Staatsfinanzen und Steuergerechtigkeit (Antwort zu Drs. 21/697)
Text
Staatsfinanzen und Steuergerechtigkeit (Antwort zu Drs. 21/697)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/908
21. Wahlperiode 15.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Achelwilm, Christian Görke,
Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/697 –
Staatsfinanzen und Steuergerechtigkeit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die steuerpolitischen Entscheidungen der letzten Jahre haben die Ungleichheit
in Deutschland erhöht statt gesenkt (vgl. www.wsi.de/de/pressemitteilungen-1
5991-sozialer-ausgleich-durch-sozialstaat-und-steuersystem-zu-wenig-6685
6.htm), während öffentliche Haushalte zusätzlich unter Druck geraten sind
durch eine stagnierende Binnennachfrage, die Schuldenbremse und eine
volatile Weltwirtschaft. Neben der Stabilisierung der heimischen Nachfrage stehen
massive Ausgaben in Infrastruktur und nachhaltigen Umbau der Wirtschaft an.
In Deutschland werden darüber hinaus mehr als die Hälfte aller Vermögen
vererbt statt erarbeitet, was die ökonomische Ungleichheit verstärkt und
Deutschland immer mehr von einer sogenannten Leistungs- zu einer
faktischen Erbengesellschaft wandelt (vgl. www.finanzwende-recherche.de/blog/v
ermoegensungleichheit-unserer-erbengesellschaft/). Dies liegt vor allem an
einer Privilegierung von hohen Einkommen, Vermögen und Unternehmen
sowie einer starken steuerlichen Belastung von kleinen Einkommen. Die
Bundesrepublik Deutschland hat nicht nur nach dem in Artikel 20 Absatz 1 und
Artikel 28 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) enthaltenen
Sozialstaatsgedanken den Auftrag zur Umverteilung, sondern sie muss nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller auch für eine gezielte Förderung des allgemeinen
Wohlstandes sorgen. Nicht nur diesem Umverteilungspostulat wird der
deutsche Staat zunehmend weniger gerecht, sondern starke Ungleichheit ist auch
schlecht für die wirtschaftliche Entwicklung und die Demokratie (vgl. www.w
si.de/de/wsi-mitteilungen-einkommensungleichheit-als-gefahr-fur-die-demokr
atie-wsi-verteilungsbericht-2023-53786.htm). Gleichzeitig befindet sich
Deutschland in einer fiskalischen Krise, die nicht nur konjunkturell bedingt
ist, sondern nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller auch
durch die Steuerpolitik verschärft wird. So zeigen eine Vielzahl von Studien,
dass pauschale Unternehmensteuersenkungen nicht zu bedeutend mehr
Wachstum führen, eine Metastudie basierend auf 42 Studien kommt auf
0,2 Prozent mehr Jahreswachstum bei einer Senkung der
Unternehmenssteuern um 10 Prozentpunkte (vgl. www.boeckler.de/de/boeckler-impuls-3316
5.htm). Auch die ab 2028 geplante Körperschaftsteuersenkung wird die
öffentlichen Haushalte unter Druck setzen, bis Ende der Legislatur fehlen
voraussichtlich 110 Mrd. Euro im Haushalt (vgl. www.handelsblatt.com/politik/d
eutschland/haushalt-steuerschaetzung-bringt-schwarz-roter-koalition-neue-fin
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Juli 2025
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
anzsorgen/100127866.html). Die Fragesteller fragen deshalb, inwiefern die
Bundesregierung Erkenntnisse aus der neuen Studienlage zieht, gerade in
Zeiten von Investitionsstau, zurückzuzahlenden Sondervermögen, überschuldeten
Kommunen und fortbestehender Schuldenbremse.
Mehrfach hat das Bundesverfassungsgericht die Ausnahmen für
Multimillionäre bei der Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt. CDU-
Haushaltspolitiker Matthias Middelberg führte im Oktober 2024 in der Sendung
„frontal 21“ aus, dass die Erbschaftsteuer verfassungskonform reformiert werde
(vgl. www.youtube.com/watch?v=9wszpgf8KnA). Obwohl dies auch seitens
der SPD gefordert wird, findet sich im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD kein Wort zur Erbschaftsteuer. Die Fragesteller fragen
dementsprechend nach der Regierungsposition und den steuerpolitischen Vorhaben in
dieser Richtung. Auch vor dem Hintergrund massiver Preissteigerungen besteht
aus Sicht der Fragesteller steuerpolitischer Handlungsbedarf in Form einer
Übergewinnsteuer. In Deutschland und der EU rangiert die Inflation ganz
oben auf der Liste der größten Sorgen der Bevölkerung (vgl. www.ipsos.com/
de-de/meinungsumfragen/sorgenbarometer). Im Jahr 2023 sprach die EZB
(Europäische Zentralbank)-Chefin Christine Lagarde von einem Beitrag der
Stückgewinne zur Inflation von zwei Dritteln (vgl. www.euractiv.com/section/
economy-jobs/news/ecb-lagarde-says-corporate-profits-contributed-to-inflat
ion/). Gerade im Lebensmittelbereich wurden durch Börsenspekulation mit
Lebensmitteln und Vorprodukten die Preise substanziell erhöht (vgl. feps-euro
pe.eu/wp-content/uploads/2025/04/The-profit-price-spiral-in-food-and-energ
y-1.pdf), und die Preise sinken nicht wieder (vgl. www.destatis.de/DE/Theme
n/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/sonderauswertung-nahru
ngsmittel.html). So weist die EZB neben Energiekosten inzwischen
Klimawandeleffekte und Profit-Preis-Spiralen als strukturelle Inflationstreiber der
letzten Jahre aus (vgl. www.ecb.europa.eu/press/economic-bulletin/focus/202
3/html/ecb.ebbox202304_03~705befadac.en.htm). Inflationsdruck auf die
Reallöhne, die sich auf dem Niveau von 2017 befinden (vgl. www.boeckle
r.de/de/pressemitteilungen-2675-reale-tarifloehne-auf-dem-niveau-von-2016-t
rotz-kaufkraftsicherung-2023-57220.htm), senken dazu die Konsumneigung
und die heimische Nachfrage. Folglich fragen die Fragesteller die
Bundesregierung auch nach Übergewinnsteuern oder anderen geeigneten
Maßnahmen.
Eine ältere Schätzung des jährlichen Steuerschadens von rund 100 Mrd. Euro
durch Steuerhinterziehung (vgl. www.boeckler.de/de/magazin-mitbestimmun
g-2744-steuerhinterziehung-kostet-100-milliarden-5391.htm) wirft weiterhin
Fragen zur aktuellen Einschätzung der Bundesregierung zum Umfang der
Steuermindereinnahmen durch Steuerhinterziehung auf. Studien zeigen, dass
Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer sowie Steuerfahnderinnen und
Steuerfahnder im Durchschnitt ein steuerliches Mehrergebnis von etwa 1 Mio. Euro
jährlich erzielen (vgl. www.netzwerk-steuergerechtigkeit.de/infothek/jahrbuc
h-steuergerechtigkeit-2024/). Vor diesem Hintergrund stellt sich angesichts der
weiterhin niedrigen Prüfquoten die Frage nach den ungenutzten Potenzialen
beim Steuervollzug und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung.
Insbesondere im Bereich der Gewinnverschiebung in Steueroasen beziffern
verschiedene Studien das mögliche Mehraufkommen durch konsequente Bekämpfung
aggressiver Steuervermeidung deutlich: Das ifo Institut für
Wirtschaftsforschung schätzt die potenziellen Mehreinnahmen auf rund 5,7 Mrd. Euro,
während das Netzwerk EUTO sogar von bis zu 27 Mrd. Euro jährlich ausgeht
(vgl. www.finanzwende.de/themen/steuergerechtigkeit/die-zehn-wichtigsten-s
teuerprivilegien-und-die-80-milliarden-euro). Angesichts dieser erheblichen
Summen stellt sich die Frage, wie viel die Bundesregierung einnehmen
könnte, wenn alle benannten Steuerprivilegien abgeschafft, der effektive Steuersatz
auch für Vermögende auf ein einkommensteuerübliches Niveau angehoben
und der Steuervollzug konsequent verbessert würde.
1. Hat die Bundesregierung Schätzungen zur Fähigkeit des Staates
vorgenommen, wie die aktuellen Sondervermögen dauerhaft ohne
Steuererhöhungen zurückgezahlt werden könnten, und wenn ja, mit welchem
Ergebnis?
Sowohl das im Jahr 2022 errichtete Sondervermögen „Bundeswehr“ als auch
das zu errichtende Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“
(SVIK) sehen vor, dass die aufgenommenen Kredite innerhalb eines
angemessenen Zeitraums zurückzuführen sind. Beim Sondervermögen „Bundeswehr“
hat dies nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung des
Sondervermögens, spätestens ab dem 1. Januar 2031, zu erfolgen und beim SVIK
gemäß Gesetzentwurf nach vollständiger Inanspruchnahme der
Kreditermächtigung des Sondervermögens, spätestens ab dem 1. Januar 2044. Im
Eckwertebeschluss der Bundesregierung über den Regierungsentwurf für den
Bundeshaushalt 2026 und den Finanzplan 2025 bis 2029 sind ab dem Finanzplanjahr 2028
für die Tilgung der Kreditaufnahme für das Sondervermögen „Bundeswehr“
3,2 Mrd. Euro pro Jahr im Kernhaushalt berücksichtigt. Über die konkrete
Finanzierung entscheidet zum gegebenen Zeitpunkt der Haushaltsgesetzgeber.
2. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den öffentlichen
Investitionsbedarf in den nächsten zwölf Jahren ein, und wie positioniert sie sich zu
den Zahlen des Dezernats Zukunft, das allein 782 Mrd. Euro an
zusätzlichen Ausgaben für die nächsten fünf Jahre berechnet (vgl. dezernatzuku
nft.org/was-kostet-eine-sichere-lebenswerte-und-nachhaltige-zukunft/)?
Auch aus Sicht der Bundesregierung bestehen hohe öffentliche
Investitionsbedarfe. Diese werden einerseits aus den Mitteln des Bundeshaushalts, der
Länder- und der kommunalen Haushalte gedeckt. Darüber hinaus wird das SVIK in
Höhe von bis zu 500 Mrd. Euro geschaffen, aus dem über einen Zeitraum von
zwölf Jahren wachstumsfördernde Investitionen von Bund und Ländern in
zentrale Bereiche wie z. B. Energie- und Verkehrsinfrastruktur, Klimaschutz sowie
Bildung bewilligt werden sollen. Von den 500 Mrd. Euro werden 300 Mrd.
Euro für Investitionen des Bundes, 100 Mrd. Euro für Investitionen der Länder
und Kommunen und 100 Mrd. Euro für Investitionen des Klima- und
Transformationsfonds zur Verfügung stehen. Für den Bund stehen die Mittel des SVIK
zusätzlich zu den regulären Investitionen des Bundeshaushalts zur Verfügung.
3. Geht die Bundesregierung nach dem „Rundschreiben von
Verfahrenshinweisen für die Aufstellung des Bundeshaushaltes 2025“ des
Bundesministeriums der Finanzen, demgemäß nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller umfängliche Investitionen aus dem Kernhaushalt in
den Klima- und Transformationsfond (KTF) verschoben werden, noch
davon aus, dass die Zusätzlichkeit der Investitionen (nach Änderung der
Grundgesetzartikel 109 und 115 durch Hinzufügung des Artikels 143h
GG) gegeben ist, und wenn nein, wie begründet die Bundesregierung die
entsprechenden Verschiebungen aus dem Kernhaushalt?
Gemäß Artikel 143h Absatz 1 Satz des 2 Grundgesetzes liegt Zusätzlichkeit in
Bezug auf die im SVIK vorgesehenen Ausgaben vor, wenn im jeweiligen
Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird.
Mit der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages zur Aufnahme des Artikels 143h in das Grundgesetz auf BT-
Drucksache 20/15117, die vom Plenum des Deutschen Bundestages angenommen
worden ist, wurde der unbestimmte Begriff der angemessenen Investitionsquote
konkretisiert. Demnach liegt eine angemessene Investitionsquote dann vor,
wenn der im jeweiligen Haushaltsjahr insgesamt veranschlagte Anteil an
Investitionen zehn vom Hundert der Ausgaben im Bundeshaushalt ohne
Sondervermögen und finanzielle Transaktionen übersteigt. Bei den Ausgaben im
Bundeshaushalt werden die Ausgaben des Bundes für Verteidigung, den Zivil- und
Bevölkerungsschutz, die Nachrichtendienste, die Sicherheit in der
Informationstechnologie und die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten nicht
berücksichtigt, sofern sie ein vom Hundert des Bruttoinlandprodukts übersteigen
(a. a. O., S. 23). Die vorgenannte Quote wird sowohl im Regierungsentwurf für
den Haushalt 2025 als auch in den Eckwerten für die Jahre 2026 bis 2029
durchweg erreicht. Damit ist das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllt.
4. Verwendet die Bundesregierung einen engen Rüstungsbegriff
(militärische Ausrüstung) oder einen erweiterten Rüstungsbegriff (militärische
Ausrüstung plus Infrastruktur), um die Investitionen zu bestimmen, die
nach der Aktivierung der nationalen Ausweichklausel durch die
Bundesregierung im April 2025 nicht unter die Regeln der Europäischen Union
im Stabilitäts- und Wachstumspakt fallen, die eine maximale
Neuverschuldungsobergrenze von 3 Prozent des Bruttoinlandsproduktes
vorsehen?
Die Bundesregierung wird sich bei der Anwendung der nationalen
Ausweichklausel an der Definition des Aufwuchses der Verteidigungsausgaben im
europäischen Rahmen orientieren.
5. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Äußerungen von
Außenminister Johann Wadephul (vgl. www.handelsblatt.com/politik/de
utschland/bundeswehr-wadephul-will-verteidigungsausgaben-in-hoehe-v
on-fuenf-prozent-des-bip/100128540.html ), dass militärische
Infrastrukturausgaben zukünftig in die Berechnung eines 5-Prozent-Zieles für
Verteidigung einfließen sollen, dementsprechend für die Haushalte 2025 und
2026 Teile der Ausgaben für Verkehr aus dem Einzelplan 12 in den von
der Schuldenbremse ausgenommen Einzelplan 14 (Verteidigung) zu
verlagern?
Mit dem Bundeshaushalt 2025 wurde bei Kapitel 1408 erstmals Titelgruppe 05
– Ausgaben und Investitionen für verteidigungsrelevante Verkehrsinfrastruktur
des Bundes veranschlagt. Veranschlagt wird dort der Anteil für Erhaltung,
Ausbau und die Instandsetzung der Verkehrsinfrastruktur, die sich aus der
militärischen Nutzung der zivilen Infrastruktur ergeben, da die Streitkräfte für die
Erfüllung ihrer Aufgaben auf deren militärische Nutzbarkeit und Verfügbarkeit
angewiesen sind.
6. Hält die Bundesregierung die Neuverschuldungsregeln der EU für
reformbedürftig, und setzt sie sich für eine Aufnahme bezüglich
Infrastruktur in die Ausnahmeklauseln ein?
Die Reform des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) ist erst
letztes Jahr, am 30. April 2024, in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten befinden
sich in der Anwendung dieses neuen Regelwerks. Eine weitere Reform ist
derzeit nicht geplant.
7. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die steuerlichen
Mindereinnahmen durch das Aussetzen der Vermögenssteuer seit 1997 (bitte für die
Jahre 1998, 2000, 2002, 2004, 2006, 2008, 2010, 2012, 2014, 2016,
2018, 2020, 2022, 2024 und insgesamt aufschlüsseln)?
Schätzungen über die Höhe des fiktiven Aufkommens seit Aussetzung der
Vermögensteuer liegen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) nicht vor.
8. Hat die Bundesregierung vor, ein öffentlich zugängliches nationales
Vermögensregister für die Feststellung von Vermögensverhältnissen
einzuführen (beispielsweise auch zur Bekämpfung von Geldwäsche)?
Aus dem Koalitionsvertrag für die 21. LP ergeben sich keine Planungen, ein
solches Register einzuführen.
9. Möchte die Bundesregierung die zentralen Privilegien zur Vermeidung
der Erbschaftsteuer (300-Wohnungen-Regel, Stiftungsregeln,
Verschonungsbedarfsprüfung) in Anbetracht der zahlreichen Beanstandungen
durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen und abschaffen, und
erwartet die Bundesregierung weitere Beanstandungen?
Das BMF prüft in Zusammenarbeit mit den Ländern, denen die Ertrags- und
Verwaltungshoheit über die Erbschaft- und Schenkungsteuer obliegt,
fortwährend die Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.
Gegenstand dieser Prüfungen sind auch Begünstigungen im Erbschaft- und
Schenkungsteuerrecht. Die Bundesregierung geht von der Verfassungsmäßigkeit des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aus. Der Ausgang der
verfassungsgerichtlichen Verfahren bleibt abzuwarten.
10. Wie positioniert sich Bundesregierung zur Wiedererhebung der
Vermögenssteuer verfassungsrechtlich (vgl. www.boeckler.de/de/faust-detail.ht
m?sync_id=HBS-008555 ), wie bewertet sie deren Aussetzung?
Die Vermögensteuer auf der Grundlage des Vermögensteuergesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl. I S. 2467), das
zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, wird infolge der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 2 BvL 37/91
–, BStBl. II 1995, S. 655) seit dem 1. Januar 1997 nicht mehr erhoben. Das
Vermögensteuergesetz wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht für nichtig
erklärt. Es hatte vielmehr die Unvereinbarkeit der geprüften Rechtsnorm mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz festgestellt und dem Gesetzgeber eine
Neuregelungsfrist bis zum 31. Dezember 1996 gesetzt, verbunden mit einer
Weitergeltungsanordnung bis zu diesem Zeitpunkt. Eine Fortsetzung der Erhebung
würde entsprechende Nachbesserungen des Vermögensteuergesetzes im Sinne
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfordern.
Der volkswirtschaftliche Nutzen einer Wiedererhebung der Vermögensteuer ist
in Frage zu stellen, insbesondere da Vermögensteuern Ausweichreaktionen
hervorrufen können (z. B. durch Abwanderung hochvermögender Steuerzahler).
Außerdem stünden den Mehreinnahmen aus der Vermögensteuer hohe
Befolgungs- und Erhebungskosten, vor allem aufgrund der wiederkehrenden
Bewertung von Vermögensgegenständen, gegenüber.
Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien enthält keine
Pläne zur Wiedererhebung der Vermögensteuer.
11. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die steuerlichen
Mindereinnahmen durch Steuerprivilegien in der Erbschaftsteuer (300-Wohnungen-
Regel, Stiftungsregeln, Verschonungsbedarfsprüfung; bitte nach den
Jahren 2002, 2004, 2006, 2008, 2010, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020, 2022,
2024 aufschlüsseln)?
Lediglich zur Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetzes liegen Aufbereitungen vor. Die verfügbaren
Informationen können der Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 20/14895 „Steuernachlässe bei großen Erbschaften und Schenkungen im
Rahmen der sogenannten Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a des
Erbschaftsteuergesetzes“ auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke
entnommen werden.
12. Hält die Bundesregierung die steuerlichen Ausnahmen für
Unternehmensübertragungen laut aktuellem Subventionsbericht der
Bundesregierung (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Br
oschueren_Bestellservice/29-subventionsbericht.html) in Höhe von
mindestens 4,5 Mrd. Euro im Jahr 2021 weiterhin für eine sinnvolle
Subvention, und wenn ja, basierend auf welchen Daten oder Studien?
Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in seiner heutigen Fassung,
insbesondere die Verschonungsregelungen des Betriebsvermögens, gehen zurück auf
die Reform in den Jahren 2015/2016. An den Zielen der Regelung hat sich
nichts geändert.
Die erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Verschonungsregelungen sind
das Ergebnis eines Kompromisses zwischen dem Bund und den Ländern. Sinn
und Zweck der Verschonungsregelungen für Unternehmen ist es, den Erhalt der
Arbeitsplätze sowie der Unternehmensstruktur in Deutschland zu
gewährleisten. Die Sicherung der Beschäftigung in den übergehenden Betrieben und der
Erhalt der deutschen mittelständischen Unternehmenslandschaft machen es
erforderlich, die Unternehmensnachfolge bei Erwerben von Todes wegen und
Schenkungen unter Lebenden weiterhin zu erleichtern.
13. Hält die Bundesregierung Studien für realistisch, wonach eine weitere
Senkung der Körperschaftsteuer zu 90 Prozent den 10 Prozent der
profitabelsten Unternehmen zugutekommen würde (vgl. www.finanzwend
e.de/themen/steuergerechtigkeit/die-zehn-wichtigsten-steuerprivilegien-u
nd-die-80-milliarden-euro)?
Die profitabelsten 10 Prozent der Unternehmen tragen 90 Prozent zum
Körperschaftsteueraufkommen bei und profitieren daher von einer Satzsenkung
besonders stark. Nach eigenen Berechnungen entfallen daher auch die
Steuermindereinnahmen einer Körperschaftsteuersatzsenkung zu rund 90 Prozent auf das
oberste Dezil der Körperschaftsteuerpflichtigen nach zu versteuerndem
Einkommen. Grundsätzlich profitieren jedoch alle Kapitalgesellschaften von einer
Senkung des Körperschaftsteuersatzes. Eine solche Maßnahme hat auch eine
wichtige Signalwirkung, die Investitionen am Standort Deutschland im
internationalen Wettbewerb attraktiver macht. Dies kann zu positiven Investitions-
und Wachstumseffekten führen und dementsprechend auch die
Steuereinnahmebasis durch eine höhere Wirtschaftsleistung erhöhen.
14. Welche Verteilungswirkung der Steuerersparnis nach
Unternehmensgröße erwartet die Bundesregierung durch Senkung der Körperschaftssteuer
(bitte für die Jahre 2028, 2029, 2030, 2031 und 2032 in voller
Jahreswirkung aufschlüsseln nach kleinen (bis 50 Beschäftigte), mittleren (bis
250 Beschäftigte) und großen Unternehmen (ab 250 Beschäftigte))?
Da in den Steuerstatistiken keine Angaben zur Anzahl der Beschäftigten
enthalten sind, liegen keine Daten für die Berechnung der gewünschten
Verteilungswirkung vor.
15. Mit welchen Mindereinnahmen rechnet die Bundesregierung (bitte für
die Jahre 2028, 2029, 2030, 2031 und 2032 in voller Jahreswirkung)
durch die steuerlichen Entlastungsmaßnahmen, und wie sollen diese
zukünftig gegenfinanziert werden?
Es wird unterstellt, dass sich die Frage auf das vom Deutschen Bundestag am
26. Juni 2025 verabschiedete Gesetz für ein steuerliches
Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland bezieht. Die
Schätzung der entsprechenden Steuermindereinnahmen umfasst den aktuell
geltenden Finanzplanungszeitraum und ist der Bundestagsdrucksache 21/629 zu
entnehmen.
16. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Investitionsquote
der deutschen Unternehmen verändert (bitte nach den Jahren 2002, 2004,
2006, 2008, 2010, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020, 2022, 2024
aufschlüsseln), und wie bewertet die Bundesregierung dies?
Die Investitionsquoten nach staatlichen und nichtstaatlichen Sektoren sind im
Datenangebot des Statistischen Bundesamtes („Dashboard Deutschland“)
öffentlich zugänglich unter dem Link https://service.destatis.de/DE/vgr-monitor-d
eutschland/investitionen.html. Die Investitionsquoten haben sich seit dem Jahr
2002 aus Sicht der Bundesregierung weitgehend stabil entwickelt.
17. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das
Investitionsvolumen der deutschen Unternehmen verändert (bitte nach den Jahren 2002,
2004, 2006, 2008, 2010, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020, 2022, 2024
aufschlüsseln), und wie bewertet die Bundesregierung dies?
Die Investitionsvolumen nach staatlichen und nichtstaatlichen Sektoren sind im
Datenangebot des Statistischen Bundesamtes abrufbar unter www.destatis.de/D
E/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/
Publikationen/Downloads-Inlandsprodukt/investitionen-xlsx-5811108.xlsx.
Demnach sind die preisbereinigten nichtstaatlichen Bruttoanlageinvestitionen
im Zeitraum 2002 bis 2024 um insgesamt rund 25 Prozent bzw. rund 1 Prozent
jährlich gestiegen.
18. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Boni und
Dividendenauszahlungen der DAX-Konzerne verändert (bitte nach den
Jahren 2002, 2004, 2006, 2008, 2010, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020, 2022,
2024 aufschlüsseln), und wie bewertet die Bundesregierung dies?
Das BMF verfügt über keine Zusammenstellung der Daten.
19. Berücksichtigt die Bundesregierung Studien zum fehlenden
Zusammenhang zwischen pauschalen Unternehmenssteuersenkungen und
steigendem Wirtschaftswachstum (vgl. dezernatzukunft.org/steigern-unternehm
enssteuersenkungen-das-wachstum/), und wenn ja, inwieweit?
Für die wirtschafts- und steuerpolitischen Vorhaben der Bundesregierung sind
die Ergebnisse wissenschaftlicher Veröffentlichungen stets von Interesse. Nach
Kenntnis der Bundesregierung hängen die Ergebnisse von Studien, die den
Einfluss von Steuersenkungen auf das Wirtschaftswachstum untersuchen, von
einer Vielzahl unterschiedlicher Parameter ab. Allgemeingültige Aussagen
können vor diesem Hintergrund nicht durch die Mittelung der Ergebnisse vieler
unterschiedlicher Studien erreicht werden.
20. Warum steht die 2027 zur Mitte der Legislatur geplante
Einkommensteuersenkung für kleine und mittlere Einkommen unter
Finanzierungsvorbehalt und die Körperschaftsteuersenkung ab 2028 nicht?
21. Wie bewertet die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis die Studienlage
bezüglich der empirischen Effekte von effektiver Nachfrage und
Investitionstätigkeit durch die Senkung von Steuern für niedrige und mittlere
Einkommen im Vergleich mit einer pauschalen Senkung von
Unternehmensteuern mit Bezug auf das Wirtschaftswachstum?
22. Wie bewertet die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis die Studienlage
bezüglich der empirischen Effekte von effektiver Nachfrage und
Investitionstätigkeit durch die Senkung von Steuern für niedrige und mittlere
Einkommen im Vergleich mit einer pauschalen Senkung von
Unternehmensteuern mit Bezug auf das Beschäftigungswachstum?
Die Fragen 20 bis 22 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung setzt auf eine ausgewogene Steuerpolitik, die sowohl die
wirtschaftliche Dynamik als auch die Verteilungsgerechtigkeit fördert und
dabei die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sicherstellt. Dies
erfordert im Verlauf der Legislaturperiode gezielte Prioritätensetzungen, um die
verfügbaren öffentlichen Ressourcen insgesamt effektiv, effizient und
nachhaltig zu nutzen.
Wie in der Antwort zu Frage 19 beschrieben, findet die wissenschaftliche
Literatur, dass die Effektivität von steuerlichen Maßnahmen von vielen Aspekten
bzw. Parametern abhängt.
23. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
Steuermindereinnahmen durch Gewinnverschiebung in Holdinggesellschaften (bitte nach
den Jahren 2005, 2010, 2015, 2020, 2024 aufschlüsseln)?
Daten zu Steuermindereinnahmen durch Gewinnverschiebung in
Holdinggesellschaften liegen der Bundesregierung nicht vor.
24. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass Übergewinne (z. B. im
Nahrungsmittel- und Energiebereich) wieder die Inflation treiben, wie es für
2022 und 2023 von der EZB festgestellt wurde (vgl. www.ecb.europa.eu/
press/economic-bulletin/focus/2023/html/ecb.ebbox202304_03~705befa
dac.en.html)?
Die Europäische Zentralbank verweist in ihrer Veröffentlichung darauf, dass
steigende Stückgewinne in bestimmten Sektoren rechnerisch eine Rolle bei der
Inflationsentwicklung gespielt haben könnten. Vor dem Hintergrund stark
gestiegener Kosten für Vorleistungsgüter sei diese Entwicklung der Stückgewinne
laut zitierter Studie jedoch auch konsistent mit im Wesentlichen unveränderten
Preisaufschlägen. Die Monopolkommission kommt in ihrem XXV.
Hauptgutachten „Wettbewerb 2024“ zu dem Ergebnis, dass es auf gesamtwirtschaftlicher
Ebene keine Evidenz dafür gibt, dass steigende Preisaufschläge eine
Hauptursache für steigende Preise sind.
25. Bewertet die Bundesregierung Übergewinnsteuern oder andere
steuerliche Maßnahmen gegen Profit-Preis-Spiralen als Inflationstreiber für
nötig, und wenn nein, welche andere Maßnahmen zieht sie gegen
preissteigernde Übergewinne basierend auf welcher Studien- und Datengrundlage
in Erwägung?
Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung der Unternehmensgewinne
und der Preisbildung aufmerksam und prüft regelmäßig, ob Anpassungen bei
bestehenden Maßnahmen notwendig sind. Der Wissenschaftliche Beirat beim
BMF rät in einer Stellungnahme von einer generellen Übergewinnsteuer ab.
Als Gründe werden unter anderem die schwierige Abgrenzung von
Übergewinnen, mögliche Verzerrungen der Produktionsstruktur und negative
Auswirkungen auf Investitions- und Innovationsanreize genannt (vgl. www.bundesfinanz
ministerium.de/Monatsberichte/2022/10/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-4-stellun
gnahme-zur-uebergewinnsteuer.html).
26. Hält die Bundesregierung Studien zur Übergewinnsteuer auf alle
Residualgewinne von 200 großen Unternehmen (einschließlich Rohstoffbranche
und Finanzindustrie), die von möglichen Einnahmen von 20 Mrd. Euro
(vgl. www.rosalux.de/fileadmin/images/publikationen/Studien/Onl-Studi
e_1-24_Uebergewinne_26.01.pdf ) ausgehen, für realistisch?
Die finanziellen Auswirkungen einer „Übergewinnsteuer“ sind von deren
konkreter Ausgestaltung abhängig und zudem mit Blick auf mögliche
Zweitrundeneffekte unsicher. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25 hingewiesen.
27. Plant die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um die anhaltend
hohen Lebensmittelpreise (vgl. www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/
Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/sonderauswertung-nahrungsmitte
l.html) zu senken, und wenn ja, welche betrachtet die Bundesregierung
als geeignet?
Der Koalitionsvertrag sieht derzeit keine direkten Maßnahmen zur Senkung der
Lebensmittelpreise vor. Die Politik der Bundesregierung zielt unter anderem
auf eine Stärkung der verfügbaren Einkommen der Bürgerinnen und Bürger
durch Entlastungen insbesondere bei Steuern, Abgaben und Energiepreisen und
Erhöhung des Wirtschaftswachstums ab.
28. Wie schätzt die Bundesregierung die Verteilungseffekte ein (bitte für die
Jahre 2010, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020, 2022, 2024 nach
Einkommensdezilen aufschlüsseln), die in den vergangenen Jahren durch stetig
steigende Mieten gerade in urbanen Ballungszentren zum Tragen kamen,
und will sie steuerliche und/oder andere Gegenmaßen ergreifen (vgl.
www.momentum-institut.at/grafik/mieten-verteilen-von-unten-nach-obe
n-um-wohnen-oesterreich-mietzins/)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Verteilungseffekten durch
steigende Mieten in den vergangenen Jahren vor.
Das Wohngeld unterstützt Haushalte mit niedrigen Einkommen oberhalb der
Grundsicherung und sichert somit ein angemessenes und familiengerechtes
Wohnen. Zum 1. Januar 2025 wurde das Wohngeld erhöht. Im Wohngeldgesetz
ist eine regelmäßige Dynamisierung im Zwei-Jahres-Rhythmus festgelegt.
Diese garantiert die Anpassung des Wohngeldes an die Preis- und
Mietpreisentwicklung in Deutschland.
29. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die jährlichen Mindereinnahmen
durch Privilegien bei der Besteuerung von Immobiliengewinnen (bitte
für die Jahre 2010, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020, 2022, 2024
aufschlüsseln)?
Da die Fragestellung die unterstellten „Privilegien“ nicht konkretisiert bzw.
keinen konkreten Änderungsvorschlag zur steuerlichen Behandlung von privaten
Veräußerungsgeschäften enthält, ist eine Angabe zu steuerlichen
Mehrbelastungen nicht möglich. Unterstellt, die Einkommensbesteuerung privater
Immobilienveräußerungsgeschäfte innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist des
§ 23 des Einkommensteuergesetzes ist als privilegierte Besteuerung von
Immobiliengewinnen gemeint, liegen der Bundesregierung hierzu keine Angaben zu
jährlichen Steuermindereinnahmen im Vergleich zu einer unbefristeten
Veräußerungsgewinnbesteuerung für die Jahre 2010 bis 2024 vor.
30. Hält die Bundesregierung eine Steuer auf Immobilienvermögen für
denkbar, um Immobilienvermögen so zu besteuern wie in Frankreich, Kanada
oder den USA?
Das Immobilienvermögen unterliegt in Deutschland bereits der
bundesgesetzlich als Sollertragsteuer ausgestalteten Grundsteuer und der am gemeinen Wert
orientierten Erbschaftsteuer. Eine zusätzliche auf das Immobilienvermögen
beschränkte Vermögensteuer würde Fragen zur Rechtfertigung der
Ungleichbehandlung unterschiedlicher Vermögensarten aufwerfen. Hierzu können
insbesondere nicht allein die Vorzüge geringerer Mobilität angeführt werden.
Über die letzten drei Jahrzehnte ist die Zahl der Staaten, die Vermögensteuern
erheben, deutlich zurückgegangen. Als Grund dafür werden oft Bedenken bei
der Effizienz, den hohen administrativen Kosten und den teilweise limitierten
Verteilungseffekten von Vermögensteuern genannt (vgl. Bundesministerium der
Finanzen, Broschüre „Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich
2023“, Ausgabe 2024, zu 5. Vermögensteuern).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 hingewiesen.
31. Plant die Bundesregierung neue kapitalmarktbezogene Steuern, und wie
hoch schätzt sie die möglichen jährlichen Einnahmen einer
Finanztransaktionssteuer ein (bei einem einheitlichen niedrigen Steuersatz von
0,1 Prozent auf Devisen-, Aktien-, Anleihen- und Derivatehandel)?
Die Bundesregierung plant derzeit keine neuen kapitalmarktbezogenen Steuern.
Die möglichen Einnahmen einer Finanztransaktionsteuer hängen von der
konkreten Ausgestaltung ab. Die Frage ist dafür zu wenig konkret; aus den in der
Frage genannten Parametern allein lässt sich ein Aufkommen nicht schätzen.
Im Jahr 2020 hat die Bundesregierung ein Aufkommen für ein reines
Finanztransaktionsteuer-Modell in Deutschland auf Basis der bestehenden
französischen Finanztransaktionsteuer auf ca. 2 Mrd. Euro pro Jahr geschätzt
32. Hat die Bundesregierung Schätzungen angestellt, welche
Steuermehreinnahmen jährlich erbracht werden könnten, würden Kapitaleinkünfte
wieder wie Arbeit mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert
werden, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Inwieweit sich bei einer Abschaffung der Abgeltungsteuer steuerliche
Mehroder Mindereinnahmen ergäben, hängt von der konkreten Ausgestaltung der
Einkommensbesteuerung der Kapitalerträge (insbesondere
Werbungskostenabzug, Verlustverrechnung) und insbesondere von der dann geltenden
Behandlung von Dividendenerträgen und Veräußerungsgewinnen ab. Im Übrigen
enthalten die steuerstatistischen Daten seit Einführung der Abgeltungsteuer keine
umfassenden Informationen mehr über Kapitaleinkünfte.
33. Hält die Bundesregierung die Schätzung der Friedrich-Ebert-Stiftung,
wonach eine Milliardärsteuer je nach Ausgestaltung Einnahmen
zwischen 11 bis 28 Mrd. Euro einbringen und mit entsprechend geringen
Erhebungskosten nur etwa 250 bis 5 000 Haushalte betreffen würde (vgl. li
brary.fes.de/pdf-files/international/21426.pdf), für realistisch, und wenn
nein, wie hoch schätzt die Bundesregierung die möglichen Einnahmen
basierend auf welcher Datengrundlage?
34. Ergreift die Bundesregierung konkrete Maßnahmen für die Umsetzung
einer globalen Milliardärsteuer, und wenn ja, welche?
Die Fragen 33 und 34 werden zusammen beantwortet.
Mit der unter brasilianischer G20-Präsidentschaft verabschiedeten
gemeinsamen Erklärung der Finanzminister („G20 Ministerial Declaration on
International Taxation Cooperation“) sowie dem Kommuniqué der G20-
Finanzminister und Notenbankgouverneure vom 24. Oktober 2024 unterstützt die
Bundesregierung eine engere internationale Zusammenarbeit und Maßnahmen, um
eine effektive Besteuerung von sehr wohlhabenden Privatpersonen (sog. High-
Net Worth Individuals – HNWI) weltweit sicherzustellen.
Daten und Annahmen hängen von der konkreten Ausgestaltung einer
Maßnahme ab.
35. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die steuerlichen
Mindereinnahmen durch die Vermeidung von Grunderwerbsteuern durch Share Deals
nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ein (bitte nach den
Jahren 2005, 2010, 2015, 2020, 2024 aufschlüsseln), und welche konkreten
Gegenmaßnahmen plant die Bundesregierung?
Informationen zum Anteil von Share Deals, die gezielt zum Zwecke der
Vermeidung von Grunderwerbsteuer getätigt wurden, liegen der Bundesregierung
nicht vor.
36. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Personalentwicklung
in den deutschen Steuervollzugsbehörden vor dem Hintergrund der
demografischen Entwicklung (Renteneintritte der sogenannten
Babyboomer), welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung dadurch für
den Steuervollzug, und hat die Bundesregierung mit Blick auf die
Personalentwicklung Szenarien erarbeitet, und wenn ja, mit welchen rechnet
sie?
Nach der Finanzverfassung sind ausschließlich die Länder für die
Personalausstattung ihrer Landesfinanzverwaltung zuständig. Die Beurteilung der
Personalentwicklung in den Steuerverwaltungen der Länder obliegt daher allein den
Ländern. Die Bundesregierung nimmt insoweit keine Beurteilung vor und hat
keine Szenarien für die Landesfinanzverwaltung erarbeitet.
Auf Grundlage der Demografiestrategie der Bundesregierung, die 2012
entwickelt wurde, begegnen nun die Bundesbehörden dem demografischen
Wandel.
Die Zollverwaltung ist dabei gut aufgestellt. Es wurden Maßnahmen ergriffen,
um die demografischen Herausforderungen der nächsten Jahre gut zu meistern.
Insbesondere wurden die Ausbildungskapazitäten in den letzten Jahren
signifikant erhöht und neue Ausbildungs-/Studienorte in Erfurt, Leipzig und Rostock
(Eröffnung 2026) erschlossen.
Das Bundeszentralamt für Steuern analysiert die mit der demografischen
Entwicklung verbundenen personellen Veränderungen bereits seit vielen Jahren
und nutzt moderne Steuerungs- und Managementinstrumente sowie die
Möglichkeiten der Digitalisierung, um die vorhandenen Personalressourcen optimal
einzusetzen. Neue Beschäftigte werden zielgerichtet angeworben,
beispielsweise mit professionellen Personalmarketingkampagnen.
37. Plant die Bundesregierung, die laut Personalbedarfsberechnung seit 1998
gültige und bundesweit auf 2 987,5 Vollzeitäquivalente beschränkte Zahl
der Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder angesichts der gestiegenen
Zahl der Ermittlungsfälle anzuheben, und wie hoch ist der Ist-Zustand in
der Stellenbesetzung (bitte nach den Jahren 2005, 2010, 2015, 2020,
2024 aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen zum Personalbedarf nach der
Personalbedarfsberechnung keine Daten vor, da die Steuerverwaltungen der Länder die
Personalbedarfsberechnungen in eigner Zuständigkeit nach Artikel 85 Absatz 1 des
Grundgesetzes für ihre Finanzämter durchführen und der Bund auf diese Daten
keinen Zugriff hat. Die Bundesregierung führt insoweit keine Planung durch.
Die Stellenbesetzung in den Steuerfahndungsstellen der Länder ist der
nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Jahr Im Kalenderjahr bundesweit vorhandene Fahndungsprüfer
2005 2.555
2010 2.411
2015 2.467
2020 2.483
2024 2.529
38. Wie hoch beziffert die Bundesregierung die jährlichen Schäden durch
das Verschieben von Gewinnen in Steueroasen (bitte nach den Jahren
2005, 2010, 2015, 2020, 2024 aufschlüsseln), welche Gegenmaßnahmen
sind geplant?
Die Bundesregierung setzt sich seit vielen Jahren engagiert und konstruktiv für
die Bekämpfung aggressiver Steuervermeidung ein. Durch aktive Mitwirkung
der Bundesregierung konnten auf internationaler Ebene bedeutende Fortschritte
erzielt werden.
Einen wichtigen Fortschritt in diesen Bemühungen markiert die Einführung der
globalen effektiven Mindestbesteuerung mit einem Steuersatz von mindestens
15 Prozent für multinational tätige Unternehmensgruppen. Diese Regelung
trägt maßgeblich dazu bei, die Möglichkeiten zur aggressiven Steuerplanung
nachhaltig einzudämmen und die internationale Steuergerechtigkeit zu stärken.
Zudem gelten in Deutschland umfangreiche gesetzliche Regelungen zur
Bekämpfung unangemessener Gewinnverlagerungen. Insbesondere die
Vorschriften des § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) ermöglichen es der
Finanzverwaltung, Verrechnungspreise zu korrigieren, wenn diese nicht dem
Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Der Fremdvergleichsgrundsatz orientiert sich
dabei an den international abgestimmten OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Dies
gilt gleichermaßen für deutsche Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen zu im
Ausland ansässigen Tochtergesellschaften und Betriebsstätten unterhalten.
Willkürliche Gewinnverlagerungen ins Ausland werden mithin durch den in § 1
AStG kodifizierten Fremdvergleichsgrundsatz unterbunden. Darüber hinaus
bietet die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 ff. AStG einen weiteren
Regelungsmechanismus zur Verhinderung von Gewinnverlagerungen in niedrig
besteuerte Strukturen.
Flankierend dazu sieht das Steueroasen-Abwehrgesetz verschiedene steuerliche
Abwehrmaßnahmen vor, die im Verhältnis zu sogenannten nicht kooperativen
Steuerhoheitsgebieten Anwendung finden. Diese nicht kooperativen
Steuerhoheitsgebiete werden in der Steueroasen-Abwehrverordnung aufgeführt, wenn
sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste
nicht-kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in der jeweils
aktuellen Fassung gelistet sind.
Eigene Schätzungen der Schäden durch das Verschieben von Gewinnen in
Steueroasen liegen der Bundesregierung nicht vor.
39. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für besonders geeignet,
um die Schäden durch Steuerhinterziehung und andere Formen der
Finanzkriminalität zu ermitteln, und welche davon will sie umsetzen
(beispielsweise eine Steuerlückenschätzung bei Kapitalertragsteuer,
Umsatzsteuer etc.)?
Da Steuerhinterziehung im Verborgenen stattfindet, ist eine Schätzung des
Schadens, der durch unentdeckte Steuerhinterziehung entstanden sein könnte,
nicht auf der Grundlage valider Daten möglich. Die wissenschaftlichen
Veröffentlichungen zu diesem Thema werden fortlaufend in die Arbeit einbezogen,
es sind aber keine konkreten Maßnahmen zur Ermittlung der Schäden durch
Steuerhinterziehung vorgesehen.
Stattdessen arbeitet die Bundesregierung fortlaufend mit Hochdruck daran,
durch gesetzliche Maßnahmen Steuerhinterziehung und ungerechtfertigter
Steuervermeidung entgegenzuwirken. Diese Maßnahmen tragen nicht nur zur
Aufdeckung und Bekämpfung von Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung
bei, sondern stellen insbesondere auch wichtige präventive Maßnahmen dar,
sodass davon ausgegangen werden kann, dass durch bisherige sowie auch
zukünftige gesetzliche Maßnahmen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung
zunehmend erschwert bzw. verhindert wird.
Mit dem aktuellen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und
Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) des BMF wird die
Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung in Deutschland
weiter modernisiert und die Aufgabenwahrnehmung der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung stärker auf die Nutzung der digitalen
Möglichkeiten und Notwendigkeiten ausgerichtet. Das Gesetz schafft u. a. die
Rechtsgrundlage für ein modernes Risikomanagement der FKS (sog. operative
Informations- und Datenanalyse) und erleichtert den Umgang mit den
zunehmenden Datenmengen. Über eine automatisierte Hinweis- und
Informationsverdichtung großer Datenmengen der Zusammenarbeitsbehörden sowie der FKS
sollen Prüfungen insgesamt stärker auf Hochrisikobereiche konzentriert und
damit die Ressourcen zielgerichteter eingesetzt werden. Der entsprechende
Referentenentwurf befindet sich aktuell in der Länder- und Verbändebeteiligung, die
Kabinettbefassung ist für den 6. August 2025 vorgesehen.
40. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Umfang von Praktiken der
Geldwäsche in Deutschland pro Jahr und liegen Schätzungen über
volkswirtschaftliche Effekte vor, beispielsweise auf Boden- und
Immobilienpreise?
Praktiken der Geldwäsche finden naturgemäß im kriminellen Dunkelfeld statt.
Der Bundesregierung liegen daher keine belastbaren statistischen
Informationen zum tatsächlichen Gesamtumfang vor. Die Durchführung von Schätzungen
ist mit großen methodischen Herausforderungen verbunden, weshalb
resultierende Schätzergebnisse allenfalls eine grobe Indikation bieten können.
Für Deutschland gibt es Schätzungen zum Umfang der Geldwäsche pro Jahr,
die im hohen zweistelligen Milliardenbereich liegen: Einen ersten
Anhaltspunkt bietet die ECOLEF-Studie1. Sie schätzt, dass in Deutschland 2009
kriminelle Erträge von rd. 30 Mrd. Euro oder 1,27 Prozent des
Bruttoinlandsproduktes (BIP) generierten wurden. Da ein Teil dieser Erträge ins Ausland fließt und
dafür kriminelle Erträge aus dem Ausland nach Deutschland hineinfließen,
schätzen die Autoren für Deutschland zudem ein maximales
Geldwäschepotential von 108 Mrd. Euro oder 4,7 Prozent des BIP p. a. Eine spätere Studie geht
davon aus, dass das Gesamtvolumen der Geldwäsche in Deutschland deutlich
oberhalb von 50 Mrd. Euro und wahrscheinlich in einer Größenordnung von
über 100 Mrd. Euro jährlich liegt2.
Das Geldwäschevolumen in einem Land präzise zu ermitteln, ist aber
ausgesprochen schwierig. International gibt es eine seit vielen Jahren anerkannte
Schätzung, dass die weltweite Geldwäsche etwa 2 Prozent bis 5 Prozent des
1 Siehe Unger (2013): Final Report, Project ‘ECOLEF’ – The Economic and Legal Effectiveness of Anti Money Laundering and Combating Terrorist Financing Policy.
2 Siehe Bussmann (2015): Geldwäschestudie I, Dunkelfeldstudie über den Umfang der Geldwäsche in Deutschland und über die Geldwäscherisiken in einzelnen
Wirtschaftssektoren.
globalen BIP beträgt3. Für das Jahr 2020 gibt es Berechnungen, dass die
weltweite Geldwäsche rd. 3.450 Mrd. US-Dollar oder vier Prozent des globalen
BIP betrug. Schätzungen zufolge findet etwa ein Viertel der weltweiten
Geldwäsche in Europa statt, aber es ist nach wie vor kaum erforscht, in welchen
Länder wieviel Geld gewaschen wird und wie das gewaschene Geld verwendet
werden4.
Die volkswirtschaftlichen Effekte von Geldwäsche zu schätzen, wird vereinzelt
versucht. So ermittelt eine Studie einen Zusammenhang zwischen Geldwäsche
(bzw. Geldwäscheverdachtsmeldungen) und höheren Wohnungspreisen5.
Allerdings ist es naturgemäß schwer, ökonomische Auswirkungen zu ermitteln,
solange keine belastbaren Schätzungen zum Volumen von Geldwäsche in
einzelnen Ländern vorliegen.
41. Sollen die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung geplanten
Reformen im Bereich der Finanzkriminalität als Kompetenzen des Bundes
gebündelt werden (Bundesfinanzkriminalamt), und welche Behörden (Zoll,
Finanzkriminalämter, Steuerbehörden) und welche Datensätze und
Kompetenzen wird diese Reform umfassen?
Der Koalitionsvertrag sieht vor, Geldwäsche und Finanzkriminalität
entschieden zu bekämpfen. Dazu sollen u. a. die Kompetenzen des Bundes im Bereich
der Finanzkriminalität gebündelt und im Hinblick auf die nächste Prüfung der
Financial Action Task Force (FATF) entscheidende Verbesserungen bei der
Geldwäschebekämpfung vorgenommen werden. Die Bundesregierung prüft
aktuell in Betracht kommende Optionen.
42. Welche Gründe sieht die Bundesregierung als ursächlich für Platz 6 der
Bundesrepublik Deutschland im Schattenfinanzindex 2025 (fsi.taxjustic
e.net/#scoring_id=268), und welche konkreten Maßnahmen wird die
Bundesregierung gegen Geldwäsche ergreifen?
Der Hauptgrund für die Platzierung der Bundesrepublik Deutschland im
Schattenfinanzindex (orig. Financial Secrecy Index – FSI) 2025 des Tax Justice
Network (TJN) ist das Volumen der international erbrachten
Finanzdienstleistungen. Denn die Platzierung Deutschlands basiert auf dem sog.
Schattenfinanzwert (orig. FSI Value). Dieser Schattenfinanzwert ergibt sich aus einer
qualitativen und einer quantitativen Komponente:
Für die qualitative Untersuchung analysiert TJN existierende Gesetze,
Regulierungsvorschriften sowie internationale Abkommen, um zu bewerten, wieviel
Raum für Intransparenz der Rechtsrahmen eines Landes theoretisch lässt. Aus
insgesamt 20 Einzelindikatoren wird ein sog. Intransparenzwert (orig. Secrecy
Score) ermittelt, der zwischen 0 (kein Raum für Intransparenz) und 100 (viel
Raum für Intransparenz) liegt.
Beim FSI 2025 erhielten die von TJN betrachteten 141 Länder
Intransparenzwerte von 29 bis 80. Deutschland liegt mit einem Intransparenzwert von 59 im
Mittelfeld. Raum für Intransparenz sah TJN in Deutschland z. B. bei
Eigentumsstrukturen von Unternehmen, Immobilien, Stiftungen und Zollfreilagern.
Quantitativ ermittelt TJN für jedes Land ein Gesamtgewicht (orig. Global Scale
Weight). Dieses drückt aus, wie viele Finanzdienstleistungen ein Land für
Nicht-Einwohner erbringt.
3 Siehe Internationaler Währungsfonds (1998): Address by Michel Camdessus Managing Director of the International Monetary Fund at the Plenary Meeting of the
Financial Action Task Force on Money Laundering.
4 Siehe Schneider (2025): Schattenwirtschaft und Geldwäsche –Was wissen wir (nicht)? Vortragsversion März 2025.
5 Siehe Neuenkirch (2025): Geldwäsche und deren Auswirkungen auf Immobilienpreise in Deutschland.
Gemäß FSI 2025 erbringt Deutschland (basierend auf Daten des Internationalen
Währungsfonds) 5,2 Prozent aller global für Nicht-Einwohner erbrachten
Finanzdienstleistungen und liegt damit auf Platz 6 im Gesamtgewicht.
Ausschlaggebend für die Gesamtplatzierung Deutschlands im
Schattenfinanzindex ist somit vor allem die quantitative Komponente, d. h. seine Bedeutung
als international ausgerichteter Finanzplatz mit einem hohen Volumen
grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen.
Weitere Details finden sich auf der Website des TJN: https://fsi.taxjustice.net/ab
out-the-index/# oder in den aktuellen TJN-Erläuterungen zur Methodologie:
https://fsi.taxjustice.net/wp-content/uploads/2025/06/2025-06-FSIMethodology
8.0.pdf
Für die 21. Legislaturperiode haben die die Bundesregierung tragenden
Koalitionspartner in ihrem Koalitionsvertrag die folgenden Maßnahmen gegen
Geldwäsche vereinbart:
„Wir werden Geldwäsche und Finanzkriminalität entschieden bekämpfen. Dazu
werden wir die Kompetenzen des Bundes im Bereich der Finanzkriminalität
bündeln. Im Hinblick auf die nächste Prüfung der Financial Action Task Force
(FATF) werden wir entscheidende Verbesserungen bei der
Geldwäschebekämpfung vornehmen. Wir wollen insbesondere Austausch und Zusammenarbeit
zwischen Bund und Ländern im Bereich der Geldwäsche sowie mit nationalen
und internationalen Organisationen, der EU und der Europäischen
Aufsichtsbehörde AMLA verbessern.“
„Wir schließen Lücken im Transparenzregister. Sind ein oder mehrere
wirtschaftlich Berechtigte nicht zu ermitteln, so dürfen Rechtsgeschäfte juristischer
Personen, die den Betrag von 10.000 Euro netto überschreiten, von
geldwäscherechtlich Verpflichteten nicht getätigt werden.“
„Wir werden ein administratives, verfassungskonformes
Vermögensermittlungsverfahren schaffen mit dem Ziel, verdächtige Vermögensgegenstände von
erheblichem Wert sicherzustellen, bei denen Zweifel an einem legalen Erwerb
nicht ausgeräumt werden können (Suspicious Wealth Order). Die bestehenden
Vermögenseinziehungsinstrumente werden wir fortentwickeln und um ein
Einziehungsverfahren für Vermögensgegenstände ungeklärter Herkunft erweitern.“
43. Hat die Bundesregierung Berechnungen unternommen, auf welche
Summe an möglichen Mehreinnahmen sie schätzungsweise jährlich käme,
wenn alle Steuerprivilegien für Vermögende abgeschafft würden (etwa
durch Reform der Erbschaft- und Wiedererhebung der Vermögensteuer),
sämtliche Steuervermeidungsstrategien (beispielsweise bei Sharedeals)
und Steuerhinterziehungen (wie bei Cum-Ex und Cum-Cum) durch mehr
Steuerfahndung und volle Stellenbesetzung in den zuständigen Behörden
konsequent unterbunden sowie zusätzliche Steuern wie Milliardärsteuer
und Finanztransaktionssteuer eingeführt würden, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis, und in welchem Zeithorizont hielte sie gegebenenfalls
entsprechende Maßnahmen, die nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller für mehr Steuergerechtigkeit sorgen, für umsetzbar?
Der Bundesregierung liegen entsprechende Summenberechnungen nicht vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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