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Endverbleibskontrollen und Korruptionsprävention bei Militärhilfen für die Ukraine (Antwort zu Drs. 21/3430)

dip / drucksache 27.01.2026 · WP 21 · 21/3848 · Antwort · Original ↗

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Endverbleibskontrollen und Korruptionsprävention bei Militärhilfen für die Ukraine (Antwort zu Drs. 21/3430) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3848 21. Wahlperiode 27.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heinrich Koch, Adam Balten, Hannes Gnauck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3430 – Endverbleibskontrollen und Korruptionsprävention bei Militärhilfen für die Ukraine V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Beginn des russischen Angriffskriegs im Februar 2022 hat die Bundesrepublik Deutschland die Ukraine in erheblichem Umfang militärisch unterstützt. Nach aktuellen Angaben beläuft sich der Wert dieser Militärhilfe inzwischen auf mindestens 28 Mrd. Euro (vgl. www.bundesregierung.de/breg-de/se rvice/archiv-bundesregierung/waffenlieferungen-ukraine-2054514). Zahlreiche weitere Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine werden nicht unmittelbar im Verteidigungshaushalt veranschlagt, sondern über andere Titel des Bundeshaushalts (etwa im Einzelplan 60) finanziert. So fließen im Jahr 2025 zusätzlich fast 9 Mrd. Euro für militärische und sicherheitspolitische Hilfen an die Ukraine, die nicht im Einzelplan 14 ausgewiesen sind. Angesichts dieses erheblichen Gesamtumfangs stellt sich für die Fragesteller die Frage, wie die Bundesregierung die Kontrolle, Prüfung und den Endverbleib der gelieferten Waffen und Mittel sicherstellt. Dabei ist von Interesse, welche Verfahren zur Nachverfolgung und Überwachung der Rüstungsgüter existieren – zumal Deutschland bei Rüstungsexporten grundsätzlich über Genehmigungsverfahren und Endverbleibsklauseln verfügt – und inwiefern diese bei den Lieferungen an die Ukraine angewendet werden. Die Ukraine weist seit Jahren erhebliche Korruptionsprobleme auf und rangiert im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International traditionell auf hinteren Plätzen (vgl.: https://afdbundestag.de/eugen-schmidt-ueb erpruefung-des-verbleibs-der-waffenlieferungen-an-die-ukraine-erforderlich/). Darüber hinaus rückt bei den Fragestellern im Lichte bekannter Korruptionsprobleme in der Ukraine die Frage nach Transparenz und Korruptionsbekämpfung bei den Hilfsleistungen in den Fokus. Relevant sind nach ihrer Auffassung hierbei zum einen die Zusammenarbeit der Bundesregierung mit ukrainischen Antikorruptionsbehörden und zum anderen bestehende Kontrollmechanismen auf EU-Ebene – etwa im Rahmen der European Peace Facility (EPF) oder der geplanten Ukraine Facility der EU. Internationale Beispiele verdeutlichen den Handlungsbedarf: So berichtete der damalige US- Verteidigungsinspekteur in einem Zwischenbericht, dass bis zum 30. Juni 2024 bereits 57 Untersuchungen wegen Betrugs, Diebstahls, Korruption oder anderer Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine-Hilfe eingeleitet wurden Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 27. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. (vgl. www.voanews.com/a/pentagon-inspector-general-ukraine-is-job-one- fordefense-oversight/7787995.html). In der Ukraine selbst wurden ebenfalls Fälle von Veruntreuung aufgedeckt – beispielsweise enthüllte der ukrainische Sicherheitsdienst SBU einen Korruptionsfall über 40 Mio. US-Dollar im Verteidigungsministerium im Zusammenhang mit Munitionsbeschaffung (ebd.). Vor diesem Hintergrund besteht seitens der Fragesteller ein dringendes Informationsinteresse hinsichtlich der bestehenden (oder fehlenden) Kontrollen, der Zusammenarbeit im Bereich Korruptionsprävention sowie der Einbindung nationaler und internationaler Prüfungsgremien (etwa des Bundesrechnungshofs oder EU-Auditstrukturen) bei der Ukraine-Hilfe. Insbesondere soll auch sichtbar gemacht werden, welche Hilfsleistungen außerhalb des regulären parlamentarischen Haushaltsverfahrens erfolgen und wie die Bundesregierung diesbezüglich Bericht erstattet. Internationale Partner haben auf diese Risiken mit verstärkter Überwachung reagiert. Die USA beispielsweise haben ihr End-Use-Monitoring für an die Ukraine gelieferte Waffen ausgeweitet. Sensitives Militärgerät wird individuell gekennzeichnet (u. a. mit Barcodes und Seriennummern), und die ukrainischen Empfänger erhielten Scanner und Software zur lückenlosen Registrierung (vgl. www.war.gov/News/News-Stories/Article/Article/3313904/defens e-officials-us-ensures-accountability-of-systems-supplied-to-ukraine/). Zur Transparenz trägt auch bei, dass die US-Oberbehörden ihre Prüfberichte öffentlich zugänglich machen (z. B. gebündelt über das Portal UkraineOver- sight.gov). Auch auf EU-Ebene wird die Kontrolle der Ukraine-Hilfen forciert: Die EU-Kommission und die Anti-Betrugsbehörde OLAF überwachen die Mittelverwendung. So empfahl OLAF kürzlich die Rückforderung von über 91 Mio. Euro aus einem EU-Projekt zur Beschaffung von Notstromgeneratoren für die Ukraine, nachdem schwere Vergaberechtsverstöße und Preisüberhöhungen aufgedeckt wurden (vgl. https://anti-fraud.ec.europa.eu/media-c orner/news/olaf-completes-investigation-suspected-serious-irregularities-eu-fu nded-procurement-power-generators-2025-02-18_en). Mit der neuen EU- Ukraine Facility (2024–2027, Volumen 50 Mrd. Euro) werden noch umfassendere Hilfen bereitgestellt – begleitet von einem unabhängigen Audit-Board und weiteren Kontrollmechanismen, um Transparenz und Rechenschaftspflichten sicherzustellen (siehe www.consilium.europa.eu/en/policies/ ukrainefacility/). Vor dem Hintergrund der erheblichen deutschen Beiträge und der genannten Risiken erscheint es den Fragestellern geboten, moderne digitale Kontrollinstrumente zu prüfen, um Militärhilfen transparenter und manipulationssicher nachverfolgen zu können. Technologien wie etwa blockchainbasierte Trackingsysteme werden von Experten als Chance gesehen, Waffenlieferungen über ihren gesamten Lebenszyklus fälschungssicher zu dokumentieren (https://dam.gcsp.ch/files/doc/ssa-2022-issue21). Die nachfolgenden Fragen zielen darauf ab, den Status quo der Endverbleibskontrollen und finanziellen Aufsichtsmaßnahmen zu beleuchten und möglichen Handlungsbedarf – etwa in Form digitalisierter Nachverfolgungssysteme – faktenbasiert abzuleiten. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ist ein eklatanter Bruch des Völkerrechts und gefährdet die Sicherheit Europas und der Welt. Russland führt ihn auf erbarmungslose Weise. Es liegt an Russland, seinen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine sofort zu beenden. Deutschland wird die Ukraine auch weiterhin politisch, finanziell, humanitär, zivil und militärisch unterstützen, solange es nötig ist. Die Bundesregierung überprüft fortlaufend die Mittelverwendung ihrer Unterstützungsleistungen für die Ukraine. Für die Unterstützung der Bundesregierung für die Ukraine gelten umfassende Antikorruptions- und Transparenzmaßnahmen. Dazu zählen die Prüfung von Verträgen und Rechnungen, projektbezogene Mittelvergabe und Umsetzungskontrollen sowie spezifische Endverbleibszusicherungen. Die Umsetzung von Maßnahmen der Bundesregierung über die Durchführer KfW und GIZ sind zudem mit Risikopräventions- und Überwachungsmechanismen versehen. Weiterhin hat sich die Ukraine in zahlreichen politischen Einlassungen und Vertragsdokumenten zur Korruptionsbekämpfung im eigenen Land verpflichtet. Darüber hinaus erfolgt die Finanzierung und Umsetzung der humanitären Hilfe der Bundesregierung in der Ukraine grundsätzlich staats- und regierungsfern. Die Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit der Antikorruptionsinstitutionen, insbesondere das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) sowie die Spezialisierte Anti-Korruptionsstaatsanwaltschaft (SAPO), sind eine zentrale Errungenschaft des Reformkurses der Ukraine und zugleich von entscheidender Bedeutung für das leistungsbasierte Voranschreiten der Ukraine im EU- Beitrittsprozess. Hierfür setzt sich die Bundesregierung, in enger Abstimmung mit ihren Partnern, weiterhin gegenüber der ukrainischen Regierung und dem ukrainischen Parlament ein.  1. Welche Stellen der Bundesregierung (Bundesministerien, nachgeordnete Behörden oder Bundeswehrdienststellen) sind für die Endverbleibskontrollen deutscher Waffenlieferungen an die Ukraine zuständig, und wie ist der grundsätzliche Ablauf solcher Endverbleibsnachweise organisiert?  2. In welchem Umfang haben seit Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine tatsächlich physische Endverbleibskontrollen oder Vor-Ort- Überprüfungen deutscher Rüstungsgüter in der Ukraine stattgefunden, und wenn keine derartigen Kontrollen erfolgten, warum nicht? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Grundsätzlich sind Endverbleibskontrollen ein umfassender Prozess und erfolgen in der Regel durch Einbindung mehrerer Stellen der Bundesregierung. Zunächst werden Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nur dann erteilt, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter im Empfängerland hinreichend sichergestellt ist. Die Bundesregierung führt zu auszuführenden Rüstungsgütern eine Ex-ante-Prüfung zum Endverbleib durch. Dafür werden vor Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Rüstungsgütern alle der Bundesregierung bekannten Informationen über den Endverbleib einzeln und in ihrer Gesamtschau umfassend geprüft und bewertet. Wenn Zweifel am gesicherten Endverbleib beim Empfänger bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt. Die Prüfung des Endverbleibs vor Erteilung der Ausfuhrgenehmigung entspricht dem in Europa üblichen System. Dabei wird die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung grundsätzlich von der Vorlage einer sogenannten Endverbleibserklärung bzw. entsprechenden Zusicherungen des Endverwenders abhängig gemacht. In dieser hat der Empfänger des Rüstungsgutes zu versichern, dass er der Endverwender ist. Zudem versichert der Endverwender darin, dass er die Rüstungsgüter nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung an Dritte weitergibt bzw. re-exportiert. Zum anderen besteht seit 2015 die Möglichkeit, für bestimmte Rüstungsexporte die Genehmigung vom Vorliegen der Zustimmung zu Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs abhängig zu machen (sog. Post- Shipment-Kontrollen), die im Regelfall vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Kooperation mit den deutschen Auslandsvertretungen durchgeführt werden. Seit Beginn des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine unterstützt die Bundesregierung die Ukraine umfänglich mit militärischen Unterstützungsleistungen. Für die aus Deutschland gelieferten Rüstungsgüter hat die Ukraine umfassende Endverbleibszusicherungen gegenüber der Bundesregierung abgegeben. Diese sehen grundsätzlich auch die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs in der Ukraine vor. Die Bundesregierung prüft unter Berücksichtigung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen, ob und zu welchem Zeitpunkt solche Vor-Ort-Kontrollen in der Ukraine angebracht sind. Grundsätzlich gilt dabei aber auch, dass etwaige Verifikationsmaßnahmen die Ukraine keinesfalls bei ihrer effektiven Verteidigung gegen die anhaltende russische Aggression beeinträchtigen sollen. Bislang besteht kein Anlass, an den Endverbleibszusicherungen der Ukraine zu zweifeln. Bis zum Abschluss der Vor-Ort-Kontrolle unterfallen Vorbereitungen und Beratungen von Vor-Ort-Kontrollen dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung.  3. Werden sämtliche von Deutschland an die Ukraine gelieferten Waffen und Rüstungsgüter mit ihren Seriennummern oder vergleichbaren eindeutigen Kennungen erfasst und zentral dokumentiert, wenn ja, welche technische Infrastruktur (z. B. elektronische Datenbanken oder IT- Systeme) wird hierfür genutzt, und welche Stellen haben Zugriff darauf, und wenn nein, aus welchen Gründen unterbleibt eine solche vollständige Erfassung?  4. Inwieweit werden die gelieferten Waffen, Munition oder sonstigen Militärgüter ggf. vor oder bei der Übergabe an die Ukraine physisch markiert oder gekennzeichnet, um eine spätere Identifizierung zu erleichtern (beispielsweise durch Barcode-Aufkleber, RFID (Radio Frequency Identification)-Transponder oder andere elektronische Markierungen), und wenn solche Kennzeichnungen erfolgen, welche Standards und Verfahren kommen dabei zum Einsatz, und wer nimmt die Markierungen vor?  5. Plant die Bundesregierung die Einführung zusätzlicher digitaler Kontrollmechanismen – etwa den Einsatz blockchainbasierter Systeme oder anderer fälschungssicherer digitaler Track-and-Trace-Lösungen – zur verbesserten Nachverfolgung deutscher Waffenlieferungen, wenn ja, welche konkreten Schritte (Pilotprojekte, Studien o. Ä.) sind hierzu in Vorbereitung, und wenn nein, aus welchen Gründen wird von derartigen digitalen Kontrollinstrumenten abgesehen? Die Fragen 3, 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet: Es wird auf § 13 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verwiesen. Im Einklang mit den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) unterrichtet die Bundesregierung für den Bereich der Rüstungsexportkontrolle im Übrigen über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen, sieht aber grundsätzlich von weitergehenden Auskünften ab.  6. In welcher Form lässt sich die Bundesregierung von der ukrainischen Seite über den Verbleib und die Verwendung der gelieferten Waffen und Militärgüter unterrichten, und gibt es von ukrainischer Regierungs- oder Militärseite regelmäßige Berichte, Bestätigungen oder Rückmeldungen zum Einsatz der deutschen Militärhilfen (bitte Umfang und Turnus etwaiger Berichtserstattungen erläutern)? Mit Übergabe der militärischen Güter an die Ukraine, sei es aus privaten Verkäufen oder Abgaben der Bundeswehr, gehen diese in ukrainisches Eigentum über. Somit erfolgen keine Berichte über die konkrete operative Verwendung der militärischen Güter, die über die Verpflichtungen in den Endverbleibsvereinbarungen hinaus gehen. Dabei ist die Ukraine verpflichtet, die militärischen Güter im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen einzusetzen. Hinsichtlich des Verbleibs wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.  7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über internationale Best-Practice-Ansätze zur Endverbleibskontrolle von Militärhilfen in der Ukraine, insbesondere welche Maßnahmen der Vereinigten Staaten zur lückenlosen Nachverfolgung der gelieferten Systeme sind der Bundesregierung ggf. bekannt (z. B. barcodegestützte Inventarisierung, scannergestützte Erfassung, Remote-Inspektionen), und findet ein Austausch mit den USA oder anderen Alliierten über solche Kontrollmechanismen statt? Die Bunderegierung steht zum Thema der Endverbleibssicherung in engem Austausch mit den NATO-Alliierten und EU-Partnern sowie der Ukraine. Zudem wird die Ukraine bei ihren eigenen Anstrengungen der Endverbleibskontrolle unterstützt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 11. Juni 2024 zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/11784 verwiesen.  8. Über welche nationalen Kontrollmechanismen verfügt die Bundesregierung ggf., um die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der von Deutschland an die Ukraine gewährten Finanzhilfen (z. B. Haushaltsmittel zur humanitären oder wirtschaftlichen Unterstützung) sicherzustellen, und erfolgen von deutscher Seite aus Nachprüfungen, Evaluierungen oder Berichtsanforderungen hinsichtlich der Mittelverwendung in der Ukraine? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  9. Welche Kontroll- und Prüfmechanismen auf EU-Ebene existieren nach Kenntnis der Bundesregierung, um die Verwendung der EU-Finanzhilfen und EU-Finanzfonds für die Ukraine zu überwachen (z. B. Prüfungen durch die EU-Kommission, den Europäischen Rechnungshof oder OLAF), und in welcher Weise ist die Bundesregierung bzw. sind deutsche Vertreter ggf. in diese europäischen Kontrollprozesse eingebunden? Im Rahmen der außerordentlichen Makrofinanzhilfe (EU-Verordnung 2024/2773) als Teil der G7 Extraordinary Revenue Acceleration (ERA) Initiative werden im Wesentlichen die im Rahmen der Ukraine-Fazilität festgelegten Pflichten und Kontrollmechanismen übernommen, um die finanziellen Interessen der EU zu schützen und Betrug, Korruption sowie andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Diesbezüglich wird auf dir Antwort auf Frage 14 verwiesen. Zudem werden der EU-Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dem Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls der Europäischen Staatsanwaltschaft umfassende Prüf- und Zugangsrechte eingeräumt. Auch für die früheren Makrofinanzhilfen sehen die einschlägigen rechtlichen Regelungen Kontrollrechte für die von den Fragestellern genannten Institutionen vor. Vertreter der Mitgliedstaaten sind nicht eingebunden, weil es sich um die Kontrolle von EU-Geldern handelt. Zudem wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 10. In welcher Form kooperiert die Bundesregierung ggf. mit den ukrainischen Antikorruptionsbehörden – insbesondere dem Nationalen Antikorruptionsbüro NABU und der Sonderstaatsanwaltschaft SAPO – bei der Überwachung der Verwendung internationaler Hilfsgelder und der Verfolgung von Korruptionsverdachtsfällen im Zusammenhang mit deutscher oder EU-Unterstützung (bitte darstellen, ob und welche Informationskanäle, gemeinsame Arbeitsgruppen, Ausbildungen oder Unterstützungsleistungen es in diesem Bereich gibt)? Die Bundesregierung unterstützt die Ukraine im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit dabei, die EU-Beitrittskriterien zu erfüllen, auch im Bereich der Rechtstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung. Die Bundesregierung befindet sich im regelmäßigen Austausch mit den ukrainischen Anti- Korruptionsbehörden, insbesondere NABU und SAPO. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Welche Unregelmäßigkeiten oder Verdachtsfälle einer zweckwidrigen Verwendung in Bezug auf deutsche Hilfsleistungen (sei es finanzieller Art oder gelieferte Sachgüter) in der Ukraine sind der Bundesregierung ggf. bislang bekannt geworden (bitte gegebenenfalls konkrete Fälle, erkannte Schadenshöhen und ergriffene Gegenmaßnahmen aufzählen)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 12. Welche Unregelmäßigkeiten oder Missbrauchsfälle im Umgang mit EU- Hilfsleistungen für die Ukraine sind der Bundesregierung ggf. bekannt (beispielsweise Erkenntnisse der EU-Organe, des Europäischen Rechnungshofs oder von OLAF über Betrugsfälle, Veruntreuung oder ineffiziente Mittelverwendung)? Sind der Bundesregierung konkrete Prüffeststellungen – wie etwa der oben erwähnte OLAF-Fall zu Generatoren – bekannt, und welche Konsequenzen werden daraus gezogen? Die Bundesregierung verweist auf die Pressemeldungen der Europäischen Staatsanwaltschaft. Die für den Schutz der finanziellen Interessen der EU zuständigen EU-Institutionen unterrichten die EU-Mitgliedstaaten regelmäßig im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate und veröffentlichen diese Berichte auf ihren Internetseiten. Darüber hinaus liegen keine zusätzlichen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Erkenntnisse aus dabei festgestellten Prüfungsergebnissen stellen einen wichtigen Beitrag für die ordnungsgemäße Umsetzung der EU-Hilfsleistungen dar. 13. Welche Vorkehrungen zur Kontrolle und Auditierung der Mittel aus der Europäischen Friedensfazilität (EPF) bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung ggf., soweit diese für die militärische Unterstützung der Ukraine eingesetzt werden, erfolgt eine Prüfung der Verwendung der EPF-Gelder durch deutsche Stellen oder im Rahmen der EU-Gremien, und liegen der Bundesregierung Berichte oder Ergebnisse dieser Prüfungen vor? Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) und der Dienst für Außenpolitische Instrumente (FPI) der EU-Kommission administrieren über im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (EPF) geleistete militärische Unterstützung. Im Rahmen des Ratsbeschlusses zur Einrichtung der EPF wurde zudem ein Rechnungsprüfungskollegium eingesetzt, das die Einnahmen und Ausgaben der EPF sowie die Jahresabschlüsse prüft (vgl. Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021, Artikel 42 (1)). Berichte werden dem EPF-Komitee vorgelegt, das aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten besteht. 14. Über welche spezifischen Mechanismen der Überwachung und Rechenschaftslegung soll sichergestellt werden, dass die im Rahmen der neuen EU-Ukraine Facility bereitgestellten Milliardenhilfen (2024 bis 2027) sachgerecht verwendet werden, und inwiefern setzt sich die Bundesregierung bei der Ausgestaltung der Ukraine Facility ggf. dafür ein, dass besonders strenge Transparenz-, Auditierungs- und Antikorruptionsauflagen implementiert werden (z. B. unabhängiges Audit-Gremium, regelmäßige Berichterstattung, Sanktionsmechanismen bei Fehlgebrauch)? Bei der Umsetzung der Ukraine-Fazilität ergreift die EU-Kommission geeignete Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU. Der Kontrollrahmen umfasst insbesondere die Sicherstellung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der vierteljährlichen Auszahlungen an die Ukraine im Rahmen der Säule I der Fazilität, die Verpflichtung der Ukraine zur Umsetzung von Reformen zur Stärkung der ukrainischen Prüf- und Kontrollsysteme, umfassende Prüf- und Zugangsrechte der EU-Kommission, von OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Staatsanwaltschaft sowie die Einrichtung eines unabhängigen Audit Boards. Die Bundesregierung hat sich bei der Ausgestaltung der Ukraine-Fazilität für Antikorruptions- und Transparenzmaßnahmen eingesetzt und prüft die Ergebnisse der Vorabkontrollen und Bewertungen der EU-Kommission bei der Vorbereitung von Durchführungsbeschlüssen des Rates zu den Quartalszahlungen an die Ukraine. 15. Welche Prüfrechte hat nach Kenntnis der Bundesregierung der Bundesrechnungshof hinsichtlich der deutschen Unterstützungsleistungen (finanziell und materiell) an die Ukraine (bitte ausführen, in welchem Umfang der Bundesrechnungshof die Verwendung von Bundesmitteln für die Ukraine überprüfen darf – beispielsweise Mittel aus Bundeshaushaltsausgaben für Waffenlieferungen, Ausbildungsprogramme, finanzielle Hilfen oder Beiträge zu EU-Fonds – und ob hierfür besondere Regelungen gelten)? Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs (BRH) sind in der Bundeshaushaltsordnung (BHO), dem Bundesrechnungshofgesetz (BRHG) und der Prüfungsordnung des BRH (PO-BRH) geregelt. Danach prüft der BRH die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes einschließlich seiner Sondervermögen. Es gibt keine Einschränkungen. Sofern die Prüfungsergebnisse politische Entscheidungen berühren, enthält sich der BRH einer eigenen politischen Bewertung. Er kann auf Prüfungserkenntnisse hinweisen, die die Voraussetzungen oder Auswirkungen politischer Entscheidungen betreffen. 16. Hat der Bundesrechnungshof nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Prüfungen in Bezug auf die Ukraine-Hilfen durchgeführt oder eingeleitet (wenn ja, bitte die bisherigen Prüftätigkeiten, Themen und Zeitraum, sowie etwaige vorliegende Prüfberichte zu Waffenlieferungen oder Finanzhilfen an die Ukraine angeben), und wenn nein, aus welchen Gründen hat der Bundesrechnungshof bislang von Prüfungen in diesem Bereich abgesehen, und sind solche Prüfungen für die nahe Zukunft geplant? Es laufen derzeit zwei BRH-Prüfungen in verschiedenen Ressorts in Bezug auf die Unterstützung für die Ukraine: Prüfung der Unterstützungsleistungen an die Ukraine (18. Juli 2024) sowie Prüfung der Risiken für den Bundeshaushalt aus der kreditfinanzierten Unterstützung der Ukraine durch die Europäische Union am Beispiel der Außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (25. November 2025). Zu beiden Prüfungen liegen der Bundesregierung bisher keine Prüfungsergebnisse vor. In der ersten Jahreshälfte 2024 hat der Bundesrechnungshof zudem das vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) geförderte Vorhaben „Wohnraum für Binnenvertriebene“ geprüft. Die Prüfung war Teil eines gemeinsamen Projekts mit der Obersten Rechnungskontrollbehörde der Ukraine (Accounting Chamber of Ukraine – ACU), das dem Fähigkeitsaufbau der ACU diente. Die ACU hat das Vorhaben zeitgleich vor Ort in der Ukraine geprüft. Die abschließende Prüfungsmitteilung wurde dem BMZ am 13. November 2024 übersandt. Darüber hinaus verweist die Bundesregierung an den Bundesrechnungshof. 17. In welchem Umfang erfolgen ggf. deutsche Leistungen an die Ukraine außerhalb des regulären parlamentarischen Haushaltsverfahrens (bitte ggf. quantifizieren und nach Kategorien aufschlüsseln, welche Unterstützungsleistungen seit 2022 nicht im Bundeshaushalt als eigene Ausgabetitel veranschlagt, sondern auf anderem Wege realisiert wurden – zum Beispiel Ringtauschgeschäfte, also Überlassung von Material an Drittstaaten gegen Weitergabe an die Ukraine, Beiträge über europäische Fonds wie die EPF oder geplante Ukraine Facility oder außerplanmäßige Ausgaben aufgrund von Regierungsentscheidungen; sofern der Bundesregierung derartige Fälle nicht als „außerhalb des Haushalts“ bekannt sind, bitte klarstellen, wie solche Maßnahmen haushalterisch erfasst werden)? 18. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass auch außerhalb des Bundeshaushaltsplans erfolgende Unterstützungsmaßnahmen für die Ukraine parlamentarisch transparent gemacht werden (bitte erläutern, in welcher Form ggf. der Deutsche Bundestag über Hilfsleistungen informiert oder beteiligt wird, die nicht durch einen ausdrücklichen Bundestagsbeschluss im Vorfeld autorisiert wurden – etwa durch Berichte an das Haushaltsoder Verteidigungsgremium, nachträgliche Einbindung in Nachtragshaushalte oder andere Unterrichtungen – und ob gegebenenfalls Nachbewilligungen oder Genehmigungen im Parlament erfolgen), sollten keine speziellen Unterrichtungen stattfinden, warum erachtet die Bundesregierung das vorhandene Verfahren dennoch als ausreichend? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Alle Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung für die Ukraine sind im Bundeshaushalt etatisiert, beispielsweise durch die im Haushalt eingestellten Beiträge an internationale Organisationen wie die EU oder die NATO. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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