Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Text
Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
1102
Überblick zum Kapitel 1102
Soll
2027
1 000 €
Soll
2026
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2026
1 000 €
Ausgabereste
2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... 100 100 - 286
Übrige Einnahmen.................................................. 1 384 000 1 385 000 -1 000 1 737 813
Gesamteinnahmen.................................................. 1 384 100 1 385 100 -1 000 1 738 099
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 145 224 804 140 009 634 +5 215 170 121 121 472 153
Ausgaben für Investitionen...................................... - - - -
Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - -
Gesamtausgaben.................................................... 145 224 804 140 009 634 +5 215 170 121 121 472 153
davon nicht flexibilisiert........................................... 145 224 804 140 009 634 +5 215 170 121 121 472 153
- 16 -
1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen
119 99
-223
Vermischte Einnahmen 100
100
286
Übrige Einnahmen
176 01
-221
Rückflüsse aus Betriebsmitteldarlehen des Bundes an die Träger der
allgemeinen Rentenversicherung
-
-
-
232 01
-229
Erstattungen für Aufwendungen aufgrund der Überführung von
Zusatzversorgungssystemen in die Rentenversicherung
1 384 000
1 385 000
1 737 813
Erläuterungen:
Bei diesem Titel werden die Erstattungen der ostdeutschen Länder für die
Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anl. 1 Nrn. 1-22 zum AAÜG
vereinnahmt. Der Ansatz berücksichtigt die mit dem am 15. April 2026 vom
Kabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer
Kommunen vorgesehene Anhebung der Bundesbeteiligung um 10 Prozentpunkte
auf 60 Prozent und die damit einhergehende Entlastung der ostdeutschen Länder.
Ausgaben des Bundes zur Erstattung von Aufwendungen der Deutschen
Rentenversicherung Bund sind bei Kap. 1102 Tit. 636 12 veranschlagt.
381 03
-890
Verrechnungseinnahmen gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 381 .1 und
381 .7
-
-
(-)
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
632 01
-282
Erstattungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung
13 064 000
12 450 000
11 827 109
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind übertragbar.
Erläuterungen:
Der Bund erstattet den Ländern die den zuständigen Trägern entstehenden
Nettoausgaben für das Vierte Kapitel SGB XII zu 100 Prozent (§ 46a SGB XII).
636 02
-221
Erstattung an die Deutsche Rentenversicherung Bund für
Gutachtenkosten im Zusammenhang mit der Grundsicherung
11 000
11 000
9 139
Erläuterungen:
Gemäß § 224b SGB VI erstattet der Bund der Deutschen Rentenversicherung
Bund die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Abs. 2 und 3 SGB VI für das
vorangegangene Jahr entstanden sind.
- 17 -
Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
1102
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
636 03
-221
Kosten der Nachversicherung gem. Art. 6 §§ 19 und 23 des
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
60
65
46
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
636 04.
Erläuterungen:
Nach Art. 6 §§ 19 und 23 Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetz (FANG) gelten bestimmte Personengruppen in der gesetzlichen
Rentenversicherung als nachversichert. Der Bund erstattet den Versicherungsträgern im
Versicherungsfall die Leistungen, die auf die Zeiten entfallen, für welche die
Nachversicherung als durchgeführt gilt.
Weitere Ausgaben für die Nachversicherung gemäß Art. 6 FANG sind bei
Kap. 0801 Tit. 636 33 veranschlagt.
636 04
-221
Kosten der Nachversicherung gem. §§ 23 und 23a des Gesetzes zur
Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und
der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
260
270
200
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
636 03.
Erläuterungen:
Nach §§ 20 Abs. 1 und 23a Abs. 1 Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten
nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren
Vermögen (NSVerbG) gelten die dort bezeichneten Personengruppen für bestimmte
Zeiträume in der gesetzlichen Rentenversicherung als nachversichert. Die auf diese
Zeiten entfallenden Leistungen werden den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung nach §§ 23 und 23a NSVerbG vom Bund erstattet. Ferner werden die für
die Durchführung der Nachversicherung anfallenden Verwaltungskosten
entsprechend der Regelung nach § 72 Abs. 11 G 131 i. V. m. § 2 Abs. 2
Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlußgesetz (DKfAG) pauschal in Höhe von 1,1 Prozent
der anteiligen Leistungen erstattet. Weitere Ausgaben für Leistungen nach dem
NSVerbG sind bei Kap. 0801 Tit. 681 36 veranschlagt.
636 06
-221
Digitale Rentenübersicht 8 600
7 900
121
7 179
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind übertragbar.
Erläuterungen:
Auf Grundlage des Gesetzes zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen
Rentenübersicht (Rentenübersichtsgesetz - RentÜG) beteiligt sich der Bund an
den Verwaltungsaufwendungen der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
eingerichteten Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht.
636 07
-221
Bundesmittel für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1
Nr. 3 SGB VI
-
-
-
685 01
-229
Ausfinanzierung der Zusatzversorgung bevollmächtigter
Bezirksschornsteinfeger
100 100
97 100
91 791
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Der Betrag dient zur Deckung der Kosten aus der Übernahme der Defizitdeckung
zur Ausfinanzierung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschorn
- 18 -
1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Noch zu Titel 685 01
steinfeger (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)
durch den Bund.
685 02
-229
Kosten bei Betriebsrentenkürzungen in Sicherungsfällen nach § 30 Abs.
3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)
50
50
-
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind übertragbar.
Erläuterungen:
Aus dem Titel werden nach Maßgabe des § 30 Absatz 3 Betriebsrentengesetz
die zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein
(PSVaG) als Träger der Insolvenzsicherung erstattet. Die Erstattung beinhaltet die
Entschädigungszahlung und auch eine Verwaltungskostenpauschale.
Besondere Finanzierungsausgaben
981 03
-890
Verrechnungsausgaben gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 981 .1 und
981 .7
-
-
(-)
Titelgruppe 01
Tgr. 01 Leistungen an die Rentenversicherung (RV) (132 040 734)
(127 416 749)
636 12
-229
Erstattung von Aufwendungen der DRV Bund aufgrund der Überführung
von Zusatzversorgungssystemen in die RV
3 612 000
3 615 000
3 600 997
Erläuterungen:
Gemäß § 15 AAÜG werden der Deutschen Rentenversicherung Bund die
Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten erstattet, die ihr aufgrund der
Überführung der in den Zusatzversorgungssystemen erworbenen Ansprüche
entstehen. Die Einzelheiten hierzu sind in der AAÜG-Erstattungsverordnung geregelt.
Aus den Ausgaben dürfen, aufgrund der in § 5 ZVsG vorgesehenen
Anwendbarkeit des § 15 AAÜG, auch Aufwendungen der DRV Bund für Leistungen aus dem
den Zusatzversorgungssystemen gleichgestellten Pensionsstatut der Carl-Zeiss-
Stiftung Jena erstattet werden.
Einnahmen des Bundes aus Erstattungen sind bei Kap. 1102 Tit. 232 01
veranschlagt.
636 14
-221
Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für
Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet
91 000
91 000
85 189
Erläuterungen:
Gemäß § 291a SGB VI erstattet der Bund den Trägern der Rentenversicherung
und der Unfallversicherung die Aufwendungen für die Zahlung von Invalidenrenten
für Behinderte gemäß § 10 des Übergangsrechts für Renten nach den
Vorschriften des Beitrittsgebiets sowie für Rententeile aus der Anrechnung von dort
zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit in der Zeit vom 1. Juli 1975
bis zum 31. Dezember 1991.
636 16
-222
Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung 4 790 000
4 730 000
4 669 562
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen fließen den Ausgaben zu.
- 19 -
Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
1102
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Noch zu Titel 636 16 (Titelgruppe 01)
Erläuterungen:
Gemäß § 215 SGB VI trägt der Bund in der knappschaftlichen
Rentenversicherung den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben des
Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit
sicher.
636 17
-222
Beteiligung des Bundes an der hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung
67 500
67 500
62 572
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Der Betrag dient zur Deckung der Kosten aus der Übernahme der Defizitdeckung
für die umlagefinanzierte hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung durch den
Bund.
636 81
-221
Zuschuss des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung 66 831 576
63 935 306
48 207 871
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen, insbesondere durch vorzeitiges
Auszahlen von Bundesmitteln, fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Gemäß § 213 Abs. 2 SGB VI zahlt der Bund an die allgemeine
Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen allgemeinen Bundeszuschuss.
Der Zuschuss enthält seit dem Jahr 2026 auch den bis Ende 2025 gesondert
gezahlten Zuschuss des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung im
Beitrittsgebiet.
636 83
-221
Zusätzlicher Zuschuss des Bundes an die allgemeine
Rentenversicherung
33 963 853
33 614 856
32 103 608
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen, insbesondere durch vorzeitiges
Auszahlen von Bundesmitteln, fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Gemäß § 213 Abs. 3 SGB VI zahlt der Bund an die allgemeine
Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundeszuschuss. Mit dem
zusätzlichen Bundeszuschuss werden die nicht beitragsgedeckten Leistungen pauschal
abgegolten.
Darüber hinaus wird seit dem Jahr 2000 durch den Bund im Rahmen des
zusätzlichen Bundeszuschusses aus dem Aufkommen der Ökosteuer ein
Erhöhungsbetrag entrichtet (§ 213 Abs. 4 SGB VI).
Bei dem Erhöhungsbetrag ist für das Jahr 2027 ein Abzugsbetrag von 2,2 Mrd.
Euro zu berücksichtigen.
636 84
-221
Beitragszahlungen für Kindererziehungszeiten an die allgemeine
Rentenversicherung
19 603 241
19 673 087
19 200 360
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen, insbesondere durch vorzeitiges
Auszahlen von Bundesmitteln, fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Gemäß § 177 SGB VI trägt der Bund die Beiträge für die Kindererziehungszeiten.
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1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Noch zu Titelgruppe 01
636 85
-221
Zuschüsse zu den Beiträgen zur Rentenversicherung der in Werkstätten,
bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX und
Inklusionsbetrieben beschäftigten behinderten Menschen
1 742 000
1 690 000
1 580 453
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen, die sich durch Abrechnungen der
Länder ergeben, fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Gemäß § 162 Nr. 2 und 2a SGB VI werden die Beiträge zur Rentenversicherung
der in Werkstätten oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX
sowie in einem anschließenden Inklusionsbetrieb beschäftigten behinderten
Menschen nach einem fiktiven Arbeitsentgelt errechnet. Die Beiträge für den
Unterschiedsbetrag zwischen dem fiktiven und dem tatsächlichen Arbeitsentgelt sind
gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI und § 168 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI von den
Trägern der Einrichtung allein zu tragen. Sie sind gemäß § 179 Abs. 1 SGB VI
vom Bund in voller Höhe zu erstatten.
636 87
-221
Erstattung der Mehraufwendungen für das Mindestsicherungsniveau 1 339 564
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Nach § 291b SGB VI erstattet der Bund den Trägern der allgemeinen
Rentenversicherung jährlich die Mehraufwendungen, die sich aus der Anpassung nach
Mindestsicherungsniveau (§ 255i SGB VI) ergeben.
856 12
-221
Betriebsmitteldarlehen des Bundes an die Träger der allgemeinen
Rentenversicherung
-
-
-
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus der Tilgung von Betriebsmitteldarlehen fließen den
Ausgaben zu.
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
632 02
-281
Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen für den Barbetrag nach
dem dritten Kapitel SGB XII
26 500
26 077
- 21 -
Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
1102
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
Im Kapitel 1103 sind die wesentlichen finanzwirksamen
Schwerpunkte des ab 1. Januar 2024 vollumfänglich
geltenden Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)
dargestellt, für dessen Durchführung die Länder zuständig sind.
Veranschlagt sind die Ausgaben des Bundes für dessen
gesetzlich geregelte Beteiligung im Rahmen des Sozialen
Entschädigungsrechts. Berücksichtigt sind auch Ausgaben für
Maßnahmen zur bundeseinheitlichen Durchführung sowie zur stetigen
Weiterentwicklung des SGB XIV. Insgesamt leisten die
Maßnahmen des Sozialen Entschädigungsrechts einen Beitrag zu
den SDGs 1, 3 und 10.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Durch das SGB XIV wird das Soziale Entschädigungsrecht
(SER) auf neue Grundlagen gestellt. Es berücksichtigt sowohl
die veränderten gesellschaftlichen Entwicklungen als auch
neue wissenschaftliche Erkenntnisse und die Entwicklungen
im Recht der sozialen Sicherung.
Mit Leistungen nach dem SGB XIV werden Menschen
unterstützt, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die
staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Entschädigt
werden können Opfer von zum Beispiel Gewalttaten sowie
Personen mit einer gesundheitlichen Schädigung, die sie als
Auswirkungen beider Weltkriege oder im Zusammenhang mit
der Ableistung des Zivildienstes erlitten haben. In Anwendung
des SGB XIV werden auch Leistungen an Berechtigte nach
dem Häftlingshilfegesetz (HHG), dem Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und dem Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) erbracht. Geschädigte
sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
erhalten angemessene und ihren Bedürfnissen entsprechende
Leistungen, um die Folgen des schädigenden Ereignisses zu
beheben, zu lindern oder auszugleichen.
Aufgrund der Änderung des Sechsten Gesetzes zur
Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften wird der Kreis der
Anspruchsberechtigten erheblich erweitert, so dass mit einem
deutlichen Anstieg von Anträgen zu rechnen ist.
Mit den sogenannten schnellen Hilfen, die Leistungen des
Fallmanagements sowie der Traumaambulanz umfassen,
können Berechtigten schnell und niedrigschwellig Hilfe erhalten.
In Traumaambulanzen erfolgen psychotherapeutische
Interventionen mit dem Ziel, den Eintritt einer psychischen
Gesundheitsstörung oder deren Chronifizierung zu verhindern.
Für die gesundheitlichen Folgen des schädigenden
Ereignisses werden Leistungen der Krankenbehandlung erbracht, um
die Gesundheitsstörung zu heilen, ihre Verschlimmerung zu
verhüten oder die Beschwerden zu lindern. Ergänzt werden
diese durch Leistungen zur Teilhabe, die insbesondere die
Teilhabe am Arbeitsleben gewährleisten und die
Selbstbestimmung des Geschädigten sowie die Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft stärken sollen. Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit ermöglichen eine bedarfsgerechte und würdevolle
Versorgung von pflegebedürftigen Geschädigten. Die Gewährung
von Entschädigungszahlungen erkennt die Verletzung der
gesundheitlichen Integrität an und trägt den finanziellen
Mehrbelastungen durch das schädigende Ereignis Rechnung.
Weitergehenden, außerordentlichen Bedarfen von Berechtigten kann
durch besondere Leistungen im Einzelfall oder mittels
Härteausgleich begegnet werden.
Durch umfassende Besitzstandregelungen wird sichergestellt,
dass auch die nach dem bis zum 31.12.2023 geltenden
Sozialen Entschädigungsrecht berechtigten Personen weiterhin
Leistungen erhalten.
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