Gerechtigkeitslücken in der Erbschaftsteuer
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Gerechtigkeitslücken in der Erbschaftsteuer
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1683
21. Wahlperiode 17.09.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katharina Beck, Sascha Müller, Moritz Heuberger, Max Lucks,
Karoline Otte, Stefan Schmidt, Lisa Paus, Dr. Armin Grau, Dr. Sebastian Schäfer,
Julian Joswig, Hanna Steinmüller und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Gerechtigkeitslücken in der Erbschaftsteuer
Die reichsten 1 Prozent in Deutschland haben insgesamt mehr Vermögen als
90 Prozent der restlichen Menschen in unserem Land, d. h. bildlich gesprochen
besitzt eine Person mehr als 90 Personen zusammen (vgl. Deutsches Institut für
Wirtschaftsforschung [DIW], Wochenbericht 29/2020, S. 511 bis 521, www.di
w.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.793783.de/20-29.pdf). In fast
keinem anderen Land der EU ist die Vermögenskonzentration so krass
ausgeprägt (vgl. Deutsche Bundesbank, „Monatsbericht April“ (2025), https://publik
ationen.bundesbank.de/publikationen-de/berichte-studien/monatsberichte/mona
tsbericht-april-2025-954594?article=vermoegen-und-finanzen-privater-haushalt
e-in-deutschland-ergebnisse-der-vermoegensbefragung-2023--954598).
Gleichzeitig geben 47 Prozent der Menschen an, noch nicht einmal einen Notgroschen
von bis zu 2 000 Euro zu haben (vgl. Liquiditätsbarometer Teambank (2025),
www.teambank.de/medien/studien/). Also ungefähr jede oder jeder Zweite hat
keine finanzielle Sicherheit, keine Rücklagen für Notfälle, kann nicht in seine
oder ihre Zukunft investieren. Das ist ein Riesenproblem für die
Chancengleichheit und damit für unsere Demokratie. Ein gutes Mittel, dem
entgegenzutreten, ist nach Ansicht der Fragesteller eine funktionierende und gerechte
Erbschaftsteuer. Denn durch Erbschaften und geplante Schenkungen von
Hochvermögenden spitzt sich die Lage immer weiter zu. Das Erbschaftsteuerrecht in
seiner jetzigen Form ist alles andere als funktional, sondern durchzogen von
zahlreichen Gerechtigkeitslücken. Ein Bespiel ist der komplette Steuererlass für
besonders hohes Vermögen ab 26 Mio. Euro – die
Verschonungsbedarfsprüfung. Durch diese Regelung lag der effektive Steuersatz auf
Milliardenvermögen im letzten Jahr bei gerade einmal 1,5 Prozent, trotz sehr hoher theoretischer
Steuersätze (Statistisches Bundesamt (2025), www.destatis.de/DE/Themen/Sta
at/Steuern/Weitere-Steuern/Tabellen/erbschaftsteuer-steuererlasse-verschonung
sbedarfspruefung.html). Eine weitere Gerechtigkeitslücke ist die sogenannte
300-Wohneinheiten-Regelung, die dafür sorgt, dass Steuern zwar bei
Übertragungen von nur einer Wohnung anfallen, bei mehr als 300 aber nicht.
Dies trägt auch zu einer ungleichen Belastung von Arbeitseinkommen und
Vermögen in Deutschland bei. Auf Arbeit entfallen bei einem durchschnittlichen
Haushalt Steuern und Sozialabgaben von durchschnittlich 40 Prozent (vgl.
Statistisches Bundesamt (2025), www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Weite
re-Steuern/Tabellen/erbschaftsteuer-steuererlasse-verschonungsbedarfspruefun
g.html), im Falle von Erbschaften oder Schenkungen sind 2022 effektiv
weniger als 3 Prozent angefallen (vgl. WDR (2025), www1.wdr.de/nachrichten/wah
len/bundestagswahl-2025/vermoegenssteuer-erbschaftssteuer-hintergrund-faq-1
00.amp). Wenn wir keine Leistungs-, sondern eine Erbengesellschaft sind,
wenn Wohneigentum in Ballungsräumen für die arbeitende Mehrheit
unerschwinglich ist und nur durch Erbschaften oder Schenkungen erworben werden
kann, verschärft das die soziale Schieflage und erodiert das Vertrauen in die
Demokratie und ihr Teilhabeversprechen. Wer in eine reiche Familie geboren
wird, bleibt reich, kann sich eine Wohnung leisten, kann sich etwas aufbauen.
Mit normal guten Jobs wird es gleichzeitig immer schwieriger. 75 Prozent der
in Deutschland lebenden Milliardärinnen und Milliardäre erlangten ihr
unvorstellbar hohes Vermögen durch Erbschaften oder Schenkungen – in keinem
anderen Land der Welt ist es unwahrscheinlicher, ein Milliardenvermögen durch
eigene Leistung anzuhäufen, als hierzulande (vgl. Forbes (2025), www.datapul
se.de/milliardaere/).
Denn im internationalen Vergleich liegt Deutschland bei der
Ungleichverteilung von Vermögen sehr weit vorn. Gerade einmal unter 1 Prozent der
Bevölkerung, 700 000 Erwachsene, besitzen 35 Prozent des gesamten
Nettovermögens, was es in Deutschland gibt (vgl. DIW, Wochenbericht 29/2020, S. 511 bis
521, www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.793783.de/20-29.pdf).
Mit einer gut funktionierenden Erbschaftsteuer kann der Staat diesem
Missstand begegnen. Denn sie „dient auch dem Zwecke, die Ansammlung von
Riesenvermögen in den Händen einzelner zu verhindern.“ – so sagt es die
Bayerische Verfassung. Darauf machte erst kürzlich wieder die Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in ihrem
Wirtschaftsbericht für Deutschland aufmerksam und empfahl, die immensen
Steuerbefreiungen für Unternehmen abzuschaffen.
Bei der letzten Reform des Erbschaftsteuerrechts wurden die vom
Bundesverfassungsgericht bemängelten Gerechtigkeitslücken leider nicht behoben. Viele
Expertinnen und Experten halten die aktuelle Regelung in Teilen weiter für
verfassungswidrig (vgl. u. a. hier: www.finanzwende.de/themen/steuergerechtigkei
t/weil-das-grundgesetz-zaehlt).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Vermögensübertragungen jeweils durch Erbschaften und Schenkungen separat in
Deutschland in den vergangenen zehn Jahren jährlich entwickelt (bitte
separat für alle Bundesländer und nach Geschlecht, wenn möglich, pro Jahr
nach übertragenem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen
Vermögen, Grundvermögen – davon separat Familienheime und für zu
Wohnzwecken vermietete Grundstücke –, Betriebsvermögen mit gesondertem
Ausweis des Betriebsvermögens über 26 Mio. Euro sowie des übrigen
Vermögens mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Anteile an
Kapitalgesellschaften aufschlüsseln)?
2. Wie viele Vermögensübertragungen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils durch Erbschaften und Schenkungen separat in den
vergangenen zehn Jahren jährlich angefallen (bitte separat für alle Bundesländer
und nach Geschlecht, wenn möglich, pro Jahr nach übertragenem
landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen –
davon separat Familienheime und für zu Wohnzwecken vermietete
Grundstücke –, Betriebsvermögen mit gesondertem Ausweis des
Betriebsvermögens über 26 Mio. Euro sowie des übrigen Vermögens mit
gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften
aufschlüsseln)?
3. Wie hat sich jeweils das Erbvolumen und Schenkungsvolumen nach
Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren nach Ost- und
Westdeutschland aufgeschlüsselt entwickelt?
4. Wie hat sich jeweils das Erbvolumen und Schenkungsvolumen nach
Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren nach Männern
und Frauen aufgeschlüsselt entwickelt?
5. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs sowie der durchschnittliche
Verkehrswert bzw. gemeine Wert des Erbes in den vergangenen zehn Jahren (bitte
separat für alle Bundesländer, und wenn möglich, nach Geschlecht
aufschlüsseln)?
a) Wie hoch liegt der Median des steuerpflichtigen Erwerbs?
b) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung vom Wert des
steuerpflichtigen Erwerbs und des Verkehrswerts der Erbschaften?
6. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittlichen Schenkungen in den vergangenen zehn Jahren (bitte separat für alle
Bundesländer, und wenn möglich, nach Geschlecht aufschlüsseln)?
a) Wie hoch liegt der Median der Schenkungen?
b) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung vom Wert des
steuerpflichtigen Erwerbs und des Verkehrswerts der Schenkungen?
7. In wie vielen Fällen kam nach Kenntnis der Bundesregierung in den
vergangenen zehn Jahren die Berücksichtigung früherer Erwerbe nach § 14
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nicht zur
Anwendung, weil der Zehn-Jahres-Zeitraum abgelaufen war (wenn möglich,
bitte separat für alle Bundesländer und nach Geschlecht, pro Jahr nach
übertragenem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen,
Grundvermögen – davon separat Familienheime und für zu Wohnzwecken
vermietete Grundstücke –, Betriebsvermögen mit gesondertem Ausweis
des Betriebsvermögens über 26 Mio. Euro sowie des übrigen Vermögens
mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Anteile an
Kapitalgesellschaften aufschlüsseln)?
8. Besitzt die Bundesregierung Zahlen zu den prognostizierten Erbvolumina
in den nächsten Jahren?
a) Wenn ja, wie ist das Erbvolumen und Schenkungsvolumen nach Ost-
und Westdeutschland aufgeteilt?
b) Wenn ja, wie ist das Erbvolumen und Schenkungsvolumen nach
Männern und Frauen aufgeteilt?
c) Geht die Bundesregierung von einer Zunahme, Abnahme oder einer
Verstetigung des Erbvolumens in den nächsten Jahren aus?
9. Hat sich seit der Anpassung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes im Jahr 2016 aus Sicht der Bundesregierung eine Veränderung des
Schenkungsverhaltens ergeben, insbesondere was die Anwendung der
Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG anbelangt, und wenn
ja, worin sieht die Bundesregierung die Gründe hierfür?
10. Wie viele Anträge auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG
wurden jährlich seit 2016 gestellt (bitte hier und nachfolgend nach
Erbschaften bzw. Schenkungen aufschlüsseln)?
a) Wie hoch war der Gesamtbetrag der Erbschaften und Schenkungen
jeweils, für die Anträge auf Verschonungsbedarfsprüfung gestellt
wurden?
b) Wie hoch war das Volumen der von den Finanzämtern vor der
Verschonungsbedarfsprüfung festgesetzten Erbschaft- bzw.
Schenkungsteuern jeweils?
c) Wie hoch waren die im Zuge der Verschonungsbedarfsprüfung
festgesetzten Steuern jeweils?
d) Wie hoch fielen dabei die Steuernachlässe jeweils aus?
e) Wie hoch war die Differenz zwischen der festgesetzten Erbschaft- und
Schenkungsteuer und der effektiv erhobenen Steuer jeweils?
11. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass das derzeitige Erbschaft- und
Schenkungsteuerrecht und insbesondere die Verschonungsbedarfsprüfung
gemäß § 28a ErbStG mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der
Gleichbehandlung vereinbar ist?
12. Wie vereinbart die Bundesregierung die derzeitige Ausgestaltung der
Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG mit dem
verfassungsrechtlichen Gebot, dass mit zunehmender Steuerverschonung und damit
einhergehender Ungleichbehandlung gegenüber Erwerbern nicht begünstigten
Vermögens auch die Anforderungen an die Rechtfertigung dieser
Ungleichbehandlung steigen müssen?
13. In wie vielen Fällen wurde die Möglichkeit zur Stundung der Erbschaft-
und Schenkungsteuer nach § 28 Absatz 1 ErbStG genutzt, wie hoch war in
diesen Fällen das übertragene Vermögen insgesamt und wie hoch die zu
entrichtende Steuer (bitte nach Jahren ab 2015 und nach Erbschaften bzw.
Schenkungen aufschlüsseln)?
14. Wie bewertet die Bundesregierung, dass die Erbschaft- und
Schenkungsteuer de facto regressiv wirkt und vor allem kleine Vermögen belastet,
während hohe Vermögen aufgrund der großzügigen Verschonungsregeln
systematisch effektiv deutlich niedriger versteuert werden (vgl. www.netz
werk-steuergerechtigkeit.de/erneut-steuererlasse-in-milliardenhoehe-
fuererben-von-grossvermoegen/)?
15. Wie bewertet die Bundesregierung die folgende Einschätzung zur
grundsätzlichen Notwendigkeit von Verschonungsregelungen des
Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Finanzen aus dem Jahr 2012:
„Zusammenfassend ergeben sich wenig Hinweise darauf, dass eine
Verschonung von Betriebsvermögen geboten ist, um Arbeitsplatzverluste zu
vermeiden.“ (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardarti
kel/Ministerium/Geschaeftsbereich/Wissenschaftlicher_Beirat/Gutachten_
und_Stellungnahmen/Ausgewaehlte_Texte/02-03-2012-ErbSt-anl.pdf?__b
lob=publicationFile&v=4, S. 32)?
16. Wie haben sich die effektiven Steuersätze nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten zehn Jahren, wenn möglich aufgeschlüsselt nach dem
persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker
gemäß § 15 Absatz 1 ErbStG, pro Jahr entwickelt?
17. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2016 Erbschaften
bzw. Schenkungen von mehr als 300 Wohneinheiten erbschaftsteuerlich
als begünstigtes Betriebsvermögen behandelt, wie viele Wohneinheiten
wurden in diesen Fällen durchschnittlich übertragen, wie hoch waren die
hierdurch entstandenen Mindereinnahmen (bitte nach Jahr aufschlüsseln),
und – wenn keine Daten vorliegen – wie hoch schätzt die
Bundesregierung die hierdurch entstandenen Mindereinnahmen?
18. Wie begründet die Bundesregierung die in den Erbschaftsteuer-Richtlinien
2019 festgeschriebene Verwaltungspraxis, große Wohnungsbestände mit
mehr als 300 Wohneinheiten erbschaftsteuerlich als begünstigtes
Betriebsvermögen zu behandeln, was somit nach Ansicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller dem Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 44/15 – des
Bundesfinanzhofes entgegensteht, in dem klargestellt wird, dass für die
Gewährung der steuerlichen Verschonung nicht allein die Anzahl der
Wohnungen ausschlaggebend sein kann?
19. Wie hoch beziffert die Bundesregierung die Steuerausfälle durch die in
den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 festgeschriebene Verwaltungspraxis,
große Wohnungsbestände mit mehr als 300 Wohneinheiten
erbschaftsteuerlich als begünstigtes Betriebsvermögen zu behandeln, pro Jahr?
20. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Übertragungswert bei zu Wohnzwecken selbst genutzten Grundstücken
(bitte nach Jahren ab 2015 und nach Erbschaften bzw. Schenkungen
aufschlüsseln)?
21. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Übertragungswert bei zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken (bitte
nach Jahren ab 2015 und nach Erbschaften bzw. Schenkungen
aufschlüsseln)?
22. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen zu Wohnzwecken
genutzte Grundstücke veräußert werden mussten, weil in Fällen
unentgeltlicher Übertragung dieser die hierauf entstandene Erbschaft- oder
Schenkungsteuer ansonsten nicht hätte gezahlt werden können, und wenn ja, wie
viele?
23. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die
Möglichkeit zur Stundung der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 28
Absatz 3 ErbStG genutzt, wie hoch war in diesen Fällen das übertragene
Vermögen insgesamt und wie hoch die zu entrichtende Steuer (bitte nach
Jahren ab 2015 und nach Erbschaften bzw. Schenkungen aufschlüsseln)?
24. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die
Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Absatz 1 Nummer 4a bis 4c
ErbStG in Anspruch genommen (bitte nach Jahren ab 2015 und nach
Erbschaften bzw. Schenkungen sowie Begünstigten aufschlüsseln)?
25. Wie bewertet die Bundesregierung das Anliegen der gegenwärtigen
Bayerischen Staatsregierung für eine „Regionalisierung der Erbschaftsteuer“
(vgl. www.bayern.de/erbschaftsteuer-in-laenderhand-bayern-stellt-normen
kontrollantrag-in-karlsruhe/)?
26. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, Ausnahmen,
Begünstigungen und Verschonungsregeln der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu
streichen und hierfür großzügige Stundungsmöglichkeiten einzuführen,
sodass Arbeitsplätze und ein langfristiger Erhalt betroffener Unternehmen
gesichert wären?
27. Plant die Bundesregierung, in der laufenden Legislaturperiode
Änderungen am bestehenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht vorzunehmen,
wenn ja, welche, und mit welchem Zeitplan?
28. Welchen Anteil misst die Bundesregierung der leistungslosen Übertragung
von Erbschaften und Schenkungen zum Vermögensaufbau, zur
Vermögenskonzentration und Vermögensungleichheit in Deutschland bei?
29. Welche Steuergestaltungsmodelle sind der Bundesregierung bei
unentgeltlicher Betriebsübergabe bekannt, und wie werden diese von der
Bundesregierung bewertet?
Berlin, den 15. September 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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