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Reform der Politikerpensionen - Bundestagsabgeordnete in die gesetzliche Rentenversicherung aufnehmen

dip / drucksache 22.07.2025 · WP 21 · 21/958 · Antrag · Original ↗

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Reform der Politikerpensionen - Bundestagsabgeordnete in die gesetzliche Rentenversicherung aufnehmen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/958 21. Wahlperiode 22.07.2025 Antrag der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Carsten Becker, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Thomas Stephan, Robert Teske und der Fraktion der AfD Reform der Politikerpensionen – Bundestagsabgeordnete in die gesetzliche Rentenversicherung aufnehmen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Angesichts einer zunehmenden Politikverdrossenheit in Deutschland – die Wahlbeteiligung geht kontinuierlich zurück und die Skepsis gegenüber Politikern und den parlamentarischen Institutionen wächst – ist insbesondere der Deutsche Bundestag gehalten, das Vertrauen der Wähler in ihre Abgeordneten und das Bundesparlament zu befördern. Der landläufige Vorwurf, die Mitglieder des Deutschen Bundestages seien sorgsam auf die eigene komfortable Alimentierung durch den Steuerzahler bedacht, bezieht sich häufig auch auf Pensionen, die den Abgeordneten aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag zustehen. Die große Mehrheit der Bürger ist in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) versichert. Diese ist inzwischen auf ein Sicherungsniveau von etwa 48 Prozent (vor Steuern)1, 2 abgesunken, sodass nur mit weiteren Einkommensquellen der bisherige Lebensstandard im Ruhestand zu halten ist. Dagegen ermöglicht die Altersentschädigung für Abgeordnete den Mitgliedern des Deutschen Bundestages durch ein pensionsähnliches Versorgungssystem eine im Vergleich zu den Rentenansprüchen der Bürger großzügige Altersversorgung. Bereits nach einer Legislaturperiode von vier Jahren besteht ein Altersentschädigungsanspruch von etwa 1.122 Euro,3, 4 was dem Siebenfachen der Rentenanwartschaft eines GRV-Versicherten mit einem Durchschnittsentgelt für den gleichen Zeitraum entspricht5. Es ist ein Gebot der sozialen Gerechtigkeit, die Wähler und die gewählten Abgeordneten im gleichen Alterssicherungssystem zu versichern. Dies erhöht zudem das Vertrauen in die Integrität der in den Deutschen Bundestag gewählten Politiker. Mit der 1 vgl. BT-Drs. 20/14085; Rentenversicherungsbericht 2024 2 vgl. BMAS Pressemitteilung vom 6.3.2025 Rentenanpassung 2025 unter Bezug auf Mindestsicherungsniveau, abgerufen unter: www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/renten-steigen-zum-ers- ten-juli.html 3 vgl. § 20 AbgG, abgerufen unter: www.gesetze-im-internet.de/abgg/__20.html 4 vgl. Bundestag.de, Aufwandsentschädigung für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, abgerufen unter www.bundestag.de/abgeordnete/mdb_diaeten/mdb_diaeten-214848 5 vgl. § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2024, abgerufen unter BR-Drs. 188/24 Einbeziehung der Abgeordneten in die Versichertengemeinschaft wird darüber hinaus die gesellschaftliche Akzeptanz des Rentensystems insgesamt gestärkt. II. Der Deutsche Bundestag richtet eine interfraktionelle Arbeitsgruppe ein, die bis zum 31. Dezember 2026 einen Gesetzentwurf ausarbeitet und vorlegt, mit dem 1. für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages die Altersversorgung in einem „Bausteinmodell“ neu strukturiert wird und alle Abgeordneten in die gesetzliche Rentenversicherung eingegliedert werden; 2. die zukünftige Altersversorgung der Mitglieder des Deutschen Bundestages so ausgestaltet wird, dass sie a) im Ganzen eine angemessene Versorgung gewährleistet; b) die Unabhängigkeit der Abgeordneten sicherstellt; c) auch zukünftig leistungsfähig sein wird; d) transparent hinsichtlich der Aufwendungen ist und e) praktikabel organisiert ist. Berlin, den 26. Mai 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Eine Reform der Altersversorgung der Mitglieder des Deutschen Bundestages ist geboten, um einer weiteren Zunahme der Politikverdrossenheit der Bürger entgegenzutreten und die Glaubwürdigkeit und das Ansehen der Abgeordneten und des Parlaments sicherzustellen. Mit Blick auf die besondere persönliche Bedeutung der Altersversorgung für alle Abgeordneten ist die Einsetzung einer interfraktionellen Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung eines entsprechenden Gesetzentwurfs angezeigt. II.1.a) Neue Strukturierung der Altersversorgung – „Bausteinmodell“ Die bisherige Altersentschädigung der Mitglieder des Deutschen Bundestages ist pensionsähnlich organisiert und gewährt eine Versorgung in Höhe von 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung je Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag, vgl. dazu § 19 f. i. V. m. § 11 Abs.1 des Abgeordnetengesetzes (AbgG)6, 7, 8. Dadurch erhalten die Abgeordneten je Jahr ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag eine monatlich zu zahlende Altersentschädigung in Höhe von etwa 280 Euro9, 10, 11; in einer Wahlperiode von vier Jahren werden also Ansprüche auf eine monatliche Altersentschädigung in Höhe von etwa 1.122 Euro brutto erworben12. Der durchschnittliche Auszahlungsbetrag für die ehemaligen Abgeordneten betrug per 31.12.2021 3.397,01 Euro13. Die Regelungen zur Abgeordnetenentschädigung einschließlich der Altersentschädigung werden ausschließlich durch die Abgeordneten selbst bestimmt. Eine eigene Beitragsleistung ist nicht vorgesehen, die Finanzierung erfolgt vollständig aus dem Bundeshaushalt, wobei die entsprechenden Aufwendungen erst in der Auszahlungsphase haushaltswirksam werden. Zum Vergleich: In der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch einen Durchschnittsverdiener mit einem Durchschnittsentgelt nach § 69 Abs.2 SGB VI14 in Höhe von 45.358 Euro (2024) 15und entsprechenden RV- Beiträgen in Höhe von derzeit 18,6 Prozent16 ein sogenannter Entgeltpunkt „verdient“. Dies entspricht einem Rentenwert in Höhe von 39,32 Euro (ab 1.7.2024), also einer monatlichen Rente in Höhe von 39,32 Euro. Die Rente eines sog. „Eckrentners“ mit einem Durchschnittsverdienst beträgt nach 45 Beitragsjahren etwa 1.769 Euro brutto (Rechenweg: 45 Entgeltpunkte * Rentenwert i. H. v. 39,32 Euro); hinzu kommt ggf. noch eine Betriebsrente. Bei einem überdurchschnittlichen Verdienst in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 7.550 Euro (2024)17 ergeben sich rechnerisch etwa 2 Entgeltpunkte je Jahr, was einer späteren monatlichen Rente von etwa 78,54 entspricht. Nach 45 Beitragsjahren mit einem überdurchschnittlichen Verdienst an der Beitragsbemessungsgrenze würde sich ohne Dynamisierung eine Rente in Höhe von etwa 3.534 Euro brutto ergeben (Rechenweg: 45 Jahre * 2 Entgeltpunkte * Rentenwert i. H. v. 39,32 Euro). Der Anspruch auf Altersentschädigung eines Abgeordneten und der Rentenanspruch eines Arbeitnehmers mit Durchschnittsverdienst stehen in einem Verhältnis von etwa 7 zu 1 (Jahresbasis: 280 Euro zu 39,32 Euro bzw. Wahlperiode: 1.122,72 Euro zu 157,28 Euro). Auch die zu erwartenden jährlichen Anpassungen der Abgeordne- 6 vgl. § 19 AbgG, abgerufen unter: www.gesetze-im-internet.de/abgg/__19.html 7 vgl. § 20 AbgG, abgerufen unter: www.gesetze-im-internet.de/abgg/__20.html 8 vgl. § 11 Abs.1 AbgG, abgerufen unter: www.gesetze-im-internet.de/abgg/__11.html 9 vgl. § 20 AbgG, abgerufen unter: www.gesetze-im-internet.de/abgg/__20.html 10 vgl. zur Anhebung der Abgeordnetenentschädigung per 1.7.2024 auf 1.7.2024 auf 11.227,10 Euro unter BT-Drs. 20/11298 11 vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD Sachstand vom 20.12.2022, WD 6 – 3000 – 099/22, unter Punkt 1., abgerufen unter: www.bundestag.de/resource/blob/930758/aad3156a797d04e4ca1033e1b2187b5e/WD-6-099-22-pdf-data.pdf 12 Die Altersentschädigung erhöht sich auf 1.183 Euro, soweit zum 1.7.2025 eine Diätenerhöhung um 5,4 % auf 11.833,47 Euro / Monat erfolgt (11.833,47 * 2,5% = 295,84 Euro pro Mandatsjahr), vgl. dazu Bild vom 26.02.2025, abgerufen unter: www.bild.de/politik/inland/neuer- bundestag-abgeordneten-diaeten-sollen-um-606-euro-steigen-67bee6f1651ced275f673442 13 vgl. Auskunft Deutscher Bundestag, Referat PM1 vom 27.1.2023, Punkt V – Frage 5 14 vgl. § 69 Abs. 2 SGB VI, abgerufen unter: www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__69.html 15 vgl. § 3 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024, BR-Drs. 540/24 16 vgl. DRV Bund, Werte der Rentenversicherung, abgerufen unter: www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Zahlen-und- Fakten/Werte-der-Rentenversicherung/werte-der-rentenversicherung.html 17 vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023, BR-Drs. 511/23 tenentschädigung mit Auswirkungen auf die Altersentschädigung18 und die gesetzliche Rente19 lassen das Verhältnis von 7 zu 1 weitgehend unberührt. Der Rechtsrahmen der Gesetzlichen Rentenversicherung wird in Bezug auf den versicherten Personenkreis, den Beitragssatz und insbesondere hinsichtlich des Leistungsrechts durch den Bundestag gesetzt. Der Einfluss der Selbstverwaltung der GRV ist beschränkt. Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert sich im Wesentlichen aus den Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie aus den steuerfinanzierten Zuschüssen des Bundes20. Auch der Vergleich mit den Alterssicherungssystemen der Parlamentsmitglieder in anderen europäischen Ländern lässt eine privilegierte Stellung der Bundestagsabgeordneten deutlich erkennen. In Deutschland greift zugunsten der Bundestagsmitglieder ein eigenes Altersversorgungssystem mit einer gesonderten Versorgungshöhe und ohne Beitragszahlung durch die späteren Nutznießer der entsprechenden Regelungen21. Das hier vorgeschlagene neue Altersversorgungsmodell, das an die Stelle der bisherigen Altersentschädigung treten soll, ist ein sogenanntes „Bausteinmodell“. Bereits im Jahr 2013 hatte die Unabhängige Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts einen Bericht zur Altersvorsorge erstellt und Empfehlungen ausgesprochen, vgl. BT-Drucksache 17/1250022. Der Deutsche Bundestag folgte jedoch weder in der 18. noch in der 19., noch in der 20. Wahlperiode den Empfehlungen. In dem vorgenannten Bericht wurde von fünf der elf Mitglieder der Kommission ein sogenanntes „Bausteinmodell“ vorgeschlagen23, 24, 25. In diesem „Bausteinmodell“ bildet die gesetzliche Rentenversicherung eine wesentliche Komponente. Das mit dem vorliegenden Antrag vorgeschlagene „Bausteinmodell“ besteht gleichfalls aus mehreren Komponenten; die gesetzliche Rentenversicherung ist dabei der zentrale und obligatorische „Basisbaustein“ der Alterssicherung. Die bereits in der 21. Wahlperiode und davor erworbenen Ansprüche der Abgeordneten auf eine Altersentschädigung bleiben von der vorgeschlagenen Reform unberührt, da Bestands- und Vertrauensschutz sowie das Rückwirkungsverbot zu beachten sind.26, 27 Eine Neuregelung könnte aus Verfahrensgründen ohnedies erst in der 22. Wahlperiode umgesetzt werden II.1.b) Gesetzliche Rentenversicherung als „Basisbaustein“ Die gesetzliche Rentenversicherung ist künftig für die Abgeordneten während ihres Mandats die Pflichtversicherung zur Altersvorsorge. Die Wähler und die gewählten Abgeordneten sollen in den gleichen Strukturen miteinander verbunden sein. Eine Pflichtversicherung der Abgeordneten in der GRV ist nicht deshalb notwendig, weil die Abgeordneten besonders schutzbedürftig wären. Offensichtlich bestehen für die Abgeordneten in der Regel keine besondere Schutzbedürftigkeit und kein Altersarmutsrisiko28. Es ergeben sich für die GRV auch keine nennenswerten Ef- 18 vgl. Mögliche Diätenerhöhung zum 1.7.2025 um 5,4 % mit Anhebung der Altersentschädigung auf 295,84 Euro pro Mandatsjahr, dazu Bild vom 26.02.2025, abgerufen unter: www.bild.de/politik/inland/neuer-bundestag-abgeordneten-diaeten-sollen-um-606-euro-steigen- 67bee6f1651ced275f673442 19 vgl. Rentenanpassung zum 1.7.2025 um 3,74 % auf 40,79 Euro Rentenwert. BMAS Pressemitteilung vom 6.3.2025, www.bmas.de/DE/ Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/renten-steigen-zum-ersten-juli.html 20 vgl. Finanzierung der GRV, BMAS, abgerufen unter: www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Gesetzliche- Rentenversicherung/Finanzierung-Gesetzliche-Rentenversicherung/finanzierung-der-gesetzlichen-rentenversicherung.html 21 vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD Sachstand vom 12.10.2019, WD 6 - 3000 – 57/17, abgerufen unter: www.bun- destag.de/resource/blob/532606/01063d8e5e9991d51c3d94787c1cd49e/WD-6-057-17-pdf-data.pdf 22 vgl. BT-Drucksache 17/12500, Bericht der Unabhängigen Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechtes, Seite 22 ff. 23 vgl. BT-Drucksache 17/12500, Bericht der Unabhängigen Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechtes, Seite 27 ff. 24 vgl. Die Alterssicherung der Bundestagsabgeordneten: Der Bericht der Unabhängigen Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts und die Reform 2014/Felix Welti. In: Zeitschrift für Parlamentsfragen: ZParl. - 45 (2014), 2, Seite 258 – 269, abgerufen unter http://dx.doi.org/10.5771/0340-1758-2014-2-258 25 vgl. Ausschuss-Protokoll 19/106 des Ausschusses für Arbeit und Soziales, SV-Anhörung vom 25.01.2021, Sachverständiger Prof. Welti, abgerufen unter: www.bundestag.de/resource/blob/821292/a3f562020e7e448026e9a7006accfa3a/Wortprotokoll-data.pdf 26 vgl. NOMOS Kommentar – AbgG/Sinner § 19 RN 23 27 vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, WD Sachstand vom 20.12.2022, WD 6 – 3000 – 099/22, unter Punkt 4. Vertrauensschutz, abgerufen unter: www.bundestag.de/resource/blob/930758/aad3156a797d04e4ca1033e1b2187b5e/WD-6-099-22-pdf-data.pdf 28 vgl. Ausschuss-Protokoll 19/106 des Ausschusses für Arbeit und Soziales, SV-Anhörung vom 25.01.2021, Sachverständiger Zeuner (DRV), abgerufen unter: www.bundestag.de/resource/blob/821292/a3f562020e7e448026e9a7006accfa3a/Wortprotokoll-data.pdf fekte für das Beitragsaufkommen, denn dafür ist die Gruppe der Bundestagsabgeordneten zu klein.29, 30 Diese strukturelle Anpassung ist vielmehr ein Beitrag, um der Gefahr einer zunehmenden Politikverdrossenheit entgegenzutreten und die Akzeptanz der parlamentarischen Institutionen zu erhöhen. Etwa 90 Prozent der Senioren beziehen eine Altersrente der GRV (ca. 19 Millionen Bürger), 58 Millionen Bürger sind aktiv oder passiv in der GRV versichert31, 32. Für sehr viele Bürger ist die Rente auch die dominierende Einkommensquelle ihrer gegenwärtigen Alterseinkünfte33 bzw. ihrer künftigen Altersvorsorge. Wähler und gewählte Abgeordnete sind aber bislang nicht im gleichen Alterssicherungssystem versichert, für die Abgeordneten steht vielmehr ein selbstgeschaffenes und pensionsähnliches Alterssicherungssystem mit relativ hohen Leistungen bereit. Es ist ein Gebot der sozialen Gerechtigkeit und dient der gesellschaftlichen Akzeptanz des Rentensystems, wenn Wähler und die von ihnen ins Parlament entsandten Abgeordneten im gleichen Alterssicherungssystem versichert sind34. In einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov für das Handelsblatt aus dem Jahr 2020 haben sich 86 Prozent der Befragten dafür ausgesprochen, die Abgeordneten in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen35. Aus Wählersicht ist eine solche Alterssicherung „gerechter“, weil sie auch die Abgeordneten als Teil der Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung persönlich in die weitere Entwicklung der GRV einbezieht. Dabei ist die besondere Sachlage bei der Rentenversicherung und die äußere Wahrnehmung durch die Wähler zu beachten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die GRV wie etwa das Sechste Buch Sozialgesetzbuch36 werden durch die Abgeordneten bestimmt. Sie sind von den Folgen ihrer Gesetzgebung bislang jedoch nicht oder nur in sehr geringem Maße berührt, es gibt zumeist keine persönliche Selbstbetroffenheit. Möglicherweise hat diese fehlende persönliche Betroffenheit, der fehlende „Skin-in-the-Game“-Moment37, 38, dazu geführt, dass dem komplexen Rentenrecht nicht das erforderliche Interesse und die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet wurde. Die Regelungen zur gesetzlichen Rentenversicherung sind über viele Jahrzehnte zu einem sehr komplexen und intransparenten Regelungswerk angewachsen. Auch die sogenannte Rentenanpassungsformel39 ist inzwischen so komplex und intransparent, dass sie nur noch für Rentenfachleute und Versicherungsmathematiker nachvollziehbar ist40, 41. Aus Sicht vieler Wähler scheinen die politisch Verantwortlichen aufgrund mangelnder persönlicher Betroffenheit entweder nicht wahrzunehmen oder zu verdrängen, dass das in Deutschland übliche Rentenniveau im Vergleich 29 vgl. Ausschuss-Protokoll 19/106 des Ausschusses für Arbeit und Soziales, SV-Anhörung vom 25.01.2021, Sachverständige Zeuner (DRV) und Dr. Mondorf (BDA), abgerufen unter: www.bundestag.de/resource/blob/821292/a3f562020e7e448026e9a7006accfa3a/Wortprotokoll-data.pdf 30 vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD Sachstand vom 20.12.2022, WD 6 – 3000 – 099/22, unter Punkt 3. Systematische Erwägungen, abgerufen unter: www.bundestag.de/resource/blob/930758/aad3156a797d04e4ca1033e1b2187b5e/WD-6-099-22-pdf- data.pdf 31 vgl. BT-Drucksache 20/14086, Alterssicherungsbericht 2024, Seite 9 32 vgl. DRV, Statistiken und Berichte, Eckzahlen, abgerufen unter: www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Zahlen-und- Fakten/Statistiken-und-Berichte/statistiken_und_berichte.html 33 vgl. BT-Drucksache 19/24926, Alterssicherungsbericht 2020, Seite 14 34 vgl. Ausschuss-Protokoll 19(11)914 des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Stellungnahme Sozialverband Deutschland e.V. zur Anhörung vom 25.01.2020, abgerufen unter: www.bundestag.de/resource/blob/818328/ec4d135732d62060e82caf2a78c768b6/19-11-914-SN-SoVD- data.pdf 35 vgl. Ausschuss-Protokoll 19/106 des Ausschusses für Arbeit und Soziales, SV-Anhörung vom 25.01.2021, Sachverständiger Peikert (SoVD), abgerufen unter: www.bundestag.de/resource/blob/821292/a3f562020e7e448026e9a7006accfa3a/Wortprotokoll-data.pdf 36 vgl. SGB VI, abgerufen unter: www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/ 37 vgl. Was bedeutet Skin in the Game?, newworkglossar.de, abgerufen unter: https://newworkglossar.de/was-bedeutet-skin-in-the-game/ 38 vgl. Interview mit Nassim Taleb, 31.10.2018, Berliner Zeitung, abgerufen unter: www.tagesspiegel.de/gesellschaft/interview-mit-nassim- nicholas-taleb-als-ich-kein-geld-hatte-war-ich-noch-schlimmer/23234994-all.html 39 vgl. § 68 SGB VI, abgerufen unter: www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__68.html 40 vgl. Gutachten des Sozialbeirates zum Rentenversicherungsbericht 2020, Punkt 17, abgerufen unter: https://sozialbeirat.de/media/2020-11- 24_gutachten_2020.pdf 41 vgl. Deutscher Sozialgerichtstag, Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Rentenanpassung 2022, abgerufen unter: www.sozialgerichts- tag.de/stellungnahme-refe-rentenanpassung-2022/ zum EU- und OECD-Durchschnitt ausgesprochen niedrig ist42, 43. Nur der bloße Erhalt des Status quo wird bereits als Erfolg gefeiert44, der Elan, das Rentensystem grundlegend zu reformieren, ist nicht erkennbar. Die fehlende persönliche Betroffenheit führt auch dazu, dass offensichtliche Missstände nicht zügig abgestellt werden, wie etwa der seit Jahrzehnten unzureichende Bundeszuschuss für versicherungsfremde Leistungen, der allein im Jahr 2020 zu einer Deckungslücke in Höhe von 37 Milliarden Euro geführt hat45, 46. Auch bei neuen Gesetzesvorhaben mit neuen versicherungsfremden Leistungen – zum Beispiel die Mütterrente oder der Grundrentenzuschlag – wird nicht konsequent auf eine hundertprozentige Steuerfinanzierung sämtlicher Kosten geachtet47. Die persönliche Betroffenheit der Abgeordneten von der allgemeinen Rentenentwicklung schafft einen erhöhten Anreiz für eine sorgfältige, nachhaltige und verantwortungsvolle Gesetzgebung im Bereich der Alterssicherung. Die systematische Einbindung der Gesetzgeber in die von ihnen gestaltete Versicherungsrealität erhöht die demokratische Legitimation und die Akzeptanz des Rentensystems. Da die GRV als allgemeine Rentenversicherung den „Basisbaustein“ der Altersvorsorge bildet, erscheint es naheliegend, die Beitragsbemessungsgrenze für die Abgeordneten möglichst hoch anzusetzen; die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze (2025) beträgt 8.050 Euro48. Möglich wäre es auch, eine andere Bezugsgrundlage heranzuziehen, etwa die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einer aktuellen Beitragsbemessungsgrenze (2025) in Höhe von 9.900 Euro49. II.1.c) Zusatzversorgung Ergänzend zur Basisversicherung ist nach dem „Bausteinmodell“ eine angemessene Zusatzversorgung erforderlich50. Im Ganzen ist eine den Vorgaben des Art. 48 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes („…Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.“)51 entsprechende Gesamtversorgung sicherzustellen. Dabei sollte den Abgeordneten weitgehende Wahlfreiheit bei der Ausgestaltung der Zusatzversorgung gegeben werden, die über die bekannten fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge52 hinausgeht. Besteht zum Beispiel bereits eine Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte oder Ärzte, ist es für die Abgeordneten naheliegend, diese fortzuführen. II.2. Kriterien für die zukünftige Altersversorgung Die Unabhängige Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechtes hat im Jahr 2013 in ihrem Bericht bereits Empfehlungen zu den Kriterien für ein künftiges Altersvorsorgesystem gegeben53; auf diese Kriterien kann die interfraktionelle Arbeitsgruppe zurückgreifen. 42 vgl. Renten auf einen Blick 2017, Nettoersatzquoten Seite 119, Tabelle 4.8, abgerufen unter: www.oecd-ilibrary.org/docserver/pension_glance- 2017-de.pdf?expires=1611768099&id=id&accname=guest&checksum=EB694491268F7C5FFE5216D7B5ADBDD2 43 vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD Sachstand vom 19.10.2018, WD 6 – 3000 – 105/18, abgerufen unter: www.bundestag.de/resource/blob/581068/46b34d38e6cd334e3cb065923a3f1402/WD-6-105-18-pdf-data.pdf 44 vgl. BMAS, Pressemitteilung vom 29.08.2018, abgerufen unter: www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2018/rentenpakt-be- schlossen.html 45 vgl. DRV Bund: Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2020, abgerufen unter: www.portal-sozialpolitik.de/ uploads/sopo/pdf/2021/2021-11-09_DRV_Nicht_beitragsgedeckte_Leistungen_2020.pdf 46 vgl. Gutachten des Sozialbeirates zum Rentenversicherungsbericht 2019, Punkt 51, abgerufen unter: https://sozialbeirat.de/media/2019-11- 29_gutachten_2019_mit_signatur.pdf 47 vgl. Gutachten des Sozialbeirates zum Rentenversicherungsbericht 2019, Punkt 49, abgerufen unter: https://sozialbeirat.de/media/2019-11- 29_gutachten_2019_mit_signatur.pdf 48 vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025, BR-Drs. 540/24 49 vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025, BR-Drs. 540/24 50 vgl. Die Alterssicherung der Bundestagsabgeordneten: Der Bericht der Unabhängigen Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechtes und die Reform 2014/Felix Welti. In: Zeitschrift für Parlamentsfragen: ZParl. – 45 (2014), 2, Seite 258 – 269, abgerufen unter http://dx.doi.org/10.5771/0340-1758-2014-2-258 51 vgl. Art. 48 Abs. 3 Satz 1GG, abgerufen unter: www.gesetze-im-internet.de/gg/art_48.html 52 vgl. GDV, Die betriebliche Altersvorsorge, Seite 7 ff., abgerufen unter: www.dieversicherer.de/resource/blob/292/526fec00fab08fad- 316b4d0128b6ba63/broschuere-betriebliche-altersversorgung-data.pdf 53 vgl. BT-Drucksache 17/12500, Bericht der Unabhängigen Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechtes, Seite 22 ff. II.2.a) und b) Angemessenheit der Versorgung und Sicherung der Unabhängigkeit Die neue Altersversorgung der Abgeordneten muss in ihrer Gesamtheit auch künftig eine angemessene Altersversorgung ermöglichen und zugleich auch die Unabhängigkeit der Abgeordneten gewährleisten, vgl. dazu Art. 48 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes54, 55. Die Ausgestaltung des neuen Versorgungssystems hat in Übereinstimmung mit Artikel 48 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes zu erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die neue Gesamtversorgung der Abgeordneten deren Unabhängigkeit in rechtlicher, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht gewährleistet und gleichzeitig angemessen ist. Die Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Möglichkeit einer ergänzenden Zusatzversorgung erfüllen diese Anforderungen in vollem Umfang. Der Unabhängigkeit der Abgeordneten kommt dabei eine besondere Bedeutung zu, um zu verhindern, dass Abgeordnete auf unzulässige Beeinflussungen eingehen, etwa aus Sorge um ihre Alterssicherung56. Eine angemessene Altersversorgung ist als Teil der Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten anzusehen, denn die Aussicht im Alter gesichert zu sein, erhöht die politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit57. Dies bedeutet nicht, dass die neue Altersversorgung im Ergebnis ein gleich hohes Versorgungsniveau wie die bisherige Versorgung erreichen muss; die Altersentschädigung beträgt derzeit rund 280 Euro58, 59 im Monat pro Mandatsjahr (2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung je Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag, vgl. dazu § 20 i. V. m. § 11 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes60, 61). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Altersentschädigung „nur“ die Lücken füllen soll, die durch zeitweilige Abgeordnetentätigkeiten entstehen („lückenfüllende Teilversorgung“)62. II.2.c) Leistungsfähigkeit des neuen Altersversorgungssystems Die Leistungsfähigkeit des neuen Altersversorgungsystems ist sicherzustellen. Der Basisbaustein für das „Bausteinmodell“ – die gesetzliche Rentenversicherung – besteht bereits seit 1889 und ist die größte Rentenversicherung Deutschlands. Sie beruht auf einem Umlagesystem und steht daher angesichts des demografischen Wandels und des hohen Volumens der versicherungsfremden Leistungen vor großen Herausforderungen. Zu ihrer Aufgabenerfüllung benötigt die GRV zunehmend hohe Bundeszuschüsse63. Diese Umstände sprechen zwar vordergründig gegen die Rentenversicherung, allerdings wird dabei außer Acht gelassen, dass durch zielgerichtete Reformen eine Modernisierung und dauerhafte Stabilisierung der Rentenversicherung möglich ist, die die Abgeordneten sogar selbst befördern könnten. Überdies steht der Bund in einem besonderen Verhältnis zur allgemeinen Rentenversicherung, die zwar nicht als rechtlich verbindliche Defizithaftung wie bei der Knappschaftlichen Rentenversicherung64 ausgestaltet ist, gegenüber der aber der Bund in einer existenziellen Verantwortlichkeit steht. Diese Verantwortlichkeit des Bundes ergibt sich auch daraus, dass der Bund die GRV seit 1957 Jahr für Jahr mit ungedeckten versicherungsfremden Leistungen belastet und diese dann entgegen seiner Finanzierungsverantwortung nicht vollständig durch Bundeszuschüsse ausgeglichen hat. Die aufgelaufene Unterdeckung zwischen Bundeszuschüssen und versicherungsfremden, nicht beitragsgedeckten Leistungen betrug nach Angaben der Deut- 54 vgl. Art. 48 Abs. 3 Satz 1GG, abgerufen unter: www.gesetze-im-internet.de/gg/art_48.html 55 vgl. Ausschuss-Protokoll 19/106 des Ausschusses für Arbeit und Soziales, SV-Anhörung vom 25.01.2021, Sachverständiger Prof. Welti, abgerufen unter: www.bundestag.de/resource/blob/821292/a3f562020e7e448026e9a7006accfa3a/Wortprotokoll-data.pdf 56 vgl. NOMOS Kommentar – AbgG/Sinner § 19 RN 41 57 vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD Sachstand vom 20.12.2022, WD 6 – 3000 – 099/22, unter Punkt 2. Verfassungsrechtlicher Hintergrund, abgerufen unter: www.bundestag.de/resource/blob/930758/aad3156a797d04e4ca1033e1b2187b5e/WD-6-099- 22-pdf-data.pdf 58 vgl. zur Anhebung der Abgeordnetenentschädigung per 1.7.2024 auf 1.7.2024 auf 11.227,10 Euro auf BT-Drs. 20/11298 59 vgl. Mögliche Diätenerhöhung zum 1.7.2025 um 5,4 % mit Anhebung der Altersentschädigung auf 295,84 Euro pro Mandatsjahr, dazu Bild vom 26.02.2025, abgerufen unter: www.bild.de/politik/inland/neuer-bundestag-abgeordneten-diaeten-sollen-um-606-euro-steigen-67bee6f1- 651ced275f673442 60 vgl. § 20 AbgG, abgerufen unter: www.gesetze-im-internet.de/abgg/__20.html 61 vgl. § 11 Abs. 1 AbgG, abgerufen unter: www.gesetze-im-internet.de/abgg/__11.html 62 vgl. NOMOS Kommentar – AbgG/Sinner § 19 RN 40 63 vgl. BT-Drucksache 20/184, Rentenversicherungsbericht 2021, Seite 23, Übersicht B 1 64 vgl. § 215 SGB VI, abgerufen unter: www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__215.html schen Rentenversicherung im Jahr 2020 etwa 37 Milliarden Euro65. Für die Zeit seit 1957 kumuliert sich die aufgelaufene Unterdeckung rechnerisch auf über 1.000 Milliarden Euro66. Die Einbeziehung der Abgeordneten in die GRV ist eine große Chance für die Zukunftsfestigkeit der GRV, denn mit den Abgeordneten als Teil der Versichertengemeinschaft ist keine weitere Ausweitung nicht beitragsgedeckter Leistungen zu erwarten. Die Abgeordneten werden aufgrund ihrer Selbstbetroffenheit bzw. des „Skin-in-the- Game“ neue Gesetzesvorhaben mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen. Künftig darf daher auch – der Finanzierungsverantwortung des Bundes folgend – eine vollständige Finanzierung der laufenden versicherungsfremden bzw. nicht beitragsgedeckten Leistungen über Bundeszuschüsse erwartet werden. II.2.d) Kostentransparenz Das neue „Bausteinmodell“ ist auf der Beitragsseite bzw. zu den Kosten transparent: Die Kosten fallen sofort in der jeweiligen Wahlperiode an, die entsprechenden Beiträge werden laufend an die GRV bzw. den Träger der Zusatzversorgung geleistet. Es erfolgt keine intransparente Kostenverschiebung zu Lasten der zukünftigen Steuerzahler, wie es im bisherigen pensionsähnlichen Altersentschädigungsmodell der Fall ist. Im bestehenden System der nachgelagerten Finanzierung laufen für die Altersentschädigung zugunsten der ehemaligen Abgeordneten jährliche Kosten in Höhe von über 50 Millionen Euro auf (Altersentschädigung 2023: 51,4 Millionen)67. Hinzukommen noch weitere Leistungen: So betrugen die Ausgaben 2022 neben 47,8 Millionen für die Altersentschädigung weitere 5,3 Millionen für die Beihilfe, 1,4 Millionen für den KV-Zuschuss und 0,224 Millionen für das Sterbegeld68. Im künftigen System sind die Kosten in der jeweiligen Wahlperiode sofort in vollem Umfang haushaltswirksam; für die Öffentlichkeit sind die Zahlungen auch transparent und wahrnehmbar. Verbunden mit dem Systemwechsel sind in der Übergangsphase je nach Ausgestaltung moderate Mehrbelastungen für den Haushalt zu erwarten. II.2.e) Organisation Das neue „Bausteinmodell“ lässt sich praxisgerecht umsetzen. Es sind bei der Bundestagsverwaltung und der Deutschen Rentenversicherung zwar zunächst technisch-organisatorische Umstellungen erforderlich, deren Umfang und Tiefe jedoch überschaubar sind. Daneben haben die Abgeordneten künftig zu Beginn der Wahlperiode eine Entscheidung über die Art der Zusatzversorgung zu treffen, ganz ähnlich den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bei der Auswahl des Durchführungsweges der betrieblichen Altersvorsorge. 65 vgl. DRV Bund: Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2020, abgerufen unter: www.portal-sozialpolitik.de/ uploads/sopo/pdf/2021/2021-11-09_DRV_Nicht_beitragsgedeckte_Leistungen_2020.pdf 66 vgl. Teufel-Tabelle – Jährliche versicherungsfremde Leistungen seit 1957, abgerufen unter: www.adg-ev.de/publikationen/publikationen- altersvorsorge/1387-versicherungsfremde-leistungen-2015?start= 67 vgl. BT-Drucksache 20/12400, Haushaltsgesetz 2025, Haushaltstitel 0212-411 12 68 vgl. Auskunft Deutscher Bundestag, Referat PM1 vom 27.1.2023, Punkt VII – Frage 8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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