Altersabhängiges Schonvermögen in der "neuen Grundsicherung"
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Altersabhängiges Schonvermögen in der "neuen Grundsicherung"
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2814
21. Wahlperiode 13.11.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Timon Dzienus, Sylvia Rietenberg, Dr. Andreas
Audretsch, Lisa Paus, Dr. Armin Grau, Ricarda Lang, Corinna Rüffer und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Altersabhängiges Schonvermögen in der „neuen Grundsicherung“
Die Bundesregierung plant eine grundlegende Änderung der
Vermögensregelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Künftig sollen
altersabhängige Freibeträge für das Schonvermögen gelten. Bis zur Vollendung des
30. Lebensjahres soll ein Freibetrag von 5 000 Euro gelten. Ab dem 31.
Lebensjahr verdoppelt sich dieser Betrag auf 10 000 Euro. Mit dem 41.
Lebensjahr steigt der Freibetrag auf 12 500 Euro, und ab dem 51. Lebensjahr bleiben
schließlich 20 000 Euro an Vermögen bei Leistungsbezug möglich. Zusätzlich
plant die Bundesregierung die Streichung der Karenzzeit.
Bisher galt im Bürgergeld für die Berücksichtigung von Vermögen eine
Karenzzeit von einem Jahr, indem ein Vermögen von maximal 40 000 Euro für
Leistungsbeziehende geschützt blieb (§ 12 Absatz 4 Satz 1 SGB II). Dieser
Betrag musste vor dem Bezug von Bürgergeldleistungen nicht aufgebraucht
werden. Nach einem Jahr galt ein pauschaler Grundfreibetrag von 15 000 Euro, den
leistungsberechtigte Personen als Vermögen behalten durften. Diese
Regelungen sollten Rücklagen, die nach dem Berufseinstieg aufgebaut wurden, vor
unverschuldeter Not und vorübergehenden Krisen in Zeiten wirtschaftlicher
Transformation schützen.
Ziel der Einführung der Karenzzeit war es, Leistungsberechtigten zu
ermöglichen, sich beim Neubezug von Bürgergeld vor allem auf die Arbeitssuche
konzentrieren zu können und sich zunächst keine Sorgen, um das kleine Ersparte
zu machen – und mit Blick auf die Karenzzeit bei den Bedarfen für Unterkunft
und Heizung auch um ihr Zuhause. Damit wurde ein Anreiz geschaffen,
innerhalb der Karenzzeit den Leistungsbezug wieder zu verlassen, was vielen
Menschen auch gelingt. Dabei ist wichtig, festzuhalten, dass nur die allerwenigsten
Personen, die auf Grundsicherung angewiesen sind, über relevantes Vermögen
verfügen.
Mit der Vereinheitlichung und Pauschalisierung des Freibetrags in Höhe von
15 000 Euro je Person in der Bedarfsgemeinschaft nach Ablauf der Karenzzeit
ging eine erhebliche Vereinfachung der Vermögensprüfung einher. Die
Regelung ist nach Auffassung der Fragestellenden nicht nur unbürokratischer,
sondern für die Bürgerinnen und Bürger auch einfacher nachzuvollziehen.
Die bisherige Regelung trägt nach Auffassung der Fragestellenden einer
Wirtschaft im Wandel Rechnung, in der Brüche in Erwerbsbiografien häufiger
vorkommen. Bei Verlust einer Erwerbstätigkeit können zum Beispiel
Qualifizierungen und Weiterbildungen notwendig sein, die länger dauern, als es die
Bezugszeit von Arbeitslosengeld I vorsieht. Übergangsphasen in der
Grundsicherung dürfen nicht dazu führen, dass Menschen sofort den Großteil des
Ersparten aufbrauchen müssen und dadurch dauerhaft sozial abrutschen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Warum sollen junge Menschen in der sogenannten neuen Grundsicherung
mehr von ihrem Ersparten aufbrauchen müssen als ältere
Leistungsberechtigte, um Leistungen zu erhalten, obwohl das Grundgesetz allen denselben
Anspruch auf eine menschenwürdige Existenz, Teilhabe und
Gleichbehandlung zusichert?
2. Aufgrund welcher neuen sachlichen Erkenntnisse plant die
Bundesregierung die Abschaffung der Karenzzeit bei Schonvermögen?
3. Aufgrund welcher neuen sachlichen Erkenntnisse plant die
Bundesregierung eine Rückkehr zur Altersstaffelung bei der Freistellung der
Schonvermögen?
4. Wie begründet die Bundesregierung konkret die Altersstufen bei der
Freistellung von Vermögen?
5. Warum erhalten Familien unter 40 Jahren mit zwei Kindern unter 18
Jahren ein geringeres Schonvermögen als ein alleinstehendes Paar ab dem
51. Lebensjahr, obwohl die Lebenshaltungskosten, Mietpreise und die
Auswirkungen plötzlicher Einkommensverluste in der Regel höher sind?
6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Familien unter
40 Jahren mit mindestens zwei Kindern unter 18 Jahren nach derzeitiger
Berechnung von der Absenkung der Freibeträge betroffen wären?
7. Was ist die Begründung der Bundesregierung dafür, dass eine 29-jährige
Person, die voll erwerbsfähig ist, ein deutlich geringeres Schonvermögen
von 5 000 Euro bekommen soll als eine 31-jährige Person mit
10 000 Euro?
8. Wie bewertet die Bundesregierung den möglichen Zielkonflikt zwischen
der im Bürgergeld beschlossenen Erhöhung der Erwerbstätigenfreibeträge
für junge Menschen in Ausbildung und der im Entwurf der „neuen
Grundsicherung“ vorgesehenen Absenkung des Schonvermögens für unter 30-
Jährige, durch die junge Menschen trotz eigener Erwerbstätigkeit weniger
finanzielle Sicherheit und Eigenvorsorge aufbauen können?
9. Wie begründet die Bundesregierung die stufenweise Erhöhung des
Schonvermögens um 2 500 Euro ab dem 41. Lebensjahr und die Erhöhung um
weitere 7 500 Euro ab dem 51. Lebensjahr?
10. Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Rechtsfrage, ob
altersabhängige Vermögensfreibeträge nach § 12 SGB II eine unzulässige
Altersdiskriminierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)
darstellen könnten, und wenn ja, wie lautet diese?
11. Wie viele Personen erhalten Bürgergeld in den folgenden Altersstufen
a) bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres,
b) zwischen dem 31. Lebensjahr und der Vollendung des 40.
Lebensjahres,
c) zwischen dem 41. Lebensjahr und der Vollendung des 50.
Lebensjahres und
d) ab dem 51. Lebensjahr?
12. Wie viele Anträge auf Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) wurden in den Jahren seit 2015 jeweils abgelehnt, weil das
Vermögen der Antragstellenden die jeweils geltenden Freibeträge
überschritt (bitte, sofern möglich, nach den Altersgruppen, die dem im
Entwurf der „neuen Grundsicherung“ vorgesehenen Altersstufenmodell
entsprechen (bis 30 Jahre, 31 bis 40 Jahre, 41 bis 50 Jahre, über 50 Jahre),
aufschlüsseln)?
13. Wie viele Leistungsberechtigte haben in den Jahren 2024 und 2025 nach
Ablauf der einjährigen Karenzzeit gemäß § 12 Absatz 4 SGB II ihren
Anspruch auf Bürgergeldleistungen verloren, weil ihr Vermögen die
Absetzbeträge überstieg?
14. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen im
Bürgergeldbezug von der Absenkung des Schonvermögens betroffen wären
und vorhandenes Vermögen für eine erneute Leistungsberechtigung
verbrauchen müssten?
15. Auf welcher Berechnungsgrundlage hat die Bundesregierung die
geplanten Einsparungen ermittelt, welche durch die Streichung der Karenzzeit
und die Absenkung des Schonvermögens erfolgen sollen?
16. Welche Alternativen (z. B. einheitlicher Freibetrag, bedarfsorientierte
Staffelung, Orientierung an beruflicher Lebensleistung) wurden vor der
Festlegung des Altersstufenmodells geprüft und aus welchen Gründen
verworfen?
17. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass die Absenkung des
Schonvermögens zu mehr bürokratischem Aufwand in den Jobcentern führt, da
geringere Freibeträge eine intensivere Vermögensprüfung erfordern und
dadurch sowohl die Verwaltung als auch die Betroffenen stärker belastet
werden?
18. Welche Mehrkosten entstehen der Bundesagentur für Arbeit und den
kommunalen Trägern voraussichtlich durch die verschärfte Vermögensprüfung
im Rahmen der „neuen Grundsicherung“, etwa durch zusätzliche
Bearbeitungszeiten, Nachweisanforderungen und Personalaufwand, und in
welchem Verhältnis stehen diese Kosten zur erwarteten Einsparung bei den
Bürgergeldleistungen?
19. Ist infolge der geplanten Neuregelung der Vermögensfreibeträge eine
erneute Vermögensprüfung für alle bestehenden Leistungsbeziehenden
erforderlich, und wenn ja, wie viele Bedarfsgemeinschaften wären nach
Kenntnis der Bundesregierung davon voraussichtlich betroffen?
20. Wird die Bundesregierung die Auswirkungen der neuen
Vermögensregelung nach Inkrafttreten der Grundsicherung evaluieren, und wenn ja, nach
welchen Kriterien?
Berlin, den 11. November 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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