Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 (Bericht zu Drs. 21/1974, 21/2470, 21/2669 Nr. 26, 21/3104)
Text
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 (Bericht zu Drs. 21/1974, 21/2470, 21/2669 Nr. 26, 21/3104)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3105
21. Wahlperiode 03.12.2025
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1974, 21/2470, 21/2669 Nr. 26, 21/3104 –
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025
Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Georg Schroeter,
Kathrin Michel, Dr. Sebastian Schäfer und Dr. Dietmar Bartsch
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, folgende wichtige Einzelmaßnahmen
umzusetzen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger entlastet werden sollen und die
räumliche Flexibilität erhöht werden soll. Daneben enthält das Gesetz Maßnahmen, die
technischen Charakter haben.
− Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, auf 7 Prozent (§ 12 Absatz 2
Nummer 15 UstG)
− Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte sowie Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Absatz 1 Satz 3
und § 101 Satz 1 EstG)
− Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b Absatz 5 EstG)
− Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der
Forschungszulage (§ 9 Absatz 5 FzulG)
− Anhebung der Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und
Freistellungsansprüche für Organmitglieder von Vereinen, besondere Vertreter sowie für
Vereinsmitglieder auf jährlich 3.300 Euro (§ 31a Absatz 1 Satz 1 und § 31b Absatz
1 Satz 1 BGB)
− Regelungen zur Gemeinnützigkeit:
o Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO)
o Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw.
960 Euro (§ 3 Nummer 26, 26a EstG)
o Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung
auf 100.000 Euro (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO)
o Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften
mit Einnahmen unter 50.000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO)
o E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer
21 AO)
o Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der
Gemeinnützigkeit (§ 58 Nummer 11 AO)
Darüber hinaus hat der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
− Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen,
− Typisierung der Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im
Ausland (Bundesrat Ziffer 3),
− Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten insbesondere
neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag,
− Anpassung der Höchstbeträge für Parteispenden,
− Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft nach § 32c EStG (Bundesrat Ziffer 2 Buchstabe a),
− Betriebsveranstaltungen (Bundesrat Ziffer 4),
− Durchschnittssatzgrenze § 23a Absatz 2 UStG,
− Gemeinnützigkeit des E-Sportes (Bundesrat Ziffer 9 Buchstabe b),
− Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Klarstellung der Sphärenregelung
(Bundesrat Ziffer 9 Buchstabe c),
− Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen,
− Anhörung § 91 AO (Bundesrat Ziffer 11),
− Übergangsregelung zu § 64 Absatz 3 AO (Bundesrat Ziffer 10).
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
volle Jahreswirkung*
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - 4.965 - 5.845 - 5.980 - 6.120 - 6.265
Bund - 2.489 - 2.880 - 2.949 - 3.023 - 3.097
Länder - 2.202 - 2.574 - 2.635 - 2.696 - 2.761
Gemeinden - 274 - 391 - 396 - 401 - 407
Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - 3.100 - 4.825 - 5.790 - 6.075 - 6.215
Bund - 1.635 - 2.439 - 2.866 - 3.000 - 3.074
Länder - 1.399 - 2.146 - 2.555 - 2.677 - 2.738
Gemeinden - 66 - 240 - 369 - 398 - 403
* Wirkung im Veranlagungsjahr
Die in § 3 Nummer 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen gelten nach
§ 14 Absatz 1 SGB IV nicht als Arbeitsentgelt. Die Anhebung der Pauschalen hat
Auswirkungen auf das Beitragsaufkommen der Sozialversicherungen. Den
Sozialversicherungen können bei der Beitragserhebung insgesamt Mindereinnahmen in einer
Größenordnung von rund 40 Mio. Euro jährlich entstehen.
Der Nachvollzug der weitergehenden Freistellungen in § 3 Nummer 26 und 26a EStG
im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende verursachen Mehrausgaben von
schätzungsweise 12 Mio. Euro für Bund und Kommunen. Der Nachvollzug im Bereich
der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes führt nicht zwangsläufig zu
Mehrausgaben bei Bund, Länder und Kommunen.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der Erfüllungsaufwand um 15.000
Stunden.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 11.384
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): 0
11 3
840
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 764,0
davon durch Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe (in 0
davon Sonstiges (in Tsd. Euro): 764,0
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one out“-
Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Da es sich dabei im Saldo um ein
„Out“ in Höhe von rund 11,4 Mio. Euro handelt, steht die Summe als
Kompensationsvolumen für Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der Finanzen zur
Verfügung.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 1.727,3
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 0
davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro): 0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): - 1.727,3
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 126,0
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 76,6
davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro): 0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 49,4
davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro) 0
Hinsichtlich der weiteren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung
wird auf die ausführlichen Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung
verwiesen.
Durch die Änderungen entsteht in den Ländern ein einmaliger automationstechnischer
Umstellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands konnte durch das Bundesministerium
der Finanzen nicht quantifiziert werden.
Darüber hinaus ergeben sich Änderungen hinsichtlich des Erfüllungsaufwands
insbesondere durch die Annahme folgender Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen:
Änderungsantrag Nr. 3 (Stichwort: Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als
Werbungskosten insbesondere neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag):
Für die Verwaltung:
Bei den bereits bisher steuerlich erfassten Bürgerinnen und Bürgern ist die Prüfung der
Angaben zu Gewerkschaftsbeiträgen durch die Finanzverwaltung eine Komponente
der Veranlagungstätigkeit (Werbungkosten). Die Prüfung der angegebenen Beiträge
führt unabhängig davon, ob es sich um Antragsveranlagungen oder
Pflichtveranlagungen handelt, bei den bisher steuerlich schon Erfassten zu keinen nennenswerten
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand. Mehraufwand entsteht für bisher steuerlich
nicht erfasste Bürgerinnen und Bürgern, die nun aufgrund der gesetzlich neu
geschaffenen zusätzlichen Abziehbarkeit der Gewerkschaftsbeiträge erstmals eine
Steuererklärung abgeben, da sie zunächst in den Veranlagungsstellen für Überschusseinkünfte
steuerlich zu erfassen sind (Einmalaufwand für die Neuaufnahme) und anschließend
jährlich wiederkehrend die Erklärung zu bearbeiten ist. Hier entsteht ein einmaliger
Mehraufwand von 4 Mio. Euro sowie jährlich wiederkehrender Aufwand von
9,23 Mio. Euro.
Durch die Änderung entsteht in den Ländern ein einmaliger automationstechnischer
Umstellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands konnte durch das Bundesministerium
der Finanzen nicht quantifiziert werden.
Änderungsantrag Nr. 7 (Stichwort: Durchschnittssatzgrenze § 23a Absatz 2 UStG):
Durch die Anhebung der Durchschnittssatzgrenze wird sich der jährliche
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft voraussichtlich um ca. 68.000 Euro reduzieren. Es wird
von ca. 5 000 Fällen ausgegangen, bei denen sich die Arbeitszeit um 20 Minuten pro
Fall reduziert bei einem Stundenlohn von 40,90 Euro.
Außerdem reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um ca.
28.000 Euro. Bei den angenommenen 5.000 Fällen reduziert sich die Arbeitszeit um
10 Minuten pro Fall bei einem Stundenlohn für den gehobenen Dienst von 33,70 Euro.
Durch die Änderung entsteht in den Ländern ein einmaliger automationstechnischer
Umstellungsaufwand im Rahmen der Pflege. Die Höhe des Aufwands konnte durch
das Bundesministerium der Finanzen nicht quantifiziert werden.
Änderungsantrag Nr. 10 (Stichwort: Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen
Veranstaltungen):
Durch die Anhebung der Grenze für Sportveranstaltungen wird sich der jährliche
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft voraussichtlich um ca. 6.000 Euro reduzieren. Es
wird von ca. 300 Fällen ausgegangen, bei denen sich die Arbeitszeit um 30 Minuten
pro Fall reduziert bei einem Stundenlohn von 40,90 Euro.
Außerdem reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um ca.
8.000 Euro. Bei den angenommenen 300 Fällen reduziert sich die Arbeitszeit um
42 Minuten pro Fall bei einem Stundenlohn von 38,12 Euro.
Durch die Änderung entsteht in den Ländern ein einmaliger automations-technischer
Umstellungsaufwand im Rahmen der Pflege. Die Höhe des Aufwands konnte durch
das Bundesministerium der Finanzen nicht quantifiziert werden.
Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten. Den Vereinen können Kosten durch eine Ausweitung des
haftungsprivilegierten Personenkreises durch die Änderung des BGB entstehen. Diese
Mehrkosten sind insgesamt als geringfügig zu beurteilen. Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Mechthilde Wittmann
Berichterstatterin
Georg Schroeter
Berichterstatter
Kathrin Michel
Berichterstatterin
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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