Haushaltsführung 2025 Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung über die Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 0904 Titel 687 11 - Energie-, klima- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit mit der Ukraine - bis zur Höhe von 100 Mio. Euro
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Haushaltsführung 2025 Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung über die Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 0904 Titel 687 11 - Energie-, klima- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit mit der Ukraine - bis zur Höhe von 100 Mio. Euro
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2949
21. Wahlperiode 26.11.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Haushaltsführung 2025
Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung
über die Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 0904
Titel 687 11 – Energie-, klima- und wirtschaftspolitische
Zusammenarbeit mit der Ukraine – bis zur Höhe von 100 Mio. Euro
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. November 2025
II B 2 – WI 0111/00015/007/001
Gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung teile ich mit, dass das
Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie seine Einwilligung nach Artikel 112 des Grundgesetzes erteilt hat, bei
Kapitel 0904 Titel 687 11 – Energie-, klima- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit mit
der Ukraine – eine überplanmäßige Ausgabe bis zur Höhe von 100 Mio. Euro zu
leisten.
Die Mittel werden unverzüglich benötigt, um Ersatzteillieferungen und damit ein
Mindestmaß an Strom- und Wärmeversorgung der Bevölkerung gewährleisten zu können.
Bei Ausfall der Strom-, Wasser- und Wärmeversorgung wäre sofort angesichts der
sinkenden Temperaturen mit dramatischen humanitären Notlagen und
Fluchtbewegungen insbesondere aus Ballungsräumen zu rechnen.
Trotz der Höhe der überplanmäßigen Ausgabe ist eine Ausnahme vom
Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages) aus zwingenden Gründen geboten:
Aufgrund der aktuellen massiven Angriffe auf die ukrainische Energieinfrastruktur,
die ein bisher noch nie dagewesenes Ausmaß erreicht haben, sollen mit einer
Einzahlung der Mittel in den Ukraine Energy Support Fund (UESF) bei der
Energiegemeinschaft bis spätestens zum 28. November 2025 schnelle Ersatzteillieferungen für
ukrainische Energieversorger ermöglicht werden. Diese sind dringend notwendig, da bei
weiterem Ausfall der Strom-, Wasser- und Wärmeversorgung im Winter mit
dramatischen humanitären Notlagen und Fluchtbewegungen zu rechnen ist und aufgrund der
Synchronisierung des ukrainischen Stromnetzes mit dem europäischen Netz auch das
Risiko von Kaskadeneffekten und Blackouts in der EU und somit auch in Deutschland
besteht. Eine funktionierende Energieinfrastruktur ist auch für die
Verteidigungsfähigkeit der Ukraine essenziell und liegt damit im unmittelbaren außen- und
sicherheitspolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland.
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ISSN 0722-8333]
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