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Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

dip / haushalt 14.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 - HG 2027).

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Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales) 1102 Überblick zum Kapitel 1102 Soll 2027 1 000 € Soll 2026 1 000 € Veränderung gegenüber 2026 1 000 € Ausgabereste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... 100 100 - 286 Übrige Einnahmen.................................................. 1 384 000 1 385 000 -1 000 1 737 813 Gesamteinnahmen.................................................. 1 384 100 1 385 100 -1 000 1 738 099 Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 145 224 804 140 009 634 +5 215 170 121 121 472 153 Ausgaben für Investitionen...................................... - - - - Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - - Gesamtausgaben.................................................... 145 224 804 140 009 634 +5 215 170 121 121 472 153 davon nicht flexibilisiert........................................... 145 224 804 140 009 634 +5 215 170 121 121 472 153 - 16 - 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen 119 99 -223 Vermischte Einnahmen 100 100 286 Übrige Einnahmen 176 01 -221 Rückflüsse aus Betriebsmitteldarlehen des Bundes an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung - - - 232 01 -229 Erstattungen für Aufwendungen aufgrund der Überführung von Zusatzversorgungssystemen in die Rentenversicherung 1 384 000 1 385 000 1 737 813 Erläuterungen: Bei diesem Titel werden die Erstattungen der ostdeutschen Länder für die Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anl. 1 Nrn. 1-22 zum AAÜG vereinnahmt. Der Ansatz berücksichtigt die mit dem am 15. April 2026 vom Kabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen vorgesehene Anhebung der Bundesbeteiligung um 10 Prozentpunkte auf 60 Prozent und die damit einhergehende Entlastung der ostdeutschen Länder. Ausgaben des Bundes zur Erstattung von Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund sind bei Kap. 1102 Tit. 636 12 veranschlagt. 381 03 -890 Verrechnungseinnahmen gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 381 .1 und 381 .7 - - (-) Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 632 01 -282 Erstattungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 13 064 000 12 450 000 11 827 109 Haushaltsvermerk: Die Ausgaben sind übertragbar. Erläuterungen: Der Bund erstattet den Ländern die den zuständigen Trägern entstehenden Nettoausgaben für das Vierte Kapitel SGB XII zu 100 Prozent (§ 46a SGB XII). 636 02 -221 Erstattung an die Deutsche Rentenversicherung Bund für Gutachtenkosten im Zusammenhang mit der Grundsicherung 11 000 11 000 9 139 Erläuterungen: Gemäß § 224b SGB VI erstattet der Bund der Deutschen Rentenversicherung Bund die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Abs. 2 und 3 SGB VI für das vorangegangene Jahr entstanden sind. - 17 - Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 1102 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € 636 03 -221 Kosten der Nachversicherung gem. Art. 6 §§ 19 und 23 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes 60 65 46 Haushaltsvermerk: Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 636 04. Erläuterungen: Nach Art. 6 §§ 19 und 23 Fremdrenten- und Auslandsrenten- Neuregelungsgesetz (FANG) gelten bestimmte Personengruppen in der gesetzlichen Rentenversicherung als nachversichert. Der Bund erstattet den Versicherungsträgern im Versicherungsfall die Leistungen, die auf die Zeiten entfallen, für welche die Nachversicherung als durchgeführt gilt. Weitere Ausgaben für die Nachversicherung gemäß Art. 6 FANG sind bei Kap. 0801 Tit. 636 33 veranschlagt. 636 04 -221 Kosten der Nachversicherung gem. §§ 23 und 23a des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen 260 270 200 Haushaltsvermerk: Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 636 03. Erläuterungen: Nach §§ 20 Abs. 1 und 23a Abs. 1 Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG) gelten die dort bezeichneten Personengruppen für bestimmte Zeiträume in der gesetzlichen Rentenversicherung als nachversichert. Die auf diese Zeiten entfallenden Leistungen werden den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 23 und 23a NSVerbG vom Bund erstattet. Ferner werden die für die Durchführung der Nachversicherung anfallenden Verwaltungskosten entsprechend der Regelung nach § 72 Abs. 11 G 131 i. V. m. § 2 Abs. 2 Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlußgesetz (DKfAG) pauschal in Höhe von 1,1 Prozent der anteiligen Leistungen erstattet. Weitere Ausgaben für Leistungen nach dem NSVerbG sind bei Kap. 0801 Tit. 681 36 veranschlagt. 636 06 -221 Digitale Rentenübersicht 8 600 7 900 121 7 179 Haushaltsvermerk: Die Ausgaben sind übertragbar. Erläuterungen: Auf Grundlage des Gesetzes zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht (Rentenübersichtsgesetz - RentÜG) beteiligt sich der Bund an den Verwaltungsaufwendungen der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichteten Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht. 636 07 -221 Bundesmittel für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nr. 3 SGB VI - - - 685 01 -229 Ausfinanzierung der Zusatzversorgung bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 100 100 97 100 91 791 Haushaltsvermerk: Einnahmen aus Rückerstattungen fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Der Betrag dient zur Deckung der Kosten aus der Übernahme der Defizitdeckung zur Ausfinanzierung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschorn - 18 - 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titel 685 01 steinfeger (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) durch den Bund. 685 02 -229 Kosten bei Betriebsrentenkürzungen in Sicherungsfällen nach § 30 Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) 50 50 - Haushaltsvermerk: Die Ausgaben sind übertragbar. Erläuterungen: Aus dem Titel werden nach Maßgabe des § 30 Absatz 3 Betriebsrentengesetz die zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) als Träger der Insolvenzsicherung erstattet. Die Erstattung beinhaltet die Entschädigungszahlung und auch eine Verwaltungskostenpauschale. Besondere Finanzierungsausgaben 981 03 -890 Verrechnungsausgaben gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 981 .1 und 981 .7 - - (-) Titelgruppe 01 Tgr. 01 Leistungen an die Rentenversicherung (RV) (132 040 734) (127 416 749) 636 12 -229 Erstattung von Aufwendungen der DRV Bund aufgrund der Überführung von Zusatzversorgungssystemen in die RV 3 612 000 3 615 000 3 600 997 Erläuterungen: Gemäß § 15 AAÜG werden der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten erstattet, die ihr aufgrund der Überführung der in den Zusatzversorgungssystemen erworbenen Ansprüche entstehen. Die Einzelheiten hierzu sind in der AAÜG-Erstattungsverordnung geregelt. Aus den Ausgaben dürfen, aufgrund der in § 5 ZVsG vorgesehenen Anwendbarkeit des § 15 AAÜG, auch Aufwendungen der DRV Bund für Leistungen aus dem den Zusatzversorgungssystemen gleichgestellten Pensionsstatut der Carl-Zeiss- Stiftung Jena erstattet werden. Einnahmen des Bundes aus Erstattungen sind bei Kap. 1102 Tit. 232 01 veranschlagt. 636 14 -221 Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet 91 000 91 000 85 189 Erläuterungen: Gemäß § 291a SGB VI erstattet der Bund den Trägern der Rentenversicherung und der Unfallversicherung die Aufwendungen für die Zahlung von Invalidenrenten für Behinderte gemäß § 10 des Übergangsrechts für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sowie für Rententeile aus der Anrechnung von dort zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991. 636 16 -222 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung 4 790 000 4 730 000 4 669 562 Haushaltsvermerk: Einnahmen aus Rückerstattungen fließen den Ausgaben zu. - 19 - Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 1102 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titel 636 16 (Titelgruppe 01) Erläuterungen: Gemäß § 215 SGB VI trägt der Bund in der knappschaftlichen Rentenversicherung den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben des Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher. 636 17 -222 Beteiligung des Bundes an der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung 67 500 67 500 62 572 Haushaltsvermerk: Einnahmen aus Rückerstattungen fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Der Betrag dient zur Deckung der Kosten aus der Übernahme der Defizitdeckung für die umlagefinanzierte hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung durch den Bund. 636 81 -221 Zuschuss des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung 66 831 576 63 935 306 48 207 871 Haushaltsvermerk: Einnahmen aus Rückerstattungen, insbesondere durch vorzeitiges Auszahlen von Bundesmitteln, fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Gemäß § 213 Abs. 2 SGB VI zahlt der Bund an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen allgemeinen Bundeszuschuss. Der Zuschuss enthält seit dem Jahr 2026 auch den bis Ende 2025 gesondert gezahlten Zuschuss des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung im Beitrittsgebiet. 636 83 -221 Zusätzlicher Zuschuss des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung 33 963 853 33 614 856 32 103 608 Haushaltsvermerk: Einnahmen aus Rückerstattungen, insbesondere durch vorzeitiges Auszahlen von Bundesmitteln, fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Gemäß § 213 Abs. 3 SGB VI zahlt der Bund an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundeszuschuss. Mit dem zusätzlichen Bundeszuschuss werden die nicht beitragsgedeckten Leistungen pauschal abgegolten. Darüber hinaus wird seit dem Jahr 2000 durch den Bund im Rahmen des zusätzlichen Bundeszuschusses aus dem Aufkommen der Ökosteuer ein Erhöhungsbetrag entrichtet (§ 213 Abs. 4 SGB VI). Bei dem Erhöhungsbetrag ist für das Jahr 2027 ein Abzugsbetrag von 2,2 Mrd. Euro zu berücksichtigen. 636 84 -221 Beitragszahlungen für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung 19 603 241 19 673 087 19 200 360 Haushaltsvermerk: Einnahmen aus Rückerstattungen, insbesondere durch vorzeitiges Auszahlen von Bundesmitteln, fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Gemäß § 177 SGB VI trägt der Bund die Beiträge für die Kindererziehungszeiten. - 20 - 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titelgruppe 01 636 85 -221 Zuschüsse zu den Beiträgen zur Rentenversicherung der in Werkstätten, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX und Inklusionsbetrieben beschäftigten behinderten Menschen 1 742 000 1 690 000 1 580 453 Haushaltsvermerk: Einnahmen aus Rückerstattungen, die sich durch Abrechnungen der Länder ergeben, fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Gemäß § 162 Nr. 2 und 2a SGB VI werden die Beiträge zur Rentenversicherung der in Werkstätten oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie in einem anschließenden Inklusionsbetrieb beschäftigten behinderten Menschen nach einem fiktiven Arbeitsentgelt errechnet. Die Beiträge für den Unterschiedsbetrag zwischen dem fiktiven und dem tatsächlichen Arbeitsentgelt sind gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI und § 168 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI von den Trägern der Einrichtung allein zu tragen. Sie sind gemäß § 179 Abs. 1 SGB VI vom Bund in voller Höhe zu erstatten. 636 87 -221 Erstattung der Mehraufwendungen für das Mindestsicherungsniveau 1 339 564 Haushaltsvermerk: Einnahmen aus Rückerstattungen fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Nach § 291b SGB VI erstattet der Bund den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung jährlich die Mehraufwendungen, die sich aus der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau (§ 255i SGB VI) ergeben. 856 12 -221 Betriebsmitteldarlehen des Bundes an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung - - - Haushaltsvermerk: Einnahmen aus der Tilgung von Betriebsmitteldarlehen fließen den Ausgaben zu. Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel 632 02 -281 Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen für den Barbetrag nach dem dritten Kapitel SGB XII 26 500 26 077 - 21 - Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 1102 Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels Im Kapitel 1103 sind die wesentlichen finanzwirksamen Schwerpunkte des ab 1. Januar 2024 vollumfänglich geltenden Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) dargestellt, für dessen Durchführung die Länder zuständig sind. Veranschlagt sind die Ausgaben des Bundes für dessen gesetzlich geregelte Beteiligung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts. Berücksichtigt sind auch Ausgaben für Maßnahmen zur bundeseinheitlichen Durchführung sowie zur stetigen Weiterentwicklung des SGB XIV. Insgesamt leisten die Maßnahmen des Sozialen Entschädigungsrechts einen Beitrag zu den SDGs 1, 3 und 10. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Durch das SGB XIV wird das Soziale Entschädigungsrecht (SER) auf neue Grundlagen gestellt. Es berücksichtigt sowohl die veränderten gesellschaftlichen Entwicklungen als auch neue wissenschaftliche Erkenntnisse und die Entwicklungen im Recht der sozialen Sicherung. Mit Leistungen nach dem SGB XIV werden Menschen unterstützt, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Entschädigt werden können Opfer von zum Beispiel Gewalttaten sowie Personen mit einer gesundheitlichen Schädigung, die sie als Auswirkungen beider Weltkriege oder im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes erlitten haben. In Anwendung des SGB XIV werden auch Leistungen an Berechtigte nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG), dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) erbracht. Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende erhalten angemessene und ihren Bedürfnissen entsprechende Leistungen, um die Folgen des schädigenden Ereignisses zu beheben, zu lindern oder auszugleichen. Aufgrund der Änderung des Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften wird der Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich erweitert, so dass mit einem deutlichen Anstieg von Anträgen zu rechnen ist. Mit den sogenannten schnellen Hilfen, die Leistungen des Fallmanagements sowie der Traumaambulanz umfassen, können Berechtigten schnell und niedrigschwellig Hilfe erhalten. In Traumaambulanzen erfolgen psychotherapeutische Interventionen mit dem Ziel, den Eintritt einer psychischen Gesundheitsstörung oder deren Chronifizierung zu verhindern. Für die gesundheitlichen Folgen des schädigenden Ereignisses werden Leistungen der Krankenbehandlung erbracht, um die Gesundheitsstörung zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder die Beschwerden zu lindern. Ergänzt werden diese durch Leistungen zur Teilhabe, die insbesondere die Teilhabe am Arbeitsleben gewährleisten und die Selbstbestimmung des Geschädigten sowie die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft stärken sollen. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit ermöglichen eine bedarfsgerechte und würdevolle Versorgung von pflegebedürftigen Geschädigten. Die Gewährung von Entschädigungszahlungen erkennt die Verletzung der gesundheitlichen Integrität an und trägt den finanziellen Mehrbelastungen durch das schädigende Ereignis Rechnung. Weitergehenden, außerordentlichen Bedarfen von Berechtigten kann durch besondere Leistungen im Einzelfall oder mittels Härteausgleich begegnet werden. Durch umfassende Besitzstandregelungen wird sichergestellt, dass auch die nach dem bis zum 31.12.2023 geltenden Sozialen Entschädigungsrecht berechtigten Personen weiterhin Leistungen erhalten. - 22 -

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