Endverbleibskontrollen und Korruptionsprävention bei Militärhilfen für die Ukraine (Antwort zu Drs. 21/3430)
Text
Endverbleibskontrollen und Korruptionsprävention bei Militärhilfen für die Ukraine (Antwort zu Drs. 21/3430)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3848
21. Wahlperiode 27.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heinrich Koch, Adam Balten, Hannes
Gnauck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3430 –
Endverbleibskontrollen und Korruptionsprävention bei Militärhilfen für die
Ukraine
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Beginn des russischen Angriffskriegs im Februar 2022 hat die
Bundesrepublik Deutschland die Ukraine in erheblichem Umfang militärisch
unterstützt. Nach aktuellen Angaben beläuft sich der Wert dieser Militärhilfe
inzwischen auf mindestens 28 Mrd. Euro (vgl. www.bundesregierung.de/breg-de/se
rvice/archiv-bundesregierung/waffenlieferungen-ukraine-2054514).
Zahlreiche weitere Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine werden nicht
unmittelbar im Verteidigungshaushalt veranschlagt, sondern über andere Titel
des Bundeshaushalts (etwa im Einzelplan 60) finanziert. So fließen im
Jahr 2025 zusätzlich fast 9 Mrd. Euro für militärische und
sicherheitspolitische Hilfen an die Ukraine, die nicht im Einzelplan 14 ausgewiesen sind.
Angesichts dieses erheblichen Gesamtumfangs stellt sich für die Fragesteller die
Frage, wie die Bundesregierung die Kontrolle, Prüfung und den Endverbleib
der gelieferten Waffen und Mittel sicherstellt. Dabei ist von Interesse, welche
Verfahren zur Nachverfolgung und Überwachung der Rüstungsgüter
existieren – zumal Deutschland bei Rüstungsexporten grundsätzlich über
Genehmigungsverfahren und Endverbleibsklauseln verfügt – und inwiefern diese bei
den Lieferungen an die Ukraine angewendet werden.
Die Ukraine weist seit Jahren erhebliche Korruptionsprobleme auf und
rangiert im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International
traditionell auf hinteren Plätzen (vgl.: https://afdbundestag.de/eugen-schmidt-ueb
erpruefung-des-verbleibs-der-waffenlieferungen-an-die-ukraine-erforderlich/).
Darüber hinaus rückt bei den Fragestellern im Lichte bekannter
Korruptionsprobleme in der Ukraine die Frage nach Transparenz und
Korruptionsbekämpfung bei den Hilfsleistungen in den Fokus. Relevant sind nach ihrer
Auffassung hierbei zum einen die Zusammenarbeit der Bundesregierung mit
ukrainischen Antikorruptionsbehörden und zum anderen bestehende
Kontrollmechanismen auf EU-Ebene – etwa im Rahmen der European Peace Facility (EPF)
oder der geplanten Ukraine Facility der EU. Internationale Beispiele
verdeutlichen den Handlungsbedarf: So berichtete der damalige US-
Verteidigungsinspekteur in einem Zwischenbericht, dass bis zum 30. Juni 2024 bereits
57 Untersuchungen wegen Betrugs, Diebstahls, Korruption oder anderer
Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine-Hilfe eingeleitet wurden
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts
vom 27. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
(vgl. www.voanews.com/a/pentagon-inspector-general-ukraine-is-job-one-
fordefense-oversight/7787995.html). In der Ukraine selbst wurden ebenfalls Fälle
von Veruntreuung aufgedeckt – beispielsweise enthüllte der ukrainische
Sicherheitsdienst SBU einen Korruptionsfall über 40 Mio. US-Dollar im
Verteidigungsministerium im Zusammenhang mit Munitionsbeschaffung (ebd.). Vor
diesem Hintergrund besteht seitens der Fragesteller ein dringendes
Informationsinteresse hinsichtlich der bestehenden (oder fehlenden) Kontrollen, der
Zusammenarbeit im Bereich Korruptionsprävention sowie der Einbindung
nationaler und internationaler Prüfungsgremien (etwa des
Bundesrechnungshofs oder EU-Auditstrukturen) bei der Ukraine-Hilfe. Insbesondere soll auch
sichtbar gemacht werden, welche Hilfsleistungen außerhalb des regulären
parlamentarischen Haushaltsverfahrens erfolgen und wie die Bundesregierung
diesbezüglich Bericht erstattet.
Internationale Partner haben auf diese Risiken mit verstärkter Überwachung
reagiert. Die USA beispielsweise haben ihr End-Use-Monitoring für an die
Ukraine gelieferte Waffen ausgeweitet. Sensitives Militärgerät wird
individuell gekennzeichnet (u. a. mit Barcodes und Seriennummern), und die
ukrainischen Empfänger erhielten Scanner und Software zur lückenlosen
Registrierung (vgl. www.war.gov/News/News-Stories/Article/Article/3313904/defens
e-officials-us-ensures-accountability-of-systems-supplied-to-ukraine/). Zur
Transparenz trägt auch bei, dass die US-Oberbehörden ihre Prüfberichte
öffentlich zugänglich machen (z. B. gebündelt über das Portal UkraineOver-
sight.gov). Auch auf EU-Ebene wird die Kontrolle der Ukraine-Hilfen
forciert: Die EU-Kommission und die Anti-Betrugsbehörde OLAF überwachen
die Mittelverwendung. So empfahl OLAF kürzlich die Rückforderung von
über 91 Mio. Euro aus einem EU-Projekt zur Beschaffung von
Notstromgeneratoren für die Ukraine, nachdem schwere Vergaberechtsverstöße und
Preisüberhöhungen aufgedeckt wurden (vgl. https://anti-fraud.ec.europa.eu/media-c
orner/news/olaf-completes-investigation-suspected-serious-irregularities-eu-fu
nded-procurement-power-generators-2025-02-18_en). Mit der neuen EU-
Ukraine Facility (2024–2027, Volumen 50 Mrd. Euro) werden noch
umfassendere Hilfen bereitgestellt – begleitet von einem unabhängigen Audit-Board
und weiteren Kontrollmechanismen, um Transparenz und
Rechenschaftspflichten sicherzustellen (siehe www.consilium.europa.eu/en/policies/
ukrainefacility/).
Vor dem Hintergrund der erheblichen deutschen Beiträge und der genannten
Risiken erscheint es den Fragestellern geboten, moderne digitale
Kontrollinstrumente zu prüfen, um Militärhilfen transparenter und manipulationssicher
nachverfolgen zu können. Technologien wie etwa blockchainbasierte
Trackingsysteme werden von Experten als Chance gesehen, Waffenlieferungen
über ihren gesamten Lebenszyklus fälschungssicher zu dokumentieren
(https://dam.gcsp.ch/files/doc/ssa-2022-issue21). Die nachfolgenden
Fragen zielen darauf ab, den Status quo der Endverbleibskontrollen und
finanziellen Aufsichtsmaßnahmen zu beleuchten und möglichen Handlungsbedarf –
etwa in Form digitalisierter Nachverfolgungssysteme – faktenbasiert
abzuleiten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ist ein eklatanter Bruch des
Völkerrechts und gefährdet die Sicherheit Europas und der Welt. Russland
führt ihn auf erbarmungslose Weise. Es liegt an Russland, seinen
völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine sofort zu beenden. Deutschland wird
die Ukraine auch weiterhin politisch, finanziell, humanitär, zivil und militärisch
unterstützen, solange es nötig ist.
Die Bundesregierung überprüft fortlaufend die Mittelverwendung ihrer
Unterstützungsleistungen für die Ukraine. Für die Unterstützung der
Bundesregierung für die Ukraine gelten umfassende Antikorruptions- und
Transparenzmaßnahmen. Dazu zählen die Prüfung von Verträgen und Rechnungen,
projektbezogene Mittelvergabe und Umsetzungskontrollen sowie spezifische
Endverbleibszusicherungen. Die Umsetzung von Maßnahmen der Bundesregierung
über die Durchführer KfW und GIZ sind zudem mit Risikopräventions- und
Überwachungsmechanismen versehen. Weiterhin hat sich die Ukraine in
zahlreichen politischen Einlassungen und Vertragsdokumenten zur
Korruptionsbekämpfung im eigenen Land verpflichtet. Darüber hinaus erfolgt die
Finanzierung und Umsetzung der humanitären Hilfe der Bundesregierung in der
Ukraine grundsätzlich staats- und regierungsfern.
Die Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit der Antikorruptionsinstitutionen,
insbesondere das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) sowie die
Spezialisierte Anti-Korruptionsstaatsanwaltschaft (SAPO), sind eine zentrale
Errungenschaft des Reformkurses der Ukraine und zugleich von entscheidender
Bedeutung für das leistungsbasierte Voranschreiten der Ukraine im EU-
Beitrittsprozess. Hierfür setzt sich die Bundesregierung, in enger Abstimmung mit ihren
Partnern, weiterhin gegenüber der ukrainischen Regierung und dem
ukrainischen Parlament ein.
1. Welche Stellen der Bundesregierung (Bundesministerien, nachgeordnete
Behörden oder Bundeswehrdienststellen) sind für die
Endverbleibskontrollen deutscher Waffenlieferungen an die Ukraine zuständig, und wie
ist der grundsätzliche Ablauf solcher Endverbleibsnachweise organisiert?
2. In welchem Umfang haben seit Beginn des russischen Angriffs auf die
Ukraine tatsächlich physische Endverbleibskontrollen oder Vor-Ort-
Überprüfungen deutscher Rüstungsgüter in der Ukraine stattgefunden,
und wenn keine derartigen Kontrollen erfolgten, warum nicht?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Grundsätzlich sind Endverbleibskontrollen ein umfassender Prozess und
erfolgen in der Regel durch Einbindung mehrerer Stellen der Bundesregierung.
Zunächst werden Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nur dann
erteilt, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter im Empfängerland
hinreichend sichergestellt ist. Die Bundesregierung führt zu auszuführenden
Rüstungsgütern eine Ex-ante-Prüfung zum Endverbleib durch. Dafür werden vor
Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Rüstungsgütern alle der
Bundesregierung bekannten Informationen über den Endverbleib einzeln und in
ihrer Gesamtschau umfassend geprüft und bewertet. Wenn Zweifel am
gesicherten Endverbleib beim Empfänger bestehen, werden Ausfuhranträge
abgelehnt. Die Prüfung des Endverbleibs vor Erteilung der Ausfuhrgenehmigung
entspricht dem in Europa üblichen System. Dabei wird die Erteilung einer
Ausfuhrgenehmigung grundsätzlich von der Vorlage einer sogenannten
Endverbleibserklärung bzw. entsprechenden Zusicherungen des Endverwenders
abhängig gemacht. In dieser hat der Empfänger des Rüstungsgutes zu versichern,
dass er der Endverwender ist. Zudem versichert der Endverwender darin, dass
er die Rüstungsgüter nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung an Dritte
weitergibt bzw. re-exportiert. Zum anderen besteht seit 2015 die Möglichkeit,
für bestimmte Rüstungsexporte die Genehmigung vom Vorliegen der
Zustimmung zu Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs abhängig zu machen (sog. Post-
Shipment-Kontrollen), die im Regelfall vom Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Kooperation mit den deutschen
Auslandsvertretungen durchgeführt werden.
Seit Beginn des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs gegen die
Ukraine unterstützt die Bundesregierung die Ukraine umfänglich mit
militärischen Unterstützungsleistungen. Für die aus Deutschland gelieferten
Rüstungsgüter hat die Ukraine umfassende Endverbleibszusicherungen gegenüber der
Bundesregierung abgegeben. Diese sehen grundsätzlich auch die Möglichkeit
von Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs in der Ukraine vor. Die
Bundesregierung prüft unter Berücksichtigung außen- und sicherheitspolitischer
Erwägungen, ob und zu welchem Zeitpunkt solche Vor-Ort-Kontrollen in der Ukraine
angebracht sind. Grundsätzlich gilt dabei aber auch, dass etwaige
Verifikationsmaßnahmen die Ukraine keinesfalls bei ihrer effektiven Verteidigung gegen die
anhaltende russische Aggression beeinträchtigen sollen. Bislang besteht kein
Anlass, an den Endverbleibszusicherungen der Ukraine zu zweifeln. Bis zum
Abschluss der Vor-Ort-Kontrolle unterfallen Vorbereitungen und Beratungen
von Vor-Ort-Kontrollen dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung.
3. Werden sämtliche von Deutschland an die Ukraine gelieferten Waffen
und Rüstungsgüter mit ihren Seriennummern oder vergleichbaren
eindeutigen Kennungen erfasst und zentral dokumentiert, wenn ja, welche
technische Infrastruktur (z. B. elektronische Datenbanken oder IT-
Systeme) wird hierfür genutzt, und welche Stellen haben Zugriff darauf, und
wenn nein, aus welchen Gründen unterbleibt eine solche vollständige
Erfassung?
4. Inwieweit werden die gelieferten Waffen, Munition oder sonstigen
Militärgüter ggf. vor oder bei der Übergabe an die Ukraine physisch markiert
oder gekennzeichnet, um eine spätere Identifizierung zu erleichtern
(beispielsweise durch Barcode-Aufkleber, RFID (Radio Frequency
Identification)-Transponder oder andere elektronische Markierungen), und wenn
solche Kennzeichnungen erfolgen, welche Standards und Verfahren
kommen dabei zum Einsatz, und wer nimmt die Markierungen vor?
5. Plant die Bundesregierung die Einführung zusätzlicher digitaler
Kontrollmechanismen – etwa den Einsatz blockchainbasierter Systeme oder
anderer fälschungssicherer digitaler Track-and-Trace-Lösungen – zur
verbesserten Nachverfolgung deutscher Waffenlieferungen, wenn ja,
welche konkreten Schritte (Pilotprojekte, Studien o. Ä.) sind hierzu in
Vorbereitung, und wenn nein, aus welchen Gründen wird von derartigen
digitalen Kontrollinstrumenten abgesehen?
Die Fragen 3, 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet:
Es wird auf § 13 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Kontrolle von Kriegswaffen verwiesen.
Im Einklang mit den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem
Urteil vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) unterrichtet die
Bundesregierung für den Bereich der Rüstungsexportkontrolle im Übrigen über
abschließende positive Genehmigungsentscheidungen, sieht aber grundsätzlich von
weitergehenden Auskünften ab.
6. In welcher Form lässt sich die Bundesregierung von der ukrainischen
Seite über den Verbleib und die Verwendung der gelieferten Waffen und
Militärgüter unterrichten, und gibt es von ukrainischer Regierungs- oder
Militärseite regelmäßige Berichte, Bestätigungen oder Rückmeldungen
zum Einsatz der deutschen Militärhilfen (bitte Umfang und Turnus
etwaiger Berichtserstattungen erläutern)?
Mit Übergabe der militärischen Güter an die Ukraine, sei es aus privaten
Verkäufen oder Abgaben der Bundeswehr, gehen diese in ukrainisches Eigentum
über. Somit erfolgen keine Berichte über die konkrete operative Verwendung
der militärischen Güter, die über die Verpflichtungen in den
Endverbleibsvereinbarungen hinaus gehen. Dabei ist die Ukraine verpflichtet, die militärischen
Güter im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen einzusetzen.
Hinsichtlich des Verbleibs wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2
verwiesen.
7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über internationale
Best-Practice-Ansätze zur Endverbleibskontrolle von Militärhilfen in der
Ukraine, insbesondere welche Maßnahmen der Vereinigten Staaten zur
lückenlosen Nachverfolgung der gelieferten Systeme sind der
Bundesregierung ggf. bekannt (z. B. barcodegestützte Inventarisierung,
scannergestützte Erfassung, Remote-Inspektionen), und findet ein Austausch mit
den USA oder anderen Alliierten über solche Kontrollmechanismen
statt?
Die Bunderegierung steht zum Thema der Endverbleibssicherung in engem
Austausch mit den NATO-Alliierten und EU-Partnern sowie der Ukraine.
Zudem wird die Ukraine bei ihren eigenen Anstrengungen der
Endverbleibskontrolle unterstützt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung vom
11. Juni 2024 zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 20/11784 verwiesen.
8. Über welche nationalen Kontrollmechanismen verfügt die
Bundesregierung ggf., um die ordnungsgemäße und zweckentsprechende
Verwendung der von Deutschland an die Ukraine gewährten Finanzhilfen (z. B.
Haushaltsmittel zur humanitären oder wirtschaftlichen Unterstützung)
sicherzustellen, und erfolgen von deutscher Seite aus Nachprüfungen,
Evaluierungen oder Berichtsanforderungen hinsichtlich der
Mittelverwendung in der Ukraine?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Welche Kontroll- und Prüfmechanismen auf EU-Ebene existieren nach
Kenntnis der Bundesregierung, um die Verwendung der EU-Finanzhilfen
und EU-Finanzfonds für die Ukraine zu überwachen (z. B. Prüfungen
durch die EU-Kommission, den Europäischen Rechnungshof oder
OLAF), und in welcher Weise ist die Bundesregierung bzw. sind
deutsche Vertreter ggf. in diese europäischen Kontrollprozesse eingebunden?
Im Rahmen der außerordentlichen Makrofinanzhilfe (EU-Verordnung
2024/2773) als Teil der G7 Extraordinary Revenue Acceleration (ERA)
Initiative werden im Wesentlichen die im Rahmen der Ukraine-Fazilität festgelegten
Pflichten und Kontrollmechanismen übernommen, um die finanziellen
Interessen der EU zu schützen und Betrug, Korruption sowie andere
Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Diesbezüglich wird auf dir Antwort auf Frage 14
verwiesen. Zudem werden der EU-Kommission, dem Europäischen Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF), dem Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls
der Europäischen Staatsanwaltschaft umfassende Prüf- und Zugangsrechte
eingeräumt.
Auch für die früheren Makrofinanzhilfen sehen die einschlägigen rechtlichen
Regelungen Kontrollrechte für die von den Fragestellern genannten
Institutionen vor. Vertreter der Mitgliedstaaten sind nicht eingebunden, weil es sich um
die Kontrolle von EU-Geldern handelt.
Zudem wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
10. In welcher Form kooperiert die Bundesregierung ggf. mit den
ukrainischen Antikorruptionsbehörden – insbesondere dem Nationalen
Antikorruptionsbüro NABU und der Sonderstaatsanwaltschaft SAPO – bei der
Überwachung der Verwendung internationaler Hilfsgelder und der
Verfolgung von Korruptionsverdachtsfällen im Zusammenhang mit
deutscher oder EU-Unterstützung (bitte darstellen, ob und welche
Informationskanäle, gemeinsame Arbeitsgruppen, Ausbildungen oder
Unterstützungsleistungen es in diesem Bereich gibt)?
Die Bundesregierung unterstützt die Ukraine im Rahmen der internationalen
Zusammenarbeit dabei, die EU-Beitrittskriterien zu erfüllen, auch im Bereich
der Rechtstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung. Die Bundesregierung
befindet sich im regelmäßigen Austausch mit den ukrainischen Anti-
Korruptionsbehörden, insbesondere NABU und SAPO. Darüber hinaus wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. Welche Unregelmäßigkeiten oder Verdachtsfälle einer zweckwidrigen
Verwendung in Bezug auf deutsche Hilfsleistungen (sei es finanzieller
Art oder gelieferte Sachgüter) in der Ukraine sind der Bundesregierung
ggf. bislang bekannt geworden (bitte gegebenenfalls konkrete Fälle,
erkannte Schadenshöhen und ergriffene Gegenmaßnahmen aufzählen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
12. Welche Unregelmäßigkeiten oder Missbrauchsfälle im Umgang mit EU-
Hilfsleistungen für die Ukraine sind der Bundesregierung ggf. bekannt
(beispielsweise Erkenntnisse der EU-Organe, des Europäischen
Rechnungshofs oder von OLAF über Betrugsfälle, Veruntreuung oder
ineffiziente Mittelverwendung)?
Sind der Bundesregierung konkrete Prüffeststellungen – wie etwa der
oben erwähnte OLAF-Fall zu Generatoren – bekannt, und welche
Konsequenzen werden daraus gezogen?
Die Bundesregierung verweist auf die Pressemeldungen der Europäischen
Staatsanwaltschaft. Die für den Schutz der finanziellen Interessen der EU
zuständigen EU-Institutionen unterrichten die EU-Mitgliedstaaten regelmäßig im
Rahmen ihrer jeweiligen Mandate und veröffentlichen diese Berichte auf ihren
Internetseiten. Darüber hinaus liegen keine zusätzlichen Erkenntnisse im Sinne
der Fragestellung vor. Die Erkenntnisse aus dabei festgestellten
Prüfungsergebnissen stellen einen wichtigen Beitrag für die ordnungsgemäße Umsetzung der
EU-Hilfsleistungen dar.
13. Welche Vorkehrungen zur Kontrolle und Auditierung der Mittel aus der
Europäischen Friedensfazilität (EPF) bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung ggf., soweit diese für die militärische Unterstützung der
Ukraine eingesetzt werden, erfolgt eine Prüfung der Verwendung der
EPF-Gelder durch deutsche Stellen oder im Rahmen der EU-Gremien,
und liegen der Bundesregierung Berichte oder Ergebnisse dieser
Prüfungen vor?
Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) und der Dienst für Außenpolitische
Instrumente (FPI) der EU-Kommission administrieren über im Rahmen der
Europäischen Friedensfazilität (EPF) geleistete militärische Unterstützung. Im
Rahmen des Ratsbeschlusses zur Einrichtung der EPF wurde zudem ein
Rechnungsprüfungskollegium eingesetzt, das die Einnahmen und Ausgaben der EPF
sowie die Jahresabschlüsse prüft (vgl. Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates
vom 22. März 2021, Artikel 42 (1)). Berichte werden dem EPF-Komitee
vorgelegt, das aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten besteht.
14. Über welche spezifischen Mechanismen der Überwachung und
Rechenschaftslegung soll sichergestellt werden, dass die im Rahmen der neuen
EU-Ukraine Facility bereitgestellten Milliardenhilfen (2024 bis 2027)
sachgerecht verwendet werden, und inwiefern setzt sich die
Bundesregierung bei der Ausgestaltung der Ukraine Facility ggf. dafür ein, dass
besonders strenge Transparenz-, Auditierungs- und
Antikorruptionsauflagen implementiert werden (z. B. unabhängiges Audit-Gremium,
regelmäßige Berichterstattung, Sanktionsmechanismen bei Fehlgebrauch)?
Bei der Umsetzung der Ukraine-Fazilität ergreift die EU-Kommission
geeignete Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU. Der
Kontrollrahmen umfasst insbesondere die Sicherstellung der Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der vierteljährlichen Auszahlungen an die Ukraine im Rahmen
der Säule I der Fazilität, die Verpflichtung der Ukraine zur Umsetzung von
Reformen zur Stärkung der ukrainischen Prüf- und Kontrollsysteme, umfassende
Prüf- und Zugangsrechte der EU-Kommission, von OLAF, dem Europäischen
Rechnungshof und der Europäischen Staatsanwaltschaft sowie die Einrichtung
eines unabhängigen Audit Boards.
Die Bundesregierung hat sich bei der Ausgestaltung der Ukraine-Fazilität für
Antikorruptions- und Transparenzmaßnahmen eingesetzt und prüft die
Ergebnisse der Vorabkontrollen und Bewertungen der EU-Kommission bei der
Vorbereitung von Durchführungsbeschlüssen des Rates zu den Quartalszahlungen
an die Ukraine.
15. Welche Prüfrechte hat nach Kenntnis der Bundesregierung der
Bundesrechnungshof hinsichtlich der deutschen Unterstützungsleistungen
(finanziell und materiell) an die Ukraine (bitte ausführen, in welchem
Umfang der Bundesrechnungshof die Verwendung von Bundesmitteln für
die Ukraine überprüfen darf – beispielsweise Mittel aus
Bundeshaushaltsausgaben für Waffenlieferungen, Ausbildungsprogramme, finanzielle
Hilfen oder Beiträge zu EU-Fonds – und ob hierfür besondere
Regelungen gelten)?
Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs (BRH) sind in der
Bundeshaushaltsordnung (BHO), dem Bundesrechnungshofgesetz (BRHG) und der
Prüfungsordnung des BRH (PO-BRH) geregelt. Danach prüft der BRH die
gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes einschließlich seiner
Sondervermögen. Es gibt keine Einschränkungen. Sofern die Prüfungsergebnisse
politische Entscheidungen berühren, enthält sich der BRH einer eigenen politischen
Bewertung. Er kann auf Prüfungserkenntnisse hinweisen, die die
Voraussetzungen oder Auswirkungen politischer Entscheidungen betreffen.
16. Hat der Bundesrechnungshof nach Kenntnis der Bundesregierung bereits
Prüfungen in Bezug auf die Ukraine-Hilfen durchgeführt oder eingeleitet
(wenn ja, bitte die bisherigen Prüftätigkeiten, Themen und Zeitraum,
sowie etwaige vorliegende Prüfberichte zu Waffenlieferungen oder
Finanzhilfen an die Ukraine angeben), und wenn nein, aus welchen Gründen hat
der Bundesrechnungshof bislang von Prüfungen in diesem Bereich
abgesehen, und sind solche Prüfungen für die nahe Zukunft geplant?
Es laufen derzeit zwei BRH-Prüfungen in verschiedenen Ressorts in Bezug auf
die Unterstützung für die Ukraine: Prüfung der Unterstützungsleistungen an die
Ukraine (18. Juli 2024) sowie Prüfung der Risiken für den Bundeshaushalt aus
der kreditfinanzierten Unterstützung der Ukraine durch die Europäische Union
am Beispiel der Außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (25.
November 2025). Zu beiden Prüfungen liegen der Bundesregierung bisher keine
Prüfungsergebnisse vor.
In der ersten Jahreshälfte 2024 hat der Bundesrechnungshof zudem das vom
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ) geförderte Vorhaben „Wohnraum für Binnenvertriebene“ geprüft. Die
Prüfung war Teil eines gemeinsamen Projekts mit der Obersten
Rechnungskontrollbehörde der Ukraine (Accounting Chamber of Ukraine – ACU), das dem
Fähigkeitsaufbau der ACU diente. Die ACU hat das Vorhaben zeitgleich vor
Ort in der Ukraine geprüft. Die abschließende Prüfungsmitteilung wurde dem
BMZ am 13. November 2024 übersandt.
Darüber hinaus verweist die Bundesregierung an den Bundesrechnungshof.
17. In welchem Umfang erfolgen ggf. deutsche Leistungen an die Ukraine
außerhalb des regulären parlamentarischen Haushaltsverfahrens (bitte
ggf. quantifizieren und nach Kategorien aufschlüsseln, welche
Unterstützungsleistungen seit 2022 nicht im Bundeshaushalt als eigene
Ausgabetitel veranschlagt, sondern auf anderem Wege realisiert wurden – zum
Beispiel Ringtauschgeschäfte, also Überlassung von Material an Drittstaaten
gegen Weitergabe an die Ukraine, Beiträge über europäische Fonds wie
die EPF oder geplante Ukraine Facility oder außerplanmäßige Ausgaben
aufgrund von Regierungsentscheidungen; sofern der Bundesregierung
derartige Fälle nicht als „außerhalb des Haushalts“ bekannt sind, bitte
klarstellen, wie solche Maßnahmen haushalterisch erfasst werden)?
18. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass auch außerhalb des
Bundeshaushaltsplans erfolgende Unterstützungsmaßnahmen für die Ukraine
parlamentarisch transparent gemacht werden (bitte erläutern, in welcher
Form ggf. der Deutsche Bundestag über Hilfsleistungen informiert oder
beteiligt wird, die nicht durch einen ausdrücklichen Bundestagsbeschluss
im Vorfeld autorisiert wurden – etwa durch Berichte an das
Haushaltsoder Verteidigungsgremium, nachträgliche Einbindung in
Nachtragshaushalte oder andere Unterrichtungen – und ob gegebenenfalls
Nachbewilligungen oder Genehmigungen im Parlament erfolgen), sollten keine
speziellen Unterrichtungen stattfinden, warum erachtet die
Bundesregierung das vorhandene Verfahren dennoch als ausreichend?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Alle Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung für die Ukraine sind im
Bundeshaushalt etatisiert, beispielsweise durch die im Haushalt eingestellten
Beiträge an internationale Organisationen wie die EU oder die NATO.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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