)
Text
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 21/1858, 21/2453, 21/2634 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2638
21. Wahlperiode 05.11.2025
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1858, 21/2453, 21/2634 –
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze
(SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG)
Bericht der Abgeordneten Dr. Yannick Bury, Ulrike Schielke-Ziesing,
Kathrin Michel, Leon Eckert und Tamara Mazzi
Der Gesetzentwurf beabsichtigt eine Reihe von Änderungen, die zur digitalen
Transformation, zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen sollen, um
die Leistungsfähigkeit des Sozialstaats zu stärken. Wichtige Maßnahmen umfassen die
Schaffung einer sozialdatenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage für die Entwicklung
von KI-Modellen und -Systemen, die verwaltungstechnisch erleichterte
Rentenfeststellung, indem bei der Berechnung einer Altersrente zukünftig die Entgelte der letzten
Arbeitsmonate vor Rentenbeginn stets mit einer Hochrechnung ermittelt werden und
die Aufhebung abgelaufener Übergangsregelungen. Zudem soll ein individuelles,
personenzentriertes und rechtskreisübergreifendes Fallmanagement in der
Rentenversicherung eingeführt und die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen
mit ausländischen Berufsqualifikationen aus dem Europäischen Sozialfonds Plus-
Förderprogramm „IQ – Integration durch Qualifizierung“ auf die Bundesagentur für
Arbeit übertragen werden, um mehr Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen
nachhaltig als Fachkräfte in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren.
Darüber hinaus hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales folgende Änderungen am
Gesetzentwurf beschlossen:
− Regelung zur Entwicklung von KI-Modellen und -Systemen (§§ 67c, 69 SGB X):
Die Verwendung von „echten“ Sozialdaten soll ausgenommen und eine Befugnis
zur Übermittlung anonymisierter bzw. pseudonymisierter Sozialdaten zwischen
den Stellen, die zur Wahrung des Sozialgeheimnisses verpflichtet sind,
aufgenommen werden.
− KI-System im Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (§ 28p Absatz 8a
SGB IV): Einführung einer Rechtsgrundlage zum Einsatz eines KI-Systems bei
den Arbeitgeberprüfungen der Rentenversicherung. Die neue Rechtsgrundlage
soll es der Deutschen Rentenversicherung Bund ermöglichen, ein solches System
zu betreiben und dessen Verarbeitungsergebnisse den
Rentenversicherungsträgern zur Verfügung zu stellen.
− Finanzierung von Maßnahmen der digitalen Transformation aus Bundesmitteln
(§ 79a SGB IV): Für die Laufzeit des Sondervermögens Infrastruktur und
Klimaneutralität soll eine Ermächtigungsgrundlage zur Beteiligung des Bundes an
den Kosten für Maßnahmen der digitalen Transformation der
Sozialversicherungsträger auf Bundesebene geschaffen werden.
− Regelung zur Systemprüfung (§ 95b Absatz 5 SGB IV): Streichung der
Aufzählung des Künstlersozialversicherungsgesetzes.
− Kindergeld/Kinderzuschlag: Damit die Auszahlung von Kindergeld und
Kinderzuschlag zukünftig auch – wie im SGB VI und SGB VII vorgesehen –
ausschließlich per Überweisung auf Konten erfolgt, soll eine Sonderregelung abweichend
von § 47 SGB I aufgenommen werden.
− Die Mitteilungspflichten von Zahlstellen sollen um Leistungen aus
Altersvorsorgevermögen erweitert werden (§ 202 Absatz 1 Satz 1 SGB V).
− Mitteilungen an die Arbeitgeber über die Befreiung von der Versicherungspflicht
sollen zukünftig in Textform erfolgen (§ 6 SGB VI).
− Das Inkrafttreten der Streichung von § 317 SGB VI soll an das Inkrafttreten der
Änderung des § 300 Absatz 3 SGB VI (1. Januar 2027) angepasst werden.
− Klarstellung der Zuständigkeiten der örtlichen Schwerbehindertenvertretung und
der Gesamt- bzw. Hauptschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 6 Satz 3
SGB IX).
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales beschlossenen Änderungen auf die
öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Rentenversicherungsträger von 30,7 Mio. Euro jährlich. Die gesetzliche
Rentenversicherung erzielt mittel- bis langfristig Einsparungen durch vermiedene bzw. zeitlich
verschobene Erwerbsminderungsrenten. Wieder erwerbstätige Versicherte zahlen
Sozialversicherungsbeiträge und Steuern und verfügen über eine gesteigerte Kaufkraft.
Der Wegfall der bisher von den Rentenversicherungsträgern in Härtefällen zu
tragenden Kosten für Barauszahlungen im SEPA-Raum führt zu Minderausgaben von 84.000
Euro pro Jahr.
Für BA ergeben sich durch die Änderungen des Ordnungswidrigkeitenrechts
Mehrausgaben von 662.000 Euro im Jahr 2025, die ab 2026 auf 545.000 Euro jährlich
absinken. Die vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im
Inland führt in den Jahren 2026 bis 2028 zu Mehrausgaben von 4 Mio. Euro jährlich.
Die Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung bei der BA führt ab
2029 zu jährlichen Mehrausgaben von 42,4 Mio. Euro. Die Möglichkeit der
Fahrkostenerstattung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte für notwendige Meldungen bei
den Agenturen für Arbeit (§ 310a SGB III) führt mittelfristig zu jährlichen
Mehrausgaben im Haushalt der BA in Höhe von rund 1 Mio. Euro.
Bezüglich der Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung für landwirtschaftliche
Betriebe ist davon auszugehen, dass aktuell weniger als 100.000 Personen in
Saisonarbeitsverhältnissen in den Betrieben der Landwirtschaft die geltenden zeitlichen
Grenzen ausschöpfen. Soweit diese 20 Tage länger versicherungsfrei arbeiten, sind
Mindereinnahmen bis zu einer Höhe von rund 150 Mio. Euro pro Jahr über alle
Sozialversicherungszweige hinweg zu erwarten. Diese Betrachtung legt als
Alternativszenario eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu Grunde.
Ein Ausfall von 150 Mio. Euro teilt sich wie folgt auf die unterschiedlichen
Sozialversicherungszweige auf: Rentenversicherung 66 Mio. Euro, gesetzliche
Krankenversicherung 62,1 Mio. Euro, soziale Pflegeversicherung 12,8 Mio. Euro und
Arbeitslosenversicherung 9,2 Mio. Euro.
Es sind keine Auswirkungen auf die Bundeszuschüsse zur gesetzlichen
Rentenversicherung zu erwarten.
Ein mögliches Alternativszenario wäre die Beschäftigung einer höheren Zahl von
kurzfristig Beschäftigten mit kürzeren Dauern. In diesem Alternativszenario würden
sich durch die Neuregelung keine Mindereinnahmen in den
Sozialversicherungszweigen ergeben.
Weitere Haushaltsausgaben entstehen nicht.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden um rund 94 000 Stunden Erfüllungsaufwand
jährlich entlastet.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird um rund 1,5 Mio. Euro Erfüllungsaufwand pro Jahr entlastet.
Diese Entlastung wird im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen
Bürokratiebremse nach dem Prinzip „one in, one out“ berücksichtigt.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Für die Wirtschaft entstehen durch die Änderungen keine Informationspflichten.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Umsetzung des Gesetzes entstehen der Verwaltung im Saldo jährliche
Mehraufwände von rund 5 Mio. Euro. Daneben erfolgt eine einmalige Entlastung der
gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von rund 43 Mio. Euro.
Weitere Kosten
Keine. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes
vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales
vorgelegten Beschlussempfehlung.
Berlin, den 5. November 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Dr. Yannick Bury
Berichterstatter
Ulrike Schielke-Ziesing
Berichterstatterin
Kathrin Michel
Berichterstatterin
Leon Eckert
Berichterstatter
Tamara Mazzi
Berichterstatterin
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ISSN 0722-8333]
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