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Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 (Bericht zu Drs. 21/1974, 21/2470, 21/2669 Nr. 26, 21/3104)

dip / drucksache 03.12.2025 · WP 21 · 21/3105 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 (Bericht zu Drs. 21/1974, 21/2470, 21/2669 Nr. 26, 21/3104) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3105 21. Wahlperiode 03.12.2025 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1974, 21/2470, 21/2669 Nr. 26, 21/3104 – Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Georg Schroeter, Kathrin Michel, Dr. Sebastian Schäfer und Dr. Dietmar Bartsch Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, folgende wichtige Einzelmaßnahmen umzusetzen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger entlastet werden sollen und die räumliche Flexibilität erhöht werden soll. Daneben enthält das Gesetz Maßnahmen, die technischen Charakter haben. − Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, auf 7 Prozent (§ 12 Absatz 2 Nummer 15 UstG) − Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Absatz 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EstG) − Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b Absatz 5 EstG) − Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Forschungszulage (§ 9 Absatz 5 FzulG) − Anhebung der Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für Organmitglieder von Vereinen, besondere Vertreter sowie für Vereinsmitglieder auf jährlich 3.300 Euro (§ 31a Absatz 1 Satz 1 und § 31b Absatz 1 Satz 1 BGB) − Regelungen zur Gemeinnützigkeit: o Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO) o Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro (§ 3 Nummer 26, 26a EstG) o Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO) o Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO) o E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO) o Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nummer 11 AO) Darüber hinaus hat der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: − Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen, − Typisierung der Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland (Bundesrat Ziffer 3), − Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten insbesondere neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, − Anpassung der Höchstbeträge für Parteispenden, − Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG (Bundesrat Ziffer 2 Buchstabe a), − Betriebsveranstaltungen (Bundesrat Ziffer 4), − Durchschnittssatzgrenze § 23a Absatz 2 UStG, − Gemeinnützigkeit des E-Sportes (Bundesrat Ziffer 9 Buchstabe b), − Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Klarstellung der Sphärenregelung (Bundesrat Ziffer 9 Buchstabe c), − Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen, − Anhörung § 91 AO (Bundesrat Ziffer 11), − Übergangsregelung zu § 64 Absatz 3 AO (Bundesrat Ziffer 10). Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft volle Jahreswirkung* 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt - 4.965 - 5.845 - 5.980 - 6.120 - 6.265 Bund - 2.489 - 2.880 - 2.949 - 3.023 - 3.097 Länder - 2.202 - 2.574 - 2.635 - 2.696 - 2.761 Gemeinden - 274 - 391 - 396 - 401 - 407 Kassenjahr 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt - 3.100 - 4.825 - 5.790 - 6.075 - 6.215 Bund - 1.635 - 2.439 - 2.866 - 3.000 - 3.074 Länder - 1.399 - 2.146 - 2.555 - 2.677 - 2.738 Gemeinden - 66 - 240 - 369 - 398 - 403 * Wirkung im Veranlagungsjahr Die in § 3 Nummer 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen gelten nach § 14 Absatz 1 SGB IV nicht als Arbeitsentgelt. Die Anhebung der Pauschalen hat Auswirkungen auf das Beitragsaufkommen der Sozialversicherungen. Den Sozialversicherungen können bei der Beitragserhebung insgesamt Mindereinnahmen in einer Größenordnung von rund 40 Mio. Euro jährlich entstehen. Der Nachvollzug der weitergehenden Freistellungen in § 3 Nummer 26 und 26a EStG im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende verursachen Mehrausgaben von schätzungsweise 12 Mio. Euro für Bund und Kommunen. Der Nachvollzug im Bereich der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes führt nicht zwangsläufig zu Mehrausgaben bei Bund, Länder und Kommunen. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der Erfüllungsaufwand um 15.000 Stunden. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 11.384 davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): 0 11 3 840 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 764,0 davon durch Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe (in 0 davon Sonstiges (in Tsd. Euro): 764,0 Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one out“- Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Da es sich dabei im Saldo um ein „Out“ in Höhe von rund 11,4 Mio. Euro handelt, steht die Summe als Kompensationsvolumen für Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 1.727,3 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 0 davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro): 0 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): - 1.727,3 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 126,0 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 76,6 davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro): 0 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 49,4 davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro) 0 Hinsichtlich der weiteren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird auf die ausführlichen Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen. Durch die Änderungen entsteht in den Ländern ein einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands konnte durch das Bundesministerium der Finanzen nicht quantifiziert werden. Darüber hinaus ergeben sich Änderungen hinsichtlich des Erfüllungsaufwands insbesondere durch die Annahme folgender Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen: Änderungsantrag Nr. 3 (Stichwort: Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten insbesondere neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag): Für die Verwaltung: Bei den bereits bisher steuerlich erfassten Bürgerinnen und Bürgern ist die Prüfung der Angaben zu Gewerkschaftsbeiträgen durch die Finanzverwaltung eine Komponente der Veranlagungstätigkeit (Werbungkosten). Die Prüfung der angegebenen Beiträge führt unabhängig davon, ob es sich um Antragsveranlagungen oder Pflichtveranlagungen handelt, bei den bisher steuerlich schon Erfassten zu keinen nennenswerten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand. Mehraufwand entsteht für bisher steuerlich nicht erfasste Bürgerinnen und Bürgern, die nun aufgrund der gesetzlich neu geschaffenen zusätzlichen Abziehbarkeit der Gewerkschaftsbeiträge erstmals eine Steuererklärung abgeben, da sie zunächst in den Veranlagungsstellen für Überschusseinkünfte steuerlich zu erfassen sind (Einmalaufwand für die Neuaufnahme) und anschließend jährlich wiederkehrend die Erklärung zu bearbeiten ist. Hier entsteht ein einmaliger Mehraufwand von 4 Mio. Euro sowie jährlich wiederkehrender Aufwand von 9,23 Mio. Euro. Durch die Änderung entsteht in den Ländern ein einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands konnte durch das Bundesministerium der Finanzen nicht quantifiziert werden. Änderungsantrag Nr. 7 (Stichwort: Durchschnittssatzgrenze § 23a Absatz 2 UStG): Durch die Anhebung der Durchschnittssatzgrenze wird sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft voraussichtlich um ca. 68.000 Euro reduzieren. Es wird von ca. 5 000 Fällen ausgegangen, bei denen sich die Arbeitszeit um 20 Minuten pro Fall reduziert bei einem Stundenlohn von 40,90 Euro. Außerdem reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um ca. 28.000 Euro. Bei den angenommenen 5.000 Fällen reduziert sich die Arbeitszeit um 10 Minuten pro Fall bei einem Stundenlohn für den gehobenen Dienst von 33,70 Euro. Durch die Änderung entsteht in den Ländern ein einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand im Rahmen der Pflege. Die Höhe des Aufwands konnte durch das Bundesministerium der Finanzen nicht quantifiziert werden. Änderungsantrag Nr. 10 (Stichwort: Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen): Durch die Anhebung der Grenze für Sportveranstaltungen wird sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft voraussichtlich um ca. 6.000 Euro reduzieren. Es wird von ca. 300 Fällen ausgegangen, bei denen sich die Arbeitszeit um 30 Minuten pro Fall reduziert bei einem Stundenlohn von 40,90 Euro. Außerdem reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um ca. 8.000 Euro. Bei den angenommenen 300 Fällen reduziert sich die Arbeitszeit um 42 Minuten pro Fall bei einem Stundenlohn von 38,12 Euro. Durch die Änderung entsteht in den Ländern ein einmaliger automations-technischer Umstellungsaufwand im Rahmen der Pflege. Die Höhe des Aufwands konnte durch das Bundesministerium der Finanzen nicht quantifiziert werden. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Den Vereinen können Kosten durch eine Ausweitung des haftungsprivilegierten Personenkreises durch die Änderung des BGB entstehen. Diese Mehrkosten sind insgesamt als geringfügig zu beurteilen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 3. Dezember 2025 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Mechthilde Wittmann Berichterstatterin Georg Schroeter Berichterstatter Kathrin Michel Berichterstatterin Dr. Sebastian Schäfer Berichterstatter Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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