Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026 - ERPWiPlanG 2026) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1899)
Text
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026 - ERPWiPlanG 2026) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1899)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2784
21. Wahlperiode 12.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/1899 –
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des
ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026 – ERPWiPlanG 2026)
A. Problem
Mit dem jährlich zu verabschiedenden ERP-Wirtschaftsplangesetz wird der
Wirtschaftsplan des EPR-Sondervermögens für das Kalenderjahr 2026 festgelegt und
damit eine rechtliche Grundlage geschaffen, die deutsche Wirtschaft zu fördern.
Der Gesetzentwurf sieht vor, Mittel aus dem ERP-Sondervermögen in Höhe von
rund 1,324 Milliarden Euro für die im Wirtschaftsplan genannten Förderzwecke
bereitzustellen. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere kleine
und mittlere Unternehmen) einschließlich gewerblich orientierter gemeinnütziger
Unternehmen im Bereich der Gründungsfinanzierung und Angehörige freier
Berufe sollen aus dem ERP-Sondervermögen zinsgünstige Darlehen und
Beteiligungskapital mit einem Volumen von insgesamt rund 12 Milliarden Euro
erhalten.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Vergleiche Abschnitt A.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Bei der Förderung entstehen den Begünstigten keine zusätzlichen Kosten, sie
werden vielmehr von Finanzierungskosten entlastet. Die Kosten, die den
Förderinstituten und den Hausbanken mit der Gewährung der Darlehen entstehen, werden
vom ERP-Sondervermögen gedeckt.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden weder für Unternehmen noch für die Verwaltung neue
Informationspflichten eingeführt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der ERP-Wirtschaftsplan wird von Förderinstituten, im Wesentlichen von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, und Hausbanken durchgeführt. Der Bund trägt
die Personal- und Sachkosten, die unmittelbar bei ihm für die Verwaltung des
Vermögens entstehen. Für die Verwaltung ist das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie zuständig, am bisherigen Verfahren verändert sich nichts.
F. Weitere Kosten
Die zinsbegünstigten ERP-Darlehen beeinflussen bei den Empfängern die
Preisgestaltung tendenziell günstig. Mögliche Auswirkungen auf Einzelpreise können
nicht eingeschätzt werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1899 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 12. November 2025
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Christian Frhr. von Stetten
Vorsitzender
Enrico Komning
Berichterstatter
Daniel Bettermann
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Enrico Komning und Daniel Bettermann
I. Überweisung
Der Gesetzesentwurf auf Drucksache 21/1899 wurde in der 31. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9.
Oktober 2025 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Haushaltsausschuss und
den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die Förderprogramme aus dem Sondervermögen des European Recovery Program (ERP) gehören mit ihren
zinsgünstigen Krediten und Beteiligungen zu den Instrumenten der deutschen Wirtschaftsförderung. Mit dem von der
Bundesregierung auf Drucksache 21/1899 eingebrachten Gesetzentwurf für ein ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026
wird die rechtliche Grundlage für die Wirtschaftsförderung des Bundes aus dem ERP-Sondervermögen für das
Jahr 2026 geschaffen. Im Mittelpunkt der Förderung stehen kleine und mittlere Unternehmen, die durch
zinsverbilligte Kredite und Beteiligungskapital gefördert und in ihrer Unternehmensgründung unterstützt werden sollen.
Zudem erhalten die Unternehmen durch die Bereitstellung von Beteiligungs-, Wagniskapital- und Mezzanine-
Finanzierungen Unterstützung bei Investitionen, die der Transformation und der Innovationsfähigkeit der
deutschen Wirtschaft dienen. Der ERP-Wirtschaftsplan legt hierfür die geplanten Förderprogramme und
Finanzierungsinstrumente fest. Für das Jahr 2026 werden aus dem Sondervermögen Mittel in Höhe von rund 1,324
Milliarden Euro für die im Wirtschaftsplan genannten Förderzwecke bereitgestellt. Für Unternehmen der gewerblich
orientierten Wirtschaft und für Angehörige der freien Berufe können dadurch zinsgünstige Darlehen und
Beteiligungskapital mit einem Volumen von insgesamt rund 12 Milliarden Euro mobilisiert werden.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Haushaltausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1899 in seiner 23. Sitzung am 12. November
2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke dessen Annahme.
Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 21/1899 in seiner 11. Sitzung am 12. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei
Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke dessen Annahme.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1899 in seiner 17. Sitzung
am 12. November 2025 abschließend beraten.
Der Bundesrechnungshof führte einleitend aus, dass die gesetzliche Vorgabe des Substanzerhalts für das ERP-
Sondervermögen im Jahr 2024 gewahrt worden sei und anhand des vorliegenden Gesetzesentwurfs auch für das
Jahr 2026 voraussichtlich gewahrt werde. Im Hinblick auf das Jahr 2024 betonte der Bundesrechnungshof, dass
die tatsächliche Förderleistung des ERP-Sondervermögens mit 283,3 Millionen Euro hinter die geplante
Förderleistung von 321,3 Millionen Euro zurückgeblieben sei, sodass nur 74 Prozent des geplanten Ansatzes erreicht
worden sei. Außerdem sei das derzeitige ERP-Vermögen um 5,6 Milliarden Euro über dem Maß, das für den
Substanzerhalt notwendig sei. Eine solche Anhäufung von KfW-Vermögen sei im Hinblick auf eine wirksame
und wirtschaftliche Förderung der deutschen Wirtschaft nicht notwendig.
Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass das ERP-Sondervermögen einen wichtigen Beistand in der deutschen
Förderlandschaft darstelle. Dass das ERP-Sondervermögen seit Jahrzehnten aus einem soliden Kapital bestehe,
gehe auch aus dem vom Bundesrechnungshof bezeichneten „Übervermögen“ hervor. Mit dem vorliegenden
Haushaltansatz könne außerdem ein Plus von 132 Millionen Euro verbucht werden, sodass ein
Gesamtförderleistungsvolumen von 1,3 Milliarden Euro bestehe. Im Hinblick auf die Förderleistung stelle sich die Frage, welche
weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Förderleistung unternommen werden könnten und inwiefern die
Notwendigkeit bestehe, zukünftig Förderschwerpunkte zu verändern, weil diese über die letzten Jahrzehnte mehrheitlich
unverändert geblieben seien. Außerdem sei zu fragen, inwiefern es realistisch sei, 300 Millionen Euro pro Jahr an
Förderleistung zu realisieren.
Die Fraktion der AfD kritisierte, dass das ERP-Sondervermögen im Sinne einer sozial-ökologischen
Transformation instrumentalisiert werde. Während sie das Instrument von Beteiligungs- und Venture Capital grundsätzlich
begrüße, würde das ERP-Sondervermögen dazu genutzt, die sozial-ökologische Transformation der
Vorgängerregierung voranzutreiben. Dies sei daran zu erkennen, dass das ERP-Sondervermögen ausdrücklich im Einklang
mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie stehe und einschlägige Förderprogramme, wie das ERP-Nachhaltiges Global Darlehen Leasing,
weiterhin bestünden. Zwar sei das Programm ERP-Nachhaltige Gründungen im Jahr 2026 nicht mehr enthalten,
der Grund dafür sei aber nicht klar. Weshalb sich die Frage stelle, ob auch das Programm ERP-Nachhaltige Global
Darlehen Leasing ebenfalls entfallen solle.
Die Fraktion der SPD betonte, dass der Gesetzesentwurf eine wichtige Unterstützung für den Mittelstand
darstelle. Besonders positiv sei die Öffnung auf die Förderung gewerblich orientierter, gemeinnütziger Unternehmen.
Insbesondere im Hinblick auf Sozialunternehmen, die in Deutschland einen wichtigen Beitrag zur Wirtschaft
leisteten, sei dies ein positives Signal. Im Hinblick auf das Sozialunternehmertum müsse geklärt werden, welche
Instrumente man vorsehen könne, um zu verhindern, dass diese Zielgruppe erneut bei möglichen
Fördermaßnahmen außen vor bleibe.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte die grundsätzliche Bedeutung des ERP-Sondervermögen,
insbesondere im Rahmen von Investitionen in Klimaschutz, Digitalisierung und Innovation. Man müsse aber die
Frage stellen, warum der Mittelabfluss in der Vergangenheit nicht so gewesen sei, wie er hätte sein können. Sie
kritisierte, dass im Wirtschaftsplan 2026 keine gemeinwohlorientierten Unternehmen von den Förderprogrammen
profitieren könnten, die nicht den entsprechenden gewerblichen Kriterien entsprächen. Die Gründe dafür seien
nicht ersichtlich.
Die Fraktion Die Linke hob hervor, dass sie das ERP-Sondervermögen grundsätzlich als effektives Werkzeug
zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen begrüße. Sie kritisierte, dass der Gesetzentwurf im
Hinblick auf sozial und ökologische Rahmenbedingungen rückschrittlich sei – vor allem im Hinblick auf
gemeinwohlorientierte Unternehmen, die keine gewerblichen Kriterien erfüllten. Ferner sei es problematisch, dass die
Fördermittel – vor allem im Hinblick auf die derzeitige wirtschaftliche Lage – nicht den geplanten Anklang
gefunden hätten.
Die Bundesregierung betonte die Bedeutung des ERP-Sondervermögens für die Unterstützung der deutschen
Wirtschaft. Ein effizienter Einsatz von Förderungsmitteln sei hier besonders bedeutsam. In Bezug auf
gemeinnützige Unternehmen, die keine gewerblichen Kriterien erfüllten, bestehe jenseits von Förderungen im Rahmen des
ERP-Sondervermögens eine steuerliche Begünstigungsmöglichkeit, die diese entlasten würden. Eine in der
Vergangenheit liegende geringere Inanspruchnahme der geplanten Förderleistung habe auch mit der Niedrigzinsphase
im Zusammenhang gestanden. Um noch weitere finanzielle Mittel für kleine und mittlere Unternehmen zur
Verfügung zu stellen, würde die KfW-Zinsverbilligung um 50 Millionen Euro aufgestockt und Förderzuschüsse
bereitgestellt werden.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion
Die Linke, die Annahme des Gesetzesentwurfs auf Drucksache 21/1899 in unveränderter Fassung zu empfehlen.
Berlin, den 12. November 2025
Enrico Komning
Berichterstatter
Daniel Bettermann
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333]
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